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Entscheid

VB.2023.00100

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00100

12. April 2023Deutsch24 min

(URT.2023.24482)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00100

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1978 geborene algerische

Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 26. März

2008 unter dem falschen Namen C in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl

ersuchte. In der Folge hielt er sich illegal im Land auf und wurde wiederholt

straffällig, weshalb er wie folgt bestraft wurde:

-

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 20.- wegen

rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des

Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2009;

-

Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen Diebstahls und rechtswidrigen

Aufenthalts gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 6. September

2010;

-

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen

rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 24. Dezember 2010;

-

Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen Diebstahls gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. November 2011;

-

Freiheitsstrafe von 180 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zu den

beiden letztgenannten Strafen, wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 26. Juni 2013;

-

Busse von Fr. 150.- wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bei

der Beschaffung von Ausweispapieren als abgewiesener Asylbewerber gemäss

Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 3. Juni 2014;

-

Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Fälschung von Ausweisen und

rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 10. Februar 2016.

Am 10. Januar 2018 reiste der Beschwerdeführer

erneut in die Schweiz ein, wo er am 8. März 2018 die im Kanton Zürich

niedergelassene und 1985 geborene deutsche Staatsangehörige D heiratete.

Hierauf wurde ihm eine zuletzt auf den 7. März 2023 befristete

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner deutschen Ehefrau

erteilt. Aus der Beziehung gingen 2016 Zwillingstöchter und 2018 ein Sohn

hervor. Bis Dezember 2019 mussten der Beschwerdeführer und seine Familie von

der Sozialhilfe unterstützt werden.

Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 11. August

2021 wurde davon Vormerk genommen, dass die Ehegatten seit Dezember 2020

getrennt leben würden. Die Kinder wurden in der gemeinsamen elterlichen Sorge

ihrer Eltern belassen, jedoch der Obhut der Kindsmutter zugeteilt und dem

Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Aufgrund der

konfliktträchtigen Situation zwischen den Eheleuten, einem Kontaktverbot zur

Ehefrau und laufenden Strafermittlungen gegen den Beschwerdeführer wurde dessen

Besuchsrecht mit eheschutzrichterlichen Entscheiden vom 18. März 2022 und

26. August 2022 zunehmend eingeschränkt und zuletzt auf ein vierstündiges

begleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen beschränkt. Zudem wurde die

Kindsmutter ermächtigt, mit den Kindern nach Deutschland zu ziehen.

Hierauf widerrief das Migrationsamt am 8. November

2022 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers, unter Ansetzung

einer Ausreisefrist bis zum 8. Februar 2023.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 16. Januar 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 16. März 2023 und Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Februar 2023 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung und

eventualiter um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2023 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels

Substanziierung der Mittellosigkeit bzw. aufgrund des gemäss eingereichtem

Einsatzvertrag erzielten Einkommens ab. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer

aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten

würde. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Auszüge aus dem

Straf- und dem Betreibungsregister (inklusive Verlustscheinregister)

einzureichen, Auskunft zu hängigen Strafverfahren zu geben und allfällige

Alimentenzahlungen zu belegen bzw. hierzu nähere Angaben zu machen.

Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 verlängerte das

Zürcher Zwangsmassnahmengericht ein vorbestehendes Kontaktverbot zur Ehefrau

des Beschwerdeführers, ansonsten Kollusionsgefahr bestünde, da der

Beschwerdeführer weiterhin in dringendem Tatverdacht stehe, seine Ehefrau

mehrfach geschlagen, mehrfach vergewaltigt, geschändet, sexuell genötigt sowie

bedroht zu haben.

Mit Eingaben vom 1. bzw. 8. März 2023 reichte der

Beschwerdeführer einen Einsatzvertrag ein, welcher allerdings für

"Arbeitsantritt" und "Einsatzdauer" jeweils dasselbe Datum

(1. März 2023) angab. Weiter wurde am 14. bzw. 15. März 2023 ein

aktueller Strafregisterauszug eingereicht, wonach der Beschwerdeführer mit

Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. April 2022 wegen einfachen

Diebstahls (Gehilfenschaft), mehrfacher Begehung eines geringfügigen

Vermögensdelikts, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie mehrfachen

(teils versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu

einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.-

verurteilt wurde. Das Strafgericht sah mit Verweis auf die

Härtefallbestimmungen von einer Landesverweisung ab. Weitere Angaben zum

hängigen Strafverfahren wurden nicht gemacht und ein aktueller

Betreibungsregisterauszug wurde ebenfalls nicht eingereicht.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu

den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht

geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

Untersuchungsgrundsatz wird im ausländerrechtlichen Verfahren durch die

Mitwirkungspflicht des betroffenen Ausländers gemäss Art. 90 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals

Ausländergesetz bzw. AuG) relativiert, wobei bei mangelhafter Mitwirkung

grundsätzlich auf die Akten abgestellt und die Mitwirkungspflichtverletzung bei

der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann.

2.2

Trotz ausdrücklicher

Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

keine Angaben zu dem gegen ihn hängigen Strafverfahren gemacht und damit klar

seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG verletzt: Wie aus einer vom

Migrationsamt am 9. März 2023 zugestellten Verfügung des Zürcher Zwangsmassnahmengerichts

vom 28. Februar 2023 hervorgeht, ist nach wie vor ein Strafverfahren gegen

den Beschwerdeführer hängig. Konkret wird ihm unter anderem vorgeworfen,

zwischen November 2012 und November 2021 seine Ehefrau mehrfach geschlagen,

mehrfach vergewaltigt, geschändet, sexuell genötigt sowie bedroht zu haben. Das

Zwangsmassnahmengericht sieht weiterhin einen dringenden Tatverdacht gegeben

und verlängerte deshalb – und aufgrund der fortbestehenden Kollusionsgefahr – ein

bereits bestehendes Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau.

Auch der

verwaltungsgerichtlichen Aufforderung, einen aktuellen

Betreibungsregisterauszug nachzureichen oder zu allfälligen Alimentenzahlungen

Auskunft zu geben, leistete der Beschwerdeführer in klarer Verletzung seiner

Mitwirkungspflicht keine Folge. Entsprechend ist androhungsgemäss aufgrund der

Akten zu entscheiden und die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers zu

dessen Ungunsten zu würdigen, während weitere Sachverhaltsabklärungen nicht

erforderlich sind.

3.

3.1

Auf den

Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer in intakter familiärer Beziehung

mit hier leben­den nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. anstelle vieler BGE 135 I 143 E. 1.3; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1c ff.).

Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie.

Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren

Eltern zu verstehen (BGE 137 I 284 E. 1.3; vgl. auch Art. 3 des

Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989

[KRK], welcher eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht,

jedoch eher programmatischer Natur ist und nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung [vgl. z. B.

BGE 143 I 21 E. 5.5.2] keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer

ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt). Lebt

das hier aufenthaltsberechtigte Kind getrennt von seinem sorgeberechtigten

ausländischen Elternteil oder ist die Anwesenheit des Kindes nicht abhängig vom

ausländischen Elternteil, hat letzterer nur dann einen konventions- und

verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Anwesenheit, wenn eine sowohl in affektiver als auch wirtschaftlicher

Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, die wegen der Distanz zwischen

der Schweiz und dem Staat, in welchen der ausländische Elternteil auszureisen

hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte und sich die

ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend tadellos verhalten

hat (BGE 144 I 91 E. 5.2; BGE 139 I 315 E. 2.5).

3.2

3.2.1

Bei einem

nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil

eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, der aufgrund einer inzwischen

aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Person mit gefestigtem

Anwesenheitsrecht (Schweizer, EU-/EFTA-Bürger, Niedergelassene) bereits eine

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besass, ist das Erfordernis der

besonderen Intensität der affektiven Beziehung erfüllt, wenn der persönliche

Kontakt im Rahmen eines nach aktuellem Massstab üblichen Besuchsrechts

ausgeübt wird. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht

kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des

Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch

tatsächlich wahrgenommen wird (BGr, 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2;

BGE 139 I 315 E. 2.5). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt

dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Kleinkind hat

diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Als üblich gilt in der

Deutschschweiz ein Besuchsrecht bei Kindern im Schulalter, wenn das Kind jedes

zweite Wochenende sowie mindestens zwei Wochen Ferien beim getrennt von ihm

lebenden Elternteil verbringt (zum Ganzen BGr, 8. April 2019,

5A_373/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; ferner für die Westschweiz

BGE 144 I 91 E. 5.2.1). Bei Kindern im

Vorschulalter gilt ein Besuchsrecht als üblich, wenn das Kind einen Tag oder

zwei Halbtage pro Monat beim getrennt von ihm lebenden Elternteil verbringt

(VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00207, E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.2

Der Beschwerdeführer ist Vater dreier Kinder im Alter von vier bzw. sechs

Jahren, welche derzeit bei der deutschen Kindsmutter leben. Während die

elterliche Sorge nach wie vor zwischen den Kindseltern geteilt ist, übt die

Kindsmutter derzeit die elterliche Obhut alleine aus und steht dem

Beschwerdeführer lediglich ein sehr beschränktes und begleitetes Besuchsrecht

zu. Eigenen Angaben zufolge hat er seit Oktober 2020 keinerlei Kontakt mehr zu

seinen Kindern, wofür er die Kindsmutter verantwortlich macht, welche ihm die

Kinder rechtswidrig entzogen habe. Ob die Kinder derzeit noch in der Schweiz

leben oder nach Deutschland gezogen sind, lässt sich aus den Akten nicht

eindeutig eruieren.

Wie

das Bezirksgericht E mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 26. August

2022.

festhielt, besteht zwischen den Kindseltern eine konfliktträchtige

Situation, welche aber keinen Grund für die Neuregelung der Obhut bildet.

Weiter ist die Kindsmutter berechtigt, die gemeinsamen Kinder auch ohne

Einverständnis des Beschwerdeführers nach Deutschland zu verbringen. Unabhängig

vom gegenwärtigen Aufenthaltsort der Kinder hat der Beschwerdeführer seit

längerer Zeit keinerlei Kontakt zu seinen Kindern, weshalb in tatsächlicher

Hinsicht von einer fortbestehenden affektiven Beziehung keine Rede mehr sein

kann. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde, dass ihm seine

Kinder in den letzten 2 ¼ Jahren von der Kindsmutter rechtswidrig vorenthalten

wurden, entspricht auch die derzeitige Besuchsregelung sowohl qualitativ als

auch quantitativ nicht einem üblichen Besuchsrecht, ist ihm der Kontakt zu

seinen Kindern doch nur unter Aufsicht im Rahmen eines vierstündigen

begleiteten Besuchsrechts alle zwei Wochen gestattet.

Eine fortbestehende affektive Beziehung zu seinen Kindern

ist damit zu verneinen.

3.3

3.3.1

Nach der Rechtsprechung hat die

wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der

betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen

vollumfänglich leistet (BGE 144 I 91 E. 5.2.2). Umgekehrt ist eine enge

wirtschaftliche Bindung jedenfalls dann zu verneinen, wenn trotz

Leistungsfähigkeit nicht einmal die gerichtlich festgelegten und zumutbaren

Unterhaltszahlungen entrichtet werden (BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018,

E. 4.2).

3.3.2

Der Beschwerdeführer wurde mit

eheschutzrichterlichem Entscheid vom 26. August 2022 zu monatlichen

Unterhaltszahlungen von Fr. 320.- je Kind verpflichtet, wobei eine

monatliche Unterdeckung des Unterhaltsbedarfs in Höhe von insgesamt Fr. 1'908.-

festgestellt und dem Beschwerdeführer ein Monatseinkommen von Fr. 4'250.-

angerechnet wurde. Gemäss dem eingereichten Einsatzvertrag hat sich seine

finanzielle Lage nicht wesentlich verändert, weshalb ihm nach wie vor die

gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen zumutbar sind. Ob diese tatsächlich

geleistet wurden, ist unklar, da der Beschwerdeführer – in Verletzung seiner

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG – der verwaltungsgerichtlichen

Aufforderung zur Darlegung und Belegung seiner Unterhaltszahlungen nicht

nachgekommen ist. Dies ist androhungsgemäss zu seinen Ungunsten zu würdigen,

weshalb auch in wirtschaftlicher Sicht nicht von einer engen Beziehung zu

seinen Kindern auszugehen ist.

3.4

3.4.1

Schliesslich darf das bisherige Verhalten

grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben. Das Kriterium des

tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng gehandhabt. Ein tadelloses

Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen,

Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt.

Hierbei ist das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer in die

Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659,

E. 3.1.3).

3.4.2

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig, wobei sich seine

Straftaten keineswegs im Bagatellbereich bewegten und in Bezug auf seine

gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahlsdelikte sogar Katalogtaten für

eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c

des Strafgesetzbuchs (StGB) verübt wurden. Allein die von ihm erwirkten

Freiheitsstrafen summieren sich auf über zwei Jahre zusammen. Hinzu kommen 150 Tagessätze

Geldstrafen. Seine letzte Verurteilung zu einer 11-monatigen Freiheitsstrafe

durch das Bezirksgericht Bülach vom 14. April 2022 liegt zudem nur knapp

unter der Einjahresgrenze, welche praxisgemäss einen Bewilligungswiderruf nach Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG begründen würde. Dass das Strafgericht unter

Verweis auf die Härtefallregelung von Art. 66a Abs. 2 AIG gleichwohl

von einer Landesverweisung absah und den Strafvollzug aufschob, ändert nichts

daran, dass der Beschwerdeführer sich keineswegs tadellos verhalten hat. Dies

auch unter Ausblendung der laufenden Strafermittlungen wegen schwerwiegender

Sexual- und Gewaltdelikte zum Nachteil seiner Ehefrau.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle

Verschuldungssituation trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung nicht

dargelegt und auch keinen aktuellen Betreibungsregisterauszug hierzu

eingereicht hat. Obwohl in den migrationsamtlich beigezogenen

Betreibungsregisterauszügen von September 2022 keine Betreibungsvorfälle

aufgelistet sind, ist von einer Überschuldung des Beschwerdeführers auszugehen,

nachdem er im Zusammenhang mit seinen jüngsten Vermögensdelikten

Zivilforderungen von (umgerechnet) insgesamt über Fr. 67'000.- (zuzüglich

Zinsen) anerkannt hatte (vgl. Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. April

2022), es offenbar auch beim Bezug von Covid-Entschädigungen zu

Unregelmässigkeiten gekommen ist und er überdies hohe offene Kosten bei der

Zürcher Justiz hat. Es kann somit ohne Weiteres von einer erheblichen und auch

vorwerfbaren Verschuldung ausgegangen werden.

Es kann damit gleich in mehrfacher Hinsicht nicht von

einem tadellosen Verhalten ausgegangen werden.

3.5

Zusammenfassend

hat sich der Beschwerdeführer damit weder tadellos verhalten noch ist in

affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht von einer engen Beziehung zu seinen

Kindern auszugehen. Im Fall einer Wegweisung

nach Algerien könnte dem Beschwerdeführer zwar dauerhaft die Wiederaufnahme des

persönlichen Verkehrs zu seinen Kindern erschwert werden. Den konventions- und verfassungsmässigen Anforderungen ist

gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch bereits Genüge

getan, wenn die Beziehung brieflich sowie über elektronische Kommunikationsmittel, allenfalls

besuchsweise im Rahmen von Kurzaufenthalten und Ferien vom Ausland her,

aufrechterhalten werden kann. Dies zumal Algerien kein sehr weit entferntes

Land ist und der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Kindern auch derzeit

kaum pflegen kann (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 3.1).

Ein umgekehrter Familiennachzug zur Pflege konventions-

und verfassungsmässig geschützter Beziehungen zu seinen drei Kindern ist damit unabhängig

von deren derzeitigem Aufenthaltsort zu verneinen.

3.6

Sollten

die Kinder inzwischen im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen in Deutschland

leben, käme ein umgekehrter Familiennachzug ohnehin nicht mehr in Betracht, da

dieser generell ein im Inland lebendes Kind voraussetzt (BGr, 25. Juni

2019, 2C_221/2019, E. 3.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist

die Kindsmutter überdies auch gerichtlich ermächtigt, mit den Kindern Wohnsitz

in Deutschland zu nehmen. Ergänzend kann diesbezüglich vollumfänglich auf die

zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.7

Auf die

Vorwürfe des Beschwerdeführers, wonach die Kindsmutter sich in

radikal-muslimischen Jihadisten-Kreisen in der Türkei bewege, ist nicht weiter

einzugehen, da der Beschwerdeführer seine Behauptungen nicht weiter zu

untermauern vermag und die zuständigen Kindesschutzbehörden bislang auch keinen

Anlass gesehen haben, aufgrund dieser nicht weiter substanziierten Behauptungen

weitere Massnahmen zu ergreifen. Soweit der Kindsmutter Veruntreuung von

Covid-Geldern, die Entziehung der Kinder und eine falsche Anschuldigung des

Beschwerdeführers vorgeworfen wird, liegt einerseits gemäss aktuellem

Aktenstand keine rechtskräftige Verurteilung vor, andererseits ist nicht

ersichtlich, weshalb diese Anschuldigungen für das vorliegende Verfahren

entscheidend sein sollten, zumal der strafrechtliche Leumund des

Beschwerdeführers stark getrübt ist und er derzeit selbst wegen schwerwiegender

Sexual- und Gewaltdelikte unter dringendem Tatverdacht steht. Eine Obhutsumkehr

aufgrund des angeblich mangelhaften Legalverhaltens der Kindsmutter oder

sonstiger Erziehungsdefizite ist jedenfalls nicht absehbar.

4.

4.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen

hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2

FZA).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein

sorgeberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil eines gemäss FZA

freizügigkeitsberechtigten Kindes gemäss Art. 6 FZA i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA unter gewissen Umständen seinerseits ein

Aufenthaltsrecht geltend machen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn

andernfalls das Kind zusammen mit dem drittstaatsangehörigen Elternteil, von

dem es abhängig ist, das Land verlassen müsste (BGE 142 II 35 E. 4.4; BGr,

4.

April 2014, 2C_606/2013, E. 3.4).

4.2

Wie bereits dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer

Vater von drei Kindern, welche jeweils über die deutsche Staatsangehörigkeit

verfügen, weshalb ein umgekehrter Familiennachzug gestützt auf die

freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen grundsätzlich in Betracht kommen

könnte. Jedoch leben alle drei Kinder getrennt vom Beschwerdeführer bei der

Kindsmutter, welche auch alleinige Obhutsinhaberin ist. Zudem unterhält der

Beschwerdeführer derzeit weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht

eine Beziehung zu seinen Kindern. Sollten die Kinder inzwischen nicht bereits

in Deutschland leben, wäre ihr weiterer Verbleib in der Schweiz nicht vom

Aufenthalt des Beschwerdeführers abhängig. Damit

entfallen auch freizügigkeitsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers

gestützt auf die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Kinder.

5.

5.1

5.1.1

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben sodann Ehegatten von

EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den

formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens

abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,

E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.

1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die

freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,

wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen

Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43

Abs. 1 lit. a AIG).

5.1.2

Der Beschwerdeführer ist trotz Trennung und Eheschutzmassnahmen nach wie

vor mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen

Staatsangehörigen verheiratet, womit er sich während der formellen Fortdauer

seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den

genannten Bestimmungen des FZA berufen kann.

5.2

5.2.1

Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1

und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:

Dispositiv

Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell

fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient,

ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer

getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine

solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines

Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,

E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017,

VB.2016.00758, E. 2.1).

Weil nur das intakte

Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen,

inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem

Recht auf Familienleben.

5.2.2

Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig belegt, dass der

Beschwerdeführer seit Dezember 2020 getrennt von seiner deutschen Ehefrau lebt

und seine Ehe definitiv gescheitert ist. An eine Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens ist nicht zu denken, nachdem die Ehefrau den Beschwerdeführer

wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte angezeigt hat und der Beschwerdeführer

seinerseits behauptet, von seiner Ehefrau zu Unrecht beschuldigt zu werden,

welche ihm überdies rechtswidrig die Kinder entziehen würde. Derzeit besteht

überdies ein Kontaktverbot zur Ehefrau. Damit entfällt auch ein

freizügigkeitsrechtliches Bleiberecht gestützt auf die nur noch formal

fortbestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen.

Mangels intakten

Ehelebens entfallen überdies auch diesbezügliche Ansprüche aus dem konventions-

und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben.

5.3

5.3.1

Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht

geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2

FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von

Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017,

2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender

Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration

besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die

seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796,

E. 4.3).

5.3.2

Der Beschwerdeführer heiratete am 8. März 2018. Gemäss

eheschutzrichterlichem Entscheid vom 11. August 2021 und eigenen Angaben

lebt er seit Dezember 2020 getrennt von seiner Ehefrau, weshalb das eheliche

Zusammenleben weniger als drei Jahre dauerte und ein nachehelicher

Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an

den zeitlichen Voraussetzungen scheitert. Zudem kann von einer Erfüllung der

Integrationskriterien schon aufgrund des bisherigen Legalverhaltens des

Beschwerdeführers keine Rede sein.

6.

6.1 Auch bei

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch

wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt

vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,

vgl. auch Art. 31 VZAE). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische

Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine

weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG).

Der nacheheliche

Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

6.2 Der

Beschwerdeführer sieht einen nachehelichen Härtefall gegeben, da die Ehefrau

die Familiengemeinschaft mutwillig aufgelöst habe. Es besteht jedoch keinerlei

Zwang, eine eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. Im Gegenteil: Die Erzwingung

der Fortsetzung einer ehelichen Gemeinschaft wäre als eheliche Gewalt strafbar

und würde allenfalls einen Härtefall bei dem von solcher ehelicher Oppression

betroffenen Opfer begründen. Sodann vermag der blosse Umstand, dass dem

Beschwerdeführer durch die Ehefrau der persönliche Verkehr zu den gemeinsamen

Kindern erschwert wird, noch keinen ehelichen Härtefall zu begründen. Wie

bereits dargelegt wurde, sah das Eheschutzgericht keinen Anlass, die Obhut zur

Erleichterung des persönlichen Verkehrs umzuteilen. Sollten sich die von der

Ehefrau erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer im Strafverfahren

erhärten, wäre ihr Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer zudem ohne Weiteres

nachvollziehbar. Ohnehin betreffen die entsprechenden Vorwürfe die Zeit nach

der Trennung der Eheleute, weshalb es auch am erforderlichen Konnex zur

ehelichen Gemeinschaft fehlt.

6.3 Auch ein

allgemeiner Härtefall ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist (nach

illegalen Aufenthalten) erst vor wenigen Jahren legal in die Schweiz

zurückgekehrt und in Algerien aufgewachsen und sozialisiert worden. Schon

aufgrund seines mangelhaften Legalverhaltens kann nicht von einer besonders

fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden und die Beziehung zu seinen

Kindern kann er im dargelegten Sinn auch von Algerien aus wieder aufbauen bzw.

über die Distanz hinweg pflegen. Ebenso wenig müsste er ein stabiles

Arbeitsumfeld aufgeben, nachdem er in den letzten Monaten bei wechselnden

Einsatzbetrieben lediglich temporär tätig war und bei seinem letzten

dokumentierten Einsatzbetrieb sowohl der Arbeitsantritt als auch die

Einsatzdauer mit "01.03.2023" angegeben ist. Er ist damit weder

derart seinem Heimatland entfremdet noch in der Schweiz verwurzelt, als dass

ihm die Rückkehr nach Algerien nicht mehr zumutbar wäre.

Ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist damit

ebenfalls nicht ersichtlich.

7.

Ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der

relativ kurzen (legalen) Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers und dessen

mangelhaften Legalverhaltens (BGE 144 I 266 E. 3.9). Seinem prekären bzw.

vorangegangenem illegalen Aufenthalt in der Schweiz ist hingegen keine

massgebliche Bedeutung beizumessen (BGr,

11. März 2019, 2C_746/2018, E. 7.1; BGE 137 II 10 E. 4.6). Mangels

Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben oder

Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen

Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Sodann bestehen

keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im

Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder der

Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sein könnte, wobei hierfür auf die

zutreffenden und nicht substanziiert bestrittenen Erwägungen des Migrationsamts

und der Sicherheitsdirektion zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

8.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden

weder substanziiert geltend gemacht noch sind diese ersichtlich, zumal dem

Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl oder eine vorläufige Aufnahme bereits

bei früherer Gelegenheit verweigert wurde.

9.

9.1 Zusammenfassend

kann der Beschwerdeführer weder aus seinem Verhältnis zu seinen Kindern noch

aus seiner vorangegangenen Beziehung zu seiner deutschen Ehefrau etwas zu seinen

Gunsten ableiten. Weder die freizügigkeits- bzw. konventionsrechtlichen

Bestimmungen noch die innerstaatlichen Regeln räumen dem Beschwerdeführer einen

Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ein. Da ihm der Aufenthalt in

der Schweiz aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen gestattet

wurde und die diesbezüglichen Bewilligungsvoraussetzungen mit der definitiven

Trennung der Ehegatten entfallen ist (Nichteinhalten einer mit der Verfügung

verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung

über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht (mehr)

verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen

abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93

[2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

Es kann offenbleiben,

ob der Beschwerdeführer mit seinem mangelhaften Legalverhalten und einer

allfälligen Schuldenwirtschaft auch noch Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG gesetzt hat. Weiter muss der Ausgang des hängigen

Strafverfahrens wegen verschiedener Gewalt- und Sexualdelikte nicht abgewartet

werden, da der Beschwerdeführer selbst bei einem vollumfänglichen Freispruch

oder einer Verfahrenseinstellung wegzuweisen wäre.

9.2 Abschliessend

ist anzumerken, dass das Absehen von einer Landesverweisung durch das

Strafgericht einem Bewilligungswiderruf aufgrund des erfüllten

Bewilligungszwecks gemäss Art. 23 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG (oder aufgrund von anderen Widerrufsgründen) entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers keineswegs entgegensteht: Art. 62 Abs. 2 AIG

verbietet allein den Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein

Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder

Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

Die Beschwerde ist

damit abzuweisen.

10.

10.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

10.2 Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bereits mit Präsidialverfügung vom

20. Februar 2023 abgewiesen und der vorliegende Entscheid gibt keinen

Anlass, auf den damaligen Entscheid zurückzukommen, zumal die Begehren des

Beschwerdeführers im Sinn von § 16 VRG auch

offensichtlich aussichtslos erscheinen.

11.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Kopien von act. …;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).