VB.2023.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00095
3. Oktober 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24853)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00095
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz
Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung
der Halbgefangenschaft,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich sprach A mit Urteil vom 22. April 2021
schuldig des mehrfachen Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, der Bevorzugung eines Gläubigers, der Unterlassung der
Buchführung, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie des Fahrens ohne
Berechtigung. Es verurteilte ihn hierfür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von 27 Monaten, wovon 9 Monate (abzüglich 114 Tage Haft)
unbedingt zu vollziehen waren. Ferner erteilten die Statthalterämter der
Bezirke Meilen und Horgen dem kantonalen Amt Justizvollzug und
Wiedereingliederung (fortan: JuWe) zwischen 15. November 2021 und
21. Februar 2022 Vollzugsaufträge für Ersatzfreiheitsstrafen im Umfang von
insgesamt 20 Tagen infolge nicht bezahlter Bussen.
B. Am
13. Dezember 2021 (Eingangsstempel) machte A beim JuWe ein Gesuch um
Verbüssung der genannten Strafen in Halbgefangenschaft anhängig. Mit Schreiben
vom 28. Dezember 2021 forderte das JuWe ihn dazu auf, bis am
19. Januar 2022 weitere Unterlagen zu seiner angegebenen beruflichen
Tätigkeit bei der C AG einzureichen, namentlich Lohnabrechnungen und
Bankbelege, eine Dokumentation der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft
sowie eine solche über seine konkrete Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft.
Nach verschiedenen Nachfristansetzungen in Bezug auf die verlangten Unterlagen
sowie der säumnisbedingten Neuansetzung eines Besprechungstermins wurde am 29. März
2022 schliesslich eine Vollzugsvereinbarung betreffend die Strafverbüssung in
Halbgefangenschaft abgeschlossen. Darin wurde mitunter vereinbart, dass die im
Anhang aufgeführten Unterlagen (Tätigkeitsbeschrieb, SVA-Abrechnungen und neuer
Arbeitsvertrag) bis am 15. April 2022 einzureichen seien, ansonsten die
Bewilligung zum Strafvollzug in Halbgefangenschaft entfalle (a. a. O., Ziff. 3). Am 21. April 2022
reichte A einen befristeten Arbeitsvertrag mit der D AG ins Recht, dessen
Antrittsdatum handschriftlich vom 30. November 2021 auf den
30. November 2022 abgeändert worden war.
C. Mit
Verfügung vom 20. Mai 2022 wies das JuWe das Gesuch von A um
Strafverbüssung in Halbgefangenschaft ab (Dispositivziffer I) und lud ihn zum
Vollzug der genannten Freiheitsstrafen (vgl. oben I.A) per 4. Juli 2022 in
den Normalvollzug vor (Dispositivziffern II und III). Am 4. Juli 2022
ersuchte A das JuWe um Wiedererwägung dieser Verfügung, worauf ihm dieses mit
Schreiben vom selbigen Tag die Aussetzung des angesetzten Strafantrittstermins
mitteilte und die Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht stellte. Das
JuWe forderte A mit Schreiben vom 8. Juli 2022 letztmals dazu auf, bis am
1. August 2022 die gesamten erforderlichen Unterlagen einzureichen –
namentlich SVA-Abrechnungen, einen detaillierten Tätigkeitsbeschrieb,
Steuerabrechnungen aus den Jahren 2020 und 2021 sowie detaillierte Unterlagen
zur inzwischen gegründeten E GmbH, zu welcher A ebenfalls ein
Anstellungsverhältnis geltend machte. In der Folge wies das JuWe mit Verfügung
vom 29. August 2022 auch das Wiedererwägungsgesuch ab (Dispositivziffer
I). Es ordnete (erneut) die Strafverbüssung im Normalvollzug an und lud A per
17. Oktober 2022 zum Strafantritt vor (Dispositivziffern II und III).
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 an
die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) rekurrieren. Entsprechend der am 29. März 2022
abgeschlossenen Vollzugsvereinbarung sei ihm die Verbüssung der fraglichen
Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu bewilligen und es sei ihm ein neuer
Termin zum Antritt seiner Strafe in Halbgefangenschaft anzusetzen. Mit
Verfügung vom 12. Januar 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab
(Dispositivziffer I). Sie auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens
(Dispositivziffer II) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung
(Dispositivziffer III).
