Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00139

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00139

3. Mai 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24527)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00139

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1981 geborene

marokkanische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) lernte

eigenen Angaben zufolge im November 2020 über die sozialen Medien die 1980

geborene und im Kanton Zürich niedergelassene italienische Staatsangehörige C

kennen. Das Paar hatte in der Folge über ein Jahr nur elektronischen Kontakt.

Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 mit einem Schengen-Visum

nach Europa gelangte und am 22. Dezember 2021 in die Schweiz einreiste,

nahm er bei C und deren aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter

Wohnsitz. Nach dem Ablauf der Visumsgültigkeit verblieb er weiter im Land. Nach

Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens am 11. Januar 2022 ersuchte

der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Heirat mit C (nachfolgend: Verlobte). Migrationsamtliche Abklärungen ergaben in

der Folge, dass die Verlobte verschuldet ist und per 13. Mai 2022 72

ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 92'540.30 gegen sie vorlagen.

Aufgrund mangelhafter

finanzieller Mittel und des Verdachts auf eine Scheinehe verweigerte das

Migrationsamt am 22. Juli 2022 die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und ordnete an, dass der

Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Weiter hielt es

fest, dass ein allfälliger Rekurs keine aufschiebende Wirkung entfalte.

Erwägungen

II.

Gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 13. Oktober 2022 wurde die Verlobte des

Beschwerdeführers am 23. Juni 2022 und 18. August 2022 erneut

betrieben und erhöhte sich der Gesamtbetrag der Verlustscheine auf nunmehr Fr. 92'844.60.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 22. Juli

2022.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7. Februar 2023 ab,

wobei erneut angeordnet bzw. festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer das

Land unverzüglich zu verlassen habe und eine allfällige Beschwerde mangels

vorbestehender Anwesenheitsberechtigung kein prozedurales Aufenthaltsrecht

begründen würde.

III.

Mit Beschwerde vom 10. März 2023 liess der

Beschwerdeführer beantragen, es sei der vor­instanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Eheschliessung zu erteilen. Weiter wurde um die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung bzw. um einen Vollzugsstopp und die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 erachtete

das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als

gegenstandslos, ordnete jedoch zugleich an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen

vorerst zu unterbleiben hätten, ohne dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers

aber hierdurch rechtmässig werde. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer Frist

zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten werde.

Hierauf liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April

2023.

um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.

Das Verwaltungsgericht nahm darauf mit Präsidialverfügung

vom 5. April 2023 die Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses ab

und stellte die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit dem

Endentscheid in Aussicht. Sodann wurde der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert.

Mit Eingabe vom 13. April 2023 reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die angeforderte Kostennote ein.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,

liess sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachfolgend

eingereichten Eingaben und Unterlagen vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Personen,

die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier

verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB) zuerst ihren Aufenthalt

in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in

Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in

Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung

einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog

ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine

Kurzaufenthaltsbewilligung

zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen

mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen,

und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die

Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge

Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in

Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und

3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom

Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll

schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür

zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das

heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar

2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2).

Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen

bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr

viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der

Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird,

unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2

lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche

Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar

ist auch die Bestätigung

eines prozeduralen Aufenthalts

zum selben Zweck

(sogenannte

Duldungserklärung)

bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die

Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98

ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während

der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer

Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen

getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1

[nicht rechtskräftig]).

2.2

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in der

Schweiz verfügt und das Land grundsätzlich nach Ablauf seines Schengen-Visums

am 8. Januar 2022 hätte verlassen müssen. Derzeit hält er sich lediglich

aufgrund des verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne

dass hiermit aber sein weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4

ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung seines Aufenthalts zwecks

Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.

3.

3.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder sich

zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet haben (Abs. 2)

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Liegen keine wichtigen Gründe

für einen nachträglichen Familiennachzug vor, muss überdies innert fünf Jahren

(nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten)

um den Ehegattennachzug ersucht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4

AIG). Zudem steht die Bewilligung des Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62

oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51

Abs. 2 AIG).

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen

des AIG für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) allerdings nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen

vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA in

Verbindung mit 7 lit. d und e FZA und Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben die Ehegatten von in der Schweiz

niedergelassenen und selbständig erwerbstätigen EU-Bürgern Anspruch auf eine

mindestens fünf Jahre gültige Auf­enthalts­erlaubnis. Die Bewilligungserteilung

steht jedoch auch hier unter dem Vorbehalt, dass bedarfsgerechte (wenngleich

nicht zwingend gemeinsame) Wohnräumlichkeiten zur Verfügung (Art. 3 Abs. 1

Anhang I FZA) stehen und (bei selbständiger Erwerbstätigkeit) ein

existenzsicherndes Einkommen erzielt wird (vgl. Thomas Geiser/Felix

Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 3. A.,

Basel 2022, § 23.121).

Die Zulassungsvoraussetzungen

sind damit – sowohl gestützt auf einen allfälligen freizügigkeitsrechtlichen

Anspruch als auch gestützt auf das innerstaatliche Recht – nur erfüllt, wenn

die (zukünftigen)Eheleute für die Zeit nach dem Eheschluss sowohl ein existenzsicherndes

Einkommen als auch eine bedarfsgerechte Wohnung belegen können.

3.2

Während im

migrationsamtlichen Verfahren noch behauptet wurde, dass die Verlobte des

Beschwerdeführers aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als … monatliche

Einkünfte zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 1'800.- erziele, werden deren

(Brutto-)Ein­nahmen vor Verwaltungsgericht nur noch mit (durch

Kontogutschriften und Einzahlungen belegten) Fr. 550.- beziffert. Hinzu

kommen Fr. 1'200.- Unterhaltszahlungen des Kindsvaters. Sodann rechnet der

Beschwerdeführer damit, nach der Legalisierung seines Aufenthalts ein

Nettoeinkommen von Fr. 3'325.- erzielen zu können, wobei diese Einkünfte

durch Einreichung eines Arbeitsvertrags auf Stundenlohnbasis plausibilisiert

werden. Basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers stünden der Familie

Dispositiv

demnach monatlich Fr. 5'075.- zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur

Verfügung. Dem stünde gemäss insoweit unstrittiger vorinstanzlicher Berechnung

ein Existenzbedarf von Fr. 5'170.- gegenüber, woraus ein monatliches Manko

von Fr. 95.- resultieren würde.

Nach bundesgerichtlicher Praxis vermag ein derart geringer

Fehlbetrag den Anspruch auf Familiennachzug noch nicht auszuschliessen und sind

bei einem gesunden und arbeitswilligen (zukünftigen) Ehegatten nicht allzu hohe

Anforderungen an den Nachweis zukünftiger Einkünfte zu stellen (BGer, 17. März

2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4, mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn davon

ausgegangen würde, dass der tatsächliche Fehlbetrag bei Berücksichtigung von

üblichen Kommunikations- und Privathaftpflichtversicherungskosten, weiterer

Gewinnungskosten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Verlobten und

üblicher Nebenkosten der Wohnungsmiete etwas höher ausfallen könnte, ist nicht

von einem wesentlich höheren Manko auszugehen. Dies zumal die Familie aufgrund

ihrer Einkommenssituation allenfalls auch Anspruch auf eine Prämienverbilligung

hätte. Entsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass der geringe

Fehlbetrag noch keine Verweigerung des begehrten Nachzugs zu rechtfertigen

vermag.

3.3 Der

Beschwerdeführer behauptet, dass die Familie über bedarfsgerechte

Wohnräumlichkeiten verfügen würde, da ihnen vom Ex-Partner der Verlobten

aufgrund eines mündlichen Untermietvertrags eine 4.5-Zimmer-Wohnung zur

Verfügung gestellt werde, die Vermieterschaft gemäss Mietvertrag mit einer

Wohnungsbelegung durch drei Personen einverstanden sei und der Wohnungsvertrag

nach der Heirat auf die Eheleute übertragen werden soll.

Es ist grundsätzlich unstrittig und aktenmässig belegt,

dass die vom Beschwerdeführer, seiner Verlobten und deren Tochter bewohnte

4.5-Zimmer-Wohnung die Anforderungen an eine bedarfsgerechte Wohnung erfüllt

und auch aus Sicht der Vermieterschaft nicht überbelegt ist. Sodann kann

aufgrund der nunmehr 1½-jährigen faktischen Nutzung der Wohnung durch das Paar

davon ausgegangen werden, dass zumindest ein mündlicher Untermietvertrag oder

ein stillschweigendes Einverständnis zur Nutzung der Wohnung besteht.

Jedenfalls bestehen keinerlei Indizien dafür, dass die gegenwärtige Wohnsituation

nicht auch inskünftig wird fortgesetzt werden können. Hierzu ist anzumerken,

dass auch der derzeitige Hauptmieter – der Ex-Partner der Verlobten – ein

Interesse am Fortbestand der bisherigen Wohnsituation hat, da auch dessen

Tochter in der Wohnung lebt und unter mütterlicher Obhut steht. Ob der

Mietvertrag nach der Heirat auch tatsächlich auf den Beschwerdeführer und

dessen Verlobte wird übertragen werden können und ob der Ex-Partner und die

Vermieterschaft hierzu trotz der prekären finanziellen Lage der Verlobten Hand

bieten wird, ist hingegen zweitrangig, solange kein Verlust der derzeitigen

Wohnräumlichkeiten droht.

3.4 Mangels

Sozialhilfebezugs und des (nach der absehbaren Erwerbsaufnahme des

Beschwerdeführers) geringen Fehlbetrags ist derzeit auch der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit nicht erfüllt, wobei aufgrund der Akten aber der

Verdacht besteht, dass die Verlobte des Beschwerdeführers über ihren

Verhältnissen lebt und sich bislang auch durch die Generierung von Schulden

finanziert hat. Sie ist gemäss den in den Akten liegenden

Betreibungsregisterauszügen hoch verschuldet, womit sie allenfalls den

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a

Abs. 1 lit. b VZAE (mutwillige Schuldenwirtschaft) erfüllt. Wie es

sich damit verhält, muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da eine

Verweigerung des Ehegattennachzugs sich grundsätzlich nur rechtfertigt, wenn

die nachzuziehende Person selbst Widerrufsgründe gesetzt hat. Sodann

erschliesst sich aus den Akten nicht, dass ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung der originär aufenthaltsberechtigten Verlobten

derzeit unmittelbar anstehen würde und das vorliegende Nachzugs- bzw.

Ehevorbereitungsverfahren deshalb zu sistieren wäre (vgl. zum Ganzen

Geiser/Blocher/Busslinger, Rz. 23.114 mit Hinweisen).

3.5 Während im

migrationsamtlichen Verfahren noch nicht ausgeschlossen wurde, dass der

geplante Eheschluss lediglich der Umgehung der ausländerrechtlichen

Bestimmungen dienen könnte, wird vor Verwaltungsgericht Derartiges nicht mehr

behauptet. Der Beschwerdeführer hat sodann vor Vorinstanzen zahlreiche Belege

nachgereicht, die den Scheineheverdacht entkräften sollen. Unter anderem wurde

die erste WhatsApp-Kommunikation im November 2020 vorgelegt, welche die

Darstellung zum Kennenlernen untermauert. Sodann lebt das Paar nunmehr seit 1½-Jahren

zusammen, was ebenfalls für eine gelebte Beziehung spricht. Auch wenn es weiterhin

Anhaltspunkte für eine geplante Scheinehe gibt – insbesondere die auffällige

Art des Kennenlernens über WhatsApp und die Aufnahme des Zusammenlebens und die

Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens nach kurzer persönlicher

Bekanntschaft – ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers

nach derzeitigem Aktenstand in einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht klar

ersichtlich, zumal eine (beabsichtigte) Scheinehe nicht leichthin angenommen

werden darf, die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Ehevorbereitungsverfahren

ohnehin nur aufgrund einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten vorzunehmen

ist (vgl. BGr, 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5) und ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr

behauptet wird.

3.6 Die

weiteren Nachzugs- bzw. Zulassungsvoraussetzungen sind unstrittig und es

bestehen keine Anhaltspunkte, dass das vorliegende Ehevorbereitungsverfahren

nicht innert absehbarer Frist zu Ende geführt werden kann.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das

Migrationsamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine sechsmonatige

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen. Sollte die

Beschaffung der für den Eheschluss erforderlichen Papiere wider Erwarten länger

als sechs Monate dauern, wäre eine Bewilligungsverlängerung nur im Ausnahmefall

zu erteilen und gegebenenfalls dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur

Zustimmung zu unterbreiten. Für eine allfällige Verlängerung der

Kurzaufenthaltsbewilligung sowie für die Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ist im jeweiligen Zeitpunkt erneut zu untersuchen und zu

prüfen, ob die dannzumal geltenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG).

5.

5.1 Laut § 17

Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der

Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein

unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).

Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"

wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel

nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als

entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der

"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen

Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,

E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,

Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in

migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.-

bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr,

19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).

5.2 Das

vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen

Schwierigkeitsgrad auf und die Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren sind mit acht bzw. knapp sechs Seiten nicht sonderlich umfangreich

ausgefallen. Allerdings wurden insbesondere im Rekursverfahren zahlreiche

Dokumente ein- und nachgereicht und entstand im Beschwerdeverfahren mit dem

gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (geringer) Zusatzaufwand.

Damit erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- bzw. Fr. 1'500.-

für das Beschwerdeverfahren angemessen.

6.

6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende

Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren. Die Entschädigung

umfasst grundsätzlich allerdings nur die ab dem Moment der Gesuchseinreichung

entstehenden Vertretungskosten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 94 ff. und 115).

6.2 Der Beschwerdeführer

ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtsanwaltlich vertreten und

ersuchte am 4. März 2023 nachträglich um die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht kostenpflichtig wird, ohnehin nur die

ab Gesuchsstellung angefallenen Vertretungskosten entschädigungsfähig sind und

diese bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt erscheinen,

ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

7.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Die

Verfügung des Migrationsamts vom 22. Juli 2022 sowie Dispositiv-Ziff. I,

II, IV und die Kostenauflage in Dispositiv-III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 7. Februar 2023 werden aufgehoben.

Das

Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen.

3. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

4. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr

von Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 180.-, werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

6. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8. Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.