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Entscheid

VB.2023.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00116

30. März 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24445)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00116

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B, wohnhaft in Kenia,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, 1979 in Somalia geboren, reiste im Dezember 2003 in

die Schweiz, wo er zunächst vorläufig aufgenommen und ihm im Januar 2009 eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

erteilt wurde.

Im August 2010 ging A in Nairobi (Kenia) die Ehe mit der

somalischen Staatsangehörigen D ein, mit der er inzwischen vier gemeinsame

Kinder (geboren 2011, 2012, 2014 und 2016) hat. Im November 2020 erwarben die

Eheleute das Schweizerbürgerrecht.

Am 7. März 2022 ersuchte A das Migrationsamt des

Kantons Zürich um Bewilligung des Nachzugs seiner 2009 in Mogadischu geborenen

Tochter aus einer früheren Beziehung, B, die sich aktuell in Nairobi aufhält.

Am 23. Mai 2022 liess Letztere bei der dortigen Schweizer Botschaft durch

eine Vertreterin ein entsprechendes Gesuch stellen. Mit Verfügung vom

23. November 2022 wies das Migrationsamt beide Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs von A und B wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Januar 2023 ab.

III.

A und B liessen am 24. Februar 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 30. Januar 2023 aufzuheben und B eine

Einreisebewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen; in prozessualer

Hinsicht ersuchten sie zudem um Bewilligung der vorläufigen Einreise von B und

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion erklärte am 1. März 2023

Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. Der Rechtsvertreter von A und B reichte am 20. März 2023 eine

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt

nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche

Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts der Beschwerdeführerin wird mit

dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter

18.

Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf

Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1);

Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2).

Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern

mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47

Abs. 3 lit. a AIG), bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung

der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein Statuswechsel

löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt

worden ist. Anders verhält es sich, wenn dieses Gesuch gestellt, es aber

abgelehnt worden ist. Diesfalls ist es den Betroffenen nicht verwehrt, erneut

um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und

daraus bessere Nachzugsvoraussetzungen resultieren. Allerdings muss das erste

Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein (vgl. BGr,

12.

November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit Hinweisen; ferner VGr,

2.

März 2023, VB.2022.00117, E. 2.1 ff.).

Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein

Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG nur in Betracht,

wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.

3.2

Die

Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung der

Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101])

bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer

und ausländischer Wohnbevölkerung. Bezweckt wird damit eine verstärkte

Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der

Familienmitglieder (vgl. Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7;

BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019,

E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar. So

wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen

öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, das im Rahmen der

Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) Eingriffe in den

Schutzbereich des Rechts rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7,

138.

I 246 E. 3.2.2; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.1).

Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK

betrifft, ist sie deshalb regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn

wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint

werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der

Prüfung der geltend gemachten wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4

AIG so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Februar 2023, 2C_855/2022,

E.6.1, und 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr,

16.

Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr,

22.

Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).

3.3

Bei dem

streitgegenständlichen Gesuch vom 7. März 2022 handelt es sich um das

erste dieser Art, das der Beschwerdeführer für seine Tochter, die

Beschwerdeführerin, stellte. Die ordentliche fünfjährige Frist für den Nachzug

der Beschwerdeführerin begann hier daher mit deren Geburt im Oktober 2009 zu

laufen und war im Jahr 2022 längst abgelaufen, was auch die Beschwerdeführenden

nicht bestreiten. Sie machen jedoch geltend, dass wichtige familiäre Gründe für

einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen bzw. es aus Gründen des

Kindeswohls geradezu angezeigt sei, dass die Beschwerdeführerin in die Schweiz

zu ihrem Vater kommen könne.

3.4

Die

Bewilligung des Familiennachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen

des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AIG). Namentlich dort, wo die Familie die Trennung freiwillig

herbeigeführt und dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht hat, bedarf es deshalb

objektiver, nachvollziehbarer Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere

Lösung erforderlich machen (BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4

– 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015,

2C_914/2014, E. 3.1). Besondere Beachtung ist dabei dem Kindeswohl und dem

grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter

anderen – zu schenken. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der

gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen VGr, 2. März 2023,

VB.2022.00117, E. 3 mit Hinweisen).

Die Praxis nimmt bei der Beurteilung von Gesuchen um

Gewährung des nachträglichen Nachzugs von Kindern einen objektiven,

nachvollziehbaren Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG

dementsprechend insbesondere dann an, wenn deren notwendige Betreuung im

Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der

betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere

Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. etwa BGr, 5. August

2020, 2C_347/2020, E. 3.5 und E. 3.6). Für den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je

älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen

(BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und E. 2.2; BGr, 14. April 2022,

2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2 [je

mit Hinweisen]). Eine alternative Betreuung muss demgemäss insbesondere dann

ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind

bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die

zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung (noch) nicht

allzu eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2; BGr, 25. August 2016,

2C_363/2016, E. 2.4). Es bedarf einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung

aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der

Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw.

Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll (BGr, 22. Februar 2021,

2C_493/2020, E. 2.5.3, und 15. Juni 2018, 2C_340/2017, E. 2.3

mit Hinweisen).

Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen

Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern

auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019,

E. 3.2.2 und E. 5.1.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1

– 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015, 2C_303/2014,

E. 6.1).

3.5

Der

Beschwerdeführer brachte in seinem Gesuch vom 7. März 2022 zur Begründung

des beantragten Nachzugs der Beschwerdeführerin zunächst vor, dass deren "Mutter

[...] am 18.12.2021 verstorben" sei. Bis dahin habe das Mädchen in Somalia

gelebt. Da sich dort nach dem Tod der Mutter niemand mehr um sie gekümmert

habe, halte sich die Beschwerdeführerin "seit einem Monat in Kenia bei

Verwandten auf". Dies sei aber keine dauerhafte Lösung, weshalb er die

Beschwerdeführerin zu sich und seiner Familie in die Schweiz holen wolle. Mit

Schreiben vom 13. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer dem

Beschwerdegegner auf Nachfrage hin ergänzend mit, dass die leibliche Mutter der

Beschwerdeführerin auf der Flucht von Somalia nach Jemen im Golf von Aden

ertrunken sei, sodass er keinen Todesschein einreichen könne. Die

Beschwerdeführerin habe allerdings ab ihrem zweiten Lebensjahr ohnehin keinen

Kontakt mehr zur leiblichen Mutter gehabt und sei von seiner Mutter, E,

aufgezogen worden. Letztere sei jedoch 2021 verstorben und ihr Ehemann, sein

Vater, mit fast 80 Jahren nicht in der Lage, sich um das Mädchen zu kümmern. Seine

Geschwister in Somalia wiederum kümmerten sich bereits um seinen betagten,

schwer kranken Vater und könnten nicht auch noch für die Beschwerdeführerin sorgen.

Über Verwandte mütterlicherseits verfüge Letztere nicht mehr. Aus diesem Grund habe

sich eine ehemalige Nachbarin und Freundin der Familie bereit erklärt, die

Beschwerdeführerin nach Nairobi mitzunehmen, bis sie zu ihm in die Schweiz

reisen könne.

Unterlagen, die geeignet wären, seine Vorbringen zu

belegen, reicht der Beschwerdeführer indes praktisch keine ein. So finden sich

in den Akten nicht nur keine Belege zum behaupteten Versterben der Mutter und

der Grossmutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2021, auch der "schlechte

Gesundheitszustand" bzw. die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit seines

Vaters, des Grossvaters der Beschwerdeführerin, bleibt unbelegt. Zumutbare

Bemühungen zur Beweisbeschaffung sind nicht dargetan; die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführenden beschränken sich diesbezüglich vielmehr auf den

Einwand, keinen funktionierenden Kontakt mehr zur Familie in Somalia zu

unterhalten. Der am 13. April 2022 ausgestellte Auszug aus dem

heimatlichen Strafregister der Beschwerdeführerin gelangte aber jedenfalls

umgehend in den Machtbereich des Beschwerdeführers, obschon sich die

Beschwerdeführerin damals schon nicht mehr Somalia aufhielt.

Darüber hinaus sind diverse

weitere Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers

ersichtlich. Zunächst fällt auf, dass er in seinem ersten Schreiben an

den Beschwerdegegner nur den Tod der Mutter der Beschwerdeführerin als Grund

für deren Familiennachzug nannte. In seinem zweiten Schreiben brachte er dann

neu vor, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren keinen Kontakt zur

inzwischen verstorbenen Mutter mehr gehabt und ab dem Alter von zwei Jahren bei

den Grosseltern väterlicherseits gelebt habe. Nicht schlüssig erscheint sodann,

warum sich nach dem Tod der Grossmutter im Heimatland niemand mehr um die

Beschwerdeführerin sollte kümmern können, obschon diese inzwischen bereits ein

ihrem Alter entsprechendes Mass an Selbständigkeit erreicht haben dürfte. Wie

die Vorinstanz zu Recht erwägt, war es dem Grossvater der Beschwerdeführerin nach

der Darstellung der Beschwerdeführenden durchaus möglich, die Betreuung der heute

Dreizehnjährigen während mehr als einem Jahr auch ohne die Hilfe der

Grossmutter zu übernehmen. Dabei gilt es denn auch zu berücksichtigen, dass

noch zwei Brüder des Beschwerdeführers (geboren 1990 und 1993) und zwei seiner

Schwestern (geboren 1984 und 1988) mit ihren Familien am bzw. in der Nähe des

ehemaligen Wohnorts der Beschwerdeführerin in Somalia leben, sodass von diesen

Verwandten mindestens punktuell Unterstützung zu erwarten ist, auch wenn es

zutreffen sollte, dass sie sich heute (alle) intensiv um den Grossvater kümmern.

