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Entscheid

VB.2023.00094

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00094

20. Dezember 2024Deutsch28 min

(URT.2024.25902)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00094

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1974, wurde – mit Unterbrüchen – seit dem Jahr 2002 teilweise zusammen

mit ihrer 1996 geborenen Tochter sowie ihrem damaligen Ehemann von den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich (fortan: SOD) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe

unterstützt. Nach längerem Unterbruch wurde A ab März 2014 wieder mit

Sozialhilfe unterstützt, nachdem ihr während ihrer Krankschreibung die

Arbeitsstelle gekündigt worden war. Anfang 2015 wurden durch die

Krankentaggeldversicherung für den Zeitraum März bis Dezember 2014 nachträglich

Krankentaggelder von insgesamt Fr. 45'609.30 an die SOD ausbezahlt. Im

März 2015 erstatteten die SOD hiervon Fr. 20'693.85 wegen fehlender

zeitlicher Kongruenz an A zurück, sodass diese ab März 2015 von der Sozialhilfe

abgelöst werden konnte.

B. 2015

starb die Mutter von A, worauf diese am 15. September 2015 eine einmalige

Todesfallkapitalauszahlung von Fr. 100'763.- erhielt. Davon bezahlte sie

Schulden ab, beteiligte sich an den Kosten der Beerdigung ihrer Mutter,

bestritt ihren und ihrer Tochter Lebensunterhalt und machte mit dieser Ferien.

Seit April 2016 wird A erneut von den SOD mit wirtschaftlicher Sozialhilfe

unterstützt.

C. Mit

Entscheid der Zentrumsleitung vom 9. November 2016 verpflichtete das

Sozialzentrum C A gestützt auf § 27 Abs 1 lit. b des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zur

Rückerstattung des Betrags von Fr. 57'173.60, wobei die

Rückerstattungsschuld während vorerst 12 Monaten vom 1. Januar bis

31. Dezember 2017 mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

(GBL) verrechnet werde. In Gutheissung des dagegen von A gestellten Gesuchs um

Neubeurteilung hob die (damalige) Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan: SEK) den Entscheid vom 9. November

2016 mit Entscheid vom 1. März 2018 auf und wies die Sache zur

Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags an das Sozialzentrum zurück. Der

Bezirksrat Zürich hiess den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs von A mit

Beschluss vom 2. April 2020 teilweise gut, hob den Entscheid der SEK auf

und wies die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die (nunmehr zuständige) Sozialbehörde

der Stadt Zürich zurück. Mit Entscheid vom 3. September 2020 hiess die

Sozialbehörde das Neubeurteilungsgesuch teilweise gut und reduzierte die

Rückerstattungssumme auf Fr. 53'377.10.

Erwägungen

II.

Daraufhin liess A mit Eingabe vom 14. Oktober 2020

Rekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und folgende Anträge in der Sache

stellen:

" 1. Der

Entscheid der Rekursgegnerin vom 3. September 2020 sei aufzuheben und zu neuer

Beurteilung zurück zu weisen.

2.

Der

Rückforderungsbetrag sei um Krankentaggelder in der Höhe von CHF 20'693.85

zu reduzieren.

3.

Der

Rückforderungsbetrag sei um die der Rekurrentin zustehenden Kinderalimente in der

Höhe von CHF 33'612.- zu reduzieren.

4.

Es

sei festzustellen, dass eine Verrechnung der Rückforderung mit laufenden

Sozialhilfeleistungen nicht zulässig sei.

5.

Eventualiter:

Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Rahmen ihres Ermessens bei der Festlegung des

Rückforderungsbetrages die Zumutbarkeit der Rückerstattung zu prüfen."

Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 hiess der

Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und reduzierte

die Rückerstattungsforderung auf Fr. 52'319.80 (Dispositivziffer I).

Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer II), Parteientschädigungen

sprach er ebenso wenig zu (Dispositivziffer III).

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 14. Februar

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

" 1. Es

sei festzustellen, dass es an einer rechtmässig verfügten

Rückerstattungsverpflichtung fehlt.

2.

Ziffer I

des Entscheides der Vorinstanz vom 2. April 2020 [richtig: 12. Januar

2023] sei aufzuheben und die Rückerstattungsforderung gemäss Ziff. 1 des

Entscheides der Vorinstanz sei infolge Erhöhung des Freibetrages um

CHF 5'000.00, wegen Anrechnung der Kinderalimente um CHF 33'612 und

wegen teilweiser Verjährung um CHF 47'189.85 zu reduzieren.

3.

Eventualiter:

Es sei festzustellen, dass eine Verrechnung der Rückforderung mit laufenden

Sozialhilfeleistungen nicht zulässig sei.

4.

Subeventualiter:

Die Sache sei zum Entscheid über die Verhältnismässigkeit an die

Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.

5.

Subsubeventualiter:

Es sei festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung im jetzigen

Zeitpunkt unverhältnismässig sei.

6.

Aufgrund

ihrer Bedürftigkeit seien der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu

erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren.

7.

Der

Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des

Unterzeichnenden [Rechtsanwalt B] zu bestellen."

Die Vorinstanz erklärte am 21. Februar 2023 ihren

Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts

ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Hinsichtlich

des Streitgegenstands stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es

fehle an einem Beschluss über die Rückerstattungsverpflichtung. Denn der

Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2020 spreche sich im

Dispositiv lediglich über die Höhe der Rückerstattungssumme aus. Ein Beschluss

über die Rückerstattungsverpflichtung, über deren Umfang und über die

Verrechnung fehle dagegen. Es fehle auch an einem Verweis im Dispositiv auf die

Erwägungen.

2.2

Mit

Entscheid vom 3. September 2020 entschied die Beschwerdegegnerin über ein

Gesuch der Beschwerdeführerin um Neubeurteilung des Entscheids der

Zentrumsleitung des Sozialzentrums C vom 9. November 2016 (oben,

Sachverhalt E. I.C). Nach § 171 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom

20.

April 2015 (GG, LS 131.1) überprüft die im

Neubeurteilungsverfahren angerufene Behörde die Anordnung uneingeschränkt und

entscheidet neu. Mithin bewirkt das Neubeurteilungsverfahren im Prinzip, dass

die angefochtene Anordnung durch eine neue Anordnung ersetzt wird

(vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 4.2.6).

Das Dispositiv des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom

3.

September 2020, wonach das Neubeurteilungsgesuch teilweise gutgeheissen

und die Rückerstattungssumme auf Fr. 53'377.10 reduziert werde (oben,

Sachverhalt I.C) ist nach dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu

verstehen bzw. nach Treu und Glauben auszulegen. Die Erwägungen haben auch bei

fehlendem ausdrücklichem Hinweis im Dispositiv an dessen Rechtskraft teil, soweit

dies für die Ermittlung des Sinns des Dispositivs und des ganzen Entscheids

erforderlich ist (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 28 N. 7; Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 16;

BGE 132 V 74 E. 2; VGr, 8. Februar 2024, VB.2022.00296, E. 2.5).

2.3

Gegenstand

des streitigen (Neubeurteilungs-)Entscheids vom 3. September 2020 bildete

das im Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums C vom 9. November

2016.

Beurteilte, nämlich, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin

rückerstattungspflichtig sei sowie ob die Rückerstattungsforderung mit der

laufenden Sozialhilfeunterstützung zu verrechnen sei. Die im Dispositiv des

Entscheids vom 3. September 2020 festgehaltene Reduktion der

Rückerstattungssumme setzt denn auch eine bestehende Rückerstattungspflicht

logisch voraus. Auch ohne explizite Erwähnung im Dispositiv ergibt sich somit

aus den Erwägungen des Neubeurteilungsentscheids zweifelsfrei, dass nach

Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Rückerstattungspflicht bestehe und die

Verrechnung, wie sie im Erstentscheid verfügt wurde, rechtens sei. Diesen

rechtlichen Bedeutungsgehalt des Dispositivs legte die Beschwerdeführerin denn

auch ihrer Rekursschrift zugrunde, wo sie sich ausführlich mit dem genannten

Streitgegenstand auseinandersetzte. Unergiebig ist das Argument der

Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Beschluss vom 2. April 2020

festgehalten, es liege weder eine Rückerstattungsforderung noch eine

Verrechnungsanordnung vor. Damit bezog sich die Vorinstanz auf den aufgehobenen

Rückweisungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2018, der als

solcher über die Rückerstattungsforderung und die Verrechnungsmodalitäten

gerade noch nicht abschliessend befunden hatte.

2.4

Entgegen

der Beschwerdeführerin liegt somit mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom

3.

September 2020 ein Beschluss über eine Rückerstattungsverpflichtung in

der Höhe von Fr. 53'377.10 und deren Verrechnung mit dem monatlichen GBL

im Umfang von 15 % vor. Dieser bildet den Streitgegenstand, wobei der

Rückerstattungsbetrag mittlerweile von der Vorinstanz auf Fr. 52'319.80

reduziert wurde.

3.

3.1

Nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe

ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus

Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung

zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht

massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der

Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht (VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00641,

E. 2.1; 21. Juni 2018, VB.2017.00321, E. 2.1; 7. April

2011, VB.2010.00639, E. 4.4).

Finanziell

günstige Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der

jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) überschritten ist (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00914,

E. 2.2; VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00592, E. 2.1).

Dieser beträgt für Einzelpersonen gemäss der derzeitigen Fassung der

SKOS-Richtlinien Fr. 30'000.- (SKOS-Richtlinien, Version vom

1.

