VB.2023.00123
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00123
12. April 2023Deutsch22 min
(URT.2023.24489)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00123
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (2. Rechtsgang),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1970 geborene israelische Staatsangehörige A reiste erstmals am 12. Juli
1996 illegal in die Schweiz ein, wo sie aufgrund eines vorübergehenden
Spitalaufenthalts wegen Schwangerschaftskomplikationen ungedeckte Kosten von Fr. 12'388.25
verursachte und am 6. Dezember 1996 wegen eines Ladendiebstahls
festgenommen wurde. Am 8. Dezember 1996 wurde sie nach Israel ausgeschafft
und am 10. Januar 1997 wurde vom damaligen Bundesamt für Ausländerfragen
(heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) ein Einreiseverbot bis am 9. Januar
2002 verhängt.
Im Jahr 2000 wurde der Sohn C geboren. Am 13. Juli
2005 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete hier am 27. Juli
2005 den niedergelassenen libanesischen Staatsangehörigen und Kindsvater D,
worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt und
der gemeinsame Sohn in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen
wurde. Sohn C besuchte in der Folge aufgrund kognitiver Einschränkungen eine
heilpädagogische Schule. Zudem wurde er unter Beistandschaft gestellt.
Mittlerweile ist er Schweizer Bürger.
Nach der Einreise musste die Familie durchgehend von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem wurde A wiederholt straffällig und
zunächst zu folgenden Strafen verurteilt:
- 14 Tage
Gefängnis und Busse von Fr. 100.- wegen Urkundenfälschung gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2006;
- Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.- und Busse von Fr. 600.- wegen
mehrfachen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2007;
Am 2. November 2006, am 27. September 2010 und
am 15. Oktober 2010 wurde A wegen ihrer Straffälligkeit bzw. ihrer
Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt bzw. ermahnt.
Nachdem sich A von ihrem Ehemann getrennt hatte,
verweigerte ihr das Migrationsamt am 18. Februar 2013 eine weitere
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
B. Noch
während hängigem Rekursverfahren gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 18. Februar
2013 wurde A erneut straffällig und mit Strafbefehl vom 21. Januar 2014
wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 100.-
verurteilt. Ihre Ehe wurde am 10. April 2014 geschieden und der Sohn unter
Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter die Obhut des Vaters
gestellt. Ebenso wurde die bestehende Beistandschaft belassen.
Aus Rücksichtnahme auf das Kindswohl hiess die
Sicherheitsdirektion den Rekurs am 14. Juli 2014 gut und wies das
Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. In den
Erwägungen wurde A ermahnt, dass von ihr fortan ein tadelloses Verhalten sowie
ernsthafte Anstrengungen erwartet würden, um ihren Lebensunterhalt im Rahmen
ihrer Möglichkeiten künftig selber bestreiten zu können, ansonsten eine erneute
Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung allenfalls zu ihren Ungunsten
ausfallen müsste.
C.
In der Folge musste die inzwischen selbst verbeiständete
(Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) und mehrfach als obdachlos
gemeldete A weiter von der Sozialhilfe unterstützt werden. Sie
häufte zudem Schulden an und beging zahlreiche Diebstähle in Migros- und Coop-Filialen,
wobei sie auch die in diesem Zusammenhang gegen sie ausgesprochenen Hausverbote
missachtete, weshalb sie zu mehreren Geldstrafen, Bussen und zu einer
Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde. Ein IV-Gesuch wurde von der
IV-Stelle der SVA Zürich am 15. Mai 2017 abgewiesen, da A ihren
Gesundheitszustand mit empfohlenen psychiatrischen und physiotherapeutischen
Behandlungen masseblich hätte verbessern können, sie sich aber entsprechenden
Behandlungen verweigerte und im IV-Verfahren unzureichend mitwirkte. Hierauf
verweigerte ihr das Migrationsamt am 23. Mai 2018 erneut die Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung.
D.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies die
Sicherheitsdirektion am 2. Dezember 2019 ab.
E.
Mit Rückweisungsentscheid vom 10. Juni 2020
(VB.2020.00027) wies das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück. Es erwog dabei, dass der
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zwar erfüllt und die erhebliche und
andauernde Sozialhilfeabhängigkeit A auch teilweise vorwerfbar sei. Jedoch
seien die Lebensumstände des mittlerweile erwachsenen und geistig leicht
beeinträchtigten Sohnes sowie dessen Möglichkeiten, den Kontakt zu seiner
Mutter aufrechtzuerhalten, abzuklären. Weiter sei die Vollzugsbehörde gehalten,
vertiefte Abklärungen zur Empfangssituation in Israel und der dortigen
Betreuungssituation zu treffen.
F.
Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
vom 12. Juni 2020 und 25. August 2021 wurde A zu unbedingten
Freiheitsstrafen von 90 bzw. 45 Tagen verurteilt, nachdem sie erneut gegen sie
ausgesprochene Hausverbote missachtet und Ladendiebstähle verübt hatte.
Nachdem das Migrationsamt die ihm
aufgetragenen Abklärungen getätigt und hierzu das rechtliche Gehör gewährt
hatte, wies es am 27. April 2022 das Verlängerungsgesuch von A in einem
zweiten Rechtsgang abermals ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. Juli
2022.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 30. Januar 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 30. April 2023. Zugleich wies es auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
Begehren ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. März 2023 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter sei die Sache zwecks Prüfung der vorläufigen Aufnahme
zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an das Staatssekretariat für
Migration (SEM) zu überweisen. Weiter wurde um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht und eine Parteientschädigung beantragt.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Weist das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Streitsache zu neuer Untersuchung
und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück, so ist sowohl diese als auch das
Verwaltungsgericht selbst an die rechtlichen Erwägungen des
Rückweisungsentscheids gebunden. Wegen der Bindungswirkung ist es den Parteien
verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des Verwaltungsgerichts der
Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu
unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen
worden sind (vgl. BGE 101 II 142 E. 3; BGE 90 II 302 E. 2a; RB 2000 Nr. 13,
E. 3b/dd). Immerhin steht die Selbstbindung des Verwaltungsgerichts unter
dem Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind. Liegt
etwa aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid geforderten Erhebungen oder
weil neue Tatsachen oder Beweismittel zulässigerweise in das Verfahren
eingebracht worden sind, ein veränderter Sachverhalt vor oder ist in der
Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt, so kann dies zu einer
abweichenden Beurteilung führen (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055,
E. 1.3.1).
2.
Die Beschwerdeschrift vom 2. März
2023.
entspricht teilweise wortwörtlich der Rekurseingabe vom 30. Mai 2022,
wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst, die
Prozessgeschichte und einzelne Ausführungen etwas ergänzt und Passagen
umgestellt wurden. Über weite Strecken werden lediglich die bereits vor
Vorinstanz vorgetragenen Argumente (in leicht abweichenden Worten) wiederholt und
rein appellatorisch die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bestritten.
Die anwaltlich verfasste
Beschwerde lässt damit teilweise eine substanziierte Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur bedingt dem
Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht
als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach
allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen,
als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März
2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,
2C_140/2017, E. 3).
3.
3.1
Gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) kann unter anderem Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund
begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte
Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer
geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen
dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli
2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).
3.2
Das
Verwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 10. Juni 2020
verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres
erheblichen und andauernden Sozialhilfebezugs den Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt
hat (VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 2.2.1). Die
Beschwerdeführerin ist nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig und es sind
keinerlei Noven ersichtlich, welche die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im
ersten Rechtsgang obsolet machen würden. Es ist deshalb weiterhin davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt.
4.
4.1
Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch
verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation
und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit
soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;
BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019,
VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3;
VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Zudem ist eine konkrete
Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die
aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4;
BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August
2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).
