Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00129

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00129

8. Juni 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24608)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00129

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A, c/o B,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1999

geborener Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unbekannten Datums in die

Schweiz ein und stellte hier am 11. Januar 2022 ein Asylgesuch. Ein in der

Folge durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank

(Eurodac) ergab, dass er bereits am 1. Februar 2016 in Deutschland, am 20. Oktober

2021 in Bulgarien und am 20. Dezember 2021 in Frankreich um Asyl nachgesucht

hatte. Vor diesem Hintergrund trat das

Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 1. April

2022 auf das Asylgesuch von A nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz

nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist

zu verlassen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2022 ab.

B. Am

16. August 2022 reichten A und seine Verlobte, die 1979 geborene

Schweizerin B, beim Zivilstandsamt D ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung

ein.

Aus dem gleichen Grund ersuchten die Genannten am

2. November 2022 um eine Kurzaufenthaltsbewilligung für A. Mit Verfügung

vom 13. Dezember 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses

Gesuch ab, insbesondere, weil nicht in absehbarer Zeit mit einem Abschluss des

Ehevorbereitungsverfahrens gerechnet werden könne; A wurde aus der Schweiz

weggewiesen, und es wurde festgehalten, dass für ihn mit dem Lauf der

Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung keine

Berechtigung einhergehe, sich in der Schweiz aufzuhalten.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Januar 2023 ab

(Dispositiv-Ziff. I), hielt A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz

(nach Bulgarien) an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm und B die Kosten

des Rekursverfahrens von Fr. 1'090.- je zur Hälfte unter solidarischer

Haftung (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV

keine Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2023 liessen A und B beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

seien der Rekursentscheid vom 31. Januar 2023 und die Verfügung des

Migrationsamts vom 13. Dezember 2022 aufzuheben und sei letzteres

anzuweisen, A eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe zu

erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie ausserdem um aufschiebende

Wirkung der Beschwerde und um Bewilligung, dass A den Entscheid des

Verwaltungsgerichts im Kanton Zürich abwarten dürfe.

Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 ordnete das

Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf

Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

10.

März 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,

SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs

bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem

Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht

durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren

Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des

Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von

Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen

und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,

weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei

Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf

eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;

Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs

ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli

2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016,

E. 3.5).

2.2

Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen Asylbewerber.

Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin kein

Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu.

Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er

allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK,

SR 0.101) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck

der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr,

1.

September 2020, VB.2020.00189, E. 2.1 f.).

2.3

Nach

Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder

Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die

Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e

in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom

28.

April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks

dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten

Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne

Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss

Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische

Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der

Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie

nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das

heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt

(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG;

BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.5 und E. 3.7; BGr,

5.

Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist

sodann weiter vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu

rechnen ist; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf

den geplanten Eheschluss darf praxisgemäss nicht dazu dienen, den Aufenthalt

über das Vorbereitungsverfahren hinaus längerfristig zu sichern (zum Ganzen BGr,

5.

Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 3.3.3; VGr,

8.

Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.4

2.4.1

Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt

vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur

Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft

zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021,

E. 3.2.1 mit Hinweisen). In solchen Fällen hat die

ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

(vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).

Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Scheinehe

sprechenden Indizien beigezogen werden (vgl. BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019,

E. 4.1 mit Hinweisen). Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen

eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der

ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum

erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die

kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen;

dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar

nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine

Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die

Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart

wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens

widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die

Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben

(zum Ganzen BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso

können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021,

VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012,

E. 2.2 – 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Im Zweifelsfall

ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende

Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich

eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die

Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Person künftig nötigenfalls entzogen

oder nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019,

E. 7.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).

2.4.2

Vorliegend sprechen einige Indizien dafür, dass zumindest der

Beschwerdeführer die Ehe mit der Beschwerdeführerin nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen einzugehen beabsichtigt: Er lernte die

Beschwerdeführerin kennen, als sie sich Ende November 2020 beide für wenige Tage

gemeinsam in einer Haftanstalt in Deutschland in Abschiebungshaft befanden. Bis

zu seiner Einreise in die Schweiz haben sie nur durch ein Fenster der

Haftanstalt miteinander gesprochen, telefoniert und sich geschrieben. Ohne die Heirat

droht ihm die Wegweisung nach Bulgarien. Zudem beträgt der Altersunterschied

zwischen den künftigen Ehegatten fast 20 Jahre und soll der

Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz gegenüber den Grenzbeamten,

die ihn im Zug kontrollierten, angegeben haben, den Nachnamen, das Geburtsdatum

und die Adresse der Beschwerdeführerin nicht zu kennen.

Gleichzeitig gehen aus den Akten aber auch verschiedene

Indizien hervor, die auf eine echte Beziehung der Beschwerdeführenden hinweisen.

So wohnen die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge seit Juni 2022

zusammen und kam die Beschwerdeführerin zuvor für die Kosten auf, die dem

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Einreise in die Schweiz (über

Bulgarien und Frankreich) und seinen regelmässigen Besuchen bei ihr während

seiner vorübergehenden Unterbringung in einer Asylunterkunft entstanden. Das

Paar reichte ausserdem diverse Briefe, Kopien von Chatnachrichten und

Fotografien ein, die zumindest auf eine gewisse Vertrautheit zwischen ihnen

hindeuten. Bei Betrachtung der eingereichten Briefe des Beschwerdeführers an

die Beschwerdeführerin fällt ferner auf, dass diese jeweils mit

"Strafanstalt E" adressiert waren, wo sich die Beschwerdeführerin

nach ihrer Abschiebung aus Deutschland Anfang Dezember 2020 offenbar noch bis

April 2021 befand. Dies dürfte erklären, weshalb dem Anfang Juni 2021 von

Deutschland in die Heimat abgeschobenen Beschwerdeführer bei der Einreise in

die Schweiz Anfang 2022 die aktuelle Adresse seiner Verlobten nicht bekannt

war.

Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der hier

vorzunehmenden summarischen Beurteilung nicht auf ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden.

2.5

2.5.1

Absehbar ist die Eheschliessung praxisgemäss, wenn mit der Beibringung der

erforderlichen Papiere innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung

üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann; der entsprechende

Aufenthalt ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip allenfalls

ausnahmsweise sach- und fallgerecht anzupassen (BGr, 5. Oktober 2021,

2D_14/2021, E. 3.3.3 und E. 4.1 mit Hinweis; VGr, 8. Juli 2021,

VB.2021.00023, E. 2.6, und 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.6

Abs. 1; siehe auch Thomas

Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und

registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

A., Basel 2022, S. 1303 ff., Rz. 23.50).

So darf die Kurzaufenthaltsbewilligung nach dem

Bundesgericht in der Regel nicht verweigert werden, wo Bemühungen um die

Beschaffung (noch) fehlender Heiratsdokumente glaubhaft gemacht sind bzw. die

entsprechenden zivilrechtlichen Rechtswege beschritten wurden, auch wenn mit

der entsprechenden Bewilligung die Anwesenheit einer ausländischen Person nicht

längerfristig gesichert werden soll (BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021,

E. 5.2 mit Hinweisen).

2.5.2

Die Beschwerdeführenden leiteten am 16. August 2022 beim

Zivilstandsamt D ein Ehevorbereitungsverfahren ein und setzten den

Beschwerdegegner gleichentags im Rahmen eines Rückreisegesprächs hierüber in

Kenntnis. Am 28. Oktober 2022 bestätigte das Zivilstandsamt D den

Beschwerdeführenden den Erhalt ihres Gesuchs vom 16. August 2022 und

teilte ihnen mit, dass die – inzwischen ebenfalls eingegangenen – afghanischen

Zivilstandsdokumente des Bräutigams zur Prüfung ihrer Echtheit an "die Schweizer

Vertretung" weitergeleitet werden müssten. Das Verfahren dauere ungefähr

acht bis zehn Monate. Zudem müssten sie einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-

bzw. Fr. 1'500.- leisten.

Am 26. Januar 2023 teilte die zuständige

Zivilstandsbeamtin der Vorinstanz auf telefonische Anfrage hin mit, dass die

Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für die Dokumentenprüfung erst am

24.

