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Entscheid

VB.2023.00121

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00121

14. März 2024Deutsch23 min

(URT.2024.25215)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00121

Urteil

der 3. Kammer

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das

Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B wurden zusammen mit ihren drei Kindern von Juni

2000 bis November 2005, von Januar bis Juni 2010 und von August 2012 bis Januar

2017, zeitweise ergänzend zu Arbeitslosentaggeldern bzw. Krankentaggeldern,

durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (fortan: Soziale Dienste) mit

wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

Mit Entscheid vom 8. Februar 2019 verpflichtete die

Zentrumsleitung des Sozialzentrums D die Eheleute A/B, die in der Zeit vom

1. September 2012 bis zum 29. Februar 2016 infolge unvollständiger

Deklaration von Einnahmen und Vermögenswerten zu Unrecht bezogenen Leistungen

im Betrag von Fr. 79'819.40 den Sozialen Diensten zurückzuerstatten. Das

Begehren der Eheleute A/B um Neubeurteilung vom 15. März 2019 hiess die

Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan: Sozialbehörde) mit Entscheid vom

11. Juni 2020 teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme auf

den Betrag von Fr. 56'990.15 (Dispositivziffer 1), wobei die Forderung

sofort zur Zahlung fällig werde (Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten wurden

keine erhoben (Dispositivziffer 3) und der Antrag auf Parteientschädigung

abgewiesen (Dispositivziffer 4).

Erwägungen

II.

Daraufhin erhoben die Eheleute A/B mit Eingabe vom

22.

Juli 2020 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten,

Dispositivziffer 1 des Entscheids der Sozialbehörde vom 11. Juni 2020 sei

vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Eheleute A/B der

Sozialbehörde keine Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen

schuldeten. Mit Beschluss vom 26. Januar 2023 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab, soweit er auf ihn eintrat und ihn nicht abschrieb. In Abänderung von

Dispositivziffer 1 Satz 2 des Entscheids der Sozialbehörde vom

11.

Juni 2020 wurden die Eheleute A/B verpflichtet, zu Unrecht bezogene

Sozialhilfeleistungen von Fr. 68'533.35 an die Sozialen Dienste

zurückzuerstatten (Dispositivziffer I). Es wurden keine Verfahrenskosten

erhoben (Dispositivziffer II) und keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer

III).

III.

Die Eheleute A/B gelangten in der Folge mit Beschwerde vom

1.

März 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragten, es seien

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. Januar 2023 und

Dispositivziffer 1 des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020

aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden der

Beschwerdegegnerin keine Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen

schuldeten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (S. 2). Die Vorinstanz

verzichtete mit Eingabe vom 7. März 2023 auf eine Vernehmlassung, die

Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2023 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich

grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung

vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,

dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor

staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 13. April

2022, VB.2021.00273, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person.

2.2

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten

der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein

unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre

Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine

Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann nur dann

verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung dieser

Pflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der

Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person

ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen

Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs

vermutet (vgl. statt vieler VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.2).

2.3

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte

Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen der diesbezüglich

widersprüchlichen Klammerbemerkung in früheren Entscheiden des

Verwaltungsgerichts (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.3; 16. September

2021, VB.2021.00191, E. 2.3; 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4,

mit zahlreichen Hinweisen) begründet dies keine Beweislastumkehr (VGr,

22.

Februar 2021, VB.2020.00553, E. 4; BGE 130 II 482 E 3.2).

Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit

substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann

die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz in dubio pro

reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die

hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten

Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem

Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben

und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig

gewesen war (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; BGE 130 II 482 E 3.2).

2.4

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

3.1.1

Unbestritten und ausgewiesen ist, dass seitens der Vermieterin der

Beschwerdeführenden, der Stiftung E, basierend auf entsprechenden

Nebenkostenabrechnungen am 22. September 2014 ein Betrag von

Fr. 914.60 und am 30. September 2015 ein Betrag von Fr. 965.15

zurückerstattet und auf das Bankkonto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank F

überwiesen wurden. Die entsprechenden Kontoauszüge legten die

Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin indes erst am 2. Juni 2015 bzw.

am 7. Juni 2016 vor.

3.1.2

Änderungen in den Einkommens-

und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind,

müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht

eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (statt vieler VGr,

28.

Juni 2022, VB.2022.00188, E. 2.2).

3.1.3

Indem die Beschwerdeführenden

die genannten Rückerstattungen durch ihre Vermieterin jeweils über acht Monate

nach den entsprechenden Zahlungseingängen gegenüber den Sozialen Diensten

deklarierten, sind sie ihrer Pflicht zur unverzüglichen Meldung klarerweise

nicht nachgekommen (vgl. dazu auch die Kasuistik in VGr, 29. Juli

2021, VB.2021.00274, E. 3.2.3). Daran ändert entgegen den

Beschwerdeführenden nichts, dass sie im Zeitpunkt der Deklaration noch immer

von der Sozialhilfe unterstützt wurden. Da sie im Umfang der beiden Vergütungen

zu Unrecht Sozialhilfeleistungen erwirkten, ist die vorinstanzlich bestätigte

Verpflichtung zur Rückerstattung der Beträge von Fr. 914.60 und

Fr. 965.15 nicht zu beanstanden.

3.2

3.2.1

Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführerin 2 am

10.

Februar 2016 seitens der Organisation G ein Lohn in der Höhe von

Fr. 1'032.40 gutgeschrieben wurde. Ersichtlich ist dies aus dem

Kontoauszug der Bank H vom 25. Mai 2016, den die Beschwerdeführenden

den Sozialen Diensten am 7. Juni 2016 vorlegten.

3.2.2

Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, sie hätten

gegenüber den Sozialen Diensten sämtliche Einkünfte bekannt gegeben. So sei der

Bereinigung des Budgets vom 7. Juli 2016 zu entnehmen, dass der

Lohnausweis der Organisation G des Jahres 2015 mit den

Lohnabrechnungen 2015 übereinstimme. Sie hätten die Lohnabrechnungen des Jahres

2015.

und somit auch das Einkommen über Fr. 1'032.40 bekannt gegeben.

3.2.3

Die letzte Lohnzahlung an die Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2015

seitens der Organisation G erfolgte am 11. Januar 2016, als diese

einen Betrag von Fr. 641.65 überwies. Dies deckt sich mit den Angaben in

der von den Beschwerdeführenden eingereichten Budgetbereinigung durch das Sozialzentrum D

vom 7. Juli 2016, wonach diese Zahlung gemäss dem Eintrag in der letzten

Spalte "LA B – Organisation G" zum Monat Dezember 2015 gehörte

und gemäss dem Eintrag in der ersten Spalte "Budget" an das Budget

der Beschwerdeführenden vom Februar 2016 angerechnet wurde ("641.65, LA

Dezember 15").

Die Lohnzahlung vom

10.

Februar 2016 über Fr. 1'032.40 gehört folglich nicht ins Jahr

2015.

und erschien dementsprechend auch nicht in der besagten Budgetbereinigung.

Aus dieser lässt sich somit entgegen den Beschwerdeführenden (oben, E. 3.2.2)

nicht ableiten, dass die erhaltene Lohnzahlung über Fr. 1'032.40 von ihnen

rechtzeitig deklariert worden wäre. Die Einreichung des Kontoauszugs der Bank H

am 6. Juni 2016 genügte mit Blick auf die klare Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts nicht, um der Pflicht der unverzüglichen Meldung des knapp

vier Monate vorher vereinnahmten Einkommens nachzukommen (VGr, 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 3.2.3;

vgl. oben, E. 3.1.3). Solches machen auch die

Beschwerdeführenden nicht geltend. Die

vorinstanzlich bestätigte Verpflichtung zur Rückerstattung von

Fr. 1'032.40 ist daher nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Strittig

und zu prüfen bleibt der Bestand und die Höhe einer Rückerstattungsforderung

der Beschwerdegegnerin infolge nicht deklarierter Einnahmen des

Beschwerdeführers 1 als selbständiger Taxifahrer im Zeitraum vom

20.

September 2012 bis zum 8. April 2015.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, bereits die hohe Zahl von 50'961 km bzw. rund 57 km

pro Tag, die der Beschwerdeführer 1 in einem Zeitraum von ca. 30 Monaten

von Oktober 2012 bis März 2015 mit seinem Fahrzeug zurückgelegt habe, lasse

eigentlich nur den Schluss zu, dass er in besagtem Zeitraum als Taxichauffeur

tätig gewesen sei. Zudem gebe es eindeutige Hinweise, welche die nicht

offengelegte Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 belegten. So habe er am

6.