4.2
Gemäss
Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt E vom 7. Oktober 2021 bezog die Beschwerdeführerin
zwischen dem 1. April 2005 und dem 7. Oktober 2021 fast Fr. 590'000.-,
wobei darin die Unterstützungsleistungen für ihren Sohn C nicht enthalten sind.
Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind damit derart erheblich,
dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
(Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr,
18.
September 2019, VB.2019.00293, E. 3.1; VGr, 12. Dezember
2017, VB.2017.00541, E. 2.1; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar
2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Sodann ist ihr der bisherige Bezug nach den
verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang auch
unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme
vorwerfbar und eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht absehbar (VGr, 10. Juni
2020, VB.2020.00027, E. 3). Hinzu kommen die wiederholten Verwarnungen
bzw. Ermahnungen der Beschwerdeführerin sowie ihre wiederholte Straffälligkeit
und ihre Verschuldungssituation. Die Beschwerdeführerin beging zwar
hauptsächlich minderschwere Ladendiebstähle unter Missachtung von
ausgesprochenen Hausverboten. Ihre Delinquenz ist jedoch keineswegs mehr zu
bagatellisieren, nachdem sie auch nach mehreren unbedingten Freiheitsstrafen
und selbst während dem vorliegenden Bewilligungsverfahren an ihrem deliktischen
Tun festhielt und keinerlei Einsicht ersichtlich ist. Gemäss den in den Akten
liegenden Betreibungsregisterauszügen vom 8. Dezember 2020 liegen neben
mehreren offenen Betreibungen insgesamt 20 offene Verlustscheinforderungen im
Gesamtbetrag von über Fr. 26'500.- gegen sie vor. Diese Schuldenwirtschaft
ist ihr ebenfalls vorwerfbar, nachdem ihr Lebensunterhalt eigentlich schon
durch die bezogene Sozialhilfe gedeckt sein müsste und sie mit ihrer Delinquenz
ihre finanzielle Lage weiter verschlechtert hat. Aufgrund des dauerhaften,
erheblichen und vorwerfbaren Sozialhilfebezugs, dem mangelhaften Legalverhalten
und der Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin muss weiterhin von einem
grossen öffentlichen Fernhalteinteresse ausgegangen werden (vgl. dazu schon VGr,
10.
Juni 2020, VB.2020.00027, E. 3.3 [die Beschwerdeführerin
betreffend]). Das öffentliche Fernhalteinteresse hat sich aufgrund der
fortgesetzten Delinquenz, weiteren Betreibungen und dem weiter angewachsenen
Sozialhilfebezug seit dem verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid sogar
noch weiter erhöht.
5.
5.1
Dem
hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten
Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen, wobei auch zu klären ist,
ob die Rückkehr nach Israel in Anbetracht ihres jahrelangen Aufenthalts, ihrer
gesundheitlichen Beschwerden, ihrer Verbeiständung, ihrer Beziehung zu ihrem
Sohn und ihrer früheren Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen zumutbar
ist bzw. eine Bewilligungsverweigerung unter diesen Umständen noch
verhältnismässig erscheint.
5.2
Die
Beschwerdeführerin lebt zwar schon seit fast zwei Jahrzenten in der Schweiz,
vermochte sich aber unbestrittenermassen trotz ihres langen Aufenthalts nur
unzureichend zu integrieren: Sie ging in der Schweiz nie einer
existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach und trägt nach den verbindlichen
Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids eine
Mitschuld an ihrer desolaten Lage, da sie sich erfolgsversprechenden
psychiatrischen und physiotherapeutischen Behandlungen widersetzt und auch
nicht hinreichend bei der Beurteilung ihres IV-Gesuchs mitgewirkt hatte (VGr, 10. Juni
2020, VB.2020.00027, E. 3.2 f.). Weder ihr Gesundheitszustand noch
frühere Betreuungspflichten gegenüber ihrem kognitiv leicht eingeschränkten und
inzwischen volljährigen Sohn vermögen hierbei ihre wirtschaftlichen und
beruflichen Integrationsdefizite schlüssig zu erklären. Trotz ihres
jahrzehntelangen Aufenthalts war sie bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar
2018.
