VB.2023.00098
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00098
3. März 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24429)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00098
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Stadtrichteramt Dietikon bestrafte A mit Strafbefehl vom 21. August 2020
wegen eines Strassenverkehrsdelikts mit einer Busse von Fr. 60.- und
sprach für den Fall der schuldhaften Nichtleistung der Busse eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag aus. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
B. Da A
die Busse nicht bezahlt hatte und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich
war, beauftragte das Stadtrichteramt Justizvollzug und Wiedereingliederung des
Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit Schreiben vom 8. August 2022,
anstelle der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Daraufhin lud das
JuWe A mit Verfügung vom 25. November 2022 zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe per 23. Februar 2023 in das Gefängnis B vor.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 erhob A Rekurs bei
der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des JuWe
vom 25. November 2022. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
6.
Februar 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2023. Mit Präsidialverfügung vom
7.
Februar 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum
Entscheid berufen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des
Beschwerdegegners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz (§ 58 VRG)
konnte angesichts der klaren Sach- und Rechtslage verzichtet werden.
2.
2.1
Der
Höchstbetrag der Busse liegt gemäss Art. 106 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) bei Fr. 10'000.-,
sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse
schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine
Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106
Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse
nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).
2.2
Gemäss Art. 372
Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten
ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden
erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteilen
gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt
zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Im Kanton Zürich legt der
Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Er kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren
Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere
erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a)
und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für
Dritte entstehen (lit. b).
2.3
Die
Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide
gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen
verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;
die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der
Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen
prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den
äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen
wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit
kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn
aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale
prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht
erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin
unerträglich wäre (VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00236, E. 2.2;
14.
November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr,
19.
Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 31. Januar 2023, der Strafbefehl vom
21.
August 2020 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der
Beschwerdeführer die Busse nicht bezahlt habe und diese auf dem Betreibungsweg
uneinbringlich gewesen sei, sei der Beschwerdegegner verpflichtet, die
Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Daran vermöge auch der Einwand des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er "Einsprache" erhoben
habe. Der Beschwerdeführer habe damit die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Den
Strafvollzug könne er durch Bezahlung der Busse jederzeit abwenden.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde lediglich vor, er sei "trotz
Einsprache für die Busse betrieben worden und habe einen Schuldschein
erhalten". Gemäss der darauf angebrachten Bescheinigung erwuchs der
Strafbefehl vom 21. August 2020 jedoch tatsächlich unangefochten in
Rechtskraft. Sollte der Beschwerdeführer demgegenüber geltend machen wollen, er
habe im Rahmen des Betreibungsverfahrens ein Rechtsmittel ergriffen, ist dies
vorliegend nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls
(weiterhin) nicht, die Busse bezahlt zu haben; dies ist auch nicht ersichtlich.
Ebenso wenig führt der Beschwerdeführer Gründe dafür an, weshalb ihm die
Bezahlung nicht möglich gewesen sein sollte. Angesichts des Umstands, dass das
Betreibungsverfahren mit der Ausstellung des Verlustscheins seinen
(einstweiligen) Abschluss fand, verfängt auch das – mit Rekurs vorgetragene –
Argument des Beschwerdeführers nicht, er werde die Busse gleichsam zweimal
bezahlen, wenn er nun auch noch die Ersatzfreiheitsstrafe absitzen müsse.
Voraussetzung dafür, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle einer
Geldstrafe tritt, ist gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB gerade, dass der
Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg
uneinbringlich ist.
3.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu
vollziehen. Da der Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners auf den
23.
Februar 2023 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber
mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung
pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt
vieler VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00236, E. 4). Als angemessen
erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Dienstag, 9. Mai 2023, ab
8.30
Uhr bis spätestens 9.30 Uhr, ins Gefängnis B zum Strafantritt
vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom
25.
November 2022 bleiben bestehen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm
mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der
Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 9. Mai 2023, ab 8.30 Uhr
bis spätestens 9.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter
Weitergeltung der Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des
Beschwerdegegners vom 25. November
2022.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.