Januar 2021, Kapitel E.2.1 Ziff. 2 lit. a), im Zeitpunkt des

Neubeurteilungsentscheids vom 3. September 2020 betrug er

Fr. 25'000.- (SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2020, Kapitel

E.3–1). Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die

Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten dieser Freibetrag zu belassen

(VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG

einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob bzw. in welchem Umfang

rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, wobei die

Rückerstattungsforderung angemessen und verhältnismässig zu sein hat. Den

Sozialbehörden steht bei den in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG

vorzunehmenden Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die

diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG

auf eine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr,

27.

Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.2; VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.3;

VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführerin floss am 15. September 2015 durch die

Todesfallkapitalauszahlung infolge des Versterbens ihrer Mutter ein Betrag von

Fr. 100'763.- zu (vgl. oben Sachverhalt I.B), wodurch sie nach Abzug

des Vermögensfreibetrages in finanziell günstige Verhältnisse gelangte. Dies

ist unbestritten. Ebenfalls nicht (mehr) bestritten ist der vorinstanzlich

errechnete Gesamtbetrag der von ihr, ihrer Tochter und ihrem Ex-Ehemann

bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 52'319.80.

4.2

Wie sich

aus dem Beschwerdeantrag Ziff. 2 der Beschwerdeführerin ergibt, möchte sie

von dieser Gesamtsumme aus verschiedenen Gründen namhafte Beträge in Abzug

bringen (vgl. oben, Sachverhalt III). Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind

nachfolgend zu prüfen, bevor gegebenenfalls die nachgelagerte Frage der

Zulässigkeit der Verrechnung des resultierenden Rückerstattungsbetrages mit der

laufenden Sozialhilfeunterstützung zu beantworten sein wird.

4.3

Entgegen

ihrem diesbezüglichen Vorbringen kann die Beschwerdeführerin aus dem während

des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 25'000.- auf Fr. 30'000.- erhöhten

Freibetrag (vgl. oben, E. 3.2) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch

bei einem Abzug eines Freibetrages von 30'000.- vom erfolgten Vermögenszufluss

von Fr. 100'763.- verbleibt ein Betrag von Fr. 70'763.-, der die

bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 52'319.80 weiterhin zu decken

vermag.

4.4

4.4.1

Die

Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin sodann vor, sie habe in der

Zeit vom 8. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2010 über dreizehn Jahre lang

die Auszahlung bzw. Nachzahlung der Alimentenbevorschussung in der Höhe von

insgesamt Fr. 33'612.- (32'943.- + 669.-) unterlassen. Offensichtlich

irrtümlich habe die Beschwerdeführerin auf die Zahlung der Kinderalimente

verzichtet. In der gleichen Periode sei die Beschwerdeführerin mit

sozialhilferechtlichen Leistungen unterstützt worden. Die Nachzahlung sei daher

mit den bevorschussten Sozialhilfeleistungen zu verrechnen und die Schuld

entsprechend zu reduzieren. Konkreter führte die Beschwerdeführerin hierzu in

der Rekursschrift aus, sie habe am 14. Juni 2010 gegenüber den SOD auf die

nachträgliche Auszahlung von insgesamt Fr. 33'612.- für

Alimentenbevorschussung verzichtet, weil sie mit möglichst wenig staatlicher

Unterstützung habe auskommen wollen. Im damaligen Zeitpunkt habe sie in keinem

Moment daran gedacht, dass sie später weitere wirtschaftliche Sozialhilfe

beantragen müsste. Hätte sie um die mögliche Rückforderung in jenem Zeitpunkt

bereits geleisteter wirtschaftlicher Hilfe gewusst, so hätte sie auf ihren

Anspruch niemals verzichtet. Sie habe sich in einem offenkundigen

Grundlagenirrtum befunden, ihre Verzichtserklärung sei ungültig, was

einredeweise geltend gemacht werde.

4.4.2

Die

Vorinstanz erwog hierzu, eine Verrechnung infolge Verzichts auf

Alimentenbevorschussung sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, und

trat auf diesen Antrag nicht ein.

4.4.3

Da Alimentenbevorschussung grundsätzlich nicht rückwirkend für die

Vergangenheit geleistet wird (vgl. etwa zur aktuellen Regelung § 23

des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG; LS 852.1] i. V. m. § 36 Abs. 1 der Verordnung

über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012 [AlimV; 852.13]), erschiene

es als abwegig, rückwirkend einen namhaften fünfstelligen Betrag an

Alimentenbevorschussung auszubezahlen.

Aus den Akten ergibt sich denn auch nicht, dass die

Beschwerdegegnerin von 1997 bis 2010 der Beschwerdeführerin zu Unrecht – etwa

trotz entsprechendem Antrag – keine Alimentenbevorschussung ausgerichtet hätte.

Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Beschwerdeführerin dies damals rügen

müssen.

