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Entscheid

VB.2023.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00132

15. Mai 2023Deutsch31 min

(URT.2023.24560)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00132

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C und A sind verheiratet und Eltern einer im Dezember

2019 geborenen Tochter. Im Herbst 2022 trennte sich C von ihrem Ehegatten,

verliess die Familienwohnung in E und zog zusammen mit der Tochter nach F. Am

dortigen Bezirksgericht ist ein Eheschutzverfahren hängig.

Am 17. Februar 2023 verfügte die Kantonspolizei

Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG,

LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und

mit 3. März 2023 ein Kontaktverbot zu C sowie Betretverbote betreffend

deren Wohnort und der Kirche G in H.

Erwägungen

II.

C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F

mit Schreiben vom 24. Februar 2023, die angeordneten Schutzmassnahmen um

drei Monate zu verlängern. A liess dem Zwangsmassnahmengericht am 2. März

2023.

die Abweisung des Verlängerungsgesuchs unter Entschädigungsfolge

beantragen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verpflichtung von C zur

Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen mindestens

Fr. 5'000.-, eventualiter um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines

Vertreters. Mit Urteil und Verfügung vom 3. März 2023 verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F die mit Verfügung vom

17.

Februar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen bis und mit 3. Juni

2023.

(Dispositivziffer 1 des Urteils), wies die Ersuchen um Zusprechung

eines Prozesskostenbeitrags (Dispositivziffer 1 der Verfügung) und

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositivziffer 2 der Verfügung)

ab, setzte die Gerichtskosten auf Fr. 750.- fest (Dispositivziffer 2

des Urteils), auferlegte sie A (Dispositivziffer 3 des Urteils) und

verweigerte diesem eine Parteientschädigung (Dispositivziffer 4 des

Urteils).

III.

A liess am 8. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

führen und die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung

sowie der Dispositivziffern 1–4 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts

am Bezirksgericht F vom 3. März 2023 unter Entschädigungsfolge beantragen.

Im Eventualstandpunkt verlangte er Folgendes: Das Betretverbot betreffend den

Wohnort sei zu verkleinern und für seine Teilnahme an einer auf den

13.

April 2023 angesetzten Verhandlung am Bezirksgericht F auszusetzen.

Das Betretverbot betreffend die Kirche G in H sei dahingehend zu beschränken,

dass ihm gestattet werde, dort jeden zweiten Sonntag den Gottesdienst zu

besuchen. Sodann sei ihm der telefonische Kontakt zur Mutter von C zu gestatten

und ihm zu erlauben, seine Tochter in Begleitung der Grossmutter

mütterlicherseits zwei bis drei Mal pro Woche während jeweils zwei Stunden zu

treffen und zu betreuen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Das Bezirksgericht F und die

Kantonspolizei Zürich verzichteten am 14. März 2023 auf Vernehmlassung

bzw. die Mitbeantwortung der Beschwerde. C liess mit Beschwerdeantwort vom

16.

März 2023 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge

beantragen und um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung sowie Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin ersuchen.

Sowohl A als auch C hielten in weiteren Eingaben vom 27. März und

17.

April 2023 bzw. 4. und 21. April 2023 an ihren Begehren

fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen

Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

1.2

Eine

Begründung für die beantragte Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2

der angefochtenen Verfügung sowie des Kostenentscheids gemäss

Dispositivziffern 2–4 des angefochtenen Urteils lässt sich der

Beschwerdeschrift nicht entnehmen respektive setzt sich der Beschwerdeführer

mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz, namentlich dem Argument, er

habe zum Nachweis seiner Mittellosigkeit keinerlei Belege eingereicht, mit

keinem Wort auseinander. Insoweit ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten

(§ 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit

§ 23 N. 17 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer anwaltlich

vertreten ist, konnte auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der

Beschwerdeschrift in Anwendung des § 56 Abs. 1 VRG verzichtet werden

(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17).

1.3

Weil die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – mit

den genannten Einschränkungen – einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,

wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von

Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3

Die

gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Dispositiv

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das

Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern

ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf

Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch

Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder

den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der

Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der

Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe-

und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen)

Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr

haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort

notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete

Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von

Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete

Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen

gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem

Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr,

21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022,

VB.2022.00238, E. 4.2).

2.4 Im Zusammenhang mit der

Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich

im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich

deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November

2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015,

VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin

wandte sich am 15. Februar 2023 um 20.16 Uhr telefonisch an die

Mitbeteiligte und meldete, sie werde vom Beschwerdeführer belästigt. Dieser

komme ständig zu ihrer Wohnung, wolle diese betreten und laufe ihr nach.

Aktuell befinde sie sich am Bahnhof F. Der Beschwerdeführer stehe etwa hundert

Meter von ihr entfernt und rufe, halte aber Abstand, weil sie ihm gesagt habe,

dass sie die Polizei rufe. Die ausgerückte Polizeipatrouille konnte die

Situation beruhigen.

