VB.2023.00141
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00141
21. März 2024Deutsch29 min
(URT.2024.25223)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00141
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1977, aus Montenegro stammend und ursprünglich
Staatsbürger von Jugoslawien (später des Staatenbunds Serbien und Montenegro),
erhielt 1997 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
(ersten) Ehefrau im Kanton Zürich. Am 15. Februar 2003 heiratete er in
dritter Ehe eine Schweizer Bürgerin; aus dieser Ehe ging ein Sohn (geboren
2004) hervor. Am 11. Juli 2007 wurde A erleichtert eingebürgert. Er
stellte deswegen ein Gesuch um Entlassung aus der mittlerweile
montenegrinischen Staatsbürgerschaft, dem am 26. Januar 2011 entsprochen
wurde. Ab dem 26. Dezember 2007 befand er sich in Untersuchungshaft und
später im (zunächst vorzeitigen) Strafvollzug. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 wurde er der mehrfachen, mengenmässig
qualifizierten und teilweise bandenmässig begangenen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) sowie der Drohung
schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren
bestraft. Am 25. Dezember 2012 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Februar 2014,
rechtskräftig geworden am 11. März 2014, wurde seine Ehe geschieden.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 hatte das Bundesamt
für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) die erleichterte
Einbürgerung von A für nichtig erklärt. Dies wurde letztinstanzlich vom
Bundesgericht geschützt. Das Innenministerium von Montenegro wies mit Entscheid
vom 4. März 2014 einen Antrag von A auf Erteilung der
montenegrinischen Staatsbürgerschaft ab. Am 17. September 2018 ersuchte
dieser das SEM um Feststellung der Staatenlosigkeit. Das Innenministerium und
die Botschaft von Montenegro bescheinigten am 18. September bzw.
4. Oktober 2018, dass A im Bürgerregister von Montenegro nicht eingetragen
sei. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 anerkannte das SEM ihn als
Staatenlosen.
Am 8. April 2014 war A erneut wegen des Verdachts auf
Betäubungsmitteldelikte und Betrug verhaftet worden. Das Bundesgericht hiess
mit Urteil vom 14. Juni 2018 (6B_1368/2017) eine Beschwerde gegen das
diesbezügliche Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober
2017 gut und wies die Sache zum Neuentscheid an das Obergericht zurück. Am
30. Juni 2018 wurde A aus der Haft entlassen. Das Obergericht stellte mit
Urteil vom 21. August 2020 fest, dass das erstinstanzliche Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2016 teilweise in Rechtskraft
erwachsen sei, stellte das Verfahren teilweise ein, sprach A in vier
Anklagepunkten frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher, teilweise
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen versuchter
Anstiftung zum Betrug, wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und wegen
Urkundenfälschung zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei
Jahren, die durch 1545 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden
sei. Am 20. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene
Beschwerde von A teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies
die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.
Am 13. Juli 2018 hatte A um eine
Aufenthaltsbewilligung ersucht. Im Lauf dieses Verfahrens teilte ihm das
Migrationsamt mit Schreiben vom 7. März 2022 mit, dass der Ausgang des
noch hängigen Strafverfahrens für den künftigen Aufenthaltsstatus
ausschlaggebend sei, weshalb das ausländerrechtliche Verfahren bis zu diesem
Zeitpunkt sistiert werde. Mit Schreiben vom 21. und vom 22. März 2022
beantragte A, ihm sei unverzüglich eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und
ein schweizerisches Reisedokument auszustellen. Hierauf wies das Migrationsamt
mit Verfügung von 6. Mai 2022 das Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung ab, wies A aus der Schweiz weg und hielt fest, es werde
nach Rechtskraft dieser Verfügung beim SEM beantragen, die vorläufige Aufnahme von A
in der Schweiz zu prüfen.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs an die
Sicherheitsdirektion, die das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Januar
2023.
