VB.2023.00116
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00116
30. März 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24445)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00116
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B, wohnhaft in Kenia,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, 1979 in Somalia geboren, reiste im Dezember 2003 in
die Schweiz, wo er zunächst vorläufig aufgenommen und ihm im Januar 2009 eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
erteilt wurde.
Im August 2010 ging A in Nairobi (Kenia) die Ehe mit der
somalischen Staatsangehörigen D ein, mit der er inzwischen vier gemeinsame
Kinder (geboren 2011, 2012, 2014 und 2016) hat. Im November 2020 erwarben die
Eheleute das Schweizerbürgerrecht.
Am 7. März 2022 ersuchte A das Migrationsamt des
Kantons Zürich um Bewilligung des Nachzugs seiner 2009 in Mogadischu geborenen
Tochter aus einer früheren Beziehung, B, die sich aktuell in Nairobi aufhält.
Am 23. Mai 2022 liess Letztere bei der dortigen Schweizer Botschaft durch
eine Vertreterin ein entsprechendes Gesuch stellen. Mit Verfügung vom
23. November 2022 wies das Migrationsamt beide Gesuche ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A und B wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Januar 2023 ab.
III.
A und B liessen am 24. Februar 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 30. Januar 2023 aufzuheben und B eine
Einreisebewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen; in prozessualer
Hinsicht ersuchten sie zudem um Bewilligung der vorläufigen Einreise von B und
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion erklärte am 1. März 2023
Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Der Rechtsvertreter von A und B reichte am 20. März 2023 eine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche
Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts der Beschwerdeführerin wird mit
dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter
18.
Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf
Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1);
Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2).
Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern
mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47
Abs. 3 lit. a AIG), bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung
der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein Statuswechsel
löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt
worden ist. Anders verhält es sich, wenn dieses Gesuch gestellt, es aber
abgelehnt worden ist. Diesfalls ist es den Betroffenen nicht verwehrt, erneut
um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und
daraus bessere Nachzugsvoraussetzungen resultieren. Allerdings muss das erste
Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein (vgl. BGr,
12.
November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit Hinweisen; ferner VGr,
2.
März 2023, VB.2022.00117, E. 2.1 ff.).
Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein
Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG nur in Betracht,
wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
3.2
Die
Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung der
Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101])
bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer
und ausländischer Wohnbevölkerung. Bezweckt wird damit eine verstärkte
Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der
Familienmitglieder (vgl. Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7;
BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019,
E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar. So
wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen
öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, das im Rahmen der
Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) Eingriffe in den
Schutzbereich des Rechts rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7,
138.
I 246 E. 3.2.2; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.1).
Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
betrifft, ist sie deshalb regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn
wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint
werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der
Prüfung der geltend gemachten wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4
AIG so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Februar 2023, 2C_855/2022,
E.6.1, und 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr,
16.
Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr,
22.
Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).
3.3
Bei dem
streitgegenständlichen Gesuch vom 7. März 2022 handelt es sich um das
erste dieser Art, das der Beschwerdeführer für seine Tochter, die
Beschwerdeführerin, stellte. Die ordentliche fünfjährige Frist für den Nachzug
der Beschwerdeführerin begann hier daher mit deren Geburt im Oktober 2009 zu
laufen und war im Jahr 2022 längst abgelaufen, was auch die Beschwerdeführenden
nicht bestreiten. Sie machen jedoch geltend, dass wichtige familiäre Gründe für
einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen bzw. es aus Gründen des
Kindeswohls geradezu angezeigt sei, dass die Beschwerdeführerin in die Schweiz
zu ihrem Vater kommen könne.
3.4
Die
Bewilligung des Familiennachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen
des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AIG). Namentlich dort, wo die Familie die Trennung freiwillig
herbeigeführt und dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht hat, bedarf es deshalb
objektiver, nachvollziehbarer Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere
Lösung erforderlich machen (BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4
– 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015,
2C_914/2014, E. 3.1). Besondere Beachtung ist dabei dem Kindeswohl und dem
grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter
anderen – zu schenken. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der
gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen VGr, 2. März 2023,
VB.2022.00117, E. 3 mit Hinweisen).
Die Praxis nimmt bei der Beurteilung von Gesuchen um
Gewährung des nachträglichen Nachzugs von Kindern einen objektiven,
nachvollziehbaren Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG
dementsprechend insbesondere dann an, wenn deren notwendige Betreuung im
Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere
Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. etwa BGr, 5. August
2020, 2C_347/2020, E. 3.5 und E. 3.6). Für den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je
älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen
(BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und E. 2.2; BGr, 14. April 2022,
2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2 [je
mit Hinweisen]). Eine alternative Betreuung muss demgemäss insbesondere dann
ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind
bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die
zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung (noch) nicht
allzu eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2; BGr, 25. August 2016,
2C_363/2016, E. 2.4). Es bedarf einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung
aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der
Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw.
Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll (BGr, 22. Februar 2021,
2C_493/2020, E. 2.5.3, und 15. Juni 2018, 2C_340/2017, E. 2.3
mit Hinweisen).
Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen
Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern
auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019,
E. 3.2.2 und E. 5.1.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1
– 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015, 2C_303/2014,
E. 6.1).
3.5
Der
Beschwerdeführer brachte in seinem Gesuch vom 7. März 2022 zur Begründung
des beantragten Nachzugs der Beschwerdeführerin zunächst vor, dass deren "Mutter
[...] am 18.12.2021 verstorben" sei. Bis dahin habe das Mädchen in Somalia
gelebt. Da sich dort nach dem Tod der Mutter niemand mehr um sie gekümmert
habe, halte sich die Beschwerdeführerin "seit einem Monat in Kenia bei
Verwandten auf". Dies sei aber keine dauerhafte Lösung, weshalb er die
Beschwerdeführerin zu sich und seiner Familie in die Schweiz holen wolle. Mit
Schreiben vom 13. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner auf Nachfrage hin ergänzend mit, dass die leibliche Mutter der
Beschwerdeführerin auf der Flucht von Somalia nach Jemen im Golf von Aden
ertrunken sei, sodass er keinen Todesschein einreichen könne. Die
Beschwerdeführerin habe allerdings ab ihrem zweiten Lebensjahr ohnehin keinen
Kontakt mehr zur leiblichen Mutter gehabt und sei von seiner Mutter, E,
aufgezogen worden. Letztere sei jedoch 2021 verstorben und ihr Ehemann, sein
Vater, mit fast 80 Jahren nicht in der Lage, sich um das Mädchen zu kümmern. Seine
Geschwister in Somalia wiederum kümmerten sich bereits um seinen betagten,
schwer kranken Vater und könnten nicht auch noch für die Beschwerdeführerin sorgen.
Über Verwandte mütterlicherseits verfüge Letztere nicht mehr. Aus diesem Grund habe
sich eine ehemalige Nachbarin und Freundin der Familie bereit erklärt, die
Beschwerdeführerin nach Nairobi mitzunehmen, bis sie zu ihm in die Schweiz
reisen könne.
Unterlagen, die geeignet wären, seine Vorbringen zu
belegen, reicht der Beschwerdeführer indes praktisch keine ein. So finden sich
in den Akten nicht nur keine Belege zum behaupteten Versterben der Mutter und
der Grossmutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2021, auch der "schlechte
Gesundheitszustand" bzw. die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit seines
Vaters, des Grossvaters der Beschwerdeführerin, bleibt unbelegt. Zumutbare
Bemühungen zur Beweisbeschaffung sind nicht dargetan; die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden beschränken sich diesbezüglich vielmehr auf den
Einwand, keinen funktionierenden Kontakt mehr zur Familie in Somalia zu
unterhalten. Der am 13. April 2022 ausgestellte Auszug aus dem
heimatlichen Strafregister der Beschwerdeführerin gelangte aber jedenfalls
umgehend in den Machtbereich des Beschwerdeführers, obschon sich die
Beschwerdeführerin damals schon nicht mehr Somalia aufhielt.
Darüber hinaus sind diverse
weitere Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
ersichtlich. Zunächst fällt auf, dass er in seinem ersten Schreiben an
den Beschwerdegegner nur den Tod der Mutter der Beschwerdeführerin als Grund
für deren Familiennachzug nannte. In seinem zweiten Schreiben brachte er dann
neu vor, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren keinen Kontakt zur
inzwischen verstorbenen Mutter mehr gehabt und ab dem Alter von zwei Jahren bei
den Grosseltern väterlicherseits gelebt habe. Nicht schlüssig erscheint sodann,
warum sich nach dem Tod der Grossmutter im Heimatland niemand mehr um die
Beschwerdeführerin sollte kümmern können, obschon diese inzwischen bereits ein
ihrem Alter entsprechendes Mass an Selbständigkeit erreicht haben dürfte. Wie
die Vorinstanz zu Recht erwägt, war es dem Grossvater der Beschwerdeführerin nach
der Darstellung der Beschwerdeführenden durchaus möglich, die Betreuung der heute
Dreizehnjährigen während mehr als einem Jahr auch ohne die Hilfe der
Grossmutter zu übernehmen. Dabei gilt es denn auch zu berücksichtigen, dass
noch zwei Brüder des Beschwerdeführers (geboren 1990 und 1993) und zwei seiner
Schwestern (geboren 1984 und 1988) mit ihren Familien am bzw. in der Nähe des
ehemaligen Wohnorts der Beschwerdeführerin in Somalia leben, sodass von diesen
Verwandten mindestens punktuell Unterstützung zu erwarten ist, auch wenn es
zutreffen sollte, dass sie sich heute (alle) intensiv um den Grossvater kümmern.