III.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 liess A hiergegen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und principaliter beantragen, ihm
sei in Aufhebung der Entscheide der Unterinstanzen die Halbgefangenschaft zu
bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren für einen Monat zu
sistieren, um A Gelegenheit zu geben, "seine bisherige Selbständigkeit
aufzugeben und sich bei einem anerkannten Arbeitgeber anstellen zu
lassen". Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und
es sei A sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das Rekursverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Mit
Eingaben vom 20. Februar 2023 bzw. vom 14. März 2023 beantragten die
Justizdirektion und das JuWe jeweils die Abweisung der Beschwerde, wobei sie
auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids und der zugrundeliegenden
Verfügung des JuWe vom 29. August 2022 verwiesen und die Verfahrensakten
einreichten. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den
Justizvollzug gemäss Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006
(StJVG; LS 331) betreffende Streitigkeit fällt in die Kompetenz des
Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Nachdem auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 77b Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von
nicht mehr als zwölf Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft
verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft
vollzogen werden, wenn (lit. a) nicht zu erwarten ist, dass der
Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, und (lit. b) der
Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Nach Art. 77b Abs. 2 StGB
setzt der Gefangene seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der
Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die
Halbgefangenschaft ist von Bundesrechts wegen als Regelvollzug für kurze
Freiheitsstrafen vorgesehen. Sie soll der verurteilten Person ermöglichen,
ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu behalten, und so eine Desintegration
aus der Arbeitswelt verhindern (BGr, 25. Januar 2017, 6B_813/2016, E. 2.2.1,
mit Hinweisen). Bei Art. 77b StGB handelt es sich um eine bundesrechtliche
Rahmenbestimmung, weshalb die Kantone aufgrund ihrer verfassungsmässigen
Zuständigkeit für den Straf- und
Massnahmenvollzug (vgl. Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) befugt sind, diese besondere
Vollzugsform im (inter-)kantonalen
Recht näher zu konkretisieren (vgl. BGE 145 IV 10 E. 2.4).
2.2
Gestützt auf die Delegationsbestimmung in § 31 Abs. 1 StJVG hat der Regierungsrat in § 38 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) u. a. die Halbgefangenschaft
als besondere Vollzugsform definiert und in Abs. 2 selbiger Bestimmung für
deren Zulassung, Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung
die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen
Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic
Monitoring, EM], Halbgefangenschaft [abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse,
zuletzt besucht am 28. September 2023; fortan: OSK-Richtlinien]) für
anwendbar erklärt. Ziff. 1.4.3 lit. C der OSK-Richtlinien enthält
eine nicht abschliessende Aufzählung der Unterlagen, welche die verurteilte
Person im Hinblick auf ihre Arbeit bzw. Ausbildung einzureichen hat. Die
Tragweite der einschlägigen kantonal-rechtlichen Vorschriften braucht vorliegend
nicht näher erörtert zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
es mit Bundesrecht vereinbar, die Bewilligung der Halbgefangenschaft davon
abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang
ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt
(BGr, 11. März 2022, 6B_163/2022, E. 2.1.1, mit Hinweisen).
2.3
Verurteilte
Personen, welche die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht erfüllen
oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder
geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Das JuWe legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so
fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche
Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.
3.
3.1
Die
Vorinstanz begründete die Verweigerung der Halbgefangenschaft wie bereits der
Beschwerdegegner in erster Linie mit Zweifeln am Bestehen einer hinreichenden
Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, welche sie mitunter daran festmachte,
dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner nur wenig transparente Angaben
zu seinen beruflichen und persönlichen Verhältnissen gemacht habe. Sie verwies
diesbezüglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner
Arbeitsverträge mit drei unterschiedlichen Arbeitgebern eingereicht hatte,
deren Pensum insgesamt 260 % betrug. Gemäss den im Recht liegenden
Verträgen sei der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2020 mit einem Pensum
von 100 % bei seiner eigenen Gesellschaft C AG angestellt, zusätzlich
seit dem 1. Mai 2022 zu 60 % bei der seiner Ehefrau gehörenden E GmbH
sowie seit dem 30. November 2021 bzw. 2022 zu 100 % bei der D AG.
