VB.2023.00109
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00109
24. Mai 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24576)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00109
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In
Sachen
A, vertreten durch B, dieser vertreten durch RA
C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise zur erwerblosen Wohnsitznahme,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die ursprünglich aus dem Libanon stammende, 1963 geborene A
lebt seit mehreren Jahren in Grossbritannien. Mit Gesuch vom 7. April 2022
ersuchte ihr Bruder, B, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A zur
erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin im Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit
Verfügung vom 26. Oktober 2022 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Januar 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise zur
erwerbslosen Wohnsitznahme zu bewilligen. Sowohl für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht wie auch vor der Vorinstanz sei ihr eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 18. April 2023 reichte A
aufforderungsgemäss weitere Unterlagen zu den Akten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin berief sich zu Recht nicht auf
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder, welches ihr gemäss Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen
Aufenthaltsanspruch verleihen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen BGr, 23. April
2019, 2C_269/2018, E. 4.3; VGr, 24. August 2022, VB.2022.00356, E. 4.1;
VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Es sind auch keine
anderen staatsvertraglichen Rechtsansprüche auf die anbegehrte
Aufenthaltsbewilligung ersichtlich.
2.2
Gemäss Art. 28
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können
nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz
zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter
erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
2.3
Das in Art. 28 lit. a AIG
verlangte Mindestalter wurde vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) auf
55.
Jahre festgelegt.
2.4
Besondere persönliche Beziehungen liegen
nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere
vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien,
Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge
Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28
lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des
Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und
unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen
gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an
kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen
Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden
Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht
(VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00630, E. 3.3; VGr, 18. März
2021, VB.2020.00727, E. 3.2; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2;
vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September
2012, C-797/2011, E. 9.1). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder
sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg auch ausserhalb des angestammten Kulturkreises und des
familiären Umfelds sichergestellt werden (vgl. VGr, 11. Juli
2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1; VGr, 17. April
2019, VB.2019.00114, E. 4.3.2). Vor dem
Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden
Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht
aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu
regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar
2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.). Dies widerspiegelt sich auch im
Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz
verlangt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2;
vgl. zum Ganzen auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3).
2.5
Die notwendigen finanziellen Mittel liegen
nach Art. 25 Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der
einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre
Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von
Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben
im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG
anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.6
Art. 28 AIG
vermittelt jedoch selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen
Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im
pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welche nach den Kriterien gemäss Art. 96
AIG zu entscheiden hat (BVGr, 17. Februar 2014, C- 1156/2012, E. 7.6,
VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die
Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. c
der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über
die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen
und Vorentscheide vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin überschreitet das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1
VZAE festgelegte Mindestalter von 55 Jahren. Mit Blick auf ihr Alter ist sodann
davon auszugehen, dass sie in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit
nachgehen wird. Umstritten ist hingegen, ob die Voraussetzung der besonderen persönlichen
Beziehungen zur Schweiz bei der Beschwerdeführerin
erfüllt ist.
3.2
Die
Vorinstanz hielt hierzu fest, die Beschwerdeführerin habe sich eigenen Angaben
zufolge bereits zwischen 1997 und 2001 als Touristin in der Schweiz
aufgehalten. In der Zeit vom 5. April 2007 bis am 21. November 2021
habe sie insgesamt 225 Tage in der Schweiz verbracht (was im Schnitt 16 Tagen
pro Jahr entspreche). Zweck ihrer Aufenthalte sei gewesen, ihre zwei Brüder und
deren Familie in der Schweiz zu besuchen. Die hier unternommenen Ausflüge seien
als normale, mit dem Ferienaufenthalt zusammenhängende Aktivitäten zu
qualifizieren und vermöchten keine Verbindung zum örtlichen Gemeinwesen zu
belegen. Aus den eingereichten Schreiben gehe nicht hervor, dass es sich bei
den angerufenen Bekanntschaften und Freundschaften in der Schweiz um tragfähige
und besonders intensive Beziehungen handle. Bloss eine Freundin habe die
Beschwerdeführerin in Grossbritannien besucht und die Kontakte in der Schweiz
hätten sich allesamt über ihre Familienangehörigen ergeben, weshalb es sich
nicht um ausserfamiliäre eigenständige Kontakte handle. Ferner verfüge die
Beschwerdeführerin bloss über rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen
Sprache, weshalb sie aufgrund der Sprachbarriere im Fall eines Zuzugs
weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert wäre.
3.3
Die
Beschwerdeführerin lässt hiergegen einwenden, bereits seit ihren Jugendjahren
immer wieder in die Schweiz gereist zu sein. Insbesondere seit dem Jahr 2011
seien jährliche Besuche in ihrer Agenda verzeichnet, welche im November 2021
einzig durch die Covid-Pandemie unterbrochen worden seien. Mit den
schweizerischen Sitten und Bräuchen sei sie vertraut und sie pflege seit vielen
Jahren enge Freundschaften zu zahlreichen einheimischen Personen, was die
eingereichten Schreiben bekräftigen würden. Sämtliche Freundschaften seien via
WhatsApp oder per E-Mail gepflegt worden. Dass bloss eine Freundin sie in
Grossbritannien besucht habe, spreche keineswegs gegen die Qualität und Tiefe
der freundschaftlichen Beziehungen. Der Kontakt zur Schweiz sei zwar durch die
Aufenthalte bei ihrem Bruder und dessen Familie entstanden, habe sich hernach
aber eigenständig entwickelt. Sie habe überdies einen Deutschkurs besucht und
sei gewillt, weitere Kurse in der Schweiz zu besuchen. Die Ausführungen der
Vorinstanz hinsichtlich einer Sprachbarriere seien abwegig, da sie sich in vier
Sprachen – darunter in Französisch – verständigen könne. Um einer sozialen
Isolation entgegenzuwirken, sei sie zudem gewillt, in der Schweiz bei "…"
ehrenamtlich tätig zu sein.
3.4
3.4.1
Die geltend gemachten Besuche in der Schweiz werden von der
Beschwerdeführerin durch eine Zusammenstellung von Einträgen aus ihrer Agenda
und mittels verschiedener Fotografien belegt. Die aufgelisteten Daten können
allerdings nicht überprüft werden, und die Fotos lassen ebenfalls keine
Rückschlüsse auf die Dauer der Aufenthalte in der Schweiz zu, was die
Beweiskraft der Belege zumindest schmälert. Besuche der Beschwerdeführerin in
der Schweiz während ihrer Jugend sind nicht dokumentiert. Selbst wenn jedoch
auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt wird, kann festgestellt
werden, dass sie sich in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils rund eine Woche in
der Schweiz aufhielt. In den Jahren 2011 bis 2019 folgten Besuche während zwei bis
vier Wochen pro Jahr, welche den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge
aufgrund der Covid-Pandemie in den Folgejahren hätten unterbrochen werden
müssen. Entgegen ihren Behauptungen ist in den Akten auch nicht ersichtlich,
wann sich die Beschwerdeführerin bis zu drei Monate pro Jahr in der Schweiz
aufgehalten haben soll. Länger als einen Monat hielt sich gemäss den Akten
bisher nie ohne Unterbruch in der Schweiz auf, obschon sie hierzu grundsätzlich
die Möglichkeit gehabt hätte. Diese Umstände wecken bereits Zweifel am Bestehen
besonderer persönlicher Beziehungen zum Land.
3.4.2
Zweck der (Ferien-)Aufenthalte der Beschwerdeführerin war stets der Besuch
ihrer beiden hier lebenden Brüder und deren Familie. Die Aufenthalte wurden
zwar mit typischen Ferienaktivitäten verbunden, doch belegen diese keine
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, welche darüber
hinausgehen, was üblicherweise während eines Besuchs- oder Tourismusaufenthalts
im Ausland gemacht wird (vgl. VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00218, E. 2.4.4).
Die diesbezüglich eingereichten Schreiben und Fotos vermögen keine Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen zu
belegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie mit den
Schweizerischen Sitten und Bräuchen hinreichend vertraut sei, wird von ihr weder
näher ausgeführt noch substanziiert nachgewiesen. Soweit in den Akten
ersichtlich, ging sie in der Schweiz bisher keinem kulturellen oder sozialen
Engagement nach, welches eine engere Beziehung zum Land hätte herstellen
können. Eine tiefergehende Verbundenheit mit der Schweizer Kultur oder eine
anderweitige Verwurzelung im Land ist angesichts der jeweils relativ kurzen
Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin auch nicht zu vermuten.
3.4.3
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf mehrere Kontakte zur einheimischen Bevölkerung
in der Schweiz, bei denen es sich um eigenständige, ausserfamiliäre Bindungen
persönlicher Art handle. Obschon nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die
Beschwerdeführerin Bekanntschaften und/oder Freundschaften zur in der Schweiz
wohnhaften Bevölkerung unterhält, sind die besagten Kontakte unbestritten auf
Besuche ihres familiären Umfelds hier zurückzuführen. Es handelt sich somit
nicht um eigenständige Kontakte der Beschwerdeführerin, welche beispielsweise
auf ein soziales Engagement oder ein allfälliges früheres Arbeitsverhältnis
zurückzuführen wären. Ihr Bruder gab gegenüber dem Beschwerdegegner auf
entsprechende Frage mit Schreiben vom 25. Juli 2022 ebenfalls bekannt,
dass es sich bei den Kontakten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht um
eigenständige direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung handle.
Hinzukommt, dass sich die Beschwerdeführerin
mit ihren hier wohnhaften Kontakten mutmasslich in englischer Sprache unterhält,
da ihre Deutschkenntnisse gering sind. Obschon sie im September 2012 und im
Februar 2013 Deutschkurse besucht hat, verharren ihre Kenntnisse aktuellen
Belegen zufolge auf tiefem Niveau. Diesbezüglich ist
der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie sich während ihren Aufenthalten
in der Schweiz bis vor Kurzem offensichtlich nie ernsthaft um den Erwerb der
deutschen Sprache bemüht hatte, um sich in der deutschsprachigen Schweiz besser
integrieren zu können. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
beabsichtigt, bei ihrem Bruder und dessen Familie in der deutschsprachigen
Schweiz zu leben, sind die Ausführungen der Vorinstanz zu einer durch die
Sprachbarriere erschwerten Integration berechtigt. Der Ansicht der
Beschwerdeführerin, dass sie sich im Raum Zürich problemlos auf Englisch
verständigen könne, ist entgegenzusetzen, dass der Erwerb der Landessprache am
gewünschten Wohnort als Grundlage für jede erfolgreiche Integration
unerlässlich erscheint. Nicht zuletzt erfolgt durch den Spracherwerb auch eine
nähere Auseinandersetzung mit der betreffenden Kultur. Überdies wird hierdurch
eine unabhängige und eigenständige Lebensführung überhaupt erst ermöglicht.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Wohnsituation ist an
dieser Stelle zu bemerken, dass eine mögliche soziale Abhängigkeit von ihrer in
der Schweiz wohnhaften Familie hierdurch zusätzlich begünstigt werden kann.
3.4.4
Schliesslich hat bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt und ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie erwerbstätig oder
steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren Element fehlt, welches
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl.
VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00641, E. 4.4.2; VGr, 18. Februar
2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3).
Insgesamt sind besondere persönliche Beziehungen der Beschwerdeführerin zur
Schweiz somit zu verneinen.
3.5
Da sich
eine nähere Prüfung der finanziellen Mittel unter diesen Umständen erübrigt,
kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten
im vorliegenden Verfahren hinreichend nachgekommen ist, indem sie entgegen
entsprechender Aufforderung keine aktuellen Steuerbelege oder Steuerrechnungen
eingereicht hat, welche eine Gesamtbeurteilung ihrer finanziellen Situation
ermöglichen würden.
3.6
Die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 28
AIG fällt nach dem Gesagten somit ausser Betracht.
3.7
Weitere
Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin
sind nicht ersichtlich. Namentlich sind die Voraussetzungen für eine
Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 3 in Verbindung
mit Art. 96 AIG) oder für eine Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG) nicht erfüllt.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).