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Entscheid

VB.2023.00106

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00106

31. August 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24791)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00106

Urteil

der 1. Kammer

vom 31. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C, vertreten durch RA D,

2. Baubehörde Meilen, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 erteilte die

Baubehörde Meilen C unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für

die Erstellung einer Tiefgarage und einer Pergola sowie für die Neugestaltung

des Gartens auf dem Grundstück Kat. Nr. 01 an der F-Strasse 03/04

in Meilen.

Erwägungen

II.

Am 13. November 2020 erhob A Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom

6.

Oktober 2020. Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 wies das

Baurekursgericht das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I). In

Dispositiv-Ziff. II auferlegte es A die Rekurskosten von Fr. 4'930.-

und in Dispositiv-Ziff. III verpflichtete es diesen zur Bezahlung einer

Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.- an C.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 20. Februar

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien

der angefochtene Entscheid sowie die baurechtliche Bewilligung vom

6.

Oktober 2020 aufzuheben; eventualiter seien der angefochtene Entscheid

und die baurechtliche Bewilligung aufzuheben und sei die Sache "zur

nochmaligen Beurteilung" an die Baubehörde Meilen, subeventualiter an das

Baurekursgericht zurückzuweisen. Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens seien Ziff. II und III des Entscheids des

Baurekursgerichts aufzuheben und seien die amtlichen Kosten, soweit auf diese

nicht verzichtet werde, dem Baugesuchsteller aufzuerlegen bzw. sei dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Entschädigung von

Fr. 2'000.- zulasten des Baugesuchstellers zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2023 liess C

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen. Die Baubehörde Meilen beantragte am 8. März 2023, die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Baurekursgericht beantragte

am 14. März 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 21. April 2023 hielt A an seinen Anträgen fest. Nach

Ausleihe der vorinstanzlichen Akten reichte er am 10. August 2023 eine

weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Als Eigentümer

des Grundstücks Kat.-Nr. 02, das im Norden an das Baugrundstück angrenzt,

ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).

1.3

Weil auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das Baugrundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Meilen (BZO) in der Wohnzone W 1.4 und ist mit einem ehemaligen

Weinbauernhaus überstellt, das mit verwaltungsrechtlichem Vertrag

vom 13. Januar 2014 unter Schutz gestellt wurde (vgl. VGr,

15.

November 2018, VB.2018.00065, E. 5.2). Im

Bereich der heutigen Freifläche östlich des Gebäudes sind die Erstellung einer

Unterniveaugarage für sechs Fahrzeuge und die Neugestaltung des Gartens

geplant, wobei dieser durch eine Pergola ergänzt werden soll. Die Erschliessung

der Tiefgarage soll über die G-Strasse, die östlich an das Baugrundstück

grenzt, erfolgen.

3.

Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Editions- und

weitere verfahrensrechtliche Anträge.

3.1

Zu

Ersteren ist zunächst festzuhalten, dass die Akten des vorinstanzlichen

Verfahrens sowie die Akten zur baurechtlichen Bewilligung vom 6. Oktober

2020.

von Amtes wegen beigezogen wurden (§ 26a Abs. 1 und

§ 57 Abs. 1 Satz 1 VRG). Soweit der Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang auch die Edition von Akten "über allfällige 'Vorgespräche',

'Vorprüfungen', Berichte und Beurteilungen usw." beantragt, so ist er

einerseits darauf hinzuweisen, dass hier eine konkrete Baubewilligung

Streitgegenstand bildet und das diesbezügliche Verfahren mit der Einreichung

des Baugesuchs vom 6. Juli 2020 seinen (formellen) Anfang nahm. Andererseits

zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese – nicht näher spezifizierten

und möglicherweise gar nicht vorhandenen – Aktenstücke hier vor Relevanz sein

sollen. Beweisanträgen über nicht rechtserhebliche Tatsachen ist aber keine

Folge zu geben (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 10). Aus denselben Überlegungen ist auch

auf die beantragte Edition "aller weiteren Bauakten zur

Liegenschaften F-Strasse 03/04" sowie der Bauakten der Liegenschaft H-Strasse 05

zu verzichten.

3.2

Der

rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt; insbesondere ist in

diesem Zusammenhang auf die Dokumentation des Abteilungsaugenscheins der

Vorinstanz hinzuweisen. Es kann deshalb davon abgesehen werden, im vorliegenden

Verfahren erneut einen Augenschein durchzuführen. Ebenso kann auf die vom

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der "Feststellung der Lage der

westlichen Aussenmauer der Unterkellerung H-Strasse 05" beantragte

Expertise verzichtet werden. Sodann konnte sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. April 2023 ein zweites Mal äussern; sein

Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist damit

gegenstandslos. Des Weiteren erhielt der Beschwerdeführer antragsgemäss die

Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Einsichtnahme zugestellt, womit dem

diesbezüglichen Verfahrensantrag entsprochen wurde. Schliesslich dringt der

Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, ohne den "Plan Nr. 3 Untergeschoss",

der in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten ist, habe die Vorinstanz

aufgrund eines unvollständigen Sachverhalts entschieden, nicht durch, zumal bei

den vorinstanzlichen Akten ein revidierter Plan des Untergeschosses liegt.

4.

Der Beschwerdeführer rügt im mehrfacher Hinsicht eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV).

4.1

Zunächst

bringt er vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich den Beizug

der Bauakten für die Liegenschaft H-Strasse 05 beantragt. Mit der

Abweisung dieses Beweisantrags habe die Vorinstanz gegen Art. 29

Abs. 2 BV verstossen, zumal sich aus den Bauakten ergebe, dass seine

Darstellung – "wonach die Aussenwand der bewilligten Tiefgarage von C den

vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhält, sondern auf der Liegenschaft von A

steht" – zutreffe.

Damit verfängt der Beschwerdeführer nicht. Wie dargelegt,

ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt (vorn, E. 3.2).

Ebensolches galt auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb die

Vorinstanz ohne Gehörsverletzung vom Beizug der Bauakten für die Liegenschaft H-Strasse 05

absehen konnte. Wie sich sogleich zeigt, trifft die Behauptung des

Beschwerdeführers, die er mit den zu edierenden Bauakten zu belegen

beabsichtigt (bzw. bereits vor Vorinstanz zu belegen beabsichtigte), gar nicht

zu (hinten, E. 5.3).

4.2

Soweit der

Beschwerdeführer überdies beanstandet, dass er das Augenscheinsprotokoll im

Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht erhalten habe, ist darin ebenfalls

keine Gehörsverletzung zu erblicken. Den Parteien muss vor der Entscheidfällung

die Möglichkeit gegeben werden, vom Protokoll eines Augenscheins Kenntnis zu

nehmen, sich dazu zu äussern und insbesondere allfällige Berichtigungen zu

verlangen. Das Bundesgericht leitet aus dem Gehörsanspruch allerdings nicht die

Verpflichtung der Behörden ab, den Parteien das Augenscheinsprotokoll von Amtes

wegen zuzustellen, auch wenn dies allgemein üblich ist (vgl. dazu BGE 142 I 86 E. 2).

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nach Durchführung des

Augenscheins am 7. April 2021 (an welchem der Beschwerdeführer und sein

Rechtsvertreter teilnahmen) das diesbezügliche Protokoll angefordert hätte. Folglich

ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich (vgl. zum Ganzen BGr,

12.

April 2021, 1C_561/2020, E. 4). Der Vollständigkeit halber ist

schliesslich anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens (auch) das Augenscheinprotokoll zur Einsichtnahme

zugestellt erhielt (vgl. vorn, E. 3.2). Die Rüge des Beschwerdeführers,

die Vorinstanz habe vom Augenschein "keine Aktennotiz" erstellt,

trifft offensichtlich nicht zu.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grenzabstands, weil die streitgegenständliche

Tiefgarage teilweise auf dem Boden seiner Liegenschaft zu stehen komme. Mit der

baurechtlichen Bewilligung sei der privaten Beschwerdegegnerschaft die

Erstellung einer Tiefgarage "Wand an Wand" bewilligt worden, wobei

die Aussenwand der Unterkellerung seiner Liegenschaft einen Grenzabstand von

15.

cm einhalte.

5.2

Gemäss § 269 PBG (in der hier anwendbaren, bis

28.

Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]) unterliegen unter anderem

unterirdische Gebäude und Gebäudeteile keinen Abstandsvorschriften, sofern die

Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt.

5.3

Die private Beschwerdegegnerschaft und die

Baubehörde brachten sowohl vor Vorinstanz als auch vor Verwaltungsgericht mehrfach

vor, dass das Bauvorhaben ausschliesslich und vollumfänglich auf dem

Baugrundstück realisiert werde; bei der Darstellung "Wand an Wand" in

den (ursprünglichen) Baueingabeplänen handle es sich um einen Zeichnungsfehler.

Gegenteiliges lässt sich auch der baurechtlichen Bewilligung vom

6.

Oktober 2020 nicht entnehmen. Ausserdem reichte die private

Beschwerdegegnerschaft bereits im vorinstanzlichen Verfahren revidierte Pläne ein,

worin auch die unterirdischen Gebäudeteile auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers

korrekt, das heisst, mit einem Grenzabstand von rund 15 cm, dargestellt

sind. Vor diesem Hintergrund gehen die Rügen des Beschwerdeführers betreffend

Grenzabstand an der Sache vorbei; die Aussenwand der Tiefgarage kommt auf der

Grundstücksgrenze zu liegen, was gemäss § 269 PBG zulässig ist. Eine Aufhebung der Baubewilligung aufgrund der

(ursprünglich) fehlerhaften Darstellung der unterirdischen Gebäudeteile auf dem

Grundstück des Beschwerdeführers kommt nicht in Betracht.

5.4

Insgesamt

kam die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss, dass die baurechtliche

Bewilligung keine Gebäudeteile umfasst, die auf dem Grundstück des

Beschwerdeführers zu liegen kommen. Eine Verletzung des Grenzabstands ist nicht

ersichtlich.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet schliesslich unter Bezugnahme auf BGE 143 II 467

(= Pra 107/2018 Nr. 94), die Vorinstanz habe ihn fälschlicherweise

mit amtlichen Kosten belastet. Die Höhe der bei ihm insgesamt anfallenden

Kosten (Rekurskosten von Fr. 4'930.-; Parteientschädigung von

Fr. 2'000.-) sei "schlicht als prohibitiv zu bezeichnen".

6.2

Das vom

Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts bezieht sich auf das nichtstreitige

Einspracheverfahren vor der Baubewilligungsbehörde. Das zürcherische

Baubewilligungsverfahren ist aber ausdrücklich nicht als Einspracheverfahren

ausgebildet (§ 315 Abs. 3 PBG; ausführlich dazu VGr, 27. Februar

2020, VB.2019.00394, E. 3.2; vgl. sodann VGr, 20. August 2020,

VB.2019.00748, E. 17, auch zum Folgenden).

Nach § 338 Abs. 1 PBG legt das Baurekursgericht

die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls

und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Es trifft

zwar zu, dass eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'930.- nicht mehr als gering

bezeichnet werden kann. Dass die Gebühr in Missachtung der Grundsätze von

§ 338 Abs. 1 PBG verlegt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer

aber nicht. In Anbetracht des weiten Ermessensspielraums, der dem

Baurekursgericht bei der Gebührenermessung im Einzelfall zukommt (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.4; Plüss, § 13 N. 25 mit Hinweisen),

und insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz einen

Abteilungsaugenschein durchführte, erweist sich die Höhe der Gerichtsgebühr

nicht als rechtsverletzend (vgl. hierzu auch VGr, 30. April 2020, VB.2019.00060, E. 8.2).

Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der von

ihm zu entrichtenden Partei- bzw. Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren

beanstandet, dringt er damit ebenfalls nicht durch. § 17 Abs. 2 VRG

sieht ausdrücklich vor, dass (grundsätzlich) die unterliegende Partei eine

angemessene Entschädigung zu bezahlen hat. Inwiefern die vom Baurekursgericht

festgelegte Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.- rechtsverletzend sein

soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

Immerhin reichte der Rechtsvertreter der privaten Beschwerdegegnerschaft im

Rekursverfahren zwei Eingaben ein und nahm am Augenschein teil (vgl.

Plüss, § 17 N. 63, 69 f.).

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Ausgangsgemäss

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu. Vielmehr ist er zur Bezahlung einer Parteientschädigung

an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 3'705.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, die Beschwerdegegnerschaft;

b) das Baurekursgericht.