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Entscheid

VB.2023.00123

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00123

12. April 2023Deutsch22 min

(URT.2023.24489)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00123

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (2. Rechtsgang),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

1970 geborene israelische Staatsangehörige A reiste erstmals am 12. Juli

1996 illegal in die Schweiz ein, wo sie aufgrund eines vorübergehenden

Spitalaufenthalts wegen Schwangerschaftskomplikationen ungedeckte Kosten von Fr. 12'388.25

verursachte und am 6. Dezember 1996 wegen eines Ladendiebstahls

festgenommen wurde. Am 8. Dezember 1996 wurde sie nach Israel ausgeschafft

und am 10. Januar 1997 wurde vom damaligen Bundesamt für Ausländerfragen

(heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) ein Einreiseverbot bis am 9. Januar

2002 verhängt.

Im Jahr 2000 wurde der Sohn C geboren. Am 13. Juli

2005 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete hier am 27. Juli

2005 den niedergelassenen libanesischen Staatsangehörigen und Kindsvater D,

worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt und

der gemeinsame Sohn in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen

wurde. Sohn C besuchte in der Folge aufgrund kognitiver Einschränkungen eine

heilpädagogische Schule. Zudem wurde er unter Beistandschaft gestellt.

Mittlerweile ist er Schweizer Bürger.

Nach der Einreise musste die Familie durchgehend von der

Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem wurde A wiederholt straffällig und

zunächst zu folgenden Strafen verurteilt:

- 14 Tage

Gefängnis und Busse von Fr. 100.- wegen Urkundenfälschung gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2006;

- Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.- und Busse von Fr. 600.- wegen

mehrfachen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2007;

Am 2. November 2006, am 27. September 2010 und

am 15. Oktober 2010 wurde A wegen ihrer Straffälligkeit bzw. ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt bzw. ermahnt.

Nachdem sich A von ihrem Ehemann getrennt hatte,

verweigerte ihr das Migrationsamt am 18. Februar 2013 eine weitere

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

B. Noch

während hängigem Rekursverfahren gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 18. Februar

2013 wurde A erneut straffällig und mit Strafbefehl vom 21. Januar 2014

wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 100.-

verurteilt. Ihre Ehe wurde am 10. April 2014 geschieden und der Sohn unter

Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter die Obhut des Vaters

gestellt. Ebenso wurde die bestehende Beistandschaft belassen.

Aus Rücksichtnahme auf das Kindswohl hiess die

Sicherheitsdirektion den Rekurs am 14. Juli 2014 gut und wies das

Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. In den

Erwägungen wurde A ermahnt, dass von ihr fortan ein tadelloses Verhalten sowie

ernsthafte Anstrengungen erwartet würden, um ihren Lebensunterhalt im Rahmen

ihrer Möglichkeiten künftig selber bestreiten zu können, ansonsten eine erneute

Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung allenfalls zu ihren Ungunsten

ausfallen müsste.

C.

In der Folge musste die inzwischen selbst verbeiständete

(Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) und mehrfach als obdachlos

gemeldete A weiter von der Sozialhilfe unterstützt werden. Sie

häufte zudem Schulden an und beging zahlreiche Diebstähle in Migros- und Coop-Filialen,

wobei sie auch die in diesem Zusammenhang gegen sie ausgesprochenen Hausverbote

missachtete, weshalb sie zu mehreren Geldstrafen, Bussen und zu einer

Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde. Ein IV-Gesuch wurde von der

IV-Stelle der SVA Zürich am 15. Mai 2017 abgewiesen, da A ihren

Gesundheitszustand mit empfohlenen psychiatrischen und physiotherapeutischen

Behandlungen masseblich hätte verbessern können, sie sich aber entsprechenden

Behandlungen verweigerte und im IV-Verfahren unzureichend mitwirkte. Hierauf

verweigerte ihr das Migrationsamt am 23. Mai 2018 erneut die Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung.

D.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies die

Sicherheitsdirektion am 2. Dezember 2019 ab.

E.

