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Entscheid

VB.2023.00112

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00112

12. Januar 2024Deutsch5 min

(URT.2024.25080)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00112

Verfügung

des Einzelrichters

vom 12. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

1. Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA D,

2. Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Mitbeteiligte,

betreffend Asylfürsorge,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1974

geborene Staatsangehörige der Ukraine, reiste nach dem Kriegsausbruch in ihrem

Heimatland Anfang März 2022 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 23. März

2022 gewährte ihr das Staatssekretariat für Migration vorübergehenden Schutz in

der Schweiz (Status S) und wies sie dem Kanton Zürich zu. Im Rahmen von

Soforthilfe wurde sie bis Ende April 2022 finanziell durch die Asylorganisation

Zürich unterstützt. Sie wurde zunächst in einer Notunterkunft in der Kaserne

Zürich und danach in einem Altersheim der Stadt Zürich untergebracht. Ab dem

28. April 2022 wohnte sie bei einer Gastfamilie in der Gemeinde B.

Das Sozialamt des Kantons Zürich wies sie am 3. Mai 2022 rückwirkend per

28. April 2022 dieser Gemeinde zu, wobei die Zuweisungsverfügung soweit

ersichtlich A nicht zugestellt wurde.

Am 29. Juli 2022 liess A

das Kantonale Sozialamt förmlich darum ersuchen, sie der Stadt C zuzuweisen.

Mit (Zwischen-)Verfügung vom 10. August 2022 wies das Kantonale Sozialamt A

vorsorglich der Gemeinde B zu. Am 3. Oktober 2022 wies es das Gesuch

von A um Zuweisung zur Stadt C ab und teilte sie (definitiv) der Gemeinde B

zu.

Erwägungen

II.

A hatte am

29.

August 2022 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs

gegen die Verfügung vom 10. August 2022 erheben lassen. Am

3.

November 2022 rekurrierte sie auch gegen die Verfügung vom

3.

Oktober 2022 und verlangte im Wesentlichen ihre Zuweisung zur Stadt C.

Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 vereinigte die Sicherheitsdirektion die

beiden Rekursverfahren und wies den Rekurs gegen die definitive Zuteilung zur Gemeinde B

ab.

III.

Am 22. Februar 2023

liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid vom

20.

Januar 2023 führen und im Wesentlichen sinngemäss ihre Zuweisung zur Stadt C

unter Entschädigungsfolge beantragen; in prozessualer Hinsicht verlangte sie,

das Kantonale Sozialamt sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu

verpflichten, ihr monatliche Unterstützungsleistungen auszurichten,

eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Am

22.

März 2023 reichte sie unaufgefordert weitere Bemerkungen ein. Die Gemeinde B

liess sich gleichentags vernehmen. Das Kantonale Sozialamt beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 29. März 2023, das Rechtsmittel sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt C schloss mit Vernehmlassung vom

31.

März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom

12.

April 2023 wurden die prozessualen Begehren von A abgewiesen. Das

Kantonale Sozialamt verzichtete am 24. April 2023 auf weitere

Stellungnahme. Die Gemeinde B äusserte sich am 27. April 2023 erneut.

Die Stadt C liess sich am 28. April 2023 vernehmen. Am

22.

Dezember 2023 teilte der Rechtsvertreter von A dem

Verwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde namens und im Auftrag von A

zurückgezogen werde; das Mandatsverhältnis werde mit der Eingabe vom

22.

Dezember 2023 beendet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Eine Beschwerde

kann jedenfalls bis zur Fällung des Beschwerdeentscheids zurückgezogen werden

(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 5 mit Hinweis u. a.

auf VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376, auch zum Folgenden; vgl.

ferner RB 1965 Nr. 13). Die Beschwerdeführerin hat den Rückzug

ausdrücklich, umfassend, unmissverständlich und bedingungslos erklärt. Das

Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Dies kann kraft

des § 38b Abs. 1 lit. b VRG und weil es sich auch nicht im Sinn

des § 38b Abs. 2 VRG um eine Angelegenheit prinzipieller Bedeutung

handelt, in einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (vgl. Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28 N. 8, 17 und 20 ff.; Donatsch, § 63 N. 2,

5.

und 9).

2.

Wer seine

Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat

nach dem Unterliegerprinzip die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 79).

Die

Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese

ersuchte anlässlich des Beschwerderückzugs – noch anwaltlich vertreten – um

Verzicht auf eine Gebührenerhebung aufgrund ihrer "prekären finanziellen

Situation" bzw. um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch

ist schon mangels Nachweises der Mittellosigkeit im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen (Plüss, § 16 N. 38 ff.). Immerhin können die

Gerichtsgebühren herabgesetzt werden, wenn sich der Verfahrensaufwand

– wie hier – infolge des Rückzugs bzw. eines damit verbundenen Verzichts

auf einen materiellen Entscheid erheblich verringert (vgl. § 4 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr,

LS 175.252]).

Eine

Parteientschädigung bleibt der als unterliegend zu betrachtenden

Beschwerdeführerin versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 1'340.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten;

c) die Sicherheitsdirektion.