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Entscheid

VB.2023.00119

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00119

11. Mai 2023Deutsch22 min

(URT.2023.24541)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00119

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Gemeinde A,

diese vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C,

2. D,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Kostenübernahme

Privatschule,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

E (geboren 2008) besuchte ab August 2020 eine

Sekundarklasse (Niveau A) im Schulhaus F der Gemeinde A. Ab dem

18. April 2022 blieb er dem Unterricht fern. Anlässlich eines Gesprächs

mit je einem Mitglied der Schulleitung des Sekundarschulhauses F, der

Schulpflege A und des Schulpsychologischen Beratungsdiensts im Bezirk Hinwil

(SPBD) am 14. Juni 2022 ersuchten die Eltern von E, C und D, um

(Rück-)Versetzung ihres Sohns in eine 1. Sekundarklasse in der Privatschule G

in L. Mit Beschluss 28. Juni 2022 wies die Schulpflege A dieses Gesuch ab

und bewilligte "die Einrichtung einer schulisch indizierten Psychotherapie

für E".

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten C und D am 22. Juli 2022 beim

Bezirksrat Hinwil und ersuchten um Übernahme sowohl der Kosten für die Schulung

ihres Sohns an der Privatschule G ab Juni 2022 bis zum Ende der

Sekundarschule (Rekursantrag 1) als auch der Kosten für die von ihnen in

Auftrag gegebene psychologische Abklärung von E durch die Praxis H (Rekursantrag 2)

sowie des für dessen Schulung an der Privatschule I von Mai 2019 bis Juli

2020.

bezahlten Schulgelds (Rekursantrag 3).

Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2022 trat der

Bezirksrat Hinwil auf die Rekursanträge 2 und 3 nicht ein. Mit Beschluss

vom 23. Januar 2023 hiess er den Rekurs im Übrigen insofern teilweise gut,

als er die Gemeinde A "zur Übernahme der Schulkosten für E an der

Privatschule G in L für die Zeit ab 1. Juni 2022 bis Mitte

Juli 2023 (d. h.

für das Schuljahr 2022/2023 inklusive Schnupperzeit vor den Sommerferien

2022)" verpflichtete. Gleichzeitig stellte der Bezirksrat Hinwil fest,

dass die angeordnete Massnahme "per Ende Schuljahr 2022/2023 zu

überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung in einem anfechtbaren Entscheid der

Schulpflege A festzuhalten" sei (zum Ganzen Dispositiv-Ziff. II). Es

wurden die Verfahrenskosten zu 4/5 der Gemeinde A und zu 1/5 C und D auferlegt

(Dispositiv-Ziff. III), keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziff. IV),

und einer Beschwerde gegen den Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 26. April 2023 liess die Gemeinde A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 23. Januar 2023 aufzuheben; in

prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Wiedererteilung der aufschiebenden

Wirkung.

C und D schlossen mit Beschwerdeantwort vom 31. März

2023.

sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter Rückweisung der

Angelegenheit an die Schulpflege A mit der Auflage, dass diese die besonderen

pädagogischen Bedürfnisse ihres Sohns fachgerecht abklären lasse. Der

Bezirksrat Hinwil reichte am 5. April 2023 eine Vernehmlassung ein. Hierzu

bzw. zur Beschwerdeantwort vom 31. März 2023 äusserte sich die Gemeinde A

am 26. April 2023. C und D verzichteten am 10. Mai 2023 auf eine

weitere Stellungnahme und reichten weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines

Bezirksrats betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch einer

Privatschule (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

[VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Entgegen der Beschwerde kommt dem vorliegenden Entscheid keine

über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung zu. Der vorinstanzliche

Beschluss berührt die Beschwerdeführerin jedoch unmittelbar in ihren

finanziellen Interessen sowie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin in

schulrechtlichen Belangen (vgl. § 41 VSG), weshalb sie praxisgemäss

gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG

zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 118 ff.; ferner VGr,

17.

März 2022, VB.2021.00768, E. 1.1 mit Hinweisen).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Strittig

und zu prüfen ist vorliegend nur noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin

verpflichtet ist, die Kosten für die Beschulung des Sohns der

Beschwerdegegnerschaft an der Privatschule G in L für den Zeitraum vom

1.

Juni 2022 bis Mitte Juli 2023 zu übernehmen.

Die Kosten für den Besuch einer Sekundarklasse der Privatschule G

belaufen sich auf Fr. 27'360.- pro Schuljahr; bei einem Schuleintritt im

Lauf des Schuljahrs reduziert sich das Schulgeld um Fr. 700.- pro nicht

besuchte Schulwoche abzüglich einer Schulwoche. Es ist deshalb von einem

Streitwert von rund Fr. 29'000.- auszugehen, womit der Entscheid in die

Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

Das Gesuch um

Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem

gegenwärtigen Entscheid in der Sache gegenstandslos.

3.

Mit Blick auf die Dringlichkeit der Sache und den Umstand,

dass ein allfälliger Erfolg in der Privatschule G für das Ergebnis des

Verfahrens nicht von Relevanz ist (dazu sogleich 4.4), wird davon

abgesehen, der Beschwerdeführerin den gemeinsam mit dem Verzicht der

Beschwerdegegnerschaft auf Vernehmlassung zugestellten aktuellsten Schulbericht

der Privatschule G vom 3. Mai 2023 vorgängig zuzusenden.

4.

4.1

Zuständig

für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden

Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen

unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung

aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten

20.

Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2

BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die

Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG,

SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der

Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind

(vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die

Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]),

ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen

bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf

ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung

mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142

E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr,

29.

September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768,

E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542,

E. 3).

Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht

ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich

verbürgt (Art. 19 BV). Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn

einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes

Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2;

BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019,

2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1

[je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an

individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht

auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der

verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht

verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes

(BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

4.2

Entsprechend

dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet,

die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen

Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen

Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch

darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn

von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich

besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1,

und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]).

Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise

unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden

Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr)

gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im

zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem

Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation

ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des

Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen

Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu

entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis).

4.3

In

schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes

verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese

Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302

Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]),

sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV),

dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung

zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind

Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer

solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des

Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass

eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch

einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden

Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche

besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im

Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19

BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer

solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um

Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen

Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine

für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu

finden.

Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist

und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls

ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der

Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem

eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die

Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019,

2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den

Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig

vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch

der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher

das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte.

Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des

Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine

Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar

2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).

4.4

Die

Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über

die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt

auch das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen

pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine

bestimmte Privatschule besuchen zu können.

Nach § 35 Satz 1 VSG

haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen namentlich die Integrative

Förderung und Therapien anzubieten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und

§ 34 VSG). Sie können auch Besondere Klassen führen (§ 35 Satz 2 VSG)

und haben die Sonderschulung zu

gewährleisten (§ 35 Satz 3 VSG). Integrative Förderung meint dabei

die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und

Regellehrpersonen (§ 34 Abs. 2 VSG), Therapie die individuelle

Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen

Bedürfnissen etwa mittels einer logopädischen Therapie oder Psychotherapie

(§ 34 Abs. 3 VSG und § 9 der Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Besondere

Klassen wiederum sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen.

Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für Fremdsprachige sowie

Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf

(§ 34 Abs. 5 VSG). Sonderschulung ist schliesslich die Bildung von

Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden

können (§ 34 Abs. 6 VSG).

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll

grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der

Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26 VSM). Bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist eine schulpsychologische

Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung

mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter

schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden

sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber

(§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1

VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den

Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit in

eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind

eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss

bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige

Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (zum

Ganzen VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Massgebend

ist die Situation, wie sie sich den Beteiligten vor dem Schulwechsel

präsentierte. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer Privatschule mit

geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im

Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden

(vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und 23. März

2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

5.

5.1

In Fall

von E gelangte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 23. Januar 2023 zum

Schluss, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerschaft, ihren Sohn ab Juni 2022

zunächst zum Schnuppern und ab August 2022 definitiv in die Privatschule G

zu schicken, zur Wahrung des Wohls des Knaben erforderlich gewesen und ihr

mangels der Präsentation einer konkreten Alternative durch die

Beschwerdeführerin gar nichts anderes übriggeblieben sei.

Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

entgegen, dass die Beschwerdegegnerschaft alle Angebote für eine weitere

Beschulung ihres Sohns bzw. "jedes denkbare Angebot grundsätzlich"

abgelehnt und stattdessen eine eigene, private Lösung vorgezogen habe, ohne

ihre Abklärungen und ihren Entscheid abzuwarten. Der Besuch einer Sonderschule

sei vom SPBD-Bericht nicht empfohlen worden. Es sei mithin kein

Sonderschulbedarf festgestellt worden. Da der Privatschulbesuch

sonderpädagogisch nicht indiziert gewesen sei, habe dafür logischerweise auch

keine Notwendigkeit bestanden. Die Beschwerdegegnerschaft sei somit verpflichtet,

die Kosten für die von ihr gewählte Privatschule selber zu tragen.

5.2

Aus den Akten ergibt

sich hierzu Folgendes:

5.2.1

Der Sohn der

Beschwerdegegnerschaft besuchte ab August 2012 den Kindergarten bzw. die

Primarschule J in A. Gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen der

Eltern war die Schulzeit von E von Anfang an von Konflikten geprägt, die sich

mit dem Übertritt in die Mittelstufe intensivierten. Den Akten lässt sich in

diesem Zusammenhang entnehmen, dass im November 2018 eine Intervention wegen

Gewaltvorfällen in der Klasse stattfand. Offenbar konnte die Situation in der

Folge jedoch nicht beruhigt werden, weshalb die Eltern E von der Schule nahmen

und ihn zunächst während dreier Monate zuhause unterrichteten; anschliessend

besuchte E bis zum Ende des Schuljahrs 2019/2020 die Privatschule I

in K.

5.2.2

Auf Beginn des

Schuljahrs 2020/2021 kehrte E an die Volksschule zurück und wurde einer

1.

Sekundarklasse im Schulhaus F zugeteilt. Einen Antrag der Eltern, E

wegen entstandener Lerndefizite um ein Jahr zurückzuversetzen und einer

6.

Primarklasse zuzuteilen, lehnte die Schulpflege mit der Begründung ab,

E sei bisher nicht abgeklärt worden. Eine (schulpsychologische) Abklärung fand

auch in der Folge nicht statt.

Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Eltern sei

E zwar mit grosser Motivation in die Sekundarschule gestartet, seine Noten

hätten sich in der Folge aber stark verschlechtert und verschiedene

Lehrpersonen hätten Mühe im Umgang mit E bekundet. Mit E-Mail vom

21.

November 2021 teilte der Klassenlehrer von E dessen Eltern

entsprechend mit, dass er "nun Rat und Unterstützung bei Fachleuten hole,

da [er] als Klassenlehrer bzw. [sie] als Lehrerinnen und Lehrer, welche E

unterrichten, nicht mehr weiterkommen". Schon seit Monaten beschäftigten

sie sich mit der Frage, wie sie E helfen könnten bzw. was das Beste für ihn sei.

Anlässlich eines Elterngesprächs am 14. Januar 2022 entschieden die

Beschwerdegegnerschaft, der Schulleiter der Sekundarschule F und der

Klassenlehrer von E vor diesem Hintergrund gemeinsam, den Knaben für eine

Abklärung beim SPBD anzumelden. Die Anmeldung wurde damit begründet, dass E

Mühe habe, den Anforderungen der Sek A gut zu entsprechen. Er sei grundsätzlich

sehr interessiert, doch gelinge es ihm nicht vollständig, sich für das sehr

spezifische schulische Lernen mit seinen Schwerpunkten zu begeistern. Seine

exekutiven Fähigkeiten (Selbstorganisation, Selbststeuerung etc.) seien nicht

besonders gut ausgeprägt, was in Kombination mit gewissen motorischen

Schwierigkeiten dazu führe, dass er bezüglich

Unterrichtsvorbereitung/Strukturiertheit per se noch Defizite aufweise, die

sich wiederum auf die schulische Leistung auswirkten. Weitergehende Massnahmen

ergriffen weder der Schulleiter noch die Schulpflege.

Auch die schulpsychologische Abklärung erfolgte nicht

umgehend. Erst Ende März 2022 wurde E durch eine Psychotherapeutin der privaten

Praxis H abgeklärt. Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Eltern

hatten sie selber dafür besorgt sein müssen, dass ihr Sohn endlich abgeklärt

werde, und dafür mehrfach beim Schulpsychologen interveniert.

Gemäss dem Bericht der Praxis H vom 11. April

2022.

handle es sich bei E um einen Jugendlichen mit einem durchschnittlichen

kognitiven Potenzial (Gesamt-IQ 106) mit normativen Stärken im

Sprachverständnis und der visuell-räumlichen Verarbeitung und einer

individuellen Schwäche in der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Bei E

lägen Konzentrationsprobleme in Form von Unaufmerksamkeit mit der zusätzlichen

Schwierigkeit der reduzierten Verarbeitungsgeschwindigkeit vor, jedoch nicht im

Sinn einer Einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Im

Weiteren zeigten sich einzelne Symptome einer Posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), jedoch nicht das Vollbild der Diagnose. Er

sei ein stark belasteter Jugendlicher. Dies zeige sich insbesondere in den

projektiven Tests, Fragebögen, der Verhaltensbeobachtung und seinen schulischen

Leistungen, die nicht seinem kognitiven Potenzial entsprächen. Mit Blick auf

das fremdanamnetisch berichtete Mobbing sowie die berichteten (und teilweise im

Rahmen der Abklärung beobachteten) Symptome (Hypervigilanz, Einschlafstörungen,

Unaufmerksamkeit) sei vom Vorliegen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2)

auszugehen. Aufgrund der testpsychologisch ermittelten reduzierten

Verarbeitungsgeschwindigkeit empfahl die Psychologin,

"Entlastungsmöglichkeiten im Rahmen der Schule zu prüfen, beispielsweise

in Form eines Nachteilsausgleichs für mehr Zeit bei Prüfungen". Wegen der

starken Verunsicherung von E zu Beginn der testpsychologischen Abklärung, den

durch die Eltern berichteten negativen Erlebnissen im Rahmen der Regelschule

sowie seiner reduzierten Verarbeitungsgeschwindigkeit gab sie zudem die

Empfehlung ab, "das aktuelle Schulsetting zu überprüfen". Es sei

anzunehmen, dass E von einem Schulsetting mit kleinerer Klassengrösse und

intensiverer Begleitung im Unterricht stark profitieren würde. Ein

Privatgymnasium würde einerseits die erwähnten Bedürfnisse erfüllen und

andererseits auch dem kognitiven Potenzial von E entsprechen.

Ab Mitte April 2022 weigerte sich E, weiter in die

Sekundarschule F zu gehen. Am 13. Mai 2022 attestierte ihm der

behandelnde Arzt, dass ihm "ein weiterer Schulbesuch im bisherigen Setting

nicht mehr zumutbar" sei.

5.2.3

Gestützt (allein)

auf von der Beschwerdegegnerschaft eingereichte Arztzeugnisse und den Bericht der

Psychotherapeutischen Praxis H vom 11. April 2022, jedoch ohne E

selber zu begutachten oder überhaupt einmal mit ihm zu reden, erstellte der

zuständige Psychologe des SPBD am 19. Mai 2022 einen Bericht nach dem

Standardisierten Abklärungsverfahren (SAV). Darin schloss er, dass sich die im

vorgenannten psychologischen Bericht festgestellte reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit

von E nicht im Rahmen einer Behinderung bewege, weshalb der Schwäche nicht mit

einem Nachteilsausgleich zu begegnen sei, sondern mit anderen geeigneten

Massnahmen. Da sodann in keinem der Indikationsbereiche ein Schwellenwert

unterschritten werde, bestehe kein Sonderschulbedarf. Die empfohlenen

Massnahmen eines Schulsettings mit kleineren Klassen könnten demzufolge nicht

umgesetzt werden. Auch ein Privatgymnasium könne nicht in Betracht gezogen

werden. Dies, da wie erwähnt kein Sonderschulbedarf vorliege und E die

Aufnahmeprüfung für das Gymnasium nicht bestanden habe. Aufgrund der

belastenden Situation müsse das bestehende Schulsetting aber dringend überprüft

werden. Der SPBD empfehle eine Psychotherapie mit dem Ziel, das sozio-emotionale

Gleichgewicht von E wiederherzustellen. Überdies sei, da sich E mit den

aktuellen Lehrpersonen nicht verstehe, ein Klassenwechsel angezeigt. Die

Lehrpersonen von E unterrichteten in beiden Klassen der "Sek A".

Daher sei eine Parallelversetzung ungeeignet. Nur mit einer Umstufung in die

"Sek B" sei eine Parallelversetzung möglich. Da sich die Schule A der

Gesamtsituation von E bewusst sei und ihm eine Chance geben möchte, werde zum

jetzigen Zeitpunkt jedoch davon abgesehen. Somit sei eine Querversetzung in

eine Nachbargemeinde angezeigt. In dieser Klasse sei dann zu prüfen, mit

welchen sonderpädagogischen Massnahmen der Problematik von E begegnet werden

könne.

Am 14. Juni 2022 wurde die Beschwerdegegnerschaft

anlässlich eines Gesprächs mit dem involvierten Schulpsychologen, dem Schulleiter

der Sekundarschule F und einem Mitglied der Schulpflege, jedoch ohne die

für das Gutachten verantwortliche Psychologin, darüber in Kenntnis gesetzt,

dass für ihren Sohn "kein besonderer Bildungsbedarf besteht".

Basierend auf den Empfehlungen des SPBD wurden den Eltern gemäss dem

Gesprächsprotokoll folgende drei "mögliche[n] Lösungsvorschläge zum

Wohle" von E vorgeschlagen: "1. Übernahme der Kosten für eine

schulisch indizierte Psychotherapie bei einer anerkannten Fachperson durch die

Schule. 2. Versetzung des Schülers aus der Klasse A2a in die Klasse B2 mit

gleichzeitiger Umstufung in die Abteilung Sek B. 3. Prüfung einer

möglichen Querversetzung in die Sekundarschule einer Nachbargemeinde." Die

Eltern erklärten sich in der Folge lediglich mit der Einrichtung einer

Psychotherapie für ihren Sohn einverstanden. Ihren schriftlichen Anmerkungen

auf dem Gesprächsprotokoll zufolge wünschten sie stattdessen "[a]ufgrund

des verpassten Schulstoffes von über einem halben Jahr [...] eine Versetzung

sofort zurück in die 1. Sek. Aufgrund klarem besonderem Bildungsbedarf

(extreme Vergesslichkeit, Nicht organisieren können, panische Angst vor Lehrern

und fremden Erwachsenen sowie nicht unter Zeitdruck arbeiten können) Versetzung

in eine Kleinklasse". Sie schlugen den Anwesenden deshalb vor, ihren Sohn

in eine 1. Sekundarklasse der Privatschule G zu versetzen.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 lehnte die

Schulpflege der Beschwerdeführerin dieses Gesuch mit der Begründung ab, nur

dann "für eine separierte Sonderschulung zahlungspflichtig [zu sein], wenn

deren Einrichtung auf anerkanntem besonderen Bildungsbedarf beruht und sie vom

schulpsychologischen Beratungsdienst SPBD empfohlen wird", was hier nicht

der Fall sei.

5.3

5.3.1

Entgegen der

Beschwerdeführerin steht ausser Frage, dass der Sohn der Beschwerdegegnerschaft

im hier massgeblichen Zeitraum besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von

§ 33 Abs. 1 VSG und § 2 Abs. 1 VSM hatte. So wies der

Klassenlehrer des Knaben die Beschwerdegegnerschaft – wie aufgezeigt – bereits

im November 2021 darauf hin, dass er und seine Kolleginnen und Kollegen nicht

mehr in der Lage seien, ihren Sohn adäquat zu unterrichten, was die im Bericht

der Praxis H vom 11. April 2022 gestellte Diagnose stützt, wonach E

unter einer Anpassungsstörung und Konzentrationsproblemen in Form von

Unaufmerksamkeit und einer reduzierten Verarbeitungsgeschwindigkeit leide. Auch

der SPBD ging offenbar davon aus, dass bei dem Sohn der Beschwerdegegnerschaft

zwar kein "Sonderschulbedarf" bestehe, er jedoch besondere

pädagogische Bedürfnisse habe, denen mit sonderpädagogischen Massnahmen

begegnet werden müsse. Jedenfalls empfiehlt der zuständige Schulpsychologe in

seinem Bericht vom 19. Mai 2022 eine Therapie im Sinn von § 34 Abs. 3 VSG, das heisst eine sonderpädagogische Massnahme.

5.3.2

Dass den

besonderen Bedürfnissen von E mit dem Besuch der bisherigen Sekundarklasse im Schulhaus F

allein nicht (mehr) angemessen begegnet werden konnte, musste der

Beschwerdeführerin spätestens Ende des Jahres 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022

bewusst gewesen sein. Gemeinsam mit den Eltern und dem Klassenlehrer

veranlasste sie denn auch Mitte Januar 2022 (erstmals) eine Abklärung des

Knaben durch den SPBD. Im Anschluss an die Anmeldung kehrte sie jedoch über

Monate hinweg nichts weiter vor, um die belastende Situation zu entschärfen.

Sogar nachdem E ab Mitte April 2022 dem Unterricht fernblieb, blieb die

Beschwerdeführerin untätig. Selbst die fachkundige Begutachtung ihres Sohns

musste die Beschwerdegegnerschaft in die Wege leiten und beim im Juni 2022

unterbreiteten "Angebot" einer Querversetzung in eine Nachbargemeinde

fehlten begleitende Massnahmen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass über dauerhafte

sonderpädagogische Massnahmen erst nach dem Schulübertritt entschieden werden

sollte, hätte die Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen zwingend

Begleitmassnahmen einrichten müssen, um E einen unbelasteten Start am neuen Ort

zu ermöglichen.

5.3.3

Vor diesem

Hintergrund sowie mit Blick auf die belastete bisherige Schullaufbahn ihres Sohns

gingen die Eltern von E zu Recht davon aus, dass sie nunmehr selber dafür

sorgen müssen, dass ihr Sohn möglichst schnell wieder und angemessen beschult

wird. Insbesondere muss die Beschwerdeführerin sich vorhalten lassen, dass sie

schon bei der Rückkehr von E an die Volksschule die notwendigen Abklärungen

pflichtwidrig unterlassen hatte. Zudem gingen alle involvierten Fachpersonen im

Frühjahr 2022 davon aus, dass E der weitere Schulbesuch im bisherigen Setting

nicht mehr zugemutet werden könne, weshalb umgehendes Handeln geboten war. Wie

die Beschwerdegegnerschaft darlegt, fiel ihre Wahl sodann nur deshalb auf die Privatschule G,

weil auch andere Kinder aus der Gemeinde diese Schule besuchten und sich die

Beschwerdeführerin an den Schulkosten beteilige.

5.4

Aufgrund dieser besonderen Ausgangslage ist nicht

zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin verpflichtete, die

Kosten für die Schulung von E an der Privatschule G von 1. Juni 2022

bis Mitte Juli 2023 zu übernehmen, und der Beschwerdegegnerschaft für das

Schuljahr 2023/2024 rechtzeitig eine konkrete Lösung für die weitere Beschulung

ihres Sohns zu unterbreiten.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Mangels eines genügend

engen Zusammenhangs mit einer Behinderung im Sinne des Behindertengesetzes fällt

das vorliegende Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 10

Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 7 f.) BehiG und sind dafür Kosten

zu erheben (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2 mit Hinweisen;

ferner BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011).

Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr steht

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t

BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung

und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den

Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'920.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Hinwil.