VB.2023.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00113
25. April 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24511)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00113
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Wehrpflichtersatzverwaltung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wehrpflichtersatzabgabe 2020 (Erlass),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) befindet sich seit dem 24. Januar
2022 im Strafvollzug. Mit Veranlagungsverfügung vom 30. August 2022
auferlegte ihm die Wehrpflichtersatzverwaltung eine Wehrpflichtersatzabgabe
2020 (inklusive Verzugszinsen) von Fr. ... Hierauf liess er über eine
Sozialarbeiterin am 21. September 2022 und 7. Oktober 2022 um Erlass
des ihm auferlegten Wehrpflichtersatzes ersuchen.
Die Wehrpflichtersatzverwaltung lehnte mit Verfügung vom
27. Januar 2023 einen vollständigen Erlass ab, gewährte jedoch einen
Teilerlass im Umfang von Fr. …, womit dem Pflichtigen lediglich noch der
gesetzliche Mindestbetrag von Fr. … gemäss Art. 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 [WPEG]
auferlegt wurde.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2023 hielt der
Beschwerdeführer an seinem Erlassgesuch vollumfänglich fest und ersuchte um den
Erlass des Restbetrags bzw. "Erlass" bis zu seiner
"Haftentlassung".
Die Wehrpflichtersatzverwaltung beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 21. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der
Pflichtige liess sich in der Folge nicht mehr weiter vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
ursprüngliche Erlassgesuch vom 21. September 2022 war alleine von der
Sozialarbeiterin unterzeichnet, ohne dass eine entsprechende Vollmacht des
Pflichtigen beigelegt wurde. Da der Pflichtige jedoch zumindest das Gesuch bzw.
die Gesuchsergänzung vom 7. Oktober 2022 mitunterzeichnete und in der
Folge selbst als gesuchstellende bzw. beschwerdeführende Partei auftrat, kann
ohne Weiteres von einem gültigen Erlassgesuch ausgegangen werden.
1.2
Prozessthema
des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen, während auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat
noch hätte entscheiden sollen, nicht einzutreten ist (vgl. auch die auf das vorliegende
Verfahren anwendbaren Bestimmungen von §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit
20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]
sowie VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 und VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ersucht einerseits um einen Gesamterlass
der Wehrpflichtersatzabgabe 2020, andererseits beantragt er auch lediglich den
"Erlass" bis zu seiner voraussichtlichen Entlassung aus dem
Strafvollzug. Letzteres stellt kein Erlassgesuch, sondern ein Stundungsgesuch
bis zum Entlassungszeitpunkt dar, was weder Gegenstand des vorinstanzlichen
Entscheids bildete noch bilden musste. Auf die Beschwerde ist damit nur
einzutreten, soweit um den Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe 2020 ersucht und
nicht bloss deren Stundung beantragt wurde.
1.3
Gemäss den
bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter
Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes
kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1
und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni
1959.
[WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als Rekursinstanz
vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton Zürich § 1 Abs. 2
der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai
2004.
[KWPEV]), allerdings ist bei Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52
der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV]) die Einsetzung eines
zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht
als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und
Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das
Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler
Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das
Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August
2021, 2C_504/2020).
Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu
beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig.
1.4
Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar
die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für
eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen
allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52
Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am
anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das
vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war.
2.
2.1
Nach Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet,
Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche
Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3
BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Ersatzabgaben und
Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der
Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine
solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG).
2.2
Weder das
Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe
(WPEV) umschreiben den Begriff der "Notlage" näher, jedoch können zur
Auslegung die analogen steuerrechtlichen Bestimmungen beigezogen werden: Gemäss
Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) in Verbindung mit Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni
2015.
(EV) liegt eine erlassbegründende Notlage vor, wenn die finanziellen
Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht. Dabei sind auch gewisse
Einschränkungen der Lebenshaltungskosten zumutbar, solange nicht in das
betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird. Auch wenn der
Wehrpflichtersatz nicht als Steuer bezeichnet wird, sondern als eine auf der
allgemeinen Wehrpflicht beruhende Ersatzabgabe zu qualifizieren ist (vgl. BGE
113.
Ib 206, E. 3a), gibt es keinen sachlichen Grund, den verschiedenen
Abgabebereichen unterschiedliche bundesrechtliche Auffassungen über eine
Notlage zugrunde zu legen bzw. unterschiedliche Wertungen vorzunehmen (vgl.
dazu den Entscheid der Verwaltungskommission Sankt Gallen vom 22. Mai
2012, GVP 2012 Nr. 27, E. 2).
