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Entscheid

VB.2023.00141

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00141

21. März 2024Deutsch29 min

(URT.2024.25223)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00141

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1977, aus Montenegro stammend und ursprünglich

Staatsbürger von Jugoslawien (später des Staatenbunds Serbien und Montenegro),

erhielt 1997 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

(ersten) Ehefrau im Kanton Zürich. Am 15. Februar 2003 heiratete er in

dritter Ehe eine Schweizer Bürgerin; aus dieser Ehe ging ein Sohn (geboren

2004) hervor. Am 11. Juli 2007 wurde A erleichtert eingebürgert. Er

stellte deswegen ein Gesuch um Entlassung aus der mittlerweile

montenegrinischen Staatsbürgerschaft, dem am 26. Januar 2011 entsprochen

wurde. Ab dem 26. Dezember 2007 befand er sich in Untersuchungshaft und

später im (zunächst vorzeitigen) Strafvollzug. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 wurde er der mehrfachen, mengenmässig

qualifizierten und teilweise bandenmässig begangenen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) sowie der Drohung

schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren

bestraft. Am 25. Dezember 2012 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Februar 2014,

rechtskräftig geworden am 11. März 2014, wurde seine Ehe geschieden.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 hatte das Bundesamt

für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) die erleichterte

Einbürgerung von A für nichtig erklärt. Dies wurde letztinstanzlich vom

Bundesgericht geschützt. Das Innenministerium von Montenegro wies mit Entscheid

vom 4. März 2014 einen Antrag von A auf Erteilung der

montenegrinischen Staatsbürgerschaft ab. Am 17. September 2018 ersuchte

dieser das SEM um Feststellung der Staatenlosigkeit. Das Innenministerium und

die Botschaft von Montenegro bescheinigten am 18. September bzw.

4. Oktober 2018, dass A im Bürgerregister von Montenegro nicht eingetragen

sei. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 anerkannte das SEM ihn als

Staatenlosen.

Am 8. April 2014 war A erneut wegen des Verdachts auf

Betäubungsmitteldelikte und Betrug verhaftet worden. Das Bundesgericht hiess

mit Urteil vom 14. Juni 2018 (6B_1368/2017) eine Beschwerde gegen das

diesbezügliche Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober

2017 gut und wies die Sache zum Neuentscheid an das Obergericht zurück. Am

30. Juni 2018 wurde A aus der Haft entlassen. Das Obergericht stellte mit

Urteil vom 21. August 2020 fest, dass das erstinstanzliche Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2016 teilweise in Rechtskraft

erwachsen sei, stellte das Verfahren teilweise ein, sprach A in vier

Anklagepunkten frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher, teilweise

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen versuchter

Anstiftung zum Betrug, wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und wegen

Urkundenfälschung zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei

Jahren, die durch 1545 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden

sei. Am 20. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene

Beschwerde von A teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies

die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.

Am 13. Juli 2018 hatte A um eine

Aufenthaltsbewilligung ersucht. Im Lauf dieses Verfahrens teilte ihm das

Migrationsamt mit Schreiben vom 7. März 2022 mit, dass der Ausgang des

noch hängigen Strafverfahrens für den künftigen Aufenthaltsstatus

ausschlaggebend sei, weshalb das ausländerrechtliche Verfahren bis zu diesem

Zeitpunkt sistiert werde. Mit Schreiben vom 21. und vom 22. März 2022

beantragte A, ihm sei unverzüglich eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und

ein schweizerisches Reisedokument auszustellen. Hierauf wies das Migrationsamt

mit Verfügung von 6. Mai 2022 das Gesuch um Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung ab, wies A aus der Schweiz weg und hielt fest, es werde

nach Rechtskraft dieser Verfügung beim SEM beantragen, die vorläufige Aufnahme von A

in der Schweiz zu prüfen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs an die

Sicherheitsdirektion, die das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Januar

2023.

abwies, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), die

Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'380.- A auferlegte

(Dispositiv-Ziff. II) und diesem eine Parteientschädigung verweigerte

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Hiergegen erhob A am 10. März 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, wobei er beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge der

angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur

Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das

Migrationsamt, eventualiter die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen;

"subeventualiter" sei das Migrationsamt anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Mit dem ersteren Antrag

bezweckt A, dass das Verfahren vor dem Migrationsamt bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Strafverfahrens sistiert gehalten wird. Das Migrationsamt

verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die

Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das vorliegende Verfahren wurde mit dem Gesuch um eine

Aufenthaltsbewilligung vom 13. Juli 2018 eingeleitet. In analoger

Anwendung von Art. 126 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) sind das Gesetz und seine

Ausführungsbestimmungen grundsätzlich in der Form anwendbar, wie sie in jenem

Zeitpunkt galten (vgl. BGr, 30. Mai 2023, 2C_53/2023, E. 2). Wenn die

Anwesenheitsberechtigung einer Person in Frage steht, deren Einbürgerung für

nichtig erklärt wurde, lässt das Bundesgericht allerdings offen, ob die

Rechtslage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder jene im Zeitpunkt der

Nichtigerklärung massgeblich ist (BGr, 14. April 2021, 2C_195/2021,

E. 4.3, und 18. März 2021, 2C_814/2020, E. 4.2). Mangels

relevanter Unterschiede in den Rechtsgrundlagen braucht die Frage auch hier

nicht beantwortet zu werden (vgl. auch hinten E. 8.7).

3.

In den Gesuchen vom 13. Juli 2018 und vom

21.

März 2022 beantragte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung,

nicht die Niederlassungsbewilligung. Auf den Rekursantrag, dem Beschwerdeführer

sei die Niederlassungsbewilligung zu erteilen (der in der Beschwerdebegründung

sinngemäss wieder aufgenommen wird), trat die Vorinstanz somit zu Recht nicht

ein, weil er eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands darstellte. Es

ist allerdings vorfrageweise zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine

Niederlassungsbewilligung erteilt werden müsste, weil ihm dann die

Aufenthaltsbewilligung, die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht

vermittelt, erst recht nicht verweigert werden könnte (BGE 128 II 145

E. 1.1.4).

4.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die

Vorinstanzen das Verfahren weiterführten, obwohl der Beschwerdegegner mit

Schreiben vom 7. März 2022 dessen Sistierung bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Strafverfahrens mitgeteilt hatte.

4.1

Diese

Mitteilung der Sistierung ist als (formell mangelhafte) Anordnung zu bewerten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind jedoch die Grundsätze über die

Wiedererwägung von Endverfügungen auf die Sistierung nicht anwendbar. Bei der

Sistierung handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung bzw. eine

Zwischenverfügung, die das Verfahren nicht abschliesst und nicht in materielle

Rechtskraft erwächst (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 31). Die Sistierung steht

grundsätzlich im Widerspruch zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG) und soll daher die Ausnahme

bleiben, die triftige Gründe voraussetzt. Sie muss zweckmässig sein, was

bedeutet, dass das Interesse an einer vor­übergehenden Verfahrenseinstellung

höher wiegen muss als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, bzw. dass die

Sistierung unter den gegebenen Umständen insgesamt der Verfahrensökonomie

besser entsprechen muss als eine unmittelbare Fortsetzung des Verfahrens. Die

instruierende Behörde verfügt beim Entscheid über die Anordnung und Aufhebung

einer Sistierung über ein erhebliches Ermessen (zum Ganzen: Martin

Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 38 f., 43).

4.2

Nach der

Sistierungsverfügung vom 7. März 2022 liess der Beschwerdeführer am

21.

März 2022 das Gesuch stellen, es seien ihm unverzüglich eine

Aufenthaltsbewilligung und ein schweizerisches Reisedokument auszustellen,

wobei er das gleichzeitig gestellte Eventualbegehren, es sei ihm unverzüglich

ein Ausweis für vorläufig Aufgenommene auszustellen, tags darauf zurückziehen

liess. Der Beschwerdegegner durfte dieses Gesuch der privaten Verfahrenspartei

als zureichenden Grund auffassen, um auf seinen Sistierungsentscheid

zurückzukommen. Mit der Weiterführung des Verfahrens wurde die auf einer

prozessualen Anordnung beruhende Sistierung formlos aufgehoben.

4.3

Die Weiterführung

des Verfahrens konnte auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass die

Anträge des Beschwerdeführers gutgeheissen würden. Abgesehen davon entspricht

die angefochtene Verfügung insoweit dem Anliegen des Beschwerdeführers, eine

Rechtsgrundlage für seine Anwesenheit zu erhalten, als darin vorgesehen wird,

nach Rechtskraft der Wegweisung beim SEM die Prüfung der vorläufigen Aufnahme

zu beantragen. Weil das Zurückkommen auf die Sistierung zulässig war, kann

schliesslich offenbleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, diese hätte

entgegen seinem eigenen Gesuch aufrechterhalten werden müssen, nicht als

treuwidrig einzuschätzen ist.

4.4

Von der

Zulässigkeit des formellen Zurückkommens auf die Sistierungsverfügung ist die

materielle Frage zu unterscheiden, ob die Sistierung nach neuerlicher Prüfung

von Amtes wegen erneut hätte angeordnet werden müssen, weil es sich beim noch

offenen Ausgang des hängigen Strafverfahrens um eine massgebliche

Entscheidgrundlage handelt und das Verfahren daher nicht spruchreif ist. Diese

Frage ist im Folgenden zu behandeln (vgl. E. 7 f.).

5.

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die

Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) verletzt, indem sie sein Sistierungsbegehren allein mit dem nichtssagenden

Hinweis auf die Spruchreife des Verfahrens abgelehnt habe und indem sie sich

nicht materiell mit den Anspruchsgrundlagen nach Art. 42 Abs. 1 (und

3) AIG auseinandergesetzt habe. Die Rüge trifft nicht zu: Weshalb die

Vorinstanz die Sache für spruchreif hielt, ergibt sich aus der materiellen

Begründung ihres Entscheids, und sie hat diesem die Ansprüche aus Art. 42

AIG zugrunde gelegt.

6.

6.1

Massgeblich

für den Anwesenheitsstatus des Beschwerdeführers ist zunächst seine

Rechtsstellung als Staatenloser im Sinn des Übereinkommens vom

28.

September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ

[Staatenlosen-Übereinkommen], SR 0.142.40). Nach Art. 31 Abs. 1

AIG hat eine als staatenlos anerkannte Person Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält. Gemäss

Art. 31 Abs. 2 AIG kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene

Personen nach Art. 83 Abs. 8 AIG zur Anwendung, wenn die staatenlose

Person die Tatbestände nach Art. 83 Abs. 7 AIG erfüllt. Der

Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren die Voraussetzung von Art. 83

Abs. 7 lit. a AIG, was laut Art. 83 Abs. 8 AIG die

vorläufige Aufnahme nach sich zieht, die der Beschwerdegegner gemäss seiner

Verfügung vom 6. Mai 2022 denn auch nach Eintritt von deren Rechtskraft

beim SEM beantragen wird.

6.2

Sodann

leitet der Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch daraus ab, dass er als

Ehegatte einer Schweizerbürgerin über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, bis

er erleichtert eingebürgert wurde, und dass er in der Zeitspanne zwischen der

Einbürgerung und deren Nichtigerklärung einen Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung erworben habe.

6.2.1

Für eine Person, deren Bürgerrecht für nichtig erklärt wird, gelten die

allgemeinen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 Abs. 3

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die betreffende Person soll sich

nicht in einer ungünstigeren Situation befinden, als sie vor der Einbürgerung

genoss und die sie aufrechterhalten hätte, wäre sie nicht eingebürgert worden;

in diesem Sinn ist das Anwesenheitsrecht vor der Einbürgerung massgeblich,

sofern nicht Er­löschens- oder Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 22. Februar

2023, 2D_33/2022, E. 2.1, und 14. April 2021, 2C_195/2021,

E. 4.1). Die Nichtigerklärung der Einbürgerung führt nicht automatisch zum

Wiederaufleben einer früheren Aufenthaltsbewilligung, sondern es ist aufgrund

der aktuellen Sachlage neu über das allfällige Aufenthaltsrecht zu entscheiden

(BGE 135 II 1 E. 3.2). Wenn die ausländische Person vor der

nichtigen Einbürgerung über die Niederlassungsbewilligung verfügte, bleibt die

damit verbundene Stellung grundsätzlich – unter Vorbehalt von Widerrufsgründen

– erhalten (BGE 135 II 1 E. 3.6 ff., 4.1; zum Ganzen auch

BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 3.1 f.).

6.2.2

Der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung entsteht im Fall der Ehe

mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren (Art. 42 Abs. 3 AIG).

Eine Person, die eingebürgert wird und deren Einbürgerung später für nichtig

erklärt wird, hat gemäss der

Bundesgerichtspraxis diesen Anspruch auch erworben, wenn die

Fünfjahresfrist nach der Einbürgerung abgelaufen ist (vgl. BGr, 11. Juli

2013, 2C_1123/2012, E. 3.2 – 25. Juli 2011, 2C_431/2010, E. 1.2

– 27. Juli 2006, 2A.244/2006, E. 2.1.3; vgl. auch BGr,

21.

Januar 2019, 2C_857/2017, E. 3.1). Nur der ununterbrochene

Aufenthalt während der betreffenden Ehe wird an diese Frist angerechnet (BGE 140 II 289 E. 3.6.2; BGer, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020,

E. 4.2; vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Oktober

2013.

