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Entscheid

VB.2023.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00095

3. Oktober 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24853)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00095

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz

Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Bewilligung

der Halbgefangenschaft,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich sprach A mit Urteil vom 22. April 2021

schuldig des mehrfachen Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen

Geschäftsbesorgung, der Bevorzugung eines Gläubigers, der Unterlassung der

Buchführung, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie des Fahrens ohne

Berechtigung. Es verurteilte ihn hierfür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe

von 27 Monaten, wovon 9 Monate (abzüglich 114 Tage Haft)

unbedingt zu vollziehen waren. Ferner erteilten die Statthalterämter der

Bezirke Meilen und Horgen dem kantonalen Amt Justizvollzug und

Wiedereingliederung (fortan: JuWe) zwischen 15. November 2021 und

21. Februar 2022 Vollzugsaufträge für Ersatzfreiheitsstrafen im Umfang von

insgesamt 20 Tagen infolge nicht bezahlter Bussen.

B. Am

13. Dezember 2021 (Eingangsstempel) machte A beim JuWe ein Gesuch um

Verbüssung der genannten Strafen in Halbgefangenschaft anhängig. Mit Schreiben

vom 28. Dezember 2021 forderte das JuWe ihn dazu auf, bis am

19. Januar 2022 weitere Unterlagen zu seiner angegebenen beruflichen

Tätigkeit bei der C AG einzureichen, namentlich Lohnabrechnungen und

Bankbelege, eine Dokumentation der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft

sowie eine solche über seine konkrete Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft.

Nach verschiedenen Nachfristansetzungen in Bezug auf die verlangten Unterlagen

sowie der säumnisbedingten Neuansetzung eines Besprechungstermins wurde am 29. März

2022 schliesslich eine Vollzugsvereinbarung betreffend die Strafverbüssung in

Halbgefangenschaft abgeschlossen. Darin wurde mitunter vereinbart, dass die im

Anhang aufgeführten Unterlagen (Tätigkeitsbeschrieb, SVA-Abrechnungen und neuer

Arbeitsvertrag) bis am 15. April 2022 einzureichen seien, ansonsten die

Bewilligung zum Strafvollzug in Halbgefangenschaft entfalle (a. a. O., Ziff. 3). Am 21. April 2022

reichte A einen befristeten Arbeitsvertrag mit der D AG ins Recht, dessen

Antrittsdatum handschriftlich vom 30. November 2021 auf den

30. November 2022 abgeändert worden war.

C. Mit

Verfügung vom 20. Mai 2022 wies das JuWe das Gesuch von A um

Strafverbüssung in Halbgefangenschaft ab (Dispositivziffer I) und lud ihn zum

Vollzug der genannten Freiheitsstrafen (vgl. oben I.A) per 4. Juli 2022 in

den Normalvollzug vor (Dispositivziffern II und III). Am 4. Juli 2022

ersuchte A das JuWe um Wiedererwägung dieser Verfügung, worauf ihm dieses mit

Schreiben vom selbigen Tag die Aussetzung des angesetzten Strafantrittstermins

mitteilte und die Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht stellte. Das

JuWe forderte A mit Schreiben vom 8. Juli 2022 letztmals dazu auf, bis am

1. August 2022 die gesamten erforderlichen Unterlagen einzureichen –

namentlich SVA-Abrechnungen, einen detaillierten Tätigkeitsbeschrieb,

Steuerabrechnungen aus den Jahren 2020 und 2021 sowie detaillierte Unterlagen

zur inzwischen gegründeten E GmbH, zu welcher A ebenfalls ein

Anstellungsverhältnis geltend machte. In der Folge wies das JuWe mit Verfügung

vom 29. August 2022 auch das Wiedererwägungsgesuch ab (Dispositivziffer

I). Es ordnete (erneut) die Strafverbüssung im Normalvollzug an und lud A per

17. Oktober 2022 zum Strafantritt vor (Dispositivziffern II und III).

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 an

die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) rekurrieren. Entsprechend der am 29. März 2022

abgeschlossenen Vollzugsvereinbarung sei ihm die Verbüssung der fraglichen

Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu bewilligen und es sei ihm ein neuer

Termin zum Antritt seiner Strafe in Halbgefangenschaft anzusetzen. Mit

Verfügung vom 12. Januar 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab

(Dispositivziffer I). Sie auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens

(Dispositivziffer II) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung

(Dispositivziffer III).