Januar 2014 bei der Kontrollstelle der Arbeits- und Ruhezeitverordnung

der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen (ARV; SR 822.221)

den Kontrollkartenblock für das Jahr 2014 bezogen. Am 28. Januar 2014 sei

bei einer Kontrolle festgestellt worden, dass im Fahrzeug des Beschwerdeführers

1.

ein Fahrtenschreiber eingebaut gewesen sei. Obschon der Beschwerdeführer 1

am 20. November 2013 der fallführenden Person angegeben habe, er habe die

Taxibewilligung im November 2013 zurückgegeben, habe er diese erst am

3.

Februar 2014 bei der ARV-Kontrollstelle abgegeben. Aus dem Polis-Auszug

der Stadtpolizei Zürich sei zu ersehen, dass der Beschwerdeführer 1 am

2.

August 2013 eine Körperverletzung erlitten habe, als er mit seinem Taxi

auf dem vordersten Taxistandplatz an der I-Strasse 01 in Zürich

offensichtlich auf Kundschaft gewartet habe. Im Widerspruch zu diesem Vorfall

habe der Beschwerdeführer 1 angegeben, dass er seit einem Unfall vom

14.

März 2012 bis zum 13. April 2015 arbeitsunfähig gewesen sei. Es

sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 im besagten

Zeitraum trotz einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit seine angestammte Tätigkeit

als Taxichauffeur ausgeübt und entsprechend zusätzliche Einnahmen generiert

habe (S. 9 f.). Diese betrügen für den Zeitraum vom

20.

September 2012 bis zum 8. April 2015 gestützt auf die

Umsatzhochrechnung der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2.04 pro km – welche

nicht zu beanstanden sei – Fr. 65'621.20 und seien vollumfänglich

zurückzuerstatten (S. 10–14).

4.3

Die

Beschwerdeführenden bestreiten in ihrer Beschwerde eine Arbeitstätigkeit des

Beschwerdeführers 1 im Zeitraum vom 20. September 2012 bis zum

8.

April 2015 im Wesentlichen damit, dass die dort gefahrenen 50'961 km

ausschliesslich auf private Fahrten zurückzuführen seien (S. 8 ff. Rz. 32

sowie insbesondere S. 12–15 Rz. 33–42). Sodann sei eine Hochrechnung

der angeblich gefahrenen Kilometer mit einem Wert von Fr. 2.04 pro km

willkürlich, entspreche doch der Umsatz nicht dem Nettoeinkommen, sondern seien

von diesem die entsprechenden Ausgaben abzuziehen (S. 12 Rz. 43–48).

5.

Hinsichtlich

der zu prüfenden selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 und der

damit verbundenen (nicht deklarierten) Einnahmen ist den vorliegenden Akten

insbesondere folgendes zu entnehmen:

5.1

Gemäss

Ermittlungsbericht des Inspektorats des Sozialdepartements der Stadt Zürich vom

21.

März 2014 habe im Kontrollzeitraum in den Kalenderwochen 4, 5, 7, 9,

11.

und 13 des Jahres 2014 nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer 1

einer Erwerbstätigkeit nachgehe oder sonst wie Einkommen erziele. Bei einer

Kontrolle am 28. Januar 2014 sei festgestellt worden, dass im auf den Beschwerdeführer 1

eingelösten Fahrzeug Marke J ein Fahrtenschreiber eingebaut sei. Bei

einer Kontrolle am 12. Februar 2014 sei festgestellt worden, dass der

Fahrtenschreiber entfernt worden sei (S. 1). Am 3. Februar 2014 habe

der Beschwerdeführer 1 die Taxibewilligung bei der ARV-Kontrollstelle der

Stadtpolizei Zürich zurückgegeben (S. 2).

5.2

Gemäss

Aktenauskunft der Stadtpolizei Zürich vom 10. Juni 2018 ist der Beschwerdeführer 1

unter anderem mit folgenden Einträgen bzw. Ereignissen im

Polizei-Informationssystem (Polis) als Geschädigter verzeichnet:

"Körperverletzung zwischen Taxichauffeur. A wartet mit seinem Taxi auf dem

vordersten Taxistandplatz auf Kundschaft" (2. August 2013; I-Strasse 01)

sowie «Verkehrsunfall mit Körperverletzung; A benutzt sein Fahrzeug auch als

Taxi und ist dementsprechend auch mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet (…)»

(14. März 2012, K-Strasse 03).

