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Entscheid

VB.2023.00122

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00122

3. Mai 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24518)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00122

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1984 geborene indische Staatsangehörige A heiratete

am 31. März 2019 den Schweizer Bürger B und reiste im Rahmen eines

Familiennachzuges am 7. Juni 2021 in die Schweiz ein. Am 29. Juni

2021 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt,

zuletzt kontrollbefristet bis 6. Juni 2022.

Auf dem Verlängerungsgesuch vom 31. Mai 2022 gab A

an, dass sie seit dem 2. März 2022 von ihrem Ehegatten getrennt lebe. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022

wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ab, wies A aus der Schweiz

weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Dezember

2022.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 31. Januar 2023 ab und setzte A eine neue

Ausreisefrist bis zum 31. März 2023 an.

III.

Mit Beschwerde vom 3. März 2023 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gutzuheissen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 7. März

2023.

wurde ein Kostenvorschuss

erhoben, welcher fristgerecht geleistet wurde.

Während

sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).

Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch

zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen

2.2

Unbestritten

ist, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann definitiv

aufgegeben wurde und diese weniger als drei Jahre gelebt wurde. Folglich stehen

der Beschwerdeführerin weder aus Art. 42 AIG und Art. 8 Ziff. 1

EMRK noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich

vorliegend auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, wonach

ihre Wiedereingliederung in Indien bei einer Rückkehr stark gefährdet sei.

2.2.1

Auch

wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder

die Integrationskriterien nicht erfüllt sind), kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,

der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten

Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das

Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn

die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen

hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Trotz

Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die

ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine

weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

2.2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr

eine Rückkehr in ihre indische Heimat aufgrund der dortigen Stigmatisierung und

Diskriminierung geschiedener Frauen nicht zuzumuten sei, da sie einem

überdurchschnittlich konservativen sozialen Milieu entstamme und psychisch

angeschlagen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Indien würde sie von ihrer

Familie keine Unterstützung erhalten. Diese gebe ihr die Schuld am Scheitern

der Ehe und schäme sich für sie. Sie würde regelrecht verstossen werden. Die

Scheidung bedeute für sie und ihre Eltern einen Gesichtsverlust. In Indien

würde sie keinerlei Unterstützung erhalten, was es ihr auch erschweren würde,

eine Arbeit zu finden, da man dort auf Beziehungen angewiesen sei. Ihr fehle es

sowohl an Beziehungen als auch an guter Gesundheit. Zudem habe sie hier

Freunde, die sich mit den Verhältnissen in Indien auskennen und ihr deshalb in der

Schweiz eine grosse Hilfe seien.

2.2.3

Bei der starken Gefährdung der sozialen

Wiedereingliederung im Heimatland ist entscheidend, ob die persönliche,

berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat

und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Eine starke Gefährdung

der Wiedereingliederung kann unter anderem bei geschiedenen Frauen vorliegen,

welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen

ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten

(BGE 138 II 229 E. 3.1 und BGr, 21. Juli 2015, 2C_20/2015 E. 5.1,

je mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2; VGr, 13. Juli 2016,

VB.2016.00167, E. 2.4.3). Die Diskriminierung oder Ächtung im Heimatland

muss dabei aber von einer gewissen Intensität sein und ausreichend

konkretisiert werden (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 4.2.3).

Ein nachehelicher Härtefall wird von der Rechtsprechung tendenziell erst dann

bejaht, wenn weitere Faktoren hinzutreten, z. B. wenn die geschiedene Frau als alleinerziehende Mutter zusätzlicher

Ächtung ausgesetzt oder zuvor Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (vgl. VGr SG,

30.

April 2013, B 2012/181, E. 3; BGE 137 II 345 E. 3.2.2).

In jedem Fall unzureichend ist es, wenn die Verhältnisse im Heimatland

lediglich weniger günstig als in der Schweiz erscheinen oder ohne weitere

Konkretisierung auf die persönliche Situation der beschwerdeführenden Person

und in pauschaler Weise auf angeblich im Herkunftsland bestehende

gesellschaftliche und soziale Probleme hingewiesen wird (vgl. BGr, 4. Juni

2012, 2C_804/2011, E. 2.4 sowie mit Bezug auf Marokko VGr, 28. August

2013, VB.2013.00220, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Die

befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände

glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 138 II 229, E. 3.2.3; BGr, 9. November

2019, E. 2.3).