Im Recht liegt eine Rückstandsberechnung der

Alimentenstelle der SOD vom 3. Juni 2010. Diese weist einen

Gesamtrückstand an Kinderalimenten für die Tochter der Beschwerdeführerin im

Zeitraum vom 8. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2010 in der Höhe von

Fr. 32'943.- auf und wurde seitens der Alimentenstelle unterzeichnet. Eine

Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin ist auf diesem Dokument jedoch nicht

zu finden, was nach dem oben Ausgeführten denn auch merkwürdig wäre. Verzichtet

hat die Beschwerdeführerin hingegen ausdrücklich und ihrerseits

unterschriftlich bestätigt auf die rückständigen Kinderunterhaltsbeiträge für

die Periode vom 1. April bis 30. Juni 2010 in der Höhe von

Fr. 669.-. Dieser Betrag wurde im Sozialhilfekontoauszug der Tochter der

Beschwerdeführerin korrekterweise als Einnahme verbucht und somit bei der

Berechnung des Rückforderungsbetrags bereits reduzierend berücksichtigt. Aus

dem genannten Sozialhilfekontoauszug ergibt sich sodann, dass die erst 2002

aufgenommene Sozialhilfeunterstützung von 2004 bis April 2010 – mit Ausnahme

des Februars 2009 – jahrelang unterbrochen gewesen war. Selbst wenn es

betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alimentenbevorschussung im

Zeitraum vom 8. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2010 irgendwelche Unregelmässigkeiten

gegeben haben sollte, so wären jedenfalls nur für einen stark begrenzten

Zeitraum rückzuerstattende Sozialhilfeleistungen anstelle der monatlichen

Alimentenbevorschussung von etwas mehr als Fr. 200.- geflossen.

Der geltend gemachten Anrechnung bzw. Verrechnung von

Kinderalimenten in der Höhe von Fr. 33'612.- fehlt es somit an einer

Grundlage.

4.4.4

Ob das

vorinstanzliche Nichteintreten diesbezüglich zu Recht erging und ob vorliegend

überhaupt auf den Antrag auf Verrechnung der "verzichteten"

Alimentenbevorschussung eingetreten werden müsste, kann daher offengelassen

werden, wäre die Beschwerde in diesem Punkt doch ohnehin abzuweisen, was hier

zur Abweisung im Sinn der Erwägungen führt.

4.5

Unbehelflich

ist die Einrede der Verjährung. Nachdem die nun zurückgeforderten

Unterstützungsleistungen ab dem Jahr 2002 ausgerichtet wurden, hat die

Beschwerdegegnerin die 15-jährige Verjährungsfrist gemäss § 30 Abs. 1 SHG mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 9. November 2016

unterbrochen (vgl. Sozialhilfehandbuch, Kap. 15.4.01, Ziff. 2,

5.

Januar 2021; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00326, E. 4.3).

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, wurde diese Verfügung nie

rechtskräftig aufgehoben, wobei ihr auch dies die verjährungsunterbrechende

Wirkung nicht genommen hätte. Das von der Beschwerdeführerin verwiesene

Bundesgerichtsurteil befasste sich im Hinblick auf die Verjährungsunterbrechung

gerade nicht mit aufgehobenen, sondern mit nichtigen Verfügungen (BGr,

19.

Oktober 2020, 9C_400/2020, E. 4.2). Eine solche liegt hier nicht

Dispositiv

vor. Demnach kann dem Antrag der Beschwerdeführerin, die

Rückerstattungsforderung sei wegen teilweiser Verjährung um Fr. 47'189.85

zu reduzieren, nicht stattgegeben werden.

4.6 Lediglich

subeventualiter bzw. subsubeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die

Rückweisung zum Entscheid über die Verhältnismässigkeit bzw. die Feststellung,

dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung im jetzigen Zeitpunkt

unverhältnismässig sei (oben, Sachverhalt E. III). Die

Verhältnismässigkeit einer Rückerstattungsforderung ist indes eine Rechtsfrage,

die ohnehin und unabhängig von der Zulässigkeit der Verrechnung mit laufenden

Sozialhilfeleistungen (Eventualantrag Ziff. 3) zu beantworten ist.

4.6.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die

Verhältnismässigkeit als zwingende Voraussetzung einer Rückerstattung

übersehen. Auch die Vorinstanz vermöge die fehlende

Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu heilen, so unterlasse sie die

Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse oder der finanziellen Situation.

Sie sei gesundheitlich schwer angeschlagen, habe wegen zwei

Bandscheibenvorfällen und wegen Krebsverdacht behandelt werden sowie sich seit

2014 vier Unterleibsoperationen unterziehen müssen und müsse seit Langem

täglich rezeptpflichtige Schmerzmittel einnehmen. Sie werde nicht mehr auf

ihrem bisherigen Beruf als Reprografin arbeiten können und müsse beruflich

wieder bei Null anfangen. Die enorme Rückforderung belaste sie schwer, sie habe

sich im vergangenen Jahr vollständig von der Aussenwelt zurückgezogen, ihre

Wohnung im angestammten Quartier verloren und in ein Zimmer für betreutes

Wohnen umziehen müssen. Sie leide inzwischen an Schlaflosigkeit und Stress und

müsse psychologische Betreuung in Anspruch nehmen. Wegen der langjährigen

Abhängigkeit von der Sozialhilfe könne die Beschwerdeführerin sich seit Langem

kaum Ersatzanschaffungen für Kleider, Schuhe oder Mobiliar leisten und habe

kein Geld, um sich ein dringend benötigtes Telefon anzuschaffen. Der grosse

Ermessensspielraum, welchen die Sozialbehörden im Kanton Zürich bei

Rückerstattungen hätten, erlaube es, ihrer persönlichen und finanziellen

Situation Rechnung zu tragen.

4.6.2

Die Beschwerdeführerin empfindet ihre persönliche, gesundheitliche und

finanzielle Situation als schwierig, was nachvollziehbar ist. Dies ändert indes

nichts daran, dass sie in finanzieller Hinsicht im Sommer 2015 in günstige

Verhältnisse gelangt ist. Von der erhaltenen Erbschaft von Fr. 100'763.-

hätte sie die zuvor bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 52'319.80 ohne

Weiteres zurückbezahlen können und es wären ihr noch immer Fr. 48'443.20

verblieben, um anderen Verpflichtungen nachzukommen und offenbar lange

aufgeschobene Anschaffungen zu tätigen oder in die Ferien zu fahren. Dass die

zugeflossenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr

vorhanden waren, spielt keine Rolle (vgl. oben, E. 3.1) und kann

vorliegend nicht in die Verhältnismässigkeitsprüfung einfliessen. Die

vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung, wonach die

Rückerstattungsforderung angesichts des gewährten Vermögensfreibetrags sowie

der Höhe der Erbschaft verhältnismässig erscheint, ist demnach nicht zu

beanstanden. Ihre Verhältnismässigkeitsprüfung fiel damit zwar kurz aus,

konzentrierte sich aber auf den wesentlichsten Punkt. Gleiches gilt für den

Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2020, wo dieser Punkt in

zulässiger Weise noch kürzer wiedergeben wurde in der Erwägung, das strittige

Erbe habe die Beschwerdeführerin in derart günstige Verhältnisse

gebracht, dass die SOD berechtigt seien, die rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzufordern.

4.6.3 Die

Vorinstanzen haben demnach die Verhältnismässigkeit der vollständigen

Rückforderung geprüft und unter rechtskonformer Ausübung ihres Ermessens in

nicht rechtsverletzender Weise bejaht.

4.7 Nach dem

Gesagten erweist sich die Rückforderung von rechtmässig bezogener

wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 52'319.80 gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG als rechtens. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der

Verrechnung dieses Rückforderungsbetrags mit der laufenden

Sozialhilfeunterstützung (vgl. oben, E. 4.2).

5.

5.1

5.1.1 Bei der

Geltendmachung der Pflicht zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

gegenüber der unterstützten Person können generell drei wesentliche Tatbestände

unterschieden werden: Rückerstattung aufgrund von Bevorschussungen,

Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse und Rückerstattung bei

unrechtmässigem Leistungsbezug. In den ersten beiden Fällen geht es um die

Rückerstattung bzw. Verrechnung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen

(vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Basel/Zürich 2023, Rz. 786).

Im konkreten Fall liegt der zweite Tatbestand vor, die Rückerstattung von

rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen aufgrund wirtschaftlicher

Verhältnisse (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG). Ob diese ratenweise mit

der laufenden Sozialhilfeunterstützung verrechnet werden darf, ist eine Frage

der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe.

5.1.2 Grundlage

für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11)

die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

5.1.3 Als

anwendbar erscheinen angesichts des Zeitpunkts des erstinstanzlichen Entscheids

vom 3. September 2020 grundsätzlich die SKOS-Richtlinien in der Version

vom 1. Januar 2020 (vgl. Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht

im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl., Zürich 2022, N. 302). Auch

gemäss diesen ist zu unterscheiden zwischen Rückerstattung bei rechtmässigem

Bezug und Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug. Sind die gesetzlichen

Grundlagen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl

während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der

Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug kann die Rückerstattung

ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden. Bei der

Festsetzung der monatlichen Raten ist darauf zu achten, dass die Höhe der

Rückerstattung inkl. einer allfälligen Sanktion nicht weiter geht als die

maximale Kürzungslimite von 30 % (SKOS-Richtlinien, Version vom

1. Januar 2020, Kap. E.3).

5.2 Obschon in

den damaligen SKOS-Richtlinien also festgehalten wurde, es sei zu unterscheiden

zwischen der Rückerstattung von rechtmässigem und unrechtmässigem Bezug, fehlte

eine solche explizite Unterscheidung bei der ratenweisen Verrechnung mit der

auszurichtenden Sozialhilfe. Im Rahmen der Vernehmlassung der Revision der

SKOS-Richtlinien 2020 wurde angeregt, dass das Kapitel "Verrechnung mit

laufender Unterstützung" überarbeitet und klarer bzw. differenzierter

formuliert werden solle (Bericht vom 24. April 2020 über die

Vernehmlassung der "SKOS-Richtlinien 2020", S. 19 f.). In

den revidierten SKOS-Richtlinien (Version vom 1. Januar 2021) findet sich

das Kapitel E. 4 mit dem Titel "Verrechnung von unrechtmässig

bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstützung"

und lautet wie folgt: Eine Forderung auf Rückerstattung kann mit der laufenden

Unterstützung desselben Sozialhilfeorgans ratenweise verrechnet werden (Ziff. 1).

Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf nicht weiter

gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des

GBL [Grundbedarf für den Lebensunterhalt]; Ziff. 2).

5.3 Bei der

Rückerstattung von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe erscheint die

vorgesehene Möglichkeit einer Verrechnung als sachgerecht, da ansonsten gerade

bei langjährigen Sozialhilfebezügern wenig Anreiz bestehen würde, den

Sozialbehörden während laufendem Sozialhilfebezug einen Vermögensanfall wie

eine Erbschaft zu melden. Dies müssen sie aber in Nachachtung des

Subsidiaritätsprinzips tun, weshalb für aktive Sozialhilfebeziehende eine

Meldepflicht besteht, hat doch der Hilfesuchende Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht die Verrechnung zur

Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen unter der

Voraussetzung der Begrenzung in zeitlicher und betragsmässiger Hinsicht mit

Verweis auf die SKOS-Richtlinien in konstanter Praxis als zulässig erklärt (VGr,

16. Juli 2020, VB.2020.00278, E. 2.1; 23. Mai 2019,

VB.2018.00764, E. 2.6; 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7;

20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2; 5. Dezember 2013, VB.2013.00721,

E. 2.3).

5.4 Die

aktuellen SKOS-Richtlinien äussern sich demgegenüber nicht zur Verrechnung

einer Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe mit der laufenden

Unterstützung (oben E. 5.2). Für eine solche fehlt es demnach an einer

positivrechtlichen Grundlage. Dies umso mehr, als zu bezweifeln ist, dass von

der Sozialhilfe abgelöste Personen von sich aus Änderungen in ihren

wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden hätten, wenn eine solche Meldepflicht

wie vorliegend nicht gesetzlich vorgesehen ist (Guido Wizent,

Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in: Jusletter 19. März

2018, Rz. 47). Selbstredend vermag entgegen der Vorinstanz auch das

Merkblatt "Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" der

Beschwerdegegnerin eine solche Meldepflicht bei Fehlen einer entsprechenden

gesetzlichen Grundlage nicht zu begründen.

Nicht einschlägig ist das von der Vorinstanz verwiesene

Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 (VGr, 15. Juni 2009,

VB.2009.00251, E. 2.2). Zu Recht wies die Beschwerdeführerin darauf hin,

es sei dort anders als vorliegend um von der Sozialhilfe bevorschusste

Leistungen gegangen, mithin um den dritten möglichen Tatbestand einer

Rückforderung (vgl. oben, E. 5.1.1), der in § 27 Abs. 1 lit. a SHG geregelt ist. Auch im Übrigen musste sich das Verwaltungsgericht bis anhin

nicht näher mit der Zulässigkeit einer ratenweisen Verrechnung in der

vorliegenden Konstellation auseinandersetzen.

5.5 Selbst

wenn man sich auf den Standpunkt würde stellen wollen, die SKOS-Richtlinien

2020 würden bei der Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung

nicht zwischen Rückerstattungsforderungen von unrechtmässig und rechtmässig

bezogenen Sozialhilfeleistungen unterscheiden (oben, E. 5.1.3) und hätten

somit auch im zweitgenannten Fall eine genügende Rechtsgrundlage dargestellt,

so ist festzuhalten, dass vorliegend ohnehin die aktuellen SKOS-Richtlinien als

geltendes milderes Recht zur Anwendung kommen (vgl. Griffel, Allgemeines

Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, N. 303), dies umso mehr,

als eine Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung zu befristen

ist und von der Beschwerdegegnerin bzw. dem Sozialzentrum C auch effektiv auf

12 Monate befristet wurde (vgl. oben, Sachverhalt I.C). Spätestens bei der

Verlängerung der Befristung käme also so oder anders neues Recht zur Anwendung.

5.6 Nach dem

Gesagten begründet § 17 Abs. 1 SHV i. V. m.

Kap. E.3 der SKOS-Richtlinien keine genügende gesetzliche Grundlage für

eine ratenweise Verrechnung einer Rückerstattung von rechtmässig bezogener

Sozialhilfe mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung.

Es verbleibt die Frage zu klären, ob die

Beschwerdegegnerin die Verrechnung gestützt auf einen allgemeinen

Rechtgrundsatz vornehmen durfte.

6.

6.1 Nebst dem

geschriebenen Recht sind auch im öffentlichen Recht ungeschriebene allgemeine

Rechtsgrundsätze anerkannt. Es handelt sich um Rechtsregeln, die der

Rechtsordnung aufgrund ihrer generellen Tragweite inhärent sind und deshalb

auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage bzw. anstelle einer solchen

Geltung beanspruchen. Wichtige Anwendungsfälle sind die Rückforderung einer

grundlos erbrachten Leistung, die Verjährung von öffentlich-rechtlichen

Ansprüchen, die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen, die Verrechnung von

Geldforderungen und die Wahrung von Fristen bei Eingaben an unzuständige

Behörden. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze stellen ungeschriebenes öffentliches

Recht dar, das subsidiär zur Anwendung gelangt, wenn keine andere Regelung

dieser Fragen besteht (vgl. Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im

Spiegel der Rechtsprechung, N. 136–137a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 145–162). Soweit in

einem Verwaltungsrechtserlass Regeln zur Verjährung, zur Verrechnung usw.

fehlen, müssen zuerst solche Normen herangezogen werden, die für gleichartige

Tatbestände in verwandten verwaltungsrechtlichen Gebieten aufgestellt worden

sind. Ein Rückgriff auf die zivilrechtliche Ausprägung einer allgemeinen

Rechtsregel ist nur zulässig, wenn und soweit das Verwaltungsrecht keine

brauchbare Lösung bietet und sich die zivilistische Interessenslage mit jener

im Verwaltungsrecht vergleichen lässt (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus

Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 340 f.

mit Verweis auf BGE 140 II 384 E. 4.2).

6.2 Die

SKOS-Richtlinien sehen eine ratenweise Verrechnung der Rückerstattung von

rechtmässig bezogener Sozialhilfe mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung

nicht vor. Grundsätzlich stellt sich somit die Eingangsfrage, ob die

SKOS-Richtlinien die Verrechnung mit laufenden Sozialhilfeunterstützung

abschliessend regeln und die Verrechnung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe

demnach im Sinn eines qualifizierten Schweigens ausschliessen oder ob Raum

verbleibt für Analogie und richterliche Lückenfüllung durch die Anwendung von

ungeschriebenem öffentlichem Recht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 187,

202; VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00648, E. 2.2.2). Diese Frage kann

jedoch offenbleiben, da sich im vorliegenden Fall eine Verrechnung ohnehin

nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz stützen lässt (vgl. dazu

sogleich E. 6.3–5).

6.3

6.3.1 Als mit

dem Sozialhilferecht verwandtes verwaltungsrechtliches Gebiet kann das

Sozialversicherungsrecht und dabei insbesondere das Ergänzungsleistungsrecht

(EL) bezeichnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt auch im

Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies

nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der

Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1).

6.3.2 Gemäss Art. 25

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene

Leistungen zurückzuerstatten. Im Sozialversicherungsrecht gilt – im Gegensatz

zur Sozialhilfe – das Prinzip, dass bezogene Leistungen nur zurückbezahlt

werden müssen, wenn sie unrechtmässig bezogen worden sind. Mit der letzten

EL-Reform wurde per 1. Januar 2021 der neue Art. 16a des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft gesetzt, gemäss dessen Abs. 1

rechtmässig bezogene Leistungen nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers

aus dem Nachlass zurückzuerstatten sind, wobei die Rückerstattung nur von

demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten ist, der den Betrag von Fr. 40'000.-

übersteigt. Dies wurde als eigentlicher Tabubruch bezeichnet (Erwin Carigiet/Uwe

Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. A, Zürich 2021, Rz. 383).

6.3.3 Das ATSG

enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b

ELG können Rückforderungen von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen

unter anderem mit fälligen Ergänzungsleistungen – mithin dem Pendant zur

laufenden Sozialhilfeunterstützung – verrechnet werden. Soweit die einzelnen

Sozialversicherungsgesetze eine Verrechnung von Leistungen und Forderungen

zulassen, darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Versicherten

nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die

betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden. Eine Verrechnung kann nur bis zur

Grenze des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolgen (BGE 131 V 249 E. 1.2

und E. 3.3).

