VB.2023.00139
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00139
3. Mai 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24527)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00139
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1981 geborene
marokkanische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) lernte
eigenen Angaben zufolge im November 2020 über die sozialen Medien die 1980
geborene und im Kanton Zürich niedergelassene italienische Staatsangehörige C
kennen. Das Paar hatte in der Folge über ein Jahr nur elektronischen Kontakt.
Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 mit einem Schengen-Visum
nach Europa gelangte und am 22. Dezember 2021 in die Schweiz einreiste,
nahm er bei C und deren aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter
Wohnsitz. Nach dem Ablauf der Visumsgültigkeit verblieb er weiter im Land. Nach
Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens am 11. Januar 2022 ersuchte
der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Heirat mit C (nachfolgend: Verlobte). Migrationsamtliche Abklärungen ergaben in
der Folge, dass die Verlobte verschuldet ist und per 13. Mai 2022 72
ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 92'540.30 gegen sie vorlagen.
Aufgrund mangelhafter
finanzieller Mittel und des Verdachts auf eine Scheinehe verweigerte das
Migrationsamt am 22. Juli 2022 die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und ordnete an, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Weiter hielt es
fest, dass ein allfälliger Rekurs keine aufschiebende Wirkung entfalte.
Erwägungen
II.
Gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 13. Oktober 2022 wurde die Verlobte des
Beschwerdeführers am 23. Juni 2022 und 18. August 2022 erneut
betrieben und erhöhte sich der Gesamtbetrag der Verlustscheine auf nunmehr Fr. 92'844.60.
Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 22. Juli
2022.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7. Februar 2023 ab,
wobei erneut angeordnet bzw. festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer das
Land unverzüglich zu verlassen habe und eine allfällige Beschwerde mangels
vorbestehender Anwesenheitsberechtigung kein prozedurales Aufenthaltsrecht
begründen würde.
III.
Mit Beschwerde vom 10. März 2023 liess der
Beschwerdeführer beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Eheschliessung zu erteilen. Weiter wurde um die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung bzw. um einen Vollzugsstopp und die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 erachtete
das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos, ordnete jedoch zugleich an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen
vorerst zu unterbleiben hätten, ohne dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers
aber hierdurch rechtmässig werde. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer Frist
zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
Hierauf liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April
2023.
um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.
Das Verwaltungsgericht nahm darauf mit Präsidialverfügung
vom 5. April 2023 die Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses ab
und stellte die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Endentscheid in Aussicht. Sodann wurde der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert.
Mit Eingabe vom 13. April 2023 reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die angeforderte Kostennote ein.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,
liess sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachfolgend
eingereichten Eingaben und Unterlagen vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Personen,
die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier
verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB) zuerst ihren Aufenthalt
in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in
Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung
einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog
ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine
Kurzaufenthaltsbewilligung
zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen
mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen,
und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die
Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in
Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und
3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom
Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll
schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür
zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das
heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar
2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2).
Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen
bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr
viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der
Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird,
unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2
lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche
Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar
ist auch die Bestätigung
eines prozeduralen Aufenthalts
zum selben Zweck
(sogenannte
Duldungserklärung)
bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die
Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98
ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während
der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer
Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen
getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1
[nicht rechtskräftig]).
2.2
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in der
Schweiz verfügt und das Land grundsätzlich nach Ablauf seines Schengen-Visums
am 8. Januar 2022 hätte verlassen müssen. Derzeit hält er sich lediglich
aufgrund des verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne
dass hiermit aber sein weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4
ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung seines Aufenthalts zwecks
Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.
3.
3.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder sich
zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet haben (Abs. 2)
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Liegen keine wichtigen Gründe
für einen nachträglichen Familiennachzug vor, muss überdies innert fünf Jahren
(nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten)
um den Ehegattennachzug ersucht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4
AIG). Zudem steht die Bewilligung des Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62
oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51
Abs. 2 AIG).
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen
des AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) allerdings nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA in
Verbindung mit 7 lit. d und e FZA und Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben die Ehegatten von in der Schweiz
niedergelassenen und selbständig erwerbstätigen EU-Bürgern Anspruch auf eine
mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis. Die Bewilligungserteilung
steht jedoch auch hier unter dem Vorbehalt, dass bedarfsgerechte (wenngleich
nicht zwingend gemeinsame) Wohnräumlichkeiten zur Verfügung (Art. 3 Abs. 1
Anhang I FZA) stehen und (bei selbständiger Erwerbstätigkeit) ein
existenzsicherndes Einkommen erzielt wird (vgl. Thomas Geiser/Felix
Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 3. A.,
Basel 2022, § 23.121).
Die Zulassungsvoraussetzungen
sind damit – sowohl gestützt auf einen allfälligen freizügigkeitsrechtlichen
Anspruch als auch gestützt auf das innerstaatliche Recht – nur erfüllt, wenn
die (zukünftigen)Eheleute für die Zeit nach dem Eheschluss sowohl ein existenzsicherndes
Einkommen als auch eine bedarfsgerechte Wohnung belegen können.
3.2
Während im
migrationsamtlichen Verfahren noch behauptet wurde, dass die Verlobte des
Beschwerdeführers aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als … monatliche
Einkünfte zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 1'800.- erziele, werden deren
(Brutto-)Einnahmen vor Verwaltungsgericht nur noch mit (durch
Kontogutschriften und Einzahlungen belegten) Fr. 550.- beziffert. Hinzu
kommen Fr. 1'200.- Unterhaltszahlungen des Kindsvaters. Sodann rechnet der
Beschwerdeführer damit, nach der Legalisierung seines Aufenthalts ein
Nettoeinkommen von Fr. 3'325.- erzielen zu können, wobei diese Einkünfte
durch Einreichung eines Arbeitsvertrags auf Stundenlohnbasis plausibilisiert
werden. Basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers stünden der Familie
Dispositiv
demnach monatlich Fr. 5'075.- zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur
Verfügung. Dem stünde gemäss insoweit unstrittiger vorinstanzlicher Berechnung
ein Existenzbedarf von Fr. 5'170.- gegenüber, woraus ein monatliches Manko
von Fr. 95.- resultieren würde.
Nach bundesgerichtlicher Praxis vermag ein derart geringer
Fehlbetrag den Anspruch auf Familiennachzug noch nicht auszuschliessen und sind
bei einem gesunden und arbeitswilligen (zukünftigen) Ehegatten nicht allzu hohe
Anforderungen an den Nachweis zukünftiger Einkünfte zu stellen (BGer, 17. März
2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4, mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn davon
ausgegangen würde, dass der tatsächliche Fehlbetrag bei Berücksichtigung von
üblichen Kommunikations- und Privathaftpflichtversicherungskosten, weiterer
Gewinnungskosten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Verlobten und
üblicher Nebenkosten der Wohnungsmiete etwas höher ausfallen könnte, ist nicht
von einem wesentlich höheren Manko auszugehen. Dies zumal die Familie aufgrund
ihrer Einkommenssituation allenfalls auch Anspruch auf eine Prämienverbilligung
hätte. Entsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass der geringe
Fehlbetrag noch keine Verweigerung des begehrten Nachzugs zu rechtfertigen
vermag.
3.3 Der
Beschwerdeführer behauptet, dass die Familie über bedarfsgerechte
Wohnräumlichkeiten verfügen würde, da ihnen vom Ex-Partner der Verlobten
aufgrund eines mündlichen Untermietvertrags eine 4.5-Zimmer-Wohnung zur
Verfügung gestellt werde, die Vermieterschaft gemäss Mietvertrag mit einer
Wohnungsbelegung durch drei Personen einverstanden sei und der Wohnungsvertrag
nach der Heirat auf die Eheleute übertragen werden soll.
Es ist grundsätzlich unstrittig und aktenmässig belegt,
dass die vom Beschwerdeführer, seiner Verlobten und deren Tochter bewohnte
4.5-Zimmer-Wohnung die Anforderungen an eine bedarfsgerechte Wohnung erfüllt
und auch aus Sicht der Vermieterschaft nicht überbelegt ist. Sodann kann
aufgrund der nunmehr 1½-jährigen faktischen Nutzung der Wohnung durch das Paar
davon ausgegangen werden, dass zumindest ein mündlicher Untermietvertrag oder
ein stillschweigendes Einverständnis zur Nutzung der Wohnung besteht.
Jedenfalls bestehen keinerlei Indizien dafür, dass die gegenwärtige Wohnsituation
nicht auch inskünftig wird fortgesetzt werden können. Hierzu ist anzumerken,
dass auch der derzeitige Hauptmieter – der Ex-Partner der Verlobten – ein
Interesse am Fortbestand der bisherigen Wohnsituation hat, da auch dessen
Tochter in der Wohnung lebt und unter mütterlicher Obhut steht. Ob der
Mietvertrag nach der Heirat auch tatsächlich auf den Beschwerdeführer und
dessen Verlobte wird übertragen werden können und ob der Ex-Partner und die
Vermieterschaft hierzu trotz der prekären finanziellen Lage der Verlobten Hand
bieten wird, ist hingegen zweitrangig, solange kein Verlust der derzeitigen
Wohnräumlichkeiten droht.
3.4 Mangels
Sozialhilfebezugs und des (nach der absehbaren Erwerbsaufnahme des
Beschwerdeführers) geringen Fehlbetrags ist derzeit auch der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit nicht erfüllt, wobei aufgrund der Akten aber der
Verdacht besteht, dass die Verlobte des Beschwerdeführers über ihren
Verhältnissen lebt und sich bislang auch durch die Generierung von Schulden
finanziert hat. Sie ist gemäss den in den Akten liegenden
Betreibungsregisterauszügen hoch verschuldet, womit sie allenfalls den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a
Abs. 1 lit. b VZAE (mutwillige Schuldenwirtschaft) erfüllt. Wie es
sich damit verhält, muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da eine
Verweigerung des Ehegattennachzugs sich grundsätzlich nur rechtfertigt, wenn
die nachzuziehende Person selbst Widerrufsgründe gesetzt hat. Sodann
erschliesst sich aus den Akten nicht, dass ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung der originär aufenthaltsberechtigten Verlobten
derzeit unmittelbar anstehen würde und das vorliegende Nachzugs- bzw.
Ehevorbereitungsverfahren deshalb zu sistieren wäre (vgl. zum Ganzen
Geiser/Blocher/Busslinger, Rz. 23.114 mit Hinweisen).
3.5 Während im
migrationsamtlichen Verfahren noch nicht ausgeschlossen wurde, dass der
geplante Eheschluss lediglich der Umgehung der ausländerrechtlichen
Bestimmungen dienen könnte, wird vor Verwaltungsgericht Derartiges nicht mehr
behauptet. Der Beschwerdeführer hat sodann vor Vorinstanzen zahlreiche Belege
nachgereicht, die den Scheineheverdacht entkräften sollen. Unter anderem wurde
die erste WhatsApp-Kommunikation im November 2020 vorgelegt, welche die
Darstellung zum Kennenlernen untermauert. Sodann lebt das Paar nunmehr seit 1½-Jahren
zusammen, was ebenfalls für eine gelebte Beziehung spricht. Auch wenn es weiterhin
Anhaltspunkte für eine geplante Scheinehe gibt – insbesondere die auffällige
Art des Kennenlernens über WhatsApp und die Aufnahme des Zusammenlebens und die
Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens nach kurzer persönlicher
Bekanntschaft – ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers
nach derzeitigem Aktenstand in einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht klar
ersichtlich, zumal eine (beabsichtigte) Scheinehe nicht leichthin angenommen
werden darf, die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Ehevorbereitungsverfahren
ohnehin nur aufgrund einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten vorzunehmen
ist (vgl. BGr, 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5) und ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr
behauptet wird.
3.6 Die
weiteren Nachzugs- bzw. Zulassungsvoraussetzungen sind unstrittig und es
bestehen keine Anhaltspunkte, dass das vorliegende Ehevorbereitungsverfahren
nicht innert absehbarer Frist zu Ende geführt werden kann.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das
Migrationsamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine sechsmonatige
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen. Sollte die
Beschaffung der für den Eheschluss erforderlichen Papiere wider Erwarten länger
als sechs Monate dauern, wäre eine Bewilligungsverlängerung nur im Ausnahmefall
zu erteilen und gegebenenfalls dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur
Zustimmung zu unterbreiten. Für eine allfällige Verlängerung der
Kurzaufenthaltsbewilligung sowie für die Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ist im jeweiligen Zeitpunkt erneut zu untersuchen und zu
prüfen, ob die dannzumal geltenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG).
5.
5.1 Laut § 17
Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein
unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).
Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"
wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel
nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als
entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der
"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen
Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,
Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in
migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.-
bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr,
19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).
5.2 Das
vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrad auf und die Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren sind mit acht bzw. knapp sechs Seiten nicht sonderlich umfangreich
ausgefallen. Allerdings wurden insbesondere im Rekursverfahren zahlreiche
Dokumente ein- und nachgereicht und entstand im Beschwerdeverfahren mit dem
gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (geringer) Zusatzaufwand.
Damit erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- bzw. Fr. 1'500.-
für das Beschwerdeverfahren angemessen.
6.
6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende
Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren. Die Entschädigung
umfasst grundsätzlich allerdings nur die ab dem Moment der Gesuchseinreichung
entstehenden Vertretungskosten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 94 ff. und 115).
6.2 Der Beschwerdeführer
ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtsanwaltlich vertreten und
ersuchte am 4. März 2023 nachträglich um die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht kostenpflichtig wird, ohnehin nur die
ab Gesuchsstellung angefallenen Vertretungskosten entschädigungsfähig sind und
diese bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt erscheinen,
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
7.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die
Verfügung des Migrationsamts vom 22. Juli 2022 sowie Dispositiv-Ziff. I,
II, IV und die Kostenauflage in Dispositiv-III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 7. Februar 2023 werden aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen.
3. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
4. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr
von Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 180.-, werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8. Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.