2.2.4

Die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe sind entweder zur Begründung eines

nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls nicht geeignet oder zu wenig

substanziiert: Indem sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf

beschränkt zu behaupten, dass sie aufgrund ihrer Scheidung von ihrer Familie

verstossen werde und praktisch keine Erwerbsaussichten in ihrer Heimat habe,

vermag sie nicht konkret darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen

rechtswidrig sein sollen. Insbesondere sind keine substanziierten Hinweise auf

eine konkrete Gefährdung ihrer persönlichen, beruflichen und familiären Eingliederung

in Indien ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich weitestgehend auf

pauschale Hinweise, wonach ihre Familie sie verstossen und ihr keine Hilfe mehr

bieten würde. Dass sich die Familie der

Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung wegen ihrer Scheidung schämt, lässt

zwar gewisse familiäre Spannungen vermuten, aber nicht auf die von ihr

behauptete Ausgrenzung schliessen. Überdies vermögen verächtliche Blicke,

kommentarloses Schweigen und Ausgrenzungen, welche die Beschwerdeführerin im

Fall der Rückkehr in ihre Heimatstadt befürchtet und was zweifelsohne

unangenehm und belastend ist, noch keine "starke Gefährdung der sozialen

Wiedereingliederung" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

begründen (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 4.2.3). Da die

Ehe der Beschwerdeführerin zudem kinderlos geblieben ist, ist sie überdies

weniger von sozialer Ächtung bedroht als dies bei geschiedenen

Alleinerziehenden in Indien zu erwarten ist.

2.2.5

Auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten psychischen Probleme, die

sie im Zuge der belastenden Scheidungssituation entwickelt habe, vermögen einen

nachehelichen Härtefall nicht zu begründen. Zwar macht die Beschwerdeführerin

psychische Probleme geltend, die ihr eine Rückkehr nach Indien ebenfalls

verunmöglichen würden. Ein entsprechendes Attest, welches sich über ihren

geltend gemachten sehr schlechten psychischen Zustand sowie eine daraus

resultierende Arbeitsunfähigkeit äussert und gegen eine Rückkehr nach Indien

spricht, konnte sie hingegen nicht beibringen. Stattdessen ist den Akten

lediglich ein von ihrer Ärztin ausgestelltes Rezept zu entnehmen. Dabei handelt

es sich jedoch um ein pflanzliches Arzneimittel, das bei Verstimmungszuständen

verschrieben wird und rezeptfrei in Apotheken erhältlich ist. Folglich scheint

ihre psychische Belastung kein schwerwiegendes Ausmass erreicht zu haben, zumal

sie nach wie vor in der Lage ist, ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz

nachzugehen.

2.2.6

Sodann ist die

Beschwerdeführerin erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen und somit

noch keine drei Jahre hier. Soweit aus den Akten

ersichtlich, geht ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration

nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Während sie in Indien über

ein abgeschlossenes und anerkanntes Studium als Bachelor of Arts verfügt

und Master in … ist und einer Anstellung als Lehrerin nachging, war sie – soweit aus den Akten ersichtlich – in der

Schweiz bislang lediglich in einem indischen Restaurant tätig. Sie macht

zwar geltend, dass sie in der Schweiz gute Freunde gefunden habe, die sie

unterstützen. Auch gehe sie hier einer Erwerbstätigkeit nach, durch welche sie

finanziell unabhängig sei. Folglich kann der Beschwerdeführerin eine gewisse

Integration in der Schweiz nicht abgesprochen werden. Wie bereits die

Vorinstanz zutreffend erwog, genügt die gesellschaftliche und wirtschaftliche

Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz allein jedoch nicht, um einen

schwerwiegenden Härtefall zu bejahen. Zudem ist mit der Vorinstanz

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, die sich erst seit Juni 2021 in der

Schweiz aufhält und zuvor ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland verbracht hat,

nach wie vor mit der Sprache und den gesellschaftlichen Strukturen und

kulturellen Gepflogenheiten in ihrem Herkunftsland bestens vertraut ist. Trotz

allfälliger familiärer Spannungen infolge der erfolgten Scheidung ist sie ihrer

Heimat nach wie vor verbunden, hat dort eine gute Ausbildung abgeschlossen und

als Lehrerin gearbeitet. Sie ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt

und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die Wiedereingliederung in Indien

nicht mehr zuzumuten wäre. Aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer

Berufserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ihr der berufliche

Wiedereinstieg in Indien gelingen wird, selbst wenn sie hierbei allenfalls

nicht (mehr) von ihrer Familie unterstützt werden wird. Sodann ist der Vorinstanz

zu folgen, wonach es ihr auch freisteht, ihren Aufenthaltsort in ihrem

Heimatland selber auszusuchen und sich so allfälligen Anfeindungen zu

entziehen.

2.2.7

Da

die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Indien auch ohne die

Unterstützung ihrer Familie gelingen dürfte, würde selbst dann kein Härtefall

anzunehmen sein, wenn sich Teile ihrer Familie aufgrund ihrer Scheidung von ihr

abwenden würden.

Nach dem

Gesagten hat die Vorinstanz einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG sowie

einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG zu Recht verneint. Es finden sich vorliegend auch keine

Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1

AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei

insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

Schliesslich sind auch keine

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Entschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Das vorliegende Urteil kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).