[Stand: 1. September 2023], Ziff. 6.2.4.1). Die Ehegatten müssen

während der fünf Jahre zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG), ausser

wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die

Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Die Trennung aufgrund

des Strafvollzugs bzw. einer Haft stellt einen solchen wichtigen Grund dar

(BGer, 26. Januar 2018, 2C_432/2016, E. 5.3, und 14. Februar

2011, 2C_723/2010, E. 4.2; VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00290,

E. 3). Das Bundesgericht anerkennt in einem solchen Fall den Fortbestand

der ehelichen Gemeinschaft, sofern keine gegenläufigen Indizien vorliegen (BGr,

14.

Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2; Thomas Hugi Yar, Von

Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe-

und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013,

S. 31 ff., 56; vgl. auch BGr, 9. Juni 2020, 2C_112/2020,

E. 4.5). Der Anspruch erlischt im Fall einer rechtsmissbräuchlichen

Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe (Art. 51 Abs. 1

lit. a AIG; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, Kommentar,

5.

A., Zürich 2019, Art. 51 N. 5) sowie bei Vorliegen von

Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (Art. 51 Abs. 1 lit. b

AIG).

6.2.3

Die betreffende Ehe dauerte vom 15. Februar 2003 bis zum 11. März

2014.

und somit mehr als fünf Jahre. Fraglich ist allerdings, bis wann sie

gelebt wurde: Ab dem 26. Dezember 2007 befand sich der Beschwerdeführer in

Haft. Laut seinen Aussagen im Scheidungsverfahren lebte seine Ehefrau schon ab

Februar 2008 im Konkubinat, laut seiner Ehefrau war dies ab Oktober 2009 der

Fall. Der letzte Besuch der Ehefrau im Gefängnis fand nach übereinstimmenden

Aussagen (am 13. Februar) 2009 statt. Dies sind keine hinreichenden

Hinweise dafür, dass die Ehe am Stichtag, dem 15. Februar 2008, nur noch

formell bestanden hat und die Berufung auf sie rechtsmissbräuchlich ist. Diese

Frage kann aber letztlich offenbleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen

ergibt, die von der Annahme ausgehen, dass die Ehe länger als fünf Jahre gelebt

wurde.

6.2.4

Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe

von siebeneinhalb Jahren verurteilt, womit ein Widerrufsgrund vorliegt und der

Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 51 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erloschen ist. Die

Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung ist im Einzelfall gestützt

auf eine umfassende Abwägung zu prüfen (vgl. BGr, 31. August 2023, 2C_56/2023,

E. 4.4 und 5.1). Gemäss den Grundsätzen, die im Fall der Nichtigerklärung

einer Einbürgerung gelten, ist die Abwägung aufgrund der aktuellen Sachlage

vorzunehmen (E. 6.2.1). Im Ergebnis gälte das Gleiche, wenn darauf

abgestellt würde, dass der Beschwerdeführer vor seiner erleichterten

Einbürgerung über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, für die ein

Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.

7.

7.1

Nach

Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG ist ein Widerruf der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unzulässig, wenn er nur damit

begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht

bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung

abgesehen hat.

7.2

Gemäss

einem Strafregisterauszug vom 2. März 2022 sind drei neue Strafverfahren

(wegen Betrugs, wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern

sowie wegen falscher Anschuldigung und Begünstigung) hängig, die in den Jahren

2021.

und 2022 eröffnet wurden und sich auf den Vorwurf von Taten beziehen

müssen, die nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft am

30.

Juni 2018 begangen worden sein sollen.

7.3

Diese

neuerlichen Strafverfolgungen könnten im Fall einer Verurteilung dazu führen,

dass eine Landesverweisung ausgesprochen wird (vgl. Art. 66a lit. e–f

und Art. 66a bis des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 [SR 311.0]). Die Strafbehörden sind befugt, auch

ältere, bereits abgeurteilte Delikte mitzuberücksichtigen, wenn sie eine

Landesverweisung zu prüfen haben. Die Migrationsbehörden dürfen ihrerseits den

Widerruf einer Anwesenheitsbewilligung nicht allein auf ein Delikt abstützen,

das bei der Prüfung der Landesverweisung berücksichtigt wurde. Dies gilt auch,

wenn das Delikt vor dem 1. Oktober 2016 begangen und wenn es separat abgeurteilt

wurde, unabhängig davon, dass die Zuständigkeit der Strafbehörden zur

Landesverweisung intertemporalrechtlich nur besteht, wenn ein Delikt nach

diesem Termin verübt wurde (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Dezember 2023,

2C_352/2023, E. 4.5 ff. mit Hinweisen).

7.4

Art. 62

Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG könnten einerseits als

Zuständigkeitsregelungen aufgefasst werden, die den Strafbehörden eine

prioritäre Kompetenz einräumen. In diesem Fall stellte sich die Frage, ob die

Migrationsbehörde (bzw. die Rechtsmittelbehörden im migrationsrechtlichen

Verfahren) den Entscheid über die Rechtsfolgen der älteren (allfälligen)

Delikte zu sistieren hat, bis die Strafbehörde über den Vorwurf der jüngeren

Delikte befunden hat (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 1755 ff.). Anderseits könnten Art. 62 Abs. 2 und

Art. 63 Abs. 3 AIG als blosse Einschränkungen der zulässigen

Begründungen für einen Widerruf verstanden werden; in diesem Fall stellte sich

die Frage einer Sistierung von vornherein nicht, und die Behörden wären im

migrationsrechtlichen Verfahren nur an bereits vorliegende Strafentscheide

gebunden.

7.5

Sowohl

gemäss dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3

AIG als auch gemäss den Materialien sollten diese Bestimmungen nur

ausschliessen, dass Bewilligungen wegen strafrechtlicher Verurteilungen

gelöscht oder widerrufen werden, für welche die Strafbehörde bereits eine

Strafe verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen haben (Botschaft vom

26.

Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des

Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die

Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013, 5975 ff.,

6046). Die Sistierung der migrationsrechtlichen Verfahren bei Eröffnung eines

Strafverfahrens ist hierfür unnötig und widerspräche zudem der Prozessökonomie.

Unabhängig von ihrer dogmatischen Zuordnung binden Art. 62 Abs. 2 und

Art. 63 Abs. 3 AIG somit die Behörden im migrationsrechtlichen

Verfahren nur insoweit, als bereits ein Strafurteil gefällt wurde. Diese

Ansicht liegt auch Praxis und Lehre zugrunde (vgl. BGE 146 II 1

E. 2.2 ["à partir de ce jugement"]; Victoria Popescu/Philippe

Weissenberger, Expulsion pénale et droit des migrations: un casse-tête pour la

pratique, AJP 2018, S. 354 ff., 361 f.; Michael Spring, Der

Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen

2022, N. 253 f.).

7.6

Überdies

ist hier nicht direkt über einen Widerruf zu entscheiden, sondern über eine

Anwesenheitsbewilligung aufgrund eines früher erworbenen Anspruchs. Ob dieser

Fall dem Widerruf gleichzustellen ist, erscheint fraglich; auf ein Gesuch um

eine neue Bewilligung sind Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63

Abs. 3 AIG jedenfalls nicht analog anwendbar (vgl. BGr, 12. Mai 2022,

2C_819/2021, E. 4.2.3).

7.7

Das

vorliegende Verfahren kann deshalb weitergeführt werden, ohne dass abgewartet

werden müsste, ob die hier zu beurteilenden älteren strafrechtlichen

Verurteilungen bzw. allfälligen Straftaten in den hängigen Strafverfahren bei

einem allfälligen Entscheid über die Landesverweisung mitberücksichtigt werden.

8.

8.1

Damit ist

über die streitige Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Abwägung des aktuellen

Sachverhalts zu befinden. Dies geschieht in Anwendung von Art. 30

Abs. 3 VZAE in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b,

Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. a

AIG – wobei letztere Bestimmung anwendbar ist, weil die Prüfung die

vorfrageweise Klärung des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung umfasst.

8.2

Gemäss den

Grundsätzen, die für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei

Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gelten, muss die

aufenthaltsbeendende Mass­nahme verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2

BV und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV;

Art. 96 AIG), was sich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen

Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen

Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die

Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des

Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4, 135 II 377

E. 4.3; BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 5.2 mit

Hinweisen; Andreas Zünd/Arthur Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung

und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,

Basel 2022, S. 561 ff., Rz. 10.56 ff.). Die

Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit

langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei

wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges

Leben im Land verbracht hat. So besteht bei schweren Straftaten und bei

Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu

beenden. Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen

Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine

straffällig gewordene ausländische Person mit Sicherheit wieder delinquieren

wird; ebenso wenig wird (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko

mehr besteht. Fällt die bzw. der Betroffene nicht in den Anwendungsbereich des

Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681), darf selbst

generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen BGr,

13.

Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 5.3 – 19. Mai 2021, 2C_1024/2020,

E. 3.3 – 15. März 2021, 2C_911/2020, E. 2.3 [je mit Hinweisen];

VGr, 1. März 2023, VB.2022.00533, E. 4.1).

8.3

8.3.1

Was die grundrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV betrifft, fällt der Beschwerdeführer nicht unter

den Schutz des Familienlebens, da sein Sohn mittlerweile volljährig ist und er

im Übrigen über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Es bestehen auch

keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ihm und seinen Verwandten.

8.3.2

Unabhängig vom Vorliegen einer

familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und

Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

(BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei

der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer

eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt,

desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort

geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb

regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem

Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist

(BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich

anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (zum Ganzen: VGr,

12.

Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 2.2). Wie sich aus dem Folgenden

ergibt, kann hier offenbleiben, ob der Beschwerdeführer sich auf das Recht auf

Privatleben berufen kann.

8.4

8.4.1

Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr nach

Montenegro geprüft. Dieser Gesichtspunkt ist nicht relevant, sieht doch das

Landesrecht bei Verurteilung einer staatenlosen Person zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe direkt die vorläufige Aufnahme vor (Art. 31 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 lit. a und Abs. 8 AIG; vgl.

dagegen Art. 31 Ziff. 3 StÜ). Zudem ist die Wiedererteilung der

montenegrinischen Staatsangehörigkeit als rein hypothetisch anzusehen: Mit der

Anerkennung der Staatenlosigkeit stellte das SEM nicht nur fest, dass kein

Staat den Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen

betrachtet (Art. 1 Ziff. 1 StÜ); vielmehr verneinte es nach

schweizerischer Praxis implizit auch, dass sich der Beschwerdeführer ohne

triftige Gründe trotz der entsprechenden Möglichkeit weigert, seine frühere

Staatsbürgerschaft wieder zu erwerben (vgl. BGE 147 II 421

E. 5.3; BGr, 6. August 2021, 2C_330/2020, E. 5.3; Pablo Arnaiz,

Staatenlose, in: Uebersax et al., S. 779 ff.,

Rz. 13.18 ff.; Spescha, Art. 31 N. 1).

8.4.2

Hingegen ist mit der Vorinstanz in der Verhältnismässigkeitsprüfung zu

beachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen Rechtsstellung

als Staatenloser grundsätzlich nicht aus der Schweiz weggewiesen werden kann

und der Beschwerdegegner dem SEM die vorläufige Aufnahme nach Art. 83

Abs. 8 AIG beantragen wird, sollte dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (vgl. auch VGr, 5. September

2018, VB.2018.00011, E. 2.2 Abs. 2).

8.5

8.5.1

In der Verhältnismässigkeitsprüfung ist einerseits zugunsten des

Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser sich seit rund 27 Jahren in der

Schweiz aufhält und Deutsch spricht. Seine sozialen Beziehungen zählen dagegen

wenig: In der Schweiz lebt sein mittlerweile erwachsener Sohn, wobei ungeachtet

seines Schreibens vom 13. Dezember 2021 offenbleibt, ob er derzeit mit

diesem in Kontakt steht und wie intensiv dieser gegebenenfalls ist. Ausserdem

verfügt der Beschwerdeführer hier – gemäss seinen Angaben im Jahr 2018,

anlässlich der ersten Gewährung des rechtlichen Gehörs – über eine Schwester,

mit der er wenig Kontakt hat, und einige Freunde.

8.5.2

Zu Ungunsten des Beschwerdeführers spricht, dass er sich beruflich nicht

integrieren konnte und mehrmals straffällig wurde: Mit Strafbefehl der

damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. Oktober 2000 wurde er wegen

Hehlerei mit 75 Tagen Gefängnis und mit Urteil des Obergerichts vom

30.

Mai 2002 mit einer Busse von Fr. 400.- wegen Nichtanzeigen eines

Fundes bestraft. Vor allem fällt die Verurteilung vom 5. Oktober 2011 zu

einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren wegen mehrfacher, mengenmässig

qualifizierter und teilweise bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Drohung ins Gewicht. Was das Verschulden

betrifft, nannte das Obergericht in seinem Urteil eine aussergewöhnliche

Intensität der Bemühungen um den Taterfolg und "umtriebige[s]

Engagement" des Beschwerdeführers in einer gegenüber den Drogenkurieren

"dominante[n] Stellung" und ein rein finanzielles Tatmotiv bei leicht

verminderter Schuldfähigkeit infolge von Unfallfolgen. Weiter hatte der

Beschwerdeführer nach eigener Aussage im Jahr 2018 Schulden in der Höhe von

mehreren zehntausend Franken und ist Sozialhilfebezug aktenkundig Eine reguläre

Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den Akten nicht, namentlich nicht für die

Zeitspanne zwischen den beiden Freiheitsentzügen und seit Anerkennung der

Staatenlosigkeit. Irgendein weiteres Element, das für eine verstärkte

Integration oder zumindest Integrationsbemühungen sprechen würde, wird nicht

vorgebracht und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich.

8.6

Fraglich

ist, ob das 2014 eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Strafverfahren

trotz Unschuldsvermutung im ausländerrechtlichen Verfahren mitberücksichtigt

werden darf. Nach der Praxis kann es unter dem Gesichtspunkt des Verstosses

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1

lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) beachtet werden,

soweit der Sachverhalt aufgrund der Strafakten als erstellt gelten kann (vgl.

BGr, 20. November 2017, 2C_136/2017, E. 3.4.1, und 31. August

2016, 2C_39/2016, E. 2.5; vgl. auch bezüglich eingestellter Strafverfahren

etwa BGE 140 I 145 E. 4.3; VGr, 8. Juni 2021,

VB.2020.00548, E. 4.5.2 mit weiteren Hinweisen).

8.6.1

Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht im zweiten Rechtsgang mit Urteil

vom 21. August 2020 wegen der mehrfachen, teils qualifizierten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten Anstiftung zum

Betrug, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung

zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Diese Verurteilung beruhte auf einer Überwachung des Beschwerdeführers mit

diversen Observationsmitteln während rund 16 Monaten. Gestützt auf die im

Obergerichtsurteil teils wörtlich wiedergegebenen Abhörprotokolle, die Aussagen

des Beschwerdeführers und weiterer Personen sowie weitere Beweismittel wie

Akten- und Bankeneditionen, sichergestellte elektronische Geräte und weitere

Gegenstände gelangte das Obergericht zur Annahme des Anstaltentreffens zum

Erlangen von Kokain, des Erlangens und der Weitergabe von Kokain, des

Anstaltentreffens zum Veräussern von Kokain, des Marihuanahandels sowie der

Vermögens- bzw. Urkundendelikte, wobei die einzelnen Taten detailliert

geschildert werden.

8.6.2

Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (6B_1283/2020) hob das Bundesgericht

dieses Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht

zurück, weil es "[a]ufgrund der in einigen Punkten unzureichenden

vorinstanzlichen Begründung [...] letztlich nicht beurteilen [könne], ob das

Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt ist, indem ihm die Einsicht

in – allenfalls – bestehende weitere Akten verwehrt wird" (E. 4). Es

sei ihm nicht möglich zu überprüfen und zu beurteilen, ob weitere Akten und

Tonträger existierten, deren Bestand sich nicht aus den Hauptakten ergebe, und

der Beschwerdeführer habe im Rahmen des zweiten Rechtsgangs neu erhaltene

Übersetzungen von Audiogesprächen nicht materiell überprüfen können

(E. 3.5.3–3.5.5).

8.6.3

Der Beschwerdeführer machte die Verletzung der Verteidigungsrechte als

solche geltend; materiell ist den Akten des vorliegenden Verfahrens aber einzig

zu entnehmen, dass die weiteren allenfalls im Strafverfahren beizuziehenden

Akten seine Behauptung stützen könnten, er habe (auch) Desinteresse am

Kokainhandel bekundet. Dies beträfe aber nur einen Teil der vom Obergericht

angenommenen Straftatbestände. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten

Straftaten werden also höchstens partiell in Frage gestellt.

8.6.4

Dieser Befund gestattet die Mitberücksichtigung dieses Strafverfahrens im

vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren jedenfalls in einem sehr

beschränkten Ausmass: Es kann dem Strafverfahren entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Entlassung aus dem Strafvollzug am

25.

Dezember 2012 und der erneuten Festnahme am 8. April 2014

keinerlei Integrationsleistungen vollbracht hat, die in der Abwägung zu seinen

Gunsten sprächen. Die Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom

21.

August 2020, insbesondere zur Strafzumessung, bestärken insofern die

Schlussfolgerung, die sich anderweitig aus den Akten ergibt – nämlich, dass

keine nennenswerte legale Berufstätigkeit stattgefunden hat.

8.6.5

Trotz dieser nur sehr eingeschränkten Beachtlichkeit ist eine Sistierung

des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des

Strafverfahrens nicht angebracht: Zum einen erfolgten die erfassten

(allfälligen) Taten in den Jahren 2012 bis 2014, womit sie in einer aktuellen

Verhältnismässigkeitsprüfung mittlerweile im Vergleich zu den bis 2007 verübten

Taten kein besonderes Gewicht mehr haben. Zum andern ist die strafrechtliche

Würdigung für die ausländerrechtliche Beurteilung der Rechts­stellung und des

Verhaltens des Beschwerdeführers seit dessen Haftentlassung vom 30. Juni

2018.

nur von untergeordneter Bedeutung: Von der raschen Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung sah der Beschwerdegegner bereits wegen der

rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer

siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe ab. Somit ist nicht auf das hängige

Strafverfahren zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer vor der Anerkennung

als Staatenloser allenfalls nicht als erwerbsberechtigt angesehen wurde und

sich zunächst deswegen beruflich nicht integrieren konnte. Ob dieses

Strafverfahren mit einem Frei- oder mit einem Schuldspruch endet, ist insoweit

nicht von Belang.

8.6.6

Anzumerken ist schliesslich: Nicht zu beachten sind im vorliegenden

Zusammenhang die gemäss Strafregisterauszug vom 2. März 2022 in den Jahren

2021.

und 2022 eröffneten drei Strafverfahren (vorn E. 7.2), weil die

Sachverhalte, die ihnen zugrunde liegen, nicht oder nicht genügend aktenkundig

sind. Aus demselben Grund interessieren hier auch die weiteren Strafanzeigen

nicht, die offenbar nicht zur Eröffnung von Verfahren führten bzw.

Verfahrenseinstellungen zur Folge hatten.

8.7

Der

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 63

Abs. 1 lit. d AIG, der auf den Versuch der rechtsmissbräuchlichen

Erschleichung sowie auf den Entzug des Schweizer Bürgerrechts Bezug nimmt,

braucht im vorliegenden Fall nicht beigezogen zu werden. Damit kann

offenbleiben, ob intertemporalrechtlich diese Bestimmungen anwendbar sind, die

am 1. Januar 2018 in Kraft traten, also nach der Nichtigerklärung der

Einbürgerung, aber vor der Einreichung des hier streitigen Gesuchs um eine

Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 14. April 2021, 2C_195/2021, E. 4.3

sowie vorn E. 2).

8.8

8.8.1

Als Fazit ist festzuhalten, dass die siebeneinhalbjährige Freiheitsstrafe

die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung grundsätzlich ohne Weiteres zu

rechtfertigen vermag, insbesondere auch mit Blick auf das beträchtliche

Verschulden. Allerdings stammt diese Verurteilung – die letzte rechtskräftige –

aus dem Jahr 2011, und sie wurde für Delikte ausgesprochen, die bis zur

Inhaftierung des Beschwerdeführers Ende 2007 verübt wurden. Das 2014

eingeleitete Strafverfahren wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und mehrerer Betrugsdelikte ist noch immer hängig, doch

kann es immerhin insoweit beachtet werden, als es die sich aus den übrigen

Akten ergebende Schlussfolgerung bestärkt, dass dem Beschwerdeführer keine

Integrationsleistungen in der Zeit zwischen der Entlassung aus dem Strafvollzug

am 25. Dezember 2012 und der erneuten Festnahme am 8. April 2014

zugutezuhalten sind. Letzteres gilt auch für die Zeit seit der neuerlichen

Haftentlassung am 30. Juni 2018, ungeachtet dessen, dass die seither

eingeleiteten Strafverfahren und die Strafanzeigen nicht zu beachten sind.

8.8.2

Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er mangels

eines Aufenthaltsstatus vor der Anerkennung als Staatenloser allenfalls nicht

als erwerbsberechtigt angesehen wurde. Sodann ergeben sich keine genügenden

Anhaltspunkte zum Sozialhilfebezug und zu den Schulden aus den Akten, sodass

diese Gesichtspunkte nicht zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen

sind.

8.8.3

Umgekehrt sprechen ausser der langen Anwesenheitsdauer von 27 Jahren und

den Deutschkenntnissen keine Gründe für die Erteilung einer

Anwesenheitsbewilligung an den Beschwerdeführer. Seine privaten Kontakte fallen

nicht ins Gewicht. Zu beachten ist sodann, dass ihm als Staatenlosem nicht der

Wegweisungsvollzug droht, sondern dass der Beschwerdegegner nach Art. 31

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 8 AIG beim SEM die

vorläufige Aufnahme beantragen wird, wenn die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

rechtskräftig wird.

8.8.4

In Abwägung dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 63

Abs. 1 lit. a AIG sowie Art. 30 Abs. 3 VZAE zu verweigern.

Selbst wenn ein Eingriff in die Garantie des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vorläge, überwögen die gegen

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechenden Gesichtspunkte. Für eine

Sistierung des Verfahrens bzw. eine Rückweisung zur Sistierung besteht kein

hinreichender Grund. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.

Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diesem eine

Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).