III.

Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 liess A hiergegen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und principaliter beantragen, ihm

sei in Aufhebung der Entscheide der Unterinstanzen die Halbgefangenschaft zu

bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren für einen Monat zu

sistieren, um A Gelegenheit zu geben, "seine bisherige Selbständigkeit

aufzugeben und sich bei einem anerkannten Arbeitgeber anstellen zu

lassen". Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und

es sei A sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das Rekursverfahren

eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Mit

Eingaben vom 20. Februar 2023 bzw. vom 14. März 2023 beantragten die

Justizdirektion und das JuWe jeweils die Abweisung der Beschwerde, wobei sie

auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids und der zugrundeliegenden

Verfügung des JuWe vom 29. August 2022 verwiesen und die Verfahrensakten

einreichten. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS

175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den

Justizvollzug gemäss Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006

(StJVG; LS 331) betreffende Streitigkeit fällt in die Kompetenz des

Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Nachdem auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 77b Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von

nicht mehr als zwölf Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft

verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft

vollzogen werden, wenn (lit. a) nicht zu erwarten ist, dass der

Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, und (lit. b) der

Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von

mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Nach Art. 77b Abs. 2 StGB

setzt der Gefangene seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der

Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die

Halbgefangenschaft ist von Bundesrechts wegen als Regelvollzug für kurze

Freiheitsstrafen vorgesehen. Sie soll der verurteilten Person ermöglichen,

ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu behalten, und so eine Desintegration

aus der Arbeitswelt verhindern (BGr, 25. Januar 2017, 6B_813/2016, E. 2.2.1,

mit Hinweisen). Bei Art. 77b StGB handelt es sich um eine bundesrechtliche

Rahmenbestimmung, weshalb die Kantone aufgrund ihrer verfassungsmässigen

Zuständigkeit für den Straf- und

Massnahmenvollzug (vgl. Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) befugt sind, diese besondere

Vollzugsform im (inter-)kantonalen

Recht näher zu konkretisieren (vgl. BGE 145 IV 10 E. 2.4).

2.2

Gestützt auf die Delegationsbestimmung in § 31 Abs. 1 StJVG hat der Regierungsrat in § 38 Abs. 1 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) u. a. die Halbgefangenschaft

als besondere Vollzugsform definiert und in Abs. 2 selbiger Bestimmung für

deren Zulassung, Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung

die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen

Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic

Monitoring, EM], Halbgefangenschaft [abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse,

zuletzt besucht am 28. September 2023; fortan: OSK-Richtlinien]) für

anwendbar erklärt. Ziff. 1.4.3 lit. C der OSK-Richtlinien enthält

eine nicht abschliessende Aufzählung der Unterlagen, welche die verurteilte

Person im Hinblick auf ihre Arbeit bzw. Ausbildung einzureichen hat. Die

Tragweite der einschlägigen kantonal-rechtlichen Vorschriften braucht vorliegend

nicht näher erörtert zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

es mit Bundesrecht vereinbar, die Bewilligung der Halbgefangenschaft davon

abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang

ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt

(BGr, 11. März 2022, 6B_163/2022, E. 2.1.1, mit Hinweisen).

2.3

Verurteilte

Personen, welche die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht erfüllen

oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder

geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Das JuWe legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so

fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche

Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

3.

3.1

Die

Vorinstanz begründete die Verweigerung der Halbgefangenschaft wie bereits der

Beschwerdegegner in erster Linie mit Zweifeln am Bestehen einer hinreichenden

Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, welche sie mitunter daran festmachte,

dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner nur wenig transparente Angaben

zu seinen beruflichen und persönlichen Verhältnissen gemacht habe. Sie verwies

diesbezüglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner

Arbeitsverträge mit drei unterschiedlichen Arbeitgebern eingereicht hatte,

deren Pensum insgesamt 260 % betrug. Gemäss den im Recht liegenden

Verträgen sei der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2020 mit einem Pensum

von 100 % bei seiner eigenen Gesellschaft C AG angestellt, zusätzlich

seit dem 1. Mai 2022 zu 60 % bei der seiner Ehefrau gehörenden E GmbH

sowie seit dem 30. November 2021 bzw. 2022 zu 100 % bei der D AG.

