VB.2023.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00132
15. Mai 2023Deutsch31 min
(URT.2023.24560)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00132
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C und A sind verheiratet und Eltern einer im Dezember
2019 geborenen Tochter. Im Herbst 2022 trennte sich C von ihrem Ehegatten,
verliess die Familienwohnung in E und zog zusammen mit der Tochter nach F. Am
dortigen Bezirksgericht ist ein Eheschutzverfahren hängig.
Am 17. Februar 2023 verfügte die Kantonspolizei
Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG,
LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und
mit 3. März 2023 ein Kontaktverbot zu C sowie Betretverbote betreffend
deren Wohnort und der Kirche G in H.
Erwägungen
II.
C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F
mit Schreiben vom 24. Februar 2023, die angeordneten Schutzmassnahmen um
drei Monate zu verlängern. A liess dem Zwangsmassnahmengericht am 2. März
2023.
die Abweisung des Verlängerungsgesuchs unter Entschädigungsfolge
beantragen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verpflichtung von C zur
Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen mindestens
Fr. 5'000.-, eventualiter um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines
Vertreters. Mit Urteil und Verfügung vom 3. März 2023 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F die mit Verfügung vom
17.
Februar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen bis und mit 3. Juni
2023.
(Dispositivziffer 1 des Urteils), wies die Ersuchen um Zusprechung
eines Prozesskostenbeitrags (Dispositivziffer 1 der Verfügung) und
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositivziffer 2 der Verfügung)
ab, setzte die Gerichtskosten auf Fr. 750.- fest (Dispositivziffer 2
des Urteils), auferlegte sie A (Dispositivziffer 3 des Urteils) und
verweigerte diesem eine Parteientschädigung (Dispositivziffer 4 des
Urteils).
III.
A liess am 8. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
führen und die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung
sowie der Dispositivziffern 1–4 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts
am Bezirksgericht F vom 3. März 2023 unter Entschädigungsfolge beantragen.
Im Eventualstandpunkt verlangte er Folgendes: Das Betretverbot betreffend den
Wohnort sei zu verkleinern und für seine Teilnahme an einer auf den
13.
April 2023 angesetzten Verhandlung am Bezirksgericht F auszusetzen.
Das Betretverbot betreffend die Kirche G in H sei dahingehend zu beschränken,
dass ihm gestattet werde, dort jeden zweiten Sonntag den Gottesdienst zu
besuchen. Sodann sei ihm der telefonische Kontakt zur Mutter von C zu gestatten
und ihm zu erlauben, seine Tochter in Begleitung der Grossmutter
mütterlicherseits zwei bis drei Mal pro Woche während jeweils zwei Stunden zu
treffen und zu betreuen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Das Bezirksgericht F und die
Kantonspolizei Zürich verzichteten am 14. März 2023 auf Vernehmlassung
bzw. die Mitbeantwortung der Beschwerde. C liess mit Beschwerdeantwort vom
16.
März 2023 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge
beantragen und um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung sowie Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin ersuchen.
Sowohl A als auch C hielten in weiteren Eingaben vom 27. März und
17.
April 2023 bzw. 4. und 21. April 2023 an ihren Begehren
fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen
Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
1.2
Eine
Begründung für die beantragte Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2
der angefochtenen Verfügung sowie des Kostenentscheids gemäss
Dispositivziffern 2–4 des angefochtenen Urteils lässt sich der
Beschwerdeschrift nicht entnehmen respektive setzt sich der Beschwerdeführer
mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz, namentlich dem Argument, er
habe zum Nachweis seiner Mittellosigkeit keinerlei Belege eingereicht, mit
keinem Wort auseinander. Insoweit ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten
(§ 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit
§ 23 N. 17 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer anwaltlich
vertreten ist, konnte auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der
Beschwerdeschrift in Anwendung des § 56 Abs. 1 VRG verzichtet werden
(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17).
1.3
Weil die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – mit
den genannten Einschränkungen – einzutreten.
2.
2.1
Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,
wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von
Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG).
2.3
Die
gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Dispositiv
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das
Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf
Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch
Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder
den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der
Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der
Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe-
und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen)
Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr
haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort
notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete
Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von
Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete
Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen
gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem
Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr,
21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022,
VB.2022.00238, E. 4.2).
2.4 Im Zusammenhang mit der
Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich
im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich
deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November
2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015,
VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin
wandte sich am 15. Februar 2023 um 20.16 Uhr telefonisch an die
Mitbeteiligte und meldete, sie werde vom Beschwerdeführer belästigt. Dieser
komme ständig zu ihrer Wohnung, wolle diese betreten und laufe ihr nach.
Aktuell befinde sie sich am Bahnhof F. Der Beschwerdeführer stehe etwa hundert
Meter von ihr entfernt und rufe, halte aber Abstand, weil sie ihm gesagt habe,
dass sie die Polizei rufe. Die ausgerückte Polizeipatrouille konnte die
Situation beruhigen.
Am 17. Februar 2023 führte die Beschwerdegegnerin
gegenüber der Mitbeteiligten im Wesentlichen aus, während des Zusammenlebens
mit dem Beschwerdeführer habe dieser ihr, nicht jedoch der Tochter gegenüber,
auch körperliche Gewalt ausgeübt; diese Übergriffe habe sie aber nie der Polizei
gemeldet. Seit der Trennung halte sie "immer genügend Abstand" zum
Beschwerdeführer. Das Problem sei, dass dieser seit zwölf Jahren immer wieder
mit Selbstmord drohe. So habe er etwa die gemeinsame Wohnung verlassen und zu
ihr gesagt, er komme nicht mehr zurück. Als sie ihn dann angerufen habe, habe
er zu ihr gesagt, er sei am See und suche sich einen Platz aus, an dem er
sterben werde. Einmal – im April 2022 – habe er auch gedroht, er werde sie und
sich selbst umbringen. Nach der Trennung habe der Beschwerdeführer sie täglich
angerufen und ihr viele SMS-Nachrichten geschickt. Sie habe ihm darauf nie
geantwortet und ihn am 26. Dezember 2022 schliesslich "auf allen
Kanälen blockiert". Nun schreibe er ihr jeden Tag ein E-Mail. Darin
schreibe er, er bete dafür, dass sie wieder zusammenkämen. Obwohl der
Beschwerdeführer keinen Bezug zu ihrem Wohnort F habe, halte er sich ständig
dort auf bzw. lauere ihr dort jeden Tag auf. Sie treffe drei bis vier Mal pro
Woche ungewollt auf ihn, etwa bei Einkaufsläden wie Coop oder Migros oder in
der Nähe ihres Wohnhauses. Er gehe ihr dann nach, manchmal schreie er ihr zu,
dass er sie und die Tochter liebe. Er wolle immer mit ihr sprechen, was sie
ablehne. Anfangs habe er stets gesagt, er wolle der Tochter ein kleines Geschenk
geben, was sie zugelassen habe. Er habe dann aber immer entgegen ihrem (der
Beschwerdegegnerin) Willen ein Gespräch mit ihr führen wollen. Sie sei zum
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer diese Gesten gegenüber der Tochter
nur vorschiebe; er habe nämlich nie danach gefragt, wie es der Tochter in der
Kindertagesstätte gehe oder ob sie am neuen Wohnort Freunde gefunden habe. Am
14. Februar 2023 habe der Beschwerdeführer vor ihrer Wohnungstüre Blumen
und eine Karte deponiert, auf der "Ich werde bis zum Ende
weiterkämpfen" gestanden habe. Auch in den Monaten zuvor habe er Geschenke
wie Konfekt, Spielzeuge und einen Weihnachtsbaum vor ihre Wohnungstüre gelegt
oder an der Wohnungstüre geklingelt. Er habe ihr auch einmal per SMS
geschrieben, dass ein Paket für sie im Hauseingang liege, das sie holen solle.
Als sie dann am folgenden Tag nachgesehen habe, sei dort kein Paket gewesen.
Sie denke, er habe ihr diese SMS nur geschrieben, um sie treffen zu können.
Auch habe er ihr schon geschrieben, dass er für seine Mutter, welche wie sie
selbst an einer Erkrankung der Schilddrüse leide, dringend ein Medikament
benötige. Ihr Angebot, dieses Medikament im Briefkasten zu hinterlegen, habe
der Beschwerdeführer abgelehnt. Sie denke, auch das sei nur ein Vorwand gewesen,
um sie zu treffen.
Der Beschwerdeführer sei auch in der Kirche G in H
aufgetaucht, habe dort mit seiner Tochter spielen wollen und sei sehr laut
gewesen, was ihr peinlich gewesen sei. Um ein Zusammentreffen mit dem
Beschwerdeführer zu vermeiden, gehe sie (die Beschwerdegegnerin) nicht mehr in
die Kirche, obwohl sie dies als gläubige Katholikin eigentlich gerne mit ihrer
Tochter machen würde.
Der Beschwerdeführer habe auch ihren Onkel, ihre Tante und
ihren Psychologen in ihrem Heimatland kontaktiert und mit diesen über ihre (der
Parteien) Probleme sprechen wollen. Sie sage dem Beschwerdeführer jedes Mal,
wenn er irgendwo auftauche, er solle sie in Ruhe lassen, ihr nicht nachlaufen
und sie auch nicht ansprechen. Er mache aber einfach weiter. Sie habe Angst vor
dem Beschwerdeführer. Er versuche sie auch zu manipulieren, indem er zu ihr
sage, er habe Schmerzen und Herzprobleme. Sie befürchte auch, dass er ihre
Tochter gegen ihren Willen in sein Heimatland bringen könnte. Er sage zu ihr,
dass er alles machen könne.
3.2 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Schutzmassnahmen in der
Ausgangsverfügung damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin,
welche seit September 2022 von ihm getrennt lebe, nachstelle, indem er ihr
beinahe täglich in F auflauere und sie unter dem Vorwand, er wolle das
gemeinsame Kind sehen, anspreche. Wenn die Beschwerdegegnerin ihn wegschicke,
nehme er zwar einen Abstand von rund 20 Metern ein, folge aber ihr und der
Tochter, während er durch lautes Zurufen seine Liebe bekunde. Auch in der
Kirche in H tauche er ungefragt auf, wolle seine Tochter sehen und mit dieser
spielen. Anfangs habe er die Beschwerdegegnerin auch mit Anrufen und
Textnachrichten belästigt, bis diese ihn gesperrt habe. Danach sei er auf
tägliche E-Mail-Nachrichten ausgewichen. Aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin Angst, ihr Haus zu verlassen bzw.
vermeide es, abends das Haus zu verlassen, um eine ungewollte Begegnung mit dem
Beschwerdeführer zu vermeiden. Auch ihre regelmässigen Kirchenbesuche unterlasse
sie auch Angst, dort auf den getrennt lebenden Ehemann zu treffen.
3.3 Der
Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2022 durch die Mitbeteiligte befragt.
Er äusserte sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen dahingehend, dass die
Beschwerdegegnerin von ihm "in keinster Weise gestalkt" werde. Er
habe ihr nie gedroht, nie aufgelauert und sei ihr nie nachgelaufen. Er warte
auch nicht vor ihrem Haus auf sie. Ein- oder zweimal habe er in der Nähe von
deren Briefkasten ein Geschenk für seine Tochter deponiert; sie (die Parteien)
seien immer noch ein Ehepaar. Nebst den Geschenken für das Kind habe er auch
seiner Frau Geschenke gemacht. Es sei eine Tradition zwischen ihnen beiden,
sich zu besonderen Anlässen Geschenke zu machen. Seine Frau habe das während
zwölf Jahren geschätzt und ihn dafür gelobt. Sie habe ihm nie gesagt, dass er
diese Tradition nicht fortführen solle, sondern ihn vielmehr angespornt, diese
beizubehalten. So habe sie ihm in die Augen geschaut und zum Ausdruck gebracht,
dass sie es sehr schätze, dass er sich um die Familie kümmere. Sie habe das
wöchentlich gesagt, zuletzt an Weihnachten zu seiner Mutter. Auch sei er so
erzogen worden, dass er seine Frau nicht aussen vor lasse, wenn er seiner
Tochter ein Geschenk mache. Seine Frau sei in psychiatrischer Behandlung und
ihr Verhalten könne nicht als ausgeglichen beschrieben werden. Er selbst sei
gesund. Als er der Tochter Blumen gegeben habe, habe er auch wollen, dass seine
Frau sich "in ihrer psychischen Verfassung besser" fühle und gesund
werde. Er habe seiner Frau deshalb zum Valentinstag Blumen geschenkt. Das
Familienglück sei sehr wichtig. Eine Karte habe er den Blumen nicht beigelegt.
Er halte sich etwa einmal pro Woche in F auf, weil er dort
seine Bankgeschäfte erledige. Er sei in der dortigen UBS-Filiale ein neuer
Kunde. Er könne das Online-Banking nicht benutzen, weshalb er persönlich zur
Bank gehe. Auch erhalte er Post bzw. Unterlagen von der Bank, welche er sich
aufgrund fehlender Deutschkenntnisse persönlich erläutern lasse. Auf
entsprechende Rückfragen gab er an, bei der Bankfiliale in F sei kein Sachbearbeiter
für ihn zuständig, der seiner (des Beschwerdeführers) Muttersprache mächtig
sei. Er verwende "den Google Übersetzer". Die Bankfiliale befinde
sich im Zentrum von F, neben dem Coop; die Strasse kenne er nicht. Auch die
Öffnungszeiten der Bank oder den Namen des für ihn zuständigen Sachbearbeiters
kenne er nicht.
Weiter erledige er seine Zahlungsaufträge auf der Post in F.
Er habe auch einen Arzt (Dr. I) bei J bzw. in K und der kürzeste Weg (von
seinem Wohnort E) dorthin sei "mit der Fähre von F nach L". Das GPS
führe ihn so. Manchmal brächten ihn Bekannte oder er bezahle
"Zufallspersonen" für die Fahrt bzw. bitte jene darum. Dann richte er
sich nach "Google Maps wo Staus berücksichtig[t] werden".
Am 15. Februar 2023 habe er in F Einkäufe erledigt.
Die Beschwerdegegnerin habe ihm aufgelauert und sei ihm gefolgt. Er habe mit
der Fähre nach Hause fahren wollen. Auf Vorhalt, er sei am Abend des
15. Februar 2023 am Bahnhof F polizeilich kontrolliert worden, weil die
Beschwerdegegnerin sich von ihm verfolgt und belästigt gefühlt und in der Folge
die Polizei avisiert habe, stellte der Beschwerdeführer wiederholt in Abrede,
dass er jemals in F polizeilich kontrolliert worden sei; dies auch noch,
nachdem ihm der entsprechende Eintrag im Polizeijournal gezeigt worden war.
Die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht darum gebeten, ihr
keine SMS mehr zu schicken. Sie habe ihm gesagt, er solle sich um die Beziehung
zu ihr kümmern, weil sie in Behandlung sei. Er habe ihr religiöse Nachrichten
geschickt. Dabei sei es auch um psychische Unterstützung für die
Beschwerdegegnerin gegangen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht blockiert.
Er könne ihr immer noch Nachrichten senden, mache dies aber nicht mehr bzw. nur
noch ab und zu, wenn er Informationen bezüglich der Treffen mit seiner Tochter
brauche. Auch schreibe er seiner Frau nicht täglich E-Mails. Sie (die Parteien)
kommunizierten ganz normal miteinander. Die Beschwerdegegnerin sage ihm während
ihrer Treffen auch, er solle sie in ihrem momentanen Zustand der psychischen
und emotionalen Instabilität unterstützen.
3.4 Gemäss dem
Polizeirapport vom 27. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer bei der
Befragung vom 22. Februar 2023 "wirre" Aussagen. Er habe einen psychisch
angeschlagenen Eindruck gemacht und seine Aussagen fortlaufend wiederholt. Er
habe sich nicht auf eine Beantwortung der gestellten Fragen fokussieren können,
sondern sei immer wieder abgeschweift. Das erstellte Protokoll habe er bei der
Rückübersetzung durch die Dolmetscherin durch Aussagen erweitern erlassen,
welche er nicht oder nicht so wie nachträglich vermerkt gemacht habe.
3.5 In ihrem
Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 24. Februar 2023 führte
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, während des ehelichen
Zusammenlebens sei es oft zu Auseinandersetzungen wegen der Rollenteilung
gekommen. Immer wenn sie dem Beschwerdeführer habe klarmachen wollen, dass sie
ihn nicht mehr liebe und eine andere Lebensführung beabsichtige, habe er ihr
gedroht, sich das Leben zu nehmen. Er habe dann jeweils die Wohnung verlassen,
sei aber zurückgekehrt, wenn sie ihn angerufen habe. Einmal habe er ihr auch
den Ort gezeigt, an dem er Suizid begehen werde. Nachdem sie mit einem Arzt
darüber gesprochen gehabt habe, habe sie sich getraut, ihn in solchen
Situationen nicht mehr anzurufen. Darauf habe er – im Jahr 2022 – begonnen, ihr
damit zu drohen, dass er die gemeinsame Tochter in sein Herkunftsland mitnehmen
werde. Einmal habe er im vergangenen Jahr auch damit gedroht, zuerst sie (die
Beschwerdegegnerin) und dann sich selbst umzubringen. Sie habe das sehr ernst
genommen und ihn gefragt, wo denn dann das Kind leben solle. Er habe
geantwortet, bei seiner Mutter. Im Juni 2022 habe sie Verdauungs- und Magenprobleme
bekommen, weshalb sie zuerst ärztliche und schliesslich psychotherapeutische
und "beraterische" Hilfe gesucht habe. Im Juli 2022 habe sie sich
definitiv zur Trennung entschlossen und heimlich begonnen, eine Wohnung zu
suchen. Im September 2022 habe sie es in der Familienwohnung nicht mehr
ausgehalten und sei mit der Tochter in ein Hotel gezogen. Danach habe sie den
Beschwerdeführer schriftlich über ihre Trennungsabsicht informiert. Dieser habe
sich dann vorübergehend in seinem Heimatland aufgehalten. Kurz vor ihrem Umzug
nach F bzw. im Oktober 2022 sei er aber in die Schweiz zurückgekommen. Seit
November 2022 suche er mehrmals pro Woche ihren neuen Wohnort F auf. Manchmal
habe er Geschenke vor die Türe gelegt. Sie habe dann ihre Nachbarn instruiert,
ihn nicht mehr ins Haus zu lassen. Er habe ihr auch immer wieder beim Einkaufen
oder auf dem Weg in die Kindertagesstätte aufgelauert und die Tochter zu sehen
verlangt. Er habe sich dann aber immer nur kurz mit dem Kind beschäftigt und
vor allem mit ihr (der Beschwerdegegnerin) sprechen wollen. Sie habe dann
angefangen, ihre Einkaufszeiten und die Abholzeiten von der Kindertagesstätte
zu ändern. Auch habe sie zunehmend auf den Besuch des Spielplatzes oder der
Kirche verzichtet. Trotzdem habe der Beschwerdeführer sie immer wieder
aufgesucht. Im Dezember 2022 habe sie ihn auf dem Handy blockiert. Er habe sich
nie nach dem Befinden der Tochter erkundigt, sondern seinen eigenen schlechten
Gesundheitszustand geschildert oder um Geld gebeten. Die ihm vom Eheschutzgericht
eingeräumten Möglichkeiten des Kontakts (nur) mit der Tochter (und ohne ihr
[der Beschwerdegegnerin] Beisein) nehme der Beschwerdeführer nicht wahr.
Es gehe ihr nicht gut. Sie leide an Schlafstörungen und
Verdauungsproblemen. Wenn sie das Haus verlasse, sei sie ständig in Sorge, dem
Beschwerdeführer zu begegnen. Sie brauche dringend Ruhe und Sicherheit.
3.6 Der
Beschwerdeführer warf der Beschwerdegegnerin im Rahmen seiner Stellungnahme an
das Zwangsmassnahmengericht vom 2. März 2023 vor, "unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen" Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt zu
haben. Namentlich habe er die Beschwerdegegnerin nie "mit Gewalt
angegriffen" und ihr gegenüber auch nie Suizidabsichten geäussert. Die
Schutzmassnahmen seien sodann unverhältnismässig und stünden den im Interesse
des Kindswohls liegenden Bemühen der Parteien um eine Deeskalation der
angespannten ehelichen Situation entgegen. Namentlich werde der
Beschwerdeführer durch das Betretverbot am Wohnort der Beschwerdegegnerin daran
gehindert, seine Bankgeschäfte zu erledigen, obwohl er dies nur in der dortigen
Filiale tun könne. Im fraglichen Rayon befinde sich sodann das Büro seines
Rechtsvertreters. Da er (der Beschwerdeführer) kein Deutsch spreche, sei er
dringend auf Seelsorge in seiner Muttersprache angewiesen. Die in der Kirche G
tätigen ausländischen Seelsorger betreuten ihn intensiv und seit mehreren
Jahren. Ausser seinem Seelsorger habe der Beschwerdeführer nach der ungewollten
Trennung von seiner Ehefrau und seiner Tochter "keine einzige psychische
und moralische Stütze in der Schweiz mehr". Der Kontakt zu diesem
Seelsorger sei für ihn daher "existentiell wichtig", während die
Beschwerdegegnerin auch auf Gottesdienste in anderen Kirchen ausweichen könne.
3.7 Das
Zwangsmassnahmengericht erwägt im angefochtenen Entscheid zur fortbestehenden
Gefährdungssituation im Wesentlichen, der Beschwerdeführer halte sich
unbestrittenermassen regelmässig in F auf, habe die Kirche G in H besucht
und beabsichtige sich auch weiterhin an diesen Orten aufzuhalten. Während sich
die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, der Beschwerdeführer halte
sich absichtlich in ihrer Nähe auf und "stalke" sie, mache dieser
rein zufälliges Zusammentreffen geltend. Die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer ihr regelmässig aufgelauert und
sie gestalked habe, seien ausführlich und realistisch bzw. glaubhaft;
demgegenüber erschienen die Vorbringen des Beschwerdeführers ausweichend,
gesucht und widersprüchlich. Seine Erklärungsversuche für die Aufenthalte in F
seien nicht nachvollziehbar. Es leuchte nicht ein, weshalb er seine
Bankgeschäfte ausgerechnet und nur in der Bankfiliale in F erledigen könne oder
nicht in der Lage sein sollte, das E-Banking-Angebot seiner Bank zu benutzen.
Dass die Parteien bloss rein zufällig (mindestens) einmal wöchentlich in F
aufeinanderträfen, obwohl der Beschwerdeführer auf der gegenüberliegenden
Seeseite wohne und keinen Bezug zu F glaubhaft gemacht habe, sei
realitätsfremd. Ein Fortbestand der Gefährdung sei hinreichend glaubhaft.
4.
4.1 Die
Beschwerde wendet sich – zu Recht – nicht gegen den Schluss der Vorinstanz,
wonach eine fortbestehende Gefährdungssituation glaubhaft sei. Auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Namentlich vermag der
Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine nachvollziehbaren Gründe für seine
häufigen Aufenthalte in der Wohngemeinde seiner getrennt lebenden Ehefrau
darzulegen und erscheinen die von der Beschwerdegegnerin geschilderten
unerwünschten Begegnungen keineswegs als zufällige. Vielmehr scheint sich der
Beschwerdeführer erst nach der Trennung verschiedene Bezugspunkte in der
Wohngemeinde der Beschwerdegegnerin verschafft zu haben bzw. schaffen zu
wollen, um sich dort aufzuhalten bzw. um die häufigen und von der
Beschwerdegegnerin abgelehnten Zusammentreffen zu legitimieren (vgl. auch unten
E. 4.2.3). Ohne Weiteres nachvollziehbar bzw. glaubhaft ist sodann, dass
das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin Ängste und
Stress und damit verbundene Beschwerden auslöste und sie in ihrer
Handlungsfreiheit einschränkte bzw. einschränkt, indem die Beschwerdegegnerin
es etwa aus Angst vor einem erneuten Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer
vermeidet, abends ihre Wohnung zu verlassen. Zu prüfen bleibt die
Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen:
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer erachtet zunächst das Betretverbot am Wohnort der
Beschwerdegegnerin als zu weitgehend. Dieses sei "auf bestimmte
Vormittagsstunden zu begrenzen" oder "auf eine Distanz von
150 Metern von der Wohnung" der Beschwerdegegnerin einzuschränken.
Dem kann nicht gefolgt werden: Die Berechtigung des auf die nähere Wohnumgebung
der Beschwerdegegnerin beschränkten Betretverbots ergibt sich grundsätzlich
bereits aus der fortbestehenden Gefährdungssituation. Zu berücksichtigen ist
sodann, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht nur in unmittelbarer
Nähe ihres Wohnhauses, sondern auch bei von dieser frequentierten Einkaufsläden
und am Bahnhof F aufgelauert hat. Als alleinerziehende und berufstätige Mutter
eines Kindes im Vorschulalter ist die Beschwerdegegnerin des Weiteren darauf
angewiesen, ihre alltäglichen Verrichtungen in der näheren Wohnumgebung
erledigen zu können. Auch dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis des Kindes war bei
der Festsetzung des Rayonverbots Rechnung zu tragen. Insgesamt ist die örtliche
Festsetzung des Betretverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerin nicht zu
beanstanden.
4.2.2
Auch die vom Beschwerdeführer favorisierte zeitliche Begrenzung des
Rayonverbots ist abzulehnen: Die Schutzmassnahmen sollen der gefährdeten Person
ermöglichen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben, wieder Sicherheit zu
gewinnen und zur Ruhe zu kommen (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom
6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff. [Weisung GSG], 774 f., auch zum
Nachstehenden). Sie dauern deshalb bei der polizeilichen Anordnung in
jedem Fall 14 Tage (§ 3 Abs. 3 GSG) und werden vom Haftrichter
bzw. der Haftrichterin zur Entlastung der gefährdeten Person und der
Entschärfung der Gefährdungssituation um maximal drei Monate verlängert
(§ 6 Abs. 3 GSG; Weisung GSG, 777). Entgegen der Beschwerde ist
mithin die generelle Aussetzung eines Betretverbots zu bestimmten
(Tages-)Zeiten mit dessen Schutzzweck regelmässig nicht zu vereinbaren bzw. zur
Wahrung der Verhältnismässigkeit nicht erforderlich.
4.2.3
Die Statuierung einer Ausnahme von einem Betretverbot setzt vielmehr ein
den Schutzzweck bzw. das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse voraus. Ein solches Interesse bzw. ein
Grund für die Statuierung einer Ausnahme vom Betretverbot zu einem konkreten Zweck
lässt sich den in der Beschwerde vorgetragenen Erklärungen für die häufigen
Aufenthalte des – seit seiner Einreise in die Schweiz stets in E wohnhaften –
Beschwerdeführers in der Wohngemeinde der von ihm getrennt lebenden
Beschwerdegegnerin nicht entnehmen. Der Vorinstanz ist vielmehr darin
zuzustimmen dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
nachvollziehbar sind (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Auffallend ist namentlich, dass der Beschwerdeführer
verschiedene mit dem Betretverbot verbundene Nachteile bzw. Bezugspunkte
innerhalb des streitbetroffenen Rayons geltend macht, welche er – ohne
ersichtlichen objektiven Grund – erst nach der Trennung bzw. teilweise erst
nach Erlass der polizeilichen oder gerichtlichen Schutzmassnahmen geschaffen
hat: Dies betrifft zunächst die Bankbeziehung, welche der Beschwerdeführer nur
am Ort einer Filiale der UBS pflegen können will, welche sich in unmittelbarer
Nähe zum Wohnort der Beschwerdegegnerin befindet. Auch die – unsubstanziierten
und unbelegten – Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Anwesenheit im
fraglichen Rayon sei in Zusammenhang mit Bemühungen um eine Arbeitsstelle
erforderlich, erscheinen aufgrund der Umstände im selben Licht. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwägt, ist dem Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres
zumutbar, seinen Rechtsvertreter ausserhalb dessen (im fraglichen Rayon
befindlichen) Büroräumlichkeiten zu treffen (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Das Bezirksgericht F hatte die Parteien gemäss deren
übereinstimmender Darstellung im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu einer
Verhandlung am 13. April 2023 geladen. Die in einem solchen Zusammenhang
erforderliche persönliche Anwesenheit der gefährdenden Person innerhalb eines
Rayons vermag zwar grundsätzlich die Statuierung einer entsprechenden konkreten
Ausnahme vom betreffenden Betretverbot rechtfertigen. Der – bereits vor der
Vorinstanz anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer hatte diese indes gar nicht
über die fragliche gerichtliche Vorladung in Kenntnis gesetzt. Nachdem sich die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort mit der Teilnahme des
Beschwerdeführers an der Eheschutzverhandlung vom 13. April 2023
ausdrücklich einverstanden erklärte, konnte auch die Anordnung einer
entsprechenden vorsorglichen Massnahme durch das Verwaltungsgericht
unterbleiben.
Entgegen der Beschwerde verhindert das Betretverbot am
Wohnort der Beschwerdegegnerin schliesslich nicht den Kontakt des
Beschwerdeführers zu seiner Tochter. Solcher könnte vielmehr auch ausserhalb
des fraglichen Rayons gepflegt werden. Für eine entsprechende Regelung der
Besuchskontakte und deren Modalitäten ist jedoch nicht das Verwaltungsgericht,
sondern das Eheschutzgericht zuständig.
4.2.4
Das Betretverbot am Wohnort der Beschwerdegegnerin erweist sich nach dem
Gesagten als verhältnismässig.
4.3
Gegen das Betretverbot für das Gebiet um die Kirche G
in H bringt der Beschwerdeführer vorliegend im Wesentlichen vor, es sei ihm
aufgrund seines Glaubens wichtig, regelmässig die sonntägliche Messe zu
besuchen, welche dort in seiner Muttersprache zelebriert werde. Überdies werde
er seit über sechs Jahren bzw. seit seiner Einreise in die Schweiz von einem
der dort tätigen Patres in seiner Muttersprache intensiv seelsorgerisch
betreut. Seit sich die Beschwerdegegnerin von ihm getrennt habe, sei dieser
Pater die einzige verbleibende Bezugsperson bzw. die einzige "psychische
und moralische Stütze" in der Schweiz. Er sei deshalb darauf angewiesen,
genau die vom Betretverbot erfasste Kirche bzw. Kirchgemeinde besuchen zu
dürfen, während es der Beschwerdegegnerin auch möglich wäre, deutschsprachige
Gottesdienste (oder eine fremdsprachige Messe in einer anderen Kirchgemeinde)
zu besuchen.
Die Einwände des Beschwerdeführers erscheinen
grundsätzlich glaubhaft. Nachdem weder aus den Vorbringen der
Beschwerdegegnerin noch aus den Akten hervorgeht, dass (auch) die
Beschwerdegegnerin besondere Bindungen zur hier infrage stehenden Kirche bzw.
Kirchgemeinde oder dort tätigen Personen und damit ein gewichtiges Interesse daran
hätte, die dortigen Gottesdienste oder andere Veranstaltungen zu besuchen, ist
das Rayonverbot jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig zu
beurteilen und demzufolge aufzuheben.
4.4 Gegen das
Kontaktverbot bringt der Beschwerdeführer einzig und in nicht nachvollziehbarer
Weise vor, dieses verunmögliche den im Eheschutzverfahren erforderlichen
Kontakt zwischen seiner und der Beschwerdegegnerin Anwältin. Soweit er
eventualiter verlangt, es sei ihm der Kontakt zur Mutter der Beschwerdegegnerin
zu gestatten, lässt er ausser Acht, dass – soweit ersichtlich – diese selbst
den Kontakt zu ihm ablehnt. Das Kontaktverbot erscheint nicht als
unverhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend. Die
Gerichtskosten sind ihm deshalb grundsätzlich zu zwei Dritteln aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und im Übrigen mit Blick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit (auch) des
Beschwerdeverfahrens in Gewaltschutzfällen für gewaltbetroffene Personen gemäss
§ 12 Abs. 1 GSG (vgl. dazu VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764,
E. 6.2) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu prüfen bleibt jedoch sein Gesuch
um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung sowie Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands:
6.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache
der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen
obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen
(Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die
Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen
gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und
belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle
Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege
über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022,
8C_495/2022, E. 5.2, auch zum Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen
Gesuchstellenden muss keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen
oder unklaren Armenrechtsgesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch
mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich
vertretene Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt. Auf die
entsprechenden Anforderungen an die Mitwirkungspflicht insbesondere auch
rechtskundig vertretener Gesuchstellender hat bereits die Vorinstanz
hingewiesen.
6.3 Ähnlich
wie vor der Vorinstanz äussert sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
zu seinem Einkommen und Vermögen nur insoweit, als er geltend macht, er verfüge
über keinerlei finanzielle Mittel und werde sporadisch von seinen Eltern unterstützt.
Die Beschwerdegegnerin bezahle seine Krankenkassenprämien sowie die Miete für
seine Wohnung. Der einzige Vermögensgegenstand, der ihm zusammen mit der
Beschwerdegegnerin zukomme, sei ein Grundstück im Ausland, welches aber nicht
kurzfristig verkauft werden könne. Zur Belegung seiner finanziellen Situation
reicht er bloss einen Auszug seines UBS-Kontos für den Zeitraum vom
20. Dezember 2022 bis zum 20. Januar 2023 ein, auf welchem keine
Transaktionen sowie ein Anfangs- und Schlusssaldo von je Fr. 0.-
aufgeführt werden, sowie eine (nicht unterzeichnete) Vereinbarung der Parteien,
wonach die Beschwerdegegnerin sich verpflichte, seine noch offenen Krankenkassenprämien
sowie die Mietkosten für seine Wohnung bis und mit März 2023 zu bezahlen. Zwar
bestätigt die Beschwerdegegnerin, bis und mit März 2023 für die genannten
Kosten des Beschwerdeführers aufzukommen bzw. aufkommen zu müssen. Der
Beschwerdeführer hatte indes offensichtlich bereits im März 2023 weitere
Lebenshaltungskosten bzw. Ausgaben zu tragen. Zum Umfang der ihm seitens seiner
Eltern ausgerichteten Unterstützungsleistungen äussert er sich nicht, sodass
seine Einkommensverhältnisse im Dunkeln bleiben. Seine wiederholt vorgetragene
Behauptung, er verfüge über "keinerlei Einkünfte" erscheint mit Blick
darauf, dass er bereits bei Beschwerdeerhebung gewisse Lebenshaltungskosten
selber tragen musste, als unglaubhaft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 38). Womit der Beschwerdeführer seit April 2023 seine Ausgaben –
nunmehr möglicherweise auch für Miete und Krankenkassenprämien – bestreitet,
bleibt gänzlich unklar. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kommt mithin
seiner Mitwirkungspflicht weder in Bezug auf seine Lebenshaltungskosten noch
hinsichtlich der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
(genügend) nach, weshalb seine Gesuche um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels
Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen sind.
6.4 Der
überwiegend unterliegende Beschwerdeführer ist zur Leistung einer
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, wobei vorliegend
eine solche in der Höhe von Fr. 800.- angemessen erscheint (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
6.5 Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird nach
dem oben E. 6.1 Ausgeführten gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen
um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer
Vertreterin:
6.6 Die Beschwerdegegnerin
bringt mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse im Wesentlichen vor, sie
verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'200.-. Damit könne
sie den – sich gemäss eigener Darstellung auf Fr. 8'552.- belaufenden –
Bedarf für sich und ihre Tochter knapp decken. Bis Ende März müsse sie jedoch
auch noch für die Wohnungs- und Krankenkassenkosten des Beschwerdeführers von
insgesamt Fr. 2'453.20 aufkommen. Ob und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer inskünftig Kinderunterhaltsbeiträge leisten werde, sei
ungewiss. Sie sei nicht in der Lage, für die Gerichts- und Anwaltskosten
aufzukommen. In ihren Eingaben vom 4. und 21. April 2023 bringt
(auch) die Beschwerdegegnerin nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass
sie im Rahmen des Eheschutzverfahrens – oder sonstwie – dazu verpflichtet
worden wäre, dem Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen zu leisten oder
(weiterhin) gewisse seiner Lebenshaltungskosten zu übernehmen. Damit wäre auch
nach Darstellung der Beschwerdegegnerin selbst zum heutigen Zeitpunkt ein
monatlicher Einnahmenüberschuss von rund Fr. 650.- anzunehmen, was die
Tilgung der Rechtsvertretungskosten innert weniger Monate und damit innert
angemessener Frist erlaubte (vgl. Plüss, § 16 N. 20;). Das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist nach dem Gesagten
zufolge fehlender Mittellosigkeit bzw. mangels Substanziierung derselben
abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositivziffer 1 des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht F vom 3. März 2023 wird
teilweise – soweit damit das Betretverbot betreffend die Kirche G an der N-Strasse 01
in H gemäss der Planbeilage zur Verfügung der Mitbeteiligten vom 17. Februar
2023 verlängert wurde – aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 1'330.-- Total der Kosten.
3. Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt und im
Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-
(inklusive Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
6. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
7. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht F.