In diesem Zusammenhang beanstandete die Vorinstanz ferner, dass sich der
konkrete Inhalt der angeblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Unternehmen
weder aus den Akten noch aus dessen Ausführungen ergeben würde – mit Ausnahme
der E GmbH, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer angegeben habe, für
die IT und das Online-Marketing zuständig zu sein. Auch im Rekursverfahren sei
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Eindruck intransparenter Angaben zu
entkräften, was die Vorinstanz mit verschiedenen Beispielen untermauerte. Die
Aktenlage zu seiner beruflichen Tätigkeit sei ebenso widersprüchlich wie seine
diesbezüglichen Ausführungen, welche vage und damit wenig glaubhaft seien.
Zudem hätte der Beschwerdeführer Fristen des Beschwerdegegners zur Einreichung
weiterer Unterlagen mehrfach verstreichen lassen und Termine unentschuldigt
nicht wahrgenommen. Die Gewährung der Halbgefangenschaft setze Transparenz und
Absprachefähigkeit voraus, die der Beschwerdeführer deutlich vermissen lasse.
3.2
Der
Beschwerdeführer rügt eine unrichtige bzw. ungenügende Sachverhaltserstellung
sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 77b Abs. 1 StGB. Er macht
unter Verweis auf seine Ausführungen im Rekursverfahren geltend, die Vorinstanz
und der Beschwerdegegner hätten wesentliche Sachverhaltselemente in Bezug auf
seine berufliche Tätigkeit nicht richtig erkannt bzw. falsch gewürdigt. Indem die
Vorinstanz die angebotenen Beweismittel nicht angemessen gewürdigt habe, sei
zugleich sein rechtliches Gehör verletzt worden.
3.2.1
Bereits im Rekursverfahren sei ausführlich dargelegt worden, dass
anfänglich ein grundsätzliches Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Beschwerdegegner entstanden sei, welches zu Verwirrungen und
schliesslich zum Widerruf der geschlossenen Vollzugsvereinbarung geführt habe.
Der Beschwerdegegner habe einerseits nicht erkannt, dass der Beschwerdeführer
seine Erwerbstätigkeit zwar im Rahmen der ihm allein gehörenden C AG
ausübe, es sich aber in materieller Hinsicht um eine selbständige
Erwerbstätigkeit handle. Der Beschwerdeführer habe auf der anderen Seite nicht
erkannt, dass es viel zielführender gewesen wäre, wenn er genau diese wirklich
gelebte Tätigkeit dargelegt hätte. Stattdessen habe sich der Beschwerdeführer
auf Arbeitsverträge fixiert, welche jedoch wiederum wenig ausgesagt hätten bzw.
welche deshalb zweifelhaft gewesen seien, weil der Beschwerdeführer sich diese
"naturgemäss selbst ausstellte". Im Rekursverfahren liess der
Beschwerdeführer hierzu ausführen, er sei einziger Aktionär, Verwaltungsrat und
Arbeitnehmer der C AG. Er handle mit Produkten aller Art, insbesondere aus
dem Hygienebereich, und entwickle Apps für Onlinedienstleistungen. Seine
Ehefrau betreibe ihr Geschäft über die ihr gehörende E GmbH und vertreibe
dabei Kosmetikprodukte über Onlineshops. Die einzigen Arbeitnehmer dieser
Gesellschaft seien diese selbst sowie der Beschwerdeführer. Die geschäftlichen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau würden sich dabei
überschneiden und sie würden "faktisch im Team" arbeiten. Der
Beschwerdeführer betreue neben seinen eigenen Handelsgeschäften auch das
Onlinegeschäft seiner Ehefrau. Zusammenfassend könne somit gesagt werden, dass das
Ehepaar einer eigentlich selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, diese
Tätigkeit zusammen aber je über die Einmann-Gesellschaften C AG bzw. E GmbH
geschehe. Die faktische Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sei
vergleichbar mit einem Wirteehepaar, welches gemeinsam einen Gasthof betreibe.
3.2.2
Dargelegt und mit den entsprechenden Belegen zum Beweis verstellt worden
sei auch die effektive Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer innerhalb der C AG
und der E GmbH ausübe. Insbesondere sei mit Replik zur
Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners dargelegt worden, dass mehrere der
von der C AG betriebenen Onlineshops, namentlich "F", "G",
"H" und "I" funktionieren würden. Dass diese Tätigkeit ein
Pensum von weit mehr als wöchentlich 20 Stunden erfordere, sei offensichtlich.
Das alles habe die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht
entsprechend gewürdigt und sei einfach zum Schluss gekommen, dass der
Beschwerdeführer keine genügende berufliche Tätigkeit ausübe.
3.3
Der
Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass es für die Beurteilung, ob die für
eine Strafverbüssung in Halbgefangenschaft vorausgesetzte geregelte Arbeit,
Ausbildung oder Beschäftigung vorliegt, nicht massgeblich darauf ankommt, ob er
seine Berufstätigkeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder eines
Anstellungsverhältnisses ausübt. Entscheidend ist vielmehr, ob mit
hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer effektiv einer geregelten Arbeitstätigkeit im geforderten
Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Während diese Frage in
Anwendung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu klären ist, ist der
Beschwerdeführer als Gesuchsteller dabei zur Mitwirkung verpflichtet
(vgl. oben E. 2.2 und ebenso § 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
VRG).
3.4
Entgegen
den Behauptungen des Beschwerdeführers ist das Vorliegen einer geregelten
Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche anhand seiner
diesbezüglichen Vorbringen und der im Recht liegenden Beweismittel nicht
hinreichend dargetan.
3.4.1
Zum gegenüber dem Beschwerdegegner noch geltend gemachten
Anstellungsverhältnis bei der D AG machte der Beschwerdeführer weder im
Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren weitere Angaben. Der Beschwerdeführer
reichte über den genannten Arbeitsvertrag hinaus auch keine weiteren Unterlagen
ins Recht, anhand derer sich das von ihm geltend gemachte "Missverständnis"
klären liesse. Seit Einreichung des Vertrags äusserte er sich nicht dazu, wann
er dieses angebliche Arbeitsverhältnis angetreten und wie lange er es ausgeübt
habe. Im Übrigen ist anzumerken, dass die D AG laut Handelsregister
infolge eines Organisationsmangels mit Urteil des Einzelrichters des Gerichts J
vom 12. Juli 2023 aufgelöst wurde und ihre Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs angeordnet wurde.
3.4.2
Betreffend seine behauptete Tätigkeit als eigentlich selbständig erwerbende
Person für die C AG beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen
auf eine Wiederholung seiner Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und
einen Verweis auf die dort eingereichten Unterlagen. Auch darin ist jedoch
keine Grundlage für die Annahme einer relevanten geregelten Arbeitstätigkeit
des Beschwerdeführers zu erblicken. Der Beschwerdeführer gab im Rekursverfahren
einzig an, mit Produkten aller Art, insbesondere aus dem Hygienebereich, zu
handeln und Apps für Onlinedienstleistungen zu entwickeln. Über diese äusserst
vage Beschreibung hinaus legte der Beschwerdeführer nicht dar, welche Arbeiten
hierfür in welchem zeitlichem Umfang anfallen. Entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers ist somit alles andere als offensichtlich, weshalb seine
Tätigkeit für diese Gesellschaft ein wöchentliches Pensum von mehr als 20 Stunden
erfordern sollte.
3.4.3
Auch die Geschäftsunterlagen der C AG, die der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer als Beweismittel einreichte, namentlich die
"provisorische" Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2020, die
Abrechnung der SVA Zürich für das 3. Quartal 2022 sowie die Ausdrucke der
verschiedenen, angeblich betriebenen Onlineshops sind nicht geeignet, um eine
operative Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft und in der Folge ein
ausreichendes Arbeitspensum des Beschwerdeführers zu belegen. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers könnte auch aus der Existenz einer
funktionierenden Website nicht ohne Weiteres auf das Bestehen einer geregelten
Arbeitstätigkeit geschlossen werden, da der Beschwerdeführer im Laufe des
Verfahrens keinerlei Angaben zum Geschäftsgang machte, geschweige denn
entsprechende Belege ins Recht reichte. Trotz entsprechender Beteuerungen im
Rekursverfahren unterliess es der Beschwerdeführer auch, eine "definitiv
bereinigte" Buchhaltung des Jahres 2020 nachzureichen. Für die
darauffolgenden Jahre machte er sodann überhaupt keine Angaben zum
Geschäftsgang oder zum Bestehen entsprechender Zahlungsflüsse. Die mit dem
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingereichten Steuerunterlagen der C AG,
konkret eine Zahlungserinnerung für die direkte Bundessteuer des Jahres 2019 in
Höhe von Fr. 425.- sowie eine provisorische Steuerrechnung für die Staats-
und Gemeindesteuern des Jahres 2021 in Höhe von Fr. 235.85, lassen
ebenfalls nicht auf eine relevante operative Geschäftstätigkeit schliessen.
3.4.4
Darüber hinaus wurde laut Handelsregister über die C AG mit Urteil des
Gerichts K am 2. Mai 2023 der Konkurs eröffnet und die Liquidation
der Gesellschaft angeordnet. Somit kann spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht
mehr von einer relevanten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für diese
Gesellschaft ausgegangen werden. Angesichts dessen erübrigt sich auch eine
Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
zwischenzeitlich angeordnete Auflösung der Gesellschaft infolge eines
Organisationsmangels.
3.4.5
Auch hinsichtlich der behaupteten Anstellung bei der E GmbH enthalten
die Ausführungen und Unterlagen des Beschwerdeführers keine hinreichenden
Hinweise auf das Bestehen einer operativen Geschäftstätigkeit dieser
Gesellschaft, welche ein Arbeitspensum des Beschwerdeführers von mindestens
20.
Stunden pro Woche als notwendig erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer
legte im Laufe des Verfahrens nicht näher dar, welche Arbeiten die ihm
angeblich obliegende Betreuung des Onlinegeschäfts dieses Unternehmens
beinhaltet, worum es sich dabei konkret handelt und welche sonstigen
Tätigkeiten er für diese Unternehmung allenfalls noch ausführt. Auch dem
eingereichten Arbeitsvertrag sind über die Funktionsbezeichnung als "CMO -
Chief Marketing Officer / Online Sales Marketing Officer" hinaus keine
weiteren Angaben zum konkreten Aufgabenfeld und Arbeitsumfang des
Beschwerdeführers zu entnehmen. Zwar reichte der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren einen Alleinvertriebsvertrag zwischen der E GmbH und dem Unternehmen
''F'' des Landes L ins Recht. Er unterliess es jedoch, irgendwelche Angaben
dazu zu machen, ob dieses Vertragsverhältnis derzeit noch besteht, oder
Dokumente einzureichen, welche auf eine für den vorliegenden Zusammenhang
relevante Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der Vertriebstätigkeit der E GmbH
in Bezug auf diese Produkte schliessen lassen würden.
3.5
Angesichts
dieser Aktenlage und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (oben E. 3.3)
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Erfordernis einer geregelten
Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche im
Sinn von Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB beim Beschwerdeführer als
nicht erfüllt ansah und seinen Rekurs in der Folge als unbegründet abwies.
Dadurch hat die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
missachtet noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Da
es dem Beschwerdeführer folglich an einer wesentlichen persönlichen
Voraussetzung für die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft mangelt, erübrigt
sich bei diesem Ergebnis eine Auseinandersetzung mit dessen weiteren Vorbringen
in Bezug auf die geforderte Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit, welche die
Vorinstanz ebenfalls als nicht gegeben erachtete.
4.
Zur subeventualiter beantragten Sistierung des
Beschwerdeverfahrens während eines Monats ist auszuführen, dass die
aufschiebende Wirkung des Beschwerdeverfahrens nicht dem Zweck dient, dem
Beschwerdeführer die notwendige Zeit zu verschaffen, um Anforderungen, welche
er bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids hätte erfüllen müssen,
nachträglich doch noch gerecht werden zu können. Im Übrigen hatte der
Beschwerdeführer seit Erhebung seiner Beschwerde im Februar 2023 mehr als
genügend Zeit, das Verwaltungsgericht über eine allfällig erfolgreiche
Stellensuche zu informieren, was er nicht tat. Somit ist auch dieser Antrag
abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich der vom Beschwerdegegner
angeordnete Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug als rechtmässig. Da
der ursprünglich angesetzte Strafantrittstermin mittlerweile verstrichen ist,
hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023,
VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer
neu auf Montag, 27. November 2023, 10.30 Uhr zum Strafantritt vorzuladen.
Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. August
2022.
bleiben bestehen.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm weder für das Rekursverfahren noch für das vorliegende Beschwerdeverfahren
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag,
27.
November 2023, 10.30 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen,
unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Vollzugsbefehl des Beschwerdegegners
vom 29. August 2022.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.