In diesem Zusammenhang beanstandete die Vorinstanz ferner, dass sich der

konkrete Inhalt der angeblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Unternehmen

weder aus den Akten noch aus dessen Ausführungen ergeben würde – mit Ausnahme

der E GmbH, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer angegeben habe, für

die IT und das Online-Marketing zuständig zu sein. Auch im Rekursverfahren sei

es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Eindruck intransparenter Angaben zu

entkräften, was die Vorinstanz mit verschiedenen Beispielen untermauerte. Die

Aktenlage zu seiner beruflichen Tätigkeit sei ebenso widersprüchlich wie seine

diesbezüglichen Ausführungen, welche vage und damit wenig glaubhaft seien.

Zudem hätte der Beschwerdeführer Fristen des Beschwerdegegners zur Einreichung

weiterer Unterlagen mehrfach verstreichen lassen und Termine unentschuldigt

nicht wahrgenommen. Die Gewährung der Halbgefangenschaft setze Transparenz und

Absprachefähigkeit voraus, die der Beschwerdeführer deutlich vermissen lasse.

3.2

Der

Beschwerdeführer rügt eine unrichtige bzw. ungenügende Sachverhaltserstellung

sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 77b Abs. 1 StGB. Er macht

unter Verweis auf seine Ausführungen im Rekursverfahren geltend, die Vorinstanz

und der Beschwerdegegner hätten wesentliche Sachverhaltselemente in Bezug auf

seine berufliche Tätigkeit nicht richtig erkannt bzw. falsch gewürdigt. Indem die

Vorinstanz die angebotenen Beweismittel nicht angemessen gewürdigt habe, sei

zugleich sein rechtliches Gehör verletzt worden.

3.2.1

Bereits im Rekursverfahren sei ausführlich dargelegt worden, dass

anfänglich ein grundsätzliches Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer

und dem Beschwerdegegner entstanden sei, welches zu Verwirrungen und

schliesslich zum Widerruf der geschlossenen Vollzugsvereinbarung geführt habe.

Der Beschwerdegegner habe einerseits nicht erkannt, dass der Beschwerdeführer

seine Erwerbstätigkeit zwar im Rahmen der ihm allein gehörenden C AG

ausübe, es sich aber in materieller Hinsicht um eine selbständige

Erwerbstätigkeit handle. Der Beschwerdeführer habe auf der anderen Seite nicht

erkannt, dass es viel zielführender gewesen wäre, wenn er genau diese wirklich

gelebte Tätigkeit dargelegt hätte. Stattdessen habe sich der Beschwerdeführer

auf Arbeitsverträge fixiert, welche jedoch wiederum wenig ausgesagt hätten bzw.

welche deshalb zweifelhaft gewesen seien, weil der Beschwerdeführer sich diese

"naturgemäss selbst ausstellte". Im Rekursverfahren liess der

Beschwerdeführer hierzu ausführen, er sei einziger Aktionär, Verwaltungsrat und

Arbeitnehmer der C AG. Er handle mit Produkten aller Art, insbesondere aus

dem Hygienebereich, und entwickle Apps für Onlinedienstleistungen. Seine

Ehefrau betreibe ihr Geschäft über die ihr gehörende E GmbH und vertreibe

dabei Kosmetikprodukte über Onlineshops. Die einzigen Arbeitnehmer dieser

Gesellschaft seien diese selbst sowie der Beschwerdeführer. Die geschäftlichen

Tätigkeiten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau würden sich dabei

überschneiden und sie würden "faktisch im Team" arbeiten. Der

Beschwerdeführer betreue neben seinen eigenen Handelsgeschäften auch das

Onlinegeschäft seiner Ehefrau. Zusammenfassend könne somit gesagt werden, dass das

Ehepaar einer eigentlich selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, diese

Tätigkeit zusammen aber je über die Einmann-Gesellschaften C AG bzw. E GmbH

geschehe. Die faktische Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sei

vergleichbar mit einem Wirteehepaar, welches gemeinsam einen Gasthof betreibe.

3.2.2

Dargelegt und mit den entsprechenden Belegen zum Beweis verstellt worden

sei auch die effektive Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer innerhalb der C AG

und der E GmbH ausübe. Insbesondere sei mit Replik zur

Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners dargelegt worden, dass mehrere der

von der C AG betriebenen Onlineshops, namentlich "F", "G",

"H" und "I" funktionieren würden. Dass diese Tätigkeit ein

Pensum von weit mehr als wöchentlich 20 Stunden erfordere, sei offensichtlich.

