VB.2023.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00104
21. September 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24848)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00104
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
See-Spital, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 B,
1.2 C,
2.1 D,
2.2 E,
3. F,
1.1–3 vertreten durch RA G,
4. H,
5. I,
6. J,
7. K,
8. L,
4–8 vertreten durch RA M,
9.1 N,
9.2 O,
diese vertreten durch RA P,
10.1 Q,
10.2 R,
11.1 S,
11.2 T,
12.1 U,
12.2 V,
10.1–12.2 vertreten durch RA
W,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gemeinderat Horgen, vertreten durch RA X,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. März 2022 erteilte der
Gemeinderat Horgen dem See-Spital die Baubewilligung für den Neubau eines
"Medical-Center" auf den Grundstücken Kat.-Nrn. HN11671 und
HN11678 an der Asylstrasse 19a in Horgen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben B und C, D und E sowie F am
11.
April 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Gleichentags erhoben auch H, I, J, K und L Rekurs, ebenso wie N und O. Am 13. April
2022.
reichten alsdann auch Q und R, S und T sowie U und V Rekurs gegen den
Bauentscheid ein. Sämtliche Rekurrentschaften beantragten jeweils die Aufhebung
des Entscheides; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht vereinigte
mit Entscheid vom 17. Januar 2023 die Verfahren, hiess die Rekurse gut und
hob den Beschluss des Gemeinderates Horgen vom 7. März 2022 auf.
III.
Hiergegen erhob das See-Spital am 20. Februar 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Es beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung der Baubewilligung
vom 7. März 2022; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 28. Februar 2023
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Horgen
liess sich am 24. März 2023 vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März
2023.
beantragten H, I, J, K und L unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Abweisung der Beschwerde. Gleichentags beantragten auch N und O die Abweisung
der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Q und R, S und T sowie U
und V stellten am 27. März 2023 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit
Beschwerdeantwort vom gleichen Tag beantragten schliesslich auch B und C, D und
E sowie F die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das See-Spital replizierte am 21. April 2023. H, I, J,
K und L reichten am 10. Mai 2023 ihre Duplik ein. Mit Duplik vom 23. Mai
2023.
liessen sich auch Q und R, S und T sowie U und V vernehmen. Schliesslich
duplizierten am 25. Mai 2023 auch N und O. B und C, D und E und F sowie
der Gemeinderat Horgen verzichteten auf eine Stellungnahme. In der Folge liess
sich auch das See-Spital nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Baugrundstücke Kat.-Nrn. HN11671
und HN11678 mit einer Fläche von 8'468 bzw. 15'881 m2 liegen in
der Zone für öffentliche Bauten OeB gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Horgen (BZO). Auf den Grundstücken befinden sich die Gebäude des See-Spitals
Horgen. Mit der streitgegenständlichen Baubewilligung ist (als zusätzliches
Gebäude) der Neubau eines Medical-Centers für Praxisräume, eine gedeckte
Verbindungspassarelle mit Aussenlift sowie der Teilabbruch und Neubau des
Schutzraums geplant. Der Neubau soll in den südöstlichen Teil des Spitalareals
zu liegen kommen, wo sich heute die unterirdische Zivilschutzanlage befindet.
Südöstlich angrenzend in der Wohnzone W2.5 befindet sich eine
Wohnsiedlung. Gegenüber der Nordwestfassade des Bauprojekts, auf dem Grundstück
Kat.-Nr. HN11671, befindet sich das im Inventar der schützenswerten Bauten
von kommunaler Bedeutung der Gemeinde Horgen eingetragene "Obere
Haus", das ehemalige Absonderungshaus.
2.2
Das 1913
als Absonderungshaus erstellte Gebäude diente gemäss dem Inventarblatt ursprünglich
als Quarantänelager. Im Jahr 2006 wurde es in ein Büro- und Therapiegebäude
umgebaut. Das Absonderungshaus befindet sich ein wenig versteckt hinter dem
heutigen See-Spital auf einer kleinen Anhöhe mit parkartiger Umgebung. Das
"Abs", wie es genannt wurde, steht frei und ist durch den Park mit
dem Hauptgebäude verbunden. Im Inventar wird das Gebäude als eindrücklicher Bau
aus dem Anfang des letzten Jahrhunderts mit Ausdruck einer Villa im Park
gewürdigt. Das Absonderungshaus zeuge von der frühen Zeit der Spitäler in der
Schweiz. Als soziokultureller Zeuge erzähle es vom Schutz der Bevölkerung und
der Unterbringung u. a.
von mit Pocken infizierten Kranken. Es wird die weitgehende Erhaltung dieses
wichtigen Zeugen soziokultureller Entwicklung empfohlen.
3.
3.1
Gemäss § 203
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen
eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die
Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch)
keinen Schutz. Das Inventar begründet lediglich die Vermutung der
Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte und die zuständige Behörde ist
verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Diese
Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber, ob eine dauernde
Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann dieser Entscheid entweder in einer
definitiven Unterschutzstellung oder in einer Entlassung aus dem Inventar
bestehen (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2;
27.
März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013,
VB.2012.00299, E. 9.1, je mit Hinweisen; 19. Mai 2010, VB.2009.00662,
E. 3 = BEZ 2010 Nr. 27).
Als Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die
als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder
baukünstlerischen Epoche als erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder
Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen
Umgebung.
Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat
das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst entweder
Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise auf solche zu verzichten.
Nur wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben
von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine
Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des
Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 18. Dezember 2019,
VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2; 17. Januar 2019, VB.2018.00314, E. 3.2.1
mit Hinweisen).
3.2
Ist ein
Objekt inventarisiert und möchte der Grundeigentümer daran Änderungen vornehmen,
gibt es zwei Möglichkeiten: Die Eigentümerschaft kann erstens bei der Gemeinde
ohne konkretes Bauvorhaben nach § 213 PBG ein Provokationsbegehren stellen
und erhält dafür einen förmlichen Schutzentscheid über den Schutzumfang des
Objekts oder über die Entlassung aus dem Inventar. Zweitens kann sie ein
Baugesuch einreichen und die Baubewilligungsbehörde kann, wenn sie auf einen
umfassenden Schutzentscheid verzichtet, allfällige Schutzmassnahmen in der
Baubewilligung, in einem sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid,
erlassen. In einem solchen projektbezogenen Schutzentscheid werden in der
Baubewilligung auch die Schutzanliegen abgehandelt. Darin können keine
definitiven Schutzmassnahmen erlassen, jedoch die der zuständigen Behörde
aufgrund des Bauvorhabens notwendig erscheinenden denkmalschutzrechtlichen
Massnahmen im Baubewilligungsverfahren angeordnet werden (VGr, 14. Mai
2020, VB.2019.00813, E. 3.3.3).
Für einen
projektbezogenen Schutzentscheid sind dieselben Überlegungen anzustellen wie
für einen separaten Schutzentscheid. Beide Entscheide müssen hinreichend
begründet werden (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074, E. 7.5). Dabei
sind – nach den massgeblichen Kriterien – die schutzwürdigen von den nicht
schutzwürdigen Bauteilen abzugrenzen und es ist darzulegen, weshalb die
einzelnen Eingriffe das Schutzobjekt (nicht) gefährden. Eine fachmännische
Beurteilung des Schutzobjekts ist demzufolge auch bei projektbezogenen Schutzentscheiden
unentbehrlich (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813, E. 3.5).
4.
4.1
Das
Medical-Center ist auf demselben Grundstück geplant, wie das inventarisierte
Absonderungshaus. Die Vorinstanz hob die Baubewilligung auf, da sie der Ansicht
war, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein gewisser Freiraum auf der
Südostseite des Inventarobjekts als für dessen Wirkung wesentliche Umgebung von
Bauten freizuhalten sei und dass das in einem Abstand von lediglich 14 m auf
demselben Grundstück geplante Medical-Center diesen Bereich tangiere und das
Inventarobjekt beeinträchtige. Die zuständige Behörde hätte daher nach
entsprechenden Schutzabklärungen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit zu
treffen, bevor über das Bauvorhaben entschieden werde.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Schutzentscheid
notwendig sei. Ein Umgebungsschutz müsse sich aus dem Inventar ergeben, was vorliegend
nicht der Fall sei. Das ehemalige Absonderungshaus werde durch das Bauvorhaben
nicht beeinträchtigt. Ein Umgebungsschutz wäre unverhältnismässig. Die
Baubehörde müsse sich bei der Beurteilung der Einordnung mit dem Schutzumfang
auseinandersetzen, was sie auch getan habe. Ein projektbezogener
Schutzentscheid sei möglich.
4.2
Wie
gesehen fallen als Schutzobjekte Gebäude samt der für ihre Wirkung wesentlichen
Umgebung in Betracht. Ist daher mit Blick auf das Inventarblatt die
Umgebung des Absonderungshauses für seine Wirkung von Bedeutung und kann durch
das Bauvorhaben eine Beeinträchtigung dieser Umgebung nicht ausgeschlossen
werden, ist zunächst ein Schutzentscheid erforderlich. Das Absonderungshaus
wird im Inventar mit "Ausdruck einer Villa im Park" beschrieben. Eine
parkartige Umgebung gehört daher zum Wesen des Gebäudes. Dass der Inventareintrag
die Umgebung ausnehmen soll, wie das der Beschwerdeführer vorträgt, ist somit
nicht nachvollziehbar. Das Gebäude wird sodann auch als soziokultureller Zeuge
beschrieben, welches dem Schutz der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten
diente. Unter anderem mit Pocken infizierte Kranke wurden im Absonderungshaus
von der restlichen Bevölkerung getrennt. Ein gewisser Freiraum um das Gebäude
verleiht somit diesem "Absondern" Ausdruck. Entsprechend ist als
Schutzziel die Erhaltung dieses wichtigen Zeugen soziokultureller Entwicklung
erwähnt. Inwieweit diese Schutzvermutung trägt, bedarf jedoch einer näheren
Prüfung im Rahmen eines Schutzentscheids. Erst in diesem ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. VGr, 13. April 2023, VB.2022.00393, E. 4.2).
4.3
Ein
projektbezogener Schutzentscheid ist der Baubewilligung vom 7. März 2022
nicht zu entnehmen. In der Baubewilligung ist ohne Auseinandersetzung mit der
Schutzwürdigkeit des Inventarobjekts und seiner Umgebung einzig erwähnt, dass
das Projekt "den gestellten Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG" genüge. Gründe, weshalb das Schutzobjekt durch das Bauprojekt nicht
gefährdet wird bzw. die geplanten baulichen Massnahmen mit dem Schutzzweck
vereinbar sind, fehlen gänzlich. Soweit die Bauherrschaft der Ansicht ist, dass
die blosse Erwähnung von § 238 Abs. 2 PBG unter Nichtbeachtung des
Inventarblattes genüge, verkennt sie, dass auch bei projektbezogenen
Schutzentscheiden eine fachmännische Beurteilung des Schutzobjekts unentbehrlich
ist. Diese ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unterblieben. In ihrer
Rekursantwort erwähnt die Gemeinde zwar (unter dem Titel der Einordnung) das
Inventarblatt, geht dabei aber hauptsächlich auf die bauliche Umgebung um das
Inventarobjekt ein. Weitergehende denkmalpflegerische Abklärungen sind nicht
anzutreffen. Von einer hinreichenden Begründung für einen projektbezogenen
Schutzentscheid kann somit insgesamt keine Rede sein.
5.
5.1
Die
Vorinstanz erwog sodann, dass die Baubewilligung nicht nur aufgrund des
fehlenden Schutzentscheids, sondern zudem auch aufgrund der ungenügenden
Einordnung aufzuheben sei.
5.2
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Darüber
hinaus ist gemäss § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.
Was als Objekt des Natur- und Heimatschutzes zu betrachten
ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine
förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus
objektiven Anhaltspunkten ergibt, was insbesondere bei der Aufnahme des Objekts
in ein Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG der Fall ist (VGr, 10. November
2022, VB.2022.00034, E. 4.1; 23. April 2008, VB.2008.00015, E. 4.1;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 6. Auflage, Wädenswil 2019, S. 823 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
5.3
Damit
werden an die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von
Schutzobjekten befinden bzw. bei Änderungen an solchen, erhöhte Anforderungen
gestellt. Diese Bauten müssen sich nicht nur befriedigend, sondern gut
einordnen. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde
gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier nicht mehr verlangt werden,
als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise des Schutzobjekts gebietet
(VGr, 10. November 2022, VB.2022.00034, E. 4.1;1. Dezember 2010,
VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober
2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1).
Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die
Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf das Schutzobjekt. Bei der Beurteilung ist
nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute und
Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck
die geplante Baute bei dem beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt.
Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des
Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten und
Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf (VGr, 10. November 2022,
VB.2022.00034, E. 4.1; 1. Dezember 2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2
= BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 826 mit weiteren Hinweisen auf die
Rechtsprechung und auch zum Folgenden).
Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach
ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich
aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem
Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2;
VGr, 10. November 2022, VB.2022.00034, E. 4.1;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 810 mit weiteren Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
5.4
Aufgrund
der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde
über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid
1C_358/2017 vom 5. September 2018 fest, dass das Baurekursgericht nicht
bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es
unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische
Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und
Ermessensspielraum überschritten hat.
Das Verwaltungsgericht muss sich demgegenüber bei der
Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und
Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm
nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Es kann den Entscheid der Vorinstanz
deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
5.5
Die
Vorinstanz führte aus, der Neubau komme im Abstand von nur ca. 14 m zum
ehemaligen Absonderungshaus vor dessen Hauptfassade (Südostfassade) zu liegen,
wobei er ca. drei Viertel der Fassadenlänge des Inventarobjekts überlappe. Der
optische Bezug zwischen den Bauten sei gegeben. Das Inventarobjekt werde durch
das neue, deutlich höhere Gebäude bedrängt. Es entstehe der Eindruck, dass dem
villenartigen Absonderungshaus auf seiner Hauptseite der ihm zustehende Raum
genommen und verstellt werde. Während das oberste Geschoss des Neubaus auf der
Südostseite zugunsten von Terrassen zurückversetzt sei, bildeten die Geschosse
auf der Nordwestseite, gegenüber dem Inventarobjekt, eine hoch aufragende Wand
ohne Staffelung in der Tiefe. Eine besondere Rücksichtnahme sei bei diesen
Gegebenheiten nicht ersichtlich, weder in der Platzierung des Gebäudekörpers
noch in dessen kubischer Ausgestaltung. Es scheine, als habe sich die
Bauherrschaft mit den Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG gar nicht
ernsthaft auseinandergesetzt. Die Baubehörde vermöge ihre gestalterische
Beurteilung in Bezug auf die Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt nicht zu
begründen. Die Beurteilung erscheine willkürlich, weshalb sich ein Einschreiten
rechtfertige.
5.6
Der
Beschwerdeführer gibt an, dass Projekt halte einen Abstand von 15 m ein, was
eine besondere Rücksichtnahme darstelle. Das Inventarobjekt bleibe unberührt.
Die ruhige, symmetrische Gestaltung des Neubaus lasse dem Inventarobjekt dessen
Wirkung. Durch die andere Architektursprache hebe es sich vom Inventarobjekt
ab. Es bleibe sowohl hangabwärts wie auch hangaufwärts freistehend. Es werde
ein grosszügiger Parkbereich geschaffen, welcher im Gegensatz zur heutigen
Situation mit der Provisoriumsbaute die Wahrnehmbarkeit des Inventarobjekts
steigere. Die Wahrnehmbarkeit des Inventarobjekts von Drittstandorten bleibe
damit sehr weitgehend gewahrt.
5.7
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kommt der geplante Neubau vor die
Hauptfassade (Südostfassade) des Absonderungshauses zu liegen. Dabei verdeckt
der Neubau vom Spitalweg aus betrachtet die Hauptfassade wesentlich und
grossflächig. Der Abstand von vierzehn bis fünfzehn Meter vermag insbesondere
auch aufgrund der Höhe des Neubaus, welcher das Absonderungshaus klar überragt,
keine genügende Distanz zu schaffen, um die verstellende Wirkung durch den
Neubau abzumildern. Insbesondere vom Spitalweg her kann die Hauptfassade des
Absonderungshauses nicht bzw. lediglich noch spärlich erfasst werden. Die westliche
Fassade des Neubaus ist bis zum fünften Obergeschoss bündig. Dieser Umstand,
die Höhe des Neubaus an sich und die im Verhältnis zur Gebäudehöhe geringe
Distanz zum Absonderungshaus sorgen dafür, dass dieses von Südosten her
bedrängt wird und seine Wirkung nicht entfalten kann. Es kann daher nicht davon
gesprochen werden, dass das Inventarobjekt unberührt bleibe. Dass das
Inventarobjekt hangabwärts und hangaufwärts freistehend bleibt, vermag nicht zu
ändern, dass die Hauptfassade durch den Neubau verstellt und bedrängt wird. Die
Wahrnehmbarkeit des Inventarobjekts wird entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht gesteigert, vielmehr wird die Wahrnehmbarkeit des
Inventarobjekts an seiner wichtigen Hauptfassade stark eingeschränkt. Die
Auffassung der Vorinstanz, wonach eine besondere Rücksichtnahme fehle, erweist
sich daher als zutreffend.
5.8
Das
Baurekursgericht ging "im Hinblick auf ein Folgeprojekt" teilweise
noch auf weitere Rügen ein. Die Nutzung des geplanten
"Medical-Centers" sei gemäss der Vorinstanz nicht hinreichend
bestimmt, weshalb die Zonenkonformität des Projekts nicht gewährleistet sei.
Dieser Mangel sei indessen mit einer Nebenbestimmung, in der die Nutzung auf
solche beschränkt werde, die in der Zone für öffentliche Bauten zulässig seien,
heilbar. Mit dieser Nebenbestimmung erklärt sich der Beschwerdeführer
einverstanden. Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass gegenüber dem Spitalweg
ein Wegabstand von 3,5 m einzuhalten sei. Auch dieser Rechtsauffassung
stellte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht entgegen,
weshalb eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung ausbleiben kann.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihm bei diesem
Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er
zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine solche zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 435.-- Zustellkosten,
Fr. 5'435.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1–3, der Beschwerdegegnerschaft 4–8,
der Beschwerdegegnerschaft 9.1–9.2 sowie der Beschwerdegegnerschaft 10–12
je eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (insgesamt Fr. 12'000.-)
zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.