VB.2023.00103
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00103
22. Juni 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24639)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00103
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In
Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, eine 1937 geborene Staatsangehörige Italiens, lebte von 1971 bis
1998 in der Schweiz. Eine ihrer Töchter, B, geboren 1967, ist in der Stadt
Zürich wohnhaft. Sie ist Staatsangehörige der Schweiz und Italiens.
B. Am
14. August 2021 reiste A in die Schweiz ein und wohnte fortan in einer
Pflegewohnung bzw. einem Pflegezentrum in der Stadt Zürich. Am
27. September 2021 ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. Mai 2022 ab, da
das Renteneinkommen von A nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt in der
Schweiz – namentlich den Aufenthalt in einem Pflegeheim – zu finanzieren.
C. Mit
Schreiben vom 25. Juli 2022 teilte B dem Migrationsamt mit, A werde ab
August 2022 bei ihr in der Wohnung wohnen, und ersuchte um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an diese im Rahmen eines Familiennachzugs. Das
Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. August 2022 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 27. September
2022.
an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion
wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab, soweit sie darauf
eintrat, setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte dieser und B die Verfahrenskosten
(Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 17. Februar 2023 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei A eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zu erteilen, eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration
deren vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter beantragten sie, das
Migrationsamt sei im Sinn einer superprovisorischen bzw. einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen zu unterlassen und A sei der
Aufenthalt im Kanton Zürich für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2023 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis
auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
21.
Februar 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Die
Beschwerdeführerin 2 hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der
Beschwerdeführerin 1 – ihrer Mutter – eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wird und sie mit ihr zusammenleben kann. Sie hat den Rechtsvertreter gehörig
bevollmächtigt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten. Ob der Rechtsvertreter darüber hinaus auch über
die notwendige Vollmacht verfügt, um im Namen der Beschwerdeführerin 1
Beschwerde zu erheben, kann offenbleiben.
2.
Für Angehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nur
insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine
abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den
betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung
enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
3.
3.1
Nach
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA haben
Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist
und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als
Familienangehörige gelten auch die eigenen Verwandten und die Verwandten des
Ehegatten in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern), denen Unterhalt gewährt
wird. Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen
Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des
Familienangehörigen von der bzw. vom Aufenthaltsberechtigten zumindest teilweise
und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird
(vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit
Hinweisen).
Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende Person in
Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre
Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die
ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich
sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl
aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs, andernfalls das Erfordernis der
Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b
Anhang I FZA jegliche
Konturen verlöre (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 und
E. 4.3 – 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1 – 19. Juli
2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4, jeweils mit Hinweisen; siehe auch Marc
Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14;
Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte
rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010,
S. 167).
3.2
Die
Beschwerdeführerin 2 ist schweizerisch-italienische Doppelbürgerin. Gemäss
Bundesgericht können sich Personen, die zugleich Schweizer Staatsangehörige und
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats sind, nicht in jedem Fall auf das
Freizügigkeitsabkommen berufen, wenn sie um Nachzug eines Familienmitglieds
ersuchen. Auf solche Doppelbürger-Konstellationen ist das
Freizügigkeitsabkommen nur anwendbar, wenn es sich nicht um eine rein interne
Situation handelt. Mit anderen Worten ist ein sogenannter grenzüberschreitender
Tatbestand erforderlich. Ein solcher liegt dann nicht vor, wenn die Familienbeziehung
zwischen der Doppelbürgerin bzw. dem Doppelbürger und der nachzuziehenden
Person erst innerhalb des Landes entstand, in dem nun der Familiennachzug
beantragt wird (BGr, 12. Mai 2022, 2C_819/2021, E. 3.2.1; BGE 143 II 57 [=Pra 107/2018 Nr. 42] E. 3.8.2, 143 V 81 [=Pra 106/2017
Nr. 87] E. 8.3.3.1; vgl. auch VGr, 25. August 2022,
VB.2022.00319, E. 3 und 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.3).
Wie sich nachfolgend unter E. 3.3 zeigt, sind die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nachzug der Beschwerdeführerin 1
gemäss Art. 3 Anhang I FZA vorliegend nicht erfüllt. Daher kann
offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerin 2 als Doppelbürgerin in der
vorliegenden Konstellation überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann.
3.3
3.3.1
Der Unterhaltsbedarf bzw. die Unterhaltsgewährung
muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I
FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die
Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige
bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält. Die Verhältnisse im
Herkunftsland sind hingegen entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus
dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht
wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder
anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält
(BGE 135 II 369 E. 3.2; BGr, 15. September 2022, 2C_771/2021,
E. 4.3 und 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.2; VGr,
11.
November 2021, VB.2021.00097, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.3.2
Die Beschwerdeführerin 1 lebt noch nicht seit mehreren Jahren
rechtmässig in der Schweiz. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 ihr
im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b
Anhang I FZA Unterhalt gewährt, sind daher die Verhältnisse im
Herkunftsland massgebend. Vor ihrer Einreise in die Schweiz lebte die
Beschwerdeführerin 1 in Sizilien, zuletzt in einem Pflegeheim. Vor ihrer
Einreise in die Schweiz war die Beschwerdeführerin 1 nach eigener Angabe
nicht auf finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 angewiesen,
da sie ihren Lebensunterhalt mit ihren AHV- und Pensionskassenrenten sowie
ihrem Vermögen habe bestreiten können. Auch wenn die Beschwerdeführerin 2
sie einmalig mit einer Zahlung in Höhe von Euro 1'593.- unterstützt hat,
hat sie ihr nicht im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I
FZA Unterhalt gewährt.
3.3.3
Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass die
Beschwerdeführerin 1 im Fall eines Wegzugs nach Italien auf die
finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdeführerin 2 angewiesen wäre.
Sie begründen dies damit, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin 1
aufgrund des Aufenthalts im Pflegeheim in der Schweiz massiv verringert habe.
Ende 2021 wies das Bankkonto der Beschwerdeführerin 1
einen Saldo von rund Fr. 44'000.- auf. Nachdem die Beschwerdeführerinnen
angaben, die Beschwerdeführerin 1 habe bis im März 2021 in "ihrem
Haus" in Sizilien gelebt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass
diese nach wie vor über Wohneigentum verfügt. In welchem Ausmass sich das
Vermögen der Beschwerdeführerin 1 verringert hat und über wie viel
Vermögen sie heute verfügt, haben die Beschwerdeführerinnen weder substanziiert
dargelegt noch mit Dokumenten – wie etwa aktuellen Kontoauszügen oder
Steuerunterlagen – belegt. Die Renten der Beschwerdeführerin dürften
ausreichen, um zumindest einen massgebenden Teil der Kosten eines
Pflegeheimaufenthalts in Italien zu bestreiten. Daher ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Fall einer Ausreise nach Italien
auf finanzielle Unterstützung von einer gewissen Erheblichkeit durch die
Beschwerdeführerin 2 angewiesen wäre. Entsprechend würde die Ausreise nach
Italien auch nicht einen unnötigen Leerlauf darstellen, wie dies die
Beschwerdeführerinnen geltend machen (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.2).
3.3.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin 1 nicht als Verwandte der
Beschwerdeführerin 2 in aufsteigender Linie, der im Sinn von Art. 3
Abs. 2 lit. b Anhang I FZA Unterhalt gewährt wird, zu
qualifizieren. Ihr kommt daher gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA kein
Anspruch auf Familiennachzug zu.
4.
4.1
Gemäss
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines Vertragsstaats,
die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie
über genügende finanzielle Mittel (lit. a) und einen
Krankenversicherungsschutz verfügen (lit. b). Die finanziellen Mittel von
rentenberechtigten EU- und EFTA-Staatsangehörigen sowie ihren
Familienangehörigen sind ausreichend im Sinn dieser Bestimmung, wenn sie den
Betrag übersteigen, der eine schweizerische Antragstellerin oder einen
schweizerischen Antragsteller und allenfalls seine oder ihre
Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 16
Abs. 2 der Verordnung über den
freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [SR 142.203]).
Bei der Beurteilung der finanziellen Mittel kommt es nicht
darauf an, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese selber erzielt
oder nicht. Diese können auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten
stammen. Gemäss Bundesgericht hat das Kriterium der ausreichenden finanziellen
Mittel zum Zweck, eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats
zu vermeiden. Sind die finanziellen Mittel vorhanden, wird dieses Ziel erreicht
– unabhängig davon, aus welcher Quelle sie stammen (zum Ganzen BGE 144 II 113 E. 4.1 und 4.3, 135 II 265 E. 3.3; BGr, 7. Juni 2022,
2C_1018/2021, E. 6.2; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00848,
E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Die
Beschwerdeführerin 1 wohnt seit August 2022 bei der Beschwerdeführerin 2
und deren volljährigem Sohn in der Stadt Zürich. Ihre Pflege übernehmen die
Beschwerdeführerin 2 und ihr Sohn. Sie bezieht eine AHV-Rente in Höhe von
Fr. 1'684.- sowie eine Rente der Pensionskasse in Höhe von Fr. 278.-.
Zudem ist auch die Beschwerdeführerin 2 bereit, sie finanziell zu
unterstützen. Die Beschwerdeführerin 2 arbeitet in einem 80%-Pensum in der
Pflege und verdient rund Fr. 5'100.- brutto, zuzüglich Zulagen für
Sonntags- und Nachtarbeit. In ihrem Betreibungsregisterauszug sind keine Betreibungen
verzeichnet. Damit verfügen die Beschwerdeführerinnen derzeit über ausreichende
finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin 1 zu
decken – dies wird so auch von der Vorinstanz anerkannt. Die Voraussetzung
gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA ist daher erfüllt.
Die finanziellen Mittel können auch dann als ausreichend qualifiziert werden,
wenn ein latentes Risiko besteht, dass sie in Zukunft nicht mehr ausreichen
könnten (BGE 135 II 265 E. 3.3). Sollten das Vermögen und die Renten der
Beschwerdeführerin 1 sowie die Unterstützung der Beschwerdeführerin 2
dereinst nicht mehr ausreichen, um den Lebensunterhalt der
Beschwerdeführerin 1 zu decken, wäre dies zu gegebener Zeit bei der
Überprüfung des Aufenthalts – zusammen mit sämtlichen weiteren relevanten
Umständen – zu berücksichtigen.
4.3
Es ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz
krankenversichert ist.
4.4
Da die
Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA erfüllt, ist ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
erteilen.
5.
Ob der Beschwerdeführerin 1 darüber hinaus gestützt
auf das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(SR 0.101) ein Aufenthaltsanspruch zukommt, kann offenbleiben. Ebenso
ist nicht relevant, ob sie die Voraussetzungen für eine Zulassung gestützt auf
Art. 28 AIG erfüllt, und ob ihr die Wegweisung zumutbar wäre.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem
Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen der Beschwerdeführerinnen, die
Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, eingegangen zu
werden.
7.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit
§ 65a VRG) und ist dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren und von
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
25.
August 2022 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom
10.
Januar 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,
der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des
Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und
dieser verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
den Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.