VB.2023.00144
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00144
29. Februar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25180)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00144
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 7. Juli 2021 erstattete B bei der Anwaltskommission des
Kantons Aargau Aufsichtsanzeige gegen Rechtsanwalt A. Er warf ihm vor, im
Zusammenhang mit seiner Vertretung in einem Strafbefehlsverfahren vor dem
Bezirksgericht Dietikon instruktionswidrig gehandelt und seine
Orientierungspflicht verletzt zu haben. Ferner monierte B sinngemäss das
Vorliegen eines Interessenkonflikts aufgrund persönlicher Bekanntschaft mit dem
zuständigen Einzelrichter. Nach zuständigkeitshalber Überweisung der
Angelegenheit an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) eröffnete diese mit Beschluss vom
2. Dezember 2021 aufgrund des Vorwurfs des instruktionswidrigen Handelns
ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Berufsregeln und setzte
Rechtsanwalt A Frist zur Stellungnahme. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe nahm
sie das Verfahren nicht an die Hand.
B. Nach
Eingang der Stellungnahmen von Rechtsanwalt A und der Anwaltskommission des
Kantons Aargau auferlegte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A mit Beschluss
vom 2. Februar 2023 eine Busse von Fr. 1'500.- wegen Verletzung der
Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Zudem auferlegte sie
ihm die Verfahrenskosten in gleicher Höhe und sprach keine Entschädigungen zu.
Erwägungen
II.
Rechtsanwalt A erhob hiergegen mit Eingabe vom 13. März
2023.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Berufsregeln im
Sinn von Art. 12 lit. a BGFA vollumfänglich freizusprechen und der
angefochtene Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben. Die Aufsichtskommission
verzichtete mit Eingabe vom 30. März 2023 unter Einreichung ihrer Akten
auf Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 38 des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG;
LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der
Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der
Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG
e contrario; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 1). Nachdem
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In
tatsächlicher Hinsicht ist unstrittig, dass B den Beschwerdeführer kurzfristig,
mithin einen Tag vor der anstehenden Hauptverhandlung am Bezirksgericht
Dietikon, mit seiner Vertretung in einem Einspracheverfahren gegen einen
Strafbefehl wegen mehrfacher übler Nachrede etc. mandatierte. Die Mandatsanbahnung
erfolgte in einem 15-minütigen Telefongespräch am 27. Mai 2021, wobei ein
Pauschalhonorar von Fr. 1'000.- vereinbart wurde. Mit E-Mail an den
Beschwerdeführer vom 28. Mai 2021, 02.59 Uhr, fasste B den Sachverhalt
zusammen und übermittelte diverse Unterlagen. Zum Schluss dieser Nachricht bat
er den Beschwerdeführer, "in meinem Namen, heute in der Verhandlung für
einen Freispruch zu kämpfen" und ergänzte, dass es schön wäre "wenn
[mir] dann sogar […] etwas zurückerstattet wird von den Kosten".
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2021, zu welcher B, wie
gegenüber dem Beschwerdeführer angekündigt, nicht persönlich erschienen war,
erklärte der Beschwerdeführer im Namen seines Klienten den Rückzug der
Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Bezirksgericht Dietikon schrieb daraufhin
das Verfahren mit Verfügung vom selben Tag als durch Rückzug der Einsprache
erledigt ab.
2.2
B machte
in seiner Aufsichtsanzeige geltend, dem Beschwerdeführer weder mündlich noch
schriftlich eine Instruktion oder sein Einverständnis erteilt zu haben, die
Einsprache gegen den Strafbefehl zurückzuziehen. Auch habe sich dieser weder
vor, während noch nach der Verhandlung bei ihm gemeldet. Der Beschwerdeführer
behauptete gegenüber der Beschwerdegegnerin hingegen, B habe ihm im Rahmen des
telefonischen Vorgesprächs für das weitere Vorgehen ausdrücklich "freie
Hand gelassen" bzw. ihm "Carte blanche" erteilt. Der Rückzug der
Einsprache sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Einzelrichter ihm im
Anschluss an seinen Parteivortrag deren Abweisung angekündigt habe. Allerdings
habe er in Aussicht gestellt, im Fall eines Rückzugs von der Verurteilung
seines Klienten zur Entrichtung einer Parteientschädigung an den Privatkläger
abzusehen. Er habe sich sofort entscheiden müssen, wobei er, unter Abwägung der
Kostenersparnis im Fall eines Rückzugs gegen die seiner Ansicht nach geringen
Erfolgschancen und zusätzlichen Kosten einer Rechtsmittelerhebung, sicher
gewesen sei, im bestmöglichen Interesse seines Klienten zu handeln.
3.
3.1
Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf
sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese
Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und hat den Charakter
einer Generalklausel. Zu den damit
erfassten ungeschriebenen Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen,
im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten Gangs der
Rechtspflege das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (VGr, 24. November
2022, VB.2022.00061, E. 2.1; VB.2022.00235, E 3.1, je mit Hinweis auf
Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 213). Eine Verletzung
von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine
qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erforderlich ist ein
bedeutsamer Verstoss gegen die Berufspflichten (BGE 144 II 473 E. 4.1;
BGr, 17. März 2021, 2C_500/2020, E. 4.3, je mit Hinweisen; VGr, 26. Juli
2021, VB.2021.00013, E. 2.1). Bei der Auslegung dieser Norm ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung
der Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte. Um diesem Ziel zu
genügen, muss es um Berufspflichten gehen, welche die Voraussetzung dafür
bilden, dass Anwältinnen und Anwälte ihre gesetzliche Funktion als mit
besonderen Rechten ausgestattete Interessenvertreter der Rechtsuchenden vor
Gericht und Behörden wirksam wahrnehmen können (BGr, 25. März 2019,
2C_933/2018, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen).
3.2
Die
anwaltsrechtliche Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung
gemäss Art. 12 lit. a BGFA steht in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang mit der auftragsrechtlichen Pflicht des Anwalts zur getreuen und
sorgfältigen Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2
des Obligationenrechts vom 30. März
1911.
[OR; SR 220]). Sie gebietet es einem Anwalt, sein Handeln an
den Interessen der Klientschaft auszurichten und verbietet jegliche Handlungen,
welche diesen Interessen schaden könnten (BGE 144 II 473 E. 5.3.1; Fellmann, Rz. 254). Nachdem es
grundsätzlich der Klientschaft obliegt, ihre Interessen und diesen entsprechend
den Inhalt des Mandats zu definieren, folgt hieraus insbesondere auch die
Pflicht des Anwalts, sich in Bezug auf sein Tätigwerden gehörig instruieren zu
lassen und Weisungen der Klientschaft zu beachten (vgl. Kaspar Schiller,
Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 9 ff; Giovanni Andrea
Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtanwaltes gegenüber
dem Klienten, Zürich 2001, S. 79 f.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph
Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 97 f.; vgl. Art. 397
Abs. 1 OR). Zwar gilt diese Pflicht nicht schrankenlos und der Anwalt ist
in seiner Funktion als objektiv urteilender Helfer berechtigt und verpflichtet,
die Weisungen seiner Klientschaft kritisch zu hinterfragen
(vgl. BGE 130 II 87, E. 4.2; Walter Fellmann in: ders./Gaudenz
G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12
N. 31; ders., Rz. 1325, wonach ein Anwalt nicht kritiklose
Unterordnung, sondern "denkenden Gehorsam" schulde). Weisungen,
welche gegen das objektive Recht, das Standesrecht oder die guten Sitten
verstossen, sind für den Anwalt nicht verbindlich (Benoît Chappuis/Jérome
Gurtner, La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 1969 f.; vgl.
David Oser/Rolf H. Weber in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.],
Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 397 N. 7 f.).
Ist eine Instruktion dagegen bloss unzweckmässig oder unsachgemäss, so hat ein
Anwalt seine Klientschaft auf die zu erwartenden nachteiligen Folgen aufmerksam
zu machen. Hält die Klientschaft trotz entsprechender Abmahnung daran fest, so
hat der Anwalt die Weisung entweder zu befolgen oder das Mandat – sofern dies
unter den gegebenen Umständen nicht zur Unzeit erfolgt – niederzulegen
(Brunner/Henn/Kriesi, S. 98; vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 1972–1975,
die zusätzlich zwischen unsachgemässen ["peu opportunes"] und
vollkommen unvernünftigen ["déraisonnables"] Weisungen unterscheiden
und letztere als unverbindlich erachten; siehe zu letzterem BGr, 15. Januar
2008, 4A_351/2007, E. 2.3.1). Erweist sich eine Instruktion in Bezug auf
eine möglicherweise gebotene Handlung als unklar, unvollständig oder angesichts
einer inzwischen veränderten Sachlage als überholt, so hat sich der Anwalt vor
weiterem Tätigwerden grundsätzlich bei der Klientschaft nach deren Willen zu
erkundigen. Nur wenn sich ein Zuwarten auf ergänzende oder abweichende
Instruktionen aufgrund der konkreten Umstände als unmöglich oder nicht tunlich
erweist, namentlich bei grosser zeitlicher Dringlichkeit, ist ein Anwalt
befugt, entgegen einer bisherigen Weisung oder ohne Instruktion für die
Klientschaft zu handeln, wobei er seine Handlungen diesfalls an deren
mutmasslichem Willen auszurichten hat (Schiller, Rz. 11; vgl. Art. 397
Abs. 1 OR, in fine; BGr, 15. Januar 2008, 4A_351/2007, E. 2.3.1).
4.
Die Beschwerdegegnerin erwog nach Darlegung dieser
Grundsätze, dass der Beschwerdeführer diese nicht mit der gebotenen Sorgfalt
und Umsicht beachtet habe. Aus dem von ihm eingereichten Klientenblatt ergebe
sich, dass der Beschwerdeführer nur am 27. Mai 2021 und dann erst wieder
am 31. Mai und 7. Juni 2021 telefonischen Kontakt mit dem Verzeiger
gehabt habe. Die Durchführung einer persönlichen Besprechung sei weder
ersichtlich noch behauptet und die inhaltliche Kommunikation des
Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Einschätzung des Falls, sei nicht
dokumentiert. Der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er das
Mandat erst nach Durchsicht der in der Zwischenzeit [am frühen Morgen des 28. Mai
2021; vgl. oben E. 2.1] per E-Mail zugestellten Unterlagen angenommen habe
und B dann mitgeteilt habe, dass er die Erfolgsaussichten der Einsprache als
gering einschätze, stehe der aufgrund der Akten klar erstellte Sachverhalt
entgegen, welcher auch den Darlegungen von B entspreche. Klar sei auch die schriftlich
dokumentierte Instruktion "in der Verhandlung für einen Freispruch zu
kämpfen", die B dem Beschwerdeführer mit Übersendung der Akten mit E-Mail
vom 28. Mai 2021 erteilt habe. Die Beschwerdegegnerin würdigte diese als
klare Zielanweisung. Ein Abweichen von derselben erachtete sie nur unter der
Hypothese als zulässig, dass der Beschwerdeführer B nach dem Aktenstudium den
Rückzug der Einsprache als kostensparende Alternative aufgezeigt hätte für den
Fall, dass das Gericht diese als chancenlos erachten würde, und dass dieser
seine schriftlich erteilte Instruktion daraufhin entsprechend modifiziert
hätte. Die Einholung einer derart modifizierten Instruktion sei gemäss den
Akten jedoch nicht erfolgt und sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet
worden. Damit habe sich der Beschwerdeführer mit dem Rückzug der Einsprache
über eine für ihn verbindliche Instruktion hinweggesetzt, worin die
Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA erblickte.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
Die Beschwerdegegnerin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sein Klient
habe ihm durch die genannte, per E-Mail übermittelte Aufforderung, "heute
in der Verhandlung für einen Freispruch zu kämpfen" eine klare
Zielanweisung erteilt, die er durch seinen Rückzug der Einsprache missachtet
habe. Eine klare Anweisung zum erwünschten Prozessverhalten habe gerade nicht
vorgelegen. Das von seinem Mandanten geäusserte Ansinnen, für einen Freispruch
zu kämpfen, stelle eine Selbstverständlichkeit dar. Eine eigentliche Weisung
hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers darin bestanden, ihm "von
vornherein klarzumachen", auf jeden Fall einen Sieg vor Gericht erreichen
und ihm ansonsten das Mandat nicht erteilen zu wollen. Diesfalls hätte er das
Mandat ablehnen müssen, da dies kein realistisches Ziel gewesen wäre. Dass sein
Mandant aus unklaren Gründen nicht persönlich zur Verhandlung habe erscheinen
wollen, zeige demgegenüber klar, dass dieser zwar gehofft habe, sein Anwalt würde
einen Freispruch erwirken können, "dies aber nicht zur conditio sine qua
non gemacht" habe.
5.2
Die
Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich. Zwar ist die
Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin dahingehend zu ergänzen, dass
im eingereichten Klientenblatt des Beschwerdeführers auch am 28. Mai 2021,
dem Tag der Hauptverhandlung, ein 15-minütiges Telefongespräch mit seinem
Klienten verzeichnet ist. Nachdem jedoch der Inhalt der geführten Telefonate
und überhaupt der gesamten Korrespondenz, mit Ausnahme der von B eingereichten
E-Mails in keiner Weise dokumentiert ist, ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Inhalts der erteilten Instruktionen auf die
einzige nachweislich erfolgte Aufforderung, für einen Freispruch zu kämpfen,
abstellte. Mit Blick auf die zeitliche Ungenauigkeit und die pauschal anmutende
Natur der Sachdarstellung des Beschwerdeführers, für welche er kein taugliches Beweismittel
vorzulegen vermag, ist es insbesondere nicht rechtsverletzend, dass die
Beschwerdegegnerin seiner Behauptung, wonach B ihm im telefonischen Vorgespräch
für das weitere Vorgehen "ausdrücklich […] freie Hand gelassen" bzw.
"Carte blanche erteilt" habe, als nicht erwiesen erachtete.
6.
6.1
Als
zutreffend erweist sich auch die rechtliche Würdigung der Beschwerdegegnerin,
wonach der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen durch seinen Rückzug
der Einsprache gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verstiess. Bei der
Pflicht zur rechtzeitigen Einholung und Befolgung von Instruktionen der
Klientschaft handelt es sich um eine fundmentale Regel des Anwaltsberufs, deren
Verletzung ohne Weiteres geeignet erscheint, das Vertrauen in die Person des
Anwalts oder in die Anwaltschaft zu gefährden.
6.2
Zwar ist
dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass die erteilte Weisung, für einen
Freispruch zu kämpfen, wenig konkret war und nach Treu und Glauben nicht nur
einzig dahingehend ausgelegt werden kann, dies über alle Instanzen hinweg und
ohne Rücksichtnahme auf die damit verbundenen Kosten zu tun. Umgekehrt kann
darin aber auch nicht, wie der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend macht, ohne
Weiteres eine Ermächtigung erblickt werden, die erhobene Einsprache bereits
angesichts einer negativen vorläufigen Entscheidprognose des erstinstanzlichen
Richters aus Kostenüberlegungen zurückzuziehen, und dem Klienten damit ohne
vorgängige Rücksprache jegliche Möglichkeit auf die Erhebung eines
Rechtsmittels zu nehmen. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon
auszugehen wäre, es habe in Bezug auf den vom Richter vorgeschlagenen Rückzug
der Einsprache an einer klaren Instruktion gefehlt, so wäre der
Beschwerdeführer mindestens gehalten gewesen, mit entsprechender Begründung um
einen Unterbruch der Verhandlung zu bitten und zu versuchen, seinen Klienten
telefonisch zu erreichen, um sich ergänzende Instruktionen einzuholen. Dass der
Beschwerdeführer dies getan hätte, ist weder behauptet noch ersichtlich. Seine
in diesem Zusammenhang geäusserte und nicht näher begründete Behauptung, wonach
er sich "sofort" habe entscheiden müssen, erscheint unplausibel. Ob
der Beschwerdeführer angesichts des angekündigten Fernbleibens seines Klienten
nicht ohnehin von Beginn an gehalten gewesen wäre, sich hinsichtlich der
Möglichkeit eines Einspracherückzugs bei ungünstigem Verlauf der
Hauptverhandlung konkretere Instruktionen einzuholen, braucht bei diesem
Ergebnis nicht erörtert zu werden.
6.3
Unter
Berücksichtigung des Rechtsverlusts, welche die Pflichtverletzung des
Beschwerdeführers für dessen Klienten mit sich brachte, sowie der
vorbestehenden Disziplinierung durch die Anwaltskommission des Kantons Aargau
ist schliesslich auch nicht rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin
dessen Verschulden als nicht mehr leicht bewertete, ihn gestützt auf Art. 17
Abs. 1 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 1'500.-
disziplinierte und ihm die Verfahrenskosten auferlegte. Mit dieser Sanktion
bewegte sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (vgl. VGr, 10. Februar
2022, VB.2021.00720, E. 5.1 f.).
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD).