VB.2023.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00122
3. Mai 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24518)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00122
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1984 geborene indische Staatsangehörige A heiratete
am 31. März 2019 den Schweizer Bürger B und reiste im Rahmen eines
Familiennachzuges am 7. Juni 2021 in die Schweiz ein. Am 29. Juni
2021 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt,
zuletzt kontrollbefristet bis 6. Juni 2022.
Auf dem Verlängerungsgesuch vom 31. Mai 2022 gab A
an, dass sie seit dem 2. März 2022 von ihrem Ehegatten getrennt lebe. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022
wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ab, wies A aus der Schweiz
weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Dezember
2022.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 31. Januar 2023 ab und setzte A eine neue
Ausreisefrist bis zum 31. März 2023 an.
III.
Mit Beschwerde vom 3. März 2023 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gutzuheissen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 7. März
2023.
wurde ein Kostenvorschuss
erhoben, welcher fristgerecht geleistet wurde.
Während
sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).
Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch
zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen
2.2
Unbestritten
ist, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann definitiv
aufgegeben wurde und diese weniger als drei Jahre gelebt wurde. Folglich stehen
der Beschwerdeführerin weder aus Art. 42 AIG und Art. 8 Ziff. 1
EMRK noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich
vorliegend auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, wonach
ihre Wiedereingliederung in Indien bei einer Rückkehr stark gefährdet sei.
2.2.1
Auch
wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder
die Integrationskriterien nicht erfüllt sind), kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,
der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten
Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn
die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Trotz
Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die
ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine
weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
2.2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr
eine Rückkehr in ihre indische Heimat aufgrund der dortigen Stigmatisierung und
Diskriminierung geschiedener Frauen nicht zuzumuten sei, da sie einem
überdurchschnittlich konservativen sozialen Milieu entstamme und psychisch
angeschlagen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Indien würde sie von ihrer
Familie keine Unterstützung erhalten. Diese gebe ihr die Schuld am Scheitern
der Ehe und schäme sich für sie. Sie würde regelrecht verstossen werden. Die
Scheidung bedeute für sie und ihre Eltern einen Gesichtsverlust. In Indien
würde sie keinerlei Unterstützung erhalten, was es ihr auch erschweren würde,
eine Arbeit zu finden, da man dort auf Beziehungen angewiesen sei. Ihr fehle es
sowohl an Beziehungen als auch an guter Gesundheit. Zudem habe sie hier
Freunde, die sich mit den Verhältnissen in Indien auskennen und ihr deshalb in der
Schweiz eine grosse Hilfe seien.
2.2.3
Bei der starken Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung im Heimatland ist entscheidend, ob die persönliche,
berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat
und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Eine starke Gefährdung
der Wiedereingliederung kann unter anderem bei geschiedenen Frauen vorliegen,
welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen
ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten
(BGE 138 II 229 E. 3.1 und BGr, 21. Juli 2015, 2C_20/2015 E. 5.1,
je mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2; VGr, 13. Juli 2016,
VB.2016.00167, E. 2.4.3). Die Diskriminierung oder Ächtung im Heimatland
muss dabei aber von einer gewissen Intensität sein und ausreichend
konkretisiert werden (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 4.2.3).
Ein nachehelicher Härtefall wird von der Rechtsprechung tendenziell erst dann
bejaht, wenn weitere Faktoren hinzutreten, z. B. wenn die geschiedene Frau als alleinerziehende Mutter zusätzlicher
Ächtung ausgesetzt oder zuvor Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (vgl. VGr SG,
30.
April 2013, B 2012/181, E. 3; BGE 137 II 345 E. 3.2.2).
In jedem Fall unzureichend ist es, wenn die Verhältnisse im Heimatland
lediglich weniger günstig als in der Schweiz erscheinen oder ohne weitere
Konkretisierung auf die persönliche Situation der beschwerdeführenden Person
und in pauschaler Weise auf angeblich im Herkunftsland bestehende
gesellschaftliche und soziale Probleme hingewiesen wird (vgl. BGr, 4. Juni
2012, 2C_804/2011, E. 2.4 sowie mit Bezug auf Marokko VGr, 28. August
2013, VB.2013.00220, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Die
befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände
glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 138 II 229, E. 3.2.3; BGr, 9. November
2019, E. 2.3).
