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Entscheid

VB.2023.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00107

28. September 2023Deutsch15 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00107

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Abteilung Arbeitsbewilligungen,

Beschwerdegegner,

betreffend arbeitsmarktlicher

Vorentscheid,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG ersuchte das Amt für Wirtschaft und Arbeit

(AWA) des Kantons Zürich am 2. August 2021 um eine Arbeitsbewilligung für C,

einen 1984 geborenen Staatsangehörigen Indiens. Noch während der Prüfung des

Gesuchs schloss die Gesellschaft mit dem Genannten einen Arbeitsvertrag als

"Software Engineer in Test" ab .

Mit Verfügung vom 2. September 2021 erteilte das AWA

die nachgesuchte Arbeitsbewilligung. In der Folge nahm das Amt jedoch

Abklärungen wegen Täuschungsverdachts vor, widerrief am 26. November 2021

die Verfügung vom 2. September 2021 und wies das Gesuch um eine

Arbeitsbewilligung für C ab.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen

arbeitsmarktlichen Vorentscheid erhobenen Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion

des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Januar 2023 ab, soweit sie darauf

eintrat (Dispositiv-Ziff. I), und auferlegte der A AG in Dispositiv-Ziff. II

die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'107.-.

III.

Die A AG liess am 20. Februar 2023 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

die Verfügung des AWA vom 26. November 2021 aufzuheben und auf den

Widerruf der Arbeitsbewilligung von C definitiv zu verzichten bzw. "die

Verfügung vom 2. September 2021 als weiterhin rechtskräftig zu

erklären", eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben

und das Verfahren zur Neubeurteilung an das AWA zurückzuweisen; in prozessualer

Hinsicht ersuchte die A AG zudem darum, "[e]s sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung in jedem Fall zu belassen und C und seiner Familie der

Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit weiterhin zu gestatten".

Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2023 hielt

das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde bezüglich des streitigen

Widerrufs der Arbeitsbewilligung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zukomme.

Am 27. Februar 2023 liess die A AG zwei vom 22. Februar

2023.

datierende Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat nachreichen,

womit diese die gegen den Management-Direktor und die HR-Verantwortliche der

Gesellschaft eingeleiteten Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden nach Art. 118

des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) einstellte. Die

Volkswirtschaftsdirektion erklärte am 17. März 2023 Verzicht auf

Vernehmlassung. Das AWA schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2023

auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich

die A AG am 5. April 2023.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion über Anordnungen betreffend eine

ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Ausländerinnen

und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen,

benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1

Satz 1 AIG).

Nach Art. 18 ff. AIG können Ausländerinnen und

Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen auf entsprechendes Gesuch hin zur

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Verlangt

wird insbesondere, dass für die Ausübung der Tätigkeit keine geeigneten

inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten,

mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden konnten

(Art. 21 Abs. 1 AIG). Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat in

diesem Zusammenhang Suchbemühungen glaubhaft zu machen, die in zeitlicher Folge

und inhaltlich zweckmässiger Art ein echtes Bemühen aufzeigen, die fragliche

Stelle mit inländischen Bewerbenden bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu

besetzen. Eine Kontaktnahme mit Drittstaatsangehörigen sollte erst erfolgen,

nachdem solche Suchbemühungen tatsächlich erfolglos geblieben sind. Es ist

somit darauf zu achten, dass Suchbemühungen nicht als blosse

Erforderniserbringung erfolgen (zum Ganzen SEM, Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich, Kapitel 4: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Bern,

Oktober 2013, Stand: 1. Februar 2023, Ziff. 4.3.2.2.2; Bundesrat, Botschaft

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,

BBl 2002, 3709 ff., 3780; BVGr, 3. August 2012, C-4136/2010, E. 8;

VGr, 25. Mai 2023, VB.2022.00746, E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.2

Über die

Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit ist im Rahmen eines arbeitsmarktlichen

Vorentscheids zu befinden, der im Kanton Zürich – wo unterschiedliche Behörden

für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und die anschliessende Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zuständig sind – einer selbständigen Anfechtung unterliegt (VGr,

10.

November 2022, VB.2022.00499, E. 2.1 mit Hinweis). Da die zuständige

Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Zulassung zur Erwerbstätigkeit

zu entscheiden hat (vgl. BVGr, 6. Januar 2016, C-3859/2014, E. 6.2; BGr, 21. Mai 2013, 2C_468/2013, E. 2),

kann das Verwaltungsgericht in einen solchen Vorentscheid nur eingreifen, wenn

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid

sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

3.

Der Beschwerdegegner begründet die Ausgangsverfügung vom

26.

November 2021 damit, dass ihm nach Erteilung der Arbeitsbewilligung an

C Kopien der E-Mail-Korrespondenz zweier Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin

zugegangen seien, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin den

Rekrutierungsprozess nur vordergründig

durchgeführt und nachweislich nicht vorgehabt

habe, einer anderen Person als C die offene Stelle als "Software Engineer in Test" anzubieten. Die Beschwerdeführerin habe mithin im Verfahren wissentlich wahrheitswidrige Aussagen zum Inländervorrang getätigt und damit nicht nur ihre Mitwirkungspflicht im Sinn

von Art. 90 lit. a AIG verletzt, sondern auch einen gesetzlichen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG).

Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

entgegen, dass die vom Beschwerdegegner als Belege für eine Täuschungsabsicht

angerufenen E-Mails ihrer HR-Verantwortlichen aus dem Zusammenhang gerissen

seien und lediglich deren Frustration über die schwierige Fachkräftesituation

im IT-Bereich in der Schweiz ausdrückten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe dem

Beschwerdegegner den geeignetsten Kandidaten für die zu besetzende Stelle

gemeldet. Nur dies sei relevant für die Beurteilung, ob der Tatbestand von Art. 62

AIG erfüllt sei. Weder habe sie einen geeigneten Kandidaten abgelehnt und dies

dem Beschwerdegegner verschwiegen noch habe sie diesen im Zusammenhang mit dem

Bewerbungsverfahren getäuscht oder belogen. Dazu habe auch gar kein Anlass

bestanden. Betrachte man nämlich die übrigen Bewerberinnen und Bewerber, werde

schnell klar, dass diese für die Stelle als Software Engineer Tester nicht

ausreichend qualifiziert gewesen seien. Die Favorisierung einer der

Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bereits bekannten Person und das Wissen um

die Schwierigkeit, eine geeignete inländische Arbeitskraft zu finden, hätten

nichts mit einer Täuschungshandlung oder -absicht zu tun. Auch die

Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat habe eine Täuschungshandlung oder -absicht

verneint und die gegen ihre Mitarbeitenden eingeleiteten Strafverfahren wegen

Täuschung der Behörden nach Art. 118 AIG eingestellt. Sollte aber dennoch

– wider Erwarten – eine Täuschung angenommen werden, wäre der Widerruf der

streitgegenständlichen Arbeitsbewilligung unverhältnismässig, da sich C und seine Familie inzwischen bereits in der Schweiz

integriert hätten.

4.

4.1

Ausländerinnen

und Ausländer sowie an Verfahren nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz

beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung

dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG).

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die

zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz

widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihre oder seine

Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen

betrifft, muss bei der verfahrensbeteiligten Person eine Täuschungsabsicht

vorliegen. Eine solche besteht, wenn sie einen falschen Anschein über Tatsachen

erweckt oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen muss, dass

sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1;

Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 18

AIG N. 3 f.). Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die

Erteilung einer Bewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung

derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen

oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt,

wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse

ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.1;

BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3; kritisch dazu bzw.

anderer Meinung Spescha, Art. 62 AIG N. 5).

4.2

Die

Beschwerdeführerin ersuchte am 2. August 2021 um Zulassung von C zur

unselbständigen Erwerbstätigkeit als Test Engineer für das Unternehmen D und

äusserte sich in ihrem Gesuch detailliert zu den einzelnen

Zulassungsvoraussetzungen. So führte sie namentlich zum Kriterium des

Inländervorrangs aus, für die zu besetzende Stelle eine spezifische

Ausschreibung auf folgenden Plattformen unternommen zu haben: "RAV- und

Eures-Ausschreibung, auf jobcloud, jobs.ch, jobwinner.ch, jobscout24.ch,

Partnernetzwerk sowie auf der eigenen Website". Die Ausschreibungen liefen

zwar schon seit Februar 2020, seien aber vom 26. Juni 2021 bis am

28.

Juli 2021 "spezifisch aufgeschaltet und forciert" worden.

Auf die Inserate hätten sich 18 Fachkräfte gemeldet. Drei davon seien in

die engere Auswahl gekommen und man habe Interviews mit ihnen geführt. Herr C

sei für die Stelle am besten qualifiziert gewesen. Nachdem die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner im Anschluss verschiedene Zusatzfragen

speziell zum vorgenannten Kriterium der Einhaltung des Inländervorrangs

beantwortet hatte, wurde C am 2. September 2021 die nachgesuchte

Bewilligung erteilt.

Ende September 2021 erhielt der Beschwerdegegner mehrere

elektronische Schreiben in Kopie zugestellt, die – was unbestritten blieb – ein

ehemaliger Senior Test Manager (nachfolgend TM) der Beschwerdeführerin und

deren HR-Verantwortliche (nachfolgend HR) im Juli 2021 ausgetauscht hatten.

Besagte Schreiben haben folgenden Inhalt:

HR: "Hallo [...] Ich habe mit Markus gesprochen und ihn nach seiner Meinung betr. weiteres Vorgehen gefragt. Da eigentlich für das Unternehmen D klar ist, dass sie C möchten und wir die Interviews nur durchführen,

weil wir müssen sage ich diesen ab. Das Interview morgen mit James können wir ja noch

machen. [...]"

HR: "Hallo [...] kannst du mal BambeeHR updaten mit irgendwelchen Vorwänden (für den Rapport ans Migrationsamt) warum wir [...] nicht einstellen werden.

Ich möchte wenn möglich den Rapport morgen an unseren Anwalt weiterleiten so

dass dieser mit dem Antrag für C starten kann."

TM: "Ja es ist schwierig,

wie gesagt, [...] wäre ein guter Kandidat den wir dem Unternehmen D

schicken könnten. Und [...] habe ich ja nicht einmal interviewed obwohl ich ihn

eigentlich auch als guten Kandidaten empfinden würde. Aber da hast du ja

gesagt, dass der Zeitrahmen nicht mehr passt und er deshalb rausfällt. [...]

Ich würde eigentlich gerne bei der Wahrheit bleiben."

HR: "Hallo [...] Bin

gerade fertig geworden mit dem Interview von [...]. Es ist wirklich schwierig, denen allen

abzusagen. Aber wir haben den Auftrag vom Unternehmen D,

C in die Schweiz zu relocaten. Wenn C keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

bekommen kann, wird er diese Position von Indien aus machen. Es ist also nicht möglich, eine weitere Person

einzustellen, Um dieses

Gesuch für C stellen zu können müssen wir nachweisen, dass wir in der Schweiz gesucht haben und die offene Stelle auf dem

RAV ausschreiben. Dies haben

wir nun gemacht, wir haben Kandidaten interviewt und klar, es waren leider 'fake'

Interviews die einfach in den Prozess gehören."

Vor diesem Hintergrund erging am 26. November 2021 –

nach vorgängiger Anhörung der Beschwerdeführerin – die Ausgangsverfügung.

4.3

Wie

aufgezeigt, bildet die Erfüllung des Kriteriums des Inländervorrangs nach Art. 21

AIG Voraussetzung für die Zulassung einer bzw. eines Drittstaatsangehörigen –

wie C – zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die

Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat im Einzelfall glaubhaft darzulegen, dass

die Kontaktaufnahme mit der bzw. dem Drittstaatsangehörigen und namentlich die

Stellenbesetzung erst erfolgten, nachdem umfassende und ernsthafte Bemühungen

zur Besetzung der fraglichen Stelle mit inländischen Bewerbenden respektive

solchen aus einem EU/EFTA-Staat gescheitert waren. Gelingt dies nicht, kann die

bzw. der Drittstaatsangehörige nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden.

Indem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner

vorliegend bloss vorspielte, vor der Anstellung von C effektiv nach geeigneten

inländischen Bewerbenden oder solchen aus EU/EFTA-Staaten gesucht zu haben, und

damit die nach Art. 21 AIG geforderten Suchbemühungen hier nur zur

Erforderniserbringung unternahm, täuschte sie die Behörde über ein

entscheidwesentliches Sachverhaltselement und setzte so den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG.

4.4

Dass

bezüglich der Erfüllung des Kriteriums des Inländervorrangs im Fall von C bei

der Beschwerdeführerin eine Täuschungsabsicht bestand, ist aufgrund der

vorzitierten E-Mail-Korrespondenz erwiesen. Die Erklärung der

Beschwerdeführerin, wonach die Äusserungen ihrer HR-Verantwortlichen so zu

verstehen seien, "dass der Aufwand des Bewerbungsverfahrens [...]