6.3.4 Das von

der Sozialhilfe garantierte soziale Existenzminimum liegt sowohl unter

demjenigen für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV als auch

unter dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen

Grundbetrag (Erläuterungen zu Kap. F.2 der SKOS-Richtlinien in der Version vom

1. Januar 2021).

Streitgegenstand ist vorliegend eine Kürzung des monatlichen

GBL im Umfang von 15 % zwecks Verrechnung (oben, E. 2.4). Damit würde

erheblich in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin

eingegriffen. Dies erscheint gestützt auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der

Verrechnung, wie ihn das ELG als wesensverwandtes Gebiet zum Sozialhilferecht

zum Ausdruck bringt, als ausgeschlossen (vgl. oben, E. 6.3.3).

6.4 Zum

gleichen Ergebnis gelangte man bei einem Rückgriff auf die Regeln nach Art. 120 ff.

des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220). So können nach Art. 125

Ziff. 2 OR wider den Willen des Gläubigers durch Verrechnung keine

Verpflichtungen getilgt werden, deren besondere Natur die tatsächliche

Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben,

die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind.

Letzteres ist vom Gläubiger zu beweisen, wobei inhaltlich auch hier das

betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebend sein dürfte (Andreas Müller

in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Obligationenrecht I, 7. A., N. 9 zu Art. 125 OR, mit Verweis auf

OGer, 3. Dezember 2012, LE120032, E. 3.4.3, sowie auf BGE 64 III 57,

59). Es ist sodann anzunehmen, dass die gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 7–9a

des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG; SR 281.1) absolut unpfändbaren "Unterhaltsansprüche" – dazu

gehören Fürsorgeleistungen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG) – auch

gänzlich unverrechenbar sind, da der Gesetzgeber offenbar deren besonderen

Schutz im Hinblick auf ihre besondere Natur beabsichtigt hatte (Müller, a. a. O).

6.5 Nach dem

Gesagten lässt sich die ratenweise Verrechnung einer Rückerstattung von

rechtmässig bezogener Sozialhilfe mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung

auch nicht auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verrechnung stützen. Mangels

einer rechtssatzmässigen Grundlage im geltenden Recht bleibt die Verrechnung in

einer solchen Konstellation demnach ausgeschlossen, zumal vorliegend auch kein

mutwilliges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin

erkennbar ist.

7.

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und im Übrigen

– teilweise im Sinn der Erwägungen – abzuweisen. Dispositivziffer 1 des

Beschlusses der Vorinstanz vom 12. Januar 2023 ist insoweit zu bestätigen,

als die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin rechtmässig

bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 52'319.80 zurückzuerstatten.

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 12. Januar 2023 ist

jedoch insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz eine Verrechnung der

Rückerstattungsforderung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung der

Beschwerdeführerin bestätigt hat. Der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt

Zürich vom 3. September 2020 ist im entsprechenden Umfang ebenfalls

aufzuheben.

8.

8.1 Die

Verrechnung einer Rückerstattungsforderung mit der laufenden

Sozialhilfeunterstützung stellte für die Beschwerdeführerin einen empfindlichen

Eingriff in ihre Rechtsposition dar, den sie aufgrund der teilweisen

Gutheissung der Beschwerde zu beseitigen vermag. Es rechtfertigt sich daher,

trotz Bestätigung der Rückerstattungsverpflichtung an sich den Kosten- und

Entschädigungsfolgen ein hälftiges Obsiegen der Beschwerdeführerin zugrunde zu

legen. Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten je zur Hälfte der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es ist weder für das vorliegende

Verfahren noch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Zu prüfen bleibt

das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

8.2 Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

(§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist gegeben, ihre

Begehren waren nicht offensichtlich aussichtslos, es stehen gewichtige

Interessen der in ihrer Rechtsposition stark betroffenen Beschwerdeführerin auf

dem Spiel und es stellten sich grundsätzliche Fragen. Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand in der Person ihres derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B,

zu bestellen.

8.3 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS

215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B wies mit Honorarnote vom

24. Oktober 2024 einen zeitlichen Aufwand von 5:30 Stunden aus, was für

das vorliegende Verfahren als angemessen erscheint. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich

ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'210.-. Hinzu kommen Barauslagen von

Fr. 22.80. Insgesamt ist Rechtsanwalt B folglich mit

Fr. 1'232.80 zu entschädigen.

8.4 Die

Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen – teilweise im Sinn der

Erwägungen – abgewiesen.

Dispositivziffer 1 des

Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 12. Januar 2023 wird insoweit

bestätigt, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin

rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 52'319.80 zurückzuerstatten.

Dispositivziffer 1 des

Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 12. Januar 2023 wird jedoch

insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz eine Verrechnung der

Rückerstattungsforderung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung der

Beschwerdeführerin bestätigt hat. Der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich

vom 3. September 2020 wird im entsprechenden Umfang ebenfalls aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 4'470.-- Total der Kosten.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin auferlegt, der Anteil der Beschwerdeführerin infolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit Fr. 1'232.80 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich;

c) die Gerichtskasse.