VB.2023.00119
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00119
11. Mai 2023Deutsch22 min
(URT.2023.24541)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00119
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Gemeinde A,
diese vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kostenübernahme
Privatschule,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
E (geboren 2008) besuchte ab August 2020 eine
Sekundarklasse (Niveau A) im Schulhaus F der Gemeinde A. Ab dem
18. April 2022 blieb er dem Unterricht fern. Anlässlich eines Gesprächs
mit je einem Mitglied der Schulleitung des Sekundarschulhauses F, der
Schulpflege A und des Schulpsychologischen Beratungsdiensts im Bezirk Hinwil
(SPBD) am 14. Juni 2022 ersuchten die Eltern von E, C und D, um
(Rück-)Versetzung ihres Sohns in eine 1. Sekundarklasse in der Privatschule G
in L. Mit Beschluss 28. Juni 2022 wies die Schulpflege A dieses Gesuch ab
und bewilligte "die Einrichtung einer schulisch indizierten Psychotherapie
für E".
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten C und D am 22. Juli 2022 beim
Bezirksrat Hinwil und ersuchten um Übernahme sowohl der Kosten für die Schulung
ihres Sohns an der Privatschule G ab Juni 2022 bis zum Ende der
Sekundarschule (Rekursantrag 1) als auch der Kosten für die von ihnen in
Auftrag gegebene psychologische Abklärung von E durch die Praxis H (Rekursantrag 2)
sowie des für dessen Schulung an der Privatschule I von Mai 2019 bis Juli
2020.
bezahlten Schulgelds (Rekursantrag 3).
Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2022 trat der
Bezirksrat Hinwil auf die Rekursanträge 2 und 3 nicht ein. Mit Beschluss
vom 23. Januar 2023 hiess er den Rekurs im Übrigen insofern teilweise gut,
als er die Gemeinde A "zur Übernahme der Schulkosten für E an der
Privatschule G in L für die Zeit ab 1. Juni 2022 bis Mitte
Juli 2023 (d. h.
für das Schuljahr 2022/2023 inklusive Schnupperzeit vor den Sommerferien
2022)" verpflichtete. Gleichzeitig stellte der Bezirksrat Hinwil fest,
dass die angeordnete Massnahme "per Ende Schuljahr 2022/2023 zu
überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung in einem anfechtbaren Entscheid der
Schulpflege A festzuhalten" sei (zum Ganzen Dispositiv-Ziff. II). Es
wurden die Verfahrenskosten zu 4/5 der Gemeinde A und zu 1/5 C und D auferlegt
(Dispositiv-Ziff. III), keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziff. IV),
und einer Beschwerde gegen den Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 26. April 2023 liess die Gemeinde A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 23. Januar 2023 aufzuheben; in
prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Wiedererteilung der aufschiebenden
Wirkung.
C und D schlossen mit Beschwerdeantwort vom 31. März
2023.
sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter Rückweisung der
Angelegenheit an die Schulpflege A mit der Auflage, dass diese die besonderen
pädagogischen Bedürfnisse ihres Sohns fachgerecht abklären lasse. Der
Bezirksrat Hinwil reichte am 5. April 2023 eine Vernehmlassung ein. Hierzu
bzw. zur Beschwerdeantwort vom 31. März 2023 äusserte sich die Gemeinde A
am 26. April 2023. C und D verzichteten am 10. Mai 2023 auf eine
weitere Stellungnahme und reichten weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch einer
Privatschule (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
[VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Entgegen der Beschwerde kommt dem vorliegenden Entscheid keine
über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung zu. Der vorinstanzliche
Beschluss berührt die Beschwerdeführerin jedoch unmittelbar in ihren
finanziellen Interessen sowie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin in
schulrechtlichen Belangen (vgl. § 41 VSG), weshalb sie praxisgemäss
gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG
zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 118 ff.; ferner VGr,
17.
März 2022, VB.2021.00768, E. 1.1 mit Hinweisen).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Strittig
und zu prüfen ist vorliegend nur noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin
verpflichtet ist, die Kosten für die Beschulung des Sohns der
Beschwerdegegnerschaft an der Privatschule G in L für den Zeitraum vom
1.
Juni 2022 bis Mitte Juli 2023 zu übernehmen.
Die Kosten für den Besuch einer Sekundarklasse der Privatschule G
belaufen sich auf Fr. 27'360.- pro Schuljahr; bei einem Schuleintritt im
Lauf des Schuljahrs reduziert sich das Schulgeld um Fr. 700.- pro nicht
besuchte Schulwoche abzüglich einer Schulwoche. Es ist deshalb von einem
Streitwert von rund Fr. 29'000.- auszugehen, womit der Entscheid in die
Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
Das Gesuch um
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem
gegenwärtigen Entscheid in der Sache gegenstandslos.
3.
Mit Blick auf die Dringlichkeit der Sache und den Umstand,
dass ein allfälliger Erfolg in der Privatschule G für das Ergebnis des
Verfahrens nicht von Relevanz ist (dazu sogleich 4.4), wird davon
abgesehen, der Beschwerdeführerin den gemeinsam mit dem Verzicht der
Beschwerdegegnerschaft auf Vernehmlassung zugestellten aktuellsten Schulbericht
der Privatschule G vom 3. Mai 2023 vorgängig zuzusenden.
4.
4.1
Zuständig
für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden
Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen
unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung
aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten
20.
Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2
BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die
Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG,
SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der
Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind
(vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die
Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]),
ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen
bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf
ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung
mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142
E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr,
29.
September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768,
E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542,
E. 3).
Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht
ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich
verbürgt (Art. 19 BV). Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn
einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2;
BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019,
2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1
[je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an
individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht
auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der
verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht
verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes
(BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
4.2
Entsprechend
dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet,
die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen
Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen
Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch
darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn
von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich
besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1,
und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]).
Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise
unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden
Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr)
gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im
zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem
Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation
ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des
Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen
Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu
entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis).
4.3
In
schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes
verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese
Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302
Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]),
sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV),
dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung
zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind
Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer
solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des
Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass
eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch
einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden
Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche
besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im
Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19
BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer
solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um
Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen
Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine
für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu
finden.
Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist
und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls
ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der
Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem
eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die
Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019,
2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).
Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den
Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig
vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch
der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher
das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte.
Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des
Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine
Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar
2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).
4.4
Die
Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über
die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt
auch das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine
bestimmte Privatschule besuchen zu können.
Nach § 35 Satz 1 VSG
haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen namentlich die Integrative
Förderung und Therapien anzubieten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und
§ 34 VSG). Sie können auch Besondere Klassen führen (§ 35 Satz 2 VSG)
und haben die Sonderschulung zu
gewährleisten (§ 35 Satz 3 VSG). Integrative Förderung meint dabei
die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und
Regellehrpersonen (§ 34 Abs. 2 VSG), Therapie die individuelle
Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen
Bedürfnissen etwa mittels einer logopädischen Therapie oder Psychotherapie
(§ 34 Abs. 3 VSG und § 9 der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Besondere
Klassen wiederum sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen.
Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für Fremdsprachige sowie
Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf
(§ 34 Abs. 5 VSG). Sonderschulung ist schliesslich die Bildung von
Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden
können (§ 34 Abs. 6 VSG).
Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll
grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der
Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26 VSM). Bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist eine schulpsychologische
Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung
mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter
schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden
sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber
(§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1
VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den
Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit in
eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind
eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss
bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige
Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (zum
Ganzen VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Massgebend
ist die Situation, wie sie sich den Beteiligten vor dem Schulwechsel
präsentierte. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer Privatschule mit
geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im
Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden
(vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und 23. März
2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).
5.
5.1
In Fall
von E gelangte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 23. Januar 2023 zum
Schluss, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerschaft, ihren Sohn ab Juni 2022
zunächst zum Schnuppern und ab August 2022 definitiv in die Privatschule G
zu schicken, zur Wahrung des Wohls des Knaben erforderlich gewesen und ihr
mangels der Präsentation einer konkreten Alternative durch die
Beschwerdeführerin gar nichts anderes übriggeblieben sei.
Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
entgegen, dass die Beschwerdegegnerschaft alle Angebote für eine weitere
Beschulung ihres Sohns bzw. "jedes denkbare Angebot grundsätzlich"
abgelehnt und stattdessen eine eigene, private Lösung vorgezogen habe, ohne
ihre Abklärungen und ihren Entscheid abzuwarten. Der Besuch einer Sonderschule
sei vom SPBD-Bericht nicht empfohlen worden. Es sei mithin kein
Sonderschulbedarf festgestellt worden. Da der Privatschulbesuch
sonderpädagogisch nicht indiziert gewesen sei, habe dafür logischerweise auch
keine Notwendigkeit bestanden. Die Beschwerdegegnerschaft sei somit verpflichtet,
die Kosten für die von ihr gewählte Privatschule selber zu tragen.
5.2
Aus den Akten ergibt
sich hierzu Folgendes:
5.2.1
Der Sohn der
Beschwerdegegnerschaft besuchte ab August 2012 den Kindergarten bzw. die
Primarschule J in A. Gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen der
Eltern war die Schulzeit von E von Anfang an von Konflikten geprägt, die sich
mit dem Übertritt in die Mittelstufe intensivierten. Den Akten lässt sich in
diesem Zusammenhang entnehmen, dass im November 2018 eine Intervention wegen
Gewaltvorfällen in der Klasse stattfand. Offenbar konnte die Situation in der
Folge jedoch nicht beruhigt werden, weshalb die Eltern E von der Schule nahmen
und ihn zunächst während dreier Monate zuhause unterrichteten; anschliessend
besuchte E bis zum Ende des Schuljahrs 2019/2020 die Privatschule I
in K.
5.2.2
Auf Beginn des
Schuljahrs 2020/2021 kehrte E an die Volksschule zurück und wurde einer
1.
Sekundarklasse im Schulhaus F zugeteilt. Einen Antrag der Eltern, E
wegen entstandener Lerndefizite um ein Jahr zurückzuversetzen und einer
6.
Primarklasse zuzuteilen, lehnte die Schulpflege mit der Begründung ab,
E sei bisher nicht abgeklärt worden. Eine (schulpsychologische) Abklärung fand
auch in der Folge nicht statt.
Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Eltern sei
E zwar mit grosser Motivation in die Sekundarschule gestartet, seine Noten
hätten sich in der Folge aber stark verschlechtert und verschiedene
Lehrpersonen hätten Mühe im Umgang mit E bekundet. Mit E-Mail vom
21.
November 2021 teilte der Klassenlehrer von E dessen Eltern
entsprechend mit, dass er "nun Rat und Unterstützung bei Fachleuten hole,
da [er] als Klassenlehrer bzw. [sie] als Lehrerinnen und Lehrer, welche E
unterrichten, nicht mehr weiterkommen". Schon seit Monaten beschäftigten
sie sich mit der Frage, wie sie E helfen könnten bzw. was das Beste für ihn sei.
Anlässlich eines Elterngesprächs am 14. Januar 2022 entschieden die
Beschwerdegegnerschaft, der Schulleiter der Sekundarschule F und der
Klassenlehrer von E vor diesem Hintergrund gemeinsam, den Knaben für eine
Abklärung beim SPBD anzumelden. Die Anmeldung wurde damit begründet, dass E
Mühe habe, den Anforderungen der Sek A gut zu entsprechen. Er sei grundsätzlich
sehr interessiert, doch gelinge es ihm nicht vollständig, sich für das sehr
spezifische schulische Lernen mit seinen Schwerpunkten zu begeistern. Seine
exekutiven Fähigkeiten (Selbstorganisation, Selbststeuerung etc.) seien nicht
besonders gut ausgeprägt, was in Kombination mit gewissen motorischen
Schwierigkeiten dazu führe, dass er bezüglich
Unterrichtsvorbereitung/Strukturiertheit per se noch Defizite aufweise, die
sich wiederum auf die schulische Leistung auswirkten. Weitergehende Massnahmen
ergriffen weder der Schulleiter noch die Schulpflege.