abwies, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'380.- A auferlegte
(Dispositiv-Ziff. II) und diesem eine Parteientschädigung verweigerte
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Hiergegen erhob A am 10. März 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, wobei er beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur
Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das
Migrationsamt, eventualiter die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen;
"subeventualiter" sei das Migrationsamt anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Mit dem ersteren Antrag
bezweckt A, dass das Verfahren vor dem Migrationsamt bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Strafverfahrens sistiert gehalten wird. Das Migrationsamt
verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die
Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das vorliegende Verfahren wurde mit dem Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung vom 13. Juli 2018 eingeleitet. In analoger
Anwendung von Art. 126 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) sind das Gesetz und seine
Ausführungsbestimmungen grundsätzlich in der Form anwendbar, wie sie in jenem
Zeitpunkt galten (vgl. BGr, 30. Mai 2023, 2C_53/2023, E. 2). Wenn die
Anwesenheitsberechtigung einer Person in Frage steht, deren Einbürgerung für
nichtig erklärt wurde, lässt das Bundesgericht allerdings offen, ob die
Rechtslage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder jene im Zeitpunkt der
Nichtigerklärung massgeblich ist (BGr, 14. April 2021, 2C_195/2021,
E. 4.3, und 18. März 2021, 2C_814/2020, E. 4.2). Mangels
relevanter Unterschiede in den Rechtsgrundlagen braucht die Frage auch hier
nicht beantwortet zu werden (vgl. auch hinten E. 8.7).
3.
In den Gesuchen vom 13. Juli 2018 und vom
21.
März 2022 beantragte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung,
nicht die Niederlassungsbewilligung. Auf den Rekursantrag, dem Beschwerdeführer
sei die Niederlassungsbewilligung zu erteilen (der in der Beschwerdebegründung
sinngemäss wieder aufgenommen wird), trat die Vorinstanz somit zu Recht nicht
ein, weil er eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands darstellte. Es
ist allerdings vorfrageweise zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine
Niederlassungsbewilligung erteilt werden müsste, weil ihm dann die
Aufenthaltsbewilligung, die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht
vermittelt, erst recht nicht verweigert werden könnte (BGE 128 II 145
E. 1.1.4).
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die
Vorinstanzen das Verfahren weiterführten, obwohl der Beschwerdegegner mit
Schreiben vom 7. März 2022 dessen Sistierung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Strafverfahrens mitgeteilt hatte.
4.1
Diese
Mitteilung der Sistierung ist als (formell mangelhafte) Anordnung zu bewerten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind jedoch die Grundsätze über die
Wiedererwägung von Endverfügungen auf die Sistierung nicht anwendbar. Bei der
Sistierung handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung bzw. eine
Zwischenverfügung, die das Verfahren nicht abschliesst und nicht in materielle
Rechtskraft erwächst (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19a N. 31). Die Sistierung steht
grundsätzlich im Widerspruch zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG) und soll daher die Ausnahme
bleiben, die triftige Gründe voraussetzt. Sie muss zweckmässig sein, was
bedeutet, dass das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung
höher wiegen muss als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, bzw. dass die
Sistierung unter den gegebenen Umständen insgesamt der Verfahrensökonomie
besser entsprechen muss als eine unmittelbare Fortsetzung des Verfahrens. Die
instruierende Behörde verfügt beim Entscheid über die Anordnung und Aufhebung
einer Sistierung über ein erhebliches Ermessen (zum Ganzen: Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 38 f., 43).
4.2
Nach der
Sistierungsverfügung vom 7. März 2022 liess der Beschwerdeführer am
21.
März 2022 das Gesuch stellen, es seien ihm unverzüglich eine
Aufenthaltsbewilligung und ein schweizerisches Reisedokument auszustellen,
wobei er das gleichzeitig gestellte Eventualbegehren, es sei ihm unverzüglich
ein Ausweis für vorläufig Aufgenommene auszustellen, tags darauf zurückziehen
liess. Der Beschwerdegegner durfte dieses Gesuch der privaten Verfahrenspartei
als zureichenden Grund auffassen, um auf seinen Sistierungsentscheid
zurückzukommen. Mit der Weiterführung des Verfahrens wurde die auf einer
prozessualen Anordnung beruhende Sistierung formlos aufgehoben.
4.3
Die Weiterführung
des Verfahrens konnte auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass die
Anträge des Beschwerdeführers gutgeheissen würden. Abgesehen davon entspricht
die angefochtene Verfügung insoweit dem Anliegen des Beschwerdeführers, eine
Rechtsgrundlage für seine Anwesenheit zu erhalten, als darin vorgesehen wird,
nach Rechtskraft der Wegweisung beim SEM die Prüfung der vorläufigen Aufnahme
zu beantragen. Weil das Zurückkommen auf die Sistierung zulässig war, kann
schliesslich offenbleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, diese hätte
entgegen seinem eigenen Gesuch aufrechterhalten werden müssen, nicht als
treuwidrig einzuschätzen ist.
