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Entscheid

VB.2023.00140

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00140

22. Juni 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24636)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00140

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

Abschlussprüfung Passerelle,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A bestand im Sommer 2022 die von der Kantonalen

Maturitätsschule für Erwachsene (KME) durchgeführte Ergänzungsprüfung für die

Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder

eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (sog.

Passerelle) nicht. Der Rektor der KME teilte A dieses Ergebnis mit Schreiben

vom 7. September 2022 mit.

Erwägungen

II.

Am 30. September 2022 erhob A dagegen Rekurs an die

Bildungsdirektion und beantragte sinngemäss, ihr Prüfungsergebnis sei als

bestanden zu erklären. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wies die Bildungsdirektion

das Rechtsmittel ab.

III.

Am 8. März 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und

ihre Passerellenprüfung als bestanden zu werten. Der Beschwerde legte sie einen

Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bei.

Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 wurde A

aufgefordert, zum Nachweis der Mittellosigkeit eine Aufstellung ihrer heutigen

Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen.

Am 24. März 2023 reichte A Belege zu ihren finanziellen

Verhältnissen ein. Die Bildungsdirektion verzichtete am 19. April 2023 auf

Vernehmlassung. Die KME nahm mit Eingabe vom 20. April 2023 zur Prüfung im

Fach Englisch mündlich Stellung, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni

1999.

(LS 413.21), § 28 der Schulordnung für die Kantonale

Maturitätsschule für Erwachsene vom 4. Februar 1997 (LS 413.222) und § 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Bildungsdirektion über Anordnungen der Schulorgane der KME. Weil auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich

ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der

Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die

Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche

gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre

(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr,

3.

März 2022, VB.2021.00691, E. 2.2, und 21. November 2017,

VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Donatsch, § 20 N. 88 f.).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt "eine Anhörung in Form eines

Schlichtungsverfahrens", da die Vorinstanz nicht "die nötige

Neutralität in Bezug auf die Kantonale Mittelschule für Erwachsene hat um eben

diesen neutralen Entscheid treffen zu können".

3.2

Mit ihrem

Antrag auf Anhörung in Form eines Schlichtungsverfahrens zielt die

Beschwerdeführerin sinngemäss auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

ab. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) – wie hier (BGE 128 I 288

E. 2.7) – liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl.

Donatsch, § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von einer

mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel

eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der

Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen; insbesondere liegen die

korrigierten Prüfungen der Beschwerdeführerin, Musterlösungen und

(ausführliche) Stellungnahmen der Prüfungsexpertinnen und -experten bei den

Akten. Ausserdem konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt sowohl im

Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren mit jeweils mehreren Eingaben wirksam

zur Geltung bringen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer

mündlichen (Schlichtungs-)Verhandlung ist daher nicht stattzugeben.

3.3

Soweit

die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz bzw. diejenigen Personen,

die ihren Rekurs behandelt hätten, seien nicht neutral und damit befangen,

liegen dafür keine Hinweise vor. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch

nicht näher, weshalb der Vorinstanz "die nötige Neutralität" fehlen

sollte. Der Umstand, dass die Vorinstanz gerügte Aspekte anders

beurteilte als die Beschwerdeführerin selbst, begründet keine Befangenheit der

Vorinstanz bzw. von deren Mitarbeitenden (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a

N. 21; vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00336,

E. 2.4).

4.

4.1

Nach Art. 7 lit. a bis e der Verordnung vom 2. Februar

2011.

über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern

eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch

anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

(PasserellenV, SR 413.14) haben die Kandidatinnen und Kandidaten

Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen: erste Landessprache

(Deutsch, Französisch oder Italienisch), zweite Landessprache (Deutsch,

Französisch oder Italienisch) oder Englisch, Mathematik, Bereich Naturwissenschaften

(Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik) und Bereich Geistes- und

Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie). In den Bereichen

Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften finden lediglich

schriftliche Prüfungen statt; in den drei anderen Prüfungsfächern werden die

Kandidatinnen und Kandidaten sowohl mündlich als auch schriftlich geprüft (vgl.

Art. 8 PasserellenV).

Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird

in ganzen oder halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die höchste und 1 die tiefste

Note ist; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 10 Abs. 1

PasserellenV). Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der

Expertin oder dem Experten und von der Examinatorin oder dem Examinator

gemeinsam erteilt. In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen

ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel (Abs. 2).

Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern,

wobei alle Noten das gleiche Gewicht haben (Abs. 3 und 4).

Die Prüfung ist gemäss Art. 11 Abs. 1

PasserellenV bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 20

Punkte erreicht (lit. a), nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat (lit. b)

und keine Note unter 2 hat (lit. c).

4.2

Die Beschwerdeführerin erzielte die folgenden

Noten:

Prüfungsfach

Gesamtnote

gerundet

Erste

Landesssprache (Deutsch)

(schriftlich

3.5; mündlich 3.5)

3.5

Zweite

Landessprache oder Englisch (Englisch)

(schriftlich

3.5; mündlich 4)

4.0

Mathematik

(schriftlich

3.0; mündlich 4.5)

4.0

Bereich

Naturwissenschaften

(Biologie

3.4; Chemie 3.1; Physik 3.1)

3.0

Bereich

Geistes- und Sozialwissenschaften

(Geschichte

2.9; Geografie 4.9)

4.0

Die Beschwerdeführerin erreichte

insgesamt 18.5 Punkte und bestand die Prüfung somit nicht.

4.3

Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens

resultierte eine Erhöhung der Note im Fach Naturwissenschaften auf eine 3.5, da

die Bewertung im Fach Chemie offenbar falsch in die detaillierte Notenübersicht

übertragen (3.1 statt korrekt 3.2) und die Note im Fach Physik – gestützt auf deren

Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin – von einer 3.1 auf eine 3.2 angehoben

wurde (unter Berücksichtigung der 3.4 im Fach Biologie resultierte eine 3.266

bzw. – gerundet – eine 3.5). Diese Notenanpassung allein reicht jedoch nicht

aus, da die Beschwerdeführerin damit noch immer lediglich 19 Punkte

erreichte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a PasserellenV).

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die

Prüfungsbedingungen im Fach Physik bzw. in den naturwissenschaftlichen Fächern

seien unzumutbar gewesen. Gemäss Prüfungsplan seien drei Prüfungen à je

45.

Minuten (in der Reihenfolge Chemie, Physik, Biologie) mit einer Pause

von jeweils 15 Minuten dazwischen geplant gewesen. Nach der Prüfung im

Fach Chemie sei jedoch keine Lehrperson im Prüfungszimmer gewesen. Die ganze

Klasse habe mindestens 45 Minuten warten müssen, ohne zu wissen, wie der

weitere Zeitplan aussehen würde. Die dadurch entstandene Unruhe in der Klasse

hätte bei der Bewertung der Physik- und Biologieprüfung berücksichtigt werden

müssen. Ausserdem habe ihre Klasse völlig andere Prüfungsbedingungen gehabt als

die anderen Klassen.

5.2

Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für das

Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die

Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle

Prüfungskandidaten im Sinn formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen

hergestellt werden sollen. Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung insbesondere

eine materiell gleichwertige Aufgabenstellung und ein geordneter

Verfahrensablauf. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und

Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden

Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen

grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73 E. 6.2 mit

Hinweisen). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann aber zum Anlass

genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Mängel im

Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis

entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7).

Eine Beeinträchtigung etwa der Konzentrationsfähigkeit muss so

schwerwiegend sein, dass sie sich nach der allgemeinen Erfahrung und dem Lauf

der Dinge eignet, die Feststellung des Wissens und der Leistungsfähigkeit des

Kandidaten bzw. der Kandidatin zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu

erschweren (BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.3.1; VGr, 13. Oktober 2022,

VB.2020.00516, E. 2.4, und 12. Januar 2011,

VB.2010.00525, E. 3.5).

5.3

Die

Beschwerdegegnerin räumte im Rekursverfahren ein, dass die Prüfung im Fach

Physik rund 30 Minuten später begonnen habe als geplant. Es sei jedoch

"bereits nach wenigen Minuten" ein Mitglied der Schulleitung vor Ort

gewesen, um die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zu beruhigen. Diese

Verzögerung habe zu keinen unzumutbaren Prüfungsverhältnissen geführt. Weil

nicht plausibel sei, dass "die leicht verlängerte Pause die Leistungen der

Studierenden beeinträchtigte, wurden die Prüfungen [in den Fächern Physik und

Biologie] gleich bewertet wie die der anderen Klassen".

5.4

Der

Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zuzustimmen, dass die längere Wartezeit

vor der Physikprüfung geeignet war, (zusätzlichen) Stress bei den Kandidatinnen

und Kandidaten zu verursachen, der sich wiederum negativ auf deren

Konzentrationsfähigkeit auswirken konnte. Gleichzeitig bemühte sich die

Beschwerdegegnerin darum, dass die Konzentration möglichst nicht (zusätzlich)

beeinträchtigt wurde, indem ein Mitglied der Schulleitung die Kandidatinnen und

Kandidaten beruhigte. Ausserdem hatten die Beschwerdeführerin und ihre

Klassenkameradinnen und -kameraden – trotz des längeren Unterbruchs zwischen

den Prüfungen – gleich viel Zeit zur Verfügung wie alle anderen Kandidatinnen

und Kandidaten. Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die längere

Wartezeit zwischen den Prüfungen das Ergebnis entscheidend beeinflussen konnte

bzw. entscheidend beeinflusst hat. Überdies äussert sich die Beschwerdeführerin

nicht dazu, in welcher Form diese Wartezeit bei der Korrektur hätte

berücksichtigt werden sollen.

Ohnehin erscheint aufgrund der Noten, welche die

Beschwerdeführerin im Bereich Naturwissenschaften erzielte (Chemie: 3.2;

Physik: 3.2; Biologie: 3.4; vgl. E. 4.3 mit den dortigen Verweisen),

unwahrscheinlich, dass sie etwa bei einer (geringfügigen) Anpassung der

Notenskala insgesamt 20 Punkte erreicht hätte (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7).

Denn einerseits wandte sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Bewertung in

den Fächern Deutsch und Mathematik, weshalb die dort vergebenen Noten (3.5 bzw.

4.0) von vornherein unverändert bleiben. Andererseits ergeben sich – wie sich

im Folgenden zeigt – auch bezüglich der Noten in den von der Beschwerdeführerin

vor Verwaltungsgericht gerügten Prüfungen bzw. Fächern keine Änderungen.

6.

6.1

6.1.1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bewertung von Aufgabe 5 der

Prüfung im Fach Geschichte. Diese lautete wie folgt: "Der britische

Historiker Eric Hobsbawm (1917–2012) hat mit Blick auf die Geschichte Europas

die Charakterisierung des 19. Jahrhunderts als 'langes Jahrhundert'

(1789–1914) und des 20. Jahrhunderts als 'extremes Jahrhundert' (1914–1989/91)

geprägt. Diskutieren Sie, ob diese Charakterisierung auch für die Geschichte

Chinas zutrifft." Die Beschwerdeführerin erhielt insgesamt 8 von 14

möglichen Punkten.

6.1.2

Die korrigierenden Experten legten im vorinstanzlichen Verfahren anhand des

Korrekturschemas nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin für weitere

Punkte etwa genauer auf die Beziehung zwischen Europa und China hätte eingehen

können. Im Hauptteil der Antwort hätte sie sodann für zusätzliche Punkte

Unterschiede in der Entwicklung von China und Europa erwähnen müssen. In ihrer

Prüfung habe sie sich darauf beschränkt, die Gemeinsamkeit hervorzuheben,

"dass beide extreme Wandlungen erlebten". Ausserdem hätte die

Beschwerdeführerin im Schlussteil der Antwort weitere zwei Punkte für ein differenzierteres

Fazit holen können.

Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, die

Formulierung ihrer Prüfungslösung sei "offensichtlich"; im Rahmen des

Rekursverfahrens hatte sie ausserdem vorgebracht, sie habe ihr Fazit auf China

bezogen und sehe nicht ein, was daran falsch wäre. Damit vermag sie keinen

offensichtlichen Mangel in der Bewertung von Aufgabe 5 der

Geschichtsprüfung darzutun. Ohnehin kommt den Prüfungsexpertinnen und -experten

bei der Beurteilung, für welche Aspekte einer Antwort wie viele Punkte zu

vergeben sind, ein grosser Beurteilungsspielraum zu.

6.2

6.2.1

Mit Blick auf die Bewertung der Geschichtsprüfung insgesamt bringt die

Beschwerdeführerin vor, ihre Klasse habe während rund zwei Monaten keinen

Geschichtslehrer gehabt. Ausserdem hätten sie im zweiten Semester eine neue

Geschichtslehrerin bekommen, der zufolge sie zuvor nicht "den Erwartungen

entsprechend für die Prüfung" vorbereitet worden seien. Vor der Prüfung

sei ihrer Klasse deshalb "versprochen" worden, dass diese Umstände

bei der Bewertung berücksichtigte würden.

