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Entscheid

VB.2023.00133

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00133

19. Februar 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25181)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00133

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A aufgrund einer schweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

und 16c Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958 (SVG) den Führerausweis für die Dauer von acht Monaten, mit Wirkung ab 1. September

2022 bis und mit 30. April 2023.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die

Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 6. Februar 2023

abwies.

III.

Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 8. März

2023.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt, die

Verfügung vom 25. Oktober 2022 sei für nichtig zu erklären, allenfalls

aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur Beurteilung an das

Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden zu überweisen. Eventualiter sei die

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften lediglich als mittelschwer

zu qualifizieren und eine Führerausweisentzugsdauer von einem Monat, maximal

aber von sechs Monaten zu verfügen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 24. März 2023

die Abweisung der Beschwerde. Auch das Strassenverkehrsamt beantragte mit

Eingabe vom 30. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen

zulasten des Beschwerdeführers. Jener reichte am 26. April 2023 seine

Replik ein. Das Strassenverkehrsamt liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden

Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Das Strassenverkehrsamt ging bei

Erlass seiner Entzugsverfügung von folgendem Sachverhalt aus: Der

Beschwerdeführer lenkte am 24. April 2022, ca. 14:22 Uhr, auf der

Hauptstrasse H29 ausserorts auf dem Gemeindegebiet Pontresina den Personenwagen

mit dem Kennzeichen 01 in Richtung Samedan. Dabei überschritt er die dort

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h.

2.2

Wegen

dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer mit – nach Rückzug seiner Einsprache

– rechtskräftig gewordenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Mai

2022.

der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer

bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 180.- und einer Busse

von Fr. 2'100.- bestraft.

2.3

Das

Strassenverkehrsamt Graubünden überwies die Akten am 21. September 2022 an

die Beschwerdegegnerin. Im gleichen Schreiben teilte es dieser mit, das

Administrativverfahren sei auf Wunsch des Beschwerdeführers wegen des laufenden

Strafverfahrens sistiert worden; jener habe seinen Führerausweis allerdings

bereits am 31. August 2022 eingesendet, eine Sperrung sei jedoch noch

nicht erfolgt.

In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die

angefochtene Verfügung, würdigte dabei die Geschwindigkeitsüberschreitung als

schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG und entzog dem

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG den

Führerausweis für acht Monate.

3.

3.1

Zunächst bringt der

Beschwerdeführer vor, die angefochtene Verfügung sei infolge Unzuständigkeit

der Beschwerdegegnerin nichtig oder jedenfalls anfechtbar, zumal er seinen

Wohnsitz nicht nach Zürich verlegt habe und nach der Eröffnung des

Administrativverfahrens im Kanton Graubünden gemäss dem Grundsatz der "perpetuatio

fori" selbiges auch in diesem Kanton fortzuführen resp. abzuschliessen

sei.

3.2

Nichtigkeit

bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung; sie kann grundsätzlich

jederzeit geltend gemacht werden, wird jedoch nur ausnahmsweise angenommen

(vgl., auch zum Folgenden, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020, N. 1096 ff.).

Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die

Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet ist. Als Nichtigkeitsgründe

kommen schwerwiegende Zuständigkeits- und Verfahrensfehler, schwerwiegende

Form- oder Eröffnungsfehler sowie ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche

Mängel infrage. Die örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stellt

jedoch grundsätzlich keinen Nichtigkeitsgrund dar (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 39).

Vorliegend besteht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Es besteht mithin

kein Nichtigkeitsgrund; im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob die

Entzugsverfügung infolge örtlicher Unzuständigkeit aufzuheben ist.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht erstmals im vorliegenden Verfahren geltend, die

Beschwerdegegnerin sei für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht

zuständig gewesen, da er keinen Wohnsitz im Kanton Zürich habe. Dass er im

Rekursverfahren bereits vorbrachte, er hätte seine Einsprache gegen den

Strafbefehl nicht zurückgezogen, wenn er von der achtmonatigen Entzugsdauer

gewusst hätte, stellt entgegen seinen Ausführungen kein entsprechendes

Vorbringen dar. Da das Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche

Instanz entscheidet, können neue Tatsachen im Rahmen des Streitgegenstands

jedoch uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52

N. 16).

3.3.2

Gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG werden Führerausweise von der

Verwaltungsbehörde am Wohnsitz entzogen, wobei sich der Wohnsitz nach den

Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches richtet (BGE 129 II 175 E. 2.1).

Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Fahrzeugführers während des Administrativverfahrens

auf Entzug des Führerausweises bleibt die bei dessen Einleitung begründete

örtliche Zuständigkeit bestehen (BGE 108 Ib 139, Regeste). Als massgeblicher

Zeitpunkt gilt derjenige, in dem die für den Entzug an sich zuständige Behörde

dem Betroffenen Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder

schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern (BGE 108 Ib 139 E. 2c).

Entscheidend ist dabei, dass die Behörde durch ihre Verfahrensführung klar zu

erkennen gibt, sich für das Verfahren örtlich als zuständig zu erachten, was

spätestens mit der Gehörsgewährung zutrifft, sich aber auch aus anderen

Amtshandlungen ergeben kann (BGer, 15. März 2016, 1C_482/2015, E. 3.4).

3.3.3

Nach dem strassenverkehrsrechtlichen Vorfall vom 24. April 2022 gab

das Strassenverkehrsamt Graubünden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April

2022.

Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen. Mit Brief vom 4. Mai

2022.

teilte das Strassenverkehrsamt Graubünden dem Beschwerdeführer die

Sistierung des Administrativverfahrens (um das Ergebnis des Strafverfahrens

abzuwarten) mit, nahm ihm deshalb die Frist zur Stellungnahme ab und stellte

ihm nach Eingang des rechtskräftigen Strafentscheides eine weitere in Aussicht.

In der Folge überwies das Strassenverkehrsamt Graubünden die Akten am 21. September

2022.

an die Beschwerdegegnerin, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich den

Wohnsitz nach E im Kanton Zürich verlegt habe, worauf ihm die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. September 2022 das rechtliche

Gehör gewährte.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden: Der

Beschwerdeführer selbst führte im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens am 13. Juni

2022.

aus, er habe seinen Wohnsitz zwischenzeitlich von F im Kanton Graubünden

nach E verlegt. Entsprechend datiert die Meldebestätigung der Gemeinde E seinen

Zuzug auf den 7. Juni 2022 und bestätigt seinen Eintrag ins

Einwohnerregister. Den Umzug von F nach E mitsamt Anmeldung im Kanton Zürich

erwähnt der Beschwerdeführer sodann im Rekurs vom 2. Oktober 2022. Bereits

zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung gab der Beschwerdeführer (neben

seiner damaligen Privatadresse in F) als Zustelladresse E an, was sich dem

Polizeirapport entnehmen lässt. Sodann wurden sämtliche Postsendungen im

vorliegenden Verfahren an diese Adresse geschickt. Begründet dürfte die Aufgabe

seines vormaligen (Familien-)Wohnsitzes in F mit dem Scheidungsverfahren sein,

in dem sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung

befand und welches gemäss seinen Angaben am 16. Mai 2022 seinen Abschluss

fand. Somit sind den Akten allein Indizien zu entnehmen, welche im fraglichen

Zeitraum auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich hinweisen. Da schliesslich

die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht ausschliesst

(BGer, 30. April 2018, 9C_546/2017, E. 3.2), sind die Ausführungen

des Beschwerdeführers, dass er nach Erlass der angefochtenen Verfügung Wohnsitz

im Kanton G genommen habe (was im Übrigen durch das eingereichte Dokument,

das von ihm selbst ausgefüllt ist und keine behördliche Bescheinigung aufweist,

in keiner Weise belegt ist) oder in der Zukunft in das Land H auszuwandern

gedenke, unbehelflich. Weitere relevante Tatsachen, die dafür sprechen, dass er

seinen Wohnsitz nicht im Kanton Zürich hat, bringt der Beschwerdeführer nicht

substanziiert vor, obwohl ihm bei Abweichung vom klar erkennbaren äusseren

Anschein (was hier anzutreffen ist) die diesbezügliche Beweislast obliegen

würde (Peter Breitschmid, in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht Band 1, Zürich 2023, Art. 23

ZGB N. 8).

3.3.4

Das Strassenverkehrsamt Graubünden hat am 29. April 2022 mit seiner an

den Beschwerdeführer gerichteten Möglichkeit zur Stellungnahme seine

Zuständigkeit nicht in unveränderlicher Weise festgelegt, da das

Strassenverkehrsamt Graubünden ihm kurz darauf die angesetzte Frist abnahm (s. oben

E. 3.3.3) und damit die Gehörsgewährleistung aufschob. Es gab somit gerade

nicht klar zu erkennen, dass es sich für das Administrativverfahren örtlich als

zuständig erachtete. Dies tat in der Folge die Beschwerdegegnerin, in dem sie

am 26. September 2022 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur

Stellungnahme eröffnete – was nicht fälschlicherweise, sondern

ankündigungsgemäss erfolgte –, und nach Feststellung des Ausbleibens einer

Stellungnahme am 24. Oktober 2022 tags darauf die angefochtene Verfügung

erliess. Insgesamt ist somit die Entzugsverfügung nicht infolge örtlicher

Unzuständigkeit aufzuheben.

4.

4.1

Weiter

bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Gefährdung für die Sicherheit

anderer geschaffen; die Sicht- und Strassenverhältnisse seien übersichtlich

gewesen und die Geschwindigkeitsüberschreitung habe im Rahmen eines Rallyes

stattgefunden, bei dem die Strecke gesichert gewesen sei. Daher sei nur von

einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln auszugehen und der

Führerausweis nur für einen Monat zu entziehen; eventualiter – sollte von einer

schweren Widerhandlung ausgegangen werden – sei bloss die diesbezügliche

Mindestentzugsdauer von sechs Monaten anzuordnen.

4.2

4.2.1

Der

Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von

Amtes wegen, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde darf jedoch grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen

des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann

zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem

Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren

Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht

alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai

2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1; VGr,

13.

September 2017, VB.2017.00412, E. 3.1). Solches macht der

Beschwerdeführer nicht geltend; die Behörden durften im vorliegenden

Verwaltungsverfahren auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Mai 2022

abstellen.

4.2.2

Aus dem Strafentscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während des

streitgegenständlichen Vorfalls (s. oben E. 2.1) die zulässige

Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 42 km/h überschritt.

Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) in Verbindung mit Art. 90

Abs. 2 SVG wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

gesprochen.

In der Folge entzog die

Beschwerdegegnerin ihm den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG. Eine schwere Widerhandlung begeht nach dieser Bestimmung, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt. Ungeachtet der konkreten Umstände ist dies

gegeben, sofern der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um

30.

km/h oder mehr überschritten hat (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II

131.

E. 2, 124 II 259 E. 2b/bb).

Diese aus Gründen der

Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde nicht

davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, Ausnahmen sind

allerdings nur zurückhaltend anzunehmen (s. hierzu und zum Folgenden statt

vieler VGr, 2. Juli 2018, VB.2017.00584, E. 3.3). Namentlich kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Sicht- und

Strassenverhältnisse übersichtlich gewesen und die Verkehrsverhältnisse während

des Rallye gesichert gewesen seien: Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b

VRV gilt allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-,

Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach

unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4 VRV). Günstige

Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen insofern eine

vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr,

16.

März 2011, 1C_404/2011, E. 3.3; 17. April 2012, 1C_47/2012, E. 3.3;

so auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00543, E. 4.3). Folglich sind

die Vorinstanzen zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen.

4.2.3

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens

sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis

einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2

lit. b SVG).

Mit rechtskräftiger Verfügung

vom 9. Januar 2020 wurde der Führerausweis dem Beschwerdeführer infolge

einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf

der Autobahn um 31 km/h – einer mittelschweren Widerhandlung – für einen

Monat entzogen. Somit ist der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu

entziehen; ein Spielraum für das Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen

Mindestentzugsdauer besteht nicht (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).

4.2.4

Bei einer

Erhöhung der Mindestentzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1

SVG). In der Eventualbegründung seiner Beschwerdeschrift bringt der

Beschwerdeführer vor, die Erhöhung der Mindestentzugsdauer um zwei Monate auf

insgesamt acht Monate erweise sich als übermässig: Die Vorinstanz habe die

Tatsache seiner Rückfälligkeit unzulässigerweise doppelt berücksichtigt,

nämlich sowohl bei der Festlegung der Mindestentzugsdauer wie auch bei deren

Erhöhung.

Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die

Tatsache der Rückfälligkeit des fehlbaren Motorfahrzeugführers insoweit nicht

berücksichtigt werden darf, als sie – wie vorliegend – bereits Grund für eine

erhöhte Mindestentzugsdauer ist (Bernhard Rütsche/De­nise Weber in: Marcel

Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16c N. 49). Allerdings ist

die oben in E. 4.2.3 erwähnte Verfügung vom 9. Januar 2020 betreffend

die mittelschwere Widerhandlung, welche Anlass für die Anwendung von Art. 16

Abs. 2 lit. b SVG war, nicht die einzige kurz vor dem hier

streitgegenständlichen Vorfall erlassene Verfügung wegen Verletzungen der

Strassenverkehrsvorschriften durch den Beschwerdeführer. Seit dem Jahr 2018

ergingen Verwarnungen wegen Nichtbeachtung von Signalen und wegen Überschreitung

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie ein weiterer Führerausweisentzug

infolge Geschwindigkeitsüberschreitung. Hieraus ist der erheblich belastete

automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ersichtlich, namentlich im

Zusammenhang mit wiederholten Überschreitungen der zulässigen

Höchstgeschwindigkeiten. Dies wurde bei der Dauer des Führerausweisentzugs mit

Blick auf Art. 16 Abs. 3 SVG richtigerweise berücksichtigt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen

bei der Festlegung der Entzugsdauer von acht Monaten

den ihnen hierbei zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten haben.

Insgesamt ist die Beschwerde als

unbegründet abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,

3003.

Bern.