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Entscheid

VB.2023.00102

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00102

12. April 2023Deutsch20 min

(URT.2023.24488)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00102

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die aus Nordmazedonien stammende A,

geb. 1962, war mit dem Landsmann D verheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden

Söhne C, geb. 1985, und E, geb. 1987, hervor, welche beide in der Schweiz

wohnhaft sind und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Am 14. Juni

2022 verstarb der Ehemann von A, worauf diese 2022 bei der Schweizer Botschaft

in Pristina um ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt zwecks

Familiennachzugs ersuchte (Aufenthalt bei ihrem Sohn C).

Mit Eingabe vom 26. September

2022 und 4. Oktober 2022 kam der Sohn C der Aufforderung zur Beantwortung

von Fragen des Migrationsamts nach. Aus den Angaben ging im Wesentlichen

hervor, dass seine Mutter seit dem Tod ihres Ehemanns alleine in Nordmazedonien

lebe und sich einsam fühle. Sie sei Rentnerin und gehe keiner Erwerbstätigkeit

nach. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie mit der finanziellen Unterstützung

ihrer Söhne. Da ihre einzigen Bezugspersonen in der Schweiz lebten,

beabsichtige sie, zu diesen in die Schweiz zu ziehen, wo sie bei ihrem Sohn C

wohnen werde, sobald er eine grössere Wohnung gefunden habe. Bis dahin wolle

sie eine eigene Wohnung beziehen und würde von ihren Söhnen finanziell

unterstützt werden.

Mit Verfügung vom 31. Oktober

2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab.

Erwägungen

II.

Den gegen die

Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde

vom 16. Februar 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei

ihr die entsprechende Bewilligung zur Einreise und Wohnsitznahme im Kanton

Zürich zu erteilen bzw. es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen,

A die entsprechende Bewilligung zur Einreise und Wohnsitznahme im Kanton Zürich

zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhaltes und Neubeurteilung an das Migrationsamt eventuell an die

Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Der

mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2023 A auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht

geleistet.

Während das

Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion

auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens

gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und

intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1,

127.

II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die

Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen,

namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur

ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV,

nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II 393 E. 5.1;

137.

I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d und 1e;

BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im

Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines

gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich

zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen

Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten

Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der

Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das

Familienleben gesprochen werden kann. So fällt etwa die Beziehung von

Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter

den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5).

Ebenso ist bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern

praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein und im

Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27. Mai

2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

2.1.2

Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8

Ziff. 1 EMRK ist auf die Situation zugeschnitten, dass durch die

Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier

ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen

Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin

angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses

reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende

Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Die Beziehung

zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von Art. 8

Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng

ist (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren

Hinweisen).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im

Wesentlichen geltend, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes alleine in

Nordmazedonien sei und dort deshalb vereinsame. An ihrem jetzigen Wohnort habe

sie kein soziales Umfeld mehr. Ihre einzigen Bezugspersonen seien ihre Söhne

und deren Familien, weshalb sie näher bei ihnen leben wolle. Das Getrenntsein

von ihrer Familie habe bei ihr depressionsähnliche Symptome bzw. Angststörungen

ausgelöst, was auch dem psychiatrischen Gutachten vom 29. November 2022 zu

entnehmen sei. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Wochen und

Monaten immer weiter verschlechtert, weshalb ein zweites psychiatrisches

Gutachten durchgeführt worden sei. Darin werde ihr eine Angststörung

attestiert. Es sei zu erwarten, dass ohne den engen sozialen (direkten und

physisch ungehinderten) Kontakt zu ihrer Familie sich der psychische Zustand

weiter verschlechtern und sich eine Depression ausbilden werde. Soweit sie mit

ihrer Familie leben könne, sei andererseits die vollständige Zurückbildung der

Symptome zu erwarten. Folglich bestehe ein Betreuungs- und Pflegeverhältnis

darin, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch das

Zusammensein mit der Familie zu verbessern. Bereits im Arztbericht von Ende

November 2022 sei festgehalten worden, dass eine Änderung der Lebensbedingungen

der Beschwerdeführerin nötig sei, um der eventuellen Entwicklung einer

Angststörung vorzubeugen. Dem Zweitgutachten ist zudem zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin unter anderem Symptome der Angst, zeitweiliges Weinen, Angst

vor Dunkelheit und Alleinsein, Schlaflosigkeit und Anspannung aufweise. Des

Weiteren nehme sie bereits Medikamente wie Antidepressiva. Im psychiatrischen

Gutachten vom 10. Februar 2023 wird zudem festgehalten, dass ihr die

Entwicklung einer noch schwerwiegenderen psychischen Störung drohen werde, wenn

sie ihren Wohnort nicht verlegen und bei ihren Kindern leben könne.

2.3

2.3.1

Die

Beschwerdeführerin pflegt unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihren in

der Schweiz lebenden Söhnen, insbesondere zu ihrem älteren Sohn, zu welchem sie

Dispositiv

im Rahmen eines Familiennachzuges nachgezogen werden solle. Dieser verfügt über

eine Niederlassungsbewilligung und weist damit ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin kann deshalb

gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf

Familienleben einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, sofern ein

Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn aufgrund des

Gesundheitszustandes nachgewiesen werden kann. Es

stellt sich daher die Frage, ob solch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

angenommen werden kann.

2.3.2

Aus den eingereichten ärztlichen Berichten vom 29. November 2022 und

10. Februar 2023 lässt sich erschliessen, dass die Beschwerdeführerin erst

seit dem Tod ihres Ehemannes im Juni 2022 an einer Angststörung sowie

depressiven Verstimmungen leidet. Weiter soll es sich um eine Angststörung sozialer

Art handeln, weshalb sie auf das Zusammenleben mit ihrem Sohn und dessen

Familie angewiesen sei. Sodann lässt sich dem Arztbericht entnehmen, dass die

Angstzustände insbesondere auf dem Umstand des Alleinlebens gründen. Gemäss

ärztlichem Befund könne sich die Beschwerdeführerin lediglich im Fall eines

Zusammenlebens mit ihrer Familie in der Schweiz stabilisieren. Zurzeit soll sie ein Gefühl der Einsamkeit aufweisen,

weshalb aus ärztlicher Sicht mit einer deutlichen Verschlechterung der

psychiatrischen Symptomatik bei einer allfälligen Aufrechterhaltung der

Triggerfaktoren zu rechnen sei.

2.4 Ein

Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen. Das

Vorhandensein eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses des nachzuziehenden

ausländischen Elternteils reicht hierzu noch nicht aus. Dazu ist zusätzlich

erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem in

der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Das

Verwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Sohn und seine Familie für die

Beschwerdeführerin wichtige Bezugspersonen darstellen. Es ist auch nachvollziehbar, dass ein erwachsenes

Kind das Anliegen hat, die Pflege und Betreuung des einzig ihm noch

verbliebenden Elternteils in der Schweiz zu übernehmen. Nachvollziehbar ist

auch der Umstand, dass die Hilfsbedürftigkeit von im Ausland lebenden nahen

Angehörigen zur Verstärkung der bestehenden emotionalen Bindungen zu dem hier

lebenden Familienmitglied beitragen kann. Dennoch wird nicht hinreichend

substanziiert belegt, inwiefern die Beschwerdeführerin der Betreuung durch

ihren Sohn bedarf. Auch wird nicht hinreichend belegt, inwiefern der Sohn eine

allfällige ausschliessliche Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin ausübt.

Zwar mag es zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin überwiegend in der

Anwesenheit ihres Sohnes und seiner Familie geborgen und nach dem Tod ihres

Ehemannes weniger einsam fühlt sowie aufgrund dessen weniger Ängste verspürt.

Dies allein vermag aber kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem

Sohn zu begründen.

2.4.1

Freilich wird nicht in Abrede gestellt, dass es für die Beschwerdeführerin psychisch angenehmer sei, mit ihrem Sohn und

seiner Familie zusammenzuleben. Dennoch ist nicht dargelegt, inwiefern der Sohn

eigentliche Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat, zu denen in der Heimat keine

Alternative bestünde. Soweit es lediglich darum geht, dass die

Beschwerdeführerin nicht alleine in einem Haus leben soll, kann sie

hierfür auch die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführerin war es zudem bis zum Tod ihres

Ehemannes im Juni 2022 über Jahre hinweg möglich, ohne ihre Kinder im

Heimatland zu leben und diese lediglich ferienhalber in der Schweiz zu

besuchen, ohne dass sie deshalb in relevante Abhängigkeit zu ihrem Sohn gelangt

ist. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht

mehr möglich sein sollte, in ihrer Heimat selbständig zu leben. Sodann

erscheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz

einerseits während den Ferienaufenthalten einige Bekanntschaften zur hiesigen

Bevölkerung gemacht habe, in ihrem Heimatstaat aber andererseits über kein tragfähiges

soziales Netz mehr verfügen soll und sich sozial isoliert haben will. Überdies

hält der eingereichte ärztliche Befund in der Schlussfolgerung lediglich fest,

dass die Triggerfaktoren für die Angstzustände beseitigt werden müssten. Dies

solle unter anderem durch eine Änderung ihrer Wohnsituation geschehen, was

wiederum für die Inanspruchnahme der Hilfe von Drittpersonen sprechen würde,

zumal sie sich durch das Zusammensein mit diesen zudem nicht mehr einsam und

sozial isoliert fühlen würde.

2.4.2

Sodann käme die Anerkennung eines

Nachzugsanspruchs für betagte Eltern von Drittstaatsangehörigen faktisch einer

Einwanderung in das hiesige Pflege- und Sozialversicherungssystem gleich. Dies entspricht

jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, welcher den Familiennachzug auf die

Kernfamilie beschränkt und allfällige Ausnahmen als Ermessensbewilligungen

ausgestaltet hat, wobei auch diese nicht voraussetzungslos zu erteilen sind

(VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00641). Die Beschwerdeführerin bringt

nichts vor, das rechtfertigen würde, die bestätigte bundesgerichtliche Praxis

zu ändern, wonach vorab im Heimatland nach Pflegealternativen zu suchen ist und

entsprechende (erfolglose) Bemühungen im Einzelfall zu belegen sind. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass

sie sich überhaupt konkret um eine Alternative in der Heimat bemüht hat.

Vielmehr hat sie sich mit keinem Wort zu allfälligen Alternativen geäussert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat diverse Betreuungsmöglichkeiten für

verwitwete Rentner in Anspruch nehmen kann.

2.4.3

Im Übrigen mag es zwar zutreffen, dass der Sohn sich gegenüber der

Beschwerdeführerin dazu verpflichtet hat, sich um ihre Betreuung bzw. die

Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu sorgen. Soweit eine Abhängigkeit daher

zu bejahen ist, so handelt es sich bei dieser vielmehr um eine Abhängigkeit

finanzieller Natur. Die alleinige

finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründet jedoch kein in

migrationsrechtlicher Hinsicht relevantes Abhängigkeitsverhältnis (BGr, 18. Oktober

2001, 2A.463/2001, E. 2c; VGr, 11. März 2020, VB.2019.00643, E. 2.1;

VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00790, E. 5.3 Abs. 2; vgl.

VGr, 25. März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1).

Die Beschwerdeführerin ist damit höchstens in finanzieller

Hinsicht von ihrem Sohn abhängig, was jedoch nicht

genügt, um einen gesetzlich gerade nicht vorgesehenen Familiennachzug in

aufsteigender Linie aus Art. 8 EMRK (bzw.

Art. 13 BV) ableiten zu können. Da

sich der Sohn bereit erklärt hat, für die Beschwerdeführerin in der Schweiz

aufzukommen, sollte es ihm möglich sein, eine für die Beschwerdeführerin besser

geeignete Unterbringungsalternative auch in Nordmazedonien zu organisieren.

3.

Weiter ersucht

die Beschwerdeführerin um ihre Zulassung als Rentnerin.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005 (AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt

in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes

Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen

zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel

verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen

nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere

Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu

nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

3.1.2

Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28

lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder

persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum

örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte

Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen

zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in

der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember

2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014,

C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1,

insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli

2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch

soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu

erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018,

VB.2018.00338, E. 2.3.1).

3.1.3

Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3

VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine

Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person

berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher

sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1

ELG).

3.1.4

Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen

keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr

im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96

AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit

Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin ist über 60-jährig

und überschreitet damit das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1

VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann gibt sie in ihrer

Beschwerdeeingabe an, dass sie in der Schweiz keine entgeltliche Tätigkeit ausüben

werde. Da sie gemäss Beschwerdeeingabe zudem nie einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen, sondern stets Hausfrau gewesen sei, ist davon auszugehen, dass

sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer

entgeltlichen Tätigkeit nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber

im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer persönlicher Beziehungen

zur Schweiz dennoch ausser Betracht.

3.2.2

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG

in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn

längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten

in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und

dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen

nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein

wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Die in Art. 25 Abs. 2 VZAE

genannten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu

verstehen. Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es Art. 25

Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei nicht dem Erfordernis

der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b

AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung

zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine

besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt. Dies widerspiegelt

sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in

der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über

verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen

hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind

doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47

AIG und Art. 73 VZAE geregelt.

3.2.3

Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG

umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d. h. nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde Rentnern schon deshalb eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen

Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten

Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der Gesetzgeber nicht

gewollt (VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00641, E. 4.4.1; vgl.

auch BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen

auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3). Verlangt wird daher zusätzlich und in

Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig

von den familiären Banden sind. Vielmehr sind eigenständige und von

Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur

Schweiz erforderlich, wie beispielsweise die Teilnahme an kulturellen

Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl.

BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September

2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2;

Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar

2019], Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff.,

3785).

Vor dem Hintergrund der

zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der

Sozialwerke und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver

Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl.

Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014,

C-1156/2012, E. 7.4 ff.).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin leitet eine

persönliche Beziehung aus regelmässigen und längeren Ferien- und

Besuchsaufenthalten bei ihren hier lebenden Söhnen und deren Familien ab.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin unterhält zwar enge Beziehungen zu ihren Söhnen und deren

Familien in der Schweiz und hat sie diese in der Vergangenheit eigenen Angaben

zufolge wiederholt besucht. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die häufigen und langen Aufenthalte der

Beschwerdeführerin in der Vergangenheit der Pflege der Beziehung zu ihren Söhnen

und deren Familien dienten und daher keine besondere persönliche Beziehung zur

Schweiz zu begründen vermögen. So gab der Sohn der Beschwerdeführerin im

Schreiben vom 26. September 2022 an das Migrationsamt an, dass die

Beschwerdeführerin bisher noch keine Gelegenheit gehabt habe, hierorts von der

Familie unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zu

knüpfen. Weiter sei sie eine familienbezogene Person, welche Kontakte ausserhalb

der Familie nur eingeschränkt pflege. Sodann gab die Beschwerdeführerin in

ihrer Rekurseingabe zwar an, dass sie bei ihren hiesigen Besuchen auch in

Kontakt und Austausch mit der lokalen Bevölkerung ausserhalb der Familie

gekommen sei, dennoch habe sie hier bisher kaum soziale Bindungen eingehen

können. Weiter erklärte sie, dass sie die Schweiz in ihr Herz geschlossen und

eine starke emotionale Bindung aufgebaut habe. Gemäss dem Wortlaut von Art. 28

AIG, dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und aufgrund der

Entstehungsgeschichte der Regelung sind aber darüber hinausgehende persönliche

Beziehungen zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration der

Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres

familiären Umfelds ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht

hinreichend nachgewiesen.

3.3.3

Sodann lassen sich aus den Akten auch keine Rückschlüsse auf ihre

Deutschkenntnisse ziehen. So gibt die Beschwerdeführerin weder an, dass sie

eine Sprachschule oder dergleichen besucht habe bzw. besuchen werde, noch dass

sie zumindest Grundkenntnisse der Deutschen Sprache aufweise. Vielmehr legt dies

den Verdacht nahe, dass sie hauptsächlich mit Personen der nordmazedonischen

Diaspora in Kontakt gewesen ist, weshalb

ihre sprachliche Integration ebenfalls nicht auf enge Kontakte zur

deutschsprachigen Bevölkerung schliessen lässt. Im Fall eines Nachzugs

wäre die Beschwerdeführerin damit weitgehend von der einheimischen

(deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden

Verwandten und Bekannten. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr

entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf

ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.

3.3.4

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der

Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren

Element fehlt, welches besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte

mitbegründen können (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2;

BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des

vorliegenden Falls erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die

Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur

Schweiz, nicht als rechtsverletzend.

3.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28

AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht das Verwaltungsgericht – wie dies

schon die Vorinstanz getan hat – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin

nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle

Mittel verfügt.

Die Ausführungen der Vorinstanz,

wonach die Beschwerdeführerin ebenso wenig Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG in

Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im Sinn

von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, sind nicht zu beanstanden.

Weder der Umstand, dass ihre einzigen Familienangehörigen in der Schweiz leben noch

ihre aktuelle Wohnsituation in Nordmazedonien stellen ihre Daseinsbedingungen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter in

gesteigertem Mass infrage noch verletzen sie Art. 3 EMRK.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung ist

Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden

sollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).