Das alles habe die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht

entsprechend gewürdigt und sei einfach zum Schluss gekommen, dass der

Beschwerdeführer keine genügende berufliche Tätigkeit ausübe.

3.3

Der

Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass es für die Beurteilung, ob die für

eine Strafverbüssung in Halbgefangenschaft vorausgesetzte geregelte Arbeit,

Ausbildung oder Beschäftigung vorliegt, nicht massgeblich darauf ankommt, ob er

seine Berufstätigkeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder eines

Anstellungsverhältnisses ausübt. Entscheidend ist vielmehr, ob mit

hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der

Beschwerdeführer effektiv einer geregelten Arbeitstätigkeit im geforderten

Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Während diese Frage in

Anwendung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu klären ist, ist der

Beschwerdeführer als Gesuchsteller dabei zur Mitwirkung verpflichtet

(vgl. oben E. 2.2 und ebenso § 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

VRG).

3.4

Entgegen

den Behauptungen des Beschwerdeführers ist das Vorliegen einer geregelten

Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche anhand seiner

diesbezüglichen Vorbringen und der im Recht liegenden Beweismittel nicht

hinreichend dargetan.

3.4.1

Zum gegenüber dem Beschwerdegegner noch geltend gemachten

Anstellungsverhältnis bei der D AG machte der Beschwerdeführer weder im

Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren weitere Angaben. Der Beschwerdeführer

reichte über den genannten Arbeitsvertrag hinaus auch keine weiteren Unterlagen

ins Recht, anhand derer sich das von ihm geltend gemachte "Missverständnis"

klären liesse. Seit Einreichung des Vertrags äusserte er sich nicht dazu, wann

er dieses angebliche Arbeitsverhältnis angetreten und wie lange er es ausgeübt

habe. Im Übrigen ist anzumerken, dass die D AG laut Handelsregister

infolge eines Organisationsmangels mit Urteil des Einzelrichters des Gerichts J

vom 12. Juli 2023 aufgelöst wurde und ihre Liquidation nach den

Vorschriften über den Konkurs angeordnet wurde.

3.4.2

Betreffend seine behauptete Tätigkeit als eigentlich selbständig erwerbende

Person für die C AG beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen

auf eine Wiederholung seiner Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und

einen Verweis auf die dort eingereichten Unterlagen. Auch darin ist jedoch

keine Grundlage für die Annahme einer relevanten geregelten Arbeitstätigkeit

des Beschwerdeführers zu erblicken. Der Beschwerdeführer gab im Rekursverfahren

einzig an, mit Produkten aller Art, insbesondere aus dem Hygienebereich, zu

handeln und Apps für Onlinedienstleistungen zu entwickeln. Über diese äusserst

vage Beschreibung hinaus legte der Beschwerdeführer nicht dar, welche Arbeiten

hierfür in welchem zeitlichem Umfang anfallen. Entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers ist somit alles andere als offensichtlich, weshalb seine

Tätigkeit für diese Gesellschaft ein wöchentliches Pensum von mehr als 20 Stunden

erfordern sollte.

3.4.3

Auch die Geschäftsunterlagen der C AG, die der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer als Beweismittel einreichte, namentlich die

"provisorische" Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2020, die

Abrechnung der SVA Zürich für das 3. Quartal 2022 sowie die Ausdrucke der

verschiedenen, angeblich betriebenen Onlineshops sind nicht geeignet, um eine

operative Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft und in der Folge ein

ausreichendes Arbeitspensum des Beschwerdeführers zu belegen. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers könnte auch aus der Existenz einer

funktionierenden Website nicht ohne Weiteres auf das Bestehen einer geregelten

Arbeitstätigkeit geschlossen werden, da der Beschwerdeführer im Laufe des

Verfahrens keinerlei Angaben zum Geschäftsgang machte, geschweige denn

entsprechende Belege ins Recht reichte. Trotz entsprechender Beteuerungen im

Rekursverfahren unterliess es der Beschwerdeführer auch, eine "definitiv

bereinigte" Buchhaltung des Jahres 2020 nachzureichen. Für die

darauffolgenden Jahre machte er sodann überhaupt keine Angaben zum

Geschäftsgang oder zum Bestehen entsprechender Zahlungsflüsse. Die mit dem

Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingereichten Steuerunterlagen der C AG,

konkret eine Zahlungserinnerung für die direkte Bundessteuer des Jahres 2019 in

Höhe von Fr. 425.- sowie eine provisorische Steuerrechnung für die Staats-

und Gemeindesteuern des Jahres 2021 in Höhe von Fr. 235.85, lassen

ebenfalls nicht auf eine relevante operative Geschäftstätigkeit schliessen.

3.4.4

Darüber hinaus wurde laut Handelsregister über die C AG mit Urteil des

Gerichts K am 2. Mai 2023 der Konkurs eröffnet und die Liquidation

der Gesellschaft angeordnet. Somit kann spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht

mehr von einer relevanten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für diese

Gesellschaft ausgegangen werden. Angesichts dessen erübrigt sich auch eine

Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die

zwischenzeitlich angeordnete Auflösung der Gesellschaft infolge eines

Organisationsmangels.

3.4.5

Auch hinsichtlich der behaupteten Anstellung bei der E GmbH enthalten

die Ausführungen und Unterlagen des Beschwerdeführers keine hinreichenden

Hinweise auf das Bestehen einer operativen Geschäftstätigkeit dieser

Gesellschaft, welche ein Arbeitspensum des Beschwerdeführers von mindestens

20.

Stunden pro Woche als notwendig erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer

legte im Laufe des Verfahrens nicht näher dar, welche Arbeiten die ihm

angeblich obliegende Betreuung des Onlinegeschäfts dieses Unternehmens

beinhaltet, worum es sich dabei konkret handelt und welche sonstigen

Tätigkeiten er für diese Unternehmung allenfalls noch ausführt. Auch dem

eingereichten Arbeitsvertrag sind über die Funktionsbezeichnung als "CMO -

Chief Marketing Officer / Online Sales Marketing Officer" hinaus keine

weiteren Angaben zum konkreten Aufgabenfeld und Arbeitsumfang des

Beschwerdeführers zu entnehmen. Zwar reichte der Beschwerdeführer im

Rekursverfahren einen Alleinvertriebsvertrag zwischen der E GmbH und dem Unternehmen

''F'' des Landes L ins Recht. Er unterliess es jedoch, irgendwelche Angaben

dazu zu machen, ob dieses Vertragsverhältnis derzeit noch besteht, oder

Dokumente einzureichen, welche auf eine für den vorliegenden Zusammenhang

relevante Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der Vertriebstätigkeit der E GmbH

in Bezug auf diese Produkte schliessen lassen würden.

3.5

Angesichts

dieser Aktenlage und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (oben E. 3.3)

ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Erfordernis einer geregelten

Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche im

Sinn von Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB beim Beschwerdeführer als

nicht erfüllt ansah und seinen Rekurs in der Folge als unbegründet abwies.

Dadurch hat die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

missachtet noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Da

es dem Beschwerdeführer folglich an einer wesentlichen persönlichen

Voraussetzung für die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft mangelt, erübrigt

sich bei diesem Ergebnis eine Auseinandersetzung mit dessen weiteren Vorbringen

in Bezug auf die geforderte Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit, welche die

Vorinstanz ebenfalls als nicht gegeben erachtete.

4.

Zur subeventualiter beantragten Sistierung des

Beschwerdeverfahrens während eines Monats ist auszuführen, dass die

aufschiebende Wirkung des Beschwerdeverfahrens nicht dem Zweck dient, dem

Beschwerdeführer die notwendige Zeit zu verschaffen, um Anforderungen, welche

er bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids hätte erfüllen müssen,

nachträglich doch noch gerecht werden zu können. Im Übrigen hatte der

Beschwerdeführer seit Erhebung seiner Beschwerde im Februar 2023 mehr als

genügend Zeit, das Verwaltungsgericht über eine allfällig erfolgreiche

Stellensuche zu informieren, was er nicht tat. Somit ist auch dieser Antrag

abzuweisen.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich der vom Beschwerdegegner

angeordnete Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug als rechtmässig. Da

der ursprünglich angesetzte Strafantrittstermin mittlerweile verstrichen ist,

hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023,

VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer

neu auf Montag, 27. November 2023, 10.30 Uhr zum Strafantritt vorzuladen.

Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. August

2022.

bleiben bestehen.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm weder für das Rekursverfahren noch für das vorliegende Beschwerdeverfahren

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag,

27.

November 2023, 10.30 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen,

unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Vollzugsbefehl des Beschwerdegegners

vom 29. August 2022.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.