VB.2023.00110
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00110
24. März 2023Deutsch28 min
(URT.2023.24438)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00110
VB.2023.00043
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wohnen in demselben Mehrfamilienhaus an der C-Strasse 01
in E. A lebt mit seinem Partner in einer gemieteten Wohnung im
2. Obergeschoss, B lebt mit seiner Frau D und seinen beiden erwachsenen
Kindern in der Eigentumswohnung im Erdgeschoss. Mit Verfügung vom
10. Januar 2023 verbot die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG), bis 30. Januar 2023 den
Sitzplatz-/Vorplatzbereich der Wohnung der Familie B/D zu betreten sowie mit B
und D Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 16. Januar 2023 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Bülach um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom
10.
Januar 2023. Diese sei aufzuheben, eventualiter sei das Rayonverbot
abzuändern, damit der Zugang zu seinem Briefkasten gewährleistet sei. Mit
Verfügung GS230005–C vom 23. Januar 2023 bestätigte die Haftrichterin die
angeordneten Schutzmassnahmen und hielt fest, diese würden bis und mit
30.
Januar 2023 fortdauern. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A
(Dispositivziffer 3); allfällige weitere Auslagen blieben vorbehalten.
Parteientschädigungen sprach die Haftrichterin keine zu
(Dispositivziffer 4).
B. Mit
Eingabe vom 25. Januar 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung vom 23. Januar 2023 und die Schutzmassnahmen
seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, eventualiter
abzuändern. Subeventualiter sei das Verfahren an das Zwangsmassnahmengericht
zurückzuweisen. Sodann ersuchte A um Einsicht in die Akten und um Einräumung
einer Frist von zehn Tagen ab gewährter Akteneinsicht "für eine erweiterte
Stellungnahme". Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das
Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2023.00043 an. Mit
Präsidialverfügung vom 26. Januar 2023 eröffnete es den Schriftenwechsel
und zog die Akten bei. Dabei erwog es, die Begründung der Beschwerde könne nach
Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich – auch nicht im Rahmen der
Replik – nicht mehr erweitert werden, und insbesondere bestehe kein Recht
auf Ergänzung nach dem Beizug der Akten. A werde nach Eingang der Akten und
allfälliger Akteneinsicht somit keine Nachfrist angesetzt. Hinsichtlich des
Akteneinsichtsgesuchs wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass es ihm
nach Eingang der Akten offenstehen werde, mit dem Verwaltungsgericht hierfür
telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Mit Eingaben vom 27. Januar 2023
und 31. Januar 2023 verzichteten die Haftrichterin bzw. die Kantonspolizei
auf Vernehmlassung. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Weitere Eingaben
erfolgten nicht.
C. Bereits
mit Schreiben vom 22. Januar 2023 hatte B das Zwangsmassnahmengericht
Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen "bis Ende März" ersucht.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 überwies das Zwangsmassnahmengericht
Zürich das Gesuch zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht Bülach.
Dieses verlängerte die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 27. Januar 2023
– vorläufig – bis 31. März 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien
Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden
vorgeladen würden. Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter A;
allfällige weitere Auslagen blieben vorbehalten. Parteientschädigungen sprach
er keine zu.
D. Gegen
die Verfügung vom 27. Januar 2023 erhob A mit Eingabe vom 30. Januar
2023.
Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der Schutzmassnahmen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Daraufhin hörte die Haftrichterin am
3.
Februar 2023 sowohl B als auch A an. Mit Verfügung GS230007–C vom
15.
Februar 2023 verlängerte sie die Schutzmassnahmen (definitiv) bis
31.
März 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor
Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden.
Den Antrag von A auf Sistierung des Verfahrens wies die Haftrichterin ebenso ab
wie die Gesuche um Durchführung eines Augenscheins, um Beizug von Akten eines
früheren, A betreffenden Gewaltschutzverfahrens und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Verfahrenskosten auferlegte die Haftrichterin
A; allfällige weitere Auslagen blieben vorbehalten. Die mit Verfügung vom
27.
Januar 2023 erhobenen Kosten fielen dahin. Parteientschädigungen
sprach die Haftrichterin keine zu.
III.
A. In der
Folge gelangte A mit Beschwerde vom 22. Februar 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seien
die Verfügung vom 15. Februar 2023 und die Schutzmassnahmen aufzuheben
bzw. teilweise aufzuheben, eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das Beschwerdeverfahren
mit der Geschäftsnummer VB.2023.00110 an. Mit Präsidialverfügung vom
23.
Februar 2023 vereinigte es die Beschwerdeverfahren VB.2023.00043 und
VB.2023.00110; diese würden unter der Geschäftsnummer VB.2023.00110
weitergeführt. Sodann eröffnete es den Schriftenwechsel und zog die Akten bei.
Mit Eingaben vom 27. Februar 2023 und 28. Februar 2023 verzichteten
die Haftrichterin bzw. die Kantonspolizei auf Vernehmlassung. B reichte
wiederum keine Beschwerdeantwort ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
B. Am
10.
März 2023 teilte A dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, dass er
unter Umständen einen Rückzug der Beschwerde in Betracht ziehe. Bis dato ging
jedoch keine entsprechende Eingabe beim Verwaltungsgericht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter,
zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG], § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Für den
Beizug der Akten eines früheren, den Beschwerdeführer betreffenden
Gewaltschutzverfahrens beim Bezirksgericht Dietlikon besteht kein Anlass,
bilden doch die vorliegenden Akten bereits eine ausreichende Entscheidgrundlage
(vgl. auch hinten E. 5.2.1). Aus demselben Grund ist auch vom Beizug der
vom Beschwerdeführer kürzlich bei der Kantonspolizei eingereichten
Strafanzeigen abzusehen und kann auf das Einholen von "Beweisen" in
Bezug auf die Aussagen des Beschwerdegegners betreffend seinen
Auslandaufenthalt und denjenigen seiner Ehefrau verzichtet werden.
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher
Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking liegt nach § 2 Abs. 2 GSG
vor, wenn jemand durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit
beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
Dispositiv
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche
Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10
Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Unter den Begriff des Stalkings fallen
Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes
Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim
Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen
erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking
kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und
diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen. Die Messlatte, damit eine
Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann, liegt verhältnismässig
tief. § 2 Abs. 2 GSG lässt es
schon genügen, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung der
Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht. Dies dient dem
Opferschutz. Die Polizei soll bereits handeln können, bevor eine Schädigung des
Opfers eintritt. Insbesondere ist auch nicht vorausgesetzt, dass ein nötigendes
Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuches vorliegt. Dabei spielt auch keine
Rolle, mit welchen Mitteln die Stalking-Handlung ausgeführt wird (Weisung des
Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw.
KR-Nr. 2019/5528, S. 3 und 7). Eine häufige Erscheinungsform des
Stalkings sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen,
wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das
Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser
Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl
auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt,
Kilchberg 2008, S. 54).
2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem
Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie
bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits
die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt
sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 24. Januar
2023, VB.2022.00764, E. 2.4).
3.
3.1 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene
Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht
und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).
Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise
verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer
Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der
behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass
die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi,
§ 21 N. 25).
3.2 Gegenstand
der Verfügung der Haftrichterin vom 23. Januar 2023 war die gerichtliche
Beurteilung der von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 10. Januar 2023
bis und mit 30. Januar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen. Was diese
Massnahmen betrifft, ist der Beschwerdeführer durch die Verfügung der
Haftrichterin mittlerweile nicht mehr beschwert. Mithin ist sein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung derselben während der Hängigkeit des
Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt sich vorliegend nicht,
stellen sich doch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die aufgrund der
Natur der Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen
blieben. So ist die Beurteilung der Zulässigkeit von Gewaltschutzmassnahmen dem
Verwaltungsgericht immer dann möglich, wenn in der Folge auch die Verlängerung
bzw. Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (VGr, 18. April
2020, VB.2020.00190, E. 2.2; 16. August 2017, VB.2017.00399, E. 1.2.2
mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf die gerichtliche Beurteilung der von der
Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen ist das Beschwerdeverfahren
VB.2023.00043 somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Bertschi, § 21
N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
3.3 Zu prüfen
bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der Verfügung vom
23. Januar 2023, ist doch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers
in dieser Hinsicht weiterhin gegeben. Die Nebenfolgenregelung des
vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor
Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu
festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne
Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie
grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu
verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem
Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; vgl. auch § 12 Abs. 1 GSG), so ist ihre Regelung der
Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht
haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als
unzutreffend herausstellt. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in
Fällen, wo ein materieller Entscheid angefochten wurde, eine summarische Prüfung
desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 25. August 2022,
VB.2022.00427, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77
sowie § 17 N. 31).
3.4 Der
Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 25. Januar 2023 namentlich, die
Haftrichterin habe sein rechtliches Gehör verletzt, da er von ihr nicht
angehört worden sei. Die Verfügung vom 23. Januar 2023 sei bereits aus
diesem Grund aufzuheben. Die Haftrichterin erwog dazu, der Beschwerdeführer
habe beantragt, die Parteien seien zur Vergleichsfindung vorzuladen. Mittels
gerichtlicher Beurteilung sei aber einzig die Überprüfung der angeordneten
polizeilichen Massnahmen auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin in der
konkreten Situation zu prüfen. Eine Anhörung könne folglich unterbleiben, und
der Beschwerdeführer habe darauf auch keinen Anspruch. Im Übrigen sei der
Sachverhalt gestützt auf die Akten hinreichend geklärt.
3.4.1
Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits
der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der
betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGE 144 I 11 E. 5.3;
statt vieler VGr, 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 2.2).
3.4.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche
Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der
beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner
ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des
Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin
bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand
der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser
Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG
hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der
Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen.
Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige
Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz
rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage,
wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung
zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine
vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen,
wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist. Für die Durchführung einer Anhörung
spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden
hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt.
Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin
bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der
Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch.
Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig
zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit
zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Eine Anhörung der
Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten,
wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des
Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr, 21. Dezember 2022,
VB.2022.00758, E. 4.1, mit Hinweisen).
3.4.3
Diese Rechtsprechung gilt es in analoger Weise auch dann zu beachten, wenn
das Zwangsmassnahmengericht nicht über die (Nicht-)Verlängerung von
Gewaltschutzmassnahmen gemäss § 6 GSG, sondern über deren
(Nicht-)Aufhebung im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss § 5 GSG
zu befinden hat (in diesem Sinn auch VGr, 18. April 2020, VB.2020.00190,
E. 4.2), zumal die in § 9 GSG festgehaltenen Verfahrensgrundsätze
nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowohl für Gesuche nach § 5 GSG als
auch für Gesuche nach § 6 GSG gelten. Vor diesem Hintergrund vermag die
Begründung der Haftrichterin, weshalb auf eine Anhörung des Beschwerdeführers
habe verzichtet werden können (vorn E. 3.4.1), jedenfalls in ihrer
Pauschalität nicht zu überzeugen, insbesondere, da sie auf die dargelegte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keinen Bezug nimmt. Dass die
Haftrichterin die Anordnung der Schutzmassnahmen bestätigte, ist – wie sich aus
den folgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 5.2 f.) – im Resultat zwar
nicht zu beanstanden. Aufgrund der aus der unzureichend begründeten
Unterlassung der Anhörung des Beschwerdeführers resultierenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs desselben rechtfertigt es sich aber, die Kosten des
Verfahrens GS230005–C gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht
Bülach aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 59).
3.4.4
Eine Umtriebsentschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels erkennbaren
besonderen Aufwands im Verfahren GS230005–C nicht zuzusprechen (vgl. § 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dispositivziffer 4 der
Verfügung vom 23. Januar 2023 ist daher zu belassen, und die Beschwerde
ist insofern abzuweisen.
3.5 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde VB.2023.00043 teilweise gutzuheissen und sind die
Kosten des Verfahrens GS230005–C in Abänderung von Dispositivziffer 3 der
Verfügung vom 23. Januar 2023 auf die Kasse des Bezirksgerichts Bülach zu
nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit das
Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.
4.1 Hinsichtlich
der Verfügung vom 15. Februar 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, die
Haftrichterin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. vorn E. 3.4.1)
verletzt, da er anlässlich seiner Anhörung keine Gelegenheit erhalten habe, in
das Protokoll der zuvor durchgeführten Anhörung des Beschwerdegegners Einsicht
zu erhalten und eine Stellungnahme abzugeben oder Beweisanträge zu stellen.
Diese Rüge erweist sich indes als unbegründet. Die Anhörung des
Beschwerdegegners durch die Haftrichterin am 3. Februar 2023 fand zwar in
Abwesenheit des Beschwerdeführers statt. Dies ist in Gewaltschutzfällen indes
durchaus üblich und von Gesetzes wegen auch vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 3 GSG). Sodann wurden dem Beschwerdeführer vor Beginn der eigentlichen Anhörung
Kopien des Verlängerungsgesuchs des Beschwerdegegners sowie der Stellungnahme
der Kantonspolizei übergeben. Der Beschwerdeführer hatte – spätestens ab diesem
Zeitpunkt – Kenntnis von den ihm gegenüber geäusserten Vorwürfen des
Beschwerdegegners. Aus dem Anhörungsprotokoll geht sodann hervor, dass die
Haftrichterin dem Beschwerdeführer die vom Beschwerdegegner an der Anhörung
gemachten Ausführungen vorhielt und ihn dazu ausführlich befragte. Damit war
der Beschwerdeführer ausreichend über die Vorbringen des Beschwerdegegners
informiert und wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch ohne die Vorlage
des Anhörungsprotokolls gewahrt. Dazu kommt, dass die Haftrichterin dem
Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhörung Akteneinsicht gewährte und ihm
auf seinen Wunsch hin noch eine Frist von fünf Tagen einräumte, um eine
schriftliche Stellungnahme einzureichen (dazu sogleich auch E. 4.2).
4.2 Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden,
indem ihm das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von F – ebenfalls
Stockwerkeigentümer an der C-Strasse 01 in E – vom 8. November 2023
nicht vorgelegt worden sei. Auch diese Rüge erweist sich indes als unbegründet.
Das fragliche Protokoll befindet sich in den Akten, und dem Beschwerdeführer
wurde – wie soeben erwähnt – im Anschluss an seine Anhörung
unbestrittenermassen Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit zur schriftlichen
Stellungnahme eingeräumt.
4.3 Sodann
macht der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren GS230007–C habe zu lange
gedauert. Aus den Akten ergibt sich, dass die Haftrichterin die
Schutzmassnahmen zwei Tage nach Eingang des vom Bezirksgericht
zuständigkeitshalber übermittelten Verlängerungsgesuchs mit Verfügung vom 27. Januar
2023 bis 31. März 2023 vorläufig verlängerte (vorn I.C.). Nach Eingang der
Einsprache des Beschwerdeführers am 31. Januar 2023 hörte die
Haftrichterin die Parteien am 3. Februar 2023 an. Anschliessend setzte sie
dem Beschwerdeführer auf dessen Wunsch hin eine Frist von fünf Tagen an, um
eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Februar
2023 (Eingang am 9. Februar) stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge.
Bis zur verfahrensabschliessenden Verfügung vom 15. Februar 2023
verstrichen danach – ohne erkennbare Gründe – sechs Tage. Die viertägige
Behandlungsfrist von § 9 Abs. 1 GSG, welche im Grundsatz auch für das
Einspracheverfahren gegen vorläufige Entscheide nach § 11 GSG zum Tragen
kommt, wurde damit nicht eingehalten, weswegen sich die Rüge des
Beschwerdeführers als begründet erweist. Eine Rechtsverzögerung kann im
Dispositiv des Entscheids festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und
Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden. Auf Ersteres ist hier – ebenso wie
auf eine materielle Änderung der angefochtenen Verfügung – jedoch angesichts
des noch nicht übermässigen Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot und
mangels eines ausdrücklichen Feststellungsbegehrens seitens des
Beschwerdeführers zu verzichten. Dem Genugtuungsaspekt wird mit der
vorliegenden Feststellung in den Erwägungen ausreichend Rechnung getragen (vgl.
VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 2.2, mit Hinweisen; Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Hingegen
rechtfertigt es sich, die Rechtsverzögerung bei der Kostenverteilung zu
berücksichtigen (hinten E. 6.2).
5.
5.1 Die
Kantonspolizei begründete die Anordnung des Rayon- und des Kontaktverbots in
der Verfügung vom 10. Januar 2023 damit, dass der Beschwerdeführer der
Familie B/D schon seit mehreren Monaten immer wieder Schreiben an die
Wohnungstür geklebt und in den Briefkasten gelegt habe. Die Schreiben hätten
mehrheitlich Anweisungen und Auflagen enthalten, wie sich die Familie B/D zu
verhalten habe. Der Beschwerdegegner habe zudem wiederholt E-Mails vom
Beschwerdeführer erhalten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers fühle sich
die Familie B/D massiv belästigt und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt;
sie sei mit der Situation überfordert. Der Beschwerdeführer habe seit seinem
Einzug im Februar 2021 Probleme mit seinen Nachbarn und dem Vermieter. Schon
unzählige Male seien gegenseitig Strafanzeigen eingereicht worden. Anlässlich
einer Schlichtungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach habe man sich
darauf geeinigt, dass der Beschwerdeführer bis Ende April 2023 ausziehen müsse.
5.2
5.2.1
Die Haftrichterin erwog in der Verfügung vom 15. Februar 2023
zunächst, der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens sei
abzuweisen, da eine solche nicht zweckmässig sei und Entscheide im
Gewaltschutzverfahren vordringlich zu fällen seien. Ebenso abzuweisen sei der
Antrag des Beschwerdeführers auf eine Begehung vor Ort, zumal der
Beschwerdegegner glaubhaft und nachvollziehbar angegeben habe, dass aufgrund
des neu erstellten Wintergartens der Zugang zum Sitzplatz nicht komplett
verunmöglicht werde und unbestritten sei, dass die installierte Tür aus
Milchglas nicht abschliessbar sei. Ohnehin führe eine allfällige bauliche
Erschwerung des Zugangs zu einem bestimmten Bereich nicht zur Gegenstandslosigkeit
eines diesbezüglichen Betretverbots. Sodann sei der Beizug der Akten eines
früheren, den Beschwerdeführer betreffenden Gewaltschutzverfahrens beim
Bezirksgericht Dietlikon nicht notwendig. Zum einen stelle auch der
Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass damals Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn
verfügt und verlängert worden seien. Zum anderen sei aufgrund der vorliegenden
Konstellation zu entscheiden, ob die Gewaltschutzmassnahmen zu verlängern seien
oder nicht.
5.2.2
In der Folge gab die Haftrichterin die Ausführungen der Parteien anlässlich
der Anhörung vom 3. Februar 2023 sowie diejenigen des Beschwerdeführers in
der Einsprache vom 30. Januar 2023 wieder. Darauf kann in Anwendung von § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden.
5.2.3
Sodann erwog die Haftrichterin, zwischen dem Beschwerdegegner und seiner
Ehefrau als ihm nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 GSG
einerseits und dem Beschwerdeführer sowie allenfalls auch seinem Lebenspartner
andererseits bestehe ein stark belastetes und für alle belastendes
Nachbarschaftsverhältnis, in dessen Rahmen es sowohl zu gegenseitigen
Strafanzeigen als auch verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Aussagen
des Beschwerdegegners, wonach er vom Beschwerdeführer seit Juni 2022 30 Schreiben
und Briefe erhalten habe, werde durch die Akten belegt. Der Beschwerdeführer
habe denn auch eingeräumt, dem Beschwerdegegner sowohl direkt an ihn
adressierte Schreiben als auch Orientierungskopien zugestellt zu haben. Unter
den Schreiben befänden sich 17 Orientierungskopien über die Korrespondenz
des Beschwerdeführers mit seinem Vermieter. Inwiefern der Beschwerdegegner als
Vertreter der Stockwerkeigentümerschaft darüber habe informiert werden wollen,
könne nicht abschliessend beurteilt werden. Ein entsprechendes Interesse sei
jedenfalls nicht ersichtlich, und dagegen spreche auch, dass der
Beschwerdeführer die Korrespondenz nicht nur dem Beschwerdegegner, sondern auch
den anderen Hausbewohnern zugestellt habe. Die restlichen 13 Schreiben
seien direkt an den Beschwerdegegner oder teilweise auch an dessen Familie
adressiert und enthielten verschiedene Verhaltensanweisungen und -auflagen. So
habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner unter anderem aufgefordert, die
Rosen zurückzuschneiden, Partylärm zu unterlassen, die Videokamera zu
entfernen, die Sträucher zu schneiden, keine Anzeige gegen ihn zu erstatten,
gewisse Aussagen gegenüber Drittpersonen zu unterlassen sowie die von ihm an
ihn adressierten Briefe zu behalten. Bei Nichteinhaltung seiner Forderungen
habe er jeweils eine Klage und/oder Strafanzeige angedroht. Ebenso habe der
Beschwerdeführer die Ehefrau des Beschwerdegegners aufgefordert, jeglichen
Kontakt zu ihm zu unterlassen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch nicht
mit einer erstmaligen bzw. erfolglosen eingeschriebenen Zustellung
zufriedengestellt. Vielmehr habe er, als er seine an den Gesuchsteller
adressierten eingeschriebenen Sendungen zurückerhalten habe, es nicht dabei
belassen und diese Schreiben daraufhin dem Beschwerdegegner erneut in den
Briefkasten gelegt, obwohl ihm habe klar sein müssen, dass der Beschwerdegegner
deren Erhalt nicht wünsche. Als der Beschwerdegegner die Schreiben hernach
wieder in den Briefkasten des Beschwerdeführers zurückgelegt habe, habe sich
dieser mittels (zwei) Anschlägen an der Tür des Beschwerdegegners beschwert. In
einem anderen Fall habe er seinen eigenen Brief zerrissen und ihn vor die
Haustür des Beschwerdegegners geworfen. Unbestritten sei sodann, dass der
Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner auch E-Mails betreffend sein
Mietverhältnis geschickt habe, wobei die Angabe des Beschwerdegegners, es seien
"sicher 25 Mails" gewesen, glaubhaft erscheine. Zumindest nicht
unwahrscheinlich sei sodann, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner
auch mehrfach die gesamte Post vor die Haustür geworfen habe, zumal der
Beschwerdeführer eingestanden habe, dies mit einzelnen (seiner) Briefe gemacht
zu haben. Glaubhaft sei darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner auch schon mehrfach Bananenschalen, Taschentücher und
dergleichen in den Garten geworfen habe, zumal F gegenüber der Polizei
angegeben habe, solches beobachtet zu haben. Schliesslich sei gestützt auf die
Aussagen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau hinreichend glaubhaft
gemacht, dass sie vom Beschwerdeführer wiederholt beobachtet werde.
Zusammengefasst hielt es die Haftrichterin für glaubhaft gemacht, dass sich der
Beschwerdegegner und seine Ehefrau aufgrund des als Stalking im Sinn eines
"mehrmaligen Belästigens" zu bezeichnenden Verhaltens des
Beschwerdeführers in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt fühlten. Die
Aussagen des Beschwerdegegners erschienen nicht zuletzt deshalb als glaubhaft,
weil F ebenfalls angegeben habe, dass der Beschwerdeführer allen Bewohnern das
Leben schwer mache. Ferner sei der Beschwerdeführer anscheinend bereits an
seinem früheren Wohnort in derselben Weise aufgefallen.
5.2.4
In Bezug auf den Fortbestand der Gefährdung erwog die Haftrichterin,
angesichts der diversen pendenten (Schlichtungs-)Verfahren und Strafanzeigen
sei nicht davon auszugehen, dass sich die angespannte Situation zwischen den
Parteien in naher Zukunft beruhigen werde. Ferner sei die Videokamera des
Beschwerdegegners, die einen Hauptstreitpunkt darstelle, weiterhin montiert.
Unter den vorliegenden Umständen müsse auch die Aussage des Beschwerdeführers,
er werde in Zukunft auf eine Kontaktaufnahme zum Beschwerdegegner verzichten,
in Zweifel gezogen werden, zumal er zusammen mit seinem Lebenspartner noch Ende
Januar ein Schreiben mit Poststempel vom 31. Januar 2023 an den
Beschwerdegegner verfasst habe. Der Fortbestand der Gefährdung des
Beschwerdegegners erfahre zwar insofern eine Relativierung, als dieser bis Ende
März 2023 und seine Ehefrau ab 8. Februar 2023 für vier Wochen im Ausland
seien. Der Beschwerdegegner und seine Ehefrau seien aber nicht die gesamte
Dauer, für welche die Verlängerung der Schutzmassnahmen beantragt werde,
abwesend.
5.2.5
Weiter erwog die Haftrichterin, es seien keine Hinweise ersichtlich, welche
das Betret- und das Kontaktverbot als unverhältnismässig erscheinen liessen.
Insbesondere werde der Beschwerdeführer durch das Betretverbot des Sitzplatz-
und Vorplatzbereiches der Familie B/D faktisch nicht eingeschränkt. Die neue
Tür aus Milchglas verunmögliche den Zugang zum Sitzplatz nicht komplett und sei
auch gar nicht abschliessbar (vgl. vorn E. 5.2.1). Inwiefern dem
Beschwerdegegner eine Sorgfaltspflicht zum Einbau eines Schlosses obliegen
sollte, erschliesse sich nicht. Sodann sei es dem Beschwerdeführer auch
zumutbar, den Beschwerdegegner und dessen Ehefrau für die Dauer der
Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht mehr zu kontaktieren, seien doch
hiervon Verhandlungen vor Gerichten sowie Termine, zu denen sie von Behörden
vorgeladen würden, ausgenommen.
5.2.6
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies die Haftrichterin schliesslich
mangels belegter Mittellosigkeit und Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung
ab.
5.3 Der
Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 22. Februar 2023 nichts geltend,
was die umfassenden Erwägungen der Haftrichterin, auf die in Anwendung von § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage
stellen würde. Dass die Haftrichterin auf eine Begehung vor Ort und auf den
Beizug der Akten des früheren Gewaltschutzverfahrens verzichtete, ist aus den
dargelegten Gründen nicht zu beanstanden (vorn E. 5.2.1 und E. 5.2.5).
Der neu gebaute Wintergarten samt Glastür lässt die Schutzmassnahmen nicht als
obsolet erscheinen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Auslandaufenthalte des
Beschwerdegegners und seiner Ehefrau, weshalb es sich auch erübrigt,
entsprechende Belege einzuholen (vgl. vorn E. 1.2). Ebenso wenig ist zu
beanstanden, dass die Haftrichterin die Aussagen des Beschwerdegegners, die mindestens
mehrheitlich von den Akten gestützt werden, als glaubhaft erachtete und
gestützt darauf auf eine Gefährdung des Beschwerdegegners durch das durchaus
als Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG zu bezeichnende Verhalten des
Beschwerdeführers schloss (vgl. vorn E. 2.3). Der Beschwerdeführer bringt
auch nichts vor, was an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners
zweifeln liesse. Dass auch dieser Strafanzeigen einreichte und sich allenfalls
auch schon negativ gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert hat, führt
jedenfalls nicht dazu. In Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall stehen sich
denn auch nicht selten "Aussage gegen Aussage" gegenüber. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 22. Juli
2022, VB.2020.00394, E. 2.3). Letzteres ist beim Beschwerdegegner nicht zu
erkennen. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Haftrichterin auch die
Angaben der Ehefrau und von F gegenüber der Polizei in ihre Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners einfliessen liess. Einer
weiteren persönlichen Anhörung dieser Personen bedurfte es hierzu nicht. Zu den
abgewiesenen Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung äussert sich der Beschwerdeführer schliesslich nicht.
5.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde VB.2023.00110 abzuweisen.
6.
6.1 Im Regelfall
tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten entsprechend ihrem
Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2
Satz 1 VRG). Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die
Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung
einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. Nach § 12 Abs. 1
Satz 2 GSG können die Kosten in den übrigen Fällen der unterliegenden
Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei Gegenstandslosigkeit befindet das
Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen. Dabei
berücksichtigt es, welche Partei vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Besonders bei
Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (statt
vieler VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 3.1; Plüss, § 13
N. 74 f.; Donatsch, § 63 N. 7).
6.2 Unter
Berücksichtigung dessen, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens
VB.2023.00043 zeitliche Ursachen hat und damit von keiner Partei zu
verantworten ist, sowie, dass die Beschwerde VB.2023.00043 in Bezug auf die
Kostenauflage gutzuheissen ist, und ferner, dass die Beschwerde VB.2023.00110
zwar vollumfänglich abzuweisen, der Vorinstanz jedoch eine Rechtsverzögerung
vorzuwerfen ist (vorn E. 4.3), ist es in einer Gesamtbetrachtung
angezeigt, die Verfahrenskosten zu 5/6 dem weitgehend unterliegenden
Beschwerdeführer und zu 1/6 dem Bezirksgericht Bülach aufzuerlegen. In Bezug
auf die Höhe der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass mit dem
vorliegenden Entscheid zwei Beschwerden zu beurteilen waren.
6.3 Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels eines – ebenfalls in
einer Gesamtbetrachtung beider Beschwerdeverfahren – überwiegenden Obsiegens
nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde VB.2023.00043 wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositivziffer 3 der Verfügung GS230005–C vom 23. Januar 2023
werden die Verfahrenskosten auf die Kasse des Bezirksgerichts Bülach genommen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2. Die
Beschwerde VB.2023.00110 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 2'455.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 dem Bezirksgericht
Bülach auferlegt.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Bülach.