VB.2023.00099
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00099
8. Juni 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24612)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00099
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1995 geborener Staatsangehöriger Simbabwes. Er
reiste im Jahr 2009 erstmals in die Schweiz ein, woraufhin ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs
bei seinem Vater erteilte. Im Jahr 2012 verliess A die Schweiz wieder. Am
18. Februar 2015 reiste A erneut in die Schweiz ein. Das Migrationsamt des
Kantons Luzern erteilte ihm daraufhin am 15. März 2016 eine
Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken für ein Jahr. Später verlängerte
es die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr.
Am 27. Juni 2018 reiste A wiederum in die Schweiz ein
und heiratete gleichentags die Schweizer Bürgerin C, geboren 1995. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau, letztmals
verlängert bis zum 26. Juni 2022.
Mit Verfügung vom 23. September 2022 lehnte das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung vom 5. Mai 2022 ab und wies diesen aus der Schweiz
weg. Zur Begründung gab es an, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei
Jahre gedauert. Zudem erfülle A die Integrationskriterien nicht, da er zu einer
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden sei.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 21. Oktober 2022 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 17. Januar 2023 ab.
III.
Am 16. Februar 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die
Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Februar
2023.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehegemeinschaft hat die ausländische Ehegattin bzw. der ausländische Ehegatte
gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben den
gemeinsamen Haushalt aufgegeben und leben ihre eheliche Beziehung nicht mehr.
Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AIG kommt daher nicht mehr in Betracht.
4.
4.1
Eine
relevante Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318,
E. 3.2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011,
E. 3). Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei
Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1 –
8.
Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 – 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318,
E. 3.2).
4.2
Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 27. Juni 2018 geheiratet. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers zog am 1. August 2021 aus der ehelichen
Wohnung aus. Den entsprechenden Mietvertrag hatte sie Ende Mai 2021
unterzeichnet. Nach Angabe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau lebten sie
ihre eheliche Beziehung bis zum Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung
am 1. August 2021. Sie hätten im Mai 2021 nach einem Streit zwar
entschieden, zwischen sich eine gewisse räumliche Distanz zu schaffen, um so
die ehelichen Probleme zu lösen. Ihr Ehewille sei aber erst Anfang August 2021
erloschen.
Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer Auszüge
der WhatsApp-Kommunikation von ihm und seiner Ehefrau von Ende Juni und Anfang
Juli 2021 sowie von Mitte August 2021 ein. Gestützt auf die
WhatsApp-Kommunikation Ende Juni und Anfang Juli 2021 ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt eine
Liebesbeziehung pflegten bzw. einen gemeinsamen Ehewillen hatten. Sofern der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab der Eheschliessung bis im Juli 2021
durchgehend einen Ehewillen hatten, dauerte deren eheliche Beziehung länger als
drei Jahre. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann aber – wie sich nachfolgend
zeigt – offenbleiben.
5.
5.1
Das
Bezirksgericht Horgen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom
23.
September 2020 der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig, nachdem dieser am 14. April 2020 mit einem Personenwagen bei
einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer
Geschwindigkeit von 102 km/h unterwegs war. Das Bezirksgericht bestrafte
ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und schob den Vollzug der
Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf.
Da der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf
Monaten verurteilt wurde, erfüllt er das Integrationskriterium der Beachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. l
lit. a AIG nicht.
5.2
Die
weiteren Integrationskriterien erfüllt der Beschwerdeführer. Er lebte bereits
früher einige Jahre in der Schweiz und absolvierte einen Teil seiner Schulzeit hier.
Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, womit er die Anforderungen
an die Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in
Verbindung mit Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201)
übertrifft. Er arbeitet bei der D AG als Koch und verdient Fr. 4'000.-
brutto pro Monat. Er bezieht keine Sozialhilfe. Das Integrationskriterium der
Teilnahme am Wirtschaftsleben ist daher ebenfalls erfüllt.
5.3
Die in den
übrigen Bereichen gelungene Integration vermag die vom Beschwerdeführer
begangene Straftat, die nach dem Willen des Gesetzgebers mit mindestens einem
Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, nicht aufzuwiegen. Angesichts der
Strafhöhe erfüllt der Beschwerdeführer die Integrationskriterien auch im Rahmen
einer Gesamtwürdigung nicht. Daher kommt dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch
zu.
5.4
Ob der
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
gegeben ist (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG), ist bei der Beurteilung
der Integrationskriterien gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
nicht relevant. Entgegen dem Beschwerdeführer kann diese Frage daher
offenbleiben.
6.
Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AIG, die für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz sprechen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich.
7.
Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem
Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint.
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere
wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG;
Marco Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50
N. 25 f.).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt
haben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
8.
8.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).