VB.2023.00106
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00106
31. August 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24791)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00106
Urteil
der 1. Kammer
vom 31. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Baubehörde Meilen, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 erteilte die
Baubehörde Meilen C unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für
die Erstellung einer Tiefgarage und einer Pergola sowie für die Neugestaltung
des Gartens auf dem Grundstück Kat. Nr. 01 an der F-Strasse 03/04
in Meilen.
Erwägungen
II.
Am 13. November 2020 erhob A Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom
6.
Oktober 2020. Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 wies das
Baurekursgericht das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I). In
Dispositiv-Ziff. II auferlegte es A die Rekurskosten von Fr. 4'930.-
und in Dispositiv-Ziff. III verpflichtete es diesen zur Bezahlung einer
Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.- an C.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 20. Februar
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien
der angefochtene Entscheid sowie die baurechtliche Bewilligung vom
6.
Oktober 2020 aufzuheben; eventualiter seien der angefochtene Entscheid
und die baurechtliche Bewilligung aufzuheben und sei die Sache "zur
nochmaligen Beurteilung" an die Baubehörde Meilen, subeventualiter an das
Baurekursgericht zurückzuweisen. Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens seien Ziff. II und III des Entscheids des
Baurekursgerichts aufzuheben und seien die amtlichen Kosten, soweit auf diese
nicht verzichtet werde, dem Baugesuchsteller aufzuerlegen bzw. sei dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Entschädigung von
Fr. 2'000.- zulasten des Baugesuchstellers zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2023 liess C
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen. Die Baubehörde Meilen beantragte am 8. März 2023, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Baurekursgericht beantragte
am 14. März 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 21. April 2023 hielt A an seinen Anträgen fest. Nach
Ausleihe der vorinstanzlichen Akten reichte er am 10. August 2023 eine
weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Als Eigentümer
des Grundstücks Kat.-Nr. 02, das im Norden an das Baugrundstück angrenzt,
ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).
1.3
Weil auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das Baugrundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Meilen (BZO) in der Wohnzone W 1.4 und ist mit einem ehemaligen
Weinbauernhaus überstellt, das mit verwaltungsrechtlichem Vertrag
vom 13. Januar 2014 unter Schutz gestellt wurde (vgl. VGr,
15.
November 2018, VB.2018.00065, E. 5.2). Im
Bereich der heutigen Freifläche östlich des Gebäudes sind die Erstellung einer
Unterniveaugarage für sechs Fahrzeuge und die Neugestaltung des Gartens
geplant, wobei dieser durch eine Pergola ergänzt werden soll. Die Erschliessung
der Tiefgarage soll über die G-Strasse, die östlich an das Baugrundstück
grenzt, erfolgen.
3.
Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Editions- und
weitere verfahrensrechtliche Anträge.
3.1
Zu
Ersteren ist zunächst festzuhalten, dass die Akten des vorinstanzlichen
Verfahrens sowie die Akten zur baurechtlichen Bewilligung vom 6. Oktober
2020.
von Amtes wegen beigezogen wurden (§ 26a Abs. 1 und
§ 57 Abs. 1 Satz 1 VRG). Soweit der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang auch die Edition von Akten "über allfällige 'Vorgespräche',
'Vorprüfungen', Berichte und Beurteilungen usw." beantragt, so ist er
einerseits darauf hinzuweisen, dass hier eine konkrete Baubewilligung
Streitgegenstand bildet und das diesbezügliche Verfahren mit der Einreichung
des Baugesuchs vom 6. Juli 2020 seinen (formellen) Anfang nahm. Andererseits
zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese – nicht näher spezifizierten
und möglicherweise gar nicht vorhandenen – Aktenstücke hier vor Relevanz sein
sollen. Beweisanträgen über nicht rechtserhebliche Tatsachen ist aber keine
Folge zu geben (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 10). Aus denselben Überlegungen ist auch
auf die beantragte Edition "aller weiteren Bauakten zur
Liegenschaften F-Strasse 03/04" sowie der Bauakten der Liegenschaft H-Strasse 05
zu verzichten.
3.2
Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt; insbesondere ist in
diesem Zusammenhang auf die Dokumentation des Abteilungsaugenscheins der
Vorinstanz hinzuweisen. Es kann deshalb davon abgesehen werden, im vorliegenden
Verfahren erneut einen Augenschein durchzuführen. Ebenso kann auf die vom
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der "Feststellung der Lage der
westlichen Aussenmauer der Unterkellerung H-Strasse 05" beantragte
Expertise verzichtet werden. Sodann konnte sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. April 2023 ein zweites Mal äussern; sein
Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist damit
gegenstandslos. Des Weiteren erhielt der Beschwerdeführer antragsgemäss die
Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Einsichtnahme zugestellt, womit dem
diesbezüglichen Verfahrensantrag entsprochen wurde. Schliesslich dringt der
Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, ohne den "Plan Nr. 3 Untergeschoss",
der in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten ist, habe die Vorinstanz
aufgrund eines unvollständigen Sachverhalts entschieden, nicht durch, zumal bei
den vorinstanzlichen Akten ein revidierter Plan des Untergeschosses liegt.
4.
Der Beschwerdeführer rügt im mehrfacher Hinsicht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV).
4.1
Zunächst
bringt er vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich den Beizug
der Bauakten für die Liegenschaft H-Strasse 05 beantragt. Mit der
Abweisung dieses Beweisantrags habe die Vorinstanz gegen Art. 29
Abs. 2 BV verstossen, zumal sich aus den Bauakten ergebe, dass seine
Darstellung – "wonach die Aussenwand der bewilligten Tiefgarage von C den
vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhält, sondern auf der Liegenschaft von A
steht" – zutreffe.
Damit verfängt der Beschwerdeführer nicht. Wie dargelegt,
ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt (vorn, E. 3.2).
Ebensolches galt auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb die
Vorinstanz ohne Gehörsverletzung vom Beizug der Bauakten für die Liegenschaft H-Strasse 05
absehen konnte. Wie sich sogleich zeigt, trifft die Behauptung des
Beschwerdeführers, die er mit den zu edierenden Bauakten zu belegen
beabsichtigt (bzw. bereits vor Vorinstanz zu belegen beabsichtigte), gar nicht
zu (hinten, E. 5.3).
4.2
Soweit der
Beschwerdeführer überdies beanstandet, dass er das Augenscheinsprotokoll im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht erhalten habe, ist darin ebenfalls
keine Gehörsverletzung zu erblicken. Den Parteien muss vor der Entscheidfällung
die Möglichkeit gegeben werden, vom Protokoll eines Augenscheins Kenntnis zu
nehmen, sich dazu zu äussern und insbesondere allfällige Berichtigungen zu
verlangen. Das Bundesgericht leitet aus dem Gehörsanspruch allerdings nicht die
Verpflichtung der Behörden ab, den Parteien das Augenscheinsprotokoll von Amtes
wegen zuzustellen, auch wenn dies allgemein üblich ist (vgl. dazu BGE 142 I 86 E. 2).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nach Durchführung des
Augenscheins am 7. April 2021 (an welchem der Beschwerdeführer und sein
Rechtsvertreter teilnahmen) das diesbezügliche Protokoll angefordert hätte. Folglich
ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich (vgl. zum Ganzen BGr,
12.
April 2021, 1C_561/2020, E. 4). Der Vollständigkeit halber ist
schliesslich anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens (auch) das Augenscheinprotokoll zur Einsichtnahme
zugestellt erhielt (vgl. vorn, E. 3.2). Die Rüge des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe vom Augenschein "keine Aktennotiz" erstellt,
trifft offensichtlich nicht zu.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grenzabstands, weil die streitgegenständliche
Tiefgarage teilweise auf dem Boden seiner Liegenschaft zu stehen komme. Mit der
baurechtlichen Bewilligung sei der privaten Beschwerdegegnerschaft die
Erstellung einer Tiefgarage "Wand an Wand" bewilligt worden, wobei
die Aussenwand der Unterkellerung seiner Liegenschaft einen Grenzabstand von
15.
cm einhalte.
5.2
Gemäss § 269 PBG (in der hier anwendbaren, bis
28.
Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]) unterliegen unter anderem
unterirdische Gebäude und Gebäudeteile keinen Abstandsvorschriften, sofern die
Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt.
5.3
Die private Beschwerdegegnerschaft und die
Baubehörde brachten sowohl vor Vorinstanz als auch vor Verwaltungsgericht mehrfach
vor, dass das Bauvorhaben ausschliesslich und vollumfänglich auf dem
Baugrundstück realisiert werde; bei der Darstellung "Wand an Wand" in
den (ursprünglichen) Baueingabeplänen handle es sich um einen Zeichnungsfehler.
Gegenteiliges lässt sich auch der baurechtlichen Bewilligung vom
6.
Oktober 2020 nicht entnehmen. Ausserdem reichte die private
Beschwerdegegnerschaft bereits im vorinstanzlichen Verfahren revidierte Pläne ein,
worin auch die unterirdischen Gebäudeteile auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers
korrekt, das heisst, mit einem Grenzabstand von rund 15 cm, dargestellt
sind. Vor diesem Hintergrund gehen die Rügen des Beschwerdeführers betreffend
Grenzabstand an der Sache vorbei; die Aussenwand der Tiefgarage kommt auf der
Grundstücksgrenze zu liegen, was gemäss § 269 PBG zulässig ist. Eine Aufhebung der Baubewilligung aufgrund der
(ursprünglich) fehlerhaften Darstellung der unterirdischen Gebäudeteile auf dem
Grundstück des Beschwerdeführers kommt nicht in Betracht.
5.4
Insgesamt
kam die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss, dass die baurechtliche
Bewilligung keine Gebäudeteile umfasst, die auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers zu liegen kommen. Eine Verletzung des Grenzabstands ist nicht
ersichtlich.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich unter Bezugnahme auf BGE 143 II 467
(= Pra 107/2018 Nr. 94), die Vorinstanz habe ihn fälschlicherweise
mit amtlichen Kosten belastet. Die Höhe der bei ihm insgesamt anfallenden
Kosten (Rekurskosten von Fr. 4'930.-; Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-) sei "schlicht als prohibitiv zu bezeichnen".
6.2
Das vom
Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts bezieht sich auf das nichtstreitige
Einspracheverfahren vor der Baubewilligungsbehörde. Das zürcherische
Baubewilligungsverfahren ist aber ausdrücklich nicht als Einspracheverfahren
ausgebildet (§ 315 Abs. 3 PBG; ausführlich dazu VGr, 27. Februar
2020, VB.2019.00394, E. 3.2; vgl. sodann VGr, 20. August 2020,
VB.2019.00748, E. 17, auch zum Folgenden).
Nach § 338 Abs. 1 PBG legt das Baurekursgericht
die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls
und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Es trifft
zwar zu, dass eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'930.- nicht mehr als gering
bezeichnet werden kann. Dass die Gebühr in Missachtung der Grundsätze von
§ 338 Abs. 1 PBG verlegt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer
aber nicht. In Anbetracht des weiten Ermessensspielraums, der dem
Baurekursgericht bei der Gebührenermessung im Einzelfall zukommt (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.4; Plüss, § 13 N. 25 mit Hinweisen),
und insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz einen
Abteilungsaugenschein durchführte, erweist sich die Höhe der Gerichtsgebühr
nicht als rechtsverletzend (vgl. hierzu auch VGr, 30. April 2020, VB.2019.00060, E. 8.2).
Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der von
ihm zu entrichtenden Partei- bzw. Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren
beanstandet, dringt er damit ebenfalls nicht durch. § 17 Abs. 2 VRG
sieht ausdrücklich vor, dass (grundsätzlich) die unterliegende Partei eine
angemessene Entschädigung zu bezahlen hat. Inwiefern die vom Baurekursgericht
festgelegte Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.- rechtsverletzend sein
soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Immerhin reichte der Rechtsvertreter der privaten Beschwerdegegnerschaft im
Rekursverfahren zwei Eingaben ein und nahm am Augenschein teil (vgl.
Plüss, § 17 N. 63, 69 f.).
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Ausgangsgemäss
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu. Vielmehr ist er zur Bezahlung einer Parteientschädigung
an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'705.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, die Beschwerdegegnerschaft;
b) das Baurekursgericht.