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Entscheid

VB.2023.00125

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00125

4. Juni 2024Deutsch24 min

(URT.2024.25404)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00125

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C und D,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

E (geboren 2008) verfügt über eine Swiss Olympic Talent

Card Regional in der Sportart Ski Alpin und ist seit rund drei Jahren

als Athletin im Regionalen Leistungszentrum Ski Alpin (RLZ) Hoch-Ybrig

aktiv. Im Schuljahr 2022/2023 besuchte sie eine 1. Sekundarklasse in der

Sportmittelschule Engelberg. Anfang Mai 2022 ersuchten ihre Eltern, A und B,

das Volksschulamt des Kantons Zürich (VSA) um Übernahme der Kosten der

ausserkantonalen Schulung. Dieses Gesuch lehnte das VSA mit Verfügung vom

15. Juli 2022 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 15. August 2022 bei

der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und verlangten, dass ihnen

Kostengutsprache für die ausserkantonale Schulung ihrer Tochter E an der

Sportmittelschule Engelberg zu gewähren sei.

Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 wies die

Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A

und B in Dispositiv-Ziff. II die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von

Fr. 594.- unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

III.

Am 2. März 2023 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung

der Bildungsdirektion vom 26. Januar 2023 aufzuheben und das VSA zu

verpflichten, "Kostengutsprache für die ausserkantonale Schulung von E für

das Schuljahr 2022/23 in Engelberg zu erteilen", eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an das VSA zurückzuweisen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 20. März 2023

auf Vernehmlassung. Das VSA schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. April

2023.

auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserten sich A und B am

27.

April 2023.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2023 wurde das

Verfahren auf Antrag von A und B bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Entscheids über ein von diesen gestelltes Gesuch um Informationszugang

sistiert. Mit Schreiben vom 7. März 2024 teilten A und B mit, dass ihnen

mit Verfügung vom 16. Februar 2024 der Informationszugang gewährt worden

sei, und reichten die erhältlich gemachten Dokumente ein. Das

Verwaltungsgericht verlängerte daher die noch bis am 24. März 2024

geltende Sistierung nicht weiter.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen

eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale

Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Kosten

für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr

2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die

Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer

gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung)

besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der

Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen

Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw.

einer Hochbegabung aufzukommen hat.

2.

2.1

Zuständig

für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach

Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen

Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen

ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und

Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62

Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der

Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im

Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK,

EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den

Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich

der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein

unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen

bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf

ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung

mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142

E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr,

29.

September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022,

VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021,

VB.2020.00542, E. 3).

Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht

ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch

individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19

BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch

auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner

Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an

einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und

E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003,

2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer

Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes

Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte

Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen,

um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag

vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das

theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche

Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9

E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September

2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich

behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren

spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des

Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht

verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der

Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der

Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153

E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen

Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss

verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV

deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu

werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3

BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021,

E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit

Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere

Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des

Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann

oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein

ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr,

6.

April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019,

2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2

Dass auch

besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der

Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem

Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.

gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der

rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt

allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs

einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei

denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme,

"eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann

("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische

Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen

öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in

Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder

psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des

Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003,

2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4

und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die

Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2013,

S. 173; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc.

2003, S. 472; Paul Richli, Chancengleichheit im Schul- und

Ausbildungssystem als Problem des Staats- und Verwaltungsrechts, ZBl 96/1995,

S. 197 ff., 204 und 206 ff.; Markus Rüssli, Begabtenförderung an

öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.;

Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17).

Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden

Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer

Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass

grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer

(ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019,

2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar

2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit

in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um

Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder

ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht

sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu

veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie

mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV

abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und

sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale

Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung

wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für

Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom

20.

Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die

gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur

Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen

(siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt

im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der

ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule

auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1

HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich

nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV).

Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig

machen (Art. 5 Abs. 2 HBV).

2.3

Die

kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier

interessiert – wie folgt: Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht,

die öffentliche Volksschule zu besuchen, wobei der dort erteilte Unterricht

ihre individuellen Begabungen und Neigungen berücksichtigt und die Grundlage zu

lebenslangem Lernen schafft (§ 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Dem

Grundsatz nach ist die öffentliche Schule am Wohnort zu besuchen (vgl. § 10 VSG). Wird der Unterricht ausserhalb des Schulorts besucht, kann von den Eltern

ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VSG), es sei

denn, der Schulbesuch am zugewiesenen Ort erwiese sich als unzumutbar (vgl.

§ 10 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,

LS 412.101]). Hat eine Schülerin bzw. ein Schüler besondere pädagogische

Bedürfnisse, das heisst, kann ihre bzw. seine schulische Förderung in der

Regelklasse allein nicht erbracht werden, namentlich wegen einer Behinderung,

ausgeprägter Begabung oder des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, sind

sonderpädagogische Massnahmen wie die Anordnung einer Integrativen Förderung

oder die Zuweisung zu einer Besonderen Klasse zu ergreifen (§ 34 VSG und

§ 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom

11.

Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Im Fall der Begabtenförderung geht

es dabei darum, dass das in der besonderen Begabung oder der Hochbegabung

liegende Potenzial in adäquate schulische Leistung umgesetzt werden kann (vgl.

dazu VSA, Broschüre "Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen

pädagogischen Bedürfnissen – Begabungs- und Begabtenförderung",

überarbeitete Auflage Oktober 2011, S. 3). "Angemessene

Förderung", welche sonderpädagogische Massnahmen erforderlich macht,

heisst in diesem Zusammenhang, diese Umsetzung zu ermöglichen. Mithin bezieht

sich der Förderbedarf auf den schulischen Bereich und nicht auf

ausserschulische Aspekte (zum Ganzen VGr, 24. November 2010,

VB.2010.00317, E. 5.1, und 20. August 2008, VB.2008.00126,

E. 2.2 und E. 3.1 [nicht publiziert]; zum früheren Recht zudem VGr,

14.

August 2002, VB.2002.00160, E. 3 – 27. März 2002,

VB.2001.00400, E. 3 [beide nicht publiziert] – 19. Dezember 2001,

VB.2001.00334, E. 2, sowie dazu BGr, 5. Februar 2003, 2P.216/2002,

E. 5 f.).

Darüber hinausgehend kann der Regierungsrat gemäss

§ 14 VSG für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit

Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der

Gesetzgebung abweichen. Diese Schulen werden (auf freiwilliger Basis) von den

Gemeinden geführt (§ 12 Abs. 1 VSV). In Anwendung dieser Bestimmungen

hat der Regierungsrat die Kunst- und Sportschulen der Städte Zürich (Kunst- und

Sportschule Zürich [K&S]) und Uster (Kunst- und Sportschule Zürcher

Oberland [KuSs ZO]) bewilligt sowie zuletzt die Sporttalentklasse Wädenswil

(vgl.

<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen.html>).

Hierbei handelt es sich nicht um sonderpädagogische Massnahmen nach § 34 VSG, welche die schulischen Leistungen entsprechend der Begabung ermöglichen,

sondern es geht darum, Schulen zu schaffen, welche den speziellen Bedürfnissen

sportlich oder künstlerisch besonders begabter Kinder nach flexiblen und

angepassten schulischen Rahmenbedingungen Rechnung tragen, um diese ausserschulischen

Leistungen zu erbringen und die sportlichen oder künstlerischen Karrieren zu

fördern.

2.4

Der Kanton Zürich ist sodann mit Beschluss

des Regierungsrats vom 22. Oktober 2003 der Interkantonalen Vereinbarung für

Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten (LS 414.17).

Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von Sporttalenten, wo die

Infrastruktur für eine zielgerichtete Förderung in Einzelfällen schweizweit nur

an wenigen Standorten zur Verfügung steht, auch auf die (anerkannten) Angebote

in anderen Kantonen zurückzugreifen. Die Schweizerische Sportmittelschule

Engelberg stellt dabei ein solches Angebot dar (vgl. Anhang HBV).

Die Zahlungsbereitschaft des Kantons Zürich ist indes an

die "Bedingung" (im Sinn von Art. 2 lit. d und Art. 5

Abs. 2 HBV) einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt

geknüpft (Anhang HBV für das Schuljahr 2022/2023). Gemäss dem in den Akten

liegenden aktuellen Merkblatt vom 1. Dezember 2020 "Nachwuchsförderung:

Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich

(Sekundarstufe I)" der Vorinstanz und den Angaben auf der Website des

Kantons zu den "Kunst- und Sportschulen" wird die Kostengutsprache unter

folgenden Voraussetzungen erteilt: Erstens besteht im Kanton Zürich für den entsprechenden sportlichen

Förderbereich kein gleichwertiges Angebot; zweitens gehört die ausserkantonale

Schule nicht nur zu den Einrichtungen, bezüglich derer der Kanton seine

Dispositiv

Zahlungsbereitschaft dem Grundsatz nach anerkannt hat, sondern sie verfügt auch

über ein schulisches Angebot und ein Sportfördermodell, das für die Ausübung

der Sportart passend ist, und sie ist vom Wohnort (respektive dem

Zweitwohnsitz) der oder des Antragstellenden mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar

"(als Richtwert gilt für den Weg ein Zeitaufwand von 45 Minuten)"

oder befindet sich in unmittelbarer Nähe des Haupttrainingsorts (in der Regel

ein regionales Leistungszentrum). Ergänzend dazu müssen die Sporttalente bestimmte

sportliche Kriterien erfüllen. Es gelten grundsätzlich die gleichen

Anforderungen, die an Kandidatinnen und Kandidaten für eine Aufnahme an eine

öffentliche innerkantonale Sportschule (Besondere Schule) gestellt werden

(ferner <https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen/gesuch-kostengutsprache-sportschule.html>).

3.

3.1 Unter

Bezugnahme auf die vorstehenden Kriterien begründet die Beschwerdegegnerin die

Ausgangsverfügung damit, dass der Kanton Zürich für die Sportart Ski Alpin mit

den drei öffentlichen Zürcher Sportschulen (K&S Zürich, KuSs ZO Uster,

Sporttalentklasse Wädenswil) und dem RLZ Hoch-Ybrig, dem E angehöre,

grundsätzlich ein als gleichwertig anerkanntes Förderangebot zur Verfügung

stelle. Ohnehin finde die sportliche Förderung in der Sportart Ski Alpin in der

Altersklasse von E in der Regel regional statt. Davon zeuge der Umstand, dass an

Kinder bzw. Jugendliche in ihrem Alter lediglich regionale Talent Cards von

Swiss Olympic vergeben würden und es noch kein Interregio-Kader gebe. Der

Athletenweg in der Sportart Ski Alpin sehe denn auch vor, dass Athletinnen und

Athleten bis und mit U16-Kader regional gefördert werden.

Dem halten die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht

im Wesentlichen entgegen, dass die Voraussetzungen, von denen der

Beschwerdegegner die Übernahme der Schulkosten ihrer Tochter abhängig mache,

nicht aus einem Gesetz oder einer Verordnung hervorgingen. Der Beschwerdegegner

stütze sich bei der Ablehnung ihres Gesuchs vielmehr auf einen Text, der einzig

auf der Website des Kantons Zürich publiziert sei, weshalb der ablehnende

Entscheid das Legalitätsprinzip verletze. Selbst wenn das Legalitätsprinzip vorliegend

aber nicht verletzt wäre, so wäre die Ablehnung des Gesuchs zu Unrecht erfolgt,

weil bei E sämtliche Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt seien. So

wohne ihre Tochter unter der Woche im Internat in Engelberg und trainiere

während dieser Tage jeweils im Skigebiet Titlis. Der Beschwerdegegner habe

daher zur Beurteilung des Kriteriums der Erreichbarkeit der Schule nicht auf

einen fiktiven täglichen Reiseweg von F (ZH) nach Engelberg sowie von Engelberg

auf den Hoch-Ybrig abstellen dürfen. Stattdessen sei zu beachten, dass sich die

relevante Reisezeit von E von F (ZH) nach Engelberg mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln pro Woche und Weg auf circa 2 Stunden und 10 Minuten belaufe,

wohingegen sich eine Beschulung im Kanton Zürich mit dem Training auf dem

Hoch-Ybrig und in Einsiedeln von F (ZH) aus aufgrund der hohen Reise- und in

der Folge mangelnder Regenerationszeiten zwingendermassen negativ auf die Leistung

von E auswirkte. Schliesslich lägen die Kosten für die Beschulung von E in

Engelberg sogar unter jenen für ihre Beschulung im Kanton Zürich

(Fr. 18'000.- pro Schuljahr im Vergleich zu Fr. 19'900.- pro

Schuljahr). Allein das Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete es demnach, die

günstigere Lösung vorzuziehen.

3.2 Das Interesse von E am Besuch der

Sportmittelschule Engelberg liegt unstreitig nicht darin, durch schulische oder

pädagogische Förderung ihre schulische Bildung zu sichern oder zu fördern,

sondern darin, durch eine besondere Ausgestaltung des Schulbesuchs, sprich eine

Optimierung der schulischen Rahmenbedingungen, ihre sportliche Karriere zu

fördern. Es bestand in ihrem Fall daher seitens des Gemeinwesens keine

Veranlassung zur Ergreifung einer sonderpädagogischen Massnahme bzw.

sonderpädagogischer Massnahmen im Sinn von § 34 VSG.

Wie die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zeigen, hat

die Volksschule das Interesse von E an der Förderung ihrer sportlichen Begabung

sodann zwar im Rahmen ihres Auftrags, auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen

und Schüler einzugehen, gebührend Rechnung zu tragen; weder das Bundes- noch

das kantonale Recht vermitteln ihr in diesem Zusammenhang jedoch einen

unbedingten Anspruch auf eine Schulung in einer (bestimmten) Talentschule. Auch

aus der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten

Angeboten für Hochbegabte lässt sich kein solcher Rechtsanspruch ableiten. Die

Vereinbarung ist nicht rechtsetzender Natur und entgegen den

Beschwerdeführenden ergibt sich allein daraus, dass die Sportmittelschule

Engelberg vom Kanton Zürich in die Liste der anerkannten Ausbildungsanstalten

im Sinn von Art. 2 lit. c HBV aufgenommen wurde, nicht, dass ihre

Tochter "einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Kostengutsprache für

ihre Beschulung in Engelberg" hätte. In Art. 5 Abs. 2 HBV heisst

es explizit, dass die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft von Voraussetzungen wie

zum Beispiel einer Kostengutsprache abhängig machen können, was der Kanton

Zürich getan hat.

Die Bildungsdirektion war zur Festlegung konkretisierender

Kriterien befugt, weil die Interkantonale Vereinbarung die innerkantonalen

Zuständigkeiten nicht regelt und der Regierungsrat in Ziff. III des

Beitrittsbeschlusses vom 22. Oktober 2003 die Zuständigkeit für die

Bezeichnung der Studiengänge, für die das Schulgeld übernommen wird, der

Bildungsdirektion überträgt. Zwar hat der Kanton Zürich im Anhang HBV nur eine

vorgängige Kostengutsprache des zuständigen Amtes vorbehalten, doch lässt sich

daraus nicht folgern, dass dies ein rein formeller Akt sein müsse, was den

Vorbehalt unnötig erscheinen liesse.

3.3 Dass sich die Voraussetzungen für die

Erteilung einer Kostengutsprache im Einzelfall nicht in einem Gesetz formuliert

finden, führt nicht zu ihrer Unbeachtlichkeit. So vermögen die seitens der

Vorinstanz (in einer Verwaltungsverordnung) festgelegten Kriterien für die Erklärung

einer Kostenübernahme den im Bereich dieser Art Leistungsverwaltung mit dem

Legalitätsprinzip angestrebten Zweck der Gewährleistung von Gleichbehandlung

und Objektivität ohne Weiteres zu erfüllen und (zusammen mit den Erläuterungen zu den betreffenden Kriterien

[Bildungsdirektion, Erläuterungen und Vollzugsbestimmungen zu den Kriterien für

ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2020,

nachfolgend Erläuterungen HBV] sowie der auf diese gestützten Praxis) das

Fehlen einer rechtssatzmässigen Grundlage auszugleichen (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen

Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1288).

Dabei kann dem

Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz in diesem Zusammenhang – entgegen den

Beschwerdeführenden – auch keine unzulässige Praxisänderung vorgeworfen werden.

Das Kriterium des Fehlens eines gleichwertigen Angebots für den entsprechenden

sportlichen Förderbereich im Kanton Zürich war schon in der früheren (bis

Dezember 2020 geltenden) Fassung der Weisung "Nachwuchsförderung:

Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich"

enthalten. Einzig das Kriterium der guten Erreichbarkeit der ausserkantonalen

Schule bzw. deren Nähe zum Haupttrainingsort ist neu. Ausserdem räumt der

Beschwerdegegner ein, in den Jahren 2017 bis 2020 die vier Gesuche um

Kostengutsprachen für die ausserkantonale Schulung in der Sportmittelschule

Engelberg bewilligt zu haben. Mit der Vorinstanz ist allerdings davon

auszugehen, dass in dem Umstand, dass mit der Eröffnung der Sporttalentklasse

Wädenswil auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 der Besuch einer ausserkantonalen

Schule in den Schneesportarten nur noch in Ausnahmefällen notwendig wurde, ein

sachlicher Grund für eine Praxisänderung bzw. -verschärfung bestand (vgl. RRB

1162/2019). In Fällen, in denen ein kantonales Förderangebot zur Verfügung

steht, zusätzlich zu verlangen, dass die ausserkantonale Schule im Vergleich einen

klaren Vorteil beim Zeitaufwand für die Transfers (zwischen Wohn-, Trainings-

und Schulort) bietet, ist ebenfalls nicht unnötig streng. Die strittigen

Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit

des ausserkantonalen Schulangebots ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits

(sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus

§ 10 und § 11 Abs. 1 VSG.

3.4 Bei der Frage

der Übernahme der Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen (Talent-)Schule

steht dem Beschwerdegegner somit ein Ermessensspielraum zu, wobei er das

Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen

Grundsätze, namentlich des Willkürverbots, der Rechtsgleichheit und der

Verhältnismässigkeit, auszuüben und sich an den von der Vorinstanz statuierten

Kriterien zu orientieren hat.

Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur

auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens

überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.).

3.4.1

Sowohl die Sportmittelschule Engelberg als auch die KuSs ZO, der E

zugewiesen wurde, bieten eine anerkannte Ausbildung gemäss dem Anhang zur

Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten

Angeboten für Hochbegabte. Als "Swiss Olympic Sport School"

ermöglicht die Sportmittelschule Engelberg bzw. deren Internats- und

Trainingsbetrieb den Schülerinnen und Schülern sicherlich eine optimale

Abstimmung von Schule, Sport und sozialem Umfeld. Die KuSs ZO trägt aber

immerhin das Label "Swiss Olympic Partner School" und hat als solche

mittels eines flexiblen und koordinierten Schulangebots in einem

leistungssportfreundlichen Umfeld (ebenfalls) sicherzustellen, dass

Sporttalente nicht nur ihre schulischen Leistungsziele erreichen, sondern auch

über genügend zeitliche Ressourcen für ein gezieltes Leistungstraining verfügen

(Freiraum für das Sporttraining, optimale Abstimmung von Schule, Sport und

sozialem Umfeld etc.). Hierfür arbeitet die Einrichtung im Schneesport eng mit

den regionalen Leistungszentren und dem nationalen Skiverband Swiss-Ski

zusammen (siehe auch Erläuterungen HBV, S. 2, wonach der Zürcher

Skiverband eine Leistungsvereinbarung mit dem Leistungszentrum Hoch-Ybrig

abgeschlossen hat, womit für die Sportart Ski Alpin grundsätzlich ein

"innerkantonales" Förderangebot zur Verfügung stehe).

Das RLZ Hoch-Ybrig, dem E angehört, erachtet das

Schulungsangebot der KuSs ZO dabei als stufengerecht und ausreichend. Gleiches

betont ein Vertreter von Swiss-Ski. Gemäss Swiss-Ski ist dessen nationale

Förderstruktur darauf ausgerichtet, dass die Athletinnen und Athleten Sport,

Schule und soziales Umfeld bestmöglich in Einklang bringen könnten. Bis ins

Alter U16 (Frauen) und U17 (Männer) werde die Trainings- und Wettkampfstruktur

ausschliesslich dezentral über den Regionalverband und dessen Gefässe bzw. über

regionale Leistungszentren oder Regionalverbandskader organisiert. Für diese

Altersgruppe hätten die Regionalverbände die Aufgabe, Schullösungen und

Trainingsinfrastruktur, die den Bedarf von jungen Skisportlerinnen und

-sportlern berücksichtigten, zur Verfügung zu stellen. Entsprechend werde auf

Stufe U16 eine regionale Schullösung angestrebt. Einzig für den Fall, dass die

Athletinnen und Athleten nicht mehr in zumutbarer Distanz zur

Trainingsinfrastruktur und zur Schullösung wohnten, gebe es die Möglichkeit,

frühzeitig in eine Swiss-Olympic-Partner-Schule mit Internatsbetrieb wie die

Sportmittelschule Engelberg zu wechseln.

3.4.2

Das Kriterium "Erreichbarkeit" als solches spielt hier keine

Rolle, da es sich bei der betrachteten auswärtigen Schule um ein Internat

handelt. Der Faktor "Transfer" ist lediglich insofern zu

berücksichtigen, als für den Fall, dass der Weg zur innerkantonalen Schullösung

dem betroffenen Kind nicht zumutbar sein sollte, in der Regel nicht mehr von

einem gleichwertigen Angebot ausgegangen werden könnte bzw. die Verweigerung

der Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung unverhältnismässig

erschiene. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen:

3.4.3

Aktuell trainiert E unter der Woche im direkt neben der Schule in Engelberg

gelegenen Titlis-Skigebiet bzw. der Trainingsanlage des Internats. Die Transferwege

sind mit anderen Worten vernachlässigbar. Demgegenüber beträgt der Weg vom schulrechtlichen

Wohnort der Tochter der Beschwerdeführenden (vgl. § 10 VSG in Verbindung

mit § 8 Abs. 1 VSV) in F (ZH) zur KuSs ZO – den insofern

unwidersprochen gebliebenen und belegten Angaben der Beschwerdeführenden

zufolge – mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 56 Minuten. Um

von der Schule zum Trainingsort Hoch-Ybrig (Winter) bzw. Einsiedeln (Sommer) zu

gelangen, ist E über zwei (Winter) bzw. anderthalb (Sommer) Stunden unterwegs,

wobei sie bis zu fünf Mal umsteigen muss. Der Weg vom Trainingsort nach Hause

beträgt ebenfalls jeweils rund zwei bzw. anderthalb Stunden. Dies führte laut

den Beschwerdeführenden zu einer Reisezeit von ca. 23 Stunden pro Schulwoche.

Diese Reisewege sind für eine 15-jährige Schülerin

unzumutbar und lassen die betrachteten Schullösungen nicht mehr als

gleichwertig erscheinen. Entgegen der Vorinstanz können auch nicht einfach die

fiktiven Reisezeiten von der Sportmittelschule Engelberg zum RLZ Hoch-Ybrig

bzw. zum Sommertrainingsstandort in Einsiedeln zum Vergleich herangezogen

werden.

3.4.4

Obschon für die hier anzustellende Beurteilung nicht ausschlaggebend, gilt

es im Weiteren zu beachten, dass die Kosten für die Schulung von E an der

Sportmittelschule Engelberg (geringfügig) tiefer sind als die Kosten ihrer

Schulung in Uster.

3.4.5

Wenn die Vorinstanzen bei dieser Ausgangslage davon ausgehen, dass mit dem

Besuch der KuSs ZO (und dem Training im RLZ Hoch-Ybrig bzw. in Einsiedeln) ein

mit dem an der Sportmittelschule Engelberg gleichwertiges kantonales

Förderangebot gegeben sei, überschreiten sie das ihnen zukommende Ermessen.

3.5 Dass die übrigen Voraussetzungen für eine

Schulgeldübernahme durch den Kanton gemäss dem vom Volksschulamt zum Entscheid

beigezogenen Merkblatt "Nachwuchsförderung: Kriterien für ausserkantonale

Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich (Sekundarstufe I)" im Fall von E

erfüllt sind, wird von den Beschwerdeführenden belegt und wurde im Lauf des

Verfahrens nie auch nur ansatzweise bestritten (Merkblatt abrufbar unter

<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen.html#main_furtherinformation>).

Die Bedingungen, die eine Schülerin bzw. ein Schüler nach diesem Merkblatt

erfüllen muss, damit die Kosten ihrer bzw. seiner ausserkantonalen Schulung

übernommen werden, entsprechen denn auch weitgehend denjenigen für die Aufnahme

an einer kantonalen Talentschule wie der KuSs ZO (vgl.<https://www.kusszo.ch/aufnahme/bedingungen>).

Dieser Umstand

bzw. die Klarheit des materiellen Ergebnisses spricht für einen

reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Dieses verfügt im Rahmen

eines reformatorischen Neuentscheids praxisgemäss über dieselbe

Entscheidungsbefugnis wie die Vorinstanz, womit es auch einen

Ermessensentscheid treffen kann (§ 63 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 50 N. 70 ff., § 63 N. 18, § 64

N. 13; VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 5.5.2, und 23. Juli

2020, VB.2020.00060, E. 3.1 [je mit Hinweisen]).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu verpflichten, E Kostengutsprache für

die ausserkantonale Schulung an der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg

für das Schuljahr 2022/2023 zu erteilen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, den

Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung ist nach § 8 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

zu bemessen; die Honorarnoten der Rechtsvertreterin sind zu beachten, aber

nicht bindend (VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.4 mit

Hinweisen; ferner VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 7; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 80 ff.). Als angemessen erweist

sich hier eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer).

Vor der

Vorinstanz beantragten die damals noch nicht anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t

BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung

und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr,

29. September 2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der

Bildungsdirektion vom 26. Januar 2023 und Dispositiv-Ziff. I der

Verfügung des Volksschulamts vom 15. Juli 2022 werden aufgehoben und der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, E Kostengutsprache für die ausserkantonale

Schulung an der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg für das Schuljahr

2022/2023 zu erteilen.

2. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des

Rekursentscheids der Bildungsdirektion vom

26. Januar 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.