Was schliesslich die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Somalia und ihren

Aufenthalt in Kenia anbelangt, gab der Beschwerdeführer am 7. März 2022

gegenüber dem Beschwerdegegner an, seine Tochter halte sich "seit einem

Monat in Kenia bei Verwandten" auf, dabei hatte das Mädchen das Land laut

ihrem Reisepass erst wenige Tage zuvor, am 1. März 2022, per Flugzeug in

Richtung Uganda verlassen und hielt sich noch bis am 15. Mai 2022 dort auf.

In seinem nächsten Schreiben an den Beschwerdegegner vom 13. Mai 2022

wiederholte der Beschwerdeführer dennoch nochmals, dass sich die Beschwerdeführerin,

zu der er eigenen Angaben zufolge seit Jahren regelmässige Kontakte via Telefon

und WhatsApp unterhält, seit Februar 2022 in Nairobi aufhalte. Neu betonte

er dieses Mal jedoch, dass sich eine ehemalige Nachbarin und Freundin der

Familie um das Kind kümmere, keine Verwandte. Insofern kommen starke Zweifel

daran auf, ob nicht einer ihrer Verwandten aus Somalia, die angeblich keinen

Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin haben wollen, diese auf ihre lange Reise

nach Nairobi begleitete, und sie dort nicht über weitere nahe Verwandte

verfügt, die sie adäquat betreuen können, zumal sich aus den Akten ergibt, dass

der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im August 2010 in Nairobi

heirateten und ihr ältestes Kind Ende März 2011 dort geboren wurde

3.6

Damit gelingt

den Beschwerdeführenden der Nachweis nicht, dass keine alternativen

Betreuungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin im Heimatland oder keine Möglichkeiten

ihrer (altersadäquaten) Betreuung durch Verwandte im benachbarten Kenia zur

Verfügung stünden. Solche Nachweise hätten sie jedoch im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG erbringen

müssen, zumal ihre Angaben dazu äusserst ungenau bzw. widersprüchlich sind und

die Behörden in diesem Punkt nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand

in der Lage sind, die relevanten Sachumstände zu erheben (vgl. BGr,

25.

März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2).

Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin

bei Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits über zwölf Jahre alt war und in der

Schweiz erhebliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten hätte. Sie war noch nie in der Schweiz und ist

mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut. Auch wäre sie hier nur

noch wenige Jahre schulpflichtig und müsste erst die deutsche Sprache erlernen.

Ihr Vater und ihre Stiefmutter könnten ihr dabei bzw. bei der Integration an

sich nur beschränkt behilflich sein, sind sie doch beide voll erwerbstätig und

haben sie sich daneben auch noch um ihre vier gemeinsamen Kinder im Alter von 6

bis 12 Jahren zu kümmern. Mit keinem ihrer Familienmitglieder in der Schweiz

hat die Beschwerdeführerin zudem bisher zusammengelebt, ihre Stiefmutter und

die Stiefgeschwister kennt sie kaum. Die Vorinstanz merkt deshalb zu Recht an,

dass mit Konflikten zu rechnen wäre, wenn sich die sieben Personen von heute

auf morgen eine 4,5-Zimmer-Wohnung teilen müssten.

3.7

Insgesamt ist

nicht davon auszugehen, dass das Wohl der Beschwerdeführerin bei einer Einreise

in die Schweiz zum Vater, von dem sie seit ihrer Geburt getrennt lebt, besser gewahrt

wäre als bei ihrem Verbleib in der Heimat bzw. in Nairobi, und liegt kein

wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug vor.

Die Vorinstanzen wiesen die

Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Einreisebewilligung für die

Beschwerdeführerin daher zu Recht ab. Der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV wurde dadurch nicht verletzt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ihm ist zudem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Bei

aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung innerhalb von zwei Jahren, bei weniger

aufwendigen Prozessen diejenige innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen

(Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der

Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen

obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen

(Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die

Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen

gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und

belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle

Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege

über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022,

8C_495/2022, E. 5.2, auch zum Folgenden). Anwaltlich vertretenen

Gesuchstellenden muss keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen

oder unklaren Armenrechtsgesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch

mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich

vertretene Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt.

5.2.2

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden lassen mit Bezug auf ihre

wirtschaftliche Situation lediglich ausführen, "in finanziell sehr bescheidenen

Verhältnissen" zu leben. Aktuelle Ausführungen zu ihren Einnahmen und zu

effektiven Kosten für Miete, Krankenversicherungskosten oder dergleichen fehlen

gänzlich und aus den Akten ergibt sich diesbezüglich nur, dass der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Frühjahr 2022 zusammen im

Durchschnitt über Fr. 9'000.- pro Monat (inklusive 13. Monatslohn) verdienten

und ihre Miete Fr. 1'181.- betrug.

Die

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerenden kommen somit ihrer

Mitwirkungspflicht nicht (genügend) nach, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mangels Substanziierung der

Mittellosigkeit abzuweisen ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde mit Blick auf

das Vorgesagte auch als aussichtslos zu bezeichnen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).