Am 17. Februar 2023 führte die Beschwerdegegnerin

gegenüber der Mitbeteiligten im Wesentlichen aus, während des Zusammenlebens

mit dem Beschwerdeführer habe dieser ihr, nicht jedoch der Tochter gegenüber,

auch körperliche Gewalt ausgeübt; diese Übergriffe habe sie aber nie der Polizei

gemeldet. Seit der Trennung halte sie "immer genügend Abstand" zum

Beschwerdeführer. Das Problem sei, dass dieser seit zwölf Jahren immer wieder

mit Selbstmord drohe. So habe er etwa die gemeinsame Wohnung verlassen und zu

ihr gesagt, er komme nicht mehr zurück. Als sie ihn dann angerufen habe, habe

er zu ihr gesagt, er sei am See und suche sich einen Platz aus, an dem er

sterben werde. Einmal – im April 2022 – habe er auch gedroht, er werde sie und

sich selbst umbringen. Nach der Trennung habe der Beschwerdeführer sie täglich

angerufen und ihr viele SMS-Nachrichten geschickt. Sie habe ihm darauf nie

geantwortet und ihn am 26. Dezember 2022 schliesslich "auf allen

Kanälen blockiert". Nun schreibe er ihr jeden Tag ein E-Mail. Darin

schreibe er, er bete dafür, dass sie wieder zusammenkämen. Obwohl der

Beschwerdeführer keinen Bezug zu ihrem Wohnort F habe, halte er sich ständig

dort auf bzw. lauere ihr dort jeden Tag auf. Sie treffe drei bis vier Mal pro

Woche ungewollt auf ihn, etwa bei Einkaufsläden wie Coop oder Migros oder in

der Nähe ihres Wohnhauses. Er gehe ihr dann nach, manchmal schreie er ihr zu,

dass er sie und die Tochter liebe. Er wolle immer mit ihr sprechen, was sie

ablehne. Anfangs habe er stets gesagt, er wolle der Tochter ein kleines Geschenk

geben, was sie zugelassen habe. Er habe dann aber immer entgegen ihrem (der

Beschwerdegegnerin) Willen ein Gespräch mit ihr führen wollen. Sie sei zum

Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer diese Gesten gegenüber der Tochter

nur vorschiebe; er habe nämlich nie danach gefragt, wie es der Tochter in der

Kindertagesstätte gehe oder ob sie am neuen Wohnort Freunde gefunden habe. Am

14. Februar 2023 habe der Beschwerdeführer vor ihrer Wohnungstüre Blumen

und eine Karte deponiert, auf der "Ich werde bis zum Ende

weiterkämpfen" gestanden habe. Auch in den Monaten zuvor habe er Geschenke

wie Konfekt, Spielzeuge und einen Weihnachtsbaum vor ihre Wohnungstüre gelegt

oder an der Wohnungstüre geklingelt. Er habe ihr auch einmal per SMS

geschrieben, dass ein Paket für sie im Hauseingang liege, das sie holen solle.

Als sie dann am folgenden Tag nachgesehen habe, sei dort kein Paket gewesen.

Sie denke, er habe ihr diese SMS nur geschrieben, um sie treffen zu können.

Auch habe er ihr schon geschrieben, dass er für seine Mutter, welche wie sie

selbst an einer Erkrankung der Schilddrüse leide, dringend ein Medikament

benötige. Ihr Angebot, dieses Medikament im Briefkasten zu hinterlegen, habe

der Beschwerdeführer abgelehnt. Sie denke, auch das sei nur ein Vorwand gewesen,

um sie zu treffen.

Der Beschwerdeführer sei auch in der Kirche G in H

aufgetaucht, habe dort mit seiner Tochter spielen wollen und sei sehr laut

gewesen, was ihr peinlich gewesen sei. Um ein Zusammentreffen mit dem

Beschwerdeführer zu vermeiden, gehe sie (die Beschwerdegegnerin) nicht mehr in

die Kirche, obwohl sie dies als gläubige Katholikin eigentlich gerne mit ihrer

Tochter machen würde.

Der Beschwerdeführer habe auch ihren Onkel, ihre Tante und

ihren Psychologen in ihrem Heimatland kontaktiert und mit diesen über ihre (der

Parteien) Probleme sprechen wollen. Sie sage dem Beschwerdeführer jedes Mal,

wenn er irgendwo auftauche, er solle sie in Ruhe lassen, ihr nicht nachlaufen

und sie auch nicht ansprechen. Er mache aber einfach weiter. Sie habe Angst vor

dem Beschwerdeführer. Er versuche sie auch zu manipulieren, indem er zu ihr

sage, er habe Schmerzen und Herzprobleme. Sie befürchte auch, dass er ihre

Tochter gegen ihren Willen in sein Heimatland bringen könnte. Er sage zu ihr,

dass er alles machen könne.

