VB.2023.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00127
23. Mai 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24571)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00127
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der 1990 geborene senegalesische Staatsbürger A
reiste am 1. April 2009 erstmals in die Schweiz. Eine zweite Einreise
erfolgte am 10. Juli 2010. Infolge seiner Heirat mit der 1976 geborenen
Schweizerin C am 2. August 2010, erteilte ihm das Migrationsamt eine
Aufenthaltsbewilligung und am 14. Juli 2015 die Niederlassungsbewilligung.
Das Regionalgericht Oberland schied die Ehe mit Urteil vom 26. Juli 2016.
B. Das Migrationsamt widerrief die
Niederlassungsbewilligung von A mit Verfügung vom 13. Juli 2017 nachdem
mehrere Indizien auf eine Scheinehe hindeuteten. Die Sicherheitsdirektion hiess
den hiergegen erhobenen Rekurs am 3. Juni 2019 teilweise gut und wies die
Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück.
Weitere Untersuchungen des Migrationsamts ergaben, dass A
im Rahmen mehrerer Parallelbeziehungen vier aussereheliche Kinder in seiner Heimat
gezeugt hat. Daraufhin widerrief das Migrationsamt seine
Niederlassungsbewilligung am 12. Oktober 2021 erneut. Die Sicherheitsdirektion
wies einen Rekurs hiergegen am 25. Mai 2022 ab, woraufhin das
Migrationsamt A Frist bis am 30. Oktober 2022 zum Verlassen der Schweiz
setzte.
C. Am 27. Oktober 2022 reichte A ein Gesuch
"um Verzicht auf Vollzug aus humanitären Gründen" ein. Er machte
veränderte Umstände geltend und berief sich auf die Beziehung zu einem (der
Behörde bis dahin unbekannten) im Mai 2014 geborenen Sohn, welcher Schweizer
Staatsbürger ist. Das Migrationsamt lehnte das sinngemäss als Wiedererwägungsgesuch
betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. als Revisionsgesuch
aufgefasste Gesuch am 2. November 2022 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. Januar 2023 ab und sie
entschied, dass der Beschwerdeführer das Land unverzüglich zu verlassen habe.
III.
Mit Beschwerde vom 6. März 2023 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 setzte das
Verwaltungsgericht A aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz eine Frist
von 20 Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 14. März 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer
bezahlte den Kostenvorschuss am 27. April 2023. Mit Verfügung vom 28. April
2023.
setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen
zur Stellungnahme zur mutmasslich verspäteten Zahlung.
Der Beschwerdeführer liess dem Verwaltungsgericht am 15. Mai
2023.
eine Stellungnahme zukommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Sofern
kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt,
können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten
werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus
einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer
zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulden (§ 15 Abs. 2
lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht nicht um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht und er ist aufgrund seiner Schulden bei der
Zürcher Justiz in Höhe von Fr. 803.- gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 zu Recht kautioniert worden.
Die ihm in derselben Präsidialverfügung gesetzte Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses ist unbestrittenermassen um neun Tage verpasst worden, womit
auf die Beschwerde grundsätzlich androhungsgemäss nicht einzutreten ist, sofern
keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.
2.
2.1
Eine
versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine
grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Wird die Fristwiederherstellung gewährt, ist die
versäumte Rechtshandlung innert zehn Tagen nachzuholen (§ 12 Abs. 2 VRG).
2.2
Der
Beschwerdeführer hat den von ihm geforderten Kostenvorschuss am 27. April
2023.
neun Tage nach Ablauf der Frist geleistet. Mit Eingabe vom 15. Mai
2023.
ersucht er sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Frist. Als Grund
für die verspätete Kautionsleistung bringt er namentlich vor, den
Kostenvorschuss des vorliegenden Verfahrens mit den Kosten eines anderen
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (VB.2022.00209) verwechselt zu haben, in
welchem (gesamthaft) ebenfalls noch Fr. 2'070.- geschuldet waren. Als ihn
schliesslich Zweifel befallen hätten, habe er das Verwaltungsgericht am 26. April
2023.
mit Hilfe einer Bekannten kontaktiert und sich über die offenen Kosten des
vorliegenden Verfahrens informiert. Am Folgetag des 27. April 2023 habe er
sämtliche offenen Kosten beglichen.
2.3
Der
Beschwerdeführer wird durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt
vertreten. Der Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren wurde diesem mit
Verfügung vom 7. März 2023 genau bekanntgegeben. Der Einwand des
Beschwerdeführers, weder mit der deutschen Sprache noch mit den
Gerichtsgebräuchen vertraut zu sein, ist angesichts seiner anwaltlichen
Rechtsvertretung unbeachtlich und es durfte von ihm ohne Weiteres eine
fristgerechte Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses verlangt werden.
Die Verfahrensnummer des vorliegenden Verfahrens war sowohl in der Verfügung
vom 7. März 2023 wie auch auf dem beigelegten Einzahlungsschein
abgebildet. Somit war zweifelsfrei eruierbar, für welches Verfahren der
Kostenvorschuss geschuldet war. Bei allfälligen Unklarheiten wäre es dem
Beschwerdeführer im Übrigen freigestanden, sich bei seinem Anwalt hinsichtlich
der geschuldeten Kosten zu erkundigen und es oblag entsprechend auch seinem
Anwalt, ihn hinreichend über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
informieren. Eine Verwechslung mit den Kosten eines anderen Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht (VB.2022.00209) erscheint insofern unglaubhaft, als dass dem
Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren eine Ratenzahlung gewährt worden ist
und daher deutlich kleinere Beträge als Fr. 2'070.- geschuldet waren. Der
Beschwerdeführer zahlte den von ihm geforderten Vorschuss auch nicht auf das
Fallkonto des anderen Verfahrens ein. Vielmehr zahlte er nach (verspäteter)
telefonischer Nachfrage hinsichtlich der Kosten umgehend den gesamten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'070.- korrekt ein. Die versäumte Frist
ist folglich auf grobe Nachlässigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Das Fristwiederherstellungsgesuch ist somit abzuweisen und
auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 [GebV VGr]), wobei bei der Gebührenfestsetzung auch dem
Begründungsaufwand in der Prozessleitung und bei der Beurteilung des
Fristwiederherstellungsgesuchs Rechnung zu tragen ist.
3.2
Ausgangsgemäss
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.3
Sodann
sind das Fristwiederherstellungsgesuch samt Beilagen dem Beschwerdegegner und
der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen.
4.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um Wiederherstellung der Kautionsfrist wird abgewiesen.
2.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteieentschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
d) das Staatssekretariat für Migration.