2.3
Ein härtefallbegründendes Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ersatzabgabe
trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche
Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich
beglichen werden kann. Für die Berechnung des Existenzminimums wird das
Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an
die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September
2009.
herangezogen (vgl. VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 3). Beim
Entscheid sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der abgabepflichtigen
Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation
im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung,
auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (vgl.
dazu für das Steuererlassverfahren Art. 10 EV). Dabei stehen vorhandene
Vermögenswerte dem Erlass nicht grundsätzlich entgegen. Der Erlass ist zu
gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung der Vermögenswerte nicht zumutbar
ist (vgl. für das Steuererlassverfahren Art. 12 EV). Auch eine
Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – einem Erlass
entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen
gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem Wehrpflichtigen
selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl. für das
Steuererlassverfahren Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2
EV).
2.4
Nach der analog auch für das vorliegende
Erlassverfahren einschlägigen steuerrechtlichen Erlasspraxis steht das Pekulium
eines Strafgefangenen zumindest eingeschränkt zur Tilgung der Ersatzabgabe zur
Verfügung: Laut Art. 81 Abs. 1
des Strafgesetzbuchs (StGB) ist der Strafgefangene zur Arbeit
verpflichtet. Die Arbeitspflicht des Gefangenen ist nicht als eine
Erwerbstätigkeit zu betrachten (vgl. BVGr, 26. Mai 2014, B-4180/2012, E. 5.4.1;
BGr, 25. Oktober 2007, 8C_176/2007, E. 4.2; BGr, 17. Juni 2008,
8C_702/2007, E. 4). Für seine Arbeit erhält der Gefangene jedoch ein von
seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt (Art. 83 Abs. 1
StGB), das sogenannte Pekulium. Das Arbeitsentgelt dient verschiedenen –
sich aus der Spezialität des Strafvollzugs ergebenden – Zwecken: Zum einen soll
der Verdienstanteil dem Gefangenen den Wiedereintritt in die Gesellschaft
erleichtern, indem er über die nötigen Mittel für die unmittelbare Zeit nach
der Entlassung verfügt; zum andern soll seine Arbeitshaltung gefördert und
unterstützt werden und ihm zudem ermöglicht werden, gewisse Auslagen
(insbesondere für persönliche Bedürfnisse) während des Vollzugs zu finanzieren
(Thomas Noll in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht, 4. A., Basel 2019, Art. 83 StGB N. 7).
Der Gefangene kann daher während des Vollzugs nur über einen Teil seines
Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der
Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch
mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung
und Verpfändung des Arbeitsentgelts ist nichtig (Art. 83 Abs. 2
StGB). Dementsprechend zählt das Pekulium zu den unpfändbaren Vermögenswerten
gemäss Art. 92 SchKG und enthält Art. 92 Abs. 4 SchKG einen
ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der besonderen Bestimmungen des
Strafgesetzbuchs über die Unpfändbarkeit (Art. 378 Abs. 2 aStGB).
Trotz seiner Unpfändbarkeit ist es nicht ausgeschlossen, dass das Pekulium auch
zur Schuldensanierung verwendet wird (vgl. Ziff. 2.1 Abs. 1 lit. c
Ziff. 1 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das
Arbeitsentgelt vom 23. Oktober 2020). Die Funktion des Pekuliums, dem
Gefangenen eine Starthilfe für die Zeit nach der Entlassung zu bieten, wird
jedenfalls durch die Verwendung des frei verfügbaren Teils zur Schuldentilgung
nicht beeinträchtigt. Je höher der frei verfügbare Teil des Pekuliums und je
geringer im Verhältnis dazu der zur Schuldentilgung aufzubringende Betrag,
desto eher sind Zahlungen aus dem Pekulium zumutbar. Indessen darf vom
Gefangenen nicht die Bezahlung eines Betrags verlangt werden, der ihn allzu
stark einschränken und ihm verunmöglichen würde, für seine persönlichen
Bedürfnisse während des Vollzugs noch ausreichend aufzukommen (vgl. dazu – in
Zusammenhang mit einer Busse – BGE 125 IV 231). Müsste ein Ersatzpflichtiger im Strafvollzug den gesamten
Freibetrag seines Pekuliums zur Begleichung des Wehrpflichtersatzes aufwenden,
hätte dies die unzumutbare Folge, dass ihm für seine persönlichen Bedürfnisse
(interne Einkäufe von Gebrauchsartikeln, Nutzung von Telefon und Fernseher
usw.) keinerlei Mittel mehr zur Verfügung stünden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. September
2014, SB.2014.00068, E. 3). Umgekehrt ist aber die Begleichung aus dem
frei verfügbaren Teil des Pekuliums zumutbar, soweit dieser mit keinen allzu
grossen Einschränkungen einhergeht und eine Deckung der persönlichen
Bedürfnisse weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss den auszugsweise in den Akten
Dispositiv
liegenden Weisungen der ESTV ist demnach bei einem frei verfügbaren Pekulium
von Fr. … lediglich ein Teilerlass zu gewähren.
2.5 Der
Pflichtige befindet sich eigenen Angaben zufolge noch bis längstens 3. September
2025 im Strafvollzug, wo er gemäss Auszug aus seinem Klientel-Konto vom 18.
bzw. 23. Februar 2023 ein regelmässiges Arbeitsentgelt von monatlich über Fr. …
zu erzielen vermag und ihm zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse ein
monatliches Taschengeld von Fr. … (zulasten des frei verfügbaren Teils des
Pekuliums) verbleibt. Telefonkosten und Mietkosten für seinen TV, teilweise
aber auch Kiosk-Kosten oder Kosten für Kleidung (Sportschuhe), werden gemäss
Abrechnung separat seinem Pekulium belastet. Ebenso Zahlungen an das
Strassenverkehrsamt und das Steueramt. Seine Grundbedürfnisse (Kost, Logis,
medizinische Grundversorgung) sind im Strafvollzug sodann grundsätzlich
gewährleistet. Gemäss Kontoauszug vom 23. Februar 2023 beträgt der Saldo
seines Pekulium-Kontos derzeit knapp Fr. …
Hieraus erschliesst sich, dass dem Pflichtigen aus dem frei
verfügbaren Pekuliumsanteil ein hinreichender Betrag zur Begleichung seiner
(nach Gewährung eines Teilerlasses) noch verbleibenden Ersatzabgabe von Fr. …
zur Verfügung steht, wobei er nötigenfalls ein Ratenzahlungs- oder
Stundungsgesuch bei der Wehrpflichtersatzverwaltung stellen kann, sollte ihm
eine Bezahlung des Gesamtbetrags nicht in einer Einzelzahlung möglich sein.
Sodann ist auch festzuhalten, dass der frei verfügbare Teil seines Pekuliums
monatlich über Fr. … beträgt, zumal hierbei neben dem ihm ausbezahlten
Taschengeld von Fr. … auch private Zuwendungen und die direkt verrechneten
Kosten für Telefon und TV-Miete miteinzubeziehen wären (vgl. Ziff. 3.2 der
Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt). Es kann offenbleiben,
ob der Pflichtige über zusätzliches privates Vermögen verfügt und inwieweit die
ESTV zuständig ist, das Erlassverfahren mittels Weisung zu regeln, nachdem sie
im Erlassverfahren weder Partei noch rechtsmittellegitimierte Aufsichtsbehörde
ist (vgl. E. 1.3 vorstehend).
2.6 Auch dass
der Pflichtige noch weitere Schulden zu bedienen und insbesondere auch die
Kosten des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu übernehmen hat, vermag keinen
Erlass zu rechtfertigen: Wie bereits dargelegt wurde, steht eine Überschuldung –
aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – vielmehr einem Erlass gerade entgegen,
weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen gesetzlichen
Anspruch verzichten würde und der Erlass dem Pflichtigen selbst und nicht
dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl. für das Steuererlassverfahren Art. 167
Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 EV). Dies gilt grundsätzlich auch
dann, wenn – wie hier – das Gemeinwesen zum Kreis der übrigen Gläubiger gehört.
Damit ist dem Pflichtigen die Begleichung der
Wehrpflichtersatzabgabe 2020 aus dem frei verfügbaren Teil seines Pekuliums
zumutbar und ist seine Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Soweit die
Beschwerde im dargelegten Sinn auch als Stundungsgesuch zu interpretieren ist,
ist der Beschwerdegegner überdies dazu aufzufordern, allfällige
Zahlungserleichterungen zu prüfen. Der Beschwerdegegner hat sodann in seiner
Beschwerdeantwort vom 21. März 2023 bereits Bereitschaft zur Gewährung
angemessener Monatsraten signalisiert.
3.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen
aufzuerlegen und steht diesem keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche
auch nicht verlangt wurde (Art. 31 Abs. 2 und Abs. 2bis WPEG
in Verbindung mit § 65a und § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch dem innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises
tätigen Beschwerdegegner nicht zu, zumal dieser auch keine Entschädigung
verlangt hat. Analog der steuerrechtlichen Praxis rechtfertigt es sich, der
besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen und die Gerichtsgebühr
mässig zu veranschlagen (vgl. z.B. VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 4.1). Hingegen besteht kein Anlass für einen Erlass
der Verfahrenskosten, zumal ein solcher gemäss Art. 31 Abs. 2 WPEG
selbst bei teilweiser Gutheissung nur ausnahmsweise zu gewähren wäre und dem
Pflichtigen bereits vor Vorinstanz ein Teilerlass des Wehrpflichtersatzes
gewährt wurde.
4.
Gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von
Abgaben ist gemäss Art. 83 lit. m BGG (ausser bei hier nicht
vorliegenden Ausnahmen im Bereich des Steuerrechts) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG ausgeschlossen,
weshalb der vorliegende Entscheid lediglich mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 113 ff.
BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der
Beschwerdegegner wird im Sinn der Erwägungen dazu aufgefordert, die Gewährung
allfälliger Zahlungserleichterungen zu prüfen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien.