VB.2023.00101
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00101
14. Juni 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24624)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00101
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten
durch MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Beschwerdeführerin, geboren 1990, ist
Staatsangehörige der Elfenbeinküste. Sie verliess ihr Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 3. Dezember 2014 und gelangte illegal nach Spanien. Am
15. März 2015 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat mit
Verfügung vom 28. April 2015 auf ihr Asylgesuch nicht ein und wies sie
nach Spanien weg. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Bern beauftragt.
Am 27. April 2015 hiessen die spanischen Behörden das Gesuch des SEM vom
21. April 2015 auf Übernahme der Beschwerdeführerin gut. Ab dem 2. Mai
2015 galt die Beschwerdeführerin als vermisst. Auf die gegen die Verfügung des
SEM erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
29. Mai 2015 nicht ein.
Am 24. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin
von der Kantonspolizei Zürich an die Kantonspolizei Bern überstellt, nachdem
sie bei einer Fahrscheinkontrolle ohne Billett und rechtsgültige
Identitätspapiere aufgegriffen worden war. Gleichentags erliess die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin,
sprach sie der Widerhandlung gegen das AuG (rechtswidrige Einreise,
rechtswidriger Aufenthalt) schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bei einer Probezeit von
zwei Jahren. In der Folge tauchte die Beschwerdeführerin erneut unter.
Auf Meldung von Drittpersonen hin betreffend Aufenthalt
einer illegal anwesenden Person in der Wohnung von C an der D-Strasse 01
in E nahm die Kantonspolizei Zürich am 26. April 2022 eine
Wohnungskontrolle vor. Die Beschwerdeführerin versuchte die Kontrolle zu
behindern. Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 22. Februar
2022 beim SEM erneut um Asyl ersucht hatte. Da der rechtskräftige Entscheid des
letzten Asylgesuchs mehr als fünf Jahre zurücklag und die Rücküberstellung der
Beschwerdeführerin nach Spanien nicht innert Frist ausgeführt werden konnte,
hob das SEM seinen Nichteintretensentscheid vom 28. April 2015 auf und
nahm das Asylverfahren mit Verfügung vom 3. März 2022 wieder auf. Ab dem
22. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin der Kollektivunterkunft in F
zugeteilt. Mit Strafbefehl vom 28. April 2022 sprach die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland die Beschwerdeführerin der Widerhandlungen gegen das AIG
(rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt) und das StGB (Hinderung
einer Amtshandlung) schuldig und auferlegte ihr eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen
zu je Fr. 30 unter Anrechnung von zwei Tagessätzen Haft. Mit Verfügung vom
16. August 2022 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen
unglaubhafter Vorbringen ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Die
Ausreisefrist wurde per 11. Oktober 2022 angesetzt. Die Beschwerdeführerin
erhob dagegen am 20. September 2022 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Das Verfahren ist hängig.
Am 26. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin
beim Migrationsamt um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Eheschliessung mit C, geboren 1981, Schweizer Staatsangehöriger. Auf
Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2022
Unterlagen zu den Akten.
Mit Verfügung vom 8. November 2022 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin vom 26. August 2022 ab.
Erwägungen
II.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den
dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 19. Januar 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2023 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei auf die Beschwerde
einzutreten und in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr der weitere Aufenthalt in der Schweiz
bis Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu gestatten, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2023 trat der
Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts auf das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein und hielt fest,
dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben
haben. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss. Der Kostenvorschuss wurde
nach Gewährung der Ratenzahlung fristgerecht geleistet.
Am 10. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine
E-Mail der Schweizerischen Vertretung in H ein, in der diese bestätigt, die
Prüfung der Echtheit der Papiere der Beschwerdeführerin abgeschlossen und das
Dossier an das Zivilstandesamt weitergeleitet zu haben. Mit Eingabe vom
22.
Mai 2023 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Zivilstandsamts
G vom 17. Mai 2023 zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass es die
Papiere der Beschwerdeführerin von der Schweizerischen Vertretung erhalten
habe. Diese seien authentisch.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) kann eine asylsuchende Person ab
Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig
angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur
Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren
um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten,
ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als
Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll
eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen
ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des
Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen
("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung
möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG
N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit
des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr,
24.
Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017,
2C_947/2016, E. 3.5).
2.2
Bei der
Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Asylbewerberin, die nachdem ihrem
ersten Asylverfahren kein Erfolg beschieden war, untertauchte und in der Folge
erneut um Asyl ersuchte. Das SEM wies das zweite Asylgesuch der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. August 2022 ab. Die dagegen
erhobene Beschwerde ist soweit ersichtlich noch beim Bundesverwaltungsgericht
hängig. Die Beschwerdeführerin möchte einen Schweizer heiraten, sobald sie in
der Schweiz über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) steht
ihr vor der Heirat mit ihrem Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im
Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick auf die geplante
Eheschliessung vermag sie allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem
in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 14
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe
einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz
abzuleiten.
2.3
Nach Art. 98
Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen
Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen
dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67
Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In
Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8
Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die
Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung
einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog
ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen
mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen,
und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der
Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2
AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et
al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Diese Praxis gilt auch für
abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst
mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen
bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen
nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um
eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7;
BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012, E. 3.5.2). Eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt
werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. BGr, 17. Januar
2020, 2C_827/2019, E. 3). Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der
Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert
der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs
Monaten gerechnet werden kann (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293,
E. 3.6 Abs. 1 – 11. Juni 2020, VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2).
2.4
Dem
Grundsatz, wonach der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss
grundrechtskonform nachgelebt werden; unverhältnismässige, schikanöse
Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller
Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29
Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der
Sache entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.5
Die
Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zu Schluss, dass nicht davon auszugehen
sei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter in absehbarer Zeit in der
Schweiz getraut werden könnten. Zur Begründung führte sie aus, dass Zweifel an
der Identität der Beschwerdeführerin bestünden und die Echtheit der von ihr
eingereichten Dokumente noch nicht überprüft worden sei. Das Zivilstandsamt
könne erst nach positiver Echtheitsprüfung eine Bestätigung über ein frühestes
Heiratsdatum ausstellen.
2.6
Absehbar
ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen
Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung
üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (VGr, 1. September
2020, VB.2020.00293, E. 3.6 Abs. 1 – 11. Juni 2020,
VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2).
Gemäss Schreiben des Zivilstandsamtes G vom 17. Mai
2023.
würden die erforderlichen Papiere der Beschwerdeführerin vorliegen und
seien diese als echt eingestuft worden. Damit fehlt es für die Eheschliessung
einzig am rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Vor diesem
Hintergrund ist mit dem Eheschluss in den nächsten Monaten und damit in
absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. zum Ganzen VGr, 15. April 2021,
VB.2021.00181, E. 3.4.4 mit Hinweisen).
2.7
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,
der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu
erteilen. Für eine allfällige Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung sowie
für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist im jeweiligen
Zeitpunkt erneut und vertieft zu untersuchen und zu prüfen, ob die dannzumal
geltenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, zumal die vorliegende Prüfung
lediglich summarisch erfolgt.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese
wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
3.2
Die
Beschwerdeführerin vermochte erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu
belegen, dass die beabsichtigte Heirat innert nützlicher Frist erfolgen kann,
da erst mit Schreiben des Zivilstandsamtes G vom 17. Mai 2023 die
Bestätigung vorlag, dass für den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens nur
noch die Einreichung der Bestätigung des rechtmässigen Aufenthalts der
Beschwerdeführerin fehlt. Die begehrte Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Ehe wurde damit erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
bewilligungsfähig, während die entsprechenden Gesuche von den Vorinstanzen zu
Recht abgewiesen wurden. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur
Rückerstattung der Kaution).