4.4
Von der
Zulässigkeit des formellen Zurückkommens auf die Sistierungsverfügung ist die
materielle Frage zu unterscheiden, ob die Sistierung nach neuerlicher Prüfung
von Amtes wegen erneut hätte angeordnet werden müssen, weil es sich beim noch
offenen Ausgang des hängigen Strafverfahrens um eine massgebliche
Entscheidgrundlage handelt und das Verfahren daher nicht spruchreif ist. Diese
Frage ist im Folgenden zu behandeln (vgl. E. 7 f.).
5.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die
Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) verletzt, indem sie sein Sistierungsbegehren allein mit dem nichtssagenden
Hinweis auf die Spruchreife des Verfahrens abgelehnt habe und indem sie sich
nicht materiell mit den Anspruchsgrundlagen nach Art. 42 Abs. 1 (und
3) AIG auseinandergesetzt habe. Die Rüge trifft nicht zu: Weshalb die
Vorinstanz die Sache für spruchreif hielt, ergibt sich aus der materiellen
Begründung ihres Entscheids, und sie hat diesem die Ansprüche aus Art. 42
AIG zugrunde gelegt.
6.
6.1
Massgeblich
für den Anwesenheitsstatus des Beschwerdeführers ist zunächst seine
Rechtsstellung als Staatenloser im Sinn des Übereinkommens vom
28.
September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ
[Staatenlosen-Übereinkommen], SR 0.142.40). Nach Art. 31 Abs. 1
AIG hat eine als staatenlos anerkannte Person Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält. Gemäss
Art. 31 Abs. 2 AIG kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene
Personen nach Art. 83 Abs. 8 AIG zur Anwendung, wenn die staatenlose
Person die Tatbestände nach Art. 83 Abs. 7 AIG erfüllt. Der
Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren die Voraussetzung von Art. 83
Abs. 7 lit. a AIG, was laut Art. 83 Abs. 8 AIG die
vorläufige Aufnahme nach sich zieht, die der Beschwerdegegner gemäss seiner
Verfügung vom 6. Mai 2022 denn auch nach Eintritt von deren Rechtskraft
beim SEM beantragen wird.
6.2
Sodann
leitet der Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch daraus ab, dass er als
Ehegatte einer Schweizerbürgerin über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, bis
er erleichtert eingebürgert wurde, und dass er in der Zeitspanne zwischen der
Einbürgerung und deren Nichtigerklärung einen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung erworben habe.
6.2.1
Für eine Person, deren Bürgerrecht für nichtig erklärt wird, gelten die
allgemeinen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 Abs. 3
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die betreffende Person soll sich
nicht in einer ungünstigeren Situation befinden, als sie vor der Einbürgerung
genoss und die sie aufrechterhalten hätte, wäre sie nicht eingebürgert worden;
in diesem Sinn ist das Anwesenheitsrecht vor der Einbürgerung massgeblich,
sofern nicht Erlöschens- oder Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 22. Februar
2023, 2D_33/2022, E. 2.1, und 14. April 2021, 2C_195/2021,
E. 4.1). Die Nichtigerklärung der Einbürgerung führt nicht automatisch zum
Wiederaufleben einer früheren Aufenthaltsbewilligung, sondern es ist aufgrund
der aktuellen Sachlage neu über das allfällige Aufenthaltsrecht zu entscheiden
(BGE 135 II 1 E. 3.2). Wenn die ausländische Person vor der
nichtigen Einbürgerung über die Niederlassungsbewilligung verfügte, bleibt die
damit verbundene Stellung grundsätzlich – unter Vorbehalt von Widerrufsgründen
– erhalten (BGE 135 II 1 E. 3.6 ff., 4.1; zum Ganzen auch
BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 3.1 f.).
6.2.2
Der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung entsteht im Fall der Ehe
mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren (Art. 42 Abs. 3 AIG).
Eine Person, die eingebürgert wird und deren Einbürgerung später für nichtig
erklärt wird, hat gemäss der
Bundesgerichtspraxis diesen Anspruch auch erworben, wenn die
Fünfjahresfrist nach der Einbürgerung abgelaufen ist (vgl. BGr, 11. Juli
2013, 2C_1123/2012, E. 3.2 – 25. Juli 2011, 2C_431/2010, E. 1.2
– 27. Juli 2006, 2A.244/2006, E. 2.1.3; vgl. auch BGr,
21.
Januar 2019, 2C_857/2017, E. 3.1). Nur der ununterbrochene
Aufenthalt während der betreffenden Ehe wird an diese Frist angerechnet (BGE 140 II 289 E. 3.6.2; BGer, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020,
E. 4.2; vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Oktober
2013.
[Stand: 1. September 2023], Ziff. 6.2.4.1). Die Ehegatten müssen
während der fünf Jahre zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG), ausser
wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Die Trennung aufgrund
des Strafvollzugs bzw. einer Haft stellt einen solchen wichtigen Grund dar
(BGer, 26. Januar 2018, 2C_432/2016, E. 5.3, und 14. Februar
2011, 2C_723/2010, E. 4.2; VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00290,
E. 3). Das Bundesgericht anerkennt in einem solchen Fall den Fortbestand
der ehelichen Gemeinschaft, sofern keine gegenläufigen Indizien vorliegen (BGr,
14.
Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2; Thomas Hugi Yar, Von
Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe-
und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013,
S. 31 ff., 56; vgl. auch BGr, 9. Juni 2020, 2C_112/2020,
E. 4.5). Der Anspruch erlischt im Fall einer rechtsmissbräuchlichen
Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe (Art. 51 Abs. 1
lit. a AIG; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, Kommentar,
5.
A., Zürich 2019, Art. 51 N. 5) sowie bei Vorliegen von
Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (Art. 51 Abs. 1 lit. b
AIG).
6.2.3
Die betreffende Ehe dauerte vom 15. Februar 2003 bis zum 11. März
2014.
und somit mehr als fünf Jahre. Fraglich ist allerdings, bis wann sie
gelebt wurde: Ab dem 26. Dezember 2007 befand sich der Beschwerdeführer in
Haft. Laut seinen Aussagen im Scheidungsverfahren lebte seine Ehefrau schon ab
Februar 2008 im Konkubinat, laut seiner Ehefrau war dies ab Oktober 2009 der
Fall. Der letzte Besuch der Ehefrau im Gefängnis fand nach übereinstimmenden
Aussagen (am 13. Februar) 2009 statt. Dies sind keine hinreichenden
Hinweise dafür, dass die Ehe am Stichtag, dem 15. Februar 2008, nur noch
formell bestanden hat und die Berufung auf sie rechtsmissbräuchlich ist. Diese
Frage kann aber letztlich offenbleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen
ergibt, die von der Annahme ausgehen, dass die Ehe länger als fünf Jahre gelebt
wurde.
6.2.4
Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe
von siebeneinhalb Jahren verurteilt, womit ein Widerrufsgrund vorliegt und der
Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 51 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erloschen ist. Die
Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung ist im Einzelfall gestützt
auf eine umfassende Abwägung zu prüfen (vgl. BGr, 31. August 2023, 2C_56/2023,
E. 4.4 und 5.1). Gemäss den Grundsätzen, die im Fall der Nichtigerklärung
einer Einbürgerung gelten, ist die Abwägung aufgrund der aktuellen Sachlage
vorzunehmen (E. 6.2.1). Im Ergebnis gälte das Gleiche, wenn darauf
abgestellt würde, dass der Beschwerdeführer vor seiner erleichterten
Einbürgerung über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, für die ein
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.
7.
7.1
Nach
Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG ist ein Widerruf der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unzulässig, wenn er nur damit
begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht
bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung
abgesehen hat.
7.2
Gemäss
einem Strafregisterauszug vom 2. März 2022 sind drei neue Strafverfahren
(wegen Betrugs, wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern
sowie wegen falscher Anschuldigung und Begünstigung) hängig, die in den Jahren
2021.
und 2022 eröffnet wurden und sich auf den Vorwurf von Taten beziehen
müssen, die nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft am
30.
Juni 2018 begangen worden sein sollen.
7.3
Diese
neuerlichen Strafverfolgungen könnten im Fall einer Verurteilung dazu führen,
dass eine Landesverweisung ausgesprochen wird (vgl. Art. 66a lit. e–f
und Art. 66a bis des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 [SR 311.0]). Die Strafbehörden sind befugt, auch
ältere, bereits abgeurteilte Delikte mitzuberücksichtigen, wenn sie eine
Landesverweisung zu prüfen haben. Die Migrationsbehörden dürfen ihrerseits den
Widerruf einer Anwesenheitsbewilligung nicht allein auf ein Delikt abstützen,
das bei der Prüfung der Landesverweisung berücksichtigt wurde. Dies gilt auch,
wenn das Delikt vor dem 1. Oktober 2016 begangen und wenn es separat abgeurteilt
wurde, unabhängig davon, dass die Zuständigkeit der Strafbehörden zur
Landesverweisung intertemporalrechtlich nur besteht, wenn ein Delikt nach
diesem Termin verübt wurde (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Dezember 2023,
2C_352/2023, E. 4.5 ff. mit Hinweisen).
7.4
Art. 62
Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG könnten einerseits als
Zuständigkeitsregelungen aufgefasst werden, die den Strafbehörden eine
prioritäre Kompetenz einräumen. In diesem Fall stellte sich die Frage, ob die
Migrationsbehörde (bzw. die Rechtsmittelbehörden im migrationsrechtlichen
Verfahren) den Entscheid über die Rechtsfolgen der älteren (allfälligen)
Delikte zu sistieren hat, bis die Strafbehörde über den Vorwurf der jüngeren
Delikte befunden hat (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 1755 ff.). Anderseits könnten Art. 62 Abs. 2 und
Art. 63 Abs. 3 AIG als blosse Einschränkungen der zulässigen
Begründungen für einen Widerruf verstanden werden; in diesem Fall stellte sich
die Frage einer Sistierung von vornherein nicht, und die Behörden wären im
migrationsrechtlichen Verfahren nur an bereits vorliegende Strafentscheide
gebunden.
7.5
Sowohl
gemäss dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3
AIG als auch gemäss den Materialien sollten diese Bestimmungen nur
ausschliessen, dass Bewilligungen wegen strafrechtlicher Verurteilungen
gelöscht oder widerrufen werden, für welche die Strafbehörde bereits eine
Strafe verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen haben (Botschaft vom
26.
Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des
Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die
Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013, 5975 ff.,
6046). Die Sistierung der migrationsrechtlichen Verfahren bei Eröffnung eines
Strafverfahrens ist hierfür unnötig und widerspräche zudem der Prozessökonomie.
Unabhängig von ihrer dogmatischen Zuordnung binden Art. 62 Abs. 2 und
Art. 63 Abs. 3 AIG somit die Behörden im migrationsrechtlichen
Verfahren nur insoweit, als bereits ein Strafurteil gefällt wurde. Diese
Ansicht liegt auch Praxis und Lehre zugrunde (vgl. BGE 146 II 1
E. 2.2 ["à partir de ce jugement"]; Victoria Popescu/Philippe
Weissenberger, Expulsion pénale et droit des migrations: un casse-tête pour la
pratique, AJP 2018, S. 354 ff., 361 f.; Michael Spring, Der
Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen
2022, N. 253 f.).
7.6
Überdies
ist hier nicht direkt über einen Widerruf zu entscheiden, sondern über eine
Anwesenheitsbewilligung aufgrund eines früher erworbenen Anspruchs. Ob dieser
Fall dem Widerruf gleichzustellen ist, erscheint fraglich; auf ein Gesuch um
eine neue Bewilligung sind Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63
Abs. 3 AIG jedenfalls nicht analog anwendbar (vgl. BGr, 12. Mai 2022,
2C_819/2021, E. 4.2.3).
7.7
Das
vorliegende Verfahren kann deshalb weitergeführt werden, ohne dass abgewartet
werden müsste, ob die hier zu beurteilenden älteren strafrechtlichen
Verurteilungen bzw. allfälligen Straftaten in den hängigen Strafverfahren bei
einem allfälligen Entscheid über die Landesverweisung mitberücksichtigt werden.
8.
8.1
Damit ist
über die streitige Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Abwägung des aktuellen
Sachverhalts zu befinden. Dies geschieht in Anwendung von Art. 30
Abs. 3 VZAE in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b,
Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. a
AIG – wobei letztere Bestimmung anwendbar ist, weil die Prüfung die
vorfrageweise Klärung des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung umfasst.
8.2
Gemäss den
Grundsätzen, die für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gelten, muss die
aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
BV und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV;
Art. 96 AIG), was sich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen
Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen
Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die
Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des
Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4, 135 II 377
E. 4.3; BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 5.2 mit
Hinweisen; Andreas Zünd/Arthur Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung
und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,
Basel 2022, S. 561 ff., Rz. 10.56 ff.). Die
Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit
langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat. So besteht bei schweren Straftaten und bei
Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu
beenden. Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen
Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine
straffällig gewordene ausländische Person mit Sicherheit wieder delinquieren
wird; ebenso wenig wird (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko
mehr besteht. Fällt die bzw. der Betroffene nicht in den Anwendungsbereich des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681), darf selbst
generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen BGr,
13.
Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 5.3 – 19. Mai 2021, 2C_1024/2020,
E. 3.3 – 15. März 2021, 2C_911/2020, E. 2.3 [je mit Hinweisen];
VGr, 1. März 2023, VB.2022.00533, E. 4.1).