Auch die schulpsychologische Abklärung erfolgte nicht
umgehend. Erst Ende März 2022 wurde E durch eine Psychotherapeutin der privaten
Praxis H abgeklärt. Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Eltern
hatten sie selber dafür besorgt sein müssen, dass ihr Sohn endlich abgeklärt
werde, und dafür mehrfach beim Schulpsychologen interveniert.
Gemäss dem Bericht der Praxis H vom 11. April
2022.
handle es sich bei E um einen Jugendlichen mit einem durchschnittlichen
kognitiven Potenzial (Gesamt-IQ 106) mit normativen Stärken im
Sprachverständnis und der visuell-räumlichen Verarbeitung und einer
individuellen Schwäche in der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Bei E
lägen Konzentrationsprobleme in Form von Unaufmerksamkeit mit der zusätzlichen
Schwierigkeit der reduzierten Verarbeitungsgeschwindigkeit vor, jedoch nicht im
Sinn einer Einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Im
Weiteren zeigten sich einzelne Symptome einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), jedoch nicht das Vollbild der Diagnose. Er
sei ein stark belasteter Jugendlicher. Dies zeige sich insbesondere in den
projektiven Tests, Fragebögen, der Verhaltensbeobachtung und seinen schulischen
Leistungen, die nicht seinem kognitiven Potenzial entsprächen. Mit Blick auf
das fremdanamnetisch berichtete Mobbing sowie die berichteten (und teilweise im
Rahmen der Abklärung beobachteten) Symptome (Hypervigilanz, Einschlafstörungen,
Unaufmerksamkeit) sei vom Vorliegen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2)
auszugehen. Aufgrund der testpsychologisch ermittelten reduzierten
Verarbeitungsgeschwindigkeit empfahl die Psychologin,
"Entlastungsmöglichkeiten im Rahmen der Schule zu prüfen, beispielsweise
in Form eines Nachteilsausgleichs für mehr Zeit bei Prüfungen". Wegen der
starken Verunsicherung von E zu Beginn der testpsychologischen Abklärung, den
durch die Eltern berichteten negativen Erlebnissen im Rahmen der Regelschule
sowie seiner reduzierten Verarbeitungsgeschwindigkeit gab sie zudem die
Empfehlung ab, "das aktuelle Schulsetting zu überprüfen". Es sei
anzunehmen, dass E von einem Schulsetting mit kleinerer Klassengrösse und
intensiverer Begleitung im Unterricht stark profitieren würde. Ein
Privatgymnasium würde einerseits die erwähnten Bedürfnisse erfüllen und
andererseits auch dem kognitiven Potenzial von E entsprechen.
Ab Mitte April 2022 weigerte sich E, weiter in die
Sekundarschule F zu gehen. Am 13. Mai 2022 attestierte ihm der
behandelnde Arzt, dass ihm "ein weiterer Schulbesuch im bisherigen Setting
nicht mehr zumutbar" sei.
5.2.3
Gestützt (allein)
auf von der Beschwerdegegnerschaft eingereichte Arztzeugnisse und den Bericht der
Psychotherapeutischen Praxis H vom 11. April 2022, jedoch ohne E
selber zu begutachten oder überhaupt einmal mit ihm zu reden, erstellte der
zuständige Psychologe des SPBD am 19. Mai 2022 einen Bericht nach dem
Standardisierten Abklärungsverfahren (SAV). Darin schloss er, dass sich die im
vorgenannten psychologischen Bericht festgestellte reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit
von E nicht im Rahmen einer Behinderung bewege, weshalb der Schwäche nicht mit
einem Nachteilsausgleich zu begegnen sei, sondern mit anderen geeigneten
Massnahmen. Da sodann in keinem der Indikationsbereiche ein Schwellenwert
unterschritten werde, bestehe kein Sonderschulbedarf. Die empfohlenen
Massnahmen eines Schulsettings mit kleineren Klassen könnten demzufolge nicht
umgesetzt werden. Auch ein Privatgymnasium könne nicht in Betracht gezogen
werden. Dies, da wie erwähnt kein Sonderschulbedarf vorliege und E die
Aufnahmeprüfung für das Gymnasium nicht bestanden habe. Aufgrund der
belastenden Situation müsse das bestehende Schulsetting aber dringend überprüft
werden. Der SPBD empfehle eine Psychotherapie mit dem Ziel, das sozio-emotionale
Gleichgewicht von E wiederherzustellen. Überdies sei, da sich E mit den
aktuellen Lehrpersonen nicht verstehe, ein Klassenwechsel angezeigt. Die
Lehrpersonen von E unterrichteten in beiden Klassen der "Sek A".
Daher sei eine Parallelversetzung ungeeignet. Nur mit einer Umstufung in die
"Sek B" sei eine Parallelversetzung möglich. Da sich die Schule A der
Gesamtsituation von E bewusst sei und ihm eine Chance geben möchte, werde zum
jetzigen Zeitpunkt jedoch davon abgesehen. Somit sei eine Querversetzung in
eine Nachbargemeinde angezeigt. In dieser Klasse sei dann zu prüfen, mit
welchen sonderpädagogischen Massnahmen der Problematik von E begegnet werden
könne.
Am 14. Juni 2022 wurde die Beschwerdegegnerschaft
anlässlich eines Gesprächs mit dem involvierten Schulpsychologen, dem Schulleiter
der Sekundarschule F und einem Mitglied der Schulpflege, jedoch ohne die
für das Gutachten verantwortliche Psychologin, darüber in Kenntnis gesetzt,
dass für ihren Sohn "kein besonderer Bildungsbedarf besteht".
Basierend auf den Empfehlungen des SPBD wurden den Eltern gemäss dem
Gesprächsprotokoll folgende drei "mögliche[n] Lösungsvorschläge zum
Wohle" von E vorgeschlagen: "1. Übernahme der Kosten für eine
schulisch indizierte Psychotherapie bei einer anerkannten Fachperson durch die
Schule. 2. Versetzung des Schülers aus der Klasse A2a in die Klasse B2 mit
gleichzeitiger Umstufung in die Abteilung Sek B. 3. Prüfung einer
möglichen Querversetzung in die Sekundarschule einer Nachbargemeinde." Die
Eltern erklärten sich in der Folge lediglich mit der Einrichtung einer
Psychotherapie für ihren Sohn einverstanden. Ihren schriftlichen Anmerkungen
auf dem Gesprächsprotokoll zufolge wünschten sie stattdessen "[a]ufgrund
des verpassten Schulstoffes von über einem halben Jahr [...] eine Versetzung
sofort zurück in die 1. Sek. Aufgrund klarem besonderem Bildungsbedarf
(extreme Vergesslichkeit, Nicht organisieren können, panische Angst vor Lehrern
und fremden Erwachsenen sowie nicht unter Zeitdruck arbeiten können) Versetzung
in eine Kleinklasse". Sie schlugen den Anwesenden deshalb vor, ihren Sohn
in eine 1. Sekundarklasse der Privatschule G zu versetzen.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 lehnte die
Schulpflege der Beschwerdeführerin dieses Gesuch mit der Begründung ab, nur
dann "für eine separierte Sonderschulung zahlungspflichtig [zu sein], wenn
deren Einrichtung auf anerkanntem besonderen Bildungsbedarf beruht und sie vom
schulpsychologischen Beratungsdienst SPBD empfohlen wird", was hier nicht
der Fall sei.
5.3
5.3.1
Entgegen der
Beschwerdeführerin steht ausser Frage, dass der Sohn der Beschwerdegegnerschaft
im hier massgeblichen Zeitraum besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von
§ 33 Abs. 1 VSG und § 2 Abs. 1 VSM hatte. So wies der
Klassenlehrer des Knaben die Beschwerdegegnerschaft – wie aufgezeigt – bereits
im November 2021 darauf hin, dass er und seine Kolleginnen und Kollegen nicht
mehr in der Lage seien, ihren Sohn adäquat zu unterrichten, was die im Bericht
der Praxis H vom 11. April 2022 gestellte Diagnose stützt, wonach E
unter einer Anpassungsstörung und Konzentrationsproblemen in Form von
Unaufmerksamkeit und einer reduzierten Verarbeitungsgeschwindigkeit leide. Auch
der SPBD ging offenbar davon aus, dass bei dem Sohn der Beschwerdegegnerschaft
zwar kein "Sonderschulbedarf" bestehe, er jedoch besondere
pädagogische Bedürfnisse habe, denen mit sonderpädagogischen Massnahmen
begegnet werden müsse. Jedenfalls empfiehlt der zuständige Schulpsychologe in
seinem Bericht vom 19. Mai 2022 eine Therapie im Sinn von § 34 Abs. 3 VSG, das heisst eine sonderpädagogische Massnahme.
5.3.2
Dass den
besonderen Bedürfnissen von E mit dem Besuch der bisherigen Sekundarklasse im Schulhaus F
allein nicht (mehr) angemessen begegnet werden konnte, musste der
Beschwerdeführerin spätestens Ende des Jahres 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022
bewusst gewesen sein. Gemeinsam mit den Eltern und dem Klassenlehrer
veranlasste sie denn auch Mitte Januar 2022 (erstmals) eine Abklärung des
Knaben durch den SPBD. Im Anschluss an die Anmeldung kehrte sie jedoch über
Monate hinweg nichts weiter vor, um die belastende Situation zu entschärfen.
Sogar nachdem E ab Mitte April 2022 dem Unterricht fernblieb, blieb die
Beschwerdeführerin untätig. Selbst die fachkundige Begutachtung ihres Sohns
musste die Beschwerdegegnerschaft in die Wege leiten und beim im Juni 2022
unterbreiteten "Angebot" einer Querversetzung in eine Nachbargemeinde
fehlten begleitende Massnahmen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass über dauerhafte
sonderpädagogische Massnahmen erst nach dem Schulübertritt entschieden werden
sollte, hätte die Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen zwingend
Begleitmassnahmen einrichten müssen, um E einen unbelasteten Start am neuen Ort
zu ermöglichen.
5.3.3
Vor diesem
Hintergrund sowie mit Blick auf die belastete bisherige Schullaufbahn ihres Sohns
gingen die Eltern von E zu Recht davon aus, dass sie nunmehr selber dafür
sorgen müssen, dass ihr Sohn möglichst schnell wieder und angemessen beschult
wird. Insbesondere muss die Beschwerdeführerin sich vorhalten lassen, dass sie
schon bei der Rückkehr von E an die Volksschule die notwendigen Abklärungen
pflichtwidrig unterlassen hatte. Zudem gingen alle involvierten Fachpersonen im
Frühjahr 2022 davon aus, dass E der weitere Schulbesuch im bisherigen Setting
nicht mehr zugemutet werden könne, weshalb umgehendes Handeln geboten war. Wie
die Beschwerdegegnerschaft darlegt, fiel ihre Wahl sodann nur deshalb auf die Privatschule G,
weil auch andere Kinder aus der Gemeinde diese Schule besuchten und sich die
Beschwerdeführerin an den Schulkosten beteilige.
5.4
Aufgrund dieser besonderen Ausgangslage ist nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin verpflichtete, die
Kosten für die Schulung von E an der Privatschule G von 1. Juni 2022
bis Mitte Juli 2023 zu übernehmen, und der Beschwerdegegnerschaft für das
Schuljahr 2023/2024 rechtzeitig eine konkrete Lösung für die weitere Beschulung
ihres Sohns zu unterbreiten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Mangels eines genügend
engen Zusammenhangs mit einer Behinderung im Sinne des Behindertengesetzes fällt
das vorliegende Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 10
Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 7 f.) BehiG und sind dafür Kosten
zu erheben (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2 mit Hinweisen;
ferner BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011).
Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr steht
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung
und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'920.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.