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Entscheid

VB.2023.00098

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00098

3. März 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24429)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00098

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung

in den Strafvollzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Stadtrichteramt Dietikon bestrafte A mit Strafbefehl vom 21. August 2020

wegen eines Strassenverkehrsdelikts mit einer Busse von Fr. 60.- und

sprach für den Fall der schuldhaften Nichtleistung der Busse eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag aus. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

B. Da A

die Busse nicht bezahlt hatte und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich

war, beauftragte das Stadtrichteramt Justizvollzug und Wiedereingliederung des

Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit Schreiben vom 8. August 2022,

anstelle der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Daraufhin lud das

JuWe A mit Verfügung vom 25. November 2022 zum Antritt der

Ersatzfreiheitsstrafe per 23. Februar 2023 in das Gefängnis B vor.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 erhob A Rekurs bei

der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des JuWe

vom 25. November 2022. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

6.

Februar 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2023. Mit Präsidialverfügung vom

7.

Februar 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist nach § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum

Entscheid berufen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des

Beschwerdegegners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz (§ 58 VRG)

konnte angesichts der klaren Sach- und Rechtslage verzichtet werden.

2.

2.1

Der

Höchstbetrag der Busse liegt gemäss Art. 106 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) bei Fr. 10'000.-,

sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse

schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine

Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106

Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse

nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).

2.2

Gemäss Art. 372

Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten

ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden

erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteilen

gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt

zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Im Kanton Zürich legt der

Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung

beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Er kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren

Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere

erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a)

und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für

Dritte entstehen (lit. b).

2.3

Die

Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide

gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen

verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;

die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der

Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen

prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den

äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen

wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit

kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn

aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale

prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht

erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin

unerträglich wäre (VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00236, E. 2.2;

14.

November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr,

19.

Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 31. Januar 2023, der Strafbefehl vom

21.

August 2020 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der

Beschwerdeführer die Busse nicht bezahlt habe und diese auf dem Betreibungsweg

uneinbringlich gewesen sei, sei der Beschwerdegegner verpflichtet, die

Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Daran vermöge auch der Einwand des

Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er "Einsprache" erhoben

habe. Der Beschwerdeführer habe damit die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Den

Strafvollzug könne er durch Bezahlung der Busse jederzeit abwenden.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde lediglich vor, er sei "trotz

Einsprache für die Busse betrieben worden und habe einen Schuldschein

erhalten". Gemäss der darauf angebrachten Bescheinigung erwuchs der

Strafbefehl vom 21. August 2020 jedoch tatsächlich unangefochten in

Rechtskraft. Sollte der Beschwerdeführer demgegenüber geltend machen wollen, er

habe im Rahmen des Betreibungsverfahrens ein Rechtsmittel ergriffen, ist dies

vorliegend nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls

(weiterhin) nicht, die Busse bezahlt zu haben; dies ist auch nicht ersichtlich.

Ebenso wenig führt der Beschwerdeführer Gründe dafür an, weshalb ihm die

Bezahlung nicht möglich gewesen sein sollte. Angesichts des Umstands, dass das

Betreibungsverfahren mit der Ausstellung des Verlustscheins seinen

(einstweiligen) Abschluss fand, verfängt auch das – mit Rekurs vorgetragene –

Argument des Beschwerdeführers nicht, er werde die Busse gleichsam zweimal

bezahlen, wenn er nun auch noch die Ersatzfreiheitsstrafe absitzen müsse.

Voraussetzung dafür, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle einer

Geldstrafe tritt, ist gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB gerade, dass der

Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg

uneinbringlich ist.

3.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu

vollziehen. Da der Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners auf den

23.

Februar 2023 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber

mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung

pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt

vieler VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00236, E. 4). Als angemessen

erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Dienstag, 9. Mai 2023, ab

8.30

Uhr bis spätestens 9.30 Uhr, ins Gefängnis B zum Strafantritt

vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom

25.

November 2022 bleiben bestehen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm

mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 9. Mai 2023, ab 8.30 Uhr

bis spätestens 9.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter

Weitergeltung der Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des

Beschwerdegegners vom 25. November

2022.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.