VB.2023.00133
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00133
19. Februar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25181)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00133
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A aufgrund einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
und 16c Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG) den Führerausweis für die Dauer von acht Monaten, mit Wirkung ab 1. September
2022 bis und mit 30. April 2023.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die
Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 6. Februar 2023
abwies.
III.
Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 8. März
2023.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt, die
Verfügung vom 25. Oktober 2022 sei für nichtig zu erklären, allenfalls
aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur Beurteilung an das
Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden zu überweisen. Eventualiter sei die
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften lediglich als mittelschwer
zu qualifizieren und eine Führerausweisentzugsdauer von einem Monat, maximal
aber von sechs Monaten zu verfügen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer.
Die Sicherheitsdirektion beantragte am 24. März 2023
die Abweisung der Beschwerde. Auch das Strassenverkehrsamt beantragte mit
Eingabe vom 30. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen
zulasten des Beschwerdeführers. Jener reichte am 26. April 2023 seine
Replik ein. Das Strassenverkehrsamt liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden
Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
2.1
Das Strassenverkehrsamt ging bei
Erlass seiner Entzugsverfügung von folgendem Sachverhalt aus: Der
Beschwerdeführer lenkte am 24. April 2022, ca. 14:22 Uhr, auf der
Hauptstrasse H29 ausserorts auf dem Gemeindegebiet Pontresina den Personenwagen
mit dem Kennzeichen 01 in Richtung Samedan. Dabei überschritt er die dort
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h.
2.2
Wegen
dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer mit – nach Rückzug seiner Einsprache
– rechtskräftig gewordenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Mai
2022.
der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 180.- und einer Busse
von Fr. 2'100.- bestraft.
2.3
Das
Strassenverkehrsamt Graubünden überwies die Akten am 21. September 2022 an
die Beschwerdegegnerin. Im gleichen Schreiben teilte es dieser mit, das
Administrativverfahren sei auf Wunsch des Beschwerdeführers wegen des laufenden
Strafverfahrens sistiert worden; jener habe seinen Führerausweis allerdings
bereits am 31. August 2022 eingesendet, eine Sperrung sei jedoch noch
nicht erfolgt.
In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die
angefochtene Verfügung, würdigte dabei die Geschwindigkeitsüberschreitung als
schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG und entzog dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG den
Führerausweis für acht Monate.
3.
3.1
Zunächst bringt der
Beschwerdeführer vor, die angefochtene Verfügung sei infolge Unzuständigkeit
der Beschwerdegegnerin nichtig oder jedenfalls anfechtbar, zumal er seinen
Wohnsitz nicht nach Zürich verlegt habe und nach der Eröffnung des
Administrativverfahrens im Kanton Graubünden gemäss dem Grundsatz der "perpetuatio
fori" selbiges auch in diesem Kanton fortzuführen resp. abzuschliessen
sei.
3.2
Nichtigkeit
bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung; sie kann grundsätzlich
jederzeit geltend gemacht werden, wird jedoch nur ausnahmsweise angenommen
(vgl., auch zum Folgenden, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020, N. 1096 ff.).
Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die
Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet ist. Als Nichtigkeitsgründe
kommen schwerwiegende Zuständigkeits- und Verfahrensfehler, schwerwiegende
Form- oder Eröffnungsfehler sowie ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche
Mängel infrage. Die örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stellt
jedoch grundsätzlich keinen Nichtigkeitsgrund dar (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 39).
Vorliegend besteht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Es besteht mithin
kein Nichtigkeitsgrund; im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob die
Entzugsverfügung infolge örtlicher Unzuständigkeit aufzuheben ist.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht erstmals im vorliegenden Verfahren geltend, die
Beschwerdegegnerin sei für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht
zuständig gewesen, da er keinen Wohnsitz im Kanton Zürich habe. Dass er im
Rekursverfahren bereits vorbrachte, er hätte seine Einsprache gegen den
Strafbefehl nicht zurückgezogen, wenn er von der achtmonatigen Entzugsdauer
gewusst hätte, stellt entgegen seinen Ausführungen kein entsprechendes
Vorbringen dar. Da das Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche
Instanz entscheidet, können neue Tatsachen im Rahmen des Streitgegenstands
jedoch uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 16).
3.3.2
Gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG werden Führerausweise von der
Verwaltungsbehörde am Wohnsitz entzogen, wobei sich der Wohnsitz nach den
Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches richtet (BGE 129 II 175 E. 2.1).
Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Fahrzeugführers während des Administrativverfahrens
auf Entzug des Führerausweises bleibt die bei dessen Einleitung begründete
örtliche Zuständigkeit bestehen (BGE 108 Ib 139, Regeste). Als massgeblicher
Zeitpunkt gilt derjenige, in dem die für den Entzug an sich zuständige Behörde
dem Betroffenen Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder
schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern (BGE 108 Ib 139 E. 2c).
Entscheidend ist dabei, dass die Behörde durch ihre Verfahrensführung klar zu
erkennen gibt, sich für das Verfahren örtlich als zuständig zu erachten, was
spätestens mit der Gehörsgewährung zutrifft, sich aber auch aus anderen
Amtshandlungen ergeben kann (BGer, 15. März 2016, 1C_482/2015, E. 3.4).
3.3.3
Nach dem strassenverkehrsrechtlichen Vorfall vom 24. April 2022 gab
das Strassenverkehrsamt Graubünden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April
2022.
Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen. Mit Brief vom 4. Mai
2022.
teilte das Strassenverkehrsamt Graubünden dem Beschwerdeführer die
Sistierung des Administrativverfahrens (um das Ergebnis des Strafverfahrens
abzuwarten) mit, nahm ihm deshalb die Frist zur Stellungnahme ab und stellte
ihm nach Eingang des rechtskräftigen Strafentscheides eine weitere in Aussicht.
In der Folge überwies das Strassenverkehrsamt Graubünden die Akten am 21. September
2022.
an die Beschwerdegegnerin, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich den
Wohnsitz nach E im Kanton Zürich verlegt habe, worauf ihm die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. September 2022 das rechtliche
Gehör gewährte.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden: Der
Beschwerdeführer selbst führte im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens am 13. Juni
2022.
aus, er habe seinen Wohnsitz zwischenzeitlich von F im Kanton Graubünden
nach E verlegt. Entsprechend datiert die Meldebestätigung der Gemeinde E seinen
Zuzug auf den 7. Juni 2022 und bestätigt seinen Eintrag ins
Einwohnerregister. Den Umzug von F nach E mitsamt Anmeldung im Kanton Zürich
erwähnt der Beschwerdeführer sodann im Rekurs vom 2. Oktober 2022. Bereits
zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung gab der Beschwerdeführer (neben
seiner damaligen Privatadresse in F) als Zustelladresse E an, was sich dem
Polizeirapport entnehmen lässt. Sodann wurden sämtliche Postsendungen im
vorliegenden Verfahren an diese Adresse geschickt. Begründet dürfte die Aufgabe
seines vormaligen (Familien-)Wohnsitzes in F mit dem Scheidungsverfahren sein,
in dem sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung
befand und welches gemäss seinen Angaben am 16. Mai 2022 seinen Abschluss
fand. Somit sind den Akten allein Indizien zu entnehmen, welche im fraglichen
Zeitraum auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich hinweisen. Da schliesslich
die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht ausschliesst
(BGer, 30. April 2018, 9C_546/2017, E. 3.2), sind die Ausführungen
des Beschwerdeführers, dass er nach Erlass der angefochtenen Verfügung Wohnsitz
im Kanton G genommen habe (was im Übrigen durch das eingereichte Dokument,
das von ihm selbst ausgefüllt ist und keine behördliche Bescheinigung aufweist,
in keiner Weise belegt ist) oder in der Zukunft in das Land H auszuwandern
gedenke, unbehelflich. Weitere relevante Tatsachen, die dafür sprechen, dass er
seinen Wohnsitz nicht im Kanton Zürich hat, bringt der Beschwerdeführer nicht
substanziiert vor, obwohl ihm bei Abweichung vom klar erkennbaren äusseren
Anschein (was hier anzutreffen ist) die diesbezügliche Beweislast obliegen
würde (Peter Breitschmid, in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht Band 1, Zürich 2023, Art. 23
ZGB N. 8).
3.3.4
Das Strassenverkehrsamt Graubünden hat am 29. April 2022 mit seiner an
den Beschwerdeführer gerichteten Möglichkeit zur Stellungnahme seine
Zuständigkeit nicht in unveränderlicher Weise festgelegt, da das
Strassenverkehrsamt Graubünden ihm kurz darauf die angesetzte Frist abnahm (s. oben
E. 3.3.3) und damit die Gehörsgewährleistung aufschob. Es gab somit gerade
nicht klar zu erkennen, dass es sich für das Administrativverfahren örtlich als
zuständig erachtete. Dies tat in der Folge die Beschwerdegegnerin, in dem sie
am 26. September 2022 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur
Stellungnahme eröffnete – was nicht fälschlicherweise, sondern
ankündigungsgemäss erfolgte –, und nach Feststellung des Ausbleibens einer
Stellungnahme am 24. Oktober 2022 tags darauf die angefochtene Verfügung
erliess. Insgesamt ist somit die Entzugsverfügung nicht infolge örtlicher
Unzuständigkeit aufzuheben.
4.
4.1
Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Gefährdung für die Sicherheit
anderer geschaffen; die Sicht- und Strassenverhältnisse seien übersichtlich
gewesen und die Geschwindigkeitsüberschreitung habe im Rahmen eines Rallyes
stattgefunden, bei dem die Strecke gesichert gewesen sei. Daher sei nur von
einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln auszugehen und der
Führerausweis nur für einen Monat zu entziehen; eventualiter – sollte von einer
schweren Widerhandlung ausgegangen werden – sei bloss die diesbezügliche
Mindestentzugsdauer von sechs Monaten anzuordnen.
4.2
4.2.1
Der
Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von
Amtes wegen, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde darf jedoch grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen
des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann
zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem
Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren
Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht
alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai
2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1; VGr,
13.
September 2017, VB.2017.00412, E. 3.1). Solches macht der
Beschwerdeführer nicht geltend; die Behörden durften im vorliegenden
Verwaltungsverfahren auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Mai 2022
abstellen.
4.2.2
Aus dem Strafentscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während des
streitgegenständlichen Vorfalls (s. oben E. 2.1) die zulässige
Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 42 km/h überschritt.
Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) in Verbindung mit Art. 90
Abs. 2 SVG wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
gesprochen.
In der Folge entzog die
Beschwerdegegnerin ihm den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG. Eine schwere Widerhandlung begeht nach dieser Bestimmung, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt. Ungeachtet der konkreten Umstände ist dies
gegeben, sofern der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um
30.
km/h oder mehr überschritten hat (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II
131.
E. 2, 124 II 259 E. 2b/bb).
Diese aus Gründen der
Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde nicht
davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, Ausnahmen sind
allerdings nur zurückhaltend anzunehmen (s. hierzu und zum Folgenden statt
vieler VGr, 2. Juli 2018, VB.2017.00584, E. 3.3). Namentlich kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Sicht- und
Strassenverhältnisse übersichtlich gewesen und die Verkehrsverhältnisse während
des Rallye gesichert gewesen seien: Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b
VRV gilt allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach
unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4 VRV). Günstige
Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen insofern eine
vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr,
16.
März 2011, 1C_404/2011, E. 3.3; 17. April 2012, 1C_47/2012, E. 3.3;
so auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00543, E. 4.3). Folglich sind
die Vorinstanzen zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen.
4.2.3
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens
sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis
einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2
lit. b SVG).
Mit rechtskräftiger Verfügung
vom 9. Januar 2020 wurde der Führerausweis dem Beschwerdeführer infolge
einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf
der Autobahn um 31 km/h – einer mittelschweren Widerhandlung – für einen
Monat entzogen. Somit ist der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu
entziehen; ein Spielraum für das Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen
Mindestentzugsdauer besteht nicht (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).
4.2.4
Bei einer
Erhöhung der Mindestentzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1
SVG). In der Eventualbegründung seiner Beschwerdeschrift bringt der
Beschwerdeführer vor, die Erhöhung der Mindestentzugsdauer um zwei Monate auf
insgesamt acht Monate erweise sich als übermässig: Die Vorinstanz habe die
Tatsache seiner Rückfälligkeit unzulässigerweise doppelt berücksichtigt,
nämlich sowohl bei der Festlegung der Mindestentzugsdauer wie auch bei deren
Erhöhung.
Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die
Tatsache der Rückfälligkeit des fehlbaren Motorfahrzeugführers insoweit nicht
berücksichtigt werden darf, als sie – wie vorliegend – bereits Grund für eine
erhöhte Mindestentzugsdauer ist (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel
Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16c N. 49). Allerdings ist
die oben in E. 4.2.3 erwähnte Verfügung vom 9. Januar 2020 betreffend
die mittelschwere Widerhandlung, welche Anlass für die Anwendung von Art. 16
Abs. 2 lit. b SVG war, nicht die einzige kurz vor dem hier
streitgegenständlichen Vorfall erlassene Verfügung wegen Verletzungen der
Strassenverkehrsvorschriften durch den Beschwerdeführer. Seit dem Jahr 2018
ergingen Verwarnungen wegen Nichtbeachtung von Signalen und wegen Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie ein weiterer Führerausweisentzug
infolge Geschwindigkeitsüberschreitung. Hieraus ist der erheblich belastete
automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ersichtlich, namentlich im
Zusammenhang mit wiederholten Überschreitungen der zulässigen
Höchstgeschwindigkeiten. Dies wurde bei der Dauer des Führerausweisentzugs mit
Blick auf Art. 16 Abs. 3 SVG richtigerweise berücksichtigt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen
bei der Festlegung der Entzugsdauer von acht Monaten
den ihnen hierbei zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten haben.
Insgesamt ist die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,
3003.
Bern.