VB.2023.00112
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00112
12. Januar 2024Deutsch5 min
(URT.2024.25080)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00112
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
1. Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA D,
2. Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Mitbeteiligte,
betreffend Asylfürsorge,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1974
geborene Staatsangehörige der Ukraine, reiste nach dem Kriegsausbruch in ihrem
Heimatland Anfang März 2022 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 23. März
2022 gewährte ihr das Staatssekretariat für Migration vorübergehenden Schutz in
der Schweiz (Status S) und wies sie dem Kanton Zürich zu. Im Rahmen von
Soforthilfe wurde sie bis Ende April 2022 finanziell durch die Asylorganisation
Zürich unterstützt. Sie wurde zunächst in einer Notunterkunft in der Kaserne
Zürich und danach in einem Altersheim der Stadt Zürich untergebracht. Ab dem
28. April 2022 wohnte sie bei einer Gastfamilie in der Gemeinde B.
Das Sozialamt des Kantons Zürich wies sie am 3. Mai 2022 rückwirkend per
28. April 2022 dieser Gemeinde zu, wobei die Zuweisungsverfügung soweit
ersichtlich A nicht zugestellt wurde.
Am 29. Juli 2022 liess A
das Kantonale Sozialamt förmlich darum ersuchen, sie der Stadt C zuzuweisen.
Mit (Zwischen-)Verfügung vom 10. August 2022 wies das Kantonale Sozialamt A
vorsorglich der Gemeinde B zu. Am 3. Oktober 2022 wies es das Gesuch
von A um Zuweisung zur Stadt C ab und teilte sie (definitiv) der Gemeinde B
zu.
Erwägungen
II.
A hatte am
29.
August 2022 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs
gegen die Verfügung vom 10. August 2022 erheben lassen. Am
3.
November 2022 rekurrierte sie auch gegen die Verfügung vom
3.
Oktober 2022 und verlangte im Wesentlichen ihre Zuweisung zur Stadt C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 vereinigte die Sicherheitsdirektion die
beiden Rekursverfahren und wies den Rekurs gegen die definitive Zuteilung zur Gemeinde B
ab.
III.
Am 22. Februar 2023
liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid vom
20.
Januar 2023 führen und im Wesentlichen sinngemäss ihre Zuweisung zur Stadt C
unter Entschädigungsfolge beantragen; in prozessualer Hinsicht verlangte sie,
das Kantonale Sozialamt sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu
verpflichten, ihr monatliche Unterstützungsleistungen auszurichten,
eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Am
22.
März 2023 reichte sie unaufgefordert weitere Bemerkungen ein. Die Gemeinde B
liess sich gleichentags vernehmen. Das Kantonale Sozialamt beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 29. März 2023, das Rechtsmittel sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt C schloss mit Vernehmlassung vom
31.
März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom
12.
April 2023 wurden die prozessualen Begehren von A abgewiesen. Das
Kantonale Sozialamt verzichtete am 24. April 2023 auf weitere
Stellungnahme. Die Gemeinde B äusserte sich am 27. April 2023 erneut.
Die Stadt C liess sich am 28. April 2023 vernehmen. Am
22.
Dezember 2023 teilte der Rechtsvertreter von A dem
Verwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde namens und im Auftrag von A
zurückgezogen werde; das Mandatsverhältnis werde mit der Eingabe vom
22.
Dezember 2023 beendet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Eine Beschwerde
kann jedenfalls bis zur Fällung des Beschwerdeentscheids zurückgezogen werden
(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 5 mit Hinweis u. a.
auf VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376, auch zum Folgenden; vgl.
ferner RB 1965 Nr. 13). Die Beschwerdeführerin hat den Rückzug
ausdrücklich, umfassend, unmissverständlich und bedingungslos erklärt. Das
Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Dies kann kraft
des § 38b Abs. 1 lit. b VRG und weil es sich auch nicht im Sinn
des § 38b Abs. 2 VRG um eine Angelegenheit prinzipieller Bedeutung
handelt, in einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (vgl. Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28 N. 8, 17 und 20 ff.; Donatsch, § 63 N. 2,
5.
und 9).
2.
Wer seine
Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat
nach dem Unterliegerprinzip die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 79).
Die
Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese
ersuchte anlässlich des Beschwerderückzugs – noch anwaltlich vertreten – um
Verzicht auf eine Gebührenerhebung aufgrund ihrer "prekären finanziellen
Situation" bzw. um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch
ist schon mangels Nachweises der Mittellosigkeit im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen (Plüss, § 16 N. 38 ff.). Immerhin können die
Gerichtsgebühren herabgesetzt werden, wenn sich der Verfahrensaufwand
– wie hier – infolge des Rückzugs bzw. eines damit verbundenen Verzichts
auf einen materiellen Entscheid erheblich verringert (vgl. § 4 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr,
LS 175.252]).
Eine
Parteientschädigung bleibt der als unterliegend zu betrachtenden
Beschwerdeführerin versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 1'340.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligten;
c) die Sicherheitsdirektion.