VB.2023.00108
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00108
8. Juni 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24607)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00108
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Rechtsverweigerung und Verletzung von Bestimmungen betr. DSG und IDG,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 25. Juni 2020 ersuchte A die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB Horgen) um Einsicht in die Akten
seines abgeschlossenen Erwachsenenschutzverfahrens und um Beantwortung eines
Fragenkatalogs. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 entsprach die KESB Horgen
dem Akteneinsichtsgesuch und bat A, einen Besuchstermin für die Akteneinsicht
zu vereinbaren. In der Folge unterliess es A, bei der KESB Horgen Einsicht in
seine Akten zu nehmen.
Erwägungen
II.
Am 28. Januar 2021 erhob A Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsrekurs an den Bezirksrat Horgen und beantragte im
Wesentlichen, es sei die KESB Horgen anzuweisen, sein Akteneinsichtsgesuch
vom 25. Juni 2020 an die Hand zu nehmen und den Fragenkatalog vom
25.
Juni 2020 zu beantworten.
Der Bezirksrat Horgen wies den Rekurs mit Beschluss vom
11.
Januar 2023 ab.
III.
Am 19. Februar 2023 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge
sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die KESB Horgen zu verpflichten,
sein Akteneinsichtsgesuch vom 25. Juni 2020 an die Hand zu nehmen und den
Fragenkatalog vom 25. Juni 2020 zu beantworten.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2023
verpflichtete das Verwaltungsgericht A, wegen ausstehender Verfahrenskosten bei
zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten.
Am 2. März 2023 beantragte der Bezirksrat Horgen die
Abweisung der Beschwerde. Die KESB Horgen reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 22. März 2023 ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Das Verwaltungsgericht hiess das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht mit Präsidialverfügung vom 23. März 2023 gut und
nahm A die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer
anfechtbaren Anordnung gerügt werden.
Der Rechtsweg
für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt
grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person
verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 5. Mai
2022, VB.2022.00128, E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Entscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde im Sinn von § 27 Abs. 1 des Gesetzes über
die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) betreffend ein auf § 20 IDG abgestütztes Gesuch um Einsicht
in Akten eines abgeschlossenen Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens
zuständig (ausführlich hierzu das heutige Urteil des Verwaltungsgerichts
VB.2022.00650, E. 1; §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dementsprechend
ist das Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) durch die Vorinstanz. Er bringt vor, die Vorinstanz habe
es zu Unrecht unterlassen, ihm auch die von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Akten für die Ausarbeitung seiner Replik zur Verfügung zu
stellen.
Die Vorinstanz stellte dem
Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 die Rekursantwort
der Beschwerdegegnerin sowie eine Kopie des von letzterer eingereichten
Aktenverzeichnisses zu und stellt es ihm frei, innert zwanzig Tagen eine Replik
einzureichen. Anschliessend wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden,
Einsicht in die entsprechenden Akten zu verlangen. Dies hat er jedoch
unterlassen. Ohne entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers war die
Vorinstanz jedoch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer die Akten der
Beschwerdegegnerin zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend verletzte die
Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nach Art. 29 Abs. 2
BV nicht.
3.
3.1
Es ist zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs des
Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 rechtswidrig verzögerte bzw.
verweigerte.
3.2
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29
Abs. 1 BV; vgl. auch § 4a VRG). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird
verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das
gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden
verpflichtet wäre (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I 265 E. 4.4; VGr,
31.
August 2017, VB.2016.00511, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 4a N. 19 ff.).
Der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs ist zulässig, wenn dargetan
wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung
durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser
Anordnung besteht (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45).
In Konkretisierung des verfassungsrechtlichen
Beschleunigungsgebots hat der kantonale Gesetzgeber in § 28 IDG für die
Behandlung von Gesuchen im Sinn von § 20 IDG um Zugang zu bei einem
öffentlichen Organ vorhandenen Informationen bzw. Personendaten eine
Ordnungsfrist von 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs festgeschrieben.
Innert dieser Frist hat das öffentliche Organ Zugang zur Information bzw. zu
den Personendaten zu gewähren oder eine Verfügung über die Beschränkung des
Zugangsrechts zu erlassen (§ 27 IDG; vgl. Thönen, § 28 N. 1 und
N. 6 ff.).
3.3
Am
25.
Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um
Einsicht in die Akten der ihn betreffenden Erwachsenenschutzverfahren und um
Beantwortung eines Fragenkatalogs zu den Hintergründen zweier ihn betreffenden
Gefährdungsmeldungen vom 16. Juni 2017 und 24. Mai 2018. Dem Fragenkatalog
kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer von den
entsprechenden Informationen durch Einsicht in seine Erwachsenenschutzakten
Kenntnis erhalten könnte. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er sein Dossier gerne
einsehen und auf eigene Kosten bei Bedarf auch Kopien erstellen dürfe. Aus
organisatorischen Gründe wurde der Beschwerdeführer gebeten, einen
Besuchstermin zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm das
Schreiben vom 14. Juli 2020 zugestellt worden sei. Der Beweis für die
Zustellung des Schreibens obliegt der Beschwerdegegnerin (VGr, 17. Juni
2021, VB.2020.00477, E. 5.3 mit Hinweis). Ein solcher Nachweis für das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2020 liegt jedoch nicht bei
den Akten. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu
tragen. In der seit bald drei Jahren von der Beschwerdegegnerin unterlassenen Eröffnung
ihres Entscheids über das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ist eine
unzulässige Rechtsverzögerung zu sehen.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der Vorinstanz
vom 11. Januar 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen,
das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020
unverzüglich zu behandeln.
Dabei ist zu beachten, dass
öffentliche Organe für die Bearbeitung von Gesuchen im Sinn von § 20 IDG,
welche die Personendaten der gesuchstellenden Person betreffen, grundsätzlich
keine Gebühr erheben dürfen (§ 29 Abs. 2 lit. b IDG; vgl. Urs Thönen, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin
(Hrsg.), Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons
Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 29
N. 19 f.). Die Beschwerdegegnerin ist nach § 18 der Verordnung
vom 28. Mai 2008 über die Information und den Datenschutz (LS 170.41)
zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer seine Personendaten auf einem
Informationsträger auszuhändigen (Thönen, § 20 N. 31).
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG). Dem nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im
Sinn von § 16 Abs. 1 VRG für das Beschwerdeverfahren wird durch die
Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin gegenstandslos.
6.
Der vorliegende
Zwischenentscheid lässt sich nach Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor
Bundesgericht nur dann anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des
Bezirksrats Horgen vom 11. Januar 2023 wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers
vom 25. Juni 2020 zu behandeln.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.