VB.2023.00129
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00129
8. Juni 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24608)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00129
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A, c/o B,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1999
geborener Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unbekannten Datums in die
Schweiz ein und stellte hier am 11. Januar 2022 ein Asylgesuch. Ein in der
Folge durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank
(Eurodac) ergab, dass er bereits am 1. Februar 2016 in Deutschland, am 20. Oktober
2021 in Bulgarien und am 20. Dezember 2021 in Frankreich um Asyl nachgesucht
hatte. Vor diesem Hintergrund trat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 1. April
2022 auf das Asylgesuch von A nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2022 ab.
B. Am
16. August 2022 reichten A und seine Verlobte, die 1979 geborene
Schweizerin B, beim Zivilstandsamt D ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung
ein.
Aus dem gleichen Grund ersuchten die Genannten am
2. November 2022 um eine Kurzaufenthaltsbewilligung für A. Mit Verfügung
vom 13. Dezember 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses
Gesuch ab, insbesondere, weil nicht in absehbarer Zeit mit einem Abschluss des
Ehevorbereitungsverfahrens gerechnet werden könne; A wurde aus der Schweiz
weggewiesen, und es wurde festgehalten, dass für ihn mit dem Lauf der
Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung keine
Berechtigung einhergehe, sich in der Schweiz aufzuhalten.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Januar 2023 ab
(Dispositiv-Ziff. I), hielt A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz
(nach Bulgarien) an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm und B die Kosten
des Rekursverfahrens von Fr. 1'090.- je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV
keine Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2023 liessen A und B beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
seien der Rekursentscheid vom 31. Januar 2023 und die Verfügung des
Migrationsamts vom 13. Dezember 2022 aufzuheben und sei letzteres
anzuweisen, A eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe zu
erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie ausserdem um aufschiebende
Wirkung der Beschwerde und um Bewilligung, dass A den Entscheid des
Verwaltungsgerichts im Kanton Zürich abwarten dürfe.
Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 ordnete das
Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
10.
März 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht
durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung.
Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des
Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen
und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,
weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei
Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf
eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;
Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs
ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli
2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016,
E. 3.5).
2.2
Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen Asylbewerber.
Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin kein
Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu.
Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er
allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck
der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr,
1.
September 2020, VB.2020.00189, E. 2.1 f.).
2.3
Nach
Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder
Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die
Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e
in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom
28.
April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks
dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten
Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss
Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische
Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der
Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie
nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das
heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG;
BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.5 und E. 3.7; BGr,
5.
Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist
sodann weiter vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu
rechnen ist; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf
den geplanten Eheschluss darf praxisgemäss nicht dazu dienen, den Aufenthalt
über das Vorbereitungsverfahren hinaus längerfristig zu sichern (zum Ganzen BGr,
5.
Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 3.3.3; VGr,
8.
Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1
Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt
vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur
Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft
zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021,
E. 3.2.1 mit Hinweisen). In solchen Fällen hat die
ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
(vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).
Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Scheinehe
sprechenden Indizien beigezogen werden (vgl. BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019,
E. 4.1 mit Hinweisen). Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen
eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der
ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum
erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die
kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen;
dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar
nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine
Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die
Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart
wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens
widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die
Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben
(zum Ganzen BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso
können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021,
VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012,
E. 2.2 – 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Im Zweifelsfall
ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende
Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich
eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die
Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Person künftig nötigenfalls entzogen
oder nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019,
E. 7.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).
2.4.2
Vorliegend sprechen einige Indizien dafür, dass zumindest der
Beschwerdeführer die Ehe mit der Beschwerdeführerin nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen einzugehen beabsichtigt: Er lernte die
Beschwerdeführerin kennen, als sie sich Ende November 2020 beide für wenige Tage
gemeinsam in einer Haftanstalt in Deutschland in Abschiebungshaft befanden. Bis
zu seiner Einreise in die Schweiz haben sie nur durch ein Fenster der
Haftanstalt miteinander gesprochen, telefoniert und sich geschrieben. Ohne die Heirat
droht ihm die Wegweisung nach Bulgarien. Zudem beträgt der Altersunterschied
zwischen den künftigen Ehegatten fast 20 Jahre und soll der
Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz gegenüber den Grenzbeamten,
die ihn im Zug kontrollierten, angegeben haben, den Nachnamen, das Geburtsdatum
und die Adresse der Beschwerdeführerin nicht zu kennen.
Gleichzeitig gehen aus den Akten aber auch verschiedene
Indizien hervor, die auf eine echte Beziehung der Beschwerdeführenden hinweisen.
So wohnen die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge seit Juni 2022
zusammen und kam die Beschwerdeführerin zuvor für die Kosten auf, die dem
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Einreise in die Schweiz (über
Bulgarien und Frankreich) und seinen regelmässigen Besuchen bei ihr während
seiner vorübergehenden Unterbringung in einer Asylunterkunft entstanden. Das
Paar reichte ausserdem diverse Briefe, Kopien von Chatnachrichten und
Fotografien ein, die zumindest auf eine gewisse Vertrautheit zwischen ihnen
hindeuten. Bei Betrachtung der eingereichten Briefe des Beschwerdeführers an
die Beschwerdeführerin fällt ferner auf, dass diese jeweils mit
"Strafanstalt E" adressiert waren, wo sich die Beschwerdeführerin
nach ihrer Abschiebung aus Deutschland Anfang Dezember 2020 offenbar noch bis
April 2021 befand. Dies dürfte erklären, weshalb dem Anfang Juni 2021 von
Deutschland in die Heimat abgeschobenen Beschwerdeführer bei der Einreise in
die Schweiz Anfang 2022 die aktuelle Adresse seiner Verlobten nicht bekannt
war.
Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der hier
vorzunehmenden summarischen Beurteilung nicht auf ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden.
2.5
2.5.1
Absehbar ist die Eheschliessung praxisgemäss, wenn mit der Beibringung der
erforderlichen Papiere innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung
üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann; der entsprechende
Aufenthalt ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip allenfalls
ausnahmsweise sach- und fallgerecht anzupassen (BGr, 5. Oktober 2021,
2D_14/2021, E. 3.3.3 und E. 4.1 mit Hinweis; VGr, 8. Juli 2021,
VB.2021.00023, E. 2.6, und 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.6
Abs. 1; siehe auch Thomas
Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und
registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
A., Basel 2022, S. 1303 ff., Rz. 23.50).
So darf die Kurzaufenthaltsbewilligung nach dem
Bundesgericht in der Regel nicht verweigert werden, wo Bemühungen um die
Beschaffung (noch) fehlender Heiratsdokumente glaubhaft gemacht sind bzw. die
entsprechenden zivilrechtlichen Rechtswege beschritten wurden, auch wenn mit
der entsprechenden Bewilligung die Anwesenheit einer ausländischen Person nicht
längerfristig gesichert werden soll (BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021,
E. 5.2 mit Hinweisen).
2.5.2
Die Beschwerdeführenden leiteten am 16. August 2022 beim
Zivilstandsamt D ein Ehevorbereitungsverfahren ein und setzten den
Beschwerdegegner gleichentags im Rahmen eines Rückreisegesprächs hierüber in
Kenntnis. Am 28. Oktober 2022 bestätigte das Zivilstandsamt D den
Beschwerdeführenden den Erhalt ihres Gesuchs vom 16. August 2022 und
teilte ihnen mit, dass die – inzwischen ebenfalls eingegangenen – afghanischen
Zivilstandsdokumente des Bräutigams zur Prüfung ihrer Echtheit an "die Schweizer
Vertretung" weitergeleitet werden müssten. Das Verfahren dauere ungefähr
acht bis zehn Monate. Zudem müssten sie einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-
bzw. Fr. 1'500.- leisten.
Am 26. Januar 2023 teilte die zuständige
Zivilstandsbeamtin der Vorinstanz auf telefonische Anfrage hin mit, dass die
Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für die Dokumentenprüfung erst am
24.
Januar 2023 vollständig bezahlt habe. Demgemäss könne die –
voraussichtlich acht bis zehn Monate in Anspruch nehmende – Echtheitsprüfung
der Dokumente durch die Schweizer Vertretung in Pakistan erst jetzt veranlasst
werden.
2.5.3
Der voraussichtliche Zeitraum bis zum Abschluss des
Ehevorbereitungsverfahrens der Beschwerdeführenden fällt ohne Frage deutlich
aus dem von der Rechtsprechung und Lehre als üblich eingestuften Rahmen.
Dies liegt jedoch nicht an den ungenügenden Bemühungen der
Beschwerdeführenden zur Papierbeschaffung. Der Beschwerdeführer kümmerte sich
vielmehr umgehend nach dem negativen Asylentscheid darum, an die erforderlichen
Heiratsdokumente zu gelangen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden den
Kostenvorschuss für die konsularische Echtheitsprüfung der heimatlichen
Dokumente des Beschwerdeführers in Raten bezahlten, ist ihnen ebenfalls nicht
vorzuwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin erst seit Kurzem wieder
erwerbstätig und dem Beschwerdeführer der Stellenantritt verwehrt ist.
Die Verzögerung des Ehevorbereitungsverfahrens dürfte denn
auch im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass die Verwaltung des
Heimatlands des Beschwerdeführers durch die Taliban-Machtübernahme erhebliche
Veränderungen erfuhr und die Schweiz dort über keine Botschaft mehr verfügt
(vgl. SEM, Focus Afghanistan. Identitäts- und Zivilstandsdokumente, Bern-Wabern,
Dezember 2022 [aktualisiert am 12. April 2023], S. 5; ferner
www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Afghanistan
> Schweizer Vertretung in Afghanistan; Bundesrat, Stellungnahme vom
24.
Mai 2023 zur Interpellation 23.3121 von Natalie Imboden [abrufbar
unter www.parlament.ch], wonach die Bundesbehörden berücksichtigten, dass die
Beschaffung heimatlicher Reisedokumente längere Zeit in Anspruch nehmen könne,
indem sie längere Fristen zur Beschaffung der Dokumente einräumten). Gerade in
solchen Fällen aber kann einer ausländischen Person auch nach den Weisungen des
Staatssekretariats für Migration aus Gründen der Verhältnismässigkeit
ausnahmsweise ein über sechsmonatiger Aufenthalt bewilligt werden (vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen. I. Ausländerbereich,
Oktober 2013 [Stand: 1. März 2023], Ziff. 5.6.5 [abrufbar unter www.sem.admin.ch
> Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben];
vgl. auch BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 4.1).
Dies hat hier umso eher zu gelten, als dem Beschwerdeführer
nicht zugemutet werden kann, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. SEM,
Afghanistan-Krise: Wichtigste Informationen, Stand: 27. Januar 2023
[abrufbar unter www.sem.admin.ch > Asyl/Schutz vor Verfolgung > Afghanistan-Krise),
sondern er die Echtheitsprüfung seiner heimatlichen Zivilstandsdokumente als
Asylbewerber in Bulgarien abwarten müsste, wo das Asylverfahren nach dem
Bundesverwaltungsgericht zwar keine schwerwiegenden, aber doch
besorgniserregende Mängel bzw. Unzulänglichkeiten aufweist (vgl. BVGr,
11.
Februar 2020, F-7195/2018, E. 6.6.7).
2.5.4
Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass seit der Bezahlung des
Kostenvorschusses für die Dokumentenprüfung durch die Beschwerdeführerin
bereits mehr als vier Monate vergangen sind, rechtfertigt es sich, dem
Beschwerdeführer ausnahmsweise – trotz noch nicht absehbarem Abschluss des
Ehevorbereitungsverfahrens – eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.6
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Eheschliessung zu erteilen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Er hat den
Beschwerdeführenden zudem antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und
Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 13. Dezember
2022.
und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 31. Januar
2023.
werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu
erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III werden die Rekurskosten in Höhe von
Fr. 1'090.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).