VB.2023.00131
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00131
14. März 2023Deutsch5 min
(URT.2023.24411)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00131
Verfügung
des Einzelrichters
vom 14. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch den Gemeindevorstand,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung
und Entschädigung bzw. Genugtuung wegen sexueller Belästigung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab dem
15. Oktober 2018 mit einer zunächst auf ein Jahr befristeten Anstellung
als Sachbearbeiterin für die Abteilung Werke der Gemeinde C tätig; die
Anstellung wurde per 1. Juni 2019 in eine unbefristete überführt.
Im Zusammenhang mit einer internen
Untersuchung betreffend unangemessenen Umgang unter Angestellten wurde A mit
Verfügung vom 22. September 2020 unter voller Lohnfortzahlung im Amt
eingestellt. Mit Beschluss vom 22. März 2021 löste der Gemeindevorstand
das Anstellungsverhältnis per 30. Juni 2021 auf.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies der
Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 2. Februar 2023 in der Hauptsache ab.
III.
A liess dagegen am 7. März 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass
die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt bzw. missbräuchlich gewesen sei,
sowie die Gemeinde C zu verpflichten, ihr eine Entschädigung wegen
diskriminierender missbräuchlicher Kündigung von Fr. 16'865.- (vier
Monatslöhne), eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
von Fr. 19'506.- sowie Schadenersatz und Genugtuung im Betrag von Fr. 13'257.60
zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die
Rekursakten bei. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Auflösung eines
kommunalen Anstellungsverhältnisses nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Die Angelegenheit fällt – wie sich sogleich
zeigt – wegen offenkundiger Unzulässigkeit der Beschwerde im Sinn von
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, sowie Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
2.1
Gemäss
§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine
Begründung enthalten. Dabei handelt es sich um Gültigkeitsvoraussetzungen,
deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Griffel,
§ 54 N. 1, § 23 N. 8). Die beschwerdeführende Partei muss
in der Begründung darlegen, inwiefern die angefochtene Anordnung an einem
Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend abzuändern ist; dabei
dürfen bei anwaltlich vertretenen Parteien praxisgemäss höhere Anforderungen an
die Begründung gestellt werden als bei Laien (VGr, 14. August 2020,
VB.2019.00771, E. 3.1; Griffel, § 23 N. 17 ff.). Die
Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; eine Partei
kann sich nicht einfach darauf beschränken, für die Begründung integral auf
eingereichte Beilagen bzw. frühere Eingaben zu verweisen (VGr, 29. April
2021, VB.2020.00882, E. 4.2 – 1. Oktober 2008, VB.2008.00383,
E. 2.1 [nicht publiziert] – 12. März 2008, VB.2007.00557,
E. 3.1; so bereits RB 1964 Nr. 35; vgl. auch BGr, 6.
Januar 2022, 1C_456/2021, E. 1.2, und 11. August 2021,
5A_299/2020, E. 1).
Vorliegend beschränkt sich die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin auf allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen,
ohne dass aus der Beschwerdeschrift hervorginge, inwiefern die Kündigung –
welche gemäss Beschwerdegegnerin und Vorinstanz durch mehrere
Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin sowie ein gestörtes
Vertrauensverhältnis zu anderen Mitarbeitenden begründet sei – damit
unrechtmässig wäre bzw. inwiefern sie Anspruch auf die beantragten
Entschädigungen habe. Vielmehr beschränkt die Beschwerdeführerin sich
diesbezüglich auf einen Integralverweis auf ihre Rechtsschriften im
Rekursverfahren, was nach dem Gesagten unzulässig ist. Damit fehlt es der
Beschwerde an einer hinreichenden Begründung.
2.2
Genügt
eine Beschwerdeschrift den genannten Erfordernissen nicht, so wird der
beschwerdeführenden Partei gestützt auf § 56 VRG eine Frist zur Behebung
des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Diese Bestimmung soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern
und kommt bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien, bei denen
die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift als bekannt vorausgesetzt werden
dürfen, nicht zur Anwendung; es geht nämlich nicht an, dass sich eine Partei
durch Einreichung einer mangelhaften Rechtsschrift eine längere als die
gesetzliche Beschwerdefrist verschafft (VGr, 4. April 2019, VB.2019.00122,
E. 3.4, und 13. April 2011, VB.2010.00623, E. 2.2 mit Hinweisen;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17).
Die Rechtsmittelschrift wurde von einem
Rechtsanwalt verfasst, dem die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bekannt
sein müssen. Damit besteht kein Raum für eine Nachfristansetzung, weil dies der
Beschwerdeführerin eine unzulässige Erstreckung der Beschwerdefrist verschaffen
würde.
Dispositiv
Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten.
3.
Der Streitwert beträgt Fr. 49'628.60,
weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (§ 65a Abs. 3 Satz 1
VRG). Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Deren Rechtsvertreter muss sich jedoch eine grobe Verletzung
der anwaltlichen Sorgfaltspflicht vorwerfen lassen, weshalb es sich
rechtfertigt, die Kosten stattdessen dem Rechtsvertreter aufzuerlegen (vgl.
hierzu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60; BGE 129 IV 206
E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_589/2012, E. 2.3).
Eine Parteientschädigung ist der
unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden Rechtsanwalt B auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, .
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen;
c) die Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für
Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz.