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Entscheid

VB.2023.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00097

1. November 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24927)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00097

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug;

Nichteintreten,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 6. November 2020 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit

wegen einer verkehrsrelevanten Charakterproblematik, welche die Fahreignung

ausschliesst. Aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften wurde des Weiteren eine Sperrfrist von 12 Monaten

angeordnet.

Erwägungen

II.

Mit E-Mail vom 18. November 2022 sandte A ein auf den

11.

November 2022 datiertes Schreiben an die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion und beantragte, den Entzug des Führerausweises aufzuheben

und ihm den Führerausweis zurückzuerstatten. Mit Rekursentscheid vom 23. Januar

2023.

trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion nicht auf den Rekurs

ein.

III.

Hierauf erhob A am 10. Februar 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids sowie die unentgeltliche Prozessführung. Das

Strassenverkehrsamt beantragte am 28. Februar 2023 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. März

2023.

auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, erfolgt

die Beurteilung durch den Einzelrichter (vgl. § 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 und Abs. 2 VRG). Vorliegend Streitgegenstand ist lediglich

die Frage, ob die Sicherheitsdirektion zu Recht nicht auf den Rekurs des

Beschwerdeführers eingetreten ist.

2.

2.1

Gemäss § 22

Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung

der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der

Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht

zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich

anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und

öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde

eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11

Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche

Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht

einzutreten (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 22 N. 13).

2.2

In Bezug auf die Zustellungsmodalitäten

von Anordnungen enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kommen aufgrund der Verweisungen in den §§ 71 und 86 VRG die zivilprozessualen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 136 ff.

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Anwendung.

Praxisgemäss gelten diese analog auch für die Verwaltungs- und Rekursbehörden

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63). Nach Art. 138 Abs. 1

ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung

oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den

Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den

Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von

sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem

erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn

kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist

erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des

Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft

mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein

Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die

Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte

zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem

hängigen Verfahren hat die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post zu

kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren Zustellbarkeit zu treffen, wenn

sie sich von ihrem Adressort entfernt; allfällige längere Abwesenheiten oder

Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia Gschwend, Basler

Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 3 f.). Greift

die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es

keinen zweiten Zustellversuch (zum Ganzen statt vieler VGr,

16.

Juni 2016, VB.2016.00216, E. 2.2; 7. Mai 2015,

VB.2015.00096, E. 2.2).

2.3

Die

angefochtene Verfügung vom 6. November 2020 wurde mit dem Vermerk "nicht

abgeholt" an den Beschwerdegegner retourniert. Mit Schreiben vom 23. November

2020.

des Beschwerdegegners wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer erneut

zugestellt, mit dem Hinweis auf die Zustellfiktion und darauf, dass mit der

erneuten Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht erneut zu laufen beginne. Der

Beschwerdeführer musste sodann mit der Zustellung der Verfügung betreffend

Führerausweisentzug rechnen, wurde ihm doch mit Schreiben vom

25.

September 2020 das rechtliche Gehör zur angefochtenen Verfügung

gewährt und nahm er auch dazu Stellung. Aufgrund dessen griff vorliegend die

Zustellfiktion und die 30-tägige Rekursfrist war längst vor der Rekurserhebung

am 18. November 2022 abgelaufen. Der Rekurs erfolgte damit verspätet und

die Vorinstanz trat zu Recht nicht darauf ein.

2.4

Insofern

das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. November 2022 als

Wiedererwägungsgesuch aufzufassen ist, wäre dieses an den Beschwerdegegner zu

richten gewesen. Da die Wiedererwägung bloss einen formlosen Rechtsbehelf

darstellt, welcher nicht fristgebunden ist und grundsätzlich (unter Vorbehalt

des Rechtsmissbrauchs) jederzeit erneut gestellt werden kann, war die Sache

auch nicht an den Beschwerdegegner zu einer Prüfung eines allfälligen

Wiedererwägungsgesuch zurückzuweisen.

2.5

Fristwiederherstellungsgründe im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG werden schliesslich nicht geltend gemacht und sind auch nicht

ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht

eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2

Zu

prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, ist auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Person ist

mittellos im Sinn von § 16 VRG, wenn sie die erforderlichen Prozess-

beziehungsweise Vertretungskosten nicht bezahlen kann, ohne dass sie jene

Mittel heranzieht, die sie für die Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre

Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerde als offensichtlich

aussichtslos zu gelten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA),

Sekretariat Administrativmassnahmen.