vermutlich nutzlos sein werde, das gesamte Verfahren aber dennoch durchgeführt

werden musste", überzeugt nicht. Vielmehr lässt der Wortlaut der Schreiben

bloss den Schluss zu, dass der Auftraggeber der Beschwerdeführerin von Anfang

an verlangte, die freigewordene Stelle durch C zu besetzen, weil dieser zuvor

bereits wiederholt von Indien aus als Tester für das fragliche Unternehmen

gearbeitet hatte. Wäre die Wahl tatsächlich nur deshalb auf C gefallen, weil

sich die anderen Bewerberinnen und Bewerber im Lauf des Rekrutierungsprozesses

als ungeeignet für die zu besetzende Stelle erwiesen hätten, hätte dies den

Betroffenen auch ohne Probleme kommuniziert werden können und hätte die HR-Verantwortliche

der Beschwerdeführerin deren damaligen Senior Test Manager nicht anweisen

müssen, nach Vorwänden für die Bewerbungsabsagen zu suchen.

Am Vorliegen einer Täuschungsabsicht vermag dabei auch der

Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat in den

parallel geführten Strafverfahren eine solche verneinte. Wohl gebieten der

Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit,

widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine

Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der

Strafbehörde abweichen soll (BGE 139 II 95 E. 3.2, 137 I 363 E. 2.3.2);

die hier involvierte Strafbehörde hat die für das verwaltungsrechtliche

Verfahren entscheidende Frage, ob sich die Beschwerdeführerin aufrichtig darum

bemühte, die betrachtete Stelle als "Software Engineer in Test" mit

inländischen Bewerbenden bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen, oder ob

sie bloss pro forma Suchbemühungen unternahm, allerdings in ihren Einstellungsverfügungen

gerade offengelassen. Mit der Beschwerdeführerin gelangte sie zum Schluss, dass

der Beschwerdegegner gar nicht habe getäuscht werden können, weil C "der

mit Abstand geeignetste Kandidat" für die zu besetzende Stelle gewesen

sei. Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 AIG ergibt,

ist die Zulassung einer bzw. eines Drittstaatsangehörigen zur Erwerbstätigkeit

jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn für die zu besetzende freie Stelle

eine geeignete vorrangberechtigte Person gefunden werden kann. Der

Umstand, dass eine Person aus einem Drittstaat allenfalls (von vornherein) noch

besser für die Stelle geeignet wäre, ist mit anderen Worten nicht von Relevanz

und entbindet die verantwortliche Arbeitgeberin bzw. den verantwortlichen

Arbeitgeber namentlich nicht davon, im konkreten Fall ernsthafte Suchbemühungen

zu unternehmen.

Es kommt hinzu, dass das Bundesgericht – wie dargelegt –

für die Anwendbarkeit von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht

verlangt, dass zwischen den falschen Angaben einer Person und der

Bewilligungserteilung eine effektive Kausalität bestehen muss.

4.5

Der

Widerruf der Arbeitsbewilligung von C erweist sich sodann auch als verhältnismässig

(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR 101]): Der Genannte trat die strittige Stelle erst Ende November 2021

während des hängigen Widerrufsverfahrens an. Die (ohnehin bloss kurze) Dauer

seines hiesigen Aufenthalts und die behauptete Integration von ihm und seiner

Familie sind schon aus diesem Grund erheblich zu relativieren. Zu beachten ist

ferner, dass ihre Anwesenheit einer Täuschung der Behörden geschuldet ist,

sowie dass C gemäss den Angaben der HR-Verantwortlichen der Beschwerdeführerin

in den vorzitierten E-Mails nicht nur bereits in der Heimat für seinen jetzigen

Einsatzbetrieb tätig war, sondern im Fall der Verweigerung der Einreise auch

weiterhin von dort aus für das Unternehmen tätig sein kann. Die privaten

Interessen an einem Verzicht auf den Widerruf der Arbeitsbewilligung von C sind

folglich nur von geringem Gewicht. Demgegenüber besteht ein grosses

öffentliches Interesse an der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen in Art. 18 ff.

AIG (siehe auch BVGr, 27. März 2012, C-679/2011, E. 5, wonach das Vorliegen

der Voraussetzungen von Art. 21 AIG nicht leichthin angenommen werden kann,

wenn die Absicht des Gesetzgebers verwirklicht werden soll, die Zuwanderung aus

dem Nicht-EU/EFTA-Raum restriktiv zu gestalten).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

Dem in seinem

amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss

ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00846, E. 5.2; vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 mit Hinweisen).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich der

Erwerbstätigkeit von C ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden soll,

lässt sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; ablehnend BGr,

21.

Mai 2013, 2C_468/2013, E. 2, auch zum Weiteren). Ansonsten kommt

bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in

Betracht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Volkswirtschaftsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration.