VB.2023.00097
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00097
1. November 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24927)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00097
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug;
Nichteintreten,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 6. November 2020 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit
wegen einer verkehrsrelevanten Charakterproblematik, welche die Fahreignung
ausschliesst. Aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften wurde des Weiteren eine Sperrfrist von 12 Monaten
angeordnet.
Erwägungen
II.
Mit E-Mail vom 18. November 2022 sandte A ein auf den
11.
November 2022 datiertes Schreiben an die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion und beantragte, den Entzug des Führerausweises aufzuheben
und ihm den Führerausweis zurückzuerstatten. Mit Rekursentscheid vom 23. Januar
2023.
trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion nicht auf den Rekurs
ein.
III.
Hierauf erhob A am 10. Februar 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie die unentgeltliche Prozessführung. Das
Strassenverkehrsamt beantragte am 28. Februar 2023 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. März
2023.
auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, erfolgt
die Beurteilung durch den Einzelrichter (vgl. § 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 und Abs. 2 VRG). Vorliegend Streitgegenstand ist lediglich
die Frage, ob die Sicherheitsdirektion zu Recht nicht auf den Rekurs des
Beschwerdeführers eingetreten ist.
2.
2.1
Gemäss § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung
der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der
Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht
zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich
anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und
öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11
Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 22 N. 13).
2.2
In Bezug auf die Zustellungsmodalitäten
von Anordnungen enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kommen aufgrund der Verweisungen in den §§ 71 und 86 VRG die zivilprozessualen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 136 ff.
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Anwendung.
Praxisgemäss gelten diese analog auch für die Verwaltungs- und Rekursbehörden
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63). Nach Art. 138 Abs. 1
ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den
Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den
Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von
sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn
kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist
erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des
Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft
mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein
Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die
Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte
zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem
hängigen Verfahren hat die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post zu
kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren Zustellbarkeit zu treffen, wenn
sie sich von ihrem Adressort entfernt; allfällige längere Abwesenheiten oder
Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia Gschwend, Basler
Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 3 f.). Greift
die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es
keinen zweiten Zustellversuch (zum Ganzen statt vieler VGr,
16.
Juni 2016, VB.2016.00216, E. 2.2; 7. Mai 2015,
VB.2015.00096, E. 2.2).
2.3
Die
angefochtene Verfügung vom 6. November 2020 wurde mit dem Vermerk "nicht
abgeholt" an den Beschwerdegegner retourniert. Mit Schreiben vom 23. November
2020.
des Beschwerdegegners wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer erneut
zugestellt, mit dem Hinweis auf die Zustellfiktion und darauf, dass mit der
erneuten Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht erneut zu laufen beginne. Der
Beschwerdeführer musste sodann mit der Zustellung der Verfügung betreffend
Führerausweisentzug rechnen, wurde ihm doch mit Schreiben vom
25.
September 2020 das rechtliche Gehör zur angefochtenen Verfügung
gewährt und nahm er auch dazu Stellung. Aufgrund dessen griff vorliegend die
Zustellfiktion und die 30-tägige Rekursfrist war längst vor der Rekurserhebung
am 18. November 2022 abgelaufen. Der Rekurs erfolgte damit verspätet und
die Vorinstanz trat zu Recht nicht darauf ein.
2.4
Insofern
das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. November 2022 als
Wiedererwägungsgesuch aufzufassen ist, wäre dieses an den Beschwerdegegner zu
richten gewesen. Da die Wiedererwägung bloss einen formlosen Rechtsbehelf
darstellt, welcher nicht fristgebunden ist und grundsätzlich (unter Vorbehalt
des Rechtsmissbrauchs) jederzeit erneut gestellt werden kann, war die Sache
auch nicht an den Beschwerdegegner zu einer Prüfung eines allfälligen
Wiedererwägungsgesuch zurückzuweisen.
2.5
Fristwiederherstellungsgründe im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG werden schliesslich nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht
eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.2
Zu
prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, ist auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Person ist
mittellos im Sinn von § 16 VRG, wenn sie die erforderlichen Prozess-
beziehungsweise Vertretungskosten nicht bezahlen kann, ohne dass sie jene
Mittel heranzieht, die sie für die Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre
Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerde als offensichtlich
aussichtslos zu gelten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA),
Sekretariat Administrativmassnahmen.