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Entscheid

VB.2023.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00127

23. Mai 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24571)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00127

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der 1990 geborene senegalesische Staatsbürger A

reiste am 1. April 2009 erstmals in die Schweiz. Eine zweite Einreise

erfolgte am 10. Juli 2010. Infolge seiner Heirat mit der 1976 geborenen

Schweizerin C am 2. August 2010, erteilte ihm das Migrationsamt eine

Aufenthaltsbewilligung und am 14. Juli 2015 die Niederlassungsbewilligung.

Das Regionalgericht Oberland schied die Ehe mit Urteil vom 26. Juli 2016.

B. Das Migrationsamt widerrief die

Niederlassungsbewilligung von A mit Verfügung vom 13. Juli 2017 nachdem

mehrere Indizien auf eine Scheinehe hindeuteten. Die Sicherheitsdirektion hiess

den hiergegen erhobenen Rekurs am 3. Juni 2019 teilweise gut und wies die

Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück.

Weitere Untersuchungen des Migrationsamts ergaben, dass A

im Rahmen mehrerer Parallelbeziehungen vier aussereheliche Kinder in seiner Heimat

gezeugt hat. Daraufhin widerrief das Migrationsamt seine

Niederlassungsbewilligung am 12. Oktober 2021 erneut. Die Sicherheitsdirektion

wies einen Rekurs hiergegen am 25. Mai 2022 ab, woraufhin das

Migrationsamt A Frist bis am 30. Oktober 2022 zum Verlassen der Schweiz

setzte.

C. Am 27. Oktober 2022 reichte A ein Gesuch

"um Verzicht auf Vollzug aus humanitären Gründen" ein. Er machte

veränderte Umstände geltend und berief sich auf die Beziehung zu einem (der

Behörde bis dahin unbekannten) im Mai 2014 geborenen Sohn, welcher Schweizer

Staatsbürger ist. Das Migrationsamt lehnte das sinngemäss als Wiedererwägungsgesuch

betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. als Revisionsgesuch

aufgefasste Gesuch am 2. November 2022 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. Januar 2023 ab und sie

entschied, dass der Beschwerdeführer das Land unverzüglich zu verlassen habe.

III.

Mit Beschwerde vom 6. März 2023 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 setzte das

Verwaltungsgericht A aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz eine Frist

von 20 Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers am 14. März 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer

bezahlte den Kostenvorschuss am 27. April 2023. Mit Verfügung vom 28. April

2023.

setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen

zur Stellungnahme zur mutmasslich verspäteten Zahlung.

Der Beschwerdeführer liess dem Verwaltungsgericht am 15. Mai

2023.

eine Stellungnahme zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Sofern

kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt,

können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten

werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus

einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer

zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulden (§ 15 Abs. 2

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht nicht um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht und er ist aufgrund seiner Schulden bei der

Zürcher Justiz in Höhe von Fr. 803.- gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 zu Recht kautioniert worden.

Die ihm in derselben Präsidialverfügung gesetzte Frist zur Leistung des

Kostenvorschusses ist unbestrittenermassen um neun Tage verpasst worden, womit

auf die Beschwerde grundsätzlich androhungsgemäss nicht einzutreten ist, sofern

keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.

2.

2.1

Eine

versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine

grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Wird die Fristwiederherstellung gewährt, ist die

versäumte Rechtshandlung innert zehn Tagen nachzuholen (§ 12 Abs. 2 VRG).

2.2

Der

Beschwerdeführer hat den von ihm geforderten Kostenvorschuss am 27. April

2023.

neun Tage nach Ablauf der Frist geleistet. Mit Eingabe vom 15. Mai

2023.

ersucht er sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Frist. Als Grund

für die verspätete Kautionsleistung bringt er namentlich vor, den

Kostenvorschuss des vorliegenden Verfahrens mit den Kosten eines anderen

Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (VB.2022.00209) verwechselt zu haben, in

welchem (gesamthaft) ebenfalls noch Fr. 2'070.- geschuldet waren. Als ihn

schliesslich Zweifel befallen hätten, habe er das Verwaltungsgericht am 26. April

2023.

mit Hilfe einer Bekannten kontaktiert und sich über die offenen Kosten des

vorliegenden Verfahrens informiert. Am Folgetag des 27. April 2023 habe er

sämtliche offenen Kosten beglichen.

2.3

Der

Beschwerdeführer wird durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt

vertreten. Der Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren wurde diesem mit

Verfügung vom 7. März 2023 genau bekanntgegeben. Der Einwand des

Beschwerdeführers, weder mit der deutschen Sprache noch mit den

Gerichtsgebräuchen vertraut zu sein, ist angesichts seiner anwaltlichen

Rechtsvertretung unbeachtlich und es durfte von ihm ohne Weiteres eine

fristgerechte Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses verlangt werden.

Die Verfahrensnummer des vorliegenden Verfahrens war sowohl in der Verfügung

vom 7. März 2023 wie auch auf dem beigelegten Einzahlungsschein

abgebildet. Somit war zweifelsfrei eruierbar, für welches Verfahren der

Kostenvorschuss geschuldet war. Bei allfälligen Unklarheiten wäre es dem

Beschwerdeführer im Übrigen freigestanden, sich bei seinem Anwalt hinsichtlich

der geschuldeten Kosten zu erkundigen und es oblag entsprechend auch seinem

Anwalt, ihn hinreichend über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu

informieren. Eine Verwechslung mit den Kosten eines anderen Verfahrens vor dem

Verwaltungsgericht (VB.2022.00209) erscheint insofern unglaubhaft, als dass dem

Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren eine Ratenzahlung gewährt worden ist

und daher deutlich kleinere Beträge als Fr. 2'070.- geschuldet waren. Der

Beschwerdeführer zahlte den von ihm geforderten Vorschuss auch nicht auf das

Fallkonto des anderen Verfahrens ein. Vielmehr zahlte er nach (verspäteter)

telefonischer Nachfrage hinsichtlich der Kosten umgehend den gesamten

Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'070.- korrekt ein. Die versäumte Frist

ist folglich auf grobe Nachlässigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen.

Das Fristwiederherstellungsgesuch ist somit abzuweisen und

auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 [GebV VGr]), wobei bei der Gebührenfestsetzung auch dem

Begründungsaufwand in der Prozessleitung und bei der Beurteilung des

Fristwiederherstellungsgesuchs Rechnung zu tragen ist.

3.2

Ausgangsgemäss

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.3

Sodann

sind das Fristwiederherstellungsgesuch samt Beilagen dem Beschwerdegegner und

der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen.

4.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um Wiederherstellung der Kautionsfrist wird abgewiesen.

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteieentschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

d) das Staatssekretariat für Migration.