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Entscheid

VB.2023.00108

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00108

8. Juni 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24607)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00108

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Rechtsverweigerung und Verletzung von Bestimmungen betr. DSG und IDG,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 25. Juni 2020 ersuchte A die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB Horgen) um Einsicht in die Akten

seines abgeschlossenen Erwachsenenschutzverfahrens und um Beantwortung eines

Fragenkatalogs. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 entsprach die KESB Horgen

dem Akteneinsichtsgesuch und bat A, einen Besuchstermin für die Akteneinsicht

zu vereinbaren. In der Folge unterliess es A, bei der KESB Horgen Einsicht in

seine Akten zu nehmen.

Erwägungen

II.

Am 28. Januar 2021 erhob A Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsrekurs an den Bezirksrat Horgen und beantragte im

Wesentlichen, es sei die KESB Horgen anzuweisen, sein Akteneinsichtsgesuch

vom 25. Juni 2020 an die Hand zu nehmen und den Fragenkatalog vom

25.

Juni 2020 zu beantworten.

Der Bezirksrat Horgen wies den Rekurs mit Beschluss vom

11.

Januar 2023 ab.

III.

Am 19. Februar 2023 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge

sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die KESB Horgen zu verpflichten,

sein Akteneinsichtsgesuch vom 25. Juni 2020 an die Hand zu nehmen und den

Fragenkatalog vom 25. Juni 2020 zu beantworten.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2023

verpflichtete das Verwaltungsgericht A, wegen ausstehender Verfahrenskosten bei

zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten.

Am 2. März 2023 beantragte der Bezirksrat Horgen die

Abweisung der Beschwerde. Die KESB Horgen reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 22. März 2023 ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

Das Verwaltungsgericht hiess das Gesuch um Befreiung von der

Kostenvorschusspflicht mit Präsidialverfügung vom 23. März 2023 gut und

nahm A die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer

anfechtbaren Anordnung gerügt werden.

Der Rechtsweg

für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt

grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person

verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 5. Mai

2022, VB.2022.00128, E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Entscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde im Sinn von § 27 Abs. 1 des Gesetzes über

die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) betreffend ein auf § 20 IDG abgestütztes Gesuch um Einsicht

in Akten eines abgeschlossenen Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens

zuständig (ausführlich hierzu das heutige Urteil des Verwaltungsgerichts

VB.2022.00650, E. 1; §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dementsprechend

ist das Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt

eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) durch die Vorinstanz. Er bringt vor, die Vorinstanz habe

es zu Unrecht unterlassen, ihm auch die von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Akten für die Ausarbeitung seiner Replik zur Verfügung zu

stellen.

Die Vorinstanz stellte dem

Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 die Rekursantwort

der Beschwerdegegnerin sowie eine Kopie des von letzterer eingereichten

Aktenverzeichnisses zu und stellt es ihm frei, innert zwanzig Tagen eine Replik

einzureichen. Anschliessend wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden,

Einsicht in die entsprechenden Akten zu verlangen. Dies hat er jedoch

unterlassen. Ohne entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers war die

Vorinstanz jedoch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer die Akten der

Beschwerdegegnerin zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend verletzte die

Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nach Art. 29 Abs. 2

BV nicht.

3.

3.1

Es ist zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs des

Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 rechtswidrig verzögerte bzw.

verweigerte.

3.2

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29

Abs. 1 BV; vgl. auch § 4a VRG). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird

verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das

gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden

verpflichtet wäre (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I 265 E. 4.4; VGr,

31.

August 2017, VB.2016.00511, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 4a N. 19 ff.).

Der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs ist zulässig, wenn dargetan

wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung

durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser

Anordnung besteht (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45).

In Konkretisierung des verfassungsrechtlichen

Beschleunigungsgebots hat der kantonale Gesetzgeber in § 28 IDG für die

Behandlung von Gesuchen im Sinn von § 20 IDG um Zugang zu bei einem

öffentlichen Organ vorhandenen Informationen bzw. Personendaten eine

Ordnungsfrist von 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs festgeschrieben.

Innert dieser Frist hat das öffentliche Organ Zugang zur Information bzw. zu

den Personendaten zu gewähren oder eine Verfügung über die Beschränkung des

Zugangsrechts zu erlassen (§ 27 IDG; vgl. Thönen, § 28 N. 1 und

N. 6 ff.).

3.3

Am

25.

Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um

Einsicht in die Akten der ihn betreffenden Erwachsenenschutzverfahren und um

Beantwortung eines Fragenkatalogs zu den Hintergründen zweier ihn betreffenden

Gefährdungsmeldungen vom 16. Juni 2017 und 24. Mai 2018. Dem Fragenkatalog

kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer von den

entsprechenden Informationen durch Einsicht in seine Erwachsenenschutzakten

Kenntnis erhalten könnte. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er sein Dossier gerne

einsehen und auf eigene Kosten bei Bedarf auch Kopien erstellen dürfe. Aus

organisatorischen Gründe wurde der Beschwerdeführer gebeten, einen

Besuchstermin zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm das

Schreiben vom 14. Juli 2020 zugestellt worden sei. Der Beweis für die

Zustellung des Schreibens obliegt der Beschwerdegegnerin (VGr, 17. Juni

2021, VB.2020.00477, E. 5.3 mit Hinweis). Ein solcher Nachweis für das

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2020 liegt jedoch nicht bei

den Akten. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu

tragen. In der seit bald drei Jahren von der Beschwerdegegnerin unterlassenen Eröffnung

ihres Entscheids über das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ist eine

unzulässige Rechtsverzögerung zu sehen.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der Vorinstanz

vom 11. Januar 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen,

das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020

unverzüglich zu behandeln.

Dabei ist zu beachten, dass

öffentliche Organe für die Bearbeitung von Gesuchen im Sinn von § 20 IDG,

welche die Personendaten der gesuchstellenden Person betreffen, grundsätzlich

keine Gebühr erheben dürfen (§ 29 Abs. 2 lit. b IDG; vgl. Urs Thönen, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin

(Hrsg.), Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons

Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 29

N. 19 f.). Die Beschwerdegegnerin ist nach § 18 der Verordnung

vom 28. Mai 2008 über die Information und den Datenschutz (LS 170.41)

zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer seine Personendaten auf einem

Informationsträger auszuhändigen (Thönen, § 20 N. 31).

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 VRG). Dem nicht anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im

Sinn von § 16 Abs. 1 VRG für das Beschwerdeverfahren wird durch die

Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin gegenstandslos.

6.

Der vorliegende

Zwischenentscheid lässt sich nach Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor

Bundesgericht nur dann anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des

Bezirksrats Horgen vom 11. Januar 2023 wird aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers

vom 25. Juni 2020 zu behandeln.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen.