VB.2023.00143
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00143
26. Oktober 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24907)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00143
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rückstufung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1974 geborener guatemaltekischer
Staatsangehöriger, reiste am 24. März 1996 in die Schweiz ein, wo er eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt, welche in der Folge
wiederholt verlängert wurde. Am 2. Juli 2001 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
Seit 2015 ist A Inhaber eines Einzelunternehmens in der
Reinigungsbranche. Am 13. Juli 2020 hatten gegen A insgesamt 63 Verlustscheine
in einer Gesamthöhe von Fr. 125'609.87 bestanden. Mit Verfügung vom 30. April
2021 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A aufgrund seiner
Verschuldung und drohte ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung an.
Am 8. November 2022 widerrief das Migrationsamt unter
anderem aufgrund seiner Verschuldung die Niederlassungsbewilligung von A und
erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde an folgende Bedingungen geknüpft: Strafloses
Verhalten, lückenloses Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen, Abbau der
bestehenden Schulden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten, Aufnahme einer
existenzsichernden Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt und Nachkommen der
Mitwirkungspflicht im Rahmen von Art. 90 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Die Einhaltung der Bedingungen wurde als
erforderlich erklärt für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion
hiess mit Entscheid vom 7. Februar 2023 einen dagegen erhobenen Rekurs
teilweise gut, knüpfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur an die
Bedingungen "Lückenlose Erfüllung seiner finanziellen
Verpflichtungen" und "Abbau der bestehenden Schulden im Rahmen seiner
finanziellen Möglichkeiten und Nachweis der entsprechenden Bemühungen",
wies den Rekurs im Übrigen ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die
Kosten des Rekursverfahrens zu drei Vierteln (Dispositiv-Ziff. II), gewährte
A die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt B als
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 13. März 2023 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Februar 2023, soweit sie den bei
ihr erhobenen Rekurs nicht guthiess, und die Verfügung des Migrationsamts vom 8. November
2022.
aufzuheben. Sodann sei A Gelegenheit zu geben, das Geschäftsjahr 2022
seiner Firma zu dokumentieren und eine detaillierte Nettoschuldenaufstellung
seiner Schuldenberatung einzureichen. Eventualiter sei die Sache zur
vollständigen Sachverhaltserhebung sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
an die Sicherheitsdirektion bzw. an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Subeventualiter sei A zu verwarnen. Sodann beantragte A die Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. März 2023
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist die Rückstufung
des Beschwerdeführers von der Niederlassungsbewilligung auf eine
Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG streitig. Die
Vorinstanz begründet sie hauptsächlich mit der Verschuldung des
Beschwerdeführers, die eine Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Verpflichtungen darstelle, weswegen das Integrationskriterium
der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1
lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) nicht erfüllt sei.
2.1
Die Rückstufung einer altrechtlich
(sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung unter
dem neuen Recht setzt voraus, dass ein aktuelles Integrationsdefizit von einem
gewissen Gewicht vorliegt (BGE 148 II 1 E. 5.3, auch zum Folgenden). Dabei
dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente
mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen
würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des
Integrationsdefizits umfassend klären zu können (vgl. auch VGr, 3. Dezember
2020, VB.2020.00305, E. 2.3).
2.2
Bei der
Beurteilung der Integration sind nach Art. 58a Abs. 1 AIG die
folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die
Rückstufung verlangt nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a
Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Sie kommt nur dann infrage, wenn
sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden
Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der betroffenen
Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020,
E. 2.6; VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2
[beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die
Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst
eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung
zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober
2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen). Für die Erfüllung der
Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung einer
erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten erforderlich
(VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.4 mit Hinweis).
3.
3.1
Nach
Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1
lit. a und b VZAE ist das Integrationskriterium der Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die
betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet oder wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c
bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Eine Verschuldung ist
mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar
2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 9. Juni 2021,
VB.2020.00868, E. 2.5.3 [beide auch zum Folgenden]). Der Beweis obliegt der Migrationsbehörde
(BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Von Mutwilligkeit ist nicht leichthin
auszugehen. Es muss Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte
Fahrlässigkeit vorliegen; keine Mutwilligkeit liegt vor, wenn die Verschuldung
auf Schicksalsschläge zurückgeht (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017,
E. 3.3.1). Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen,
ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden angehäuft hat. Unterliegt eine Person einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, kann sie allerdings von
vornherein ausserhalb des Betreibungsverfahrens keine Schulden tilgen. Das
führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen
hinzukommen können oder der betriebene Betrag anwachsen kann, ohne dass allein
deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche
Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu
würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (BGr, 20. November
2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).
3.2
Der
Beschwerdeführer musste seit 2007 wiederholt betrieben werden und verursachte
zahlreiche Verlustscheine. Daran änderten auch die beiden ausländerrechtlichen
Verwarnungen vom 13. Juli 2015 und vom 30. April 2021 sowie die
mehrfachen Hinweise auf die Folgen seines Schuldenmachens nichts. Vielmehr
verursachte er auch nach der zweiten Verwarnung weiterhin regelmässig
Betreibungen und Verlustscheine. Während betreffend den Beschwerdeführer im
März 2021 noch 70 Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 139'276.27
bestanden, waren es im März 2023 80 Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 197'058.99.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass die seit der ausländerrechtlichen Verwarnung
erhobenen Betreibungen alte Schulden beträfen. Er habe seit Ende März 2018
keine neuen Schulden mehr gemacht. Gleichzeitig macht er sinngemäss geltend,
die Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen sei den wirtschaftlichen
Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf seine selbständige Erwerbstätigkeit
geschuldet.
3.4
Der
Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Mitwirkungs- und insbesondere seiner
Beweisbeschaffungspflicht gehalten, diese Vorbringen mit geeigneten Dokumenten
zu substanziieren. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer vom
Beschwerdegegner mehrmals konkret aufgefordert wurde, entsprechende Unterlagen
einzureichen. Zudem war der Beschwerdeführer sowohl im Rekurs- als auch im
Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten und es wäre ihm deshalb möglich
gewesen, substanziiert darzulegen, dass er sich seit der ausländerrechtlichen
Verwarnung nicht weiter verschuldet hat oder dass neue Schulden auf die
Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer kam seiner
Mitwirkungspflicht jedoch nicht hinreichend nach, sondern beschränkte sich
gegenüber dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz darauf, die Einreichung
detaillierter Schuldenaufstellungen, Dokumentationen des Einkommens sowie
Jahresabschlüsse in Aussicht zu stellen. Dokumente wurden jedoch nicht
nachgereicht.
3.5
Aus den
Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es sich bei den seit März 2018
betriebenen Forderungen um alte Schulden handelt, oder dass die seither weiter
gestiegene Verschuldung des Beschwerdeführers auf die Covid-19-Pandemie
zurückzuführen ist. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 6. März 2023
ergibt sich, dass sich die Zahl der Betreibungen gegen den Beschwerdeführer
über die letzten sechs Jahre konstant erhöhte. Dasselbe trifft auch auf die
Verlustscheine zu. Bestanden im Februar 2017 29 Verlustscheine, waren es
im Dezember 2018 bereits 55 Verlustscheine, im Juli 2020 63 Verlustscheine,
im März 2021 70 Verlustscheine, im Oktober 2022 76 Verlustscheine und
im März 2023 80 Verlustscheine, wobei sich auch der Gesamtbetrag dieser
Verlustscheine in diesem Zeitpunkt etwa verdreifachte. Die Behauptung eines
Einkommenseinbruchs aufgrund der Covid-19-Pandemie bleibt unbelegt, da der
Beschwerdeführer keinerlei Dokumente für die Zeit nach 2019 einreicht.
Vor dem Hintergrund der jahrelang konstanten Erhöhung der
Verschuldung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er dauerhaft ohne
Erfolg einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, die seinen
Lebensunterhalt nicht deckt und er sich diesen mit seinem umfangreichen
Schuldenmachen finanziert. Beides ist ihm vorwerfbar und führt zum Schluss,
dass er im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b AIG
öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt. Die Voraussetzungen für die Rückstufung des Beschwerdeführers auf eine
Aufenthaltsbewilligung sind damit erfüllt.
3.6
Die
Rückstufung des Beschwerdeführers ist sodann auch verhältnismässig: Zwei
ausländerrechtliche Verwarnungen des Beschwerdeführers zeitigten keine
nennenswerten Auswirkungen auf sein Verhalten, weshalb eine weitere Verwarnung
nicht in Betracht kommt. Die mit der Rückstufung verbundenen Auswirkungen
sollten den Beschwerdeführer motivieren, sich in der Schweiz besser zu
integrieren und insbesondere seine finanzielle Situation nachhaltig zu
verbessern. Damit erscheint die Verschlechterung der Rechtsstellung geeignet
und erforderlich, um den Beschwerdeführer zur Verbesserung seines
Integrationsdefizits anzuhalten. Das private Interesse des Beschwerdeführers,
den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung zu behalten,
ist geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse, dass er seine
Integrationsdefizite bereinigt und insbesondere keine weiteren Schulden
anhäuft, zumal er trotz der Rückstufung im Land verbleiben und hier sein
Familienleben weiter pflegen kann. Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht,
hat die Rückstufung auch keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile zur
Folge. Jedenfalls dürfte das Vertrauen seiner Kundschaft durch die Rückstufung
kaum Schaden nehmen, zumindest im Vergleich zu seinen hohen Schulden und der
zweimaligen Einstellung eines Konkursverfahrens mangels Aktiven (2016 und 2019).
3.7
Die
Vorinstanz knüpfte die zukünftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers an die Bedingung, dass der Beschwerdeführer seine
finanziellen Verpflichtungen lückenlos erfülle und seine bestehenden Schulden
im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten abbaue. Diese Bedingungen erscheinen sinnvoll und verhältnismässig.
4.
Der Beschwerdeführer macht in
mehrerlei Hinsicht geltend, Beschwerdegegner und Vorinstanz hätten sein
rechtliches Gehör verletzt.
4.1
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner habe ihm vor dem Erlass
der Verfügung vom 8. November 2022 kein rechtliches Gehör gewährt, ist ihm
nicht zu folgen. Mit Schreiben vom 10. August 2022 stellte der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Rückstufung seiner
Niederlassungsbewilligung in Aussicht und forderte ihn "im Sinne des
rechtlichen Gehörs" zur Stellungnahme auf.
4.2
Sodann
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit Schreiben vom 4. Oktober
2022.
die Einreichung des Abschlusses für das Jahr 2021 und weitere Unterlagen
zu seiner finanziellen Situation innert zwei Wochen in Aussicht gestellt. Der
Beschwerdegegner habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er die Einreichung
der Unterlagen nicht abwartete, sondern "direkt zum Entscheid
schritt".
Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die am 4. Oktober
2022.
innert zwei Wochen versprochenen Dokumente bis heute nicht vorliegen,
erging die Verfügung des Beschwerdegegners erst am 8. November 2022; der
Beschwerdeführer hätte die in Aussicht gestellten Dokumente ohne Weiteres noch
vor der Verfügung des Beschwerdegegners einreichen können.
4.3
Der
Beschwerdeführer beantragt dem Verwaltungsgericht sodann, ihm sei Gelegenheit
zu geben, das Geschäftsjahr 2022 seiner Firma zu dokumentieren und eine
detaillierte Nettoschuldenaufstellung seiner Schuldenberatung einzureichen. Der
Beschwerdeführer hatte seit Ende Jahr 2022 über neun Monate und damit genug
Zeit, das Geschäftsjahr 2022 zu dokumentieren. Dasselbe betrifft auch eine
Aufstellung seiner Schulden, die er spätestens seit der Inaussichtstellung der
Rückstufung am 10. August 2022 hätte vornehmen können.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage
ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
5.3
Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die
gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht werden praxisgemäss hohe Anforderungen
gestellt (VGr, 12. März 2020, VB.2019.00470, E. 7.2 Abs. 2 mit
Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kommt seiner
Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich seiner Einkommenssituation sowie
seiner Lebenshaltungskosten nicht nach; der pauschale Hinweis, "seine
Schulden und die knappen Mittel" seien "gerade Gegenstand des
Verfahrens", reicht dazu nicht aus. Dass eine Person verschuldet ist,
bedeutet noch nicht, dass nicht über ein hinreichendes Einkommen verfügt.
Vorliegend ergeben sich aus dem Akten weder die Einkommenssituation noch die
Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist wegen mangelnder Mittellosigkeit abzuweisen und ist angesichts
des oben Ausgeführten ohnehin aussichtslos.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--; Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Laus, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.