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Entscheid

VB.2023.00131

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00131

14. März 2023Deutsch5 min

(URT.2023.24411)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00131

Verfügung

des Einzelrichters

vom 14. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch den Gemeindevorstand,

dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kündigung

und Entschädigung bzw. Genugtuung wegen sexueller Belästigung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war ab dem

15. Oktober 2018 mit einer zunächst auf ein Jahr befristeten Anstellung

als Sachbearbeiterin für die Abteilung Werke der Gemeinde C tätig; die

Anstellung wurde per 1. Juni 2019 in eine unbefristete überführt.

Im Zusammenhang mit einer internen

Untersuchung betreffend unangemessenen Umgang unter Angestellten wurde A mit

Verfügung vom 22. September 2020 unter voller Lohnfortzahlung im Amt

eingestellt. Mit Beschluss vom 22. März 2021 löste der Gemeindevorstand

das Anstellungsverhältnis per 30. Juni 2021 auf.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies der

Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 2. Februar 2023 in der Hauptsache ab.

III.

A liess dagegen am 7. März 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass

die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt bzw. missbräuchlich gewesen sei,

sowie die Gemeinde C zu verpflichten, ihr eine Entschädigung wegen

diskriminierender missbräuchlicher Kündigung von Fr. 16'865.- (vier

Monatslöhne), eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

von Fr. 19'506.- sowie Schadenersatz und Genugtuung im Betrag von Fr. 13'257.60

zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die

Rekursakten bei. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Auflösung eines

kommunalen Anstellungsverhältnisses nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Die Angelegenheit fällt – wie sich sogleich

zeigt – wegen offenkundiger Unzulässigkeit der Beschwerde im Sinn von

§ 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtpflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, sowie Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.

2.1

Gemäss

§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine

Begründung enthalten. Dabei handelt es sich um Gültigkeitsvoraussetzungen,

deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Griffel,

§ 54 N. 1, § 23 N. 8). Die beschwerdeführende Partei muss

in der Begründung darlegen, inwiefern die angefochtene Anordnung an einem

Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend abzuändern ist; dabei

dürfen bei anwaltlich vertretenen Parteien praxisgemäss höhere Anforderungen an

die Begründung gestellt werden als bei Laien (VGr, 14. August 2020,

VB.2019.00771, E. 3.1; Griffel, § 23 N. 17 ff.). Die

Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; eine Partei

kann sich nicht einfach darauf beschränken, für die Begründung integral auf

eingereichte Beilagen bzw. frühere Eingaben zu verweisen (VGr, 29. April

2021, VB.2020.00882, E. 4.2 – 1. Oktober 2008, VB.2008.00383,

E. 2.1 [nicht publiziert] – 12. März 2008, VB.2007.00557,

E. 3.1; so bereits RB 1964 Nr. 35; vgl. auch BGr, 6.

Januar 2022, 1C_456/2021, E. 1.2, und 11. August 2021,

5A_299/2020, E. 1).

Vorliegend beschränkt sich die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin auf allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen,

ohne dass aus der Beschwerdeschrift hervorginge, inwiefern die Kündigung –

welche gemäss Beschwerdegegnerin und Vorinstanz durch mehrere

Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin sowie ein gestörtes

Vertrauensverhältnis zu anderen Mitarbeitenden begründet sei – damit

unrechtmässig wäre bzw. inwiefern sie Anspruch auf die beantragten

Entschädigungen habe. Vielmehr beschränkt die Beschwerdeführerin sich

diesbezüglich auf einen Integralverweis auf ihre Rechtsschriften im

Rekursverfahren, was nach dem Gesagten unzulässig ist. Damit fehlt es der

Beschwerde an einer hinreichenden Begründung.

2.2

Genügt

eine Beschwerdeschrift den genannten Erfordernissen nicht, so wird der

beschwerdeführenden Partei gestützt auf § 56 VRG eine Frist zur Behebung

des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht

eingetreten würde. Diese Bestimmung soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern

und kommt bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien, bei denen

die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift als bekannt vorausgesetzt werden

dürfen, nicht zur Anwendung; es geht nämlich nicht an, dass sich eine Partei

durch Einreichung einer mangelhaften Rechtsschrift eine längere als die

gesetzliche Beschwerdefrist verschafft (VGr, 4. April 2019, VB.2019.00122,

E. 3.4, und 13. April 2011, VB.2010.00623, E. 2.2 mit Hinweisen;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17).

Die Rechtsmittelschrift wurde von einem

Rechtsanwalt verfasst, dem die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bekannt

sein müssen. Damit besteht kein Raum für eine Nachfristansetzung, weil dies der

Beschwerdeführerin eine unzulässige Erstreckung der Beschwerdefrist verschaffen

würde.

Dispositiv

Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten.

3.

Der Streitwert beträgt Fr. 49'628.60,

weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (§ 65a Abs. 3 Satz 1

VRG). Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Deren Rechtsvertreter muss sich jedoch eine grobe Verletzung

der anwaltlichen Sorgfaltspflicht vorwerfen lassen, weshalb es sich

rechtfertigt, die Kosten stattdessen dem Rechtsvertreter aufzuerlegen (vgl.

hierzu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60; BGE 129 IV 206

E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_589/2012, E. 2.3).

Eine Parteientschädigung ist der

unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden Rechtsanwalt B auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, .

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen;

c) die Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für

Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz.