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Entscheid

VB.2023.00110

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00110

24. März 2023Deutsch28 min

(URT.2023.24438)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00110

VB.2023.00043

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B wohnen in demselben Mehrfamilienhaus an der C-Strasse 01

in E. A lebt mit seinem Partner in einer gemieteten Wohnung im

2. Obergeschoss, B lebt mit seiner Frau D und seinen beiden erwachsenen

Kindern in der Eigentumswohnung im Erdgeschoss. Mit Verfügung vom

10. Januar 2023 verbot die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das

Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG), bis 30. Januar 2023 den

Sitzplatz-/Vorplatzbereich der Wohnung der Familie B/D zu betreten sowie mit B

und D Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 16. Januar 2023 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht Bülach um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom

10.

Januar 2023. Diese sei aufzuheben, eventualiter sei das Rayonverbot

abzuändern, damit der Zugang zu seinem Briefkasten gewährleistet sei. Mit

Verfügung GS230005–C vom 23. Januar 2023 bestätigte die Haftrichterin die

angeordneten Schutzmassnahmen und hielt fest, diese würden bis und mit

30.

Januar 2023 fortdauern. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A

(Dispositivziffer 3); allfällige weitere Auslagen blieben vorbehalten.

Parteientschädigungen sprach die Haftrichterin keine zu

(Dispositivziffer 4).

B. Mit

Eingabe vom 25. Januar 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung vom 23. Januar 2023 und die Schutzmassnahmen

seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, eventualiter

abzuändern. Subeventualiter sei das Verfahren an das Zwangsmassnahmengericht

zurückzuweisen. Sodann ersuchte A um Einsicht in die Akten und um Einräumung

einer Frist von zehn Tagen ab gewährter Akteneinsicht "für eine erweiterte

Stellungnahme". Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das

Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2023.00043 an. Mit

Präsidialverfügung vom 26. Januar 2023 eröffnete es den Schriftenwechsel

und zog die Akten bei. Dabei erwog es, die Begründung der Beschwerde könne nach

Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich – auch nicht im Rahmen der

Replik – nicht mehr erweitert werden, und insbesondere bestehe kein Recht

auf Ergänzung nach dem Beizug der Akten. A werde nach Eingang der Akten und

allfälliger Akteneinsicht somit keine Nachfrist angesetzt. Hinsichtlich des

Akteneinsichtsgesuchs wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass es ihm

nach Eingang der Akten offenstehen werde, mit dem Verwaltungsgericht hierfür

telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Mit Eingaben vom 27. Januar 2023

und 31. Januar 2023 verzichteten die Haftrichterin bzw. die Kantonspolizei

auf Vernehmlassung. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Weitere Eingaben

erfolgten nicht.

C. Bereits

mit Schreiben vom 22. Januar 2023 hatte B das Zwangsmassnahmengericht

Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen "bis Ende März" ersucht.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 überwies das Zwangsmassnahmengericht

Zürich das Gesuch zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht Bülach.

Dieses verlängerte die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 27. Januar 2023

– vorläufig – bis 31. März 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien

Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden

vorgeladen würden. Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter A;

allfällige weitere Auslagen blieben vorbehalten. Parteientschädigungen sprach

er keine zu.

D. Gegen

die Verfügung vom 27. Januar 2023 erhob A mit Eingabe vom 30. Januar

2023.

Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der Schutzmassnahmen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Daraufhin hörte die Haftrichterin am

3.

Februar 2023 sowohl B als auch A an. Mit Verfügung GS230007–C vom

15.

Februar 2023 verlängerte sie die Schutzmassnahmen (definitiv) bis

31.

März 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor

Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden.

Den Antrag von A auf Sistierung des Verfahrens wies die Haftrichterin ebenso ab

wie die Gesuche um Durchführung eines Augenscheins, um Beizug von Akten eines

früheren, A betreffenden Gewaltschutzverfahrens und um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Die Verfahrenskosten auferlegte die Haftrichterin

A; allfällige weitere Auslagen blieben vorbehalten. Die mit Verfügung vom

27.

Januar 2023 erhobenen Kosten fielen dahin. Parteientschädigungen

sprach die Haftrichterin keine zu.

III.

A. In der

Folge gelangte A mit Beschwerde vom 22. Februar 2023 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seien

die Verfügung vom 15. Februar 2023 und die Schutzmassnahmen aufzuheben

bzw. teilweise aufzuheben, eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht

zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das Beschwerdeverfahren

mit der Geschäftsnummer VB.2023.00110 an. Mit Präsidialverfügung vom

23.

Februar 2023 vereinigte es die Beschwerdeverfahren VB.2023.00043 und

VB.2023.00110; diese würden unter der Geschäftsnummer VB.2023.00110

weitergeführt. Sodann eröffnete es den Schriftenwechsel und zog die Akten bei.

Mit Eingaben vom 27. Februar 2023 und 28. Februar 2023 verzichteten

die Haftrichterin bzw. die Kantonspolizei auf Vernehmlassung. B reichte

wiederum keine Beschwerdeantwort ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

B. Am

10.

März 2023 teilte A dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, dass er

unter Umständen einen Rückzug der Beschwerde in Betracht ziehe. Bis dato ging

jedoch keine entsprechende Eingabe beim Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter,

zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG], § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Für den

Beizug der Akten eines früheren, den Beschwerdeführer betreffenden

Gewaltschutzverfahrens beim Bezirksgericht Dietlikon besteht kein Anlass,

bilden doch die vorliegenden Akten bereits eine ausreichende Entscheidgrundlage

(vgl. auch hinten E. 5.2.1). Aus demselben Grund ist auch vom Beizug der

vom Beschwerdeführer kürzlich bei der Kantonspolizei eingereichten

Strafanzeigen abzusehen und kann auf das Einholen von "Beweisen" in

Bezug auf die Aussagen des Beschwerdegegners betreffend seinen

Auslandaufenthalt und denjenigen seiner Ehefrau verzichtet werden.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher

Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking liegt nach § 2 Abs. 2 GSG

vor, wenn jemand durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit

beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

Dispositiv

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche

Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10

Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Unter den Begriff des Stalkings fallen

Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes

Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim

Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen

erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking

kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und

diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen. Die Messlatte, damit eine

Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann, liegt verhältnismässig

tief. § 2 Abs. 2 GSG lässt es

schon genügen, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung der

Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht. Dies dient dem

Opferschutz. Die Polizei soll bereits handeln können, bevor eine Schädigung des

Opfers eintritt. Insbesondere ist auch nicht vorausgesetzt, dass ein nötigendes

Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuches vorliegt. Dabei spielt auch keine

Rolle, mit welchen Mitteln die Stalking-Handlung ausgeführt wird (Weisung des

Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw.

KR-Nr. 2019/5528, S. 3 und 7). Eine häufige Erscheinungsform des

Stalkings sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen,

wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das

Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser

Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl

auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt,

Kilchberg 2008, S. 54).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem

Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie

bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits

die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt

sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 24. Januar

2023, VB.2022.00764, E. 2.4).

3.

3.1 Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene

Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht

und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).

Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise

verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer

Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der

behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass

die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi,

§ 21 N. 25).

3.2 Gegenstand

der Verfügung der Haftrichterin vom 23. Januar 2023 war die gerichtliche

Beurteilung der von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 10. Januar 2023

bis und mit 30. Januar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen. Was diese

Massnahmen betrifft, ist der Beschwerdeführer durch die Verfügung der

Haftrichterin mittlerweile nicht mehr beschwert. Mithin ist sein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung derselben während der Hängigkeit des

Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt sich vorliegend nicht,

stellen sich doch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die aufgrund der

Natur der Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen

blieben. So ist die Beurteilung der Zulässigkeit von Gewaltschutzmassnahmen dem

Verwaltungsgericht immer dann möglich, wenn in der Folge auch die Verlängerung

bzw. Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (VGr, 18. April

2020, VB.2020.00190, E. 2.2; 16. August 2017, VB.2017.00399, E. 1.2.2

mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf die gerichtliche Beurteilung der von der

Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen ist das Beschwerdeverfahren

VB.2023.00043 somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Bertschi, § 21

N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

3.3 Zu prüfen

bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der Verfügung vom

23. Januar 2023, ist doch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers

in dieser Hinsicht weiterhin gegeben. Die Nebenfolgenregelung des

vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor

Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu

festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne

Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie

grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu

verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem

Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; vgl. auch § 12 Abs. 1 GSG), so ist ihre Regelung der

Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht

haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als

unzutreffend herausstellt. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in

Fällen, wo ein materieller Entscheid angefochten wurde, eine summarische Prüfung

desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 25. August 2022,

VB.2022.00427, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77

sowie § 17 N. 31).

3.4 Der

Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 25. Januar 2023 namentlich, die

Haftrichterin habe sein rechtliches Gehör verletzt, da er von ihr nicht

angehört worden sei. Die Verfügung vom 23. Januar 2023 sei bereits aus

diesem Grund aufzuheben. Die Haftrichterin erwog dazu, der Beschwerdeführer

habe beantragt, die Parteien seien zur Vergleichsfindung vorzuladen. Mittels

gerichtlicher Beurteilung sei aber einzig die Überprüfung der angeordneten

polizeilichen Massnahmen auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin in der

konkreten Situation zu prüfen. Eine Anhörung könne folglich unterbleiben, und

der Beschwerdeführer habe darauf auch keinen Anspruch. Im Übrigen sei der

Sachverhalt gestützt auf die Akten hinreichend geklärt.

3.4.1

Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits

der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der

betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der

Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGE 144 I 11 E. 5.3;

statt vieler VGr, 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 2.2).

3.4.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche

Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der

beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner

ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des

Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin

bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand

der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser

Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG

hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der

Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen.

Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige

Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz

rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage,

wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung

zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine

vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen,

wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist. Für die Durchführung einer Anhörung

spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden

hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt.

Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin

bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der

Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch.

Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig

zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten

Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit

zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Eine Anhörung der

Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten,

wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des

Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr, 21. Dezember 2022,

VB.2022.00758, E. 4.1, mit Hinweisen).

3.4.3

Diese Rechtsprechung gilt es in analoger Weise auch dann zu beachten, wenn

das Zwangsmassnahmengericht nicht über die (Nicht-)Verlängerung von

Gewaltschutzmassnahmen gemäss § 6 GSG, sondern über deren

(Nicht-)Aufhebung im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss § 5 GSG

zu befinden hat (in diesem Sinn auch VGr, 18. April 2020, VB.2020.00190,

E. 4.2), zumal die in § 9 GSG festgehaltenen Verfahrensgrundsätze

nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowohl für Gesuche nach § 5 GSG als

auch für Gesuche nach § 6 GSG gelten. Vor diesem Hintergrund vermag die

Begründung der Haftrichterin, weshalb auf eine Anhörung des Beschwerdeführers

habe verzichtet werden können (vorn E. 3.4.1), jedenfalls in ihrer

Pauschalität nicht zu überzeugen, insbesondere, da sie auf die dargelegte

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keinen Bezug nimmt. Dass die

Haftrichterin die Anordnung der Schutzmassnahmen bestätigte, ist – wie sich aus

den folgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 5.2 f.) – im Resultat zwar

nicht zu beanstanden. Aufgrund der aus der unzureichend begründeten

Unterlassung der Anhörung des Beschwerdeführers resultierenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs desselben rechtfertigt es sich aber, die Kosten des

Verfahrens GS230005–C gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht

Bülach aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 59).

3.4.4

Eine Umtriebsentschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels erkennbaren

besonderen Aufwands im Verfahren GS230005–C nicht zuzusprechen (vgl. § 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dispositivziffer 4 der

Verfügung vom 23. Januar 2023 ist daher zu belassen, und die Beschwerde

ist insofern abzuweisen.

3.5 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde VB.2023.00043 teilweise gutzuheissen und sind die

Kosten des Verfahrens GS230005–C in Abänderung von Dispositivziffer 3 der

Verfügung vom 23. Januar 2023 auf die Kasse des Bezirksgerichts Bülach zu

nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit das

Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.

4.1 Hinsichtlich

der Verfügung vom 15. Februar 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, die

Haftrichterin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. vorn E. 3.4.1)

verletzt, da er anlässlich seiner Anhörung keine Gelegenheit erhalten habe, in

das Protokoll der zuvor durchgeführten Anhörung des Beschwerdegegners Einsicht

zu erhalten und eine Stellungnahme abzugeben oder Beweisanträge zu stellen.

Diese Rüge erweist sich indes als unbegründet. Die Anhörung des

Beschwerdegegners durch die Haftrichterin am 3. Februar 2023 fand zwar in

Abwesenheit des Beschwerdeführers statt. Dies ist in Gewaltschutzfällen indes

durchaus üblich und von Gesetzes wegen auch vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 3 GSG). Sodann wurden dem Beschwerdeführer vor Beginn der eigentlichen Anhörung

Kopien des Verlängerungsgesuchs des Beschwerdegegners sowie der Stellungnahme

der Kantonspolizei übergeben. Der Beschwerdeführer hatte – spätestens ab diesem

Zeitpunkt – Kenntnis von den ihm gegenüber geäusserten Vorwürfen des

Beschwerdegegners. Aus dem Anhörungsprotokoll geht sodann hervor, dass die

Haftrichterin dem Beschwerdeführer die vom Beschwerdegegner an der Anhörung

gemachten Ausführungen vorhielt und ihn dazu ausführlich befragte. Damit war

der Beschwerdeführer ausreichend über die Vorbringen des Beschwerdegegners

informiert und wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch ohne die Vorlage

des Anhörungsprotokolls gewahrt. Dazu kommt, dass die Haftrichterin dem

Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhörung Akteneinsicht gewährte und ihm

auf seinen Wunsch hin noch eine Frist von fünf Tagen einräumte, um eine

schriftliche Stellungnahme einzureichen (dazu sogleich auch E. 4.2).

4.2 Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden,

indem ihm das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von F – ebenfalls

Stockwerkeigentümer an der C-Strasse 01 in E – vom 8. November 2023

nicht vorgelegt worden sei. Auch diese Rüge erweist sich indes als unbegründet.

Das fragliche Protokoll befindet sich in den Akten, und dem Beschwerdeführer

wurde – wie soeben erwähnt – im Anschluss an seine Anhörung

unbestrittenermassen Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit zur schriftlichen

Stellungnahme eingeräumt.

4.3 Sodann

macht der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren GS230007–C habe zu lange

gedauert. Aus den Akten ergibt sich, dass die Haftrichterin die

Schutzmassnahmen zwei Tage nach Eingang des vom Bezirksgericht

zuständigkeitshalber übermittelten Verlängerungsgesuchs mit Verfügung vom 27. Januar

2023 bis 31. März 2023 vorläufig verlängerte (vorn I.C.). Nach Eingang der

Einsprache des Beschwerdeführers am 31. Januar 2023 hörte die

Haftrichterin die Parteien am 3. Februar 2023 an. Anschliessend setzte sie

dem Beschwerdeführer auf dessen Wunsch hin eine Frist von fünf Tagen an, um

eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Februar

2023 (Eingang am 9. Februar) stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge.

Bis zur verfahrensabschliessenden Verfügung vom 15. Februar 2023

verstrichen danach – ohne erkennbare Gründe – sechs Tage. Die viertägige

Behandlungsfrist von § 9 Abs. 1 GSG, welche im Grundsatz auch für das

Einspracheverfahren gegen vorläufige Entscheide nach § 11 GSG zum Tragen

kommt, wurde damit nicht eingehalten, weswegen sich die Rüge des

Beschwerdeführers als begründet erweist. Eine Rechtsverzögerung kann im

Dispositiv des Entscheids festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und

Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden. Auf Ersteres ist hier – ebenso wie

auf eine materielle Änderung der angefochtenen Verfügung – jedoch angesichts

des noch nicht übermässigen Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot und

mangels eines ausdrücklichen Feststellungsbegehrens seitens des

Beschwerdeführers zu verzichten. Dem Genugtuungsaspekt wird mit der

vorliegenden Feststellung in den Erwägungen ausreichend Rechnung getragen (vgl.

VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 2.2, mit Hinweisen; Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Hingegen

rechtfertigt es sich, die Rechtsverzögerung bei der Kostenverteilung zu

berücksichtigen (hinten E. 6.2).

5.

5.1 Die

Kantonspolizei begründete die Anordnung des Rayon- und des Kontaktverbots in

der Verfügung vom 10. Januar 2023 damit, dass der Beschwerdeführer der

Familie B/D schon seit mehreren Monaten immer wieder Schreiben an die

Wohnungstür geklebt und in den Briefkasten gelegt habe. Die Schreiben hätten

mehrheitlich Anweisungen und Auflagen enthalten, wie sich die Familie B/D zu

verhalten habe. Der Beschwerdegegner habe zudem wiederholt E-Mails vom

Beschwerdeführer erhalten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers fühle sich

die Familie B/D massiv belästigt und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt;

sie sei mit der Situation überfordert. Der Beschwerdeführer habe seit seinem

Einzug im Februar 2021 Probleme mit seinen Nachbarn und dem Vermieter. Schon

unzählige Male seien gegenseitig Strafanzeigen eingereicht worden. Anlässlich

einer Schlichtungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach habe man sich

darauf geeinigt, dass der Beschwerdeführer bis Ende April 2023 ausziehen müsse.

5.2

5.2.1

Die Haftrichterin erwog in der Verfügung vom 15. Februar 2023

zunächst, der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens sei

abzuweisen, da eine solche nicht zweckmässig sei und Entscheide im

Gewaltschutzverfahren vordringlich zu fällen seien. Ebenso abzuweisen sei der

Antrag des Beschwerdeführers auf eine Begehung vor Ort, zumal der

Beschwerdegegner glaubhaft und nachvollziehbar angegeben habe, dass aufgrund

des neu erstellten Wintergartens der Zugang zum Sitzplatz nicht komplett

verunmöglicht werde und unbestritten sei, dass die installierte Tür aus

Milchglas nicht abschliessbar sei. Ohnehin führe eine allfällige bauliche

Erschwerung des Zugangs zu einem bestimmten Bereich nicht zur Gegenstandslosigkeit

eines diesbezüglichen Betretverbots. Sodann sei der Beizug der Akten eines

früheren, den Beschwerdeführer betreffenden Gewaltschutzverfahrens beim

Bezirksgericht Dietlikon nicht notwendig. Zum einen stelle auch der

Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass damals Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn

verfügt und verlängert worden seien. Zum anderen sei aufgrund der vorliegenden

Konstellation zu entscheiden, ob die Gewaltschutzmassnahmen zu verlängern seien

oder nicht.

5.2.2

In der Folge gab die Haftrichterin die Ausführungen der Parteien anlässlich

der Anhörung vom 3. Februar 2023 sowie diejenigen des Beschwerdeführers in

der Einsprache vom 30. Januar 2023 wieder. Darauf kann in Anwendung von § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden.

5.2.3

Sodann erwog die Haftrichterin, zwischen dem Beschwerdegegner und seiner

Ehefrau als ihm nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 GSG

einerseits und dem Beschwerdeführer sowie allenfalls auch seinem Lebenspartner

andererseits bestehe ein stark belastetes und für alle belastendes

Nachbarschaftsverhältnis, in dessen Rahmen es sowohl zu gegenseitigen

Strafanzeigen als auch verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Aussagen

des Beschwerdegegners, wonach er vom Beschwerdeführer seit Juni 2022 30 Schreiben

und Briefe erhalten habe, werde durch die Akten belegt. Der Beschwerdeführer

habe denn auch eingeräumt, dem Beschwerdegegner sowohl direkt an ihn

adressierte Schreiben als auch Orientierungskopien zugestellt zu haben. Unter

den Schreiben befänden sich 17 Orientierungskopien über die Korrespondenz

des Beschwerdeführers mit seinem Vermieter. Inwiefern der Beschwerdegegner als

Vertreter der Stockwerkeigentümerschaft darüber habe informiert werden wollen,

könne nicht abschliessend beurteilt werden. Ein entsprechendes Interesse sei

jedenfalls nicht ersichtlich, und dagegen spreche auch, dass der

Beschwerdeführer die Korrespondenz nicht nur dem Beschwerdegegner, sondern auch

den anderen Hausbewohnern zugestellt habe. Die restlichen 13 Schreiben

seien direkt an den Beschwerdegegner oder teilweise auch an dessen Familie

adressiert und enthielten verschiedene Verhaltensanweisungen und -auflagen. So

habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner unter anderem aufgefordert, die

Rosen zurückzuschneiden, Partylärm zu unterlassen, die Videokamera zu

entfernen, die Sträucher zu schneiden, keine Anzeige gegen ihn zu erstatten,

gewisse Aussagen gegenüber Drittpersonen zu unterlassen sowie die von ihm an

ihn adressierten Briefe zu behalten. Bei Nichteinhaltung seiner Forderungen

habe er jeweils eine Klage und/oder Strafanzeige angedroht. Ebenso habe der

Beschwerdeführer die Ehefrau des Beschwerdegegners aufgefordert, jeglichen

Kontakt zu ihm zu unterlassen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch nicht

mit einer erstmaligen bzw. erfolglosen eingeschriebenen Zustellung

zufriedengestellt. Vielmehr habe er, als er seine an den Gesuchsteller

adressierten eingeschriebenen Sendungen zurückerhalten habe, es nicht dabei

belassen und diese Schreiben daraufhin dem Beschwerdegegner erneut in den

Briefkasten gelegt, obwohl ihm habe klar sein müssen, dass der Beschwerdegegner

deren Erhalt nicht wünsche. Als der Beschwerdegegner die Schreiben hernach

wieder in den Briefkasten des Beschwerdeführers zurückgelegt habe, habe sich

dieser mittels (zwei) Anschlägen an der Tür des Beschwerdegegners beschwert. In

einem anderen Fall habe er seinen eigenen Brief zerrissen und ihn vor die

Haustür des Beschwerdegegners geworfen. Unbestritten sei sodann, dass der

Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner auch E-Mails betreffend sein

Mietverhältnis geschickt habe, wobei die Angabe des Beschwerdegegners, es seien

"sicher 25 Mails" gewesen, glaubhaft erscheine. Zumindest nicht

unwahrscheinlich sei sodann, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner

auch mehrfach die gesamte Post vor die Haustür geworfen habe, zumal der

Beschwerdeführer eingestanden habe, dies mit einzelnen (seiner) Briefe gemacht

zu haben. Glaubhaft sei darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer dem

Beschwerdegegner auch schon mehrfach Bananenschalen, Taschentücher und

dergleichen in den Garten geworfen habe, zumal F gegenüber der Polizei

angegeben habe, solches beobachtet zu haben. Schliesslich sei gestützt auf die

Aussagen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau hinreichend glaubhaft

gemacht, dass sie vom Beschwerdeführer wiederholt beobachtet werde.

Zusammengefasst hielt es die Haftrichterin für glaubhaft gemacht, dass sich der

Beschwerdegegner und seine Ehefrau aufgrund des als Stalking im Sinn eines

"mehrmaligen Belästigens" zu bezeichnenden Verhaltens des

Beschwerdeführers in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt fühlten. Die

Aussagen des Beschwerdegegners erschienen nicht zuletzt deshalb als glaubhaft,

weil F ebenfalls angegeben habe, dass der Beschwerdeführer allen Bewohnern das

Leben schwer mache. Ferner sei der Beschwerdeführer anscheinend bereits an

seinem früheren Wohnort in derselben Weise aufgefallen.

5.2.4

In Bezug auf den Fortbestand der Gefährdung erwog die Haftrichterin,

angesichts der diversen pendenten (Schlichtungs-)Verfahren und Strafanzeigen

sei nicht davon auszugehen, dass sich die angespannte Situation zwischen den

Parteien in naher Zukunft beruhigen werde. Ferner sei die Videokamera des

Beschwerdegegners, die einen Hauptstreitpunkt darstelle, weiterhin montiert.

Unter den vorliegenden Umständen müsse auch die Aussage des Beschwerdeführers,

er werde in Zukunft auf eine Kontaktaufnahme zum Beschwerdegegner verzichten,

in Zweifel gezogen werden, zumal er zusammen mit seinem Lebenspartner noch Ende

Januar ein Schreiben mit Poststempel vom 31. Januar 2023 an den

Beschwerdegegner verfasst habe. Der Fortbestand der Gefährdung des

Beschwerdegegners erfahre zwar insofern eine Relativierung, als dieser bis Ende

März 2023 und seine Ehefrau ab 8. Februar 2023 für vier Wochen im Ausland

seien. Der Beschwerdegegner und seine Ehefrau seien aber nicht die gesamte

Dauer, für welche die Verlängerung der Schutzmassnahmen beantragt werde,

abwesend.

5.2.5

Weiter erwog die Haftrichterin, es seien keine Hinweise ersichtlich, welche

das Betret- und das Kontaktverbot als unverhältnismässig erscheinen liessen.

Insbesondere werde der Beschwerdeführer durch das Betretverbot des Sitzplatz-

und Vorplatzbereiches der Familie B/D faktisch nicht eingeschränkt. Die neue

Tür aus Milchglas verunmögliche den Zugang zum Sitzplatz nicht komplett und sei

auch gar nicht abschliessbar (vgl. vorn E. 5.2.1). Inwiefern dem

Beschwerdegegner eine Sorgfaltspflicht zum Einbau eines Schlosses obliegen

sollte, erschliesse sich nicht. Sodann sei es dem Beschwerdeführer auch

zumutbar, den Beschwerdegegner und dessen Ehefrau für die Dauer der

Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht mehr zu kontaktieren, seien doch

hiervon Verhandlungen vor Gerichten sowie Termine, zu denen sie von Behörden

vorgeladen würden, ausgenommen.

5.2.6

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies die Haftrichterin schliesslich

mangels belegter Mittellosigkeit und Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung

ab.

5.3 Der

Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 22. Februar 2023 nichts geltend,

was die umfassenden Erwägungen der Haftrichterin, auf die in Anwendung von § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage

stellen würde. Dass die Haftrichterin auf eine Begehung vor Ort und auf den

Beizug der Akten des früheren Gewaltschutzverfahrens verzichtete, ist aus den

dargelegten Gründen nicht zu beanstanden (vorn E. 5.2.1 und E. 5.2.5).

Der neu gebaute Wintergarten samt Glastür lässt die Schutzmassnahmen nicht als

obsolet erscheinen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Auslandaufenthalte des

Beschwerdegegners und seiner Ehefrau, weshalb es sich auch erübrigt,

entsprechende Belege einzuholen (vgl. vorn E. 1.2). Ebenso wenig ist zu

beanstanden, dass die Haftrichterin die Aussagen des Beschwerdegegners, die mindestens

mehrheitlich von den Akten gestützt werden, als glaubhaft erachtete und

gestützt darauf auf eine Gefährdung des Beschwerdegegners durch das durchaus

als Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG zu bezeichnende Verhalten des

Beschwerdeführers schloss (vgl. vorn E. 2.3). Der Beschwerdeführer bringt

auch nichts vor, was an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners

zweifeln liesse. Dass auch dieser Strafanzeigen einreichte und sich allenfalls

auch schon negativ gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert hat, führt

jedenfalls nicht dazu. In Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall stehen sich

denn auch nicht selten "Aussage gegen Aussage" gegenüber. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 22. Juli

2022, VB.2020.00394, E. 2.3). Letzteres ist beim Beschwerdegegner nicht zu

erkennen. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Haftrichterin auch die

Angaben der Ehefrau und von F gegenüber der Polizei in ihre Beurteilung der

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners einfliessen liess. Einer

weiteren persönlichen Anhörung dieser Personen bedurfte es hierzu nicht. Zu den

abgewiesenen Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung äussert sich der Beschwerdeführer schliesslich nicht.

5.4 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde VB.2023.00110 abzuweisen.

6.

6.1 Im Regelfall

tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten entsprechend ihrem

Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2

Satz 1 VRG). Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die

Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung

einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. Nach § 12 Abs. 1

Satz 2 GSG können die Kosten in den übrigen Fällen der unterliegenden

Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei Gegenstandslosigkeit befindet das

Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen. Dabei

berücksichtigt es, welche Partei vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Besonders bei

Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (statt

vieler VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 3.1; Plüss, § 13

N. 74 f.; Donatsch, § 63 N. 7).

6.2 Unter

Berücksichtigung dessen, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens

VB.2023.00043 zeitliche Ursachen hat und damit von keiner Partei zu

verantworten ist, sowie, dass die Beschwerde VB.2023.00043 in Bezug auf die

Kostenauflage gutzuheissen ist, und ferner, dass die Beschwerde VB.2023.00110

zwar vollumfänglich abzuweisen, der Vorinstanz jedoch eine Rechtsverzögerung

vorzuwerfen ist (vorn E. 4.3), ist es in einer Gesamtbetrachtung

angezeigt, die Verfahrenskosten zu 5/6 dem weitgehend unterliegenden

Beschwerdeführer und zu 1/6 dem Bezirksgericht Bülach aufzuerlegen. In Bezug

auf die Höhe der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass mit dem

vorliegenden Entscheid zwei Beschwerden zu beurteilen waren.

6.3 Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels eines – ebenfalls in

einer Gesamtbetrachtung beider Beschwerdeverfahren – überwiegenden Obsiegens

nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde VB.2023.00043 wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositivziffer 3 der Verfügung GS230005–C vom 23. Januar 2023

werden die Verfahrenskosten auf die Kasse des Bezirksgerichts Bülach genommen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht

als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2. Die

Beschwerde VB.2023.00110 wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 2'455.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 dem Bezirksgericht

Bülach auferlegt.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Bülach.