VB.2023.00140
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00140
22. Juni 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24636)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00140
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
Abschlussprüfung Passerelle,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A bestand im Sommer 2022 die von der Kantonalen
Maturitätsschule für Erwachsene (KME) durchgeführte Ergänzungsprüfung für die
Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder
eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (sog.
Passerelle) nicht. Der Rektor der KME teilte A dieses Ergebnis mit Schreiben
vom 7. September 2022 mit.
Erwägungen
II.
Am 30. September 2022 erhob A dagegen Rekurs an die
Bildungsdirektion und beantragte sinngemäss, ihr Prüfungsergebnis sei als
bestanden zu erklären. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wies die Bildungsdirektion
das Rechtsmittel ab.
III.
Am 8. März 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
ihre Passerellenprüfung als bestanden zu werten. Der Beschwerde legte sie einen
Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bei.
Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 wurde A
aufgefordert, zum Nachweis der Mittellosigkeit eine Aufstellung ihrer heutigen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen.
Am 24. März 2023 reichte A Belege zu ihren finanziellen
Verhältnissen ein. Die Bildungsdirektion verzichtete am 19. April 2023 auf
Vernehmlassung. Die KME nahm mit Eingabe vom 20. April 2023 zur Prüfung im
Fach Englisch mündlich Stellung, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999.
(LS 413.21), § 28 der Schulordnung für die Kantonale
Maturitätsschule für Erwachsene vom 4. Februar 1997 (LS 413.222) und § 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen der Schulorgane der KME. Weil auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich
ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der
Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die
Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche
gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre
(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr,
3.
März 2022, VB.2021.00691, E. 2.2, und 21. November 2017,
VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Donatsch, § 20 N. 88 f.).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt "eine Anhörung in Form eines
Schlichtungsverfahrens", da die Vorinstanz nicht "die nötige
Neutralität in Bezug auf die Kantonale Mittelschule für Erwachsene hat um eben
diesen neutralen Entscheid treffen zu können".
3.2
Mit ihrem
Antrag auf Anhörung in Form eines Schlichtungsverfahrens zielt die
Beschwerdeführerin sinngemäss auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
ab. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) – wie hier (BGE 128 I 288
E. 2.7) – liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl.
Donatsch, § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von einer
mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel
eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der
Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen; insbesondere liegen die
korrigierten Prüfungen der Beschwerdeführerin, Musterlösungen und
(ausführliche) Stellungnahmen der Prüfungsexpertinnen und -experten bei den
Akten. Ausserdem konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt sowohl im
Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren mit jeweils mehreren Eingaben wirksam
zur Geltung bringen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer
mündlichen (Schlichtungs-)Verhandlung ist daher nicht stattzugeben.
3.3
Soweit
die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz bzw. diejenigen Personen,
die ihren Rekurs behandelt hätten, seien nicht neutral und damit befangen,
liegen dafür keine Hinweise vor. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch
nicht näher, weshalb der Vorinstanz "die nötige Neutralität" fehlen
sollte. Der Umstand, dass die Vorinstanz gerügte Aspekte anders
beurteilte als die Beschwerdeführerin selbst, begründet keine Befangenheit der
Vorinstanz bzw. von deren Mitarbeitenden (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a
N. 21; vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00336,
E. 2.4).
4.
4.1
Nach Art. 7 lit. a bis e der Verordnung vom 2. Februar
2011.
über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern
eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch
anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
(PasserellenV, SR 413.14) haben die Kandidatinnen und Kandidaten
Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen: erste Landessprache
(Deutsch, Französisch oder Italienisch), zweite Landessprache (Deutsch,
Französisch oder Italienisch) oder Englisch, Mathematik, Bereich Naturwissenschaften
(Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik) und Bereich Geistes- und
Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie). In den Bereichen
Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften finden lediglich
schriftliche Prüfungen statt; in den drei anderen Prüfungsfächern werden die
Kandidatinnen und Kandidaten sowohl mündlich als auch schriftlich geprüft (vgl.
Art. 8 PasserellenV).
Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird
in ganzen oder halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die höchste und 1 die tiefste
Note ist; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 10 Abs. 1
PasserellenV). Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der
Expertin oder dem Experten und von der Examinatorin oder dem Examinator
gemeinsam erteilt. In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen
ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel (Abs. 2).
Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern,
wobei alle Noten das gleiche Gewicht haben (Abs. 3 und 4).
Die Prüfung ist gemäss Art. 11 Abs. 1
PasserellenV bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 20
Punkte erreicht (lit. a), nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat (lit. b)
und keine Note unter 2 hat (lit. c).
4.2
Die Beschwerdeführerin erzielte die folgenden
Noten:
Prüfungsfach
Gesamtnote
gerundet
Erste
Landesssprache (Deutsch)
(schriftlich
3.5; mündlich 3.5)
3.5
Zweite
Landessprache oder Englisch (Englisch)
(schriftlich
3.5; mündlich 4)
4.0
Mathematik
(schriftlich
3.0; mündlich 4.5)
4.0
Bereich
Naturwissenschaften
(Biologie
3.4; Chemie 3.1; Physik 3.1)
3.0
Bereich
Geistes- und Sozialwissenschaften
(Geschichte
2.9; Geografie 4.9)
4.0
Die Beschwerdeführerin erreichte
insgesamt 18.5 Punkte und bestand die Prüfung somit nicht.
4.3
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
resultierte eine Erhöhung der Note im Fach Naturwissenschaften auf eine 3.5, da
die Bewertung im Fach Chemie offenbar falsch in die detaillierte Notenübersicht
übertragen (3.1 statt korrekt 3.2) und die Note im Fach Physik – gestützt auf deren
Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin – von einer 3.1 auf eine 3.2 angehoben
wurde (unter Berücksichtigung der 3.4 im Fach Biologie resultierte eine 3.266
bzw. – gerundet – eine 3.5). Diese Notenanpassung allein reicht jedoch nicht
aus, da die Beschwerdeführerin damit noch immer lediglich 19 Punkte
erreichte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a PasserellenV).
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die
Prüfungsbedingungen im Fach Physik bzw. in den naturwissenschaftlichen Fächern
seien unzumutbar gewesen. Gemäss Prüfungsplan seien drei Prüfungen à je
45.
Minuten (in der Reihenfolge Chemie, Physik, Biologie) mit einer Pause
von jeweils 15 Minuten dazwischen geplant gewesen. Nach der Prüfung im
Fach Chemie sei jedoch keine Lehrperson im Prüfungszimmer gewesen. Die ganze
Klasse habe mindestens 45 Minuten warten müssen, ohne zu wissen, wie der
weitere Zeitplan aussehen würde. Die dadurch entstandene Unruhe in der Klasse
hätte bei der Bewertung der Physik- und Biologieprüfung berücksichtigt werden
müssen. Ausserdem habe ihre Klasse völlig andere Prüfungsbedingungen gehabt als
die anderen Klassen.
5.2
Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für das
Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die
Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle
Prüfungskandidaten im Sinn formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen
hergestellt werden sollen. Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung insbesondere
eine materiell gleichwertige Aufgabenstellung und ein geordneter
Verfahrensablauf. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und
Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden
Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen
grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73 E. 6.2 mit
Hinweisen). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann aber zum Anlass
genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Mängel im
Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis
entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7).
Eine Beeinträchtigung etwa der Konzentrationsfähigkeit muss so
schwerwiegend sein, dass sie sich nach der allgemeinen Erfahrung und dem Lauf
der Dinge eignet, die Feststellung des Wissens und der Leistungsfähigkeit des
Kandidaten bzw. der Kandidatin zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu
erschweren (BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.3.1; VGr, 13. Oktober 2022,
VB.2020.00516, E. 2.4, und 12. Januar 2011,
VB.2010.00525, E. 3.5).
5.3
Die
Beschwerdegegnerin räumte im Rekursverfahren ein, dass die Prüfung im Fach
Physik rund 30 Minuten später begonnen habe als geplant. Es sei jedoch
"bereits nach wenigen Minuten" ein Mitglied der Schulleitung vor Ort
gewesen, um die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zu beruhigen. Diese
Verzögerung habe zu keinen unzumutbaren Prüfungsverhältnissen geführt. Weil
nicht plausibel sei, dass "die leicht verlängerte Pause die Leistungen der
Studierenden beeinträchtigte, wurden die Prüfungen [in den Fächern Physik und
Biologie] gleich bewertet wie die der anderen Klassen".