Januar 2023 vollständig bezahlt habe. Demgemäss könne die –

voraussichtlich acht bis zehn Monate in Anspruch nehmende – Echtheitsprüfung

der Dokumente durch die Schweizer Vertretung in Pakistan erst jetzt veranlasst

werden.

2.5.3

Der voraussichtliche Zeitraum bis zum Abschluss des

Ehevorbereitungsverfahrens der Beschwerdeführenden fällt ohne Frage deutlich

aus dem von der Rechtsprechung und Lehre als üblich eingestuften Rahmen.

Dies liegt jedoch nicht an den ungenügenden Bemühungen der

Beschwerdeführenden zur Papierbeschaffung. Der Beschwerdeführer kümmerte sich

vielmehr umgehend nach dem negativen Asylentscheid darum, an die erforderlichen

Heiratsdokumente zu gelangen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden den

Kostenvorschuss für die konsularische Echtheitsprüfung der heimatlichen

Dokumente des Beschwerdeführers in Raten bezahlten, ist ihnen ebenfalls nicht

vorzuwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin erst seit Kurzem wieder

erwerbstätig und dem Beschwerdeführer der Stellenantritt verwehrt ist.

Die Verzögerung des Ehevorbereitungsverfahrens dürfte denn

auch im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass die Verwaltung des

Heimatlands des Beschwerdeführers durch die Taliban-Machtübernahme erhebliche

Veränderungen erfuhr und die Schweiz dort über keine Botschaft mehr verfügt

(vgl. SEM, Focus Afghanistan. Identitäts- und Zivilstandsdokumente, Bern-Wabern,

Dezember 2022 [aktualisiert am 12. April 2023], S. 5; ferner

www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Afghanistan

> Schweizer Vertretung in Afghanistan; Bundesrat, Stellungnahme vom

24.

Mai 2023 zur Interpellation 23.3121 von Natalie Imboden [abrufbar

unter www.parlament.ch], wonach die Bundesbehörden berücksichtigten, dass die

Beschaffung heimatlicher Reisedokumente längere Zeit in Anspruch nehmen könne,

indem sie längere Fristen zur Beschaffung der Dokumente einräumten). Gerade in

solchen Fällen aber kann einer ausländischen Person auch nach den Weisungen des

Staatssekretariats für Migration aus Gründen der Verhältnismässigkeit

ausnahmsweise ein über sechsmonatiger Aufenthalt bewilligt werden (vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen. I. Ausländerbereich,

Oktober 2013 [Stand: 1. März 2023], Ziff. 5.6.5 [abrufbar unter www.sem.admin.ch

> Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben];

vgl. auch BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 4.1).

Dies hat hier umso eher zu gelten, als dem Beschwerdeführer

nicht zugemutet werden kann, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. SEM,

Afghanistan-Krise: Wichtigste Informationen, Stand: 27. Januar 2023

[abrufbar unter www.sem.admin.ch > Asyl/Schutz vor Verfolgung > Afghanistan-Krise),

sondern er die Echtheitsprüfung seiner heimatlichen Zivilstandsdokumente als

Asylbewerber in Bulgarien abwarten müsste, wo das Asylverfahren nach dem

Bundesverwaltungsgericht zwar keine schwerwiegenden, aber doch

besorgniserregende Mängel bzw. Unzulänglichkeiten aufweist (vgl. BVGr,

11.

Februar 2020, F-7195/2018, E. 6.6.7).

2.5.4

Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass seit der Bezahlung des

Kostenvorschusses für die Dokumentenprüfung durch die Beschwerdeführerin

bereits mehr als vier Monate vergangen sind, rechtfertigt es sich, dem

Beschwerdeführer ausnahmsweise – trotz noch nicht absehbarem Abschluss des

Ehevorbereitungsverfahrens – eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.6

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem

Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der

Eheschliessung zu erteilen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Er hat den

Beschwerdeführenden zudem antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und

Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 13. Dezember

2022.

und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 31. Januar

2023.

werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu

erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III werden die Rekurskosten in Höhe von

Fr. 1'090.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).