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Entscheid

VB.2023.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00104

21. September 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24848)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00104

Urteil

der 1. Kammer

vom 21. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

See-Spital, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.1 B,

1.2 C,

2.1 D,

2.2 E,

3. F,

1.1–3 vertreten durch RA G,

4. H,

5. I,

6. J,

7. K,

8. L,

4–8 vertreten durch RA M,

9.1 N,

9.2 O,

diese vertreten durch RA P,

10.1 Q,

10.2 R,

11.1 S,

11.2 T,

12.1 U,

12.2 V,

10.1–12.2 vertreten durch RA

W,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Gemeinderat Horgen, vertreten durch RA X,

Mitbeteiligter,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. März 2022 erteilte der

Gemeinderat Horgen dem See-Spital die Baubewilligung für den Neubau eines

"Medical-Center" auf den Grundstücken Kat.-Nrn. HN11671 und

HN11678 an der Asylstrasse 19a in Horgen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben B und C, D und E sowie F am

11.

April 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Gleichentags erhoben auch H, I, J, K und L Rekurs, ebenso wie N und O. Am 13. April

2022.

reichten alsdann auch Q und R, S und T sowie U und V Rekurs gegen den

Bauentscheid ein. Sämtliche Rekurrentschaften beantragten jeweils die Aufhebung

des Entscheides; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht vereinigte

mit Entscheid vom 17. Januar 2023 die Verfahren, hiess die Rekurse gut und

hob den Beschluss des Gemeinderates Horgen vom 7. März 2022 auf.

III.

Hiergegen erhob das See-Spital am 20. Februar 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Es beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung der Baubewilligung

vom 7. März 2022; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 28. Februar 2023

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Horgen

liess sich am 24. März 2023 vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März

2023.

beantragten H, I, J, K und L unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Abweisung der Beschwerde. Gleichentags beantragten auch N und O die Abweisung

der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Q und R, S und T sowie U

und V stellten am 27. März 2023 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit

Beschwerdeantwort vom gleichen Tag beantragten schliesslich auch B und C, D und

E sowie F die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das See-Spital replizierte am 21. April 2023. H, I, J,

K und L reichten am 10. Mai 2023 ihre Duplik ein. Mit Duplik vom 23. Mai

2023.

liessen sich auch Q und R, S und T sowie U und V vernehmen. Schliesslich

duplizierten am 25. Mai 2023 auch N und O. B und C, D und E und F sowie

der Gemeinderat Horgen verzichteten auf eine Stellungnahme. In der Folge liess

sich auch das See-Spital nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Baugrundstücke Kat.-Nrn. HN11671

und HN11678 mit einer Fläche von 8'468 bzw. 15'881 m2 liegen in

der Zone für öffentliche Bauten OeB gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Horgen (BZO). Auf den Grundstücken befinden sich die Gebäude des See-Spitals

Horgen. Mit der streitgegenständlichen Baubewilligung ist (als zusätzliches

Gebäude) der Neubau eines Medical-Centers für Praxisräume, eine gedeckte

Verbindungspassarelle mit Aussenlift sowie der Teilabbruch und Neubau des

Schutzraums geplant. Der Neubau soll in den südöstlichen Teil des Spitalareals

zu liegen kommen, wo sich heute die unterirdische Zivilschutzanlage befindet.

Südöstlich angrenzend in der Wohnzone W2.5 befindet sich eine

Wohnsiedlung. Gegenüber der Nordwestfassade des Bauprojekts, auf dem Grundstück

Kat.-Nr. HN11671, befindet sich das im Inventar der schützenswerten Bauten

von kommunaler Bedeutung der Gemeinde Horgen eingetragene "Obere

Haus", das ehemalige Absonderungshaus.

2.2

Das 1913

als Absonderungshaus erstellte Gebäude diente gemäss dem Inventarblatt ursprünglich

als Quarantänelager. Im Jahr 2006 wurde es in ein Büro- und Therapiegebäude

umgebaut. Das Absonderungshaus befindet sich ein wenig versteckt hinter dem

heutigen See-Spital auf einer kleinen Anhöhe mit parkartiger Umgebung. Das

"Abs", wie es genannt wurde, steht frei und ist durch den Park mit

dem Hauptgebäude verbunden. Im Inventar wird das Gebäude als eindrücklicher Bau

aus dem Anfang des letzten Jahrhunderts mit Ausdruck einer Villa im Park

gewürdigt. Das Absonderungshaus zeuge von der frühen Zeit der Spitäler in der

Schweiz. Als soziokultureller Zeuge erzähle es vom Schutz der Bevölkerung und

der Unterbringung u. a.

von mit Pocken infizierten Kranken. Es wird die weitgehende Erhaltung dieses

wichtigen Zeugen soziokultureller Entwicklung empfohlen.

3.

3.1

Gemäss § 203

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen

eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die

Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch)

keinen Schutz. Das Inventar begründet lediglich die Vermutung der

Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte und die zuständige Behörde ist

verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Diese

Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber, ob eine dauernde

Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann dieser Entscheid entweder in einer

definitiven Unterschutzstellung oder in einer Entlassung aus dem Inventar

bestehen (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2;

27.

März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013,

VB.2012.00299, E. 9.1, je mit Hinweisen; 19. Mai 2010, VB.2009.00662,

E. 3 = BEZ 2010 Nr. 27).

Als Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die

als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder

baukünstlerischen Epoche als erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder

Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen

Umgebung.

Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat

das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst entweder

Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise auf solche zu verzichten.

Nur wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben

von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine

Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des

Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 18. Dezember 2019,

VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2; 17. Januar 2019, VB.2018.00314, E. 3.2.1

mit Hinweisen).

3.2

Ist ein

Objekt inventarisiert und möchte der Grundeigentümer daran Änderungen vornehmen,

gibt es zwei Möglichkeiten: Die Eigentümerschaft kann erstens bei der Gemeinde

ohne konkretes Bauvorhaben nach § 213 PBG ein Provokationsbegehren stellen

und erhält dafür einen förmlichen Schutzentscheid über den Schutzumfang des

Objekts oder über die Entlassung aus dem Inventar. Zweitens kann sie ein

Baugesuch einreichen und die Baubewilligungsbehörde kann, wenn sie auf einen

umfassenden Schutzentscheid verzichtet, allfällige Schutzmassnahmen in der

Baubewilligung, in einem sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid,

erlassen. In einem solchen projektbezogenen Schutzentscheid werden in der

Baubewilligung auch die Schutzanliegen abgehandelt. Darin können keine

definitiven Schutzmassnahmen erlassen, jedoch die der zuständigen Behörde

aufgrund des Bauvorhabens notwendig erscheinenden denkmalschutzrechtlichen

Massnahmen im Baubewilligungsverfahren angeordnet werden (VGr, 14. Mai

2020, VB.2019.00813, E. 3.3.3).

Für einen

projektbezogenen Schutzentscheid sind dieselben Überlegungen anzustellen wie

für einen separaten Schutzentscheid. Beide Entscheide müssen hinreichend

begründet werden (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074, E. 7.5). Dabei

sind – nach den massgeblichen Kriterien – die schutzwürdigen von den nicht

schutzwürdigen Bauteilen abzugrenzen und es ist darzulegen, weshalb die

einzelnen Eingriffe das Schutzobjekt (nicht) gefährden. Eine fachmännische

Beurteilung des Schutzobjekts ist demzufolge auch bei projektbezogenen Schutzentscheiden

unentbehrlich (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813, E. 3.5).

4.

4.1

Das

Medical-Center ist auf demselben Grundstück geplant, wie das inventarisierte

Absonderungshaus. Die Vorinstanz hob die Baubewilligung auf, da sie der Ansicht

war, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein gewisser Freiraum auf der

Südostseite des Inventarobjekts als für dessen Wirkung wesentliche Umgebung von

Bauten freizuhalten sei und dass das in einem Abstand von lediglich 14 m auf

demselben Grundstück geplante Medical-Center diesen Bereich tangiere und das

Inventarobjekt beeinträchtige. Die zuständige Behörde hätte daher nach

entsprechenden Schutzabklärungen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit zu

treffen, bevor über das Bauvorhaben entschieden werde.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Schutzentscheid

notwendig sei. Ein Umgebungsschutz müsse sich aus dem Inventar ergeben, was vorliegend

nicht der Fall sei. Das ehemalige Absonderungshaus werde durch das Bauvorhaben

nicht beeinträchtigt. Ein Umgebungsschutz wäre unverhältnismässig. Die

Baubehörde müsse sich bei der Beurteilung der Einordnung mit dem Schutzumfang

auseinandersetzen, was sie auch getan habe. Ein projektbezogener

Schutzentscheid sei möglich.

4.2

Wie

gesehen fallen als Schutzobjekte Gebäude samt der für ihre Wirkung wesentlichen

Umgebung in Betracht. Ist daher mit Blick auf das Inventarblatt die

Umgebung des Absonderungshauses für seine Wirkung von Bedeutung und kann durch

das Bauvorhaben eine Beeinträchtigung dieser Umgebung nicht ausgeschlossen

werden, ist zunächst ein Schutzentscheid erforderlich. Das Absonderungshaus

wird im Inventar mit "Ausdruck einer Villa im Park" beschrieben. Eine

parkartige Umgebung gehört daher zum Wesen des Gebäudes. Dass der Inventareintrag

die Umgebung ausnehmen soll, wie das der Beschwerdeführer vorträgt, ist somit

nicht nachvollziehbar. Das Gebäude wird sodann auch als soziokultureller Zeuge

beschrieben, welches dem Schutz der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten

diente. Unter anderem mit Pocken infizierte Kranke wurden im Absonderungshaus

von der restlichen Bevölkerung getrennt. Ein gewisser Freiraum um das Gebäude

verleiht somit diesem "Absondern" Ausdruck. Entsprechend ist als

Schutzziel die Erhaltung dieses wichtigen Zeugen soziokultureller Entwicklung

erwähnt. Inwieweit diese Schutzvermutung trägt, bedarf jedoch einer näheren

Prüfung im Rahmen eines Schutzentscheids. Erst in diesem ist eine

Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. VGr, 13. April 2023, VB.2022.00393, E. 4.2).

4.3

Ein

projektbezogener Schutzentscheid ist der Baubewilligung vom 7. März 2022

nicht zu entnehmen. In der Baubewilligung ist ohne Auseinandersetzung mit der

Schutzwürdigkeit des Inventarobjekts und seiner Umgebung einzig erwähnt, dass

das Projekt "den gestellten Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG" genüge. Gründe, weshalb das Schutzobjekt durch das Bauprojekt nicht

gefährdet wird bzw. die geplanten baulichen Massnahmen mit dem Schutzzweck

vereinbar sind, fehlen gänzlich. Soweit die Bauherrschaft der Ansicht ist, dass

die blosse Erwähnung von § 238 Abs. 2 PBG unter Nichtbeachtung des

Inventarblattes genüge, verkennt sie, dass auch bei projektbezogenen

Schutzentscheiden eine fachmännische Beurteilung des Schutzobjekts unentbehrlich

ist. Diese ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unterblieben. In ihrer

Rekursantwort erwähnt die Gemeinde zwar (unter dem Titel der Einordnung) das

Inventarblatt, geht dabei aber hauptsächlich auf die bauliche Umgebung um das

Inventarobjekt ein. Weitergehende denkmalpflegerische Abklärungen sind nicht

anzutreffen. Von einer hinreichenden Begründung für einen projektbezogenen

Schutzentscheid kann somit insgesamt keine Rede sein.

5.

5.1

Die

Vorinstanz erwog sodann, dass die Baubewilligung nicht nur aufgrund des

fehlenden Schutzentscheids, sondern zudem auch aufgrund der ungenügenden

Einordnung aufzuheben sei.

5.2

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Darüber

hinaus ist gemäss § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.

Was als Objekt des Natur- und Heimatschutzes zu betrachten

ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine

förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus

objektiven Anhaltspunkten ergibt, was insbesondere bei der Aufnahme des Objekts

in ein Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG der Fall ist (VGr, 10. November

2022, VB.2022.00034, E. 4.1; 23. April 2008, VB.2008.00015, E. 4.1;

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. Auflage, Wädenswil 2019, S. 823 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung).

5.3

Damit

werden an die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von

Schutzobjekten befinden bzw. bei Änderungen an solchen, erhöhte Anforderungen

gestellt. Diese Bauten müssen sich nicht nur befriedigend, sondern gut

einordnen. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde

gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier nicht mehr verlangt werden,

als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise des Schutzobjekts gebietet

(VGr, 10. November 2022, VB.2022.00034, E. 4.1;1. Dezember 2010,

VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober

2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1).

Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die

Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf das Schutzobjekt. Bei der Beurteilung ist

nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute und

Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck

die geplante Baute bei dem beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt.

Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des

Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten und

Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf (VGr, 10. November 2022,

VB.2022.00034, E. 4.1; 1. Dezember 2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2

= BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1;

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 826 mit weiteren Hinweisen auf die

Rechtsprechung und auch zum Folgenden).

Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach

ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich

aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine

befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem

Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2;

VGr, 10. November 2022, VB.2022.00034, E. 4.1;

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 810 mit weiteren Hinweisen auf die

Rechtsprechung).

5.4

Aufgrund

der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde

über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid

1C_358/2017 vom 5. September 2018 fest, dass das Baurekursgericht nicht

bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es

unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische

Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und

Ermessensspielraum überschritten hat.

Das Verwaltungsgericht muss sich demgegenüber bei der

Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und

Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm

nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Es kann den Entscheid der Vorinstanz

deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

5.5

Die

Vorinstanz führte aus, der Neubau komme im Abstand von nur ca. 14 m zum

ehemaligen Absonderungshaus vor dessen Hauptfassade (Südostfassade) zu liegen,

wobei er ca. drei Viertel der Fassadenlänge des Inventarobjekts überlappe. Der

optische Bezug zwischen den Bauten sei gegeben. Das Inventarobjekt werde durch

das neue, deutlich höhere Gebäude bedrängt. Es entstehe der Eindruck, dass dem

villenartigen Absonderungshaus auf seiner Hauptseite der ihm zustehende Raum

genommen und verstellt werde. Während das oberste Geschoss des Neubaus auf der

Südostseite zugunsten von Terrassen zurückversetzt sei, bildeten die Geschosse

auf der Nordwestseite, gegenüber dem Inventarobjekt, eine hoch aufragende Wand

ohne Staffelung in der Tiefe. Eine besondere Rücksichtnahme sei bei diesen

Gegebenheiten nicht ersichtlich, weder in der Platzierung des Gebäudekörpers

noch in dessen kubischer Ausgestaltung. Es scheine, als habe sich die

Bauherrschaft mit den Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG gar nicht

ernsthaft auseinandergesetzt. Die Baubehörde vermöge ihre gestalterische

Beurteilung in Bezug auf die Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt nicht zu

begründen. Die Beurteilung erscheine willkürlich, weshalb sich ein Einschreiten

rechtfertige.

5.6

Der

Beschwerdeführer gibt an, dass Projekt halte einen Abstand von 15 m ein, was

eine besondere Rücksichtnahme darstelle. Das Inventarobjekt bleibe unberührt.

Die ruhige, symmetrische Gestaltung des Neubaus lasse dem Inventarobjekt dessen

Wirkung. Durch die andere Architektursprache hebe es sich vom Inventarobjekt

ab. Es bleibe sowohl hangabwärts wie auch hangaufwärts freistehend. Es werde

ein grosszügiger Parkbereich geschaffen, welcher im Gegensatz zur heutigen

Situation mit der Provisoriumsbaute die Wahrnehmbarkeit des Inventarobjekts

steigere. Die Wahrnehmbarkeit des Inventarobjekts von Drittstandorten bleibe

damit sehr weitgehend gewahrt.

5.7

Wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kommt der geplante Neubau vor die

Hauptfassade (Südostfassade) des Absonderungshauses zu liegen. Dabei verdeckt

der Neubau vom Spitalweg aus betrachtet die Hauptfassade wesentlich und

grossflächig. Der Abstand von vierzehn bis fünfzehn Meter vermag insbesondere

auch aufgrund der Höhe des Neubaus, welcher das Absonderungshaus klar überragt,

keine genügende Distanz zu schaffen, um die verstellende Wirkung durch den

Neubau abzumildern. Insbesondere vom Spitalweg her kann die Hauptfassade des

Absonderungshauses nicht bzw. lediglich noch spärlich erfasst werden. Die westliche

Fassade des Neubaus ist bis zum fünften Obergeschoss bündig. Dieser Umstand,

die Höhe des Neubaus an sich und die im Verhältnis zur Gebäudehöhe geringe

Distanz zum Absonderungshaus sorgen dafür, dass dieses von Südosten her

bedrängt wird und seine Wirkung nicht entfalten kann. Es kann daher nicht davon

gesprochen werden, dass das Inventarobjekt unberührt bleibe. Dass das

Inventarobjekt hangabwärts und hangaufwärts freistehend bleibt, vermag nicht zu

ändern, dass die Hauptfassade durch den Neubau verstellt und bedrängt wird. Die

Wahrnehmbarkeit des Inventarobjekts wird entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers nicht gesteigert, vielmehr wird die Wahrnehmbarkeit des

Inventarobjekts an seiner wichtigen Hauptfassade stark eingeschränkt. Die

Auffassung der Vorinstanz, wonach eine besondere Rücksichtnahme fehle, erweist

sich daher als zutreffend.

5.8

Das

Baurekursgericht ging "im Hinblick auf ein Folgeprojekt" teilweise

noch auf weitere Rügen ein. Die Nutzung des geplanten

"Medical-Centers" sei gemäss der Vorinstanz nicht hinreichend

bestimmt, weshalb die Zonenkonformität des Projekts nicht gewährleistet sei.

Dieser Mangel sei indessen mit einer Nebenbestimmung, in der die Nutzung auf

solche beschränkt werde, die in der Zone für öffentliche Bauten zulässig seien,

heilbar. Mit dieser Nebenbestimmung erklärt sich der Beschwerdeführer

einverstanden. Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass gegenüber dem Spitalweg

ein Wegabstand von 3,5 m einzuhalten sei. Auch dieser Rechtsauffassung

stellte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht entgegen,

weshalb eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung ausbleiben kann.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihm bei diesem

Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er

zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine solche zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 435.-- Zustellkosten,

Fr. 5'435.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1–3, der Beschwerdegegnerschaft 4–8,

der Beschwerdegegnerschaft 9.1–9.2 sowie der Beschwerdegegnerschaft 10–12

je eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (insgesamt Fr. 12'000.-)

zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.