6.2.2

Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Ausfälle nicht, weist jedoch darauf

hin, dass diese "teilweise mit Aufträgen kompensiert" worden seien.

Die von ihr organisierte Stellvertretung sei auch instruiert worden, allfällige

Lücken aufzuarbeiten und Lernstoff zu repetieren. Sodann bestreitet die

Beschwerdegegnerin, dass ein Versprechen für erleichterte Prüfungsbedingungen

abgegeben worden sei. Ausserdem seien die Prüfungen nicht klassenweise, sondern

jeweils aufgabenweise von verschiedenen Lehrpersonen korrigiert worden. Dabei

seien die Leistungen der Klasse der Beschwerdeführerin im Vergleich zu

denjenigen der anderen Klassen nicht abgefallen.

6.2.3

Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich die

teilweise fehlende Lehrkraft insgesamt nicht negativ auf das Prüfungsergebnis

der Klasse der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Ohnehin hätte von der

Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie sich vor der Abschlussprüfung

an die Schulleitung wendet (und nicht erst, wenn der Prüfungserfolg ausbleibt),

wäre sie der Ansicht gewesen, die Mangelhaftigkeit des (Geschichts-)Unterrichts

würde ihren Abschluss gefährden. Sodann wäre eine tatsächliche Erleichterung der

Prüfungsbedingungen (nur für eine Prüfungsklasse) mit der Gleichbehandlung

aller Kandidierenden nicht vereinbar. Es kommt hinzu, dass die

Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern sich diese "erleichterten

Prüfungsbedingungen" hätten auswirken sollen (Wegfallen einzelner Themengebiete,

Anpassung der Notenskala etc.). Wäre ein solches "Versprechen"

geäussert worden, wäre es somit von vornherein als zu wenig spezifisch zu

qualifizieren, um gestützt darauf ein berechtigtes Vertrauen der

Beschwerdeführerin zu bejahen. Überdies wies die Vorinstanz zu Recht darauf

hin, dass die Beschwerdegegnerin durch eigenmächtiges Abändern von

Prüfungszielen und -inhalten riskierte, die Ermächtigung zur Durchführung der

Passerellenprüfungen zu verlieren (vgl. Art. 3 Abs. 3 in Verbindung

mit Art. 5 PasserellenV; ferner Richtlinien 2023 zur Ergänzungsprüfung

Passerelle 'Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen', Ziff. 2.2.2

[verfügbar unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home.html >

Gymnasiale Maturität > Ergänzungsprüfung Passerelle]). Das von der

Beschwerdeführerin behauptete "Versprechen" führt somit bezüglich der

Geschichtsprüfung zu keiner Anpassung ihrer Note. Vor diesem Hintergrund kann

davon abgesehen werden, einen "anderen Mitschüler" diesbezüglich zu

befragen.

7.

7.1

Sodann rügt die Beschwerdeführerin die

Bewertung ihrer Prüfung im Fach Englisch mündlich. Sie bringt vor, sie verstehe

nicht, "in welchem Zusammenhang hier die Rede von einer Demonstration

amerikanischer Rechtsradikaler sein soll". Im Rekursverfahren hatte sie

vorgebracht, sie habe während der Prüfung ein sehr gutes Gefühl gehabt; sie

habe das Buch (The Great Gatsby) sogleich erkannt und auch die Szene für die

Bildanalyse genau einordnen können. Sie sei deshalb überzeugt gewesen, dass sie

mindestens die Note 5 (anstatt einer 4.0) erzielt gehabt habe.

7.2

Die

Beschwerdegegnerin räumt ein, dass der Prüfenden und der Expertin im Vorfeld

der Rekursantwort ein Fehler unterlaufen sei; die dortigen Ausführungen hätten

sich auf ein Bild bezogen, welches in einer anderen Prüfung verwendet worden

sei. Die Überprüfung sei nun jedoch unter Beizug des korrekten Bildes nochmals

erfolgt. Die Note der Beschwerdeführerin im Fach Englisch mündlich bleibe

jedoch weiterhin unverändert eine 4.0. Vor diesem Hintergrund kann darauf

verzichtet werden, die Prüfungsexperten zu ihrer Beurteilung zu befragen.

7.3

In der

Begründung der Note im Fach Englisch mündlich bemängeln die Fachlehrerin und

die Expertin insbesondere die Kohärenz der Erzählstruktur und die grundlegenden

grammatikalischen Fehler sowie die Verwendung einfacher Satzstrukturen.

Ausserdem habe eine genauere Interpretation des Charakters "Myrtle"

gefehlt. Im Rahmen der (im vorliegenden Verfahren nachgelieferten) Begründung

der Bildanalyse hält die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe

zwar eine Verbindung zwischen dem Bild und dem gelesenen Buch hergestellt. Die

Interpretation sei jedoch oberflächlich geblieben; so sei die

Beschwerdeführerin etwa nicht tiefer auf die Todessymbolik eingegangen und habe

zwar die Metapher "green light = Gatsby's hopes and dreams" erwähnt,

diese aber nicht weiter ausgeführt.

7.4

Diese

Begründung der Note im Fach Englisch mündlich ist nachvollziehbar und es liegen

keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Fachlehrerin und die Expertin von

sachfremden Motiven hätten leiten lassen. Die Beschwerdeführerin räumte etwa

auch selbst ein, dass ihre Erläuterungen ein wenig chaotisch gewesen seien.

Ihre subjektiven Eindrücke anlässlich ihrer Prüfung vermögen sodann keinen

Mangel der Bewertung aufzuzeigen. Die Note im Fach Englisch mündlich bleibt

somit unverändert bei einer 4.0.

8.

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin unter dem Titel

"Fächerübergreifende Anmerkung" insbesondere Folgendes vor:

"Allerdings habe ich letzten September in meinem Rekurs keineswegs nur auf

die Naturwissenschaftlichen Fächer Bezug genommen, sondern auch diverse andere

Fächer in welchen ich über einem 4 liege in meinen Rekurs inkludiert".

Worauf sie damit abzielt, ist jedoch nicht klar. Sofern die Beschwerdeführerin

damit geltend machen will, die Vorinstanz habe sich nicht mit allen ihren Rügen

befasst, so trifft dies nicht zu. Vielmehr hat sich die Vorinstanz ausführlich

mit den Argumenten der Beschwerdeführerin befasst und dabei namentlich auf die

Stellungnahmen der Prüfungsexpertinnen und -experten sowie die Musterlösungen

abgestellt.

Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, sie

könne "dem Argument nach wie vor nicht folgen, dass man Noten in den

Naturwissenschaftlichen Fächern nicht so stark anheben könne, dass die

Gesamtnote eine 4 sein kann", kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Denn einerseits legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb die

Beschwerdeführerin im Bereich Naturwissenschaften keine Gesamtnote von 4.0

erreichen kann, selbst wenn bezüglich der Biologieprüfung sämtliche Rügen der

Beschwerdeführerin berücksichtigt würden. Andererseits würde der

Beschwerdeführerin auch eine Gesamtnote von 4.0 im Bereich Naturwissenschaften

nicht weiterhelfen, zumal sie auch so die notwendigen 20 Punkte gemäss Art. 11

Abs. 1 lit. a PasserellenV nicht erreichen würde (vgl. vorn, E. 4.2 f.).

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1

Ausgangsgemäss

wären die Gerichtskosten grundsätzlich vollständig der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin

hat jedoch das vorliegende Verfahren (mit-)verursacht, indem die

Prüfungsexperten im Fach Englisch mündlich auf ein falsches Bild abstellten und

die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz für die Beschwerdeführerin dadurch

nicht nachvollziehbar waren. Es rechtfertigt sich deshalb, der

Beschwerdegegnerin einen Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.). Die restlichen drei

Viertel der Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zu

prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

10.2

10.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und

Anwaltskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen

Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter

Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und

sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits (Plüss, § 16 N. 38).

10.2.2

Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege ist ihre

Mittellosigkeit zu bejahen. Sodann sind die von ihr gestellten Begehren nicht

als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen.

Die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist

jedoch mangels sachlicher Notwendigkeit abzuweisen, da es der

Beschwerdeführerin möglich war, ihre Interessen auf sich allein gestellt

wirksam wahrzunehmen (vgl. Plüss, § 16 N. 77, 81 f.; VGr,

13.

April 2022, VB.2022.00004, E. 2.1 Abs. 2 mit Hinweisen).

10.2.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

11.

Gemäss Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern

organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des

Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem

Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen und der ihr auferlegte Anteil der Gerichtskosten einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.