auf einen Arabisch-Dolmetscher angewiesen. Eigenen Angaben zufolge spricht
sie lediglich Hebräisch und Arabisch bzw. höchstens gebrochen Hochdeutsch. Der
Besuch von Deutschkursen ist nicht dokumentiert. Auch in sozialer oder
kultureller Hinsicht ist eine besondere Verwurzelung in der Schweiz weder aus
den Akten ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht worden. Eigenen
Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin keine Freunde. Die Integration der
Beschwerdeführerin ist damit weit hinter üblichen Integrationserwartungen
geblieben.
Aufgrund ihrer massiven Integrationsdefizite und dem
gesetzten Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vermag
die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar bedarf es
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem derart langen Aufenthalt
regelmässig besonderer Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung. Jedoch ist eine
solche zulässig, wenn die Integration wie hier trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt oder Widerrufsgründe gesetzt wurden
(BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; BGE 144 I 266 E. 3.4
und 3.8 f.; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; vgl.
auch Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV).
Die lange Aufenthaltsdauer und der Integrationsgrad der
Beschwerdeführerin vermögen das grosse öffentliche Fernhalteinteresse damit
nicht massgeblich aufzuwiegen.
5.3
Bezüglich
der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem inzwischen
volljährigen, kognitiv jedoch etwas eingeschränkten Sohn hat das
Verwaltungsgericht bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 10. Juni
2020.
festgehalten, dass Beziehungen zwischen anwesenheitsberechtigten Eltern
und ihren volljährigen Kindern nur bei Vorliegen eines besonderen
Abhängigkeitsverhältnisses ein Anwesenheitsrecht verschaffen könnten und ein
solches vorliegend nicht ersichtlich sei (VGr. 10. Juni 2020,
VB.2020.00027, E. 3.1). Der kognitiv lediglich leicht eingeschränkte Sohn
lebt bei seinem Vater und getrennt von seiner Mutter bzw. der
Beschwerdeführerin, trifft diese aber etwa zweimal wöchentlich. Gemäss den
Angaben seiner Beiständin fühlt er sich gesund und will arbeiten, soll aber
eigenen (unbelegten) Angaben zufolge nicht alleine ins Ausland reisen können. Jedoch
wird im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht (mehr) geltend gemacht, dass die
Wegweisung der Beschwerdeführerin unzumutbare Konsequenzen für deren Sohn haben
oder diese Beziehung nicht auch über die Distanz gepflegt werden könnte. Sodann
wären Besuche in Israel zumindest in Begleitung ohne Weiteres möglich.
Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des
migrationsamtlichen Entscheids vom 27. April 2022 verwiesen werden.
5.4
Näher zu
prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer
vorangegangenen Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen oder aufgrund
ihres Gesundheitszustands bzw. ihrer aktuellen Verbeiständung die Rückkehr unzumutbar
ist.
5.4.1
Die Beschwerdeführerin ist in Israel aufgewachsen und sozialisiert worden.
Eigenen Angaben zufolge hat sie sich dort auch zur Krankenschwester ausbilden
lassen und eine Zusatzausbildung als Operationsfachkraft absolviert. Mit dieser
Ausbildung ist sie grundsätzlich eine gesuchte Fachkraft, jedoch dürften sich
ihre jahrzehntelange Absenz vom Arbeitsmarkt und ihre gesundheitlichen
Einschränkungen negativ auf ihre Vermittelbarkeit auswirken. Wenngleich sie
deshalb derzeit allenfalls nicht oder nur beschränkt arbeitsfähig bzw.
vermittelbar ist, ist aber nicht von einer dauerhaften Arbeits- oder
Erwerbsunfähigkeit auszugehen, nachdem ihr IV-Gesuch abgewiesen wurde und sie
sich seither nicht erneut um Zusprechung einer IV-Rente bemüht hat. Weiter ist
anzunehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei Absolvierung der medizinisch
gebotenen und auch in Israel verfügbaren Therapien erheblich verbessern würde
(vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen und die Erwägungen im
Rückweisungsentscheid, VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 3.2 f.).
