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Entscheid

VB.2023.00099

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00099

8. Juni 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24612)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00099

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1995 geborener Staatsangehöriger Simbabwes. Er

reiste im Jahr 2009 erstmals in die Schweiz ein, woraufhin ihm das

Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs

bei seinem Vater erteilte. Im Jahr 2012 verliess A die Schweiz wieder. Am

18. Februar 2015 reiste A erneut in die Schweiz ein. Das Migrationsamt des

Kantons Luzern erteilte ihm daraufhin am 15. März 2016 eine

Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken für ein Jahr. Später verlängerte

es die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr.

Am 27. Juni 2018 reiste A wiederum in die Schweiz ein

und heiratete gleichentags die Schweizer Bürgerin C, geboren 1995. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau, letztmals

verlängert bis zum 26. Juni 2022.

Mit Verfügung vom 23. September 2022 lehnte das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung vom 5. Mai 2022 ab und wies diesen aus der Schweiz

weg. Zur Begründung gab es an, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei

Jahre gedauert. Zudem erfülle A die Integrationskriterien nicht, da er zu einer

Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden sei.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 21. Oktober 2022 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 17. Januar 2023 ab.

III.

Am 16. Februar 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die

Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Februar

2023.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehegemeinschaft hat die ausländische Ehegattin bzw. der ausländische Ehegatte

gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben den

gemeinsamen Haushalt aufgegeben und leben ihre eheliche Beziehung nicht mehr.

Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42

Abs. 1 AIG kommt daher nicht mehr in Betracht.

4.

4.1

Eine

relevante Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318,

E. 3.2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011,

E. 3). Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei

Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1 –

8.

Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 – 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318,

E. 3.2).

4.2

Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 27. Juni 2018 geheiratet. Die

Ehefrau des Beschwerdeführers zog am 1. August 2021 aus der ehelichen

Wohnung aus. Den entsprechenden Mietvertrag hatte sie Ende Mai 2021

unterzeichnet. Nach Angabe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau lebten sie

ihre eheliche Beziehung bis zum Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung

am 1. August 2021. Sie hätten im Mai 2021 nach einem Streit zwar

entschieden, zwischen sich eine gewisse räumliche Distanz zu schaffen, um so

die ehelichen Probleme zu lösen. Ihr Ehewille sei aber erst Anfang August 2021

erloschen.

Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer Auszüge

der WhatsApp-Kommunikation von ihm und seiner Ehefrau von Ende Juni und Anfang

Juli 2021 sowie von Mitte August 2021 ein. Gestützt auf die

WhatsApp-Kommunikation Ende Juni und Anfang Juli 2021 ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt eine

Liebesbeziehung pflegten bzw. einen gemeinsamen Ehewillen hatten. Sofern der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab der Eheschliessung bis im Juli 2021

durchgehend einen Ehewillen hatten, dauerte deren eheliche Beziehung länger als

drei Jahre. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann aber – wie sich nachfolgend

zeigt – offenbleiben.

5.

5.1

Das

Bezirksgericht Horgen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom

23.

September 2020 der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig, nachdem dieser am 14. April 2020 mit einem Personenwagen bei

einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer

Geschwindigkeit von 102 km/h unterwegs war. Das Bezirksgericht bestrafte

ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und schob den Vollzug der

Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf.

Da der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf

Monaten verurteilt wurde, erfüllt er das Integrationskriterium der Beachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. l

lit. a AIG nicht.

5.2

Die

weiteren Integrationskriterien erfüllt der Beschwerdeführer. Er lebte bereits

früher einige Jahre in der Schweiz und absolvierte einen Teil seiner Schulzeit hier.

Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, womit er die Anforderungen

an die Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in

Verbindung mit Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201)

übertrifft. Er arbeitet bei der D AG als Koch und verdient Fr. 4'000.-

brutto pro Monat. Er bezieht keine Sozialhilfe. Das Integrationskriterium der

Teilnahme am Wirtschaftsleben ist daher ebenfalls erfüllt.

5.3

Die in den

übrigen Bereichen gelungene Integration vermag die vom Beschwerdeführer

begangene Straftat, die nach dem Willen des Gesetzgebers mit mindestens einem

Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, nicht aufzuwiegen. Angesichts der

Strafhöhe erfüllt der Beschwerdeführer die Integrationskriterien auch im Rahmen

einer Gesamtwürdigung nicht. Daher kommt dem Beschwerdeführer gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch

zu.

5.4

Ob der

Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

gegeben ist (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG), ist bei der Beurteilung

der Integrationskriterien gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

nicht relevant. Entgegen dem Beschwerdeführer kann diese Frage daher

offenbleiben.

6.

Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AIG, die für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in

der Schweiz sprechen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht

ersichtlich.

7.

Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem

Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere

wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG;

Marco Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50

N. 25 f.).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt

haben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

8.

8.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).