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Entscheid

VB.2023.00117

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00117

14. März 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25207)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00117

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

WWF Schweiz,

vertreten durch

WWF Zürich,

vertreten durch RA A

und/oder RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C AG, vertreten durch RA D,

2. Planungs- und Baukommission Zell,

3. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 16. November 2021 erteilte die

Planungs- und Baukommission Zell der C AG die baurechtliche Bewilligung

für die Erstellung von vier Mehrfamilienhäusern sowie mehreren Gewerbe- und

Nebenbauten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an den künftigen Adressen E 02–03

im Ortsteil F. Hierzu koordiniert eröffnet wurde die Gesamtverfügung der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 30. August 2021, mittels welcher dem

Bauvorhaben unter anderem die gewässerschutz- und wasserbaupolizeilichen

Bewilligungen (Dispositivziffern V und VI) erteilt wurden.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte der WWF Schweiz mit Rekurs vom 3. Januar 2022 an das

Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der kommunalen Baubewilligung

sowie der Dispositivziffern V und VI der kantonalen Gesamtverfügung;

das Baubewilligungsverfahren sei mit dem Verfahren der definitiven

Gewässerraumfestlegung zu koordinieren. Mit Entscheid vom 19. Januar 2023

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Februar 2023 gelangte der

WWF Schweiz AG an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids sowie die Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht zur

Neubeurteilung.

Das Baurekursgericht schloss am 9. März 2023 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. März

2023.

beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich, die Beschwerde sei

abzuweisen. Am 30. März 2023 stellte die C AG den Antrag, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Planungs- und

Baukommission Zell verzichtete auf Vernehmlassung.

Im Rahmen der weiteren Rechtsschriften vom 8. und 30. Mai,

20.

Oktober und 6. November 2023 hielten die Parteien, soweit sie

sich nochmals äusserten, an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Legitimation des Beschwerdeführers als gesamtschweizerisch tätige

Naturschutzorganisation gemäss Art. 12 Abs. 3 des Natur- und

Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG) in Verbindung mit Ziff. 3

des Anhangs zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des

Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten

Organisationen vom 27. Juni 1990 (VBO) ist unbestritten. Der

Beschwerdeführer ist vor der Vorinstanz vollständig unterlegen und verfügt

daher (weiterhin) über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.

1.3

Weil die

weiteren Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind und die

Beschwerde namentlich fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das der Industriezone I zugehörige, 14'810 m2

grosse Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt annähernd vollständig im Perimeter

des im Jahr 1994 festgesetzten privaten Gestaltungsplans "E", F.

Der Gestaltungsplan bezweckt die Überbauung der Industriezone nach

einheitlichem Konzept und ermöglicht im hier relevanten östlichen Teil der

Industriezone eine Umnutzung zu Wohnzwecken (Art. 1 der

Gestaltungsplanvorschriften [GPV]). Die private Beschwerdegegnerin beabsichtigt

die Erstellung von vier Mehrfamilienhäusern samt diverser Gewerbe- und

Nebenbauten, einer Tiefgarage und verschiedener Umgebungsanlagen innerhalb der

hierfür im Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereiche (Art. 4 GPV). Das

Baugrundstück grenzt südöstlich an die kantonale Landwirtschaftszone Lk

an, in welcher unweit des Baugrundstücks die Töss (öffentliches Gewässer Nr. 1.0)

verläuft. Von der Töss zweigt überdies der Wasserrechtskanal "04" ab.

Dieser fliesst unmittelbar entlang der Grenze des Baugrundstücks parallel zur

Töss in Richtung (Süd-)West.

3.

3.1

Nach Art. 36a

des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991

(Gewässerschutzgesetz, GSchG) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen

Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) fest, welcher

für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes

vor Hochwasser und der Gewässernutzung erforderlich ist (Abs. 1 lit. a–c).

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2), und die Kantone sorgen

dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt

sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3 Satz 1). Art. 41a

Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998

(GSchV) bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer. In

Art. 41c GSchV wird die im Gewässerraum zulässige Nutzung geregelt. Nach Abs. 1

der Bestimmung dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen

Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder

Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für

zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV).

3.2

Nach Abs. 1

der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 (ÜBest

GSchV) legen die Kantone den Gewässerraum gemäss den Art. 41a und 41b

GSchV bis zum 31. Dezember 2018 fest. Solange sie den Gewässerraum nicht

festgelegt haben, gilt ein übergangsrechtlicher Gewässerraum (Abs. 2 ÜBest

GSchV). Für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite ist ein

übergangsrechtlicher Gewässerraum von beidseitig 8 m plus die Breite der

bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern einzuhalten, bei solchen mit einer

bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite ein solcher von

beidseitig 20 m (Abs. 2 lit. a und b ÜBest GSchV).

3.3

Gestützt

auf diese Bestimmungen beträgt der übergangsrechtliche Gewässerraum für den

Wasserrechtskanal Nr. 04 (bestehenden Gerinnesohle: 3 m) beidseitig

11.

m (Gewässerraum insgesamt: 25 m). Für die Töss (bestehende

Gerinnesohle: 17 m) beträgt der übergangsrechtliche Gewässerraum

beidseitig 20 m (Gewässerraum insgesamt: 57 m).

4.

4.1

Einige

Bau- und Anlageteile des Bauvorhabens (u. a. Böschungsabtreppung, Steinkörbe,

Spielflächen, Zaun) liegen teilweise innerhalb eines 11 m breiten

Streifens seitlich des Wasserrechtskanals Nr. 04 und damit innerhalb von

dessen übergangsrechtlichem Gewässerraum. Die Beschwerdegegnerin 3

bewilligte diese – unbestrittenermassen nicht standortgebundenen und im

öffentlichen Interesse liegenden – Anlageteile gestützt auf Art. 41c Abs. 1

lit. a GSchV (Dispositivziffer V der Gesamtverfügung vom 30. August

2021). Vor der Vorinstanz begründete sie dies damit, dass dicht überbautes

Gebiet vorliege und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Die

Vorinstanz schützte diese Ansicht mit ausführlicher Begründung sowie unter

Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

(bundesrechtlichen) Begriff "dicht überbautes Gebiet" bzw. allfällig

entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

4.2

Der

Beschwerdeführer hält zusammengefasst dafür, es liege kein dicht überbautes

Gebiet vor und es stünden überwiegende Interessen entgegen, weshalb die

Ausnahmebewilligung zu Unrecht erteilt worden sei.

4.3

Vom 29. August

2022.

bis 27. Oktober 2022, noch während des laufenden Rekursverfahrens,

erfolgte die öffentliche Planauflage für die definitive Festlegung des

Gewässerraums für den Wasserrechtskanal Nr. 04 im Sinn eines Verzichts auf

die Festlegung eines Gewässerraums. Mit Verfügung vom 6. April 2023 – und

damit während des laufenden Beschwerdeverfahrens – wurde gestützt auf § 15 i

der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober

1992.

(HWSchV) sowie Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV der definitive

Verzicht auf einen Gewässerraum für den Wasserrechtskanal Nr. 04

festgelegt. Dies mit der Begründung, dass es sich um ein künstlich angelegtes

Gewässer ohne gewässerökologischen Wert handle und auch keine Hochwassergefahr

bestehe (www.gis.zh.ch ˃ Karte "Öffentliche Oberflächengewässer,

Gewässerraum, Wasserrechte und Hochwasserrückhaltebecken"). Die Verfügung

vom 6. April 2023 ist in Rechtskraft erwachsen.

4.4

Der

angefochtene Rekursentscheid stützt sich (noch) auf das Vorhandensein eines

übergangsrechtlichen Gewässerraums und die Notwendigkeit einer entsprechenden

Ausnahmebewilligung. Es stellt sich daher die Frage, welche Rechtsnormen

vorliegend anwendbar sind. Nachdem Abs. 2 ÜBest GSchV seine eigene Geltung

ausdrücklich bis zur Festlegung des definitiven Gewässerraums durch die Kantone

begrenzt, ist das neue Recht (Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV)

respektive die Verfügung vom 6. April 2023 betreffend (unter anderem) den

definitiven Verzicht auf die Festsetzung eines Gewässerraums für den

Wasserrechts-

kanal Nr. 04 im hängigen Beschwerdeverfahren unmittelbar anwendbar (vgl.

hierzu auch Cordelia Christiane Bähr, Neun Jahre Gewässerraum – Ein

Rechtsprechungsbericht, in: URP 2020 S. 1 ff., 23, mit diversen

Verweisen auf die bundesgerichtliche Praxis zur sofortigen Anwendung neuen

Rechts im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts). Nach

Massgabe dieses neuen Rechts bedürfen die Bau- und Anlageteile nahe des

Wasserrechtskanals Nr. 04 keiner gewässerschutzrechtlichen Bewilligung

mehr.

4.5

Ein

übergangsrechtlicher Gewässerraum des Wasserrechtskanals Nr. 04, in

welchem die vorliegend projektierten Bau- und Anlageteile des Bauvorhabens auf

die mit Dispositivziffer V der Gesamtverfügung der Beschwerdegegnerin 3

vom 30. August 2021 erteilte Ausnahmebewilligung angewiesen wären,

existiert daher nicht mehr. Die erteilte Ausnahmebewilligung ist damit

gegenstandslos geworden. Demzufolge ist auch das Beschwerdeverfahren, insoweit

es sich gegen die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung richtete, als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.

5.1

Der

übergangsrechtliche Gewässerraum der Töss (öffentliches Gewässer Nr. 1.0)

beträgt wie vorstehend erwähnt (E. 3.3) beidseitig 20 m. Im

übergangsrechtlichen Gewässerraum der Töss sind unbestrittenermassen keine

ausnahmebewilligungspflichtigen Bau- und Anlageteile geplant. Dem Bauvorhaben

steht daher nach Auffassung der Beschwerdegegnerin 3 aus

wasserbaupolizeilicher und gewässerschutzrechtlicher Sicht nichts entgegen,

weshalb sie die entsprechenden (ordentlichen) Bewilligungen erteilte

(Dispositivziffer VI der Gesamtverfügung vom 30. August 2021).

5.2

Für die

Töss wurde bis anhin weder ein definitiver Gewässerraum festgesetzt, noch ist

bereits eine entsprechende Planauflage absehbar. Der hier betroffene Abschnitt

der Töss ist erst in der 3. Priorität der kantonsweiten

Gewässerraumfestlegung eingeordnet (www.gis.zh.ch ˃ Karte

"Zuständigkeiten Abteilung Wasserbau" ˃ Sektion Planung ˃

Prioritätenordnung für Gewässerraumfestlegung). Gemäss einer internen Schätzung

der Beschwerdegegnerin 3 ist mit einer definitiven Festlegung nicht vor

dem Jahr 2026 zu rechnen.

5.3

Der

Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass es die Beschwerdegegnerin 3 in

rechtwidriger Weise unterlassen habe, das strittige Bauvorhaben mit dem

Verfahren zur Festsetzung des definitiven Gewässerraums der Töss zu

koordinieren. In der Regel falle der bei einem Gewässer festzusetzende

definitive Gewässerraum kleiner aus als der übergangsrechtliche. Vorliegend sei

aufgrund bereits vorhandener fachlicher Unterlagen (Gewässerentwicklungskonzept

Töss – Orüti bis Tössegg vom 10. Mai 2017 [nachfolgend "GEK"]

sowie Fachgutachten Festlegung Gewässerraum Töss – Orüti bis Tössegg vom 31. Mai

2016.

[nachfolgend "Fachgutachten") jedoch bereits absehbar, dass der

definitive Gewässerraum der Töss, welcher gemäss Abs. 1 ÜBest GSchV

eigentlich bis Ende 2018 hätte festgesetzt werden müssen, mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit breiter sein werde als der übergangsrechtliche,

nämlich mindestens 90 m. Der planerische Schutz von Abs. 2 ÜBest GSchV

versage daher vorliegend. Die geplanten Neubauten kämen mit grosser

Wahrscheinlichkeit im noch festzusetzenden definitiven Gewässerraum der Töss zu

liegen. Mit der vorliegenden Bewilligungserteilung werde der Gewässerraum auf

Höhe der geplanten Gebäude daher in unzulässiger Weise präjudiziert. Nur

mittels einer Koordination des streitgegenständlichen Bauprojekts mit dem ausstehenden

Verfahren betreffend Festlegung des definitiven Gewässerraums könne dies

verhindert werden.

5.4

Die

Vorinstanz hat sich mit den Argumenten betreffend die geforderte Koordination

des Bauvorhabens mit der künftigen Gewässerraumfestlegung der Töss detailliert

auseinandergesetzt und eine Koordinationspflicht mit einlässlicher Begründung

verneint, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG). Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz fest, dass

der übergangsrechtliche Gewässerraum gemäss Abs. 2 ÜBest GSchV auch bei

Nichteinhaltung der Festsetzungsfristen gemäss Abs. 1 ÜBest GSchV

(weiter)gelte, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der definitive

Gewässerraum allenfalls schmaler oder breiter ausfalle. Der übergangsrechtliche

Gewässerraum stelle nach seinem Sinn und Zweck selbst ein

Koordinationsinstrument dar, welches die Vereitelung der Umsetzung der Vorschriften

zum Gewässerraum verhindern wolle, und dürfe nicht faktisch via Art. 25a

("Grundsätze der Koordination") des Bundesgesetzes über die

Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) übersteuert und

bei einem potenziell breiteren definitiven Gewässerraum seiner Bedeutung

entleert werden. Eine Koordinationspflicht gestützt auf Art. 25a RPG

bestehe deshalb jedenfalls nicht im Sinn eines allgemeinen Grundsatzes, sondern

– unter Verweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung – höchstens

in speziell gelagerten Einzelfällen. Die bereits erarbeiteten fachlichen

Grundlagen für die dereinstige Ausscheidung des definitiven Gewässerraums der

Töss seien ohnehin noch viel zu unbestimmt, um sie im Rahmen einer allfälligen

Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG zu berücksichtigen, zumal noch

nicht einmal ein Planentwurf oder ein technischer Bericht vorliege. Die

Bejahung einer Pflicht zur Koordination würde vorliegend unter Umständen dazu

führen, dass das Bauvorhaben über Jahre zurückgestellt werden müsste, was einen

einschneidenden und nicht mehr verhältnismässigen Eingriff in die

Eigentumsgarantie (Art. 26 in Verbindung mit Art. 36 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) mit sich bringen würde. § 234 PBG betreffend planungsrechtliche Baureife sei schliesslich auf die

bundesgesetzliche Festlegung von Gewässerräumen von vornherein nicht anwendbar

und daher (auch) nicht zielführend.

5.5

Erfordert

die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer

Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination

sorgt und dabei insbesondere für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst

für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen sorgt (Art. 25a

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d RPG).

5.6

Soweit

der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids im

Einzelnen auseinandersetzt, ist Folgendes zu ergänzen respektive verdeutlichen:

5.6.1

Der

Gewässerraum stellt die minimale Breite dar, die zur Sicherstellung der

Gewässerfunktionen und des Hochwasserschutzes nötig ist und nicht

unterschritten werden darf (BGr, 1. Februar 2012, 1C_505/2011, E. 3.1.3).

Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, Abs. 2 ÜBest GSchV sei teleologisch

so auszulegen, dass er nur bis zum Ablauf der den Kantonen gesetzten Frist zur

Festlegung des Gewässerraums bis Ende Dezember 2018 (Abs. 1 ÜBest GSchV)

gelte (bzw. gegolten habe), überzeugt dies nicht. Abs. 2 ÜBest GSchV hat

über diesen Zeitpunkt hinausreichende Geltung, denn Zweck der Bestimmung ist es

gerade ausdrücklich, sicherzustellen, dass im Uferstreifen keine unerwünschten

neuen Anlagen erstellt werden, bis der Gewässerraum definitiv

festgelegt ist. Eine Verknüpfung von Abs. 2 mit Abs. 1 ÜBest GSchV

lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen, ergibt sich nicht aus den

Materialien und stellt auch keine planwidrige Unvollständigkeit des

Gesetzestexts dar. Zwar mass das Bundesgericht dem übergangsrechtlichen

Gewässerraum sodann die Funktion einer Planungszone zu (BGE 140 II 437 E. 6.2). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine

Planungszone im Sinn des RPG und des PBG (§ 346 Abs. 1 und 3), deren

Festsetzung auf fünf Jahre beschränkt wäre, was im Fall von Abs. 2 ÜBest

GSchV gerade nicht der Fall ist (VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00255, E. 4.2.3;

28.

Januar 2021, VB.2020.00636, E. 3.4.1). Abs. 2 ÜBest GSchV

ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ergänzungsbedürftig. Die

übergangsrechtliche Regelung bleibt anwendbar, bis eine den Art. 41a ff.

GSchV konforme Festlegung des Gewässerraums erfolgt ist (BGr, 10. Februar

2021, 1C_282/2020, E. 5 am Ende). Der allgemeine Verweis auf Art. 36a

GSchG und die dort aufgezählten Funktionen des Gewässerraums vermag – gerade im

Lichte von Art. 36a Abs. 2 GSchG – hieran nichts zu ändern. Der

Bundesrat hat darauf verzichtet, eine (besondere) Regelung für den Fall

vorzusehen, dass die Fristen von Abs. 1 ÜBest GSchV seitens der Kantone

überschritten werden. Nicht nur der Schutz der Gewässer ist überdies ein gewichtiges

öffentliches Anliegen, sondern auch das Interesse an einer haushälterischen

Bodennutzung und der inneren Verdichtung (Art. 1 Abs. 2 lit. abis

und Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG). Keines dieser

Interessen geniesst absoluten Vorrang.

5.6.2

Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Nichtanwendbarkeit der kantonalen

Vorschrift von § 234 PBG (planungsrechtliche Baureife) ohne Weiteres

nachvollziehbar. Schutzobjekt des § 234 PBG bilden alle

planungsrechtlichen Festlegungen, die ihre Grundlage im kantonalen PBG und

dessen Ausführungserlassen haben (Anna Frey, Die planungsrechtliche Baureife

nach zürcherischem Recht, Zürich/Basel/Genf 2022, S. 92). Planungen, die

sich wie die Gewässerraumfestlegung ausschliesslich auf Bundesrecht stützen,

werden nicht vom Anwendungsbereich von § 234 PBG erfasst. Die vom Beschwerdeführer

gewünschte analoge Anwendung von § 234 PBG wäre mit der

spezialgesetzlichen Regelung des Bundesrechts ohnehin unvereinbar. Ein quasi

absolutes, über allem stehendes Interesse an Rechtssicherheit in

gewässerschutzrechtlicher Hinsicht per Ende der Umsetzungsfrist gemäss Abs. 1

ÜBest GSchV erkannte der Bundesgesetzgeber offenkundig nicht, ansonsten der

seit langer Zeit absehbaren Nichteinhaltung der Umsetzungsfrist durch diverse

Kantone mit entsprechenden Sanktionen oder angepassten Übergangsbestimmungen

auf Ebene des Bundesrechts zu begegnen (gewesen) wäre.