3.2 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Schutzmassnahmen in der

Ausgangsverfügung damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin,

welche seit September 2022 von ihm getrennt lebe, nachstelle, indem er ihr

beinahe täglich in F auflauere und sie unter dem Vorwand, er wolle das

gemeinsame Kind sehen, anspreche. Wenn die Beschwerdegegnerin ihn wegschicke,

nehme er zwar einen Abstand von rund 20 Metern ein, folge aber ihr und der

Tochter, während er durch lautes Zurufen seine Liebe bekunde. Auch in der

Kirche in H tauche er ungefragt auf, wolle seine Tochter sehen und mit dieser

spielen. Anfangs habe er die Beschwerdegegnerin auch mit Anrufen und

Textnachrichten belästigt, bis diese ihn gesperrt habe. Danach sei er auf

tägliche E-Mail-Nachrichten ausgewichen. Aufgrund des Verhaltens des

Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin Angst, ihr Haus zu verlassen bzw.

vermeide es, abends das Haus zu verlassen, um eine ungewollte Begegnung mit dem

Beschwerdeführer zu vermeiden. Auch ihre regelmässigen Kirchenbesuche unterlasse

sie auch Angst, dort auf den getrennt lebenden Ehemann zu treffen.

3.3 Der

Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2022 durch die Mitbeteiligte befragt.

Er äusserte sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen dahingehend, dass die

Beschwerdegegnerin von ihm "in keinster Weise gestalkt" werde. Er

habe ihr nie gedroht, nie aufgelauert und sei ihr nie nachgelaufen. Er warte

auch nicht vor ihrem Haus auf sie. Ein- oder zweimal habe er in der Nähe von

deren Briefkasten ein Geschenk für seine Tochter deponiert; sie (die Parteien)

seien immer noch ein Ehepaar. Nebst den Geschenken für das Kind habe er auch

seiner Frau Geschenke gemacht. Es sei eine Tradition zwischen ihnen beiden,

sich zu besonderen Anlässen Geschenke zu machen. Seine Frau habe das während

zwölf Jahren geschätzt und ihn dafür gelobt. Sie habe ihm nie gesagt, dass er

diese Tradition nicht fortführen solle, sondern ihn vielmehr angespornt, diese

beizubehalten. So habe sie ihm in die Augen geschaut und zum Ausdruck gebracht,

dass sie es sehr schätze, dass er sich um die Familie kümmere. Sie habe das

wöchentlich gesagt, zuletzt an Weihnachten zu seiner Mutter. Auch sei er so

erzogen worden, dass er seine Frau nicht aussen vor lasse, wenn er seiner

Tochter ein Geschenk mache. Seine Frau sei in psychiatrischer Behandlung und

ihr Verhalten könne nicht als ausgeglichen beschrieben werden. Er selbst sei

gesund. Als er der Tochter Blumen gegeben habe, habe er auch wollen, dass seine

Frau sich "in ihrer psychischen Verfassung besser" fühle und gesund

werde. Er habe seiner Frau deshalb zum Valentinstag Blumen geschenkt. Das

Familienglück sei sehr wichtig. Eine Karte habe er den Blumen nicht beigelegt.

Er halte sich etwa einmal pro Woche in F auf, weil er dort

seine Bankgeschäfte erledige. Er sei in der dortigen UBS-Filiale ein neuer

Kunde. Er könne das Online-Banking nicht benutzen, weshalb er persönlich zur

Bank gehe. Auch erhalte er Post bzw. Unterlagen von der Bank, welche er sich

aufgrund fehlender Deutschkenntnisse persönlich erläutern lasse. Auf

entsprechende Rückfragen gab er an, bei der Bankfiliale in F sei kein Sachbearbeiter

für ihn zuständig, der seiner (des Beschwerdeführers) Muttersprache mächtig

sei. Er verwende "den Google Übersetzer". Die Bankfiliale befinde

sich im Zentrum von F, neben dem Coop; die Strasse kenne er nicht. Auch die

Öffnungszeiten der Bank oder den Namen des für ihn zuständigen Sachbearbeiters

kenne er nicht.

Weiter erledige er seine Zahlungsaufträge auf der Post in F.

Er habe auch einen Arzt (Dr. I) bei J bzw. in K und der kürzeste Weg (von

seinem Wohnort E) dorthin sei "mit der Fähre von F nach L". Das GPS

führe ihn so. Manchmal brächten ihn Bekannte oder er bezahle

"Zufallspersonen" für die Fahrt bzw. bitte jene darum. Dann richte er

sich nach "Google Maps wo Staus berücksichtig[t] werden".

Am 15. Februar 2023 habe er in F Einkäufe erledigt.

Die Beschwerdegegnerin habe ihm aufgelauert und sei ihm gefolgt. Er habe mit

der Fähre nach Hause fahren wollen. Auf Vorhalt, er sei am Abend des

15. Februar 2023 am Bahnhof F polizeilich kontrolliert worden, weil die

Beschwerdegegnerin sich von ihm verfolgt und belästigt gefühlt und in der Folge

die Polizei avisiert habe, stellte der Beschwerdeführer wiederholt in Abrede,

dass er jemals in F polizeilich kontrolliert worden sei; dies auch noch,

nachdem ihm der entsprechende Eintrag im Polizeijournal gezeigt worden war.

Die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht darum gebeten, ihr

keine SMS mehr zu schicken. Sie habe ihm gesagt, er solle sich um die Beziehung

zu ihr kümmern, weil sie in Behandlung sei. Er habe ihr religiöse Nachrichten

geschickt. Dabei sei es auch um psychische Unterstützung für die

Beschwerdegegnerin gegangen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht blockiert.

Er könne ihr immer noch Nachrichten senden, mache dies aber nicht mehr bzw. nur

noch ab und zu, wenn er Informationen bezüglich der Treffen mit seiner Tochter

brauche. Auch schreibe er seiner Frau nicht täglich E-Mails. Sie (die Parteien)

kommunizierten ganz normal miteinander. Die Beschwerdegegnerin sage ihm während

ihrer Treffen auch, er solle sie in ihrem momentanen Zustand der psychischen

und emotionalen Instabilität unterstützen.

3.4 Gemäss dem

Polizeirapport vom 27. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer bei der

Befragung vom 22. Februar 2023 "wirre" Aussagen. Er habe einen psychisch

angeschlagenen Eindruck gemacht und seine Aussagen fortlaufend wiederholt. Er

habe sich nicht auf eine Beantwortung der gestellten Fragen fokussieren können,

sondern sei immer wieder abgeschweift. Das erstellte Protokoll habe er bei der

Rückübersetzung durch die Dolmetscherin durch Aussagen erweitern erlassen,

welche er nicht oder nicht so wie nachträglich vermerkt gemacht habe.

3.5 In ihrem

Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 24. Februar 2023 führte

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, während des ehelichen

Zusammenlebens sei es oft zu Auseinandersetzungen wegen der Rollenteilung

gekommen. Immer wenn sie dem Beschwerdeführer habe klarmachen wollen, dass sie

ihn nicht mehr liebe und eine andere Lebensführung beabsichtige, habe er ihr

gedroht, sich das Leben zu nehmen. Er habe dann jeweils die Wohnung verlassen,

sei aber zurückgekehrt, wenn sie ihn angerufen habe. Einmal habe er ihr auch

den Ort gezeigt, an dem er Suizid begehen werde. Nachdem sie mit einem Arzt

darüber gesprochen gehabt habe, habe sie sich getraut, ihn in solchen

Situationen nicht mehr anzurufen. Darauf habe er – im Jahr 2022 – begonnen, ihr

damit zu drohen, dass er die gemeinsame Tochter in sein Herkunftsland mitnehmen

werde. Einmal habe er im vergangenen Jahr auch damit gedroht, zuerst sie (die

Beschwerdegegnerin) und dann sich selbst umzubringen. Sie habe das sehr ernst

genommen und ihn gefragt, wo denn dann das Kind leben solle. Er habe

geantwortet, bei seiner Mutter. Im Juni 2022 habe sie Verdauungs- und Magenprobleme

bekommen, weshalb sie zuerst ärztliche und schliesslich psychotherapeutische

und "beraterische" Hilfe gesucht habe. Im Juli 2022 habe sie sich

definitiv zur Trennung entschlossen und heimlich begonnen, eine Wohnung zu

suchen. Im September 2022 habe sie es in der Familienwohnung nicht mehr

ausgehalten und sei mit der Tochter in ein Hotel gezogen. Danach habe sie den

Beschwerdeführer schriftlich über ihre Trennungsabsicht informiert. Dieser habe

sich dann vorübergehend in seinem Heimatland aufgehalten. Kurz vor ihrem Umzug

nach F bzw. im Oktober 2022 sei er aber in die Schweiz zurückgekommen. Seit

November 2022 suche er mehrmals pro Woche ihren neuen Wohnort F auf. Manchmal

habe er Geschenke vor die Türe gelegt. Sie habe dann ihre Nachbarn instruiert,

ihn nicht mehr ins Haus zu lassen. Er habe ihr auch immer wieder beim Einkaufen

oder auf dem Weg in die Kindertagesstätte aufgelauert und die Tochter zu sehen

verlangt. Er habe sich dann aber immer nur kurz mit dem Kind beschäftigt und

vor allem mit ihr (der Beschwerdegegnerin) sprechen wollen. Sie habe dann

angefangen, ihre Einkaufszeiten und die Abholzeiten von der Kindertagesstätte

zu ändern. Auch habe sie zunehmend auf den Besuch des Spielplatzes oder der

Kirche verzichtet. Trotzdem habe der Beschwerdeführer sie immer wieder

aufgesucht. Im Dezember 2022 habe sie ihn auf dem Handy blockiert. Er habe sich

nie nach dem Befinden der Tochter erkundigt, sondern seinen eigenen schlechten

Gesundheitszustand geschildert oder um Geld gebeten. Die ihm vom Eheschutzgericht

eingeräumten Möglichkeiten des Kontakts (nur) mit der Tochter (und ohne ihr

[der Beschwerdegegnerin] Beisein) nehme der Beschwerdeführer nicht wahr.

Es gehe ihr nicht gut. Sie leide an Schlafstörungen und

Verdauungsproblemen. Wenn sie das Haus verlasse, sei sie ständig in Sorge, dem

Beschwerdeführer zu begegnen. Sie brauche dringend Ruhe und Sicherheit.

3.6 Der

Beschwerdeführer warf der Beschwerdegegnerin im Rahmen seiner Stellungnahme an

das Zwangsmassnahmengericht vom 2. März 2023 vor, "unter Vorspiegelung

falscher Tatsachen" Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt zu

haben. Namentlich habe er die Beschwerdegegnerin nie "mit Gewalt

angegriffen" und ihr gegenüber auch nie Suizidabsichten geäussert. Die

Schutzmassnahmen seien sodann unverhältnismässig und stünden den im Interesse

des Kindswohls liegenden Bemühen der Parteien um eine Deeskalation der

angespannten ehelichen Situation entgegen. Namentlich werde der

Beschwerdeführer durch das Betretverbot am Wohnort der Beschwerdegegnerin daran

gehindert, seine Bankgeschäfte zu erledigen, obwohl er dies nur in der dortigen

Filiale tun könne. Im fraglichen Rayon befinde sich sodann das Büro seines

Rechtsvertreters. Da er (der Beschwerdeführer) kein Deutsch spreche, sei er

dringend auf Seelsorge in seiner Muttersprache angewiesen. Die in der Kirche G

tätigen ausländischen Seelsorger betreuten ihn intensiv und seit mehreren

Jahren. Ausser seinem Seelsorger habe der Beschwerdeführer nach der ungewollten

Trennung von seiner Ehefrau und seiner Tochter "keine einzige psychische

und moralische Stütze in der Schweiz mehr". Der Kontakt zu diesem

Seelsorger sei für ihn daher "existentiell wichtig", während die

Beschwerdegegnerin auch auf Gottesdienste in anderen Kirchen ausweichen könne.

3.7 Das

Zwangsmassnahmengericht erwägt im angefochtenen Entscheid zur fortbestehenden

Gefährdungssituation im Wesentlichen, der Beschwerdeführer halte sich

unbestrittenermassen regelmässig in F auf, habe die Kirche G in H besucht

und beabsichtige sich auch weiterhin an diesen Orten aufzuhalten. Während sich

die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, der Beschwerdeführer halte

sich absichtlich in ihrer Nähe auf und "stalke" sie, mache dieser

rein zufälliges Zusammentreffen geltend. Die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer ihr regelmässig aufgelauert und

sie gestalked habe, seien ausführlich und realistisch bzw. glaubhaft;

demgegenüber erschienen die Vorbringen des Beschwerdeführers ausweichend,

gesucht und widersprüchlich. Seine Erklärungsversuche für die Aufenthalte in F

seien nicht nachvollziehbar. Es leuchte nicht ein, weshalb er seine

Bankgeschäfte ausgerechnet und nur in der Bankfiliale in F erledigen könne oder

nicht in der Lage sein sollte, das E-Banking-Angebot seiner Bank zu benutzen.

Dass die Parteien bloss rein zufällig (mindestens) einmal wöchentlich in F

aufeinanderträfen, obwohl der Beschwerdeführer auf der gegenüberliegenden

Seeseite wohne und keinen Bezug zu F glaubhaft gemacht habe, sei

realitätsfremd. Ein Fortbestand der Gefährdung sei hinreichend glaubhaft.

4.

4.1 Die

Beschwerde wendet sich – zu Recht – nicht gegen den Schluss der Vorinstanz,

wonach eine fortbestehende Gefährdungssituation glaubhaft sei. Auf die zutreffenden

Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Namentlich vermag der

Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine nachvollziehbaren Gründe für seine

häufigen Aufenthalte in der Wohngemeinde seiner getrennt lebenden Ehefrau

darzulegen und erscheinen die von der Beschwerdegegnerin geschilderten

unerwünschten Begegnungen keineswegs als zufällige. Vielmehr scheint sich der

Beschwerdeführer erst nach der Trennung verschiedene Bezugspunkte in der

Wohngemeinde der Beschwerdegegnerin verschafft zu haben bzw. schaffen zu

wollen, um sich dort aufzuhalten bzw. um die häufigen und von der

Beschwerdegegnerin abgelehnten Zusammentreffen zu legitimieren (vgl. auch unten

E. 4.2.3). Ohne Weiteres nachvollziehbar bzw. glaubhaft ist sodann, dass

das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin Ängste und

Stress und damit verbundene Beschwerden auslöste und sie in ihrer

Handlungsfreiheit einschränkte bzw. einschränkt, indem die Beschwerdegegnerin

es etwa aus Angst vor einem erneuten Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer

vermeidet, abends ihre Wohnung zu verlassen. Zu prüfen bleibt die

Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen:

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer erachtet zunächst das Betretverbot am Wohnort der

Beschwerdegegnerin als zu weitgehend. Dieses sei "auf bestimmte

Vormittagsstunden zu begrenzen" oder "auf eine Distanz von

150 Metern von der Wohnung" der Beschwerdegegnerin einzuschränken.

Dem kann nicht gefolgt werden: Die Berechtigung des auf die nähere Wohnumgebung

der Beschwerdegegnerin beschränkten Betretverbots ergibt sich grundsätzlich

bereits aus der fortbestehenden Gefährdungssituation. Zu berücksichtigen ist

sodann, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht nur in unmittelbarer

Nähe ihres Wohnhauses, sondern auch bei von dieser frequentierten Einkaufsläden

und am Bahnhof F aufgelauert hat. Als alleinerziehende und berufstätige Mutter

eines Kindes im Vorschulalter ist die Beschwerdegegnerin des Weiteren darauf

angewiesen, ihre alltäglichen Verrichtungen in der näheren Wohnumgebung

erledigen zu können. Auch dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis des Kindes war bei

der Festsetzung des Rayonverbots Rechnung zu tragen. Insgesamt ist die örtliche

Festsetzung des Betretverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerin nicht zu

beanstanden.

4.2.2

Auch die vom Beschwerdeführer favorisierte zeitliche Begrenzung des

Rayonverbots ist abzulehnen: Die Schutzmassnahmen sollen der gefährdeten Person

ermöglichen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben, wieder Sicherheit zu

gewinnen und zur Ruhe zu kommen (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom

6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff. [Weisung GSG], 774 f., auch zum

Nachstehenden). Sie dauern deshalb bei der polizeilichen Anordnung in

jedem Fall 14 Tage (§ 3 Abs. 3 GSG) und werden vom Haftrichter

bzw. der Haftrichterin zur Entlastung der gefährdeten Person und der

Entschärfung der Gefährdungssituation um maximal drei Monate verlängert

(§ 6 Abs. 3 GSG; Weisung GSG, 777). Entgegen der Beschwerde ist

mithin die generelle Aussetzung eines Betretverbots zu bestimmten

(Tages-)Zeiten mit dessen Schutzzweck regelmässig nicht zu vereinbaren bzw. zur

Wahrung der Verhältnismässigkeit nicht erforderlich.

4.2.3

Die Statuierung einer Ausnahme von einem Betretverbot setzt vielmehr ein

den Schutzzweck bzw. das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse voraus. Ein solches Interesse bzw. ein

Grund für die Statuierung einer Ausnahme vom Betretverbot zu einem konkreten Zweck

lässt sich den in der Beschwerde vorgetragenen Erklärungen für die häufigen

Aufenthalte des – seit seiner Einreise in die Schweiz stets in E wohnhaften –

Beschwerdeführers in der Wohngemeinde der von ihm getrennt lebenden

Beschwerdegegnerin nicht entnehmen. Der Vorinstanz ist vielmehr darin

zuzustimmen dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht

nachvollziehbar sind (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Auffallend ist namentlich, dass der Beschwerdeführer

verschiedene mit dem Betretverbot verbundene Nachteile bzw. Bezugspunkte

innerhalb des streitbetroffenen Rayons geltend macht, welche er – ohne

ersichtlichen objektiven Grund – erst nach der Trennung bzw. teilweise erst

nach Erlass der polizeilichen oder gerichtlichen Schutzmassnahmen geschaffen

hat: Dies betrifft zunächst die Bankbeziehung, welche der Beschwerdeführer nur

am Ort einer Filiale der UBS pflegen können will, welche sich in unmittelbarer

Nähe zum Wohnort der Beschwerdegegnerin befindet. Auch die – unsubstanziierten

und unbelegten – Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Anwesenheit im

fraglichen Rayon sei in Zusammenhang mit Bemühungen um eine Arbeitsstelle

erforderlich, erscheinen aufgrund der Umstände im selben Licht. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwägt, ist dem Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres

zumutbar, seinen Rechtsvertreter ausserhalb dessen (im fraglichen Rayon

befindlichen) Büroräumlichkeiten zu treffen (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Das Bezirksgericht F hatte die Parteien gemäss deren

übereinstimmender Darstellung im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu einer

Verhandlung am 13. April 2023 geladen. Die in einem solchen Zusammenhang

erforderliche persönliche Anwesenheit der gefährdenden Person innerhalb eines

Rayons vermag zwar grundsätzlich die Statuierung einer entsprechenden konkreten

Ausnahme vom betreffenden Betretverbot rechtfertigen. Der – bereits vor der

Vorinstanz anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer hatte diese indes gar nicht

über die fragliche gerichtliche Vorladung in Kenntnis gesetzt. Nachdem sich die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort mit der Teilnahme des

Beschwerdeführers an der Eheschutzverhandlung vom 13. April 2023

ausdrücklich einverstanden erklärte, konnte auch die Anordnung einer

entsprechenden vorsorglichen Massnahme durch das Verwaltungsgericht

unterbleiben.

Entgegen der Beschwerde verhindert das Betretverbot am

Wohnort der Beschwerdegegnerin schliesslich nicht den Kontakt des

Beschwerdeführers zu seiner Tochter. Solcher könnte vielmehr auch ausserhalb

des fraglichen Rayons gepflegt werden. Für eine entsprechende Regelung der

Besuchskontakte und deren Modalitäten ist jedoch nicht das Verwaltungsgericht,

sondern das Eheschutzgericht zuständig.

4.2.4

Das Betretverbot am Wohnort der Beschwerdegegnerin erweist sich nach dem

Gesagten als verhältnismässig.

4.3

Gegen das Betretverbot für das Gebiet um die Kirche G

in H bringt der Beschwerdeführer vorliegend im Wesentlichen vor, es sei ihm

aufgrund seines Glaubens wichtig, regelmässig die sonntägliche Messe zu

besuchen, welche dort in seiner Muttersprache zelebriert werde. Überdies werde

er seit über sechs Jahren bzw. seit seiner Einreise in die Schweiz von einem

der dort tätigen Patres in seiner Muttersprache intensiv seelsorgerisch

betreut. Seit sich die Beschwerdegegnerin von ihm getrennt habe, sei dieser

Pater die einzige verbleibende Bezugsperson bzw. die einzige "psychische

und moralische Stütze" in der Schweiz. Er sei deshalb darauf angewiesen,

genau die vom Betretverbot erfasste Kirche bzw. Kirchgemeinde besuchen zu

dürfen, während es der Beschwerdegegnerin auch möglich wäre, deutschsprachige

Gottesdienste (oder eine fremdsprachige Messe in einer anderen Kirchgemeinde)

zu besuchen.

Die Einwände des Beschwerdeführers erscheinen

grundsätzlich glaubhaft. Nachdem weder aus den Vorbringen der

Beschwerdegegnerin noch aus den Akten hervorgeht, dass (auch) die

Beschwerdegegnerin besondere Bindungen zur hier infrage stehenden Kirche bzw.

Kirchgemeinde oder dort tätigen Personen und damit ein gewichtiges Interesse daran

hätte, die dortigen Gottesdienste oder andere Veranstaltungen zu besuchen, ist

das Rayonverbot jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig zu

beurteilen und demzufolge aufzuheben.

4.4 Gegen das

Kontaktverbot bringt der Beschwerdeführer einzig und in nicht nachvollziehbarer

Weise vor, dieses verunmögliche den im Eheschutzverfahren erforderlichen

Kontakt zwischen seiner und der Beschwerdegegnerin Anwältin. Soweit er

eventualiter verlangt, es sei ihm der Kontakt zur Mutter der Beschwerdegegnerin

zu gestatten, lässt er ausser Acht, dass – soweit ersichtlich – diese selbst

den Kontakt zu ihm ablehnt. Das Kontaktverbot erscheint nicht als

unverhältnismässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Bei diesem

Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend. Die

Gerichtskosten sind ihm deshalb grundsätzlich zu zwei Dritteln aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und im Übrigen mit Blick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit (auch) des

Beschwerdeverfahrens in Gewaltschutzfällen für gewaltbetroffene Personen gemäss

§ 12 Abs. 1 GSG (vgl. dazu VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764,

E. 6.2) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu prüfen bleibt jedoch sein Gesuch

um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung sowie Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands:

6.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache

der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen

obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen

(Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die

Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen

gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und

belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle

Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege

über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022,

8C_495/2022, E. 5.2, auch zum Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen

Gesuchstellenden muss keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen

oder unklaren Armenrechtsgesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch

mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich

vertretene Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt. Auf die

entsprechenden Anforderungen an die Mitwirkungspflicht insbesondere auch

rechtskundig vertretener Gesuchstellender hat bereits die Vorinstanz

hingewiesen.

6.3 Ähnlich

wie vor der Vorinstanz äussert sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

zu seinem Einkommen und Vermögen nur insoweit, als er geltend macht, er verfüge

über keinerlei finanzielle Mittel und werde sporadisch von seinen Eltern unterstützt.

Die Beschwerdegegnerin bezahle seine Krankenkassenprämien sowie die Miete für

seine Wohnung. Der einzige Vermögensgegenstand, der ihm zusammen mit der

Beschwerdegegnerin zukomme, sei ein Grundstück im Ausland, welches aber nicht

kurzfristig verkauft werden könne. Zur Belegung seiner finanziellen Situation

reicht er bloss einen Auszug seines UBS-Kontos für den Zeitraum vom

20. Dezember 2022 bis zum 20. Januar 2023 ein, auf welchem keine

Transaktionen sowie ein Anfangs- und Schlusssaldo von je Fr. 0.-

aufgeführt werden, sowie eine (nicht unterzeichnete) Vereinbarung der Parteien,

wonach die Beschwerdegegnerin sich verpflichte, seine noch offenen Krankenkassenprämien

sowie die Mietkosten für seine Wohnung bis und mit März 2023 zu bezahlen. Zwar

bestätigt die Beschwerdegegnerin, bis und mit März 2023 für die genannten

Kosten des Beschwerdeführers aufzukommen bzw. aufkommen zu müssen. Der

Beschwerdeführer hatte indes offensichtlich bereits im März 2023 weitere

Lebenshaltungskosten bzw. Ausgaben zu tragen. Zum Umfang der ihm seitens seiner

Eltern ausgerichteten Unterstützungsleistungen äussert er sich nicht, sodass

seine Einkommensverhältnisse im Dunkeln bleiben. Seine wiederholt vorgetragene

Behauptung, er verfüge über "keinerlei Einkünfte" erscheint mit Blick

darauf, dass er bereits bei Beschwerdeerhebung gewisse Lebenshaltungskosten

selber tragen musste, als unglaubhaft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 38). Womit der Beschwerdeführer seit April 2023 seine Ausgaben –

nunmehr möglicherweise auch für Miete und Krankenkassenprämien – bestreitet,

bleibt gänzlich unklar. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kommt mithin

seiner Mitwirkungspflicht weder in Bezug auf seine Lebenshaltungskosten noch

hinsichtlich der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse

(genügend) nach, weshalb seine Gesuche um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels

Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen sind.

6.4 Der

überwiegend unterliegende Beschwerdeführer ist zur Leistung einer

Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, wobei vorliegend

eine solche in der Höhe von Fr. 800.- angemessen erscheint (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

6.5 Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird nach

dem oben E. 6.1 Ausgeführten gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen

um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer

Vertreterin:

6.6 Die Beschwerdegegnerin

bringt mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse im Wesentlichen vor, sie

verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'200.-. Damit könne

sie den – sich gemäss eigener Darstellung auf Fr. 8'552.- belaufenden –

Bedarf für sich und ihre Tochter knapp decken. Bis Ende März müsse sie jedoch

auch noch für die Wohnungs- und Krankenkassenkosten des Beschwerdeführers von

insgesamt Fr. 2'453.20 aufkommen. Ob und in welchem Umfang der

Beschwerdeführer inskünftig Kinderunterhaltsbeiträge leisten werde, sei

ungewiss. Sie sei nicht in der Lage, für die Gerichts- und Anwaltskosten

aufzukommen. In ihren Eingaben vom 4. und 21. April 2023 bringt

(auch) die Beschwerdegegnerin nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass

sie im Rahmen des Eheschutzverfahrens – oder sonstwie – dazu verpflichtet

worden wäre, dem Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen zu leisten oder

(weiterhin) gewisse seiner Lebenshaltungskosten zu übernehmen. Damit wäre auch

nach Darstellung der Beschwerdegegnerin selbst zum heutigen Zeitpunkt ein

monatlicher Einnahmenüberschuss von rund Fr. 650.- anzunehmen, was die

Tilgung der Rechtsvertretungskosten innert weniger Monate und damit innert

angemessener Frist erlaubte (vgl. Plüss, § 16 N. 20;). Das Gesuch der

Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist nach dem Gesagten

zufolge fehlender Mittellosigkeit bzw. mangels Substanziierung derselben

abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositivziffer 1 des Urteils des

Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht F vom 3. März 2023 wird

teilweise – soweit damit das Betretverbot betreffend die Kirche G an der N-Strasse 01

in H gemäss der Planbeilage zur Verfügung der Mitbeteiligten vom 17. Februar

2023 verlängert wurde – aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 1'330.-- Total der Kosten.

3. Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt und im

Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-

(inklusive Mehrwertsteuern) zu bezahlen.

6. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

7. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht F.