VB.2023.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00094
20. Dezember 2024Deutsch28 min
(URT.2024.25902)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00094
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1974, wurde – mit Unterbrüchen – seit dem Jahr 2002 teilweise zusammen
mit ihrer 1996 geborenen Tochter sowie ihrem damaligen Ehemann von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich (fortan: SOD) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
unterstützt. Nach längerem Unterbruch wurde A ab März 2014 wieder mit
Sozialhilfe unterstützt, nachdem ihr während ihrer Krankschreibung die
Arbeitsstelle gekündigt worden war. Anfang 2015 wurden durch die
Krankentaggeldversicherung für den Zeitraum März bis Dezember 2014 nachträglich
Krankentaggelder von insgesamt Fr. 45'609.30 an die SOD ausbezahlt. Im
März 2015 erstatteten die SOD hiervon Fr. 20'693.85 wegen fehlender
zeitlicher Kongruenz an A zurück, sodass diese ab März 2015 von der Sozialhilfe
abgelöst werden konnte.
B. 2015
starb die Mutter von A, worauf diese am 15. September 2015 eine einmalige
Todesfallkapitalauszahlung von Fr. 100'763.- erhielt. Davon bezahlte sie
Schulden ab, beteiligte sich an den Kosten der Beerdigung ihrer Mutter,
bestritt ihren und ihrer Tochter Lebensunterhalt und machte mit dieser Ferien.
Seit April 2016 wird A erneut von den SOD mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
unterstützt.
C. Mit
Entscheid der Zentrumsleitung vom 9. November 2016 verpflichtete das
Sozialzentrum C A gestützt auf § 27 Abs 1 lit. b des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zur
Rückerstattung des Betrags von Fr. 57'173.60, wobei die
Rückerstattungsschuld während vorerst 12 Monaten vom 1. Januar bis
31. Dezember 2017 mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
(GBL) verrechnet werde. In Gutheissung des dagegen von A gestellten Gesuchs um
Neubeurteilung hob die (damalige) Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan: SEK) den Entscheid vom 9. November
2016 mit Entscheid vom 1. März 2018 auf und wies die Sache zur
Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags an das Sozialzentrum zurück. Der
Bezirksrat Zürich hiess den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs von A mit
Beschluss vom 2. April 2020 teilweise gut, hob den Entscheid der SEK auf
und wies die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die (nunmehr zuständige) Sozialbehörde
der Stadt Zürich zurück. Mit Entscheid vom 3. September 2020 hiess die
Sozialbehörde das Neubeurteilungsgesuch teilweise gut und reduzierte die
Rückerstattungssumme auf Fr. 53'377.10.
Erwägungen
II.
Daraufhin liess A mit Eingabe vom 14. Oktober 2020
Rekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und folgende Anträge in der Sache
stellen:
" 1. Der
Entscheid der Rekursgegnerin vom 3. September 2020 sei aufzuheben und zu neuer
Beurteilung zurück zu weisen.
2.
Der
Rückforderungsbetrag sei um Krankentaggelder in der Höhe von CHF 20'693.85
zu reduzieren.
3.
Der
Rückforderungsbetrag sei um die der Rekurrentin zustehenden Kinderalimente in der
Höhe von CHF 33'612.- zu reduzieren.
4.
Es
sei festzustellen, dass eine Verrechnung der Rückforderung mit laufenden
Sozialhilfeleistungen nicht zulässig sei.
5.
Eventualiter:
Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Rahmen ihres Ermessens bei der Festlegung des
Rückforderungsbetrages die Zumutbarkeit der Rückerstattung zu prüfen."
Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 hiess der
Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und reduzierte
die Rückerstattungsforderung auf Fr. 52'319.80 (Dispositivziffer I).
Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer II), Parteientschädigungen
sprach er ebenso wenig zu (Dispositivziffer III).
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 14. Februar
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
" 1. Es
sei festzustellen, dass es an einer rechtmässig verfügten
Rückerstattungsverpflichtung fehlt.
2.
Ziffer I
des Entscheides der Vorinstanz vom 2. April 2020 [richtig: 12. Januar
2023] sei aufzuheben und die Rückerstattungsforderung gemäss Ziff. 1 des
Entscheides der Vorinstanz sei infolge Erhöhung des Freibetrages um
CHF 5'000.00, wegen Anrechnung der Kinderalimente um CHF 33'612 und
wegen teilweiser Verjährung um CHF 47'189.85 zu reduzieren.
3.
Eventualiter:
Es sei festzustellen, dass eine Verrechnung der Rückforderung mit laufenden
Sozialhilfeleistungen nicht zulässig sei.
4.
Subeventualiter:
Die Sache sei zum Entscheid über die Verhältnismässigkeit an die
Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
5.
Subsubeventualiter:
Es sei festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung im jetzigen
Zeitpunkt unverhältnismässig sei.
6.
Aufgrund
ihrer Bedürftigkeit seien der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu
erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren.
7.
Der
Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des
Unterzeichnenden [Rechtsanwalt B] zu bestellen."
Die Vorinstanz erklärte am 21. Februar 2023 ihren
Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts
ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Hinsichtlich
des Streitgegenstands stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es
fehle an einem Beschluss über die Rückerstattungsverpflichtung. Denn der
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2020 spreche sich im
Dispositiv lediglich über die Höhe der Rückerstattungssumme aus. Ein Beschluss
über die Rückerstattungsverpflichtung, über deren Umfang und über die
Verrechnung fehle dagegen. Es fehle auch an einem Verweis im Dispositiv auf die
Erwägungen.
2.2
Mit
Entscheid vom 3. September 2020 entschied die Beschwerdegegnerin über ein
Gesuch der Beschwerdeführerin um Neubeurteilung des Entscheids der
Zentrumsleitung des Sozialzentrums C vom 9. November 2016 (oben,
Sachverhalt E. I.C). Nach § 171 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom
20.
April 2015 (GG, LS 131.1) überprüft die im
Neubeurteilungsverfahren angerufene Behörde die Anordnung uneingeschränkt und
entscheidet neu. Mithin bewirkt das Neubeurteilungsverfahren im Prinzip, dass
die angefochtene Anordnung durch eine neue Anordnung ersetzt wird
(vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 4.2.6).
Das Dispositiv des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom
3.
September 2020, wonach das Neubeurteilungsgesuch teilweise gutgeheissen
und die Rückerstattungssumme auf Fr. 53'377.10 reduziert werde (oben,
Sachverhalt I.C) ist nach dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu
verstehen bzw. nach Treu und Glauben auszulegen. Die Erwägungen haben auch bei
fehlendem ausdrücklichem Hinweis im Dispositiv an dessen Rechtskraft teil, soweit
dies für die Ermittlung des Sinns des Dispositivs und des ganzen Entscheids
erforderlich ist (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 28 N. 7; Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 16;
BGE 132 V 74 E. 2; VGr, 8. Februar 2024, VB.2022.00296, E. 2.5).
2.3
Gegenstand
des streitigen (Neubeurteilungs-)Entscheids vom 3. September 2020 bildete
das im Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums C vom 9. November
2016.
Beurteilte, nämlich, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin
rückerstattungspflichtig sei sowie ob die Rückerstattungsforderung mit der
laufenden Sozialhilfeunterstützung zu verrechnen sei. Die im Dispositiv des
Entscheids vom 3. September 2020 festgehaltene Reduktion der
Rückerstattungssumme setzt denn auch eine bestehende Rückerstattungspflicht
logisch voraus. Auch ohne explizite Erwähnung im Dispositiv ergibt sich somit
aus den Erwägungen des Neubeurteilungsentscheids zweifelsfrei, dass nach
Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Rückerstattungspflicht bestehe und die
Verrechnung, wie sie im Erstentscheid verfügt wurde, rechtens sei. Diesen
rechtlichen Bedeutungsgehalt des Dispositivs legte die Beschwerdeführerin denn
auch ihrer Rekursschrift zugrunde, wo sie sich ausführlich mit dem genannten
Streitgegenstand auseinandersetzte. Unergiebig ist das Argument der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Beschluss vom 2. April 2020
festgehalten, es liege weder eine Rückerstattungsforderung noch eine
Verrechnungsanordnung vor. Damit bezog sich die Vorinstanz auf den aufgehobenen
Rückweisungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2018, der als
solcher über die Rückerstattungsforderung und die Verrechnungsmodalitäten
gerade noch nicht abschliessend befunden hatte.
2.4
Entgegen
der Beschwerdeführerin liegt somit mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
3.
September 2020 ein Beschluss über eine Rückerstattungsverpflichtung in
der Höhe von Fr. 53'377.10 und deren Verrechnung mit dem monatlichen GBL
im Umfang von 15 % vor. Dieser bildet den Streitgegenstand, wobei der
Rückerstattungsbetrag mittlerweile von der Vorinstanz auf Fr. 52'319.80
reduziert wurde.
3.
3.1
Nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe
ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus
Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung
zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht
massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der
Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht (VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00641,
E. 2.1; 21. Juni 2018, VB.2017.00321, E. 2.1; 7. April
2011, VB.2010.00639, E. 4.4).
Finanziell
günstige Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der
jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) überschritten ist (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00914,
E. 2.2; VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00592, E. 2.1).
Dieser beträgt für Einzelpersonen gemäss der derzeitigen Fassung der
SKOS-Richtlinien Fr. 30'000.- (SKOS-Richtlinien, Version vom
1.
Januar 2021, Kapitel E.2.1 Ziff. 2 lit. a), im Zeitpunkt des
Neubeurteilungsentscheids vom 3. September 2020 betrug er
Fr. 25'000.- (SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2020, Kapitel
E.3–1). Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die
Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten dieser Freibetrag zu belassen
(VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG
einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob bzw. in welchem Umfang
rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, wobei die
Rückerstattungsforderung angemessen und verhältnismässig zu sein hat. Den
Sozialbehörden steht bei den in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG
vorzunehmenden Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die
diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG
auf eine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr,
27.
Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.2; VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.3;
VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführerin floss am 15. September 2015 durch die
Todesfallkapitalauszahlung infolge des Versterbens ihrer Mutter ein Betrag von
Fr. 100'763.- zu (vgl. oben Sachverhalt I.B), wodurch sie nach Abzug
des Vermögensfreibetrages in finanziell günstige Verhältnisse gelangte. Dies
ist unbestritten. Ebenfalls nicht (mehr) bestritten ist der vorinstanzlich
errechnete Gesamtbetrag der von ihr, ihrer Tochter und ihrem Ex-Ehemann
bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 52'319.80.
4.2
Wie sich
aus dem Beschwerdeantrag Ziff. 2 der Beschwerdeführerin ergibt, möchte sie
von dieser Gesamtsumme aus verschiedenen Gründen namhafte Beträge in Abzug
bringen (vgl. oben, Sachverhalt III). Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind
nachfolgend zu prüfen, bevor gegebenenfalls die nachgelagerte Frage der
Zulässigkeit der Verrechnung des resultierenden Rückerstattungsbetrages mit der
laufenden Sozialhilfeunterstützung zu beantworten sein wird.
4.3
Entgegen
ihrem diesbezüglichen Vorbringen kann die Beschwerdeführerin aus dem während
des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 25'000.- auf Fr. 30'000.- erhöhten
Freibetrag (vgl. oben, E. 3.2) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch
bei einem Abzug eines Freibetrages von 30'000.- vom erfolgten Vermögenszufluss
von Fr. 100'763.- verbleibt ein Betrag von Fr. 70'763.-, der die
bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 52'319.80 weiterhin zu decken
vermag.
4.4
4.4.1
Die
Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin sodann vor, sie habe in der
Zeit vom 8. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2010 über dreizehn Jahre lang
die Auszahlung bzw. Nachzahlung der Alimentenbevorschussung in der Höhe von
insgesamt Fr. 33'612.- (32'943.- + 669.-) unterlassen. Offensichtlich
irrtümlich habe die Beschwerdeführerin auf die Zahlung der Kinderalimente
verzichtet. In der gleichen Periode sei die Beschwerdeführerin mit
sozialhilferechtlichen Leistungen unterstützt worden. Die Nachzahlung sei daher
mit den bevorschussten Sozialhilfeleistungen zu verrechnen und die Schuld
entsprechend zu reduzieren. Konkreter führte die Beschwerdeführerin hierzu in
der Rekursschrift aus, sie habe am 14. Juni 2010 gegenüber den SOD auf die
nachträgliche Auszahlung von insgesamt Fr. 33'612.- für
Alimentenbevorschussung verzichtet, weil sie mit möglichst wenig staatlicher
Unterstützung habe auskommen wollen. Im damaligen Zeitpunkt habe sie in keinem
Moment daran gedacht, dass sie später weitere wirtschaftliche Sozialhilfe
beantragen müsste. Hätte sie um die mögliche Rückforderung in jenem Zeitpunkt
bereits geleisteter wirtschaftlicher Hilfe gewusst, so hätte sie auf ihren
Anspruch niemals verzichtet. Sie habe sich in einem offenkundigen
Grundlagenirrtum befunden, ihre Verzichtserklärung sei ungültig, was
einredeweise geltend gemacht werde.
4.4.2
Die
Vorinstanz erwog hierzu, eine Verrechnung infolge Verzichts auf
Alimentenbevorschussung sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, und
trat auf diesen Antrag nicht ein.
4.4.3
Da Alimentenbevorschussung grundsätzlich nicht rückwirkend für die
Vergangenheit geleistet wird (vgl. etwa zur aktuellen Regelung § 23
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG; LS 852.1] i. V. m. § 36 Abs. 1 der Verordnung
über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012 [AlimV; 852.13]), erschiene
es als abwegig, rückwirkend einen namhaften fünfstelligen Betrag an
Alimentenbevorschussung auszubezahlen.
Aus den Akten ergibt sich denn auch nicht, dass die
Beschwerdegegnerin von 1997 bis 2010 der Beschwerdeführerin zu Unrecht – etwa
trotz entsprechendem Antrag – keine Alimentenbevorschussung ausgerichtet hätte.
Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Beschwerdeführerin dies damals rügen
müssen.
Im Recht liegt eine Rückstandsberechnung der
Alimentenstelle der SOD vom 3. Juni 2010. Diese weist einen
Gesamtrückstand an Kinderalimenten für die Tochter der Beschwerdeführerin im
Zeitraum vom 8. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2010 in der Höhe von
Fr. 32'943.- auf und wurde seitens der Alimentenstelle unterzeichnet. Eine
Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin ist auf diesem Dokument jedoch nicht
zu finden, was nach dem oben Ausgeführten denn auch merkwürdig wäre. Verzichtet
hat die Beschwerdeführerin hingegen ausdrücklich und ihrerseits
unterschriftlich bestätigt auf die rückständigen Kinderunterhaltsbeiträge für
die Periode vom 1. April bis 30. Juni 2010 in der Höhe von
Fr. 669.-. Dieser Betrag wurde im Sozialhilfekontoauszug der Tochter der
Beschwerdeführerin korrekterweise als Einnahme verbucht und somit bei der
Berechnung des Rückforderungsbetrags bereits reduzierend berücksichtigt. Aus
dem genannten Sozialhilfekontoauszug ergibt sich sodann, dass die erst 2002
aufgenommene Sozialhilfeunterstützung von 2004 bis April 2010 – mit Ausnahme
des Februars 2009 – jahrelang unterbrochen gewesen war. Selbst wenn es
betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alimentenbevorschussung im
Zeitraum vom 8. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2010 irgendwelche Unregelmässigkeiten
gegeben haben sollte, so wären jedenfalls nur für einen stark begrenzten
Zeitraum rückzuerstattende Sozialhilfeleistungen anstelle der monatlichen
Alimentenbevorschussung von etwas mehr als Fr. 200.- geflossen.
Der geltend gemachten Anrechnung bzw. Verrechnung von
Kinderalimenten in der Höhe von Fr. 33'612.- fehlt es somit an einer
Grundlage.
4.4.4
Ob das
vorinstanzliche Nichteintreten diesbezüglich zu Recht erging und ob vorliegend
überhaupt auf den Antrag auf Verrechnung der "verzichteten"
Alimentenbevorschussung eingetreten werden müsste, kann daher offengelassen
werden, wäre die Beschwerde in diesem Punkt doch ohnehin abzuweisen, was hier
zur Abweisung im Sinn der Erwägungen führt.
4.5
Unbehelflich
ist die Einrede der Verjährung. Nachdem die nun zurückgeforderten
Unterstützungsleistungen ab dem Jahr 2002 ausgerichtet wurden, hat die
Beschwerdegegnerin die 15-jährige Verjährungsfrist gemäss § 30 Abs. 1 SHG mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 9. November 2016
unterbrochen (vgl. Sozialhilfehandbuch, Kap. 15.4.01, Ziff. 2,
5.
Januar 2021; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00326, E. 4.3).
Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, wurde diese Verfügung nie
rechtskräftig aufgehoben, wobei ihr auch dies die verjährungsunterbrechende
Wirkung nicht genommen hätte. Das von der Beschwerdeführerin verwiesene
Bundesgerichtsurteil befasste sich im Hinblick auf die Verjährungsunterbrechung
gerade nicht mit aufgehobenen, sondern mit nichtigen Verfügungen (BGr,
19.
Oktober 2020, 9C_400/2020, E. 4.2). Eine solche liegt hier nicht
Dispositiv
vor. Demnach kann dem Antrag der Beschwerdeführerin, die
Rückerstattungsforderung sei wegen teilweiser Verjährung um Fr. 47'189.85
zu reduzieren, nicht stattgegeben werden.
4.6 Lediglich
subeventualiter bzw. subsubeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die
Rückweisung zum Entscheid über die Verhältnismässigkeit bzw. die Feststellung,
dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung im jetzigen Zeitpunkt
unverhältnismässig sei (oben, Sachverhalt E. III). Die
Verhältnismässigkeit einer Rückerstattungsforderung ist indes eine Rechtsfrage,
die ohnehin und unabhängig von der Zulässigkeit der Verrechnung mit laufenden
Sozialhilfeleistungen (Eventualantrag Ziff. 3) zu beantworten ist.
4.6.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die
Verhältnismässigkeit als zwingende Voraussetzung einer Rückerstattung
übersehen. Auch die Vorinstanz vermöge die fehlende
Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu heilen, so unterlasse sie die
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse oder der finanziellen Situation.
Sie sei gesundheitlich schwer angeschlagen, habe wegen zwei
Bandscheibenvorfällen und wegen Krebsverdacht behandelt werden sowie sich seit
2014 vier Unterleibsoperationen unterziehen müssen und müsse seit Langem
täglich rezeptpflichtige Schmerzmittel einnehmen. Sie werde nicht mehr auf
ihrem bisherigen Beruf als Reprografin arbeiten können und müsse beruflich
wieder bei Null anfangen. Die enorme Rückforderung belaste sie schwer, sie habe
sich im vergangenen Jahr vollständig von der Aussenwelt zurückgezogen, ihre
Wohnung im angestammten Quartier verloren und in ein Zimmer für betreutes
Wohnen umziehen müssen. Sie leide inzwischen an Schlaflosigkeit und Stress und
müsse psychologische Betreuung in Anspruch nehmen. Wegen der langjährigen
Abhängigkeit von der Sozialhilfe könne die Beschwerdeführerin sich seit Langem
kaum Ersatzanschaffungen für Kleider, Schuhe oder Mobiliar leisten und habe
kein Geld, um sich ein dringend benötigtes Telefon anzuschaffen. Der grosse
Ermessensspielraum, welchen die Sozialbehörden im Kanton Zürich bei
Rückerstattungen hätten, erlaube es, ihrer persönlichen und finanziellen
Situation Rechnung zu tragen.
4.6.2
Die Beschwerdeführerin empfindet ihre persönliche, gesundheitliche und
finanzielle Situation als schwierig, was nachvollziehbar ist. Dies ändert indes
nichts daran, dass sie in finanzieller Hinsicht im Sommer 2015 in günstige
Verhältnisse gelangt ist. Von der erhaltenen Erbschaft von Fr. 100'763.-
hätte sie die zuvor bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 52'319.80 ohne
Weiteres zurückbezahlen können und es wären ihr noch immer Fr. 48'443.20
verblieben, um anderen Verpflichtungen nachzukommen und offenbar lange
aufgeschobene Anschaffungen zu tätigen oder in die Ferien zu fahren. Dass die
zugeflossenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr
vorhanden waren, spielt keine Rolle (vgl. oben, E. 3.1) und kann
vorliegend nicht in die Verhältnismässigkeitsprüfung einfliessen. Die
vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung, wonach die
Rückerstattungsforderung angesichts des gewährten Vermögensfreibetrags sowie
der Höhe der Erbschaft verhältnismässig erscheint, ist demnach nicht zu
beanstanden. Ihre Verhältnismässigkeitsprüfung fiel damit zwar kurz aus,
konzentrierte sich aber auf den wesentlichsten Punkt. Gleiches gilt für den
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2020, wo dieser Punkt in
zulässiger Weise noch kürzer wiedergeben wurde in der Erwägung, das strittige
Erbe habe die Beschwerdeführerin in derart günstige Verhältnisse
gebracht, dass die SOD berechtigt seien, die rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzufordern.
4.6.3 Die
Vorinstanzen haben demnach die Verhältnismässigkeit der vollständigen
Rückforderung geprüft und unter rechtskonformer Ausübung ihres Ermessens in
nicht rechtsverletzender Weise bejaht.
4.7 Nach dem
Gesagten erweist sich die Rückforderung von rechtmässig bezogener
wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 52'319.80 gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG als rechtens. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der
Verrechnung dieses Rückforderungsbetrags mit der laufenden
Sozialhilfeunterstützung (vgl. oben, E. 4.2).
5.
5.1
5.1.1 Bei der
Geltendmachung der Pflicht zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
gegenüber der unterstützten Person können generell drei wesentliche Tatbestände
unterschieden werden: Rückerstattung aufgrund von Bevorschussungen,
Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse und Rückerstattung bei
unrechtmässigem Leistungsbezug. In den ersten beiden Fällen geht es um die
Rückerstattung bzw. Verrechnung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen
(vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Basel/Zürich 2023, Rz. 786).
Im konkreten Fall liegt der zweite Tatbestand vor, die Rückerstattung von
rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen aufgrund wirtschaftlicher
Verhältnisse (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG). Ob diese ratenweise mit
der laufenden Sozialhilfeunterstützung verrechnet werden darf, ist eine Frage
der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe.
5.1.2 Grundlage
für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11)
die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
5.1.3 Als
anwendbar erscheinen angesichts des Zeitpunkts des erstinstanzlichen Entscheids
vom 3. September 2020 grundsätzlich die SKOS-Richtlinien in der Version
vom 1. Januar 2020 (vgl. Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht
im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl., Zürich 2022, N. 302). Auch
gemäss diesen ist zu unterscheiden zwischen Rückerstattung bei rechtmässigem
Bezug und Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug. Sind die gesetzlichen