5.6.3

Aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2018 vom 4. März 2019 (E. 5.2)

lässt sich vorliegend keine zeitlich weiter "nach vorne" reichende

Koordinationspflicht ableiten. In jenem Fall wurde ein Entwurf eines

öffentlichen Gewässerraums bereits öffentlich aufgelegt. Ein

Baubewilligungsverfahren zur Überbauung von Parzellen, die von einem

Fliessgewässer durchquert werden, war deshalb mit dem gleichzeitig laufenden

Verfahren zur Festlegung des Gewässerraums zu koordinieren (vgl. den in URP

2019.

S. 348, 355 zur Erwägung E. 5.2 dieses Urteils publizierten

Leitsatz). Dasselbe gilt bezüglich des mittlerweile als Leitentscheid

publizierten Urteils des Bundesgerichts vom 21. September 2021 (BGE 148 II 198), in welchem die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums

am westlichen Ufer der Muota (Kanton Schwyz) im Rahmen einer hängigen

Nutzungsplanrevision bereits zwei Mal öffentlich aufgelegt worden war (Erwägung

C.). Die öffentliche Auflage einer geplanten Gewässerraumfestlegung bietet sich

als massgeblicher Zeitpunkt für das Einsetzen einer Koordinationspflicht

entsprechend anderen bundesgesetzlichen Regelungen einer Vorwirkung (vgl. etwa Art. 43

Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember

1948.

[Luftfahrtgesetz, LFG]) auch im Gewässerschutzrecht an (zutreffend Alice

Bohlen, Urteilsbesprechung BGr 1C_453/2020 und 1C_693/2020 vom 21. September

2021, URP 2022 S. 167 ff., 193).

5.6.4

Nachdem eine Koordinationspflicht im Sinn einer Art Vorwirkung der bereits

existierenden fachlichen Grundlagen (GEK und Fachgutachten) betreffend den

künftigen Gewässerraum der Töss ausscheidet, erübrigt sich eine detaillierte

Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen. Bemerkungsweise ist nur darauf

hinzuweisen, dass das GEK sich selbst unter dem Titel "Einordnung und

Stellenwert" explizit als "übergeordnete, strategische Planung"

bezeichnet und darauf hinweist, dass die Festlegung des Gewässerraums in einem

separaten Verfahren und eine objektbezogene Interessenabwägung erst im Rahmen

der Gewässerraumfestlegung erfolge. Die im GEK erarbeiteten Gewässerraumbreiten

seien für diese separate Verfahren nur als erster Vorschlag zu verstehen. Das

GEK selbst geht davon aus, dass bis zur definitiven Festlegung des

Gewässerraums aus rechtlicher Sicht die ÜBest GSchV gültig seien. Das

Fachgutachten daselbst verzichtet explizit auf einen konkreten Vorschlag für

den Gewässerraum und enthält im Wesentlichen (erst) ein "Pendelband"

des möglichen Gewässerraums (über mehrere Kilometer der Töss). Es kann bei

dieser Ausgangslage entgegen dem Beschwerdeführer nicht die Rede davon sein,

dass sich über den noch auszuscheidenden definitiven Gewässerraum der Töss

bereits "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" überhaupt

irgendetwas aussagen lässt. Auch die fachkundige Beschwerdegegnerin 3 hält

dafür, das GEK und das Fachgutachten könnten (noch) nicht als Grundlagen für

die Festlegung des definitiven Gewässerraums herangezogen werden.

5.6.5

Im baurechtlichen Verfahren gilt

weitgehend das Rügeprinzip. Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten

Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der

Behörde oder den Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt.

Wer vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die

Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht

gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 21. September

2023, VB.2022.00544, E. 3.2 mit weiteren Verweisen). Die erstmalige

Anrufung des (allgemeinen) umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips im

Dispositiv

Beschwerdeverfahren erfolgte demnach verspätet. Bemerkungsweise wäre sie auch

nicht zielführend. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, eine zentrale

Funktion des Vorsorgeprinzips sei diejenige einer Entscheidregel für den Fall

der Unsicherheit. Exakt in diesem Sinn sind die vorliegend anwendbaren ÜBest

GSchV selbst Ausdruck und Konkretisierung des Vorsorgeprinzips. Es wäre der

privaten Beschwerdegegnerin nach dem vorstehend Ausgeführten – insbesondere im

Lichte von Art. 26 in Verbindung mit Art. 36 BV – entgegen dem

Beschwerdeführer nicht zuzumuten, "aus Gründen der Umweltvorsorge"

auf ihr Vorhaben ausnahmsweise ganz zu verzichten. Dies insbesondere deshalb,

weil, wie oben ausgeführt, offen ist, ob solche Gründe der Umweltvorsorge – konkret:

ein dereinst weit über den übergangsrechtlichen Gewässerraum hinaus

erforderlicher Schutz der Töss im Bereich des Bauvorhabens – überhaupt

vorliegen.

5.7 Die Rüge

mangelnder Koordination des Bauvorhabens mit dem Verfahren zur Festsetzung des

definitiven Gewässerraums der Töss ist unbegründet.

6.

6.1 Schliesslich

hält der Beschwerdeführer dafür, der im Jahr 1994 festgesetzte private

Gestaltungsplan "E" stelle keine gültige Planungsgrundlage

(mehr) dar. Die Vorinstanz habe die Notwendigkeit einer akzessorischen

Überprüfung des Gestaltungsplans im Baubewilligungsverfahren trotz erheblich

geänderter Rechtsverhältnisse zu Unrecht verneint.

6.2 Nutzungspläne

sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG). Haben sich die

Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und

nötigenfalls angepasst (Abs. 2). Nutzungspläne sind grundsätzlich im

Anschluss an deren Erlass anzufechten. Eine spätere akzessorische Überprüfung

in Zusammenhang mit der Erteilung einer Baubewilligung ist nur in

Ausnahmesituationen zugelassen (vgl. grundlegend BGE 106 Ia 310 E. 3; BGE 135 II 209 E. 5.1 mit Hinweisen; VGr, 28. April 2022, VB.2020.00722, E. 4.2).

6.3 Die

beschwerdeführerische Argumentation gründet auch insoweit in einer generellen

Berufung auf Art. 36a GSchG einerseits sowie anderseits in der Auffassung,

dass der definitive Gewässerraum der Töss dereinst deutlich breiter ausfallen

werde. Darin erkennt der Beschwerdeführer (auch) erheblich geänderte

Verhältnisse, die eine ausnahmsweise akzessorische Überprüfung des

rechtskräftigen Gestaltungsplans zuliessen. Wie erwähnt ist der definitive

Gewässerraum der Töss bezüglich Lage und Breite im Bereich des Baugrundstücks

noch nicht absehbar (vorstehend E. 5.6.4). Die Festlegungen des

Gestaltungsplans und das sich auf diese stützende Bauvorhaben halten die

derzeit allein massgeblichen ÜBest GSchV unstreitig ein. Der dereinst

festzusetzende definitive Gewässerraum der Töss entfaltet mit der Auffassung

der Vorinstanz (auch) im Lichte von Art. 21 Abs. 2 RGP keine

Vorwirkung, da (noch) gar keine geänderten Verhältnisse vorliegen. Eine

ausnahmsweise zulässige akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans fällt

ausser Betracht; eine weitergehende Interessenabwägung erübrigt sich. Die Rüge

ist unbegründet.

7.

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit das Beschwerdeverfahren

nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

8.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Hingegen ist er zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG).

9.

Soweit es sich vorliegend angesichts der vor Baubeginn zu

erfüllenden Bedingungen und Auflagen um einen Zwischenentscheid handelt, kann

dieser bloss unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden (BGE 149 II 170 E. 1; BGr, 13. November 2020,

1C_590/2019, E. 1.4).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos

geworden abgeschrieben wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 265.-- Zustellkosten,

Fr. 5'765.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).