5.3

Der Auszug

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs (SVA) vom 13. Juni 2018

aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers 1 weist unter anderem

folgende Jahreseinkommen als Selbständigerwerbender aus:

-

2010: Fr. 61'800.-

-

2011: Fr. 48'200.-

-

2012: Fr. 9'094.-

-

2013: Fr. 9'333.-

5.4

In den

Fahrzeug-Prüfberichten des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich betreffend

den am 19. September 2007 erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen der

Marke J wurden folgende Kilometerstände festgehalten:

-

17.

September 2008: 44'054 km

-

17.

September 2009: 88'500 km

-

11.

August 2010: 133'687 km

-

20.

September 2011: 185'153 km

-

19.

September 2012: 225'967 km

-

17.

September 2013: 251'668 km

-

8.

April 2015: 276'928 km

5.5

Die

Fahrzeug-Prüfberichte der Jahre 2008 bis 2010 wurden von den

Beschwerdeführenden eingereicht. Im Übrigen wurden die genannten Belege (oben, E. 5.2–4)

von der Abteilung vertiefte Abklärungen der Sozialen Dienste eingeholt, welche

am 19. Juli 2018 ihre Abschlussmeldung erstattete. Darin ist unter den

Ergebnissen festgehalten, dass die finanzielle Situation und somit die

Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden nicht abschliessend hätte geprüft

werden können, weil die Bankvollmachten nicht unterzeichnet worden seien, sowie

dass anhand der gefahrenen Kilometer mehr Einnahmen generiert worden sein

dürften, als die Beschwerdeführenden deklariert hätten (S. 2).

Am 21. November 2018 erfolgte die Konfrontation der

Beschwerdeführenden mit Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dem vom Beschwerdeführer 1

unterzeichneten Protokoll ist dessen Stellungnahme zu entnehmen, welche wie

folgt lautete: "A erklärt die Differenz mit den Fahrten zum Arbeitsplatz.

50'400 Kilometer seien reiner Arbeitsweg gewesen. Zudem hätten sie das Auto

auch für private Zwecke, wie Einkäufe in Deutschland, Reise nach London,

verwendet. Für eine genaue Rechnung dürften nur die Kilometer für Dienstfahrten

berücksichtigt werden. Krankentaggeld: In den 12 Monaten, die A Krankentaggeld

bezogen hat, habe er nicht gearbeitet."

6.

6.1

6.1.1

Der Beschwerdeführer 1 wartete am 2. August 2013 mit seinem Taxi

auf einem Taxistandplatz in Zürich auf Kundschaft, als er körperlich angegangen

wurde. Dies ist polizeilich dokumentiert (E. 5.2) und wurde von den

Beschwerdeführenden nicht bestritten. Den Versuch, zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer 1

im August 2013 mit seinem Taxi auf Kundschaft wartete, obwohl er im Zeitraum

vom 20. September 2012 bis zum 8. April 2015 gar nicht gearbeitet

haben will, treten die Beschwerdeführenden nicht an. Ihre Darstellung, wonach

die 50'961 gefahrenen Kilometer ausschliesslich auf private Kilometer

zurückzuführen seien, kann somit nicht stimmen.

6.1.2

Die Vermutungsbasis, welche auf eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers

1.

im besagten Zeitraum schliessen lässt, ist indes noch breiter und lässt noch

genauere Schlüsse zu. So lassen sich dem IK-Auszug für das Jahr 2012 ein

Einkommen von Fr. 9'094.- und für das das Jahr 2013 ein solches von

Fr. 9'333.- entnehmen (oben, E. 5.3). Auch hier blieb der Beschwerdeführer 1

jegliche Erklärung schuldig, wie sich diese Zahlen damit vereinbaren lassen

sollten, dass er im Jahr 2012 nur sehr eingeschränkt, d. h. ab 15. Januar 2012 nur noch

maximal 50 % (gemäss Arztzeugnis 50 % Arbeitsunfähigkeit vom

15.

Januar bis zum 28. Februar 2012 sowie 100 %

Arbeitsunfähigkeit ab 29. Februar 2012) und ab 14. März 2012 (Unfall)

nicht mehr, gearbeitet habe sowie dass er im Jahr 2013 überhaupt nicht

gearbeitet habe. Die im IK-Auszug enthaltenen Lohnangaben stellen ein

gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren

2012.

und 2013 als Taxifahrer tätig war.

6.1.3

Für eine Erwerbstätigkeit in den Jahren 2012 und 2013 sprechen schliesslich

die dannzumal weiterhin aufrechterhaltene Taxibewilligung und der weiterhin

eingebaute Fahrtenschreiber (oben, E. 5.1) sowie die Angabe des

Beschwerdeführers 1 anlässlich der Konfrontation vom 21. November 2018,

wonach 50'400 km reiner Arbeitsweg gewesen seien. Ein Arbeitsweg setzt

eine Arbeit voraus, gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers 1

anlässlich derselben Gelegenheit, es dürften für eine genaue Rechnung nur die

Kilometer für die Dienstfahrten berücksichtigt werden (oben, E. 5.5).

6.1.4

Mithin besteht eine solide Basis für die Vermutung, dass der Beschwerdeführer 1

in den Jahren 2012 und 2013 als Taxichauffeur erwerbstätig war.

6.1.5

Indem sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen einzig darauf berufen,

sämtliche Fahrten seien zu privaten Zwecken erfolgt, vermögen sie keine

erheblichen Zweifel zu wecken, die diese Vermutung umzustürzen vermöchten

(oben, E. 2.3). Dies umso weniger, als sie keinerlei Belege für die

Privatfahrten einreichten, was bei behaupteten Besuchen in London,

regelmässigen Einkäufen in Deutschland, zahlreichen Ausflügen im Inland,

Fahrten zu Fussballturnieren etc. ohne Weiteres anhand von Kaufbelegen oder

Fotos hätte möglich sein müssen. Zwar ist den Beschwerdeführenden darin

zuzustimmen, dass vom 19. September 2012 bis zum 17. September 2013

in einem Zeitraum von knapp einem Jahr mit 25'701 km (251'668 km –

225'967 km; oben, E. 5.4) weniger Strecke zurückgelegt wurde als in den

Vorjahren. Dieser Umstand vermag jedoch die Vermutung, dass der Beschwerdeführer 1

in den Jahren 2012 und 2013 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer

nachging, nicht umzustürzen.

6.2

Der Beschwerdeführer 1

verfügte bis zum 3. Februar 2014 über eine Taxibewilligung der Stadt

Zürich. Den Fahrtenschreiber baute er an einem nicht näher bekannten Datum

zwischen dem 28. Januar und dem 12. Februar 2014 aus (oben, E. 5.1).

Bis zu diesem Zeitpunkt war es ihm also faktisch möglich bzw. polizeilich

erlaubt, gewerbliche Taxifahrten auszuführen. Im Anschluss war dies nicht mehr

der Fall. Dem IK-Auszug lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1

bei der SVA von Januar 2014 bis September 2015 als nichterwerbstätig gemeldet

war. Sodann sank der Jahresdurchschnitt der gefahrenen Kilometer im Jahr 2014

bzw. in den Monaten zuvor und danach nochmals deutlich, nämlich auf 16'232 km

für den Zeitraum vom 17. September 2013 bis zum 8. April 2015

(276'928 km – 251'668 km = 25'260 km; 25'260 km : 568 × 365 =

16'232 km). Das Inspektorat konnte entsprechend im Rahmen seiner Kontrollen

keine Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 feststellen (oben. E. 5.1).

6.3

Ab Februar

2014.

mangelt es somit an Indizien für die Vermutung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Taxifahrer. Dementsprechend kann

ab Februar 2014 nicht mehr von einer solchen ausgegangen werden

7.

7.1

Zu prüfen

bleibt, welches Erwerbseinkommen dem Beschwerdeführer 1 für den Zeitraum

vom 20. September 2012 bis zum 31. Januar 2014 anzurechnen ist.

7.2

Die

Vorinstanz hat sich wie schon die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des

Erwerbseinkommens auf die höchstrichterlich anerkannte Praxis der

Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur ermessensweisen Ermittlung des der

Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatzes von Taxifahrern gestützt. Dabei

bestätigte das Bundesgericht jeweils das von der ESTV angewandte "rendement

kilométrique moyen", mithin einen regional schwankenden

Durchschnittsumsatz pro gefahrenen Kilometer (statt vieler BGer, 21. Dezember

2018, 2C_1010/2018, E. 2.3), beispielsweise von Fr. 2.40 für die

Stadt Zürich (BGer, 4. Juni 2012, 2C_835/2011, E. 2.5, 10. März

2006, 2A.109/2005, E. 4.3). Die Vorinstanzen legten ihren

Einkommensberechnungen einen Kilometeransatz von Fr. 2.04 zugrunde.

7.3

Die

Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dass mit einer solchen Hochrechnung

nur der Umsatz berechnet werde, von welchem jedoch noch die Auslagen des

Beschwerdeführers 1 für Benzinkosten, Autoversicherung, Reparatur und Service

etc. abzuziehen wären, um zum vorliegend relevanten Nettoeinkommen zu gelangen.

7.4

7.4.1

Vorab ist zu wiederholen, dass der IK-Auszug des Beschwerdeführers 1 für

das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 9'094.- und für das Jahr 2013 ein

Einkommen von Fr. 9'333.- aufweist (vgl. oben, E. 5.3), was die

Beschwerdeführenden nicht bestreiten, obwohl der Beschwerdeführer 1 in

diesen Jahren nicht gearbeitet haben will (vgl. oben, E. 6.1.2). Die

Beschwerdeführenden erläutern mit keinem Wort, wie sich diese Beträge – als

Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben – ergeben. Hierzu müssten sie jedoch

in der Lage sein, sind sie doch aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen

Gründen gehalten, über Einnahmen und Ausgaben seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit Buch zu führen und die Belege aufzubewahren (vgl. Art. 125

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG; SR.642.11] in der in den Jahren 2012 und 2013 gültigen

Fassung), damit die kantonalen Steuerbehörden das Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit ermitteln und dieses den Ausgleichskassen überhaupt melden können

(vgl. Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR.831.10]). Anstatt

diese Aufzeichnungen über die konkreten Einnahmen und Abzüge einzureichen,

beschränken sich die Beschwerdeführenden darauf, die Hochrechnung der

Vorinstanzen zu kritisieren und zusätzliche Abzüge zu verlangen. Belege für

diese geltend gemachten Abzüge reichen sie nicht ein, lediglich eine im Rekurs

vom 22. Juli 2020 als "aktuell" bezeichnete Aufstellung über

behauptete Abzüge. Dass die Vorinstanzen diese unsubstanziierten und nicht belegten

Abzüge nicht berücksichtigt haben, ist nicht zu beanstanden, zumal die

Beschwerdeführenden hierzu – oder zur allfälligen Begründung der Unmöglichkeit

eines solchen Nachweises – ausreichend Gelegenheit hatten.

Entgegen den

Beschwerdeführenden ist denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin

zu erblicken, dass die Vorinstanzen nicht näher auf die Vorbringen der

Beschwerdeführenden eingingen, wonach mit dem Fahrzeug Marke J in den

Jahren 2007 bis 2012 noch bedeutend mehr Kilometer pro Jahr zurückgelegt worden

seien als im Zeitraum ab September 2012 und die Einwohner in der Schweiz ihr

Auto durchschnittlich rund 10'000 km pro Jahr nutzen würden. Es wäre wie

dargelegt an den Beschwerdeführenden gewesen, die effektiven Aufwands- und

Ertragszahlen zu substanziieren, anstatt auf kaum aussagekräftige Vorjahreszahlen

(vgl. auch oben, E. 6.1.5) und nicht einschlägige Statistiken zu

verweisen.

7.4.2

Mangels zuverlässiger Unterlagen infolge mangelhafter Mitwirkung der

Beschwerdeführenden waren die Vorinstanzen und sieht sich das

Verwaltungsgericht gezwungen, bei der Berechnung des Einkommens auf

Erfahrungszahlen abzustellen. Ausgangspunkt bilden die gefahrenen Kilometer.

Gestützt auf die Kilometerstände hat der Beschwerdeführer 1 vom

20.

September 2012 bis zum 31. Januar 2014 31'927 km (25'701 km +

[25'260 km : 568 × 140 =] 6'226 km) zurückgelegt. Die

Vorinstanzen legten ihren Berechnungen gestützt auf die Praxis der ESTV (vgl. E. 7.2)

einen Kilometeransatz von Fr. 2.04 zugrunde. Angesichts des Umstands, dass

Taxifahrende nebst einer Grundtaxe und gegebenenfalls einer Wartezeittaxe pro

Kilometer schon gemäss der damals geltenden Tarifordnung eine wesentlich höhere

Fahrttaxe von Fr. 3.80 (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats

von Zürich vom 3. September 2014, S. 3 oben und S. 6 Mitte)

verrechnen durften, ist es nicht rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen davon

ausgingen, bei diesem Preis seien alle Fahrten (insbesondere auch private

Fahrten) mitberücksichtigt. Dennoch rechneten sie dem Beschwerdeführer 1

bei der Hochrechnung zusätzlich 7'068 km pro Jahr an privaten Fahrten an.

Isoliert betrachtet erscheint dies als zu grosszügig und damit fragwürdig,

nachdem die behaupteten Reisen, Ausflüge und Fahrten zu Fussballturnieren etc.

unbelegt und mit einem knappen Sozialhilfe-Haushaltsbudget kaum zu finanzieren

sind. In einer Gesamtbetrachtung ist der zusätzliche Abzug indes nicht zu

beanstanden: Die Nicht-Anrechnung von 7'068 km pro Jahr anlässlich der

Hochrechnung der Taxikilometer kommt einer Berücksichtigung von jährlichen

Betriebskosten in Höhe von Fr. 14'418.72 (7'068 km × 2.04 Fr./km)

gleich. Berücksichtigt man zusätzlich, dass ein Teil der – unbelegten –

Fixkosten infolge gleichzeitiger Benutzung als Privatfahrzeug ohnehin anfallen

würde, erscheint dieser Betrag als keinesfalls zu tief. Damit ist dem Argument

der Beschwerdeführenden, wonach mit der Hochrechnung nur der Umsatz berechnet

werde, ohne von diesem die Auslagen abzuziehen (oben, E. 7.3), der Boden

entzogen.

Mit ihrer Berechnungsweise übte

die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss aus. Eine Rechtsverletzung in Form

eines qualifizierten Ermessensfehlers (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG)

oder einer willkürlichen Rechtsanwendung liegt entgegen den Beschwerdeführenden

nicht vor.

7.5

Die

Einkommensberechnung der Vorinstanzen erstreckte sich auf den Zeitraum vom

20.

September 2012 bis zum 8. April 2015. Erstellt ist eine

Taxifahrertätigkeit des Beschwerdeführers 1 nach dem Gesagten für den Zeitraum

vom 20. September 2012 bis zum 31. Januar 2014 (oben, E. 6.3

sowie E. 7.1). Es bleibt die rechtmässige vorinstanzliche Berechnungsweise

auf diesen Zeitraum anzupassen.

Der Beschwerdeführer legte hier 31'927 km zurück (oben, E. 7.4.2),

was einem Umsatz von Fr. 65'131.08 (31'927 km × 2.04 Fr./km)

entspricht. Davon abzuziehen sind die Betriebskosten im Kleid von zusätzlich

gewährten 9'643 (7'068 km : 365 × 498) Privatkilometern (vgl. oben, E. 7.4.2)

in der Höhe von Fr. 19'671.72 (9'643 km × 2.04 Fr./km). Es

resultieren somit als Nettoeinkommen Einnahmen von Fr. 45'459.36

(Fr. 65'131.08 – Fr. 19'671.72), welche von den Beschwerdeführenden

nicht deklariert wurden, zu einem unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen

in derselben Höhe führten und entsprechend gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückzuerstatten sind.

8.

Insgesamt besteht somit eine Rückerstattungsforderung in

Höhe von Fr. 48'371.51 (Fr. 914.60 + Fr. 965.15 +

Fr. 1'032.40 + Fr. 45'459.36). Dies führt zur teilweisen Gutheissung

der Beschwerde. In Abänderung von

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 26. Januar

2023.

sowie von Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

11.

Juni 2020 sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, zu Unrecht

bezogene Sozialhilfeleistungen von Fr. 48'371.51 an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

9.

Bei einer vorinstanzlich

noch auf Fr. 68'533.35 festgelegten Rückerstattungssumme obsiegen die

Beschwerdeführenden zu rund drei Zehnteln. Ausgangsgemäss sind daher die

Gerichtskosten zu sieben Zehnteln den Beschwerdeführenden und zu drei Zehnteln

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es ist weder für das vorliegende Verfahren noch für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats Zürich vom 26. Januar 2023 sowie von Dispositivziffer 1 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020 werden die Beschwerdeführenden

verpflichtet, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von Fr. 48'371.51

an die Beschwerdegegnerin

zurückzuerstatten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 5'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Zehnteln der Beschwerdegegnerin und zu sieben

Zehnteln den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für den

von ihnen zu tragenden Anteil.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.