Grundlagen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl
während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der
Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug kann die Rückerstattung
ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden. Bei der
Festsetzung der monatlichen Raten ist darauf zu achten, dass die Höhe der
Rückerstattung inkl. einer allfälligen Sanktion nicht weiter geht als die
maximale Kürzungslimite von 30 % (SKOS-Richtlinien, Version vom
1. Januar 2020, Kap. E.3).
5.2 Obschon in
den damaligen SKOS-Richtlinien also festgehalten wurde, es sei zu unterscheiden
zwischen der Rückerstattung von rechtmässigem und unrechtmässigem Bezug, fehlte
eine solche explizite Unterscheidung bei der ratenweisen Verrechnung mit der
auszurichtenden Sozialhilfe. Im Rahmen der Vernehmlassung der Revision der
SKOS-Richtlinien 2020 wurde angeregt, dass das Kapitel "Verrechnung mit
laufender Unterstützung" überarbeitet und klarer bzw. differenzierter
formuliert werden solle (Bericht vom 24. April 2020 über die
Vernehmlassung der "SKOS-Richtlinien 2020", S. 19 f.). In
den revidierten SKOS-Richtlinien (Version vom 1. Januar 2021) findet sich
das Kapitel E. 4 mit dem Titel "Verrechnung von unrechtmässig
bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstützung"
und lautet wie folgt: Eine Forderung auf Rückerstattung kann mit der laufenden
Unterstützung desselben Sozialhilfeorgans ratenweise verrechnet werden (Ziff. 1).
Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf nicht weiter
gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des
GBL [Grundbedarf für den Lebensunterhalt]; Ziff. 2).
5.3 Bei der
Rückerstattung von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe erscheint die
vorgesehene Möglichkeit einer Verrechnung als sachgerecht, da ansonsten gerade
bei langjährigen Sozialhilfebezügern wenig Anreiz bestehen würde, den
Sozialbehörden während laufendem Sozialhilfebezug einen Vermögensanfall wie
eine Erbschaft zu melden. Dies müssen sie aber in Nachachtung des
Subsidiaritätsprinzips tun, weshalb für aktive Sozialhilfebeziehende eine
Meldepflicht besteht, hat doch der Hilfesuchende Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht die Verrechnung zur
Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen unter der
Voraussetzung der Begrenzung in zeitlicher und betragsmässiger Hinsicht mit
Verweis auf die SKOS-Richtlinien in konstanter Praxis als zulässig erklärt (VGr,
16. Juli 2020, VB.2020.00278, E. 2.1; 23. Mai 2019,
VB.2018.00764, E. 2.6; 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7;
20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2; 5. Dezember 2013, VB.2013.00721,
E. 2.3).
5.4 Die
aktuellen SKOS-Richtlinien äussern sich demgegenüber nicht zur Verrechnung
einer Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe mit der laufenden
Unterstützung (oben E. 5.2). Für eine solche fehlt es demnach an einer
positivrechtlichen Grundlage. Dies umso mehr, als zu bezweifeln ist, dass von
der Sozialhilfe abgelöste Personen von sich aus Änderungen in ihren
wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden hätten, wenn eine solche Meldepflicht
wie vorliegend nicht gesetzlich vorgesehen ist (Guido Wizent,
Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in: Jusletter 19. März
2018, Rz. 47). Selbstredend vermag entgegen der Vorinstanz auch das
Merkblatt "Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" der
Beschwerdegegnerin eine solche Meldepflicht bei Fehlen einer entsprechenden
gesetzlichen Grundlage nicht zu begründen.
Nicht einschlägig ist das von der Vorinstanz verwiesene
Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 (VGr, 15. Juni 2009,
VB.2009.00251, E. 2.2). Zu Recht wies die Beschwerdeführerin darauf hin,
es sei dort anders als vorliegend um von der Sozialhilfe bevorschusste
Leistungen gegangen, mithin um den dritten möglichen Tatbestand einer
Rückforderung (vgl. oben, E. 5.1.1), der in § 27 Abs. 1 lit. a SHG geregelt ist. Auch im Übrigen musste sich das Verwaltungsgericht bis anhin
nicht näher mit der Zulässigkeit einer ratenweisen Verrechnung in der
vorliegenden Konstellation auseinandersetzen.
5.5 Selbst
wenn man sich auf den Standpunkt würde stellen wollen, die SKOS-Richtlinien
2020 würden bei der Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung
nicht zwischen Rückerstattungsforderungen von unrechtmässig und rechtmässig
bezogenen Sozialhilfeleistungen unterscheiden (oben, E. 5.1.3) und hätten
somit auch im zweitgenannten Fall eine genügende Rechtsgrundlage dargestellt,
so ist festzuhalten, dass vorliegend ohnehin die aktuellen SKOS-Richtlinien als
geltendes milderes Recht zur Anwendung kommen (vgl. Griffel, Allgemeines
Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, N. 303), dies umso mehr,
als eine Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung zu befristen
ist und von der Beschwerdegegnerin bzw. dem Sozialzentrum C auch effektiv auf
12 Monate befristet wurde (vgl. oben, Sachverhalt I.C). Spätestens bei der
Verlängerung der Befristung käme also so oder anders neues Recht zur Anwendung.
5.6 Nach dem
Gesagten begründet § 17 Abs. 1 SHV i. V. m.
Kap. E.3 der SKOS-Richtlinien keine genügende gesetzliche Grundlage für
eine ratenweise Verrechnung einer Rückerstattung von rechtmässig bezogener
Sozialhilfe mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung.
Es verbleibt die Frage zu klären, ob die
Beschwerdegegnerin die Verrechnung gestützt auf einen allgemeinen
Rechtgrundsatz vornehmen durfte.
6.
6.1 Nebst dem
geschriebenen Recht sind auch im öffentlichen Recht ungeschriebene allgemeine
Rechtsgrundsätze anerkannt. Es handelt sich um Rechtsregeln, die der
Rechtsordnung aufgrund ihrer generellen Tragweite inhärent sind und deshalb
auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage bzw. anstelle einer solchen
Geltung beanspruchen. Wichtige Anwendungsfälle sind die Rückforderung einer
grundlos erbrachten Leistung, die Verjährung von öffentlich-rechtlichen
Ansprüchen, die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen, die Verrechnung von
Geldforderungen und die Wahrung von Fristen bei Eingaben an unzuständige
Behörden. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze stellen ungeschriebenes öffentliches
Recht dar, das subsidiär zur Anwendung gelangt, wenn keine andere Regelung
dieser Fragen besteht (vgl. Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im
Spiegel der Rechtsprechung, N. 136–137a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 145–162). Soweit in
einem Verwaltungsrechtserlass Regeln zur Verjährung, zur Verrechnung usw.
fehlen, müssen zuerst solche Normen herangezogen werden, die für gleichartige
Tatbestände in verwandten verwaltungsrechtlichen Gebieten aufgestellt worden
sind. Ein Rückgriff auf die zivilrechtliche Ausprägung einer allgemeinen
Rechtsregel ist nur zulässig, wenn und soweit das Verwaltungsrecht keine
brauchbare Lösung bietet und sich die zivilistische Interessenslage mit jener
im Verwaltungsrecht vergleichen lässt (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus
Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 340 f.
mit Verweis auf BGE 140 II 384 E. 4.2).
6.2 Die
SKOS-Richtlinien sehen eine ratenweise Verrechnung der Rückerstattung von
rechtmässig bezogener Sozialhilfe mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung
nicht vor. Grundsätzlich stellt sich somit die Eingangsfrage, ob die
SKOS-Richtlinien die Verrechnung mit laufenden Sozialhilfeunterstützung
abschliessend regeln und die Verrechnung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe
demnach im Sinn eines qualifizierten Schweigens ausschliessen oder ob Raum
verbleibt für Analogie und richterliche Lückenfüllung durch die Anwendung von
ungeschriebenem öffentlichem Recht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 187,
202; VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00648, E. 2.2.2). Diese Frage kann
jedoch offenbleiben, da sich im vorliegenden Fall eine Verrechnung ohnehin
nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz stützen lässt (vgl. dazu
sogleich E. 6.3–5).
6.3
6.3.1 Als mit
dem Sozialhilferecht verwandtes verwaltungsrechtliches Gebiet kann das
Sozialversicherungsrecht und dabei insbesondere das Ergänzungsleistungsrecht
(EL) bezeichnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt auch im
Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies
nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der
Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1).
6.3.2 Gemäss Art. 25
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Im Sozialversicherungsrecht gilt – im Gegensatz
zur Sozialhilfe – das Prinzip, dass bezogene Leistungen nur zurückbezahlt
werden müssen, wenn sie unrechtmässig bezogen worden sind. Mit der letzten
EL-Reform wurde per 1. Januar 2021 der neue Art. 16a des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft gesetzt, gemäss dessen Abs. 1
rechtmässig bezogene Leistungen nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers
aus dem Nachlass zurückzuerstatten sind, wobei die Rückerstattung nur von
demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten ist, der den Betrag von Fr. 40'000.-
übersteigt. Dies wurde als eigentlicher Tabubruch bezeichnet (Erwin Carigiet/Uwe
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. A, Zürich 2021, Rz. 383).
6.3.3 Das ATSG
enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b
ELG können Rückforderungen von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen
unter anderem mit fälligen Ergänzungsleistungen – mithin dem Pendant zur
laufenden Sozialhilfeunterstützung – verrechnet werden. Soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze eine Verrechnung von Leistungen und Forderungen
zulassen, darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Versicherten
nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die
betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden. Eine Verrechnung kann nur bis zur
Grenze des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolgen (BGE 131 V 249 E. 1.2
und E. 3.3).
6.3.4 Das von
der Sozialhilfe garantierte soziale Existenzminimum liegt sowohl unter
demjenigen für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV als auch
unter dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen
Grundbetrag (Erläuterungen zu Kap. F.2 der SKOS-Richtlinien in der Version vom
1. Januar 2021).
Streitgegenstand ist vorliegend eine Kürzung des monatlichen
GBL im Umfang von 15 % zwecks Verrechnung (oben, E. 2.4). Damit würde
erheblich in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin
eingegriffen. Dies erscheint gestützt auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der
Verrechnung, wie ihn das ELG als wesensverwandtes Gebiet zum Sozialhilferecht
zum Ausdruck bringt, als ausgeschlossen (vgl. oben, E. 6.3.3).
6.4 Zum
gleichen Ergebnis gelangte man bei einem Rückgriff auf die Regeln nach Art. 120 ff.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220). So können nach Art. 125
Ziff. 2 OR wider den Willen des Gläubigers durch Verrechnung keine
Verpflichtungen getilgt werden, deren besondere Natur die tatsächliche
Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben,
die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind.
Letzteres ist vom Gläubiger zu beweisen, wobei inhaltlich auch hier das
betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebend sein dürfte (Andreas Müller
in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Obligationenrecht I, 7. A., N. 9 zu Art. 125 OR, mit Verweis auf
OGer, 3. Dezember 2012, LE120032, E. 3.4.3, sowie auf BGE 64 III 57,
59). Es ist sodann anzunehmen, dass die gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 7–9a
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG; SR 281.1) absolut unpfändbaren "Unterhaltsansprüche" – dazu
gehören Fürsorgeleistungen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG) – auch
gänzlich unverrechenbar sind, da der Gesetzgeber offenbar deren besonderen
Schutz im Hinblick auf ihre besondere Natur beabsichtigt hatte (Müller, a. a. O).
6.5 Nach dem
Gesagten lässt sich die ratenweise Verrechnung einer Rückerstattung von
rechtmässig bezogener Sozialhilfe mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung
auch nicht auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verrechnung stützen. Mangels
einer rechtssatzmässigen Grundlage im geltenden Recht bleibt die Verrechnung in
einer solchen Konstellation demnach ausgeschlossen, zumal vorliegend auch kein
mutwilliges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin
erkennbar ist.
7.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und im Übrigen
– teilweise im Sinn der Erwägungen – abzuweisen. Dispositivziffer 1 des
Beschlusses der Vorinstanz vom 12. Januar 2023 ist insoweit zu bestätigen,
als die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin rechtmässig
bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 52'319.80 zurückzuerstatten.
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 12. Januar 2023 ist
jedoch insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz eine Verrechnung der
Rückerstattungsforderung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung der
Beschwerdeführerin bestätigt hat. Der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt
Zürich vom 3. September 2020 ist im entsprechenden Umfang ebenfalls
aufzuheben.
8.
8.1 Die
Verrechnung einer Rückerstattungsforderung mit der laufenden
Sozialhilfeunterstützung stellte für die Beschwerdeführerin einen empfindlichen
Eingriff in ihre Rechtsposition dar, den sie aufgrund der teilweisen
Gutheissung der Beschwerde zu beseitigen vermag. Es rechtfertigt sich daher,
trotz Bestätigung der Rückerstattungsverpflichtung an sich den Kosten- und
Entschädigungsfolgen ein hälftiges Obsiegen der Beschwerdeführerin zugrunde zu
legen. Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten je zur Hälfte der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es ist weder für das vorliegende
Verfahren noch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Zu prüfen bleibt
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
8.2 Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist gegeben, ihre
Begehren waren nicht offensichtlich aussichtslos, es stehen gewichtige
Interessen der in ihrer Rechtsposition stark betroffenen Beschwerdeführerin auf
dem Spiel und es stellten sich grundsätzliche Fragen. Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person ihres derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B,
zu bestellen.
8.3 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS
215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B wies mit Honorarnote vom
24. Oktober 2024 einen zeitlichen Aufwand von 5:30 Stunden aus, was für
das vorliegende Verfahren als angemessen erscheint. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich
ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'210.-. Hinzu kommen Barauslagen von
Fr. 22.80. Insgesamt ist Rechtsanwalt B folglich mit
Fr. 1'232.80 zu entschädigen.
8.4 Die
Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen – teilweise im Sinn der
Erwägungen – abgewiesen.
Dispositivziffer 1 des
Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 12. Januar 2023 wird insoweit
bestätigt, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin
rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 52'319.80 zurückzuerstatten.
Dispositivziffer 1 des
Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 12. Januar 2023 wird jedoch
insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz eine Verrechnung der
Rückerstattungsforderung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung der
Beschwerdeführerin bestätigt hat. Der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich
vom 3. September 2020 wird im entsprechenden Umfang ebenfalls aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 4'470.-- Total der Kosten.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin auferlegt, der Anteil der Beschwerdeführerin infolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'232.80 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich;
c) die Gerichtskasse.