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Entscheid

VB.2023.00134

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00134

28. September 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24840)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00134

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA Dr. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nachzug

der Eltern bzw. Schwiegereltern,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine am 1982 geborene Staatsangehörige Deutschlands,

ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt und lebt zusammen mit ihrem Ehemann

B, welcher Schweizer Bürger ist, im Kanton Zürich.

Am 15. März 2021 ersuchte A im Namen ihrer Eltern,

der belarussischen Staatsangehörigen D und E (geboren 1958 und 1957), das

Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen

Wohnsitznahme bei A und B. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom

26. April 2021 ab und die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen

erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 ab.

Am 15. Januar bzw. 25. März 2022 reisten D und E

mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein. Am 7. April 2022 ersuchten A

und B das Migrationsamt des Kantons Zürich erneut um Bewilligung der Einreise

zur erwerbslosen Wohnsitznahme von D und E bei A und B. Das Migrationsamt wies

dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. September 2022 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A und B erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Februar 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. März 2023 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, D und E eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 9. März 2023 ordnete der

stellvertretende Abteilungspräsident an, dass eine Wegweisungsvollstreckung

gegenüber D und E bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. März 2023

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 3

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA haben

Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist

und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als

Familienangehörige gelten auch die eigenen Verwandten und die Verwandten des

Ehegatten in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern), denen Unterhalt gewährt

wird. Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen

Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des

Familienangehörigen von der bzw. vom Aufenthaltsberechtigten zumindest

teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell

sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1

mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen

Union, Zürich 1995, S. 327).

2.2

Die

Vertragsparteien dürfen nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I

FZA in diesem Zusammenhang von den gesuchstellenden Personen eine von der

zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung

verlangen, in der bestätigt wird, dass die nachziehende

(aufenthaltsberechtigte) Person der bzw. dem nachzuziehenden

Familienangehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt oder beide in diesem Staat in

einer häuslichen Gemeinschaft leben. Diese Bestimmung legt das Bundesgericht

praxisgemäss dahingehend aus, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung mit

geeigneten Mitteln nachgewiesen werden müsse, wobei die "blosse

Verpflichtungserklärung" der aufenthaltsberechtigten Person oder ihres

Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des betroffenen Familienangehörigen

beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in diesem Sinn angesehen wird (BGr,

26.

August 2021, 2C_184/2021, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_757/2019,

E. 4.5 – 14. November 2018, 2C_929/2018, E. 5.1 – 19. Juli

2017, 2C_301/2016, E. 3.1 und E. 3.4.4; vgl. auch EuGH, 16. Januar

2014, Rs. C-423/12, Reyes, N. 20).

2.3

Die

Beschwerdeführenden belegen, dass sie D und E nach der erstinstanzlichen

Abweisung des ersten Familiennachzugsgesuchs zwischen dem 12. Mai 2021 und

dem 28. Februar 2022 mit insgesamt EUR 9'500.- und damit in erheblichem

Masse unterstützt haben.

3.

3.1

Zu klären

bleibt, ob diese Unterstützung zur Deckung des erforderlichen Unterhalts

notwendig ist oder ob D und E ihren Unterhalt auch aus eigenen Mitteln decken

könnten. Hierbei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person

in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre

Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die

von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich

sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl

aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs, andernfalls das Erfordernis der

Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b

Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,

E. 4.1 und E. 4.3 – 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1 –

19.

Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4 [jeweils mit Hinweisen]; siehe

auch Marc Spescha in: ders. et al.,

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14;

Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte

rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).

3.2

Aus der

Tatsache, dass die ausländische Person in ihrem Heimatland für ihre

Lebenshaltung eine bestimmte Summe verbraucht, kann nicht geschlossen werden,

dass diese Summe lediglich der Deckung der Grundbedürfnisse dient. Ebenso wenig

kann aus der Tatsache, dass die nachziehende Person finanzielle Unterstützung

in einer bestimmten Höhe gewährt, die Höhe des zur Deckung der Grundbedürfnisse

notwendigen Betrags geschlossen werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall

konkret zu belegen, wie hoch der finanzielle Bedarf zur Deckung der

Grundbedürfnisse ist. Welche Ausgaben von den Grundbedürfnissen umfasst sind,

beurteilt sich nach den Verhältnissen im Heimatland. Auf die Verhältnisse in

der Schweiz ist nur dann abzustellen, wenn sich nachzuziehende

Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhalten;

hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein

unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person,

um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit

einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr,

21.

April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016,

E. 3.4.3 f. [jeweils mit Hinweisen]; siehe auch EuGH,

5.

September 2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 33; VGr,

5.

September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3).

3.3

D und E

sind mit einem Besuchsvisum in die Schweiz eingereist und verfügen über keine

dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, womit für die Frage der

Unterstützungsbedürftigkeit auf die Verhältnisse in Belarus abzustellen ist.

3.4

Die

Beschwerdeführenden stellen für die behauptete Unterstützungsbedürftigkeit auf

den Monat Dezember 2021 ab, da dies der letzte volle Monat sei, in dem sich D

und E in Belarus aufgehalten hätten. Sie machen für Dezember 2021 Ausgaben von

umgerechnet Fr. 1'272.32 geltend, wovon Fr. 509.44 insbesondere für

Reisen ausgegeben worden seien und deshalb nicht die Grundbedürfnisse betroffen

hätten. Insgesamt machen die Beschwerdeführenden folglich geltend, D und E

hätten unter den Titeln Wohnung, Lebensmittel, Wasch-, Putzmittel und Drogerie,

Haushaltswaren, Arztkosten, Medikamente sowie persönliche Ausgaben insgesamt BYN 2'097.91

oder Fr. 762.88 ausgegeben. Diese Summe sei monatlich zur Deckung der

Grundbedürfnisse von D und E notwendig.

Diesen geltend gemachten Grundbedürfnissen sei ein

Renteneinkommen von BYN 1'164.25/Fr. 423.- entgegengestanden, weshalb

D und E zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Unterstützung der

Beschwerdeführenden angewiesen seien.

3.5

Die

Beschwerdeführenden bringen im Hauptstandpunkt vor, alle getätigten

Lebensmitteleinkäufe in Höhe von BYN 924.44/Fr. 336.16 hätten der

Deckung der Grundbedürfnisse gedient. Aus den eingereichten Kassenbelegen

ergeben sich allerdings diverse Einkäufe, die klarerweise über die Deckung der

Grundbedürfnisse hinausgehen. So kauften D und E im Dezember 2021 insgesamt 5

Flaschen Wodka, 2 Flaschen Cognac (коньяк;

wiss. translit.: kon'jak), Kaviar (икра; wiss.

translit.: ikra), Schaumwein (шампанское

wiss. translit.: šampanskoe) und mehrmals pro Woche exotische Früchte ein. Aus

den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Kassenbelegen ergibt sich, dass

nicht bloss Grundbedürfnisse gedeckt, sondern ein gehobenerer Lebensstandard

erzielt wurde. Dasselbe zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdeführenden

noch in ihrem ersten Gesuch um Familiennachzug vom 15. März 2021 geltend

machten, die Grundbedürfnisse von D und E unter dem Titel Lebensmittel seien

mit BYN 650.-/Fr. 231.08 zu veranschlagen. Angesichts der Tatsache,

dass die Teuerung auf Lebensmittel in Belarus zwischen März und Dezember 2021 6,5

Prozent betrug, ist eine Steigerung des Grundbedürfnisses nach Lebensmitteln

von über 42 Prozent nicht glaubhaft (vgl. Index der Konsumentenpreise nach

Waren- und Dienstleistungsgruppen in der Republik Belarus für die Monate März

und Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.belstat.gov.by/ofitsialnaya-statistika/realny-sector-ekonomiki/tseny/potrebitelskie-tseny/operativnye-dannye/indeks-potrebitelskikh-tsen-v-gruppirovke-klassifikatora-individualnogo-potrebleniya-po-tselyam-kipts/).

Auch andere im Dezember 2021 getätigte Ausgaben stellen

keine monatlich anfallenden Ausgaben zur Deckung der Grundbedürfnisse dar. Dies

betrifft insbesondere die geltend gemachten Ausgaben für "Kleine OP",

"Brille C", "Optik", "Brille E",

"Brillehülle", "Weihnachtsdeko" und "Neues Jahr

Deko", die insgesamt BYN 386.65/etwa Fr. 139.- ausmachen.

Die eingereichte Aufstellung der Ausgaben im Dezember 2021

zeugt von einem gehobeneren Lebensstandard und ist nicht geeignet, die zur

Deckung der Grundbedürfnisse notwendigen Ausgaben festzustellen. Dass die

Beschwerdeführenden im Eventualstandpunkt einige ausgewählte Ausgaben

weglassen, vermag daran nichts zu ändern. Der gehobenere Lebensstandard von D

und E ergibt sich nicht aus einzelnen Ausgaben, sondern aus einer

Gesamtbeurteilung aller Ausgaben.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die

durch den Kauf einer Wohnung erzielten Ersparnisse ebenfalls berücksichtigt

werden müssen, ist ihnen nicht zu folgen. Aus den Akten ergeben sich keine

Hinweise darauf, dass die Wohnung durch die Beschwerdeführenden mitfinanziert

wurde (vgl. BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 3.2.3).

3.6

Das

Existenzminimum für eine pensionerte Person betrug in Belarus im Dezember 2021 BYN 224.10/etwa

Fr. 80.- (Nationales statistisches Komitee der Republik Belarus, Soziale

Situation und Lebensstandard der Bevölkerung der Republik Belarus 2023, S. 58,

abrufbar unter https://www.belstat.gov.by/upload/iblock/747/h2d3js5a6ro9svs5xv2zi0fb8ov7o41i.p

df; vgl. auch die nicht entscheidend höhere Einschätzung von: Schweizerische

Flüchtlingshilfe, Weissrussland: Gesundheitssystem und soziale Sicherheit, S. 12,

abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Weissrussland/190606-bel-systeme-de-sante-protection-sociale-de.pdf);

der Mindestlohn für eine Vollzeit erwerbstätige Person betrug im Dezember 2021 BYN 418.17/etwa

Fr. 150.- (Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit der Republik

Belarus, Höhe des monatlichen Mindestlohns, abrufbar unter https://www.mintrud.gov.by/ru/razmer-mesyachnoy-minimalnoy-zarabotnoy-platy-ru).

Die durchschnittliche Rente in Belarus betrug im Jahr 2021 BYN 541.41/etwa

Fr. 195.- (Nationales statistisches Komitee der Republik Belarus,

Durchschnittliche Höhe der zugeteilten Rente jeweils auf das Ende der

Zeitperiode, abrufbar unter http://dataportal.belstat.gov.by/Indicators/Preview?key=142340).

Mit ihrer Rente in Höhe von zusammengezählt BYN 1'164.25/etwa Fr. 419.-

(Stand Dezember 2021) verfügen D und E über das Äquivalent von mehr als fünf

Existenzminima oder fast drei Mindestlöhnen für Vollzeitarbeit. Ihre Rente ist

überdurchschnittlich hoch. Sodann leben sie in einer Eigentumswohnung und haben

keine Ausgaben für eine Wohnungsmiete oder für Hypothekarzinsen. Vor diesem

Hintergrund ist nicht dargetan, dass D und E regelmässig in einer ge­wissen

Erheblichkeit von der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführenden

abhängig sind, um die Grundbedürfnisse decken zu können.

3.7

Nach dem

Gesagten ist davon auszugehen, dass D und E ihre Grundbedürfnisse mit ihrem

eigenen Renteneinkommen decken können. Sie haben folglich keinen

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2

lit. b Anhang I FZA.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, D und E hätten gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG Anspruch auf eine Härtefallbewilligung. Belarus befinde sich

"in einem Kriegszustand gegen den gesamten Westen". Den nach Westen

orientierten D und E sei eine Rückkehr in ihr diktatorisches Heimatland nicht

zumutbar und eine Wiedereingliederung sei ausserordentlich erschwert. Zudem

seien gegenseitige Besuche im Falle einer Rückkehr nach Belarus verunmöglicht.

Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich

um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl VGr, 23. Januar

2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Vorliegend ist keine persönliche Notlage

ersichtlich. Weder die Tatsache, dass der belarussische Präsident Lukaschenko

den russischen Krieg gegen die Ukraine unterstützt, noch die daraus folgenden

westlichen Sanktionen gegen Belarus und die Erschwerung gegenseitiger Besuche

begründen eine persönliche Notlage. Eine Rückkehr nach Belarus ist D und E

zumutbar.

Folglich erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und

der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.

4.2

Gemäss

Beschwerde sei für den Fall, dass diese abgewiesen würde, dem Staatssekretariat

für Migration (SEM) zu beantragen, D und E in der Schweiz vorläufig

aufzunehmen. Eine Rückkehr nach Belarus sei ihnen angesichts "der

aktuellen Kriegssituation" nicht zumutbar.

Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die

vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig

oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83

Abs. 4 AIG unzumutbar

sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin

im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,

allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Belarus befindet sich nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg

oder einer Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die Situation aufgrund der

politischen Lage im Land, des Kriegs zwischen Russland und der Ukraine und der

gegen Belarus verhängten Sanktionen schwierig ist. Gemäss Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Belarus

(generell) zumutbar (BVGr, 13. April 2023, D-787/2023, E. 9.3).

Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar. Weitere

Vollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen und ist ihnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.