2.2.4
Die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe sind entweder zur Begründung eines
nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls nicht geeignet oder zu wenig
substanziiert: Indem sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf
beschränkt zu behaupten, dass sie aufgrund ihrer Scheidung von ihrer Familie
verstossen werde und praktisch keine Erwerbsaussichten in ihrer Heimat habe,
vermag sie nicht konkret darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen
rechtswidrig sein sollen. Insbesondere sind keine substanziierten Hinweise auf
eine konkrete Gefährdung ihrer persönlichen, beruflichen und familiären Eingliederung
in Indien ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich weitestgehend auf
pauschale Hinweise, wonach ihre Familie sie verstossen und ihr keine Hilfe mehr
bieten würde. Dass sich die Familie der
Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung wegen ihrer Scheidung schämt, lässt
zwar gewisse familiäre Spannungen vermuten, aber nicht auf die von ihr
behauptete Ausgrenzung schliessen. Überdies vermögen verächtliche Blicke,
kommentarloses Schweigen und Ausgrenzungen, welche die Beschwerdeführerin im
Fall der Rückkehr in ihre Heimatstadt befürchtet und was zweifelsohne
unangenehm und belastend ist, noch keine "starke Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
begründen (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 4.2.3). Da die
Ehe der Beschwerdeführerin zudem kinderlos geblieben ist, ist sie überdies
weniger von sozialer Ächtung bedroht als dies bei geschiedenen
Alleinerziehenden in Indien zu erwarten ist.
2.2.5
Auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten psychischen Probleme, die
sie im Zuge der belastenden Scheidungssituation entwickelt habe, vermögen einen
nachehelichen Härtefall nicht zu begründen. Zwar macht die Beschwerdeführerin
psychische Probleme geltend, die ihr eine Rückkehr nach Indien ebenfalls
verunmöglichen würden. Ein entsprechendes Attest, welches sich über ihren
geltend gemachten sehr schlechten psychischen Zustand sowie eine daraus
resultierende Arbeitsunfähigkeit äussert und gegen eine Rückkehr nach Indien
spricht, konnte sie hingegen nicht beibringen. Stattdessen ist den Akten
lediglich ein von ihrer Ärztin ausgestelltes Rezept zu entnehmen. Dabei handelt
es sich jedoch um ein pflanzliches Arzneimittel, das bei Verstimmungszuständen
verschrieben wird und rezeptfrei in Apotheken erhältlich ist. Folglich scheint
ihre psychische Belastung kein schwerwiegendes Ausmass erreicht zu haben, zumal
sie nach wie vor in der Lage ist, ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz
nachzugehen.
2.2.6
Sodann ist die
Beschwerdeführerin erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen und somit
noch keine drei Jahre hier. Soweit aus den Akten
ersichtlich, geht ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration
nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Während sie in Indien über
ein abgeschlossenes und anerkanntes Studium als Bachelor of Arts verfügt
und Master in … ist und einer Anstellung als Lehrerin nachging, war sie – soweit aus den Akten ersichtlich – in der
Schweiz bislang lediglich in einem indischen Restaurant tätig. Sie macht
zwar geltend, dass sie in der Schweiz gute Freunde gefunden habe, die sie
unterstützen. Auch gehe sie hier einer Erwerbstätigkeit nach, durch welche sie
finanziell unabhängig sei. Folglich kann der Beschwerdeführerin eine gewisse
Integration in der Schweiz nicht abgesprochen werden. Wie bereits die
Vorinstanz zutreffend erwog, genügt die gesellschaftliche und wirtschaftliche
Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz allein jedoch nicht, um einen
schwerwiegenden Härtefall zu bejahen. Zudem ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, die sich erst seit Juni 2021 in der
Schweiz aufhält und zuvor ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland verbracht hat,
nach wie vor mit der Sprache und den gesellschaftlichen Strukturen und
kulturellen Gepflogenheiten in ihrem Herkunftsland bestens vertraut ist. Trotz
allfälliger familiärer Spannungen infolge der erfolgten Scheidung ist sie ihrer
Heimat nach wie vor verbunden, hat dort eine gute Ausbildung abgeschlossen und
als Lehrerin gearbeitet. Sie ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt
und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die Wiedereingliederung in Indien
nicht mehr zuzumuten wäre. Aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer
Berufserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ihr der berufliche
Wiedereinstieg in Indien gelingen wird, selbst wenn sie hierbei allenfalls
nicht (mehr) von ihrer Familie unterstützt werden wird. Sodann ist der Vorinstanz
zu folgen, wonach es ihr auch freisteht, ihren Aufenthaltsort in ihrem
Heimatland selber auszusuchen und sich so allfälligen Anfeindungen zu
entziehen.
2.2.7
Da
die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Indien auch ohne die
Unterstützung ihrer Familie gelingen dürfte, würde selbst dann kein Härtefall
anzunehmen sein, wenn sich Teile ihrer Familie aufgrund ihrer Scheidung von ihr
abwenden würden.
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG sowie
einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu Recht verneint. Es finden sich vorliegend auch keine
Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1
AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei
insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
Schliesslich sind auch keine
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG ersichtlich.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Entschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Das vorliegende Urteil kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).