8.3
8.3.1
Was die grundrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV betrifft, fällt der Beschwerdeführer nicht unter
den Schutz des Familienlebens, da sein Sohn mittlerweile volljährig ist und er
im Übrigen über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Es bestehen auch
keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ihm und seinen Verwandten.
8.3.2
Unabhängig vom Vorliegen einer
familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und
Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei
der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer
eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt,
desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort
geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb
regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem
Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist
(BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich
anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (zum Ganzen: VGr,
12.
Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 2.2). Wie sich aus dem Folgenden
ergibt, kann hier offenbleiben, ob der Beschwerdeführer sich auf das Recht auf
Privatleben berufen kann.
8.4
8.4.1
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr nach
Montenegro geprüft. Dieser Gesichtspunkt ist nicht relevant, sieht doch das
Landesrecht bei Verurteilung einer staatenlosen Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe direkt die vorläufige Aufnahme vor (Art. 31 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 lit. a und Abs. 8 AIG; vgl.
dagegen Art. 31 Ziff. 3 StÜ). Zudem ist die Wiedererteilung der
montenegrinischen Staatsangehörigkeit als rein hypothetisch anzusehen: Mit der
Anerkennung der Staatenlosigkeit stellte das SEM nicht nur fest, dass kein
Staat den Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen
betrachtet (Art. 1 Ziff. 1 StÜ); vielmehr verneinte es nach
schweizerischer Praxis implizit auch, dass sich der Beschwerdeführer ohne
triftige Gründe trotz der entsprechenden Möglichkeit weigert, seine frühere
Staatsbürgerschaft wieder zu erwerben (vgl. BGE 147 II 421
E. 5.3; BGr, 6. August 2021, 2C_330/2020, E. 5.3; Pablo Arnaiz,
Staatenlose, in: Uebersax et al., S. 779 ff.,
Rz. 13.18 ff.; Spescha, Art. 31 N. 1).
8.4.2
Hingegen ist mit der Vorinstanz in der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
beachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen Rechtsstellung
als Staatenloser grundsätzlich nicht aus der Schweiz weggewiesen werden kann
und der Beschwerdegegner dem SEM die vorläufige Aufnahme nach Art. 83
Abs. 8 AIG beantragen wird, sollte dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (vgl. auch VGr, 5. September
2018, VB.2018.00011, E. 2.2 Abs. 2).
8.5
8.5.1
In der Verhältnismässigkeitsprüfung ist einerseits zugunsten des
Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser sich seit rund 27 Jahren in der
Schweiz aufhält und Deutsch spricht. Seine sozialen Beziehungen zählen dagegen
wenig: In der Schweiz lebt sein mittlerweile erwachsener Sohn, wobei ungeachtet
seines Schreibens vom 13. Dezember 2021 offenbleibt, ob er derzeit mit
diesem in Kontakt steht und wie intensiv dieser gegebenenfalls ist. Ausserdem
verfügt der Beschwerdeführer hier – gemäss seinen Angaben im Jahr 2018,
anlässlich der ersten Gewährung des rechtlichen Gehörs – über eine Schwester,
mit der er wenig Kontakt hat, und einige Freunde.
8.5.2
Zu Ungunsten des Beschwerdeführers spricht, dass er sich beruflich nicht
integrieren konnte und mehrmals straffällig wurde: Mit Strafbefehl der
damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. Oktober 2000 wurde er wegen
Hehlerei mit 75 Tagen Gefängnis und mit Urteil des Obergerichts vom
30.
Mai 2002 mit einer Busse von Fr. 400.- wegen Nichtanzeigen eines
Fundes bestraft. Vor allem fällt die Verurteilung vom 5. Oktober 2011 zu
einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren wegen mehrfacher, mengenmässig
qualifizierter und teilweise bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Drohung ins Gewicht. Was das Verschulden
betrifft, nannte das Obergericht in seinem Urteil eine aussergewöhnliche
Intensität der Bemühungen um den Taterfolg und "umtriebige[s]
Engagement" des Beschwerdeführers in einer gegenüber den Drogenkurieren
"dominante[n] Stellung" und ein rein finanzielles Tatmotiv bei leicht
verminderter Schuldfähigkeit infolge von Unfallfolgen. Weiter hatte der
Beschwerdeführer nach eigener Aussage im Jahr 2018 Schulden in der Höhe von
mehreren zehntausend Franken und ist Sozialhilfebezug aktenkundig Eine reguläre
Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den Akten nicht, namentlich nicht für die
Zeitspanne zwischen den beiden Freiheitsentzügen und seit Anerkennung der
Staatenlosigkeit. Irgendein weiteres Element, das für eine verstärkte
Integration oder zumindest Integrationsbemühungen sprechen würde, wird nicht
vorgebracht und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich.
8.6
Fraglich
ist, ob das 2014 eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Strafverfahren
trotz Unschuldsvermutung im ausländerrechtlichen Verfahren mitberücksichtigt
werden darf. Nach der Praxis kann es unter dem Gesichtspunkt des Verstosses
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1
lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) beachtet werden,
soweit der Sachverhalt aufgrund der Strafakten als erstellt gelten kann (vgl.
BGr, 20. November 2017, 2C_136/2017, E. 3.4.1, und 31. August
2016, 2C_39/2016, E. 2.5; vgl. auch bezüglich eingestellter Strafverfahren
etwa BGE 140 I 145 E. 4.3; VGr, 8. Juni 2021,
VB.2020.00548, E. 4.5.2 mit weiteren Hinweisen).
8.6.1
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht im zweiten Rechtsgang mit Urteil
vom 21. August 2020 wegen der mehrfachen, teils qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten Anstiftung zum
Betrug, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung
zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Diese Verurteilung beruhte auf einer Überwachung des Beschwerdeführers mit
diversen Observationsmitteln während rund 16 Monaten. Gestützt auf die im
Obergerichtsurteil teils wörtlich wiedergegebenen Abhörprotokolle, die Aussagen
des Beschwerdeführers und weiterer Personen sowie weitere Beweismittel wie
Akten- und Bankeneditionen, sichergestellte elektronische Geräte und weitere
Gegenstände gelangte das Obergericht zur Annahme des Anstaltentreffens zum
Erlangen von Kokain, des Erlangens und der Weitergabe von Kokain, des
Anstaltentreffens zum Veräussern von Kokain, des Marihuanahandels sowie der
Vermögens- bzw. Urkundendelikte, wobei die einzelnen Taten detailliert
geschildert werden.
8.6.2
Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (6B_1283/2020) hob das Bundesgericht
dieses Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht
zurück, weil es "[a]ufgrund der in einigen Punkten unzureichenden
vorinstanzlichen Begründung [...] letztlich nicht beurteilen [könne], ob das
Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt ist, indem ihm die Einsicht
in – allenfalls – bestehende weitere Akten verwehrt wird" (E. 4). Es
sei ihm nicht möglich zu überprüfen und zu beurteilen, ob weitere Akten und
Tonträger existierten, deren Bestand sich nicht aus den Hauptakten ergebe, und
der Beschwerdeführer habe im Rahmen des zweiten Rechtsgangs neu erhaltene
Übersetzungen von Audiogesprächen nicht materiell überprüfen können
(E. 3.5.3–3.5.5).
8.6.3
Der Beschwerdeführer machte die Verletzung der Verteidigungsrechte als
solche geltend; materiell ist den Akten des vorliegenden Verfahrens aber einzig
zu entnehmen, dass die weiteren allenfalls im Strafverfahren beizuziehenden
Akten seine Behauptung stützen könnten, er habe (auch) Desinteresse am
Kokainhandel bekundet. Dies beträfe aber nur einen Teil der vom Obergericht
angenommenen Straftatbestände. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Straftaten werden also höchstens partiell in Frage gestellt.
8.6.4
Dieser Befund gestattet die Mitberücksichtigung dieses Strafverfahrens im
vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren jedenfalls in einem sehr
beschränkten Ausmass: Es kann dem Strafverfahren entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Entlassung aus dem Strafvollzug am
25.
Dezember 2012 und der erneuten Festnahme am 8. April 2014
keinerlei Integrationsleistungen vollbracht hat, die in der Abwägung zu seinen
Gunsten sprächen. Die Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom
21.
August 2020, insbesondere zur Strafzumessung, bestärken insofern die
Schlussfolgerung, die sich anderweitig aus den Akten ergibt – nämlich, dass
keine nennenswerte legale Berufstätigkeit stattgefunden hat.
8.6.5
Trotz dieser nur sehr eingeschränkten Beachtlichkeit ist eine Sistierung
des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Strafverfahrens nicht angebracht: Zum einen erfolgten die erfassten
(allfälligen) Taten in den Jahren 2012 bis 2014, womit sie in einer aktuellen
Verhältnismässigkeitsprüfung mittlerweile im Vergleich zu den bis 2007 verübten
Taten kein besonderes Gewicht mehr haben. Zum andern ist die strafrechtliche
Würdigung für die ausländerrechtliche Beurteilung der Rechtsstellung und des
Verhaltens des Beschwerdeführers seit dessen Haftentlassung vom 30. Juni
2018.
nur von untergeordneter Bedeutung: Von der raschen Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung sah der Beschwerdegegner bereits wegen der
rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe ab. Somit ist nicht auf das hängige
Strafverfahren zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer vor der Anerkennung
als Staatenloser allenfalls nicht als erwerbsberechtigt angesehen wurde und
sich zunächst deswegen beruflich nicht integrieren konnte. Ob dieses
Strafverfahren mit einem Frei- oder mit einem Schuldspruch endet, ist insoweit
nicht von Belang.
8.6.6
Anzumerken ist schliesslich: Nicht zu beachten sind im vorliegenden
Zusammenhang die gemäss Strafregisterauszug vom 2. März 2022 in den Jahren
2021.
und 2022 eröffneten drei Strafverfahren (vorn E. 7.2), weil die
Sachverhalte, die ihnen zugrunde liegen, nicht oder nicht genügend aktenkundig
sind. Aus demselben Grund interessieren hier auch die weiteren Strafanzeigen
nicht, die offenbar nicht zur Eröffnung von Verfahren führten bzw.
Verfahrenseinstellungen zur Folge hatten.
8.7
Der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 63
Abs. 1 lit. d AIG, der auf den Versuch der rechtsmissbräuchlichen
Erschleichung sowie auf den Entzug des Schweizer Bürgerrechts Bezug nimmt,
braucht im vorliegenden Fall nicht beigezogen zu werden. Damit kann
offenbleiben, ob intertemporalrechtlich diese Bestimmungen anwendbar sind, die
am 1. Januar 2018 in Kraft traten, also nach der Nichtigerklärung der
Einbürgerung, aber vor der Einreichung des hier streitigen Gesuchs um eine
Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 14. April 2021, 2C_195/2021, E. 4.3
sowie vorn E. 2).
8.8
8.8.1
Als Fazit ist festzuhalten, dass die siebeneinhalbjährige Freiheitsstrafe
die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung grundsätzlich ohne Weiteres zu
rechtfertigen vermag, insbesondere auch mit Blick auf das beträchtliche
Verschulden. Allerdings stammt diese Verurteilung – die letzte rechtskräftige –
aus dem Jahr 2011, und sie wurde für Delikte ausgesprochen, die bis zur
Inhaftierung des Beschwerdeführers Ende 2007 verübt wurden. Das 2014
eingeleitete Strafverfahren wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrerer Betrugsdelikte ist noch immer hängig, doch
kann es immerhin insoweit beachtet werden, als es die sich aus den übrigen
Akten ergebende Schlussfolgerung bestärkt, dass dem Beschwerdeführer keine
Integrationsleistungen in der Zeit zwischen der Entlassung aus dem Strafvollzug
am 25. Dezember 2012 und der erneuten Festnahme am 8. April 2014
zugutezuhalten sind. Letzteres gilt auch für die Zeit seit der neuerlichen
Haftentlassung am 30. Juni 2018, ungeachtet dessen, dass die seither
eingeleiteten Strafverfahren und die Strafanzeigen nicht zu beachten sind.
8.8.2
Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er mangels
eines Aufenthaltsstatus vor der Anerkennung als Staatenloser allenfalls nicht
als erwerbsberechtigt angesehen wurde. Sodann ergeben sich keine genügenden
Anhaltspunkte zum Sozialhilfebezug und zu den Schulden aus den Akten, sodass
diese Gesichtspunkte nicht zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen
sind.
8.8.3
Umgekehrt sprechen ausser der langen Anwesenheitsdauer von 27 Jahren und
den Deutschkenntnissen keine Gründe für die Erteilung einer
Anwesenheitsbewilligung an den Beschwerdeführer. Seine privaten Kontakte fallen
nicht ins Gewicht. Zu beachten ist sodann, dass ihm als Staatenlosem nicht der
Wegweisungsvollzug droht, sondern dass der Beschwerdegegner nach Art. 31
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 8 AIG beim SEM die
vorläufige Aufnahme beantragen wird, wenn die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
rechtskräftig wird.
8.8.4
In Abwägung dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 63
Abs. 1 lit. a AIG sowie Art. 30 Abs. 3 VZAE zu verweigern.
Selbst wenn ein Eingriff in die Garantie des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vorläge, überwögen die gegen
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechenden Gesichtspunkte. Für eine
Sistierung des Verfahrens bzw. eine Rückweisung zur Sistierung besteht kein
hinreichender Grund. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diesem eine
Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).