VB.2023.00102
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00102
12. April 2023Deutsch20 min
(URT.2023.24488)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00102
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die aus Nordmazedonien stammende A,
geb. 1962, war mit dem Landsmann D verheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden
Söhne C, geb. 1985, und E, geb. 1987, hervor, welche beide in der Schweiz
wohnhaft sind und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Am 14. Juni
2022 verstarb der Ehemann von A, worauf diese 2022 bei der Schweizer Botschaft
in Pristina um ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt zwecks
Familiennachzugs ersuchte (Aufenthalt bei ihrem Sohn C).
Mit Eingabe vom 26. September
2022 und 4. Oktober 2022 kam der Sohn C der Aufforderung zur Beantwortung
von Fragen des Migrationsamts nach. Aus den Angaben ging im Wesentlichen
hervor, dass seine Mutter seit dem Tod ihres Ehemanns alleine in Nordmazedonien
lebe und sich einsam fühle. Sie sei Rentnerin und gehe keiner Erwerbstätigkeit
nach. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie mit der finanziellen Unterstützung
ihrer Söhne. Da ihre einzigen Bezugspersonen in der Schweiz lebten,
beabsichtige sie, zu diesen in die Schweiz zu ziehen, wo sie bei ihrem Sohn C
wohnen werde, sobald er eine grössere Wohnung gefunden habe. Bis dahin wolle
sie eine eigene Wohnung beziehen und würde von ihren Söhnen finanziell
unterstützt werden.
Mit Verfügung vom 31. Oktober
2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die
Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde
vom 16. Februar 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei
ihr die entsprechende Bewilligung zur Einreise und Wohnsitznahme im Kanton
Zürich zu erteilen bzw. es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen,
A die entsprechende Bewilligung zur Einreise und Wohnsitznahme im Kanton Zürich
zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und Neubeurteilung an das Migrationsamt eventuell an die
Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Der
mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2023 A auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht
geleistet.
Während das
Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens
gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1,
127.
II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die
Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen,
namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur
ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV,
nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II 393 E. 5.1;
137.
I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d und 1e;
BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im
Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines
gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich
zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen
Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten
Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der
Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das
Familienleben gesprochen werden kann. So fällt etwa die Beziehung von
Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter
den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5).
Ebenso ist bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern
praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein und im
Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27. Mai
2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
2.1.2
Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8
Ziff. 1 EMRK ist auf die Situation zugeschnitten, dass durch die
Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier
ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde.
Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen
Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin
angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses
reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende
Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Die Beziehung
zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von Art. 8
Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng
ist (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren
Hinweisen).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im
Wesentlichen geltend, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes alleine in
Nordmazedonien sei und dort deshalb vereinsame. An ihrem jetzigen Wohnort habe
sie kein soziales Umfeld mehr. Ihre einzigen Bezugspersonen seien ihre Söhne
und deren Familien, weshalb sie näher bei ihnen leben wolle. Das Getrenntsein
von ihrer Familie habe bei ihr depressionsähnliche Symptome bzw. Angststörungen
ausgelöst, was auch dem psychiatrischen Gutachten vom 29. November 2022 zu
entnehmen sei. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Wochen und
Monaten immer weiter verschlechtert, weshalb ein zweites psychiatrisches
Gutachten durchgeführt worden sei. Darin werde ihr eine Angststörung
attestiert. Es sei zu erwarten, dass ohne den engen sozialen (direkten und
physisch ungehinderten) Kontakt zu ihrer Familie sich der psychische Zustand
weiter verschlechtern und sich eine Depression ausbilden werde. Soweit sie mit
ihrer Familie leben könne, sei andererseits die vollständige Zurückbildung der
Symptome zu erwarten. Folglich bestehe ein Betreuungs- und Pflegeverhältnis
darin, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch das
Zusammensein mit der Familie zu verbessern. Bereits im Arztbericht von Ende
November 2022 sei festgehalten worden, dass eine Änderung der Lebensbedingungen
der Beschwerdeführerin nötig sei, um der eventuellen Entwicklung einer
Angststörung vorzubeugen. Dem Zweitgutachten ist zudem zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin unter anderem Symptome der Angst, zeitweiliges Weinen, Angst
vor Dunkelheit und Alleinsein, Schlaflosigkeit und Anspannung aufweise. Des
Weiteren nehme sie bereits Medikamente wie Antidepressiva. Im psychiatrischen
Gutachten vom 10. Februar 2023 wird zudem festgehalten, dass ihr die
Entwicklung einer noch schwerwiegenderen psychischen Störung drohen werde, wenn
sie ihren Wohnort nicht verlegen und bei ihren Kindern leben könne.
2.3
2.3.1
Die
Beschwerdeführerin pflegt unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihren in
der Schweiz lebenden Söhnen, insbesondere zu ihrem älteren Sohn, zu welchem sie
Dispositiv
im Rahmen eines Familiennachzuges nachgezogen werden solle. Dieser verfügt über
eine Niederlassungsbewilligung und weist damit ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin kann deshalb
gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf
Familienleben einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, sofern ein
Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn aufgrund des
Gesundheitszustandes nachgewiesen werden kann. Es
stellt sich daher die Frage, ob solch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
angenommen werden kann.
2.3.2
Aus den eingereichten ärztlichen Berichten vom 29. November 2022 und
10. Februar 2023 lässt sich erschliessen, dass die Beschwerdeführerin erst
seit dem Tod ihres Ehemannes im Juni 2022 an einer Angststörung sowie
depressiven Verstimmungen leidet. Weiter soll es sich um eine Angststörung sozialer
Art handeln, weshalb sie auf das Zusammenleben mit ihrem Sohn und dessen
Familie angewiesen sei. Sodann lässt sich dem Arztbericht entnehmen, dass die
Angstzustände insbesondere auf dem Umstand des Alleinlebens gründen. Gemäss
ärztlichem Befund könne sich die Beschwerdeführerin lediglich im Fall eines
Zusammenlebens mit ihrer Familie in der Schweiz stabilisieren. Zurzeit soll sie ein Gefühl der Einsamkeit aufweisen,
weshalb aus ärztlicher Sicht mit einer deutlichen Verschlechterung der
psychiatrischen Symptomatik bei einer allfälligen Aufrechterhaltung der
Triggerfaktoren zu rechnen sei.
2.4 Ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen. Das
Vorhandensein eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses des nachzuziehenden
ausländischen Elternteils reicht hierzu noch nicht aus. Dazu ist zusätzlich
erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem in
der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Das
Verwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Sohn und seine Familie für die
Beschwerdeführerin wichtige Bezugspersonen darstellen. Es ist auch nachvollziehbar, dass ein erwachsenes
Kind das Anliegen hat, die Pflege und Betreuung des einzig ihm noch
verbliebenden Elternteils in der Schweiz zu übernehmen. Nachvollziehbar ist
auch der Umstand, dass die Hilfsbedürftigkeit von im Ausland lebenden nahen
Angehörigen zur Verstärkung der bestehenden emotionalen Bindungen zu dem hier
lebenden Familienmitglied beitragen kann. Dennoch wird nicht hinreichend
substanziiert belegt, inwiefern die Beschwerdeführerin der Betreuung durch
ihren Sohn bedarf. Auch wird nicht hinreichend belegt, inwiefern der Sohn eine
allfällige ausschliessliche Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin ausübt.
Zwar mag es zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin überwiegend in der
Anwesenheit ihres Sohnes und seiner Familie geborgen und nach dem Tod ihres
Ehemannes weniger einsam fühlt sowie aufgrund dessen weniger Ängste verspürt.
Dies allein vermag aber kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem
Sohn zu begründen.
2.4.1
Freilich wird nicht in Abrede gestellt, dass es für die Beschwerdeführerin psychisch angenehmer sei, mit ihrem Sohn und
seiner Familie zusammenzuleben. Dennoch ist nicht dargelegt, inwiefern der Sohn
eigentliche Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat, zu denen in der Heimat keine
Alternative bestünde. Soweit es lediglich darum geht, dass die
Beschwerdeführerin nicht alleine in einem Haus leben soll, kann sie
hierfür auch die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführerin war es zudem bis zum Tod ihres
Ehemannes im Juni 2022 über Jahre hinweg möglich, ohne ihre Kinder im
Heimatland zu leben und diese lediglich ferienhalber in der Schweiz zu
besuchen, ohne dass sie deshalb in relevante Abhängigkeit zu ihrem Sohn gelangt
ist. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht
mehr möglich sein sollte, in ihrer Heimat selbständig zu leben. Sodann
erscheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz
einerseits während den Ferienaufenthalten einige Bekanntschaften zur hiesigen
Bevölkerung gemacht habe, in ihrem Heimatstaat aber andererseits über kein tragfähiges
soziales Netz mehr verfügen soll und sich sozial isoliert haben will. Überdies
hält der eingereichte ärztliche Befund in der Schlussfolgerung lediglich fest,
dass die Triggerfaktoren für die Angstzustände beseitigt werden müssten. Dies
solle unter anderem durch eine Änderung ihrer Wohnsituation geschehen, was
wiederum für die Inanspruchnahme der Hilfe von Drittpersonen sprechen würde,
zumal sie sich durch das Zusammensein mit diesen zudem nicht mehr einsam und
sozial isoliert fühlen würde.
2.4.2
Sodann käme die Anerkennung eines
Nachzugsanspruchs für betagte Eltern von Drittstaatsangehörigen faktisch einer
Einwanderung in das hiesige Pflege- und Sozialversicherungssystem gleich. Dies entspricht
jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, welcher den Familiennachzug auf die
Kernfamilie beschränkt und allfällige Ausnahmen als Ermessensbewilligungen
ausgestaltet hat, wobei auch diese nicht voraussetzungslos zu erteilen sind
(VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00641). Die Beschwerdeführerin bringt
nichts vor, das rechtfertigen würde, die bestätigte bundesgerichtliche Praxis
zu ändern, wonach vorab im Heimatland nach Pflegealternativen zu suchen ist und
entsprechende (erfolglose) Bemühungen im Einzelfall zu belegen sind. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass
sie sich überhaupt konkret um eine Alternative in der Heimat bemüht hat.
Vielmehr hat sie sich mit keinem Wort zu allfälligen Alternativen geäussert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat diverse Betreuungsmöglichkeiten für
verwitwete Rentner in Anspruch nehmen kann.
2.4.3
Im Übrigen mag es zwar zutreffen, dass der Sohn sich gegenüber der
Beschwerdeführerin dazu verpflichtet hat, sich um ihre Betreuung bzw. die
Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu sorgen. Soweit eine Abhängigkeit daher
zu bejahen ist, so handelt es sich bei dieser vielmehr um eine Abhängigkeit
finanzieller Natur. Die alleinige
finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründet jedoch kein in
migrationsrechtlicher Hinsicht relevantes Abhängigkeitsverhältnis (BGr, 18. Oktober
2001, 2A.463/2001, E. 2c; VGr, 11. März 2020, VB.2019.00643, E. 2.1;
VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00790, E. 5.3 Abs. 2; vgl.
VGr, 25. März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1).
Die Beschwerdeführerin ist damit höchstens in finanzieller
Hinsicht von ihrem Sohn abhängig, was jedoch nicht
genügt, um einen gesetzlich gerade nicht vorgesehenen Familiennachzug in
aufsteigender Linie aus Art. 8 EMRK (bzw.
Art. 13 BV) ableiten zu können. Da
sich der Sohn bereit erklärt hat, für die Beschwerdeführerin in der Schweiz
aufzukommen, sollte es ihm möglich sein, eine für die Beschwerdeführerin besser
geeignete Unterbringungsalternative auch in Nordmazedonien zu organisieren.
3.
Weiter ersucht
die Beschwerdeführerin um ihre Zulassung als Rentnerin.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 (AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt
in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes
Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen
zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel
verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen
nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere
Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu
nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).
3.1.2
Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28
lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder
persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum
örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte
Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen
zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in
der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember
2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014,
C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1,
insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli
2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch
soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu
erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018,
VB.2018.00338, E. 2.3.1).
3.1.3
Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3
VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine
Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person
berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher
sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1
ELG).
3.1.4
Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen
keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr
im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96
AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit
Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin ist über 60-jährig
und überschreitet damit das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1
VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann gibt sie in ihrer
Beschwerdeeingabe an, dass sie in der Schweiz keine entgeltliche Tätigkeit ausüben
werde. Da sie gemäss Beschwerdeeingabe zudem nie einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen, sondern stets Hausfrau gewesen sei, ist davon auszugehen, dass
sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer
entgeltlichen Tätigkeit nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber
im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer persönlicher Beziehungen
zur Schweiz dennoch ausser Betracht.
3.2.2
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG
in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn
längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten
in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und
dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen
nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein
wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Die in Art. 25 Abs. 2 VZAE
genannten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu
verstehen. Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es Art. 25
Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei nicht dem Erfordernis
der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b
AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung
zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine
besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt. Dies widerspiegelt
sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in
der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über
verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen
hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind
doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47
AIG und Art. 73 VZAE geregelt.
3.2.3
Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG
umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d. h. nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde Rentnern schon deshalb eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen
Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten
Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der Gesetzgeber nicht
gewollt (VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00641, E. 4.4.1; vgl.
auch BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen
auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3). Verlangt wird daher zusätzlich und in
Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig
von den familiären Banden sind. Vielmehr sind eigenständige und von
Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur
Schweiz erforderlich, wie beispielsweise die Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl.
BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September
2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2;
Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar
2019], Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff.,
3785).
Vor dem Hintergrund der
zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der
Sozialwerke und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver
Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl.
Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014,
C-1156/2012, E. 7.4 ff.).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin leitet eine
persönliche Beziehung aus regelmässigen und längeren Ferien- und
Besuchsaufenthalten bei ihren hier lebenden Söhnen und deren Familien ab.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin unterhält zwar enge Beziehungen zu ihren Söhnen und deren
Familien in der Schweiz und hat sie diese in der Vergangenheit eigenen Angaben
zufolge wiederholt besucht. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die häufigen und langen Aufenthalte der
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit der Pflege der Beziehung zu ihren Söhnen
und deren Familien dienten und daher keine besondere persönliche Beziehung zur
Schweiz zu begründen vermögen. So gab der Sohn der Beschwerdeführerin im
Schreiben vom 26. September 2022 an das Migrationsamt an, dass die
Beschwerdeführerin bisher noch keine Gelegenheit gehabt habe, hierorts von der
Familie unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zu
knüpfen. Weiter sei sie eine familienbezogene Person, welche Kontakte ausserhalb
der Familie nur eingeschränkt pflege. Sodann gab die Beschwerdeführerin in
ihrer Rekurseingabe zwar an, dass sie bei ihren hiesigen Besuchen auch in
Kontakt und Austausch mit der lokalen Bevölkerung ausserhalb der Familie
gekommen sei, dennoch habe sie hier bisher kaum soziale Bindungen eingehen
können. Weiter erklärte sie, dass sie die Schweiz in ihr Herz geschlossen und
eine starke emotionale Bindung aufgebaut habe. Gemäss dem Wortlaut von Art. 28
AIG, dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und aufgrund der
Entstehungsgeschichte der Regelung sind aber darüber hinausgehende persönliche
Beziehungen zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration der
Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres
familiären Umfelds ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht
hinreichend nachgewiesen.
3.3.3
Sodann lassen sich aus den Akten auch keine Rückschlüsse auf ihre
Deutschkenntnisse ziehen. So gibt die Beschwerdeführerin weder an, dass sie
eine Sprachschule oder dergleichen besucht habe bzw. besuchen werde, noch dass
sie zumindest Grundkenntnisse der Deutschen Sprache aufweise. Vielmehr legt dies
den Verdacht nahe, dass sie hauptsächlich mit Personen der nordmazedonischen
Diaspora in Kontakt gewesen ist, weshalb
ihre sprachliche Integration ebenfalls nicht auf enge Kontakte zur
deutschsprachigen Bevölkerung schliessen lässt. Im Fall eines Nachzugs
wäre die Beschwerdeführerin damit weitgehend von der einheimischen
(deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden
Verwandten und Bekannten. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr
entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf
ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.
3.3.4
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der
Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren
Element fehlt, welches besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte
mitbegründen können (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2;
BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
vorliegenden Falls erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz, nicht als rechtsverletzend.
3.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28
AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht das Verwaltungsgericht – wie dies
schon die Vorinstanz getan hat – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle
Mittel verfügt.
Die Ausführungen der Vorinstanz,
wonach die Beschwerdeführerin ebenso wenig Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG in
Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im Sinn
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, sind nicht zu beanstanden.
Weder der Umstand, dass ihre einzigen Familienangehörigen in der Schweiz leben noch
ihre aktuelle Wohnsituation in Nordmazedonien stellen ihre Daseinsbedingungen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter in
gesteigertem Mass infrage noch verletzen sie Art. 3 EMRK.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung ist
Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden
sollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).