Ihre Vermittelbarkeit auf dem israelischen Arbeitsmarkt dürfte jedenfalls schon
aufgrund fehlender Sprachbarrieren besser sein als in der Schweiz, wo sie
bislang noch nie erwerbstätig war und sich auch nicht um Arbeit bemüht hatte. Zudem
leben gemäss ihren eigenen Angaben mehrere Verwandte in Israel, welche ihr bei
ihrer Reintegration behilflich sein könnten, wenngleich sie hierzu allenfalls
erst wieder Kontakt zu diesen aufnehmen muss (vgl. polizeiliche Einvernahme der
Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2018, Ziff. 49 ff.). Soweit
die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erneut behaupten lässt, in Israel
über keine näheren Verwandten mehr zu verfügen, ist dies aktenwidrig und
unbelegt.
Selbst wenn die
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Israel nach jahrzehntelangem
Aufenthalt in der Schweiz sicherlich herausfordernd werden wird, ist sie nicht
derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine
Rückkehr generell nicht mehr zumutbar wäre. Insbesondere sind ihre getrübten
Reintegrationschancen in Israel auch in Relation zu ihrem Integrationsstand in
der Schweiz zu stellen, wo sie sich bislang kaum zu integrieren vermochte.
5.4.2
Die Beschwerdeführerin behauptet in Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag
um vorläufige Aufnahme, dass ihr aufgrund ihrer früheren Ehe mit einem
libanesischen Staatsangehörigen und der libanesisch-schweizerischen
Doppelbürgerschaft ihres Sohnes in Israel Verfolgung drohe. Ihre
diesbezüglichen Vorbringen sind jedoch weder hinreichend substanziiert noch
nachvollziehbar: So ist einerseits die Behauptung, dass libanesische
Staatsangehörige in Israel unter Generalverdacht stünden und verfolgt würden,
völlig unbelegt geblieben. Andererseits ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb
die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer bereits vor Jahren geschiedenen
Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen und ohne jegliche Verbindungen
mit terroristischen Organisationen in den Fokus des israelischen Geheimdienstes
oder der dortigen Justiz kommen sollte. Ohnehin verfügt Israel grundsätzlich
über funktionierende rechtsstaatliche Institutionen, weshalb sich die
Beschwerdeführerin gegen ungerechtfertigte Verdächtigungen auch in Israel zur
Wehr setzen könnte (vgl. BVGr, 16. Juni 2020, E-2530/2020, E. 5.1 und
6.3). Ihre diesbezüglichen Vorbringen entbehren damit eines hinreichenden
Tatsachenfundaments und sind unglaubhaft.
5.4.3
Was die generelle Gesundheitsversorgung in Israel betrifft, hat das
Verwaltungsgericht es bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 10. Juni
2020.
als gerichtsnotorisch erachtet, dass die gesundheitliche Versorgung in
Israel gut und die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin grundsätzlich
gewährleistet ist (VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 5.2 f.).
Dies umfasst auch die Finanzierbarkeit allfälliger Behandlungen: Gemäss dem von
der Schweizer Botschaft am 26. Juli 2021 eingeholten Bericht eines
Vertrauensanwalts werden in Not geratene benachteiligte Bevölkerungsgruppen
(einschliesslich Menschen mit Behinderung) von der Nationalen
Versicherungsanstalt unterstützt, wobei die Leistungen – ähnlich wie bei der
hiesigen Invalidenversicherung – nach medizinischer Begutachtung und je nach
festgelegtem Invaliditätsgrad bemessen und in regelmässigen Abständen überprüft
werden. Zudem handelt es sich beim israelischen Staat um einen Rechtsstaat mit
einer unabhängigen Judikative und einem umfassenden Sozialsystem (BVGr, 16. Juni
2020, E-2530/2020, E. 5.1 und 6.2). Wie dem offiziellen Webauftritt der
nationalen Versicherung bzw. Sozialversicherungsanstalt (Bituah Leumi, www.btl.gov.il)
und den diesbezüglichen Ausführungen in der migrationsamtlichen Verfügung vom
27.
April 2022 entnommen werden kann, handelt es sich bei der Nationalen
Versicherungsanstalt nicht um eine klassische Krankenversicherung gemäss schweizerischem
System. Vielmehr erbringt die Nationale Versicherungsanstalt für alle ständigen
Einwohner umfassende Sozialleistungen wie die Auszahlung von Arbeitslosengeld,
Alters- und Überlebendenrenten, Mutterschaftshilfe, Elternbeihilfe, Kindergeld,
Einkommensbeihilfen usw. Gemäss den offiziellen Informationen auf der
angegebenen Webseite sind auch aus dem Ausland zurückkehrende Israelis
leistungsberechtigt. Es ist damit entgegen der nicht weiter belegten
Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, weshalb die über die
israelische Staatsbürgerschaft verfügende Beschwerdeführerin keinen
hinreichenden und finanzierbaren Zugang zum israelischen Gesundheitssystem
erhalten sollte.
5.4.4
Auch eine adäquate Betreuung der in der Schweiz verbeiständeten
Beschwerdeführerin erscheint gewährleistet:
Gemäss den bereits erwähnten
vertrauensanwaltlichen Abklärungen sieht das israelische Befähigungs- und
Vormundschaftsgesetz ähnliche vormundschaftliche Massnahmen wie das hiesige
Vormundschaftsrecht vor. Der gerichtlich eingesetzte Betreuer muss über
bestimmte Qualifikationen verfügen, ist an die Gesetze und Vorschriften des
israelischen Vormundschaftsrechts gebunden und hat über seine Vor- bzw. Beistandschaft
Rechenschaft abzulegen. Zudem besteht die Möglichkeit, selbst einer
Betreuungsperson eine Dauervollmacht auszustellen. Dass hierbei nur die
Grundzüge der israelischen Regelung dargelegt wurden, erscheint entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift sachgerecht, zumal vorliegend kein
umfassender Rechtsvergleich vorzunehmen ist. Vielmehr genügt die bereits aus
den vertrauensanwaltlichen Ausführungen klar hervorgehende Erkenntnis, dass
eine vormundschaftliche Betreuung der Beschwerdeführerin auch in Israel
gewährleistet werden kann.
Sodann erscheint es mit Blick
auf die hiesige Regelung der Beistandschaft auch keineswegs ungewöhnlich oder
rechtsstaatlich bedenklich, wenn die Vormundschaft in Israel zwingend durch ein
Gericht anzuordnen ist, dieses auch den Vormund bestimmt und dabei oftmals
Beamte ohne persönliche Beziehungen zur schutzbefohlenen Person als Betreuer
ernennt: Auch in der Schweiz sind vormundschaftliche Massnahmen einer
gerichtlichen Überprüfung zugänglich und die Ernennung eines nicht durch
persönliche Beziehungen verbundenen (Amts-)Beistands möglich bzw. aufgrund
allfälliger Loyalitäts- oder Interessenskonflikte oft sogar sinnvoller als die
Ernennung einer nahestehenden Person. Überdies wird die Beschwerdeführerin auch
in der Schweiz schon seit Jahren von einer hierfür eingesetzten und in keinem
Näheverhältnis stehenden Sozialarbeiterin betreut. Soweit in der Beschwerde
(und auch im vertrauensanwaltlichen Bericht) hierzu gewisse Bedenken geäussert
werden, sind diese nicht nachvollziehbar, zumal im vertrauensanwaltlichen Bericht
zugleich auf die Rechenschaftspflicht der eingesetzten Betreuer verwiesen wird.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist
weiter nicht ersichtlich, dass eine Beistandschaft vorliegend mangels hierfür
antragsberechtigter Verwandter nicht möglich sein sollte: Gemäss früheren
Angaben der Beschwerdeführerin und den verbindlichen Feststellungen des
verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids leben mehrere Geschwister und
allenfalls auch noch ihre Mutter in Israel (VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027,
E. 5.3; polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 30. Januar
2018, Ziff. 49 ff.). Sofern weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihre
Verwandten Antrag auf Verbeiständung stellen können oder wollen, kann die
Verbeiständung gemäss dem vertrauensanwaltlichen Bericht auch von einem
Generalstaatsanwalt oder einem von diesem Bevollmächtigten beantragt werden. Da
es sich bei Israel – wie bereits dargelegt wurde – um einen funktionierenden
Rechtsstaat mit umfassendem Sozialsystem handelt, ist davon auszugehen, dass
eine Verbeiständung im Bedarfsfall angeordnet wird, selbst wenn die
Anordnungsvoraussetzungen im vertrauensanwaltlichen Bericht nicht im Detail
dargelegt werden.
5.4.5
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin auch in der
Schweiz lediglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
angeordnet ist, sie also grundsätzlich urteilsfähig und nicht völlig ausserstande
ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln (vgl. die Beschlüsse der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] der Stadt E vom 29. September 2015, 12. Juli
2018.
und 15. Juli 2021). Die Vertretungsbeistandschaft wurde mitunter zur
Erledigung administrativer und finanzieller Angelegenheiten errichtet. Es ist
davon auszugehen, dass die diesbezügliche Unbeholfenheit der Beschwerdeführerin
massgeblich mit ihrer mangelhaften Integration in der Schweiz bzw.
entsprechender Anpassungsschwierigkeiten zusammenhängt, weshalb eine
Beistandschaft in Israel zumindest in Bezug auf administrative Belange sogar
entbehrlich werden könnte. Falls die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihr
Heimatland auf Unterstützung angewiesen ist, kann sie um medizinische
Rückkehrhilfe ersuchen bzw. kann ihrem Gesundheitszustand und ihrem
Beistandsbedürfnis im Rahmen des Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung
getragen werden (BVGr, 2. November 2021, E-2189/2020, E. 7.4; BGE 139 II 393 E. 5.2.2).
5.5
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt hat.
Aufgrund ihres jahrelangen und weiter fortdauernden sowie schuldhaften
Sozialhilfebezugs, ihres mangelhaften Legalverhaltens und ihrer
Schuldenwirtschaft trotz wiederholter ausländerrechtlicher Verwarnungen und
Ermahnungen besteht ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse, welches ihr
Interesse an einem weiteren Verbleib klar überwiegt: Die Beschwerdeführerin hat
sich trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz nur unzureichend integriert
und eine Rückkehr nach Israel ist ihr auch unter Berücksichtigung ihrer
gesundheitlichen Situation und ihrer vorangegangenen Ehe mit einem
libanesischen Staatsangehörigen angesichts des grossen und im Verfahrensverlauf
noch weiter akzentuierten Fernhalteinteresses ohne Weiteres zumutbar. Mildere
Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits
wiederholt erfolglos verwarnt und ermahnt wurde, erscheint eine erneute
Verwarnung nicht zielführend.
Damit erscheint die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen
der Beschwerdeführerin und der konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben
verhältnismässig.
6.
Angesichts der bereits vorgenommenen Interessenabwägung besteht
kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder für eine ermessensweise
Bewilligungserteilung. Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
AIG besteht auch keine Veranlassung, im Sinn des Eventualantrags beim SEM um
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen.
Das Verfahren erscheint im
dargelegten Sinn spruchreif, weshalb die Beschwerde ohne weitere Untersuchungen
abzuweisen ist.
7.
Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.
8.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen
zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die
Begehren der Beschwerdeführerin – wie schon vor Vorinstanz – offensichtlich
aussichtslos und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit unabhängig
von ihrer Mittellosigkeit abzuweisen.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).