Mit Rückweisungsentscheid vom 10. Juni 2020

(VB.2020.00027) wies das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid an die Vor­instanz zurück. Es erwog dabei, dass der

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zwar erfüllt und die erhebliche und

andauernde Sozialhilfeabhängigkeit A auch teilweise vorwerfbar sei. Jedoch

seien die Lebensumstände des mittlerweile erwachsenen und geistig leicht

beeinträchtigten Sohnes sowie dessen Möglichkeiten, den Kontakt zu seiner

Mutter aufrechtzuerhalten, abzuklären. Weiter sei die Vollzugsbehörde gehalten,

vertiefte Abklärungen zur Empfangssituation in Israel und der dortigen

Betreuungssituation zu treffen.

F.

Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

vom 12. Juni 2020 und 25. August 2021 wurde A zu unbedingten

Freiheitsstrafen von 90 bzw. 45 Tagen verurteilt, nachdem sie erneut gegen sie

ausgesprochene Hausverbote missachtet und Ladendiebstähle verübt hatte.

Nachdem das Migrationsamt die ihm

aufgetragenen Abklärungen getätigt und hierzu das rechtliche Gehör gewährt

hatte, wies es am 27. April 2022 das Verlängerungsgesuch von A in einem

zweiten Rechtsgang abermals ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. Juli

2022.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 30. Januar 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 30. April 2023. Zugleich wies es auch das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der

Begehren ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. März 2023 liess A

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Eventualiter sei die Sache zwecks Prüfung der vorläufigen Aufnahme

zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an das Staatssekretariat für

Migration (SEM) zu überweisen. Weiter wurde um die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Verzicht auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses ersucht und eine Parteientschädigung beantragt.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Weist das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Streitsache zu neuer Untersuchung

und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück, so ist sowohl diese als auch das

Verwaltungsgericht selbst an die rechtlichen Erwägungen des

Rückweisungsentscheids gebunden. Wegen der Bindungswirkung ist es den Parteien

verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des Verwaltungsgerichts der

Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu

unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im

Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen

worden sind (vgl. BGE 101 II 142 E. 3; BGE 90 II 302 E. 2a; RB 2000 Nr. 13,

E. 3b/dd). Immerhin steht die Selbstbindung des Verwaltungsgerichts unter

dem Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind. Liegt

etwa aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid geforderten Erhebungen oder

weil neue Tatsachen oder Beweismittel zulässigerweise in das Verfahren

eingebracht worden sind, ein veränderter Sachverhalt vor oder ist in der

Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt, so kann dies zu einer

abweichenden Beurteilung führen (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055,

E. 1.3.1).

2.

Die Beschwerdeschrift vom 2. März

2023.

entspricht teilweise wortwörtlich der Rekurseingabe vom 30. Mai 2022,

wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst, die

Prozessgeschichte und einzelne Ausführungen etwas ergänzt und Passagen

umgestellt wurden. Über weite Strecken werden lediglich die bereits vor

Vorinstanz vorgetragenen Argumente (in leicht abweichenden Worten) wiederholt und

rein appellatorisch die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bestritten.

Die anwaltlich verfasste

Beschwerde lässt damit teilweise eine substanziierte Auseinandersetzung mit den

vor­instanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur bedingt dem

Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht

als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer

erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach

allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen,

als dass sie sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen

auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März

2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,

2C_140/2017, E. 3).

3.

3.1

Gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) kann unter anderem Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund

begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte

Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer

geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen

dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli

2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).

3.2

Das

Verwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 10. Juni 2020

verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres

erheblichen und andauernden Sozialhilfebezugs den Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt

hat (VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 2.2.1). Die

Beschwerdeführerin ist nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig und es sind

keinerlei Noven ersichtlich, welche die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im

ersten Rechtsgang obsolet machen würden. Es ist deshalb weiterhin davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt.

4.

