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Entscheid

VB.2023.00109

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00109

24. Mai 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24576)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00109

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In

Sachen

A, vertreten durch B, dieser vertreten durch RA

C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einreise zur erwerblosen Wohnsitznahme,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die ursprünglich aus dem Libanon stammende, 1963 geborene A

lebt seit mehreren Jahren in Grossbritannien. Mit Gesuch vom 7. April 2022

ersuchte ihr Bruder, B, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A zur

erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin im Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit

Verfügung vom 26. Oktober 2022 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Januar 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Februar 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,

der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise zur

erwerbslosen Wohnsitznahme zu bewilligen. Sowohl für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht wie auch vor der Vorinstanz sei ihr eine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Mit Eingabe vom 18. April 2023 reichte A

aufforderungsgemäss weitere Unterlagen zu den Akten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin berief sich zu Recht nicht auf

ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder, welches ihr gemäss Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen

Aufenthaltsanspruch verleihen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen BGr, 23. April

2019, 2C_269/2018, E. 4.3; VGr, 24. August 2022, VB.2022.00356, E. 4.1;

VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Es sind auch keine

anderen staatsvertraglichen Rechtsansprüche auf die anbegehrte

Aufenthaltsbewilligung ersichtlich.

2.2

Gemäss Art. 28

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können

nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz

zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter

erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

2.3

Das in Art. 28 lit. a AIG

verlangte Mindestalter wurde vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) auf

55.

Jahre festgelegt.

2.4

Besondere persönliche Beziehungen liegen

nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere

vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien,

Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge

Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28

lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des

Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und

unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen

gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an

kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen

Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden

Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht

(VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00630, E. 3.3; VGr, 18. März

2021, VB.2020.00727, E. 3.2; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2;

vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September

2012, C-797/2011, E. 9.1). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder

sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg auch ausserhalb des angestammten Kulturkreises und des

familiären Umfelds sichergestellt werden (vgl. VGr, 11. Juli

2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1; VGr, 17. April

2019, VB.2019.00114, E. 4.3.2). Vor dem

Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden

Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht

aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu

regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar

2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.). Dies widerspiegelt sich auch im

Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz

verlangt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2;

vgl. zum Ganzen auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3).

2.5

Die notwendigen finanziellen Mittel liegen

nach Art. 25 Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der

einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre

Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von

Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben

im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG

anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.6

Art. 28 AIG

vermittelt jedoch selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen

Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im

pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welche nach den Kriterien gemäss Art. 96

AIG zu entscheiden hat (BVGr, 17. Februar 2014, C- 1156/2012, E. 7.6,

VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die

Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. c

der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über

die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen

und Vorentscheide vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin überschreitet das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1

VZAE festgelegte Mindestalter von 55 Jahren. Mit Blick auf ihr Alter ist sodann

davon auszugehen, dass sie in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit

nachgehen wird. Umstritten ist hingegen, ob die Voraussetzung der besonderen persönlichen

Beziehungen zur Schweiz bei der Beschwerdeführerin

erfüllt ist.

3.2

Die

Vorinstanz hielt hierzu fest, die Beschwerdeführerin habe sich eigenen Angaben

zufolge bereits zwischen 1997 und 2001 als Touristin in der Schweiz

aufgehalten. In der Zeit vom 5. April 2007 bis am 21. November 2021

habe sie insgesamt 225 Tage in der Schweiz verbracht (was im Schnitt 16 Tagen

pro Jahr entspreche). Zweck ihrer Aufenthalte sei gewesen, ihre zwei Brüder und

deren Familie in der Schweiz zu besuchen. Die hier unternommenen Ausflüge seien

als normale, mit dem Ferienaufenthalt zusammenhängende Aktivitäten zu

qualifizieren und vermöchten keine Verbindung zum örtlichen Gemeinwesen zu

belegen. Aus den eingereichten Schreiben gehe nicht hervor, dass es sich bei

den angerufenen Bekanntschaften und Freundschaften in der Schweiz um tragfähige

und besonders intensive Beziehungen handle. Bloss eine Freundin habe die

Beschwerdeführerin in Grossbritannien besucht und die Kontakte in der Schweiz

hätten sich allesamt über ihre Familienangehörigen ergeben, weshalb es sich

nicht um ausserfamiliäre eigenständige Kontakte handle. Ferner verfüge die

Beschwerdeführerin bloss über rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen

Sprache, weshalb sie aufgrund der Sprachbarriere im Fall eines Zuzugs

weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert wäre.

3.3

Die

Beschwerdeführerin lässt hiergegen einwenden, bereits seit ihren Jugendjahren

immer wieder in die Schweiz gereist zu sein. Insbesondere seit dem Jahr 2011

seien jährliche Besuche in ihrer Agenda verzeichnet, welche im November 2021

einzig durch die Covid-Pandemie unterbrochen worden seien. Mit den

schweizerischen Sitten und Bräuchen sei sie vertraut und sie pflege seit vielen

Jahren enge Freundschaften zu zahlreichen einheimischen Personen, was die

eingereichten Schreiben bekräftigen würden. Sämtliche Freundschaften seien via

WhatsApp oder per E-Mail gepflegt worden. Dass bloss eine Freundin sie in

Grossbritannien besucht habe, spreche keineswegs gegen die Qualität und Tiefe

der freundschaftlichen Beziehungen. Der Kontakt zur Schweiz sei zwar durch die

Aufenthalte bei ihrem Bruder und dessen Familie entstanden, habe sich hernach

aber eigenständig entwickelt. Sie habe überdies einen Deutschkurs besucht und

sei gewillt, weitere Kurse in der Schweiz zu besuchen. Die Ausführungen der

Vorinstanz hinsichtlich einer Sprachbarriere seien abwegig, da sie sich in vier

Sprachen – darunter in Französisch – verständigen könne. Um einer sozialen

Isolation entgegenzuwirken, sei sie zudem gewillt, in der Schweiz bei "…"

ehrenamtlich tätig zu sein.

3.4

3.4.1

Die geltend gemachten Besuche in der Schweiz werden von der

Beschwerdeführerin durch eine Zusammenstellung von Einträgen aus ihrer Agenda

und mittels verschiedener Fotografien belegt. Die aufgelisteten Daten können

allerdings nicht überprüft werden, und die Fotos lassen ebenfalls keine

Rückschlüsse auf die Dauer der Aufenthalte in der Schweiz zu, was die

Beweiskraft der Belege zumindest schmälert. Besuche der Beschwerdeführerin in

der Schweiz während ihrer Jugend sind nicht dokumentiert. Selbst wenn jedoch

auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt wird, kann festgestellt

werden, dass sie sich in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils rund eine Woche in

der Schweiz aufhielt. In den Jahren 2011 bis 2019 folgten Besuche während zwei bis

vier Wochen pro Jahr, welche den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge

aufgrund der Covid-Pandemie in den Folgejahren hätten unterbrochen werden

müssen. Entgegen ihren Behauptungen ist in den Akten auch nicht ersichtlich,

wann sich die Beschwerdeführerin bis zu drei Monate pro Jahr in der Schweiz

aufgehalten haben soll. Länger als einen Monat hielt sich gemäss den Akten

bisher nie ohne Unterbruch in der Schweiz auf, obschon sie hierzu grundsätzlich

die Möglichkeit gehabt hätte. Diese Umstände wecken bereits Zweifel am Bestehen

besonderer persönlicher Beziehungen zum Land.

3.4.2

Zweck der (Ferien-)Aufenthalte der Beschwerdeführerin war stets der Besuch

ihrer beiden hier lebenden Brüder und deren Familie. Die Aufenthalte wurden

zwar mit typischen Ferienaktivitäten verbunden, doch belegen diese keine

Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, welche darüber

hinausgehen, was üblicherweise während eines Besuchs- oder Tourismusaufenthalts

im Ausland gemacht wird (vgl. VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00218, E. 2.4.4).

Die diesbezüglich eingereichten Schreiben und Fotos vermögen keine Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen zu

belegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie mit den

Schweizerischen Sitten und Bräuchen hinreichend vertraut sei, wird von ihr weder

näher ausgeführt noch substanziiert nachgewiesen. Soweit in den Akten

ersichtlich, ging sie in der Schweiz bisher keinem kulturellen oder sozialen

Engagement nach, welches eine engere Beziehung zum Land hätte herstellen

können. Eine tiefergehende Verbundenheit mit der Schweizer Kultur oder eine

anderweitige Verwurzelung im Land ist angesichts der jeweils relativ kurzen

Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin auch nicht zu vermuten.

3.4.3

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf mehrere Kontakte zur einheimischen Bevölkerung

in der Schweiz, bei denen es sich um eigenständige, ausserfamiliäre Bindungen

persönlicher Art handle. Obschon nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die

Beschwerdeführerin Bekanntschaften und/oder Freundschaften zur in der Schweiz

wohnhaften Bevölkerung unterhält, sind die besagten Kontakte unbestritten auf

Besuche ihres familiären Umfelds hier zurückzuführen. Es handelt sich somit

nicht um eigenständige Kontakte der Beschwerdeführerin, welche beispielsweise

auf ein soziales Engagement oder ein allfälliges früheres Arbeitsverhältnis

zurückzuführen wären. Ihr Bruder gab gegenüber dem Beschwerdegegner auf

entsprechende Frage mit Schreiben vom 25. Juli 2022 ebenfalls bekannt,

dass es sich bei den Kontakten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht um

eigenständige direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung handle.

Hinzukommt, dass sich die Beschwerdeführerin

mit ihren hier wohnhaften Kontakten mutmasslich in englischer Sprache unterhält,

da ihre Deutschkenntnisse gering sind. Obschon sie im September 2012 und im

Februar 2013 Deutschkurse besucht hat, verharren ihre Kenntnisse aktuellen

Belegen zufolge auf tiefem Niveau. Diesbezüglich ist

der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie sich während ihren Aufenthalten

in der Schweiz bis vor Kurzem offensichtlich nie ernsthaft um den Erwerb der

deutschen Sprache bemüht hatte, um sich in der deutschsprachigen Schweiz besser

integrieren zu können. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge

beabsichtigt, bei ihrem Bruder und dessen Familie in der deutschsprachigen

Schweiz zu leben, sind die Ausführungen der Vorinstanz zu einer durch die

Sprachbarriere erschwerten Integration berechtigt. Der Ansicht der

Beschwerdeführerin, dass sie sich im Raum Zürich problemlos auf Englisch

verständigen könne, ist entgegenzusetzen, dass der Erwerb der Landessprache am

gewünschten Wohnort als Grundlage für jede erfolgreiche Integration

unerlässlich erscheint. Nicht zuletzt erfolgt durch den Spracherwerb auch eine

nähere Auseinandersetzung mit der betreffenden Kultur. Überdies wird hierdurch

eine unabhängige und eigenständige Lebensführung überhaupt erst ermöglicht.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Wohnsituation ist an

dieser Stelle zu bemerken, dass eine mögliche soziale Abhängigkeit von ihrer in

der Schweiz wohnhaften Familie hierdurch zusätzlich begünstigt werden kann.

3.4.4

Schliesslich hat bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt und ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie erwerbstätig oder

steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren Element fehlt, welches

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl.

VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00641, E. 4.4.2; VGr, 18. Februar

2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3).

Insgesamt sind besondere persönliche Beziehungen der Beschwerdeführerin zur

Schweiz somit zu verneinen.

3.5

Da sich

eine nähere Prüfung der finanziellen Mittel unter diesen Umständen erübrigt,

kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten

im vorliegenden Verfahren hinreichend nachgekommen ist, indem sie entgegen

entsprechender Aufforderung keine aktuellen Steuerbelege oder Steuerrechnungen

eingereicht hat, welche eine Gesamtbeurteilung ihrer finanziellen Situation

ermöglichen würden.

3.6

Die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 28

AIG fällt nach dem Gesagten somit ausser Betracht.

3.7

Weitere

Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin

sind nicht ersichtlich. Namentlich sind die Voraussetzungen für eine

Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 3 in Verbindung

mit Art. 96 AIG) oder für eine Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG) nicht erfüllt.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).