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Entscheid

VB.2023.00144

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00144

29. Februar 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25180)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00144

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 7. Juli 2021 erstattete B bei der Anwaltskommission des

Kantons Aargau Aufsichtsanzeige gegen Rechtsanwalt A. Er warf ihm vor, im

Zusammenhang mit seiner Vertretung in einem Strafbefehlsverfahren vor dem

Bezirksgericht Dietikon instruktionswidrig gehandelt und seine

Orientierungspflicht verletzt zu haben. Ferner monierte B sinngemäss das

Vorliegen eines Interessenkonflikts aufgrund persönlicher Bekanntschaft mit dem

zuständigen Einzelrichter. Nach zuständigkeitshalber Überweisung der

Angelegenheit an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des

Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) eröffnete diese mit Beschluss vom

2. Dezember 2021 aufgrund des Vorwurfs des instruktionswidrigen Handelns

ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Berufsregeln und setzte

Rechtsanwalt A Frist zur Stellungnahme. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe nahm

sie das Verfahren nicht an die Hand.

B. Nach

Eingang der Stellungnahmen von Rechtsanwalt A und der Anwaltskommission des

Kantons Aargau auferlegte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A mit Beschluss

vom 2. Februar 2023 eine Busse von Fr. 1'500.- wegen Verletzung der

Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Zudem auferlegte sie

ihm die Verfahrenskosten in gleicher Höhe und sprach keine Entschädigungen zu.

Erwägungen

II.

Rechtsanwalt A erhob hiergegen mit Eingabe vom 13. März

2023.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Berufsregeln im

Sinn von Art. 12 lit. a BGFA vollumfänglich freizusprechen und der

angefochtene Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben. Die Aufsichtskommission

verzichtete mit Eingabe vom 30. März 2023 unter Einreichung ihrer Akten

auf Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Nach § 38 des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG;

LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der

Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der

Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG

e contrario; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 1). Nachdem

auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In

tatsächlicher Hinsicht ist unstrittig, dass B den Beschwerdeführer kurzfristig,

mithin einen Tag vor der anstehenden Hauptverhandlung am Bezirksgericht

Dietikon, mit seiner Vertretung in einem Einspracheverfahren gegen einen

Strafbefehl wegen mehrfacher übler Nachrede etc. mandatierte. Die Mandatsanbahnung

erfolgte in einem 15-minütigen Telefongespräch am 27. Mai 2021, wobei ein

Pauschalhonorar von Fr. 1'000.- vereinbart wurde. Mit E-Mail an den

Beschwerdeführer vom 28. Mai 2021, 02.59 Uhr, fasste B den Sachverhalt

zusammen und übermittelte diverse Unterlagen. Zum Schluss dieser Nachricht bat

er den Beschwerdeführer, "in meinem Namen, heute in der Verhandlung für

einen Freispruch zu kämpfen" und ergänzte, dass es schön wäre "wenn

[mir] dann sogar […] etwas zurückerstattet wird von den Kosten".

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2021, zu welcher B, wie

gegenüber dem Beschwerdeführer angekündigt, nicht persönlich erschienen war,

erklärte der Beschwerdeführer im Namen seines Klienten den Rückzug der

Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Bezirksgericht Dietikon schrieb daraufhin

das Verfahren mit Verfügung vom selben Tag als durch Rückzug der Einsprache

erledigt ab.

2.2

B machte

in seiner Aufsichtsanzeige geltend, dem Beschwerdeführer weder mündlich noch

schriftlich eine Instruktion oder sein Einverständnis erteilt zu haben, die

Einsprache gegen den Strafbefehl zurückzuziehen. Auch habe sich dieser weder

vor, während noch nach der Verhandlung bei ihm gemeldet. Der Beschwerdeführer

behauptete gegenüber der Beschwerdegegnerin hingegen, B habe ihm im Rahmen des

telefonischen Vorgesprächs für das weitere Vorgehen ausdrücklich "freie

Hand gelassen" bzw. ihm "Carte blanche" erteilt. Der Rückzug der

Einsprache sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Einzelrichter ihm im

Anschluss an seinen Parteivortrag deren Abweisung angekündigt habe. Allerdings

habe er in Aussicht gestellt, im Fall eines Rückzugs von der Verurteilung

seines Klienten zur Entrichtung einer Parteientschädigung an den Privatkläger

abzusehen. Er habe sich sofort entscheiden müssen, wobei er, unter Abwägung der

Kostenersparnis im Fall eines Rückzugs gegen die seiner Ansicht nach geringen

Erfolgschancen und zusätzlichen Kosten einer Rechtsmittelerhebung, sicher

gewesen sei, im bestmöglichen Interesse seines Klienten zu handeln.

3.

3.1

Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf

sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese

Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und hat den Charakter

einer Generalklausel. Zu den damit

erfassten ungeschriebenen Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen,

im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten Gangs der

Rechtspflege das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (VGr, 24. November

2022, VB.2022.00061, E. 2.1; VB.2022.00235, E 3.1, je mit Hinweis auf

Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 213). Eine Verletzung

von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine

qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erforderlich ist ein

bedeutsamer Verstoss gegen die Berufspflichten (BGE 144 II 473 E. 4.1;

BGr, 17. März 2021, 2C_500/2020, E. 4.3, je mit Hinweisen; VGr, 26. Juli

2021, VB.2021.00013, E. 2.1). Bei der Auslegung dieser Norm ist dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung

der Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte. Um diesem Ziel zu

genügen, muss es um Berufspflichten gehen, welche die Voraussetzung dafür

bilden, dass Anwältinnen und Anwälte ihre gesetzliche Funktion als mit

besonderen Rechten ausgestattete Interessenvertreter der Rechtsuchenden vor

Gericht und Behörden wirksam wahrnehmen können (BGr, 25. März 2019,

2C_933/2018, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen).

3.2

Die

anwaltsrechtliche Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung

gemäss Art. 12 lit. a BGFA steht in einem engen inhaltlichen

Zusammenhang mit der auftragsrechtlichen Pflicht des Anwalts zur getreuen und

sorgfältigen Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2

des Obligationenrechts vom 30. März

1911.

[OR; SR 220]). Sie gebietet es einem Anwalt, sein Handeln an

den Interessen der Klientschaft auszurichten und verbietet jegliche Handlungen,

welche diesen Interessen schaden könnten (BGE 144 II 473 E. 5.3.1; Fellmann, Rz. 254). Nachdem es

grundsätzlich der Klientschaft obliegt, ihre Interessen und diesen entsprechend

den Inhalt des Mandats zu definieren, folgt hieraus insbesondere auch die

Pflicht des Anwalts, sich in Bezug auf sein Tätigwerden gehörig instruieren zu

lassen und Weisungen der Klientschaft zu beachten (vgl. Kaspar Schiller,

Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 9 ff; Giovanni Andrea

Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtanwaltes gegenüber

dem Klienten, Zürich 2001, S. 79 f.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph

Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 97 f.; vgl. Art. 397

Abs. 1 OR). Zwar gilt diese Pflicht nicht schrankenlos und der Anwalt ist

in seiner Funktion als objektiv urteilender Helfer berechtigt und verpflichtet,

die Weisungen seiner Klientschaft kritisch zu hinterfragen

(vgl. BGE 130 II 87, E. 4.2; Walter Fellmann in: ders./Gaudenz

G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12

N. 31; ders., Rz. 1325, wonach ein Anwalt nicht kritiklose

Unterordnung, sondern "denkenden Gehorsam" schulde). Weisungen,

welche gegen das objektive Recht, das Standesrecht oder die guten Sitten

verstossen, sind für den Anwalt nicht verbindlich (Benoît Chappuis/Jérome

Gurtner, La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 1969 f.; vgl.

David Oser/Rolf H. Weber in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.],

Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 397 N. 7 f.).

Ist eine Instruktion dagegen bloss unzweckmässig oder unsachgemäss, so hat ein

Anwalt seine Klientschaft auf die zu erwartenden nachteiligen Folgen aufmerksam

zu machen. Hält die Klientschaft trotz entsprechender Abmahnung daran fest, so

hat der Anwalt die Weisung entweder zu befolgen oder das Mandat – sofern dies

unter den gegebenen Umständen nicht zur Unzeit erfolgt – niederzulegen

(Brunner/Henn/Kriesi, S. 98; vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 1972–1975,

die zusätzlich zwischen unsachgemässen ["peu opportunes"] und

vollkommen unvernünftigen ["déraisonnables"] Weisungen unterscheiden

und letztere als unverbindlich erachten; siehe zu letzterem BGr, 15. Januar

2008, 4A_351/2007, E. 2.3.1). Erweist sich eine Instruktion in Bezug auf

eine möglicherweise gebotene Handlung als unklar, unvollständig oder angesichts

einer inzwischen veränderten Sachlage als überholt, so hat sich der Anwalt vor

weiterem Tätigwerden grundsätzlich bei der Klientschaft nach deren Willen zu

erkundigen. Nur wenn sich ein Zuwarten auf ergänzende oder abweichende

Instruktionen aufgrund der konkreten Umstände als unmöglich oder nicht tunlich

erweist, namentlich bei grosser zeitlicher Dringlichkeit, ist ein Anwalt

befugt, entgegen einer bisherigen Weisung oder ohne Instruktion für die

Klientschaft zu handeln, wobei er seine Handlungen diesfalls an deren

mutmasslichem Willen auszurichten hat (Schiller, Rz. 11; vgl. Art. 397

Abs. 1 OR, in fine; BGr, 15. Januar 2008, 4A_351/2007, E. 2.3.1).

4.

Die Beschwerdegegnerin erwog nach Darlegung dieser

Grundsätze, dass der Beschwerdeführer diese nicht mit der gebotenen Sorgfalt

und Umsicht beachtet habe. Aus dem von ihm eingereichten Klientenblatt ergebe

sich, dass der Beschwerdeführer nur am 27. Mai 2021 und dann erst wieder

am 31. Mai und 7. Juni 2021 telefonischen Kontakt mit dem Verzeiger

gehabt habe. Die Durchführung einer persönlichen Besprechung sei weder

ersichtlich noch behauptet und die inhaltliche Kommunikation des

Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Einschätzung des Falls, sei nicht

dokumentiert. Der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er das

Mandat erst nach Durchsicht der in der Zwischenzeit [am frühen Morgen des 28. Mai

2021; vgl. oben E. 2.1] per E-Mail zugestellten Unterlagen angenommen habe

und B dann mitgeteilt habe, dass er die Erfolgsaussichten der Einsprache als

gering einschätze, stehe der aufgrund der Akten klar erstellte Sachverhalt

entgegen, welcher auch den Darlegungen von B entspreche. Klar sei auch die schriftlich

dokumentierte Instruktion "in der Verhandlung für einen Freispruch zu

kämpfen", die B dem Beschwerdeführer mit Übersendung der Akten mit E-Mail

vom 28. Mai 2021 erteilt habe. Die Beschwerdegegnerin würdigte diese als

klare Zielanweisung. Ein Abweichen von derselben erachtete sie nur unter der

Hypothese als zulässig, dass der Beschwerdeführer B nach dem Aktenstudium den

Rückzug der Einsprache als kostensparende Alternative aufgezeigt hätte für den

Fall, dass das Gericht diese als chancenlos erachten würde, und dass dieser

seine schriftlich erteilte Instruktion daraufhin entsprechend modifiziert

hätte. Die Einholung einer derart modifizierten Instruktion sei gemäss den

Akten jedoch nicht erfolgt und sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet

worden. Damit habe sich der Beschwerdeführer mit dem Rückzug der Einsprache

über eine für ihn verbindliche Instruktion hinweggesetzt, worin die

Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA erblickte.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung.

Die Beschwerdegegnerin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sein Klient

habe ihm durch die genannte, per E-Mail übermittelte Aufforderung, "heute

in der Verhandlung für einen Freispruch zu kämpfen" eine klare

Zielanweisung erteilt, die er durch seinen Rückzug der Einsprache missachtet

habe. Eine klare Anweisung zum erwünschten Prozessverhalten habe gerade nicht

vorgelegen. Das von seinem Mandanten geäusserte Ansinnen, für einen Freispruch

zu kämpfen, stelle eine Selbstverständlichkeit dar. Eine eigentliche Weisung

hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers darin bestanden, ihm "von

vornherein klarzumachen", auf jeden Fall einen Sieg vor Gericht erreichen

und ihm ansonsten das Mandat nicht erteilen zu wollen. Diesfalls hätte er das

Mandat ablehnen müssen, da dies kein realistisches Ziel gewesen wäre. Dass sein

Mandant aus unklaren Gründen nicht persönlich zur Verhandlung habe erscheinen

wollen, zeige demgegenüber klar, dass dieser zwar gehofft habe, sein Anwalt würde

einen Freispruch erwirken können, "dies aber nicht zur conditio sine qua

non gemacht" habe.

5.2

Die

Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich. Zwar ist die

Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin dahingehend zu ergänzen, dass

im eingereichten Klientenblatt des Beschwerdeführers auch am 28. Mai 2021,

dem Tag der Hauptverhandlung, ein 15-minütiges Telefongespräch mit seinem

Klienten verzeichnet ist. Nachdem jedoch der Inhalt der geführten Telefonate

und überhaupt der gesamten Korrespondenz, mit Ausnahme der von B eingereichten

E-Mails in keiner Weise dokumentiert ist, ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Inhalts der erteilten Instruktionen auf die

einzige nachweislich erfolgte Aufforderung, für einen Freispruch zu kämpfen,

abstellte. Mit Blick auf die zeitliche Ungenauigkeit und die pauschal anmutende

Natur der Sachdarstellung des Beschwerdeführers, für welche er kein taugliches Beweismittel

vorzulegen vermag, ist es insbesondere nicht rechtsverletzend, dass die

Beschwerdegegnerin seiner Behauptung, wonach B ihm im telefonischen Vorgespräch

für das weitere Vorgehen "ausdrücklich […] freie Hand gelassen" bzw.

"Carte blanche erteilt" habe, als nicht erwiesen erachtete.

6.

6.1

Als

zutreffend erweist sich auch die rechtliche Würdigung der Beschwerdegegnerin,

wonach der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen durch seinen Rückzug

der Einsprache gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften

Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verstiess. Bei der

Pflicht zur rechtzeitigen Einholung und Befolgung von Instruktionen der

Klientschaft handelt es sich um eine fundmentale Regel des Anwaltsberufs, deren

Verletzung ohne Weiteres geeignet erscheint, das Vertrauen in die Person des

Anwalts oder in die Anwaltschaft zu gefährden.

6.2

Zwar ist

dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass die erteilte Weisung, für einen

Freispruch zu kämpfen, wenig konkret war und nach Treu und Glauben nicht nur

einzig dahingehend ausgelegt werden kann, dies über alle Instanzen hinweg und

ohne Rücksichtnahme auf die damit verbundenen Kosten zu tun. Umgekehrt kann

darin aber auch nicht, wie der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend macht, ohne

Weiteres eine Ermächtigung erblickt werden, die erhobene Einsprache bereits

angesichts einer negativen vorläufigen Entscheidprognose des erstinstanzlichen

Richters aus Kostenüberlegungen zurückzuziehen, und dem Klienten damit ohne

vorgängige Rücksprache jegliche Möglichkeit auf die Erhebung eines

Rechtsmittels zu nehmen. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon

auszugehen wäre, es habe in Bezug auf den vom Richter vorgeschlagenen Rückzug

der Einsprache an einer klaren Instruktion gefehlt, so wäre der

Beschwerdeführer mindestens gehalten gewesen, mit entsprechender Begründung um

einen Unterbruch der Verhandlung zu bitten und zu versuchen, seinen Klienten

telefonisch zu erreichen, um sich ergänzende Instruktionen einzuholen. Dass der

Beschwerdeführer dies getan hätte, ist weder behauptet noch ersichtlich. Seine

in diesem Zusammenhang geäusserte und nicht näher begründete Behauptung, wonach

er sich "sofort" habe entscheiden müssen, erscheint unplausibel. Ob

der Beschwerdeführer angesichts des angekündigten Fernbleibens seines Klienten

nicht ohnehin von Beginn an gehalten gewesen wäre, sich hinsichtlich der

Möglichkeit eines Einspracherückzugs bei ungünstigem Verlauf der

Hauptverhandlung konkretere Instruktionen einzuholen, braucht bei diesem

Ergebnis nicht erörtert zu werden.

6.3

Unter

Berücksichtigung des Rechtsverlusts, welche die Pflichtverletzung des

Beschwerdeführers für dessen Klienten mit sich brachte, sowie der

vorbestehenden Disziplinierung durch die Anwaltskommission des Kantons Aargau

ist schliesslich auch nicht rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin

dessen Verschulden als nicht mehr leicht bewertete, ihn gestützt auf Art. 17

Abs. 1 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 1'500.-

disziplinierte und ihm die Verfahrenskosten auferlegte. Mit dieser Sanktion

bewegte sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (vgl. VGr, 10. Februar

2022, VB.2021.00720, E. 5.1 f.).

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet

und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD).