VB.2023.00100
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00100
12. April 2023Deutsch24 min
(URT.2023.24482)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00100
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1978 geborene algerische
Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 26. März
2008 unter dem falschen Namen C in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl
ersuchte. In der Folge hielt er sich illegal im Land auf und wurde wiederholt
straffällig, weshalb er wie folgt bestraft wurde:
-
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 20.- wegen
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des
Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2009;
-
Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen Diebstahls und rechtswidrigen
Aufenthalts gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 6. September
2010;
-
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 24. Dezember 2010;
-
Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen Diebstahls gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. November 2011;
-
Freiheitsstrafe von 180 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zu den
beiden letztgenannten Strafen, wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 26. Juni 2013;
-
Busse von Fr. 150.- wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bei
der Beschaffung von Ausweispapieren als abgewiesener Asylbewerber gemäss
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 3. Juni 2014;
-
Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Fälschung von Ausweisen und
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 10. Februar 2016.
Am 10. Januar 2018 reiste der Beschwerdeführer
erneut in die Schweiz ein, wo er am 8. März 2018 die im Kanton Zürich
niedergelassene und 1985 geborene deutsche Staatsangehörige D heiratete.
Hierauf wurde ihm eine zuletzt auf den 7. März 2023 befristete
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner deutschen Ehefrau
erteilt. Aus der Beziehung gingen 2016 Zwillingstöchter und 2018 ein Sohn
hervor. Bis Dezember 2019 mussten der Beschwerdeführer und seine Familie von
der Sozialhilfe unterstützt werden.
Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 11. August
2021 wurde davon Vormerk genommen, dass die Ehegatten seit Dezember 2020
getrennt leben würden. Die Kinder wurden in der gemeinsamen elterlichen Sorge
ihrer Eltern belassen, jedoch der Obhut der Kindsmutter zugeteilt und dem
Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Aufgrund der
konfliktträchtigen Situation zwischen den Eheleuten, einem Kontaktverbot zur
Ehefrau und laufenden Strafermittlungen gegen den Beschwerdeführer wurde dessen
Besuchsrecht mit eheschutzrichterlichen Entscheiden vom 18. März 2022 und
26. August 2022 zunehmend eingeschränkt und zuletzt auf ein vierstündiges
begleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen beschränkt. Zudem wurde die
Kindsmutter ermächtigt, mit den Kindern nach Deutschland zu ziehen.
Hierauf widerrief das Migrationsamt am 8. November
2022 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers, unter Ansetzung
einer Ausreisefrist bis zum 8. Februar 2023.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 16. Januar 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 16. März 2023 und Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2023 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung und
eventualiter um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2023 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels
Substanziierung der Mittellosigkeit bzw. aufgrund des gemäss eingereichtem
Einsatzvertrag erzielten Einkommens ab. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten
würde. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Auszüge aus dem
Straf- und dem Betreibungsregister (inklusive Verlustscheinregister)
einzureichen, Auskunft zu hängigen Strafverfahren zu geben und allfällige
Alimentenzahlungen zu belegen bzw. hierzu nähere Angaben zu machen.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 verlängerte das
Zürcher Zwangsmassnahmengericht ein vorbestehendes Kontaktverbot zur Ehefrau
des Beschwerdeführers, ansonsten Kollusionsgefahr bestünde, da der
Beschwerdeführer weiterhin in dringendem Tatverdacht stehe, seine Ehefrau
mehrfach geschlagen, mehrfach vergewaltigt, geschändet, sexuell genötigt sowie
bedroht zu haben.
Mit Eingaben vom 1. bzw. 8. März 2023 reichte der
Beschwerdeführer einen Einsatzvertrag ein, welcher allerdings für
"Arbeitsantritt" und "Einsatzdauer" jeweils dasselbe Datum
(1. März 2023) angab. Weiter wurde am 14. bzw. 15. März 2023 ein
aktueller Strafregisterauszug eingereicht, wonach der Beschwerdeführer mit
Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. April 2022 wegen einfachen
Diebstahls (Gehilfenschaft), mehrfacher Begehung eines geringfügigen
Vermögensdelikts, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie mehrfachen
(teils versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu
einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.-
verurteilt wurde. Das Strafgericht sah mit Verweis auf die
Härtefallbestimmungen von einer Landesverweisung ab. Weitere Angaben zum
hängigen Strafverfahren wurden nicht gemacht und ein aktueller
Betreibungsregisterauszug wurde ebenfalls nicht eingereicht.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu
den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht
geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der
Untersuchungsgrundsatz wird im ausländerrechtlichen Verfahren durch die
Mitwirkungspflicht des betroffenen Ausländers gemäss Art. 90 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals
Ausländergesetz bzw. AuG) relativiert, wobei bei mangelhafter Mitwirkung
grundsätzlich auf die Akten abgestellt und die Mitwirkungspflichtverletzung bei
der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann.
2.2
Trotz ausdrücklicher
Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
keine Angaben zu dem gegen ihn hängigen Strafverfahren gemacht und damit klar
seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG verletzt: Wie aus einer vom
Migrationsamt am 9. März 2023 zugestellten Verfügung des Zürcher Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Februar 2023 hervorgeht, ist nach wie vor ein Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer hängig. Konkret wird ihm unter anderem vorgeworfen,
zwischen November 2012 und November 2021 seine Ehefrau mehrfach geschlagen,
mehrfach vergewaltigt, geschändet, sexuell genötigt sowie bedroht zu haben. Das
Zwangsmassnahmengericht sieht weiterhin einen dringenden Tatverdacht gegeben
und verlängerte deshalb – und aufgrund der fortbestehenden Kollusionsgefahr – ein
bereits bestehendes Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau.
Auch der
verwaltungsgerichtlichen Aufforderung, einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug nachzureichen oder zu allfälligen Alimentenzahlungen
Auskunft zu geben, leistete der Beschwerdeführer in klarer Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht keine Folge. Entsprechend ist androhungsgemäss aufgrund der
Akten zu entscheiden und die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers zu
dessen Ungunsten zu würdigen, während weitere Sachverhaltsabklärungen nicht
erforderlich sind.
3.
3.1
Auf den
Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer in intakter familiärer Beziehung
mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. anstelle vieler BGE 135 I 143 E. 1.3; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1c ff.).
Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie.
Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren
Eltern zu verstehen (BGE 137 I 284 E. 1.3; vgl. auch Art. 3 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
[KRK], welcher eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht,
jedoch eher programmatischer Natur ist und nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung [vgl. z. B.
BGE 143 I 21 E. 5.5.2] keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer
ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt). Lebt
das hier aufenthaltsberechtigte Kind getrennt von seinem sorgeberechtigten
ausländischen Elternteil oder ist die Anwesenheit des Kindes nicht abhängig vom
ausländischen Elternteil, hat letzterer nur dann einen konventions- und
verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Anwesenheit, wenn eine sowohl in affektiver als auch wirtschaftlicher
Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, die wegen der Distanz zwischen
der Schweiz und dem Staat, in welchen der ausländische Elternteil auszureisen
hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte und sich die
ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend tadellos verhalten
hat (BGE 144 I 91 E. 5.2; BGE 139 I 315 E. 2.5).
3.2
3.2.1
Bei einem
nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil
eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, der aufgrund einer inzwischen
aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Schweizer, EU-/EFTA-Bürger, Niedergelassene) bereits eine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besass, ist das Erfordernis der
besonderen Intensität der affektiven Beziehung erfüllt, wenn der persönliche
Kontakt im Rahmen eines nach aktuellem Massstab üblichen Besuchsrechts
ausgeübt wird. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht
kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des
Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch
tatsächlich wahrgenommen wird (BGr, 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2;
BGE 139 I 315 E. 2.5). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt
dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Kleinkind hat
diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Als üblich gilt in der
Deutschschweiz ein Besuchsrecht bei Kindern im Schulalter, wenn das Kind jedes
zweite Wochenende sowie mindestens zwei Wochen Ferien beim getrennt von ihm
lebenden Elternteil verbringt (zum Ganzen BGr, 8. April 2019,
5A_373/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; ferner für die Westschweiz
BGE 144 I 91 E. 5.2.1). Bei Kindern im
Vorschulalter gilt ein Besuchsrecht als üblich, wenn das Kind einen Tag oder
zwei Halbtage pro Monat beim getrennt von ihm lebenden Elternteil verbringt
(VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00207, E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2.2
Der Beschwerdeführer ist Vater dreier Kinder im Alter von vier bzw. sechs
Jahren, welche derzeit bei der deutschen Kindsmutter leben. Während die
elterliche Sorge nach wie vor zwischen den Kindseltern geteilt ist, übt die
Kindsmutter derzeit die elterliche Obhut alleine aus und steht dem
Beschwerdeführer lediglich ein sehr beschränktes und begleitetes Besuchsrecht
zu. Eigenen Angaben zufolge hat er seit Oktober 2020 keinerlei Kontakt mehr zu
seinen Kindern, wofür er die Kindsmutter verantwortlich macht, welche ihm die
Kinder rechtswidrig entzogen habe. Ob die Kinder derzeit noch in der Schweiz
leben oder nach Deutschland gezogen sind, lässt sich aus den Akten nicht
eindeutig eruieren.
Wie
das Bezirksgericht E mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 26. August
2022.
festhielt, besteht zwischen den Kindseltern eine konfliktträchtige
Situation, welche aber keinen Grund für die Neuregelung der Obhut bildet.
Weiter ist die Kindsmutter berechtigt, die gemeinsamen Kinder auch ohne
Einverständnis des Beschwerdeführers nach Deutschland zu verbringen. Unabhängig
vom gegenwärtigen Aufenthaltsort der Kinder hat der Beschwerdeführer seit
längerer Zeit keinerlei Kontakt zu seinen Kindern, weshalb in tatsächlicher
Hinsicht von einer fortbestehenden affektiven Beziehung keine Rede mehr sein
kann. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde, dass ihm seine
Kinder in den letzten 2 ¼ Jahren von der Kindsmutter rechtswidrig vorenthalten
wurden, entspricht auch die derzeitige Besuchsregelung sowohl qualitativ als
auch quantitativ nicht einem üblichen Besuchsrecht, ist ihm der Kontakt zu
seinen Kindern doch nur unter Aufsicht im Rahmen eines vierstündigen
begleiteten Besuchsrechts alle zwei Wochen gestattet.
Eine fortbestehende affektive Beziehung zu seinen Kindern
ist damit zu verneinen.
3.3
3.3.1
Nach der Rechtsprechung hat die
wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der
betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen
vollumfänglich leistet (BGE 144 I 91 E. 5.2.2). Umgekehrt ist eine enge
wirtschaftliche Bindung jedenfalls dann zu verneinen, wenn trotz
Leistungsfähigkeit nicht einmal die gerichtlich festgelegten und zumutbaren
Unterhaltszahlungen entrichtet werden (BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018,
E. 4.2).
3.3.2
Der Beschwerdeführer wurde mit
eheschutzrichterlichem Entscheid vom 26. August 2022 zu monatlichen
Unterhaltszahlungen von Fr. 320.- je Kind verpflichtet, wobei eine
monatliche Unterdeckung des Unterhaltsbedarfs in Höhe von insgesamt Fr. 1'908.-
festgestellt und dem Beschwerdeführer ein Monatseinkommen von Fr. 4'250.-
angerechnet wurde. Gemäss dem eingereichten Einsatzvertrag hat sich seine
finanzielle Lage nicht wesentlich verändert, weshalb ihm nach wie vor die
gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen zumutbar sind. Ob diese tatsächlich
geleistet wurden, ist unklar, da der Beschwerdeführer – in Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG – der verwaltungsgerichtlichen
Aufforderung zur Darlegung und Belegung seiner Unterhaltszahlungen nicht
nachgekommen ist. Dies ist androhungsgemäss zu seinen Ungunsten zu würdigen,
weshalb auch in wirtschaftlicher Sicht nicht von einer engen Beziehung zu
seinen Kindern auszugehen ist.
3.4
3.4.1
Schliesslich darf das bisherige Verhalten
grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben. Das Kriterium des
tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng gehandhabt. Ein tadelloses
Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen,
Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt.
Hierbei ist das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer in die
Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659,
E. 3.1.3).
3.4.2
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig, wobei sich seine
Straftaten keineswegs im Bagatellbereich bewegten und in Bezug auf seine
gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahlsdelikte sogar Katalogtaten für
eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c
des Strafgesetzbuchs (StGB) verübt wurden. Allein die von ihm erwirkten
Freiheitsstrafen summieren sich auf über zwei Jahre zusammen. Hinzu kommen 150 Tagessätze
Geldstrafen. Seine letzte Verurteilung zu einer 11-monatigen Freiheitsstrafe
durch das Bezirksgericht Bülach vom 14. April 2022 liegt zudem nur knapp
unter der Einjahresgrenze, welche praxisgemäss einen Bewilligungswiderruf nach Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG begründen würde. Dass das Strafgericht unter
Verweis auf die Härtefallregelung von Art. 66a Abs. 2 AIG gleichwohl
von einer Landesverweisung absah und den Strafvollzug aufschob, ändert nichts
daran, dass der Beschwerdeführer sich keineswegs tadellos verhalten hat. Dies
auch unter Ausblendung der laufenden Strafermittlungen wegen schwerwiegender
Sexual- und Gewaltdelikte zum Nachteil seiner Ehefrau.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle
Verschuldungssituation trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung nicht
dargelegt und auch keinen aktuellen Betreibungsregisterauszug hierzu
eingereicht hat. Obwohl in den migrationsamtlich beigezogenen
Betreibungsregisterauszügen von September 2022 keine Betreibungsvorfälle
aufgelistet sind, ist von einer Überschuldung des Beschwerdeführers auszugehen,
nachdem er im Zusammenhang mit seinen jüngsten Vermögensdelikten
Zivilforderungen von (umgerechnet) insgesamt über Fr. 67'000.- (zuzüglich
Zinsen) anerkannt hatte (vgl. Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. April
2022), es offenbar auch beim Bezug von Covid-Entschädigungen zu
Unregelmässigkeiten gekommen ist und er überdies hohe offene Kosten bei der
Zürcher Justiz hat. Es kann somit ohne Weiteres von einer erheblichen und auch
vorwerfbaren Verschuldung ausgegangen werden.
Es kann damit gleich in mehrfacher Hinsicht nicht von
einem tadellosen Verhalten ausgegangen werden.
3.5
Zusammenfassend
hat sich der Beschwerdeführer damit weder tadellos verhalten noch ist in
affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht von einer engen Beziehung zu seinen
Kindern auszugehen. Im Fall einer Wegweisung
nach Algerien könnte dem Beschwerdeführer zwar dauerhaft die Wiederaufnahme des
persönlichen Verkehrs zu seinen Kindern erschwert werden. Den konventions- und verfassungsmässigen Anforderungen ist
gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch bereits Genüge
getan, wenn die Beziehung brieflich sowie über elektronische Kommunikationsmittel, allenfalls
besuchsweise im Rahmen von Kurzaufenthalten und Ferien vom Ausland her,
aufrechterhalten werden kann. Dies zumal Algerien kein sehr weit entferntes
Land ist und der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Kindern auch derzeit
kaum pflegen kann (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 3.1).
Ein umgekehrter Familiennachzug zur Pflege konventions-
und verfassungsmässig geschützter Beziehungen zu seinen drei Kindern ist damit unabhängig
von deren derzeitigem Aufenthaltsort zu verneinen.
3.6
Sollten
die Kinder inzwischen im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen in Deutschland
leben, käme ein umgekehrter Familiennachzug ohnehin nicht mehr in Betracht, da
dieser generell ein im Inland lebendes Kind voraussetzt (BGr, 25. Juni
2019, 2C_221/2019, E. 3.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
die Kindsmutter überdies auch gerichtlich ermächtigt, mit den Kindern Wohnsitz
in Deutschland zu nehmen. Ergänzend kann diesbezüglich vollumfänglich auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
3.7
Auf die
Vorwürfe des Beschwerdeführers, wonach die Kindsmutter sich in
radikal-muslimischen Jihadisten-Kreisen in der Türkei bewege, ist nicht weiter
einzugehen, da der Beschwerdeführer seine Behauptungen nicht weiter zu
untermauern vermag und die zuständigen Kindesschutzbehörden bislang auch keinen
Anlass gesehen haben, aufgrund dieser nicht weiter substanziierten Behauptungen
weitere Massnahmen zu ergreifen. Soweit der Kindsmutter Veruntreuung von
Covid-Geldern, die Entziehung der Kinder und eine falsche Anschuldigung des
Beschwerdeführers vorgeworfen wird, liegt einerseits gemäss aktuellem
Aktenstand keine rechtskräftige Verurteilung vor, andererseits ist nicht
ersichtlich, weshalb diese Anschuldigungen für das vorliegende Verfahren
entscheidend sein sollten, zumal der strafrechtliche Leumund des
Beschwerdeführers stark getrübt ist und er derzeit selbst wegen schwerwiegender
Sexual- und Gewaltdelikte unter dringendem Tatverdacht steht. Eine Obhutsumkehr
aufgrund des angeblich mangelhaften Legalverhaltens der Kindsmutter oder
sonstiger Erziehungsdefizite ist jedenfalls nicht absehbar.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen
hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2
FZA).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein
sorgeberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil eines gemäss FZA
freizügigkeitsberechtigten Kindes gemäss Art. 6 FZA i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA unter gewissen Umständen seinerseits ein
Aufenthaltsrecht geltend machen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn
andernfalls das Kind zusammen mit dem drittstaatsangehörigen Elternteil, von
dem es abhängig ist, das Land verlassen müsste (BGE 142 II 35 E. 4.4; BGr,
4.
April 2014, 2C_606/2013, E. 3.4).
4.2
Wie bereits dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer
Vater von drei Kindern, welche jeweils über die deutsche Staatsangehörigkeit
verfügen, weshalb ein umgekehrter Familiennachzug gestützt auf die
freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen grundsätzlich in Betracht kommen
könnte. Jedoch leben alle drei Kinder getrennt vom Beschwerdeführer bei der
Kindsmutter, welche auch alleinige Obhutsinhaberin ist. Zudem unterhält der
Beschwerdeführer derzeit weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht
eine Beziehung zu seinen Kindern. Sollten die Kinder inzwischen nicht bereits
in Deutschland leben, wäre ihr weiterer Verbleib in der Schweiz nicht vom
Aufenthalt des Beschwerdeführers abhängig. Damit
entfallen auch freizügigkeitsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers
gestützt auf die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Kinder.
5.
5.1
5.1.1
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben sodann Ehegatten von
EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den
formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens
abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,
E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.
1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die
freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,
wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen
Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43
Abs. 1 lit. a AIG).
5.1.2
Der Beschwerdeführer ist trotz Trennung und Eheschutzmassnahmen nach wie
vor mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen
Staatsangehörigen verheiratet, womit er sich während der formellen Fortdauer
seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den
genannten Bestimmungen des FZA berufen kann.
5.2
5.2.1
Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1
und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:
Dispositiv
Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell
fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient,
ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer
getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine
solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines
Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,
E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017,
VB.2016.00758, E. 2.1).
Weil nur das intakte
Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen,
inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem
Recht auf Familienleben.
5.2.2
Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig belegt, dass der
Beschwerdeführer seit Dezember 2020 getrennt von seiner deutschen Ehefrau lebt
und seine Ehe definitiv gescheitert ist. An eine Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens ist nicht zu denken, nachdem die Ehefrau den Beschwerdeführer
wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte angezeigt hat und der Beschwerdeführer
seinerseits behauptet, von seiner Ehefrau zu Unrecht beschuldigt zu werden,
welche ihm überdies rechtswidrig die Kinder entziehen würde. Derzeit besteht
überdies ein Kontaktverbot zur Ehefrau. Damit entfällt auch ein
freizügigkeitsrechtliches Bleiberecht gestützt auf die nur noch formal
fortbestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen.
Mangels intakten
Ehelebens entfallen überdies auch diesbezügliche Ansprüche aus dem konventions-
und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben.
5.3
5.3.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht
geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2
FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von
Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017,
2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender
Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration
besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die
seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796,
E. 4.3).
5.3.2
Der Beschwerdeführer heiratete am 8. März 2018. Gemäss
eheschutzrichterlichem Entscheid vom 11. August 2021 und eigenen Angaben
lebt er seit Dezember 2020 getrennt von seiner Ehefrau, weshalb das eheliche
Zusammenleben weniger als drei Jahre dauerte und ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an
den zeitlichen Voraussetzungen scheitert. Zudem kann von einer Erfüllung der
Integrationskriterien schon aufgrund des bisherigen Legalverhaltens des
Beschwerdeführers keine Rede sein.
6.
6.1 Auch bei
Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch
wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt
vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,
vgl. auch Art. 31 VZAE). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische
Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine
weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG).
Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
6.2 Der
Beschwerdeführer sieht einen nachehelichen Härtefall gegeben, da die Ehefrau
die Familiengemeinschaft mutwillig aufgelöst habe. Es besteht jedoch keinerlei
Zwang, eine eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. Im Gegenteil: Die Erzwingung
der Fortsetzung einer ehelichen Gemeinschaft wäre als eheliche Gewalt strafbar
und würde allenfalls einen Härtefall bei dem von solcher ehelicher Oppression
betroffenen Opfer begründen. Sodann vermag der blosse Umstand, dass dem
Beschwerdeführer durch die Ehefrau der persönliche Verkehr zu den gemeinsamen
Kindern erschwert wird, noch keinen ehelichen Härtefall zu begründen. Wie
bereits dargelegt wurde, sah das Eheschutzgericht keinen Anlass, die Obhut zur
Erleichterung des persönlichen Verkehrs umzuteilen. Sollten sich die von der
Ehefrau erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer im Strafverfahren
erhärten, wäre ihr Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer zudem ohne Weiteres
nachvollziehbar. Ohnehin betreffen die entsprechenden Vorwürfe die Zeit nach
der Trennung der Eheleute, weshalb es auch am erforderlichen Konnex zur
ehelichen Gemeinschaft fehlt.
6.3 Auch ein
allgemeiner Härtefall ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist (nach
illegalen Aufenthalten) erst vor wenigen Jahren legal in die Schweiz
zurückgekehrt und in Algerien aufgewachsen und sozialisiert worden. Schon
aufgrund seines mangelhaften Legalverhaltens kann nicht von einer besonders
fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden und die Beziehung zu seinen
Kindern kann er im dargelegten Sinn auch von Algerien aus wieder aufbauen bzw.
über die Distanz hinweg pflegen. Ebenso wenig müsste er ein stabiles
Arbeitsumfeld aufgeben, nachdem er in den letzten Monaten bei wechselnden
Einsatzbetrieben lediglich temporär tätig war und bei seinem letzten
dokumentierten Einsatzbetrieb sowohl der Arbeitsantritt als auch die
Einsatzdauer mit "01.03.2023" angegeben ist. Er ist damit weder
derart seinem Heimatland entfremdet noch in der Schweiz verwurzelt, als dass
ihm die Rückkehr nach Algerien nicht mehr zumutbar wäre.
Ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist damit
ebenfalls nicht ersichtlich.
7.
Ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der
relativ kurzen (legalen) Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers und dessen
mangelhaften Legalverhaltens (BGE 144 I 266 E. 3.9). Seinem prekären bzw.
vorangegangenem illegalen Aufenthalt in der Schweiz ist hingegen keine
massgebliche Bedeutung beizumessen (BGr,
11. März 2019, 2C_746/2018, E. 7.1; BGE 137 II 10 E. 4.6). Mangels
Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben oder
Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.
Sodann bestehen
keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im
Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder der
Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sein könnte, wobei hierfür auf die
zutreffenden und nicht substanziiert bestrittenen Erwägungen des Migrationsamts
und der Sicherheitsdirektion zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
8.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden
weder substanziiert geltend gemacht noch sind diese ersichtlich, zumal dem
Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl oder eine vorläufige Aufnahme bereits
bei früherer Gelegenheit verweigert wurde.
9.
9.1 Zusammenfassend
kann der Beschwerdeführer weder aus seinem Verhältnis zu seinen Kindern noch
aus seiner vorangegangenen Beziehung zu seiner deutschen Ehefrau etwas zu seinen
Gunsten ableiten. Weder die freizügigkeits- bzw. konventionsrechtlichen
Bestimmungen noch die innerstaatlichen Regeln räumen dem Beschwerdeführer einen
Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ein. Da ihm der Aufenthalt in
der Schweiz aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen gestattet
wurde und die diesbezüglichen Bewilligungsvoraussetzungen mit der definitiven
Trennung der Ehegatten entfallen ist (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung
über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht (mehr)
verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen
abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93
[2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).
Es kann offenbleiben,
ob der Beschwerdeführer mit seinem mangelhaften Legalverhalten und einer
allfälligen Schuldenwirtschaft auch noch Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG gesetzt hat. Weiter muss der Ausgang des hängigen
Strafverfahrens wegen verschiedener Gewalt- und Sexualdelikte nicht abgewartet
werden, da der Beschwerdeführer selbst bei einem vollumfänglichen Freispruch
oder einer Verfahrenseinstellung wegzuweisen wäre.
9.2 Abschliessend
ist anzumerken, dass das Absehen von einer Landesverweisung durch das
Strafgericht einem Bewilligungswiderruf aufgrund des erfüllten
Bewilligungszwecks gemäss Art. 23 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG (oder aufgrund von anderen Widerrufsgründen) entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keineswegs entgegensteht: Art. 62 Abs. 2 AIG
verbietet allein den Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein
Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder
Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
Die Beschwerde ist
damit abzuweisen.
10.
10.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
10.2 Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bereits mit Präsidialverfügung vom
20. Februar 2023 abgewiesen und der vorliegende Entscheid gibt keinen
Anlass, auf den damaligen Entscheid zurückzukommen, zumal die Begehren des
Beschwerdeführers im Sinn von § 16 VRG auch
offensichtlich aussichtslos erscheinen.
11.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Kopien von act. …;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).