Was schliesslich die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Somalia und ihren
Aufenthalt in Kenia anbelangt, gab der Beschwerdeführer am 7. März 2022
gegenüber dem Beschwerdegegner an, seine Tochter halte sich "seit einem
Monat in Kenia bei Verwandten" auf, dabei hatte das Mädchen das Land laut
ihrem Reisepass erst wenige Tage zuvor, am 1. März 2022, per Flugzeug in
Richtung Uganda verlassen und hielt sich noch bis am 15. Mai 2022 dort auf.
In seinem nächsten Schreiben an den Beschwerdegegner vom 13. Mai 2022
wiederholte der Beschwerdeführer dennoch nochmals, dass sich die Beschwerdeführerin,
zu der er eigenen Angaben zufolge seit Jahren regelmässige Kontakte via Telefon
und WhatsApp unterhält, seit Februar 2022 in Nairobi aufhalte. Neu betonte
er dieses Mal jedoch, dass sich eine ehemalige Nachbarin und Freundin der
Familie um das Kind kümmere, keine Verwandte. Insofern kommen starke Zweifel
daran auf, ob nicht einer ihrer Verwandten aus Somalia, die angeblich keinen
Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin haben wollen, diese auf ihre lange Reise
nach Nairobi begleitete, und sie dort nicht über weitere nahe Verwandte
verfügt, die sie adäquat betreuen können, zumal sich aus den Akten ergibt, dass
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im August 2010 in Nairobi
heirateten und ihr ältestes Kind Ende März 2011 dort geboren wurde
3.6
Damit gelingt
den Beschwerdeführenden der Nachweis nicht, dass keine alternativen
Betreuungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin im Heimatland oder keine Möglichkeiten
ihrer (altersadäquaten) Betreuung durch Verwandte im benachbarten Kenia zur
Verfügung stünden. Solche Nachweise hätten sie jedoch im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG erbringen
müssen, zumal ihre Angaben dazu äusserst ungenau bzw. widersprüchlich sind und
die Behörden in diesem Punkt nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand
in der Lage sind, die relevanten Sachumstände zu erheben (vgl. BGr,
25.
März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2).
Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin
bei Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits über zwölf Jahre alt war und in der
Schweiz erhebliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten hätte. Sie war noch nie in der Schweiz und ist
mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut. Auch wäre sie hier nur
noch wenige Jahre schulpflichtig und müsste erst die deutsche Sprache erlernen.
Ihr Vater und ihre Stiefmutter könnten ihr dabei bzw. bei der Integration an
sich nur beschränkt behilflich sein, sind sie doch beide voll erwerbstätig und
haben sie sich daneben auch noch um ihre vier gemeinsamen Kinder im Alter von 6
bis 12 Jahren zu kümmern. Mit keinem ihrer Familienmitglieder in der Schweiz
hat die Beschwerdeführerin zudem bisher zusammengelebt, ihre Stiefmutter und
die Stiefgeschwister kennt sie kaum. Die Vorinstanz merkt deshalb zu Recht an,
dass mit Konflikten zu rechnen wäre, wenn sich die sieben Personen von heute
auf morgen eine 4,5-Zimmer-Wohnung teilen müssten.
3.7
Insgesamt ist
nicht davon auszugehen, dass das Wohl der Beschwerdeführerin bei einer Einreise
in die Schweiz zum Vater, von dem sie seit ihrer Geburt getrennt lebt, besser gewahrt
wäre als bei ihrem Verbleib in der Heimat bzw. in Nairobi, und liegt kein
wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug vor.
Die Vorinstanzen wiesen die
Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Einreisebewilligung für die
Beschwerdeführerin daher zu Recht ab. Der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV wurde dadurch nicht verletzt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ihm ist zudem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Bei
aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung innerhalb von zwei Jahren, bei weniger
aufwendigen Prozessen diejenige innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen
(Plüss, § 16 N. 20).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der
Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen
obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen
(Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die
Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen
gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und
belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle
Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege
über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022,
8C_495/2022, E. 5.2, auch zum Folgenden). Anwaltlich vertretenen
Gesuchstellenden muss keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen
oder unklaren Armenrechtsgesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch
mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich
vertretene Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt.
5.2.2
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden lassen mit Bezug auf ihre
wirtschaftliche Situation lediglich ausführen, "in finanziell sehr bescheidenen
Verhältnissen" zu leben. Aktuelle Ausführungen zu ihren Einnahmen und zu
effektiven Kosten für Miete, Krankenversicherungskosten oder dergleichen fehlen
gänzlich und aus den Akten ergibt sich diesbezüglich nur, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Frühjahr 2022 zusammen im
Durchschnitt über Fr. 9'000.- pro Monat (inklusive 13. Monatslohn) verdienten
und ihre Miete Fr. 1'181.- betrug.
Die
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerenden kommen somit ihrer
Mitwirkungspflicht nicht (genügend) nach, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mangels Substanziierung der
Mittellosigkeit abzuweisen ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde mit Blick auf
das Vorgesagte auch als aussichtslos zu bezeichnen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).