5.4
Der
Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zuzustimmen, dass die längere Wartezeit
vor der Physikprüfung geeignet war, (zusätzlichen) Stress bei den Kandidatinnen
und Kandidaten zu verursachen, der sich wiederum negativ auf deren
Konzentrationsfähigkeit auswirken konnte. Gleichzeitig bemühte sich die
Beschwerdegegnerin darum, dass die Konzentration möglichst nicht (zusätzlich)
beeinträchtigt wurde, indem ein Mitglied der Schulleitung die Kandidatinnen und
Kandidaten beruhigte. Ausserdem hatten die Beschwerdeführerin und ihre
Klassenkameradinnen und -kameraden – trotz des längeren Unterbruchs zwischen
den Prüfungen – gleich viel Zeit zur Verfügung wie alle anderen Kandidatinnen
und Kandidaten. Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die längere
Wartezeit zwischen den Prüfungen das Ergebnis entscheidend beeinflussen konnte
bzw. entscheidend beeinflusst hat. Überdies äussert sich die Beschwerdeführerin
nicht dazu, in welcher Form diese Wartezeit bei der Korrektur hätte
berücksichtigt werden sollen.
Ohnehin erscheint aufgrund der Noten, welche die
Beschwerdeführerin im Bereich Naturwissenschaften erzielte (Chemie: 3.2;
Physik: 3.2; Biologie: 3.4; vgl. E. 4.3 mit den dortigen Verweisen),
unwahrscheinlich, dass sie etwa bei einer (geringfügigen) Anpassung der
Notenskala insgesamt 20 Punkte erreicht hätte (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7).
Denn einerseits wandte sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Bewertung in
den Fächern Deutsch und Mathematik, weshalb die dort vergebenen Noten (3.5 bzw.
4.0) von vornherein unverändert bleiben. Andererseits ergeben sich – wie sich
im Folgenden zeigt – auch bezüglich der Noten in den von der Beschwerdeführerin
vor Verwaltungsgericht gerügten Prüfungen bzw. Fächern keine Änderungen.
6.
6.1
6.1.1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bewertung von Aufgabe 5 der
Prüfung im Fach Geschichte. Diese lautete wie folgt: "Der britische
Historiker Eric Hobsbawm (1917–2012) hat mit Blick auf die Geschichte Europas
die Charakterisierung des 19. Jahrhunderts als 'langes Jahrhundert'
(1789–1914) und des 20. Jahrhunderts als 'extremes Jahrhundert' (1914–1989/91)
geprägt. Diskutieren Sie, ob diese Charakterisierung auch für die Geschichte
Chinas zutrifft." Die Beschwerdeführerin erhielt insgesamt 8 von 14
möglichen Punkten.
6.1.2
Die korrigierenden Experten legten im vorinstanzlichen Verfahren anhand des
Korrekturschemas nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin für weitere
Punkte etwa genauer auf die Beziehung zwischen Europa und China hätte eingehen
können. Im Hauptteil der Antwort hätte sie sodann für zusätzliche Punkte
Unterschiede in der Entwicklung von China und Europa erwähnen müssen. In ihrer
Prüfung habe sie sich darauf beschränkt, die Gemeinsamkeit hervorzuheben,
"dass beide extreme Wandlungen erlebten". Ausserdem hätte die
Beschwerdeführerin im Schlussteil der Antwort weitere zwei Punkte für ein differenzierteres
Fazit holen können.
Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, die
Formulierung ihrer Prüfungslösung sei "offensichtlich"; im Rahmen des
Rekursverfahrens hatte sie ausserdem vorgebracht, sie habe ihr Fazit auf China
bezogen und sehe nicht ein, was daran falsch wäre. Damit vermag sie keinen
offensichtlichen Mangel in der Bewertung von Aufgabe 5 der
Geschichtsprüfung darzutun. Ohnehin kommt den Prüfungsexpertinnen und -experten
bei der Beurteilung, für welche Aspekte einer Antwort wie viele Punkte zu
vergeben sind, ein grosser Beurteilungsspielraum zu.
6.2
6.2.1
Mit Blick auf die Bewertung der Geschichtsprüfung insgesamt bringt die
Beschwerdeführerin vor, ihre Klasse habe während rund zwei Monaten keinen
Geschichtslehrer gehabt. Ausserdem hätten sie im zweiten Semester eine neue
Geschichtslehrerin bekommen, der zufolge sie zuvor nicht "den Erwartungen
entsprechend für die Prüfung" vorbereitet worden seien. Vor der Prüfung
sei ihrer Klasse deshalb "versprochen" worden, dass diese Umstände
bei der Bewertung berücksichtigte würden.
6.2.2
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Ausfälle nicht, weist jedoch darauf
hin, dass diese "teilweise mit Aufträgen kompensiert" worden seien.
Die von ihr organisierte Stellvertretung sei auch instruiert worden, allfällige
Lücken aufzuarbeiten und Lernstoff zu repetieren. Sodann bestreitet die
Beschwerdegegnerin, dass ein Versprechen für erleichterte Prüfungsbedingungen
abgegeben worden sei. Ausserdem seien die Prüfungen nicht klassenweise, sondern
jeweils aufgabenweise von verschiedenen Lehrpersonen korrigiert worden. Dabei
seien die Leistungen der Klasse der Beschwerdeführerin im Vergleich zu
denjenigen der anderen Klassen nicht abgefallen.
6.2.3
Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich die
teilweise fehlende Lehrkraft insgesamt nicht negativ auf das Prüfungsergebnis
der Klasse der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Ohnehin hätte von der
Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie sich vor der Abschlussprüfung
an die Schulleitung wendet (und nicht erst, wenn der Prüfungserfolg ausbleibt),
wäre sie der Ansicht gewesen, die Mangelhaftigkeit des (Geschichts-)Unterrichts
würde ihren Abschluss gefährden. Sodann wäre eine tatsächliche Erleichterung der
Prüfungsbedingungen (nur für eine Prüfungsklasse) mit der Gleichbehandlung
aller Kandidierenden nicht vereinbar. Es kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern sich diese "erleichterten
Prüfungsbedingungen" hätten auswirken sollen (Wegfallen einzelner Themengebiete,
Anpassung der Notenskala etc.). Wäre ein solches "Versprechen"
geäussert worden, wäre es somit von vornherein als zu wenig spezifisch zu
qualifizieren, um gestützt darauf ein berechtigtes Vertrauen der
Beschwerdeführerin zu bejahen. Überdies wies die Vorinstanz zu Recht darauf
hin, dass die Beschwerdegegnerin durch eigenmächtiges Abändern von
Prüfungszielen und -inhalten riskierte, die Ermächtigung zur Durchführung der
Passerellenprüfungen zu verlieren (vgl. Art. 3 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 5 PasserellenV; ferner Richtlinien 2023 zur Ergänzungsprüfung
Passerelle 'Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen', Ziff. 2.2.2
[verfügbar unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home.html >
Gymnasiale Maturität > Ergänzungsprüfung Passerelle]). Das von der
Beschwerdeführerin behauptete "Versprechen" führt somit bezüglich der
Geschichtsprüfung zu keiner Anpassung ihrer Note. Vor diesem Hintergrund kann
davon abgesehen werden, einen "anderen Mitschüler" diesbezüglich zu
befragen.
7.
7.1
Sodann rügt die Beschwerdeführerin die
Bewertung ihrer Prüfung im Fach Englisch mündlich. Sie bringt vor, sie verstehe
nicht, "in welchem Zusammenhang hier die Rede von einer Demonstration
amerikanischer Rechtsradikaler sein soll". Im Rekursverfahren hatte sie
vorgebracht, sie habe während der Prüfung ein sehr gutes Gefühl gehabt; sie
habe das Buch (The Great Gatsby) sogleich erkannt und auch die Szene für die
Bildanalyse genau einordnen können. Sie sei deshalb überzeugt gewesen, dass sie
mindestens die Note 5 (anstatt einer 4.0) erzielt gehabt habe.
7.2
Die
Beschwerdegegnerin räumt ein, dass der Prüfenden und der Expertin im Vorfeld
der Rekursantwort ein Fehler unterlaufen sei; die dortigen Ausführungen hätten
sich auf ein Bild bezogen, welches in einer anderen Prüfung verwendet worden
sei. Die Überprüfung sei nun jedoch unter Beizug des korrekten Bildes nochmals
erfolgt. Die Note der Beschwerdeführerin im Fach Englisch mündlich bleibe
jedoch weiterhin unverändert eine 4.0. Vor diesem Hintergrund kann darauf
verzichtet werden, die Prüfungsexperten zu ihrer Beurteilung zu befragen.
7.3
In der
Begründung der Note im Fach Englisch mündlich bemängeln die Fachlehrerin und
die Expertin insbesondere die Kohärenz der Erzählstruktur und die grundlegenden
grammatikalischen Fehler sowie die Verwendung einfacher Satzstrukturen.
Ausserdem habe eine genauere Interpretation des Charakters "Myrtle"
gefehlt. Im Rahmen der (im vorliegenden Verfahren nachgelieferten) Begründung
der Bildanalyse hält die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe
zwar eine Verbindung zwischen dem Bild und dem gelesenen Buch hergestellt. Die
Interpretation sei jedoch oberflächlich geblieben; so sei die
Beschwerdeführerin etwa nicht tiefer auf die Todessymbolik eingegangen und habe
zwar die Metapher "green light = Gatsby's hopes and dreams" erwähnt,
diese aber nicht weiter ausgeführt.
7.4
Diese
Begründung der Note im Fach Englisch mündlich ist nachvollziehbar und es liegen
keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Fachlehrerin und die Expertin von
sachfremden Motiven hätten leiten lassen. Die Beschwerdeführerin räumte etwa
auch selbst ein, dass ihre Erläuterungen ein wenig chaotisch gewesen seien.
Ihre subjektiven Eindrücke anlässlich ihrer Prüfung vermögen sodann keinen
Mangel der Bewertung aufzuzeigen. Die Note im Fach Englisch mündlich bleibt
somit unverändert bei einer 4.0.
8.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin unter dem Titel
"Fächerübergreifende Anmerkung" insbesondere Folgendes vor:
"Allerdings habe ich letzten September in meinem Rekurs keineswegs nur auf
die Naturwissenschaftlichen Fächer Bezug genommen, sondern auch diverse andere
Fächer in welchen ich über einem 4 liege in meinen Rekurs inkludiert".
Worauf sie damit abzielt, ist jedoch nicht klar. Sofern die Beschwerdeführerin
damit geltend machen will, die Vorinstanz habe sich nicht mit allen ihren Rügen
befasst, so trifft dies nicht zu. Vielmehr hat sich die Vorinstanz ausführlich
mit den Argumenten der Beschwerdeführerin befasst und dabei namentlich auf die
Stellungnahmen der Prüfungsexpertinnen und -experten sowie die Musterlösungen
abgestellt.
Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, sie
könne "dem Argument nach wie vor nicht folgen, dass man Noten in den
Naturwissenschaftlichen Fächern nicht so stark anheben könne, dass die
Gesamtnote eine 4 sein kann", kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Denn einerseits legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb die
Beschwerdeführerin im Bereich Naturwissenschaften keine Gesamtnote von 4.0
erreichen kann, selbst wenn bezüglich der Biologieprüfung sämtliche Rügen der
Beschwerdeführerin berücksichtigt würden. Andererseits würde der
Beschwerdeführerin auch eine Gesamtnote von 4.0 im Bereich Naturwissenschaften
nicht weiterhelfen, zumal sie auch so die notwendigen 20 Punkte gemäss Art. 11
Abs. 1 lit. a PasserellenV nicht erreichen würde (vgl. vorn, E. 4.2 f.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Ausgangsgemäss
wären die Gerichtskosten grundsätzlich vollständig der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin
hat jedoch das vorliegende Verfahren (mit-)verursacht, indem die
Prüfungsexperten im Fach Englisch mündlich auf ein falsches Bild abstellten und
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz für die Beschwerdeführerin dadurch
nicht nachvollziehbar waren. Es rechtfertigt sich deshalb, der
Beschwerdegegnerin einen Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.). Die restlichen drei
Viertel der Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zu
prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
10.2
10.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und
Anwaltskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen
Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter
Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und
sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits (Plüss, § 16 N. 38).
10.2.2
Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege ist ihre
Mittellosigkeit zu bejahen. Sodann sind die von ihr gestellten Begehren nicht
als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen.
Die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
jedoch mangels sachlicher Notwendigkeit abzuweisen, da es der
Beschwerdeführerin möglich war, ihre Interessen auf sich allein gestellt
wirksam wahrzunehmen (vgl. Plüss, § 16 N. 77, 81 f.; VGr,
13.
April 2022, VB.2022.00004, E. 2.1 Abs. 2 mit Hinweisen).
10.2.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
11.
Gemäss Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern
organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des
Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem
Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen und der ihr auferlegte Anteil der Gerichtskosten einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.