4.1

Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch

verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation

und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit

soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;

BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019,

VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3;

VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Zudem ist eine konkrete

Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die

aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4;

BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August

2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

4.2

Gemäss

Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt E vom 7. Oktober 2021 bezog die Be­schwerde­führerin

zwischen dem 1. April 2005 und dem 7. Oktober 2021 fast Fr. 590'000.-,

wobei darin die Unterstützungsleistungen für ihren Sohn C nicht enthalten sind.

Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind damit derart erheblich,

dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

(Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr,

18.

September 2019, VB.2019.00293, E. 3.1; VGr, 12. Dezember

2017, VB.2017.00541, E. 2.1; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar

2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Sodann ist ihr der bisherige Bezug nach den

verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang auch

unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme

vorwerfbar und eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht absehbar (VGr, 10. Juni

2020, VB.2020.00027, E. 3). Hinzu kommen die wiederholten Verwarnungen

bzw. Ermahnungen der Beschwerdeführerin sowie ihre wiederholte Straffälligkeit

und ihre Verschuldungssituation. Die Beschwerdeführerin beging zwar

hauptsächlich minderschwere Ladendiebstähle unter Missachtung von

ausgesprochenen Hausverboten. Ihre Delinquenz ist jedoch keineswegs mehr zu

bagatellisieren, nachdem sie auch nach mehreren unbedingten Freiheitsstrafen

und selbst während dem vorliegenden Bewilligungsverfahren an ihrem deliktischen

Tun festhielt und keinerlei Einsicht ersichtlich ist. Gemäss den in den Akten

liegenden Betreibungsregisterauszügen vom 8. Dezember 2020 liegen neben

mehreren offenen Betreibungen insgesamt 20 offene Verlustscheinforderungen im

Gesamtbetrag von über Fr. 26'500.- gegen sie vor. Diese Schuldenwirtschaft

ist ihr ebenfalls vorwerfbar, nachdem ihr Lebensunterhalt eigentlich schon

durch die bezogene Sozialhilfe gedeckt sein müsste und sie mit ihrer Delinquenz

ihre finanzielle Lage weiter verschlechtert hat. Aufgrund des dauerhaften,

erheblichen und vorwerfbaren Sozialhilfebezugs, dem mangelhaften Legalverhalten

und der Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin muss weiterhin von einem

grossen öffentlichen Fernhalteinteresse ausgegangen werden (vgl. dazu schon VGr,

10.

Juni 2020, VB.2020.00027, E. 3.3 [die Beschwerdeführerin

betreffend]). Das öffentliche Fernhalteinteresse hat sich aufgrund der

fortgesetzten Delinquenz, weiteren Betreibungen und dem weiter angewachsenen

Sozialhilfebezug seit dem verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid sogar

noch weiter erhöht.

5.

5.1

Dem

hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten

Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen, wobei auch zu klären ist,

ob die Rückkehr nach Israel in Anbetracht ihres jahrelangen Aufenthalts, ihrer

gesundheitlichen Beschwerden, ihrer Verbeiständung, ihrer Beziehung zu ihrem

Sohn und ihrer früheren Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen zumutbar

ist bzw. eine Bewilligungsverweigerung unter diesen Umständen noch

verhältnismässig erscheint.

5.2

Die

Beschwerdeführerin lebt zwar schon seit fast zwei Jahrzenten in der Schweiz,

vermochte sich aber unbestrittenermassen trotz ihres langen Aufenthalts nur

unzureichend zu integrieren: Sie ging in der Schweiz nie einer

existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach und trägt nach den verbindlichen

Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids eine

Mitschuld an ihrer desolaten Lage, da sie sich erfolgsversprechenden

psychiatrischen und physiotherapeutischen Behandlungen widersetzt und auch

nicht hinreichend bei der Beurteilung ihres IV-Gesuchs mitgewirkt hatte (VGr, 10. Juni

2020, VB.2020.00027, E. 3.2 f.). Weder ihr Gesundheitszustand noch

frühere Betreuungspflichten gegenüber ihrem kognitiv leicht eingeschränkten und

inzwischen volljährigen Sohn vermögen hierbei ihre wirtschaftlichen und

beruflichen Integrationsdefizite schlüssig zu erklären. Trotz ihres

jahrzehntelangen Aufenthalts war sie bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar

2018.

auf einen Arabisch-Dolmetscher angewiesen. Eigenen Angaben zufolge spricht

sie lediglich Hebräisch und Arabisch bzw. höchstens gebrochen Hochdeutsch. Der

Besuch von Deutschkursen ist nicht dokumentiert. Auch in sozialer oder

kultureller Hinsicht ist eine besondere Verwurzelung in der Schweiz weder aus

den Akten ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht worden. Eigenen

Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin keine Freunde. Die Integration der

Beschwerdeführerin ist damit weit hinter üblichen Integrationserwartungen

geblieben.

Aufgrund ihrer massiven Integrationsdefizite und dem

gesetzten Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vermag

die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar bedarf es

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem derart langen Aufenthalt

regelmässig besonderer Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung. Jedoch ist eine

solche zulässig, wenn die Integration wie hier trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt oder Widerrufsgründe gesetzt wurden

(BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; BGE 144 I 266 E. 3.4

und 3.8 f.; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; vgl.

auch Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV).

Die lange Aufenthaltsdauer und der Integrationsgrad der

Beschwerdeführerin vermögen das grosse öffentliche Fernhalteinteresse damit

nicht massgeblich aufzuwiegen.

5.3

Bezüglich

der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem inzwischen

volljährigen, kognitiv jedoch etwas eingeschränkten Sohn hat das

Verwaltungsgericht bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 10. Juni

2020.

festgehalten, dass Beziehungen zwischen anwesenheitsberechtigten Eltern

und ihren volljährigen Kindern nur bei Vorliegen eines besonderen

Abhängigkeitsverhältnisses ein Anwesenheitsrecht verschaffen könnten und ein

solches vorliegend nicht ersichtlich sei (VGr. 10. Juni 2020,

VB.2020.00027, E. 3.1). Der kognitiv lediglich leicht eingeschränkte Sohn

lebt bei seinem Vater und getrennt von seiner Mutter bzw. der

Beschwerdeführerin, trifft diese aber etwa zweimal wöchentlich. Gemäss den

Angaben seiner Beiständin fühlt er sich gesund und will arbeiten, soll aber

eigenen (unbelegten) Angaben zufolge nicht alleine ins Ausland reisen können. Jedoch

wird im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht (mehr) geltend gemacht, dass die

Wegweisung der Beschwerdeführerin unzumutbare Konsequenzen für deren Sohn haben

oder diese Beziehung nicht auch über die Distanz gepflegt werden könnte. Sodann

wären Besuche in Israel zumindest in Begleitung ohne Weiteres möglich.

Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des

migrationsamtlichen Entscheids vom 27. April 2022 verwiesen werden.

5.4

Näher zu

prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer

vorangegangenen Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen oder aufgrund

ihres Gesundheitszustands bzw. ihrer aktuellen Verbeiständung die Rückkehr unzumutbar

ist.

5.4.1

Die Beschwerdeführerin ist in Israel aufgewachsen und sozialisiert worden.

Eigenen Angaben zufolge hat sie sich dort auch zur Krankenschwester ausbilden

lassen und eine Zusatzausbildung als Operationsfachkraft absolviert. Mit dieser

Ausbildung ist sie grundsätzlich eine gesuchte Fachkraft, jedoch dürften sich

ihre jahrzehntelange Absenz vom Arbeitsmarkt und ihre gesundheitlichen

Einschränkungen negativ auf ihre Vermittelbarkeit auswirken. Wenngleich sie

deshalb derzeit allenfalls nicht oder nur beschränkt arbeitsfähig bzw.

vermittelbar ist, ist aber nicht von einer dauerhaften Arbeits- oder

Erwerbsunfähigkeit auszugehen, nachdem ihr IV-Gesuch abgewiesen wurde und sie

sich seither nicht erneut um Zusprechung einer IV-Rente bemüht hat. Weiter ist

anzunehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei Absolvierung der medizinisch

gebotenen und auch in Israel verfügbaren Therapien erheblich verbessern würde

(vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen und die Erwägungen im

Rückweisungsentscheid, VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 3.2 f.).

Ihre Vermittelbarkeit auf dem israelischen Arbeitsmarkt dürfte jedenfalls schon

aufgrund fehlender Sprachbarrieren besser sein als in der Schweiz, wo sie

bislang noch nie erwerbstätig war und sich auch nicht um Arbeit bemüht hatte. Zudem

leben gemäss ihren eigenen Angaben mehrere Verwandte in Israel, welche ihr bei

ihrer Reintegration behilflich sein könnten, wenngleich sie hierzu allenfalls

erst wieder Kontakt zu diesen aufnehmen muss (vgl. polizeiliche Einvernahme der

Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2018, Ziff. 49 ff.). Soweit

die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erneut behaupten lässt, in Israel

über keine näheren Verwandten mehr zu verfügen, ist dies aktenwidrig und

unbelegt.

Selbst wenn die

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Israel nach jahrzehntelangem

Aufenthalt in der Schweiz sicherlich herausfordernd werden wird, ist sie nicht

derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine

Rückkehr generell nicht mehr zumutbar wäre. Insbesondere sind ihre getrübten

Reintegrationschancen in Israel auch in Relation zu ihrem Integrationsstand in

der Schweiz zu stellen, wo sie sich bislang kaum zu integrieren vermochte.

5.4.2

Die Beschwerdeführerin behauptet in Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag

um vorläufige Aufnahme, dass ihr aufgrund ihrer früheren Ehe mit einem

libanesischen Staatsangehörigen und der libanesisch-schweizerischen

Doppelbürgerschaft ihres Sohnes in Israel Verfolgung drohe. Ihre

diesbezüglichen Vorbringen sind jedoch weder hinreichend substanziiert noch

nachvollziehbar: So ist einerseits die Behauptung, dass libanesische

Staatsangehörige in Israel unter Generalverdacht stünden und verfolgt würden,

völlig unbelegt geblieben. Andererseits ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb

die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer bereits vor Jahren geschiedenen

Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen und ohne jegliche Verbindungen

mit terroristischen Organisationen in den Fokus des israelischen Geheimdienstes

oder der dortigen Justiz kommen sollte. Ohnehin verfügt Israel grundsätzlich

über funktionierende rechtsstaatliche Institutionen, weshalb sich die

Beschwerdeführerin gegen ungerechtfertigte Verdächtigungen auch in Israel zur

Wehr setzen könnte (vgl. BVGr, 16. Juni 2020, E-2530/2020, E. 5.1 und

6.3). Ihre diesbezüglichen Vorbringen entbehren damit eines hinreichenden

Tatsachenfundaments und sind unglaubhaft.

5.4.3

Was die generelle Gesundheitsversorgung in Israel betrifft, hat das

Verwaltungsgericht es bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 10. Juni

2020.

als gerichtsnotorisch erachtet, dass die gesundheitliche Versorgung in

Israel gut und die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin grundsätzlich

gewährleistet ist (VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027, E. 5.2 f.).

Dies umfasst auch die Finanzierbarkeit allfälliger Behandlungen: Gemäss dem von

der Schweizer Botschaft am 26. Juli 2021 eingeholten Bericht eines

Vertrauensanwalts werden in Not geratene benachteiligte Bevölkerungsgruppen

(einschliesslich Menschen mit Behinderung) von der Nationalen

Versicherungsanstalt unterstützt, wobei die Leistungen – ähnlich wie bei der

hiesigen Invalidenversicherung – nach medizinischer Begutachtung und je nach

festgelegtem Invaliditätsgrad bemessen und in regelmässigen Abständen überprüft

werden. Zudem handelt es sich beim israelischen Staat um einen Rechtsstaat mit

einer unabhängigen Judikative und einem umfassenden Sozialsystem (BVGr, 16. Juni

2020, E-2530/2020, E. 5.1 und 6.2). Wie dem offiziellen Webauftritt der

nationalen Versicherung bzw. Sozialversicherungsanstalt (Bituah Leumi, www.btl.gov.il)

und den diesbezüglichen Ausführungen in der migrationsamtlichen Verfügung vom

27.

April 2022 entnommen werden kann, handelt es sich bei der Nationalen

Versicherungsanstalt nicht um eine klassische Krankenversicherung gemäss schweizerischem

System. Vielmehr erbringt die Nationale Versicherungsanstalt für alle ständigen

Einwohner umfassende Sozialleistungen wie die Auszahlung von Arbeitslosengeld,

Alters- und Überlebendenrenten, Mutterschaftshilfe, Elternbeihilfe, Kindergeld,

Einkommensbeihilfen usw. Gemäss den offiziellen Informationen auf der

angegebenen Webseite sind auch aus dem Ausland zurückkehrende Israelis

leistungsberechtigt. Es ist damit entgegen der nicht weiter belegten

Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, weshalb die über die

israelische Staatsbürgerschaft verfügende Beschwerdeführerin keinen

hinreichenden und finanzierbaren Zugang zum israelischen Gesundheitssystem

erhalten sollte.

5.4.4

Auch eine adäquate Betreuung der in der Schweiz verbeiständeten

Beschwerdeführerin erscheint gewährleistet:

Gemäss den bereits erwähnten

vertrauensanwaltlichen Abklärungen sieht das israelische Befähigungs- und

Vormundschaftsgesetz ähnliche vormundschaftliche Massnahmen wie das hiesige

Vormundschaftsrecht vor. Der gerichtlich eingesetzte Betreuer muss über

bestimmte Qualifikationen verfügen, ist an die Gesetze und Vorschriften des

israelischen Vormundschaftsrechts gebunden und hat über seine Vor- bzw. Beistandschaft

Rechenschaft abzulegen. Zudem besteht die Möglichkeit, selbst einer

Betreuungsperson eine Dauervollmacht auszustellen. Dass hierbei nur die

Grundzüge der israelischen Regelung dargelegt wurden, erscheint entgegen den

Ausführungen in der Beschwerdeschrift sachgerecht, zumal vorliegend kein

umfassender Rechtsvergleich vorzunehmen ist. Vielmehr genügt die bereits aus

den vertrauensanwaltlichen Ausführungen klar hervorgehende Erkenntnis, dass

eine vormundschaftliche Betreuung der Beschwerdeführerin auch in Israel

gewährleistet werden kann.

Sodann erscheint es mit Blick

auf die hiesige Regelung der Beistandschaft auch keineswegs ungewöhnlich oder

rechtsstaatlich bedenklich, wenn die Vormundschaft in Israel zwingend durch ein

Gericht anzuordnen ist, dieses auch den Vormund bestimmt und dabei oftmals

Beamte ohne persönliche Beziehungen zur schutzbefohlenen Person als Betreuer

ernennt: Auch in der Schweiz sind vormundschaftliche Massnahmen einer

gerichtlichen Überprüfung zugänglich und die Ernennung eines nicht durch

persönliche Beziehungen verbundenen (Amts-)Beistands möglich bzw. aufgrund

allfälliger Loyalitäts- oder Interessenskonflikte oft sogar sinnvoller als die

Ernennung einer nahestehenden Person. Überdies wird die Beschwerdeführerin auch

in der Schweiz schon seit Jahren von einer hierfür eingesetzten und in keinem

Näheverhältnis stehenden Sozialarbeiterin betreut. Soweit in der Beschwerde

(und auch im vertrauensanwaltlichen Bericht) hierzu gewisse Bedenken geäussert

werden, sind diese nicht nachvollziehbar, zumal im vertrauensanwaltlichen Bericht

zugleich auf die Rechenschaftspflicht der eingesetzten Betreuer verwiesen wird.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist

weiter nicht ersichtlich, dass eine Beistandschaft vorliegend mangels hierfür

antragsberechtigter Verwandter nicht möglich sein sollte: Gemäss früheren

Angaben der Beschwerdeführerin und den verbindlichen Feststellungen des

verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids leben mehrere Geschwister und

allenfalls auch noch ihre Mutter in Israel (VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00027,

E. 5.3; polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 30. Januar

2018, Ziff. 49 ff.). Sofern weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihre

Verwandten Antrag auf Verbeiständung stellen können oder wollen, kann die

Verbeiständung gemäss dem vertrauensanwaltlichen Bericht auch von einem

Generalstaatsanwalt oder einem von diesem Bevollmächtigten beantragt werden. Da

es sich bei Israel – wie bereits dargelegt wurde – um einen funktionierenden

Rechtsstaat mit umfassendem Sozialsystem handelt, ist davon auszugehen, dass

eine Verbeiständung im Bedarfsfall angeordnet wird, selbst wenn die

Anordnungsvoraussetzungen im vertrauensanwaltlichen Bericht nicht im Detail

dargelegt werden.

5.4.5

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin auch in der

Schweiz lediglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

angeordnet ist, sie also grundsätzlich urteilsfähig und nicht völlig ausserstande

ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln (vgl. die Beschlüsse der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] der Stadt E vom 29. September 2015, 12. Juli

2018.

und 15. Juli 2021). Die Vertretungsbeistandschaft wurde mitunter zur

Erledigung administrativer und finanzieller Angelegenheiten errichtet. Es ist

davon auszugehen, dass die diesbezügliche Unbeholfenheit der Beschwerdeführerin

massgeblich mit ihrer mangelhaften Integration in der Schweiz bzw.

entsprechender Anpassungsschwierigkeiten zusammenhängt, weshalb eine

Beistandschaft in Israel zumindest in Bezug auf administrative Belange sogar

entbehrlich werden könnte. Falls die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihr

Heimatland auf Unterstützung angewiesen ist, kann sie um medizinische

Rückkehrhilfe ersuchen bzw. kann ihrem Gesundheitszustand und ihrem

Beistandsbedürfnis im Rahmen des Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung

getragen werden (BVGr, 2. November 2021, E-2189/2020, E. 7.4; BGE 139 II 393 E. 5.2.2).

5.5

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt hat.

Aufgrund ihres jahrelangen und weiter fortdauernden sowie schuldhaften

Sozialhilfebezugs, ihres mangelhaften Legalverhaltens und ihrer

Schuldenwirtschaft trotz wiederholter ausländerrechtlicher Verwarnungen und

Ermahnungen besteht ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse, welches ihr

Interesse an einem weiteren Verbleib klar überwiegt: Die Beschwerdeführerin hat

sich trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz nur unzureichend integriert

und eine Rückkehr nach Israel ist ihr auch unter Berücksichtigung ihrer

gesundheitlichen Situation und ihrer vorangegangenen Ehe mit einem

libanesischen Staatsangehörigen angesichts des grossen und im Verfahrensverlauf

noch weiter akzentuierten Fernhalteinteresses ohne Weiteres zumutbar. Mildere

Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits

wiederholt erfolglos verwarnt und ermahnt wurde, erscheint eine erneute

Verwarnung nicht zielführend.

Damit erscheint die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen

der Beschwerdeführerin und der konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben

verhältnismässig.

6.

Angesichts der bereits vorgenommenen Interessenabwägung besteht

kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn

von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder für eine ermessensweise

Bewilligungserteilung. Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83

AIG besteht auch keine Veranlassung, im Sinn des Eventualantrags beim SEM um

die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen.

Das Verfahren erscheint im

dargelegten Sinn spruchreif, weshalb die Beschwerde ohne weitere Untersuchungen

abzuweisen ist.

7.

Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.

8.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen

zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die

Begehren der Beschwerdeführerin – wie schon vor Vorinstanz – offensichtlich

aussichtslos und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit unabhängig

von ihrer Mittellosigkeit abzuweisen.

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).