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Entscheid

VB.2023.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00145

3. Mai 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24519)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00145

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1975 geborene A ist Staatsangehöriger von Slowenien

und Mazedonien. Am 3. September 2012 reiste er in die Schweiz ein und ist

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks unselbständiger

Erwerbstätigkeit.

Mit Gesuch vom 24. August 2022 beantragte A die

Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. die

Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Mutter, C, geb. 1945 und

Staatsangehörige von Nordmazedonien, zum Verbleib bei ihm.

Mit Verfügung vom 28. November 2022 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Bewilligung der Einreise von C zur erwerbslosen

Wohnsitznahme ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Februar

2022.

[recte: 2023] ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. April 2023 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Februar 2023 sowie die

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. November 2022 aufzuheben. Das Gesuch

um Familiennachzug für C sei gutzuheissen und ihr eine Einreisebewilligung

resp. hernach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Sohn zu

erteilen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das

Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet die Frage, ob der Familiennachzug von C gestützt auf Art. 7 lit. d

FZA i.V.m Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 FZA zu Recht verweigert wurde.

Strittig sind hierbei insbesondere die Fragen, ob die Mutter des

Beschwerdeführers unterhaltsbedürftig ist und ob die Unterhaltsgewährung durch

den Beschwerdeführer ausreichend nachgewiesen wurde. Vom Beschwerdeführer nicht

bestritten wird hingegen die Verweigerung der Bewilligungserteilung gestützt

auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie auf Art. 28 AIG.

2.2

2.2.1

Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer

Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht

hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen, sofern eine angemessene Wohnung

vorhanden ist. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten in aufsteigender

Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang

I FZA).

Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation,

die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des

Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise

und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird

(vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit

Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der

Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).

Dabei kommt es darauf an, ob die

nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und

sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken,

oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier

aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die

spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das

Bestehen des Unterhaltsbedarfs als eines solchen, andernfalls das Erfordernis

der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b

Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für den Unterhaltsbedarf kommt es nur

auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April

2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.; BGr., 6. Februar 2019,

2C_629/2018, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4;

s. auch Marc Spescha in: Ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell,

Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum

Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).

2.2.2

Der Unterhaltsbedarf beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die

Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt

bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in

der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige

bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält. Hingegen sind die

Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus

dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht

wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder

anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum

Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020,

2C_757/2019, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f.;

VGr, 5. September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3).

2.2.3

Ausländerinnen und Ausländer sind gestützt auf Art. 90 AIG

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich

namentlich auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die

diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund

der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand

sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der

strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung.

In solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person – konkret an den

Beschwerdeführenden –, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr, 18. August

2020, 2C_424/2020, E. 4.3; 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2).

Insbesondere anspruchsbegründende Tatsachen sind durch den um Bewilligung

ersuchenden Ausländer substanziiert darzulegen und zu belegen (VGr, 1. April

2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6). An die von den Gesuchstellern im Rahmen

der Mitwirkungspflicht zu erbringenden Nachweise sind bei einem Auslandssachverhalt

hohe Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu BGE 124 II 361 E. 4c).

2.3

Der Beschwerdeführer bringt

zusammengefasst vor, dass er seine Mutter finanziell unterstützt habe und die

Unterhaltszahlungen soweit möglich nachgewiesen worden seien. Sie sei immer

Hausfrau gewesen und habe nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern sich nur

um die Betreuung ihrer drei Söhne gekümmert. Ihr Ehemann habe bis zu seinem Tod

am 1. September 2004 immer für sie gesorgt. Da der Vater als Landwirt nie

in die Rentenkasse eingezahlt habe, erhalte die Mutter weder eine Alters- noch

eine Witwenrente. Da der Beschwerdeführer das höchste Einkommen erziele, habe

er die Mutter seit dem Tod des Vaters hauptsächlich finanziell unterstützt. Von

den beiden anderen Söhnen seien nur unregelmässig und in geringem Umfang

Bargeldbeträge geflossen. Die finanzielle Unterstützung von allen drei Söhnen

sei stets in bar erfolgt, da dies den örtlichen Gepflogenheiten entspreche.

Zudem gebe es am Wohnort der Mutter keine international tätigen Banken. Auch

sei das öffentliche Verkehrsnetz schlecht ausgebaut, weshalb der Weg zu einem

Ort mit einem Geldautomaten nur schwer zu bewältigen sei. Ausserdem sei sie

Analphabetin und könne einen Geldautomaten nicht bedienen. Für die Barzahlungen

gebe es keine Belege. Stattdessen habe sie vor dem Notar in Anwesenheit von

Zeugen bestätigt, dass sie von ihrem Sohn Geld für ihren Lebensunterhalt

erhalte, wodurch die Unterstützung durch ihren Sohn ausgewiesen sei.

2.4

2.4.1

Vorliegend soll die Beschwerdeführerin aus dem Ausland in die Schweiz

nachgezogen werden, weshalb im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung der Mutter

des Beschwerdeführers vorliegend einzig die Verhältnisse in Nordmazedonien zum

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entscheidend sind. Ausgaben, welche der

Beschwerdeführer für seine Mutter nach der Gesuchseinreichung vorgenommen hat,

sind für die vorliegende Beurteilung

mithin nicht von Relevanz (so auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.3).

2.4.2

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Wie die

Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend festgehalten hat und worauf

verwiesen wird, stehen die geltend gemachten Unterstützungsleistungen in Form

von Geldzahlungen im Widerspruch zu den früheren Ausführungen im ursprünglichen

Gesuch, wonach bisher keine finanzielle Unterstützung geleistet worden sei. Das

Hauptargument des Beschwerdeführers, es handle sich um ein Missverständnis und

seine Ausführungen in der Antwort 10 im Schreiben zuhanden des

Migrationsamtes vom 3. Oktober 2022 seien aufgrund sprachlicher

Verständigungsschwierigkeiten widersprüchlich, erscheint wenig glaubwürdig. Der

Beschwerdeführer gibt an, er sei davon ausgegangen, dass von finanzieller

Unterstützung nur dann die Rede sei, wenn belegbare Überweisungen getätigt

worden seien. Aus diesem Grund habe er fälschlicherweise angegeben, dass er

seine Mutter finanziell nicht unterstützt habe. Da er in seiner Antwort jedoch

ergänzend ausgeführt hat, dass er sie zwar nicht finanziell unterstützt, ihr

aber gelegentlich freiwillig etwas gegeben habe, weil sie es als Mutter

verdient habe, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum er gerade die

behaupteten nicht belegbaren Barzahlungen verschwiegen hat. In Anbetracht der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2012 in der Schweiz lebt und arbeitet,

gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er die deutsche Sprache nicht

beherrscht. Dass der Beschwerdeführer lediglich über Grundkenntnisse der

deutschen Sprache verfügt, insbesondere im schriftlichen Ausdruck, vermag er

nicht zu belegen. Vielmehr hat er sowohl bei der Stellung des Antrags auf

Erteilung einer Einreiseerlaubnis für seine Mutter, beim eigenständigen

Ausfüllen und Unterzeichnen der Verpflichtungserklärung als auch bei der

Beantwortung der Fragen und der Vorlage der Unterlagen vom 26. August 2022

und 5. Oktober 2022 den Eindruck erweckt, der deutschen Sprache mächtig zu

sein. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er allen Aufforderungen

des Migrationsamtes problemlos nachkommen konnte. Entgegen dem Vorbringen des

Beschwerdeführers ergibt sich zudem insbesondere aus dem Antwortschreiben 1 vom

3.

Oktober 2022 in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer für den

Lebensunterhalt seiner Mutter aufkommt oder sie diesbezüglich unterstützt.

Vielmehr behauptet er in diesem Antwortschreiben das Gegenteil.

2.4.3

Widersprüchlich erscheint auch, dass der Beschwerdeführer in der

Beschwerdeschrift einerseits angibt, für den Lebensunterhalt seiner Mutter zur

Gänze aufzukommen. Weiter vorne hält er jedoch fest, dass er als bestverdienender

von drei Brüdern den Löwenanteil der finanziellen Unterstützung seiner Mutter

trage und diese damit lediglich mitfinanziere. Aus den Akten geht lediglich

hervor, dass neben dem Beschwerdeführer auch der jüngste Bruder im Kanton

Zürich lebt. Der Älteste von ihnen sei in Slowenien wohnhaft und arbeitstätig. Zwar

gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass die Unterhaltszahlungen aller drei

Söhne stets in bar erfolgt seien und die Mutter über kein Bankkonto verfüge. Er

weist auch darauf hin, dass er seine Barzahlungen nicht rechtsgenügend

nachweisen könne, da er sich diese nie habe quittieren lassen, zumal seine

Mutter Analphabetin sei. Wie hoch der Lebensbedarf der Mutter ist, geht aus den

Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher erläutert. Darüber

hinaus hat es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ebenfalls versäumt,

die jeweiligen konkreten Beiträge der Brüder näher darzulegen bzw.

aufzuschlüsseln. Jedenfalls handelt es sich sowohl bei dem Vorbringen, der

Beschwerdeführer komme gemeinsam mit seinen beiden Brüdern für den

Lebensunterhalt der Mutter auf, als auch bei der Behauptung, er finanziere

seine Mutter vollumfänglich alleine, um reine Parteibehauptungen.

2.4.4

Sodann erscheint fraglich, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten

monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 300.- an seine Mutter dem

Erfordernis einer gewissen Erheblichkeit der materiellen Unterhaltsgewährung

genügen. Vielmehr erscheinen die behaupteten Unterhaltszahlungen jedenfalls

viel zu geringfügig, als dass von einer massgeblichen Unterhaltsgewährung

gesprochen werden könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei

Unterhaltszahlungen in massgeblichem Ausmass regelmässig tauglichere Mittel

(Bankbelege, steuerliche Geltendmachung von Unterstützungsabzügen, Versteuerung

durch Unterhaltsempfänger etc.) zur Verfügung stehen.

2.4.5

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe dem Verwaltungsgericht eine

Bescheinigung der Heimatbehörde vorgelegt, die den Nachweis der

Unterhaltsgewährung erbringe, kann ihm nicht vollends gefolgt werden. Zwar

handelt es sich bei dem Bericht der Gemeinde D vom 2. März 2023 um

ein behördliches Schreiben. Dieses wurde aber auf Ersuchen der Mutter des

Beschwerdeführers und erst im Nachgang zum vorinstanzlichen Entscheid erstellt.

Zudem werden darin lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers

wiedergegeben, wonach seine Mutter kein Einkommen beziehe und von ihm

finanziell unterstützt werde. Über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der

Mutter, wie die Höhe ihres Lebensbedarfs und ihre aktuelle finanzielle

Situation, schweigt sich der Bericht hingegen aus und legt weder dar, in

welchem Umfang die Mutter der finanziellen Unterstützung ihres Sohnes bedürfe,

noch, dass er diese regelmässig und in einer gewissen Erheblichkeit

sicherstelle. Der Bericht schweigt sich auch darüber aus, auf welchen

Grundlagen die festgehaltenen Erkenntnisse beruhen. Insofern ist die

behördliche Bescheinigung nicht geeignet, eine tatsächliche Unterhaltsgewährung

von einer gewissen Erheblichkeit bis zur Antragstellung am 24. August 2022

zu belegen. Selbst wenn nach der Bescheinigung von einer

Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers auszugehen ist, steht

weiterhin nicht rechtsgenügend fest, in welchem Umfang der Beschwerdeführer

seine Mutter unterstützt hat und ob dies regelmässig erfolgt ist.

2.4.6

Der erforderliche Nachweis von Unterhaltszahlungen vor der Einreise in die

Schweiz kann gemäss der Rechtsprechung des EuGH zwar grundsätzlich mit jedem geeigneten

Mittel geführt werden (vgl. EuGH, 9. Januar 2007, Rs. C-1/05, Rz. 41–43).

Entsprechende Bestätigungen von Personen, die selbst ein Interesse am begehrten

Nachzug haben und teilweise sogar als Partei im Nachzugsverfahren auftreten,

sind hierfür aber offenkundig nicht geeignet. Soweit die Mutter des Beschwerdeführers

am 16. Dezember 2022 vor einem im Herkunftsstaat ansässigen Notar in E im

Beisein zweier Zeugen hat bestätigen lassen, dass der Beschwerdeführer sich um

sie kümmere und vollständig für ihren materiellen Unterhalt aufkomme, kann

dieser Bestätigung kein massgeblicher Beweiswert beigemessen werden. Zum einen

hat die Mutter des Beschwerdeführers selbst ein Interesse an ihrem Nachzug in

die Schweiz. Zum anderen ist das Verhältnis der Zeugen zu der Mutter nicht

nachvollziehbar und scheinen diese lediglich zu bestätigen, dass die Mutter des

Beschwerdeführers diese Aussage gemacht und unterschrieben hat. Was den

Wahrheitsgehalt der festgehaltenen Aussagen in der Bestätigung betrifft, so

können diese nicht überprüft werden und bleibt der Wahrheitsgehalt damit im

Dunkeln. Folglich ist der Inhalt der Bestätigung als reine Parteibehauptung

bzw. eine Behauptung von einer der Partei nahestehenden Person zu

qualifizieren. Gleiches gilt für die vom Sohn des Beschwerdeführers verfasste

Bestätigung vom 5. April 2023 (Datum Eingangsstempel). Dieser weist selbst

ein Interesse am Nachzug seiner Grossmutter in die Schweiz auf, weshalb auch

seine Bestätigung nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis für

allfällige Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers zu erbringen.

2.4.7

Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Passkopien darauf abstellt,

dass sich seine Mutter rund fünf bis sechs Monate im Jahr in der Schweiz

aufhält und er ihr in dieser Zeit Kost und Logis gewährt, ist Folgendes

anzumerken: Aus den Passkopien geht zwar hervor, dass sich die Mutter des

Beschwerdeführers in der Schweiz aufgehalten hat. Aus den Akten geht aber auch

hervor, dass neben dem Beschwerdeführer auch sein jüngerer Bruder im Kanton

Zürich lebt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter während

ihres Aufenthaltes in der Schweiz auch von ihm Kost und Logis erhalten hat.

Insofern ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass sich die Mutter mindestens

in einem überwiegenden Masse beim Beschwerdeführer aufgehalten und dieser sie in

einem erheblichen Umfang finanziell unterstützt hat. Im Übrigen ist die Übernahme

der Kosten für den hiesigen Aufenthalt der Mutter durch den Beschwerdeführer für

die vorliegende Prüfung ohnehin irrelevant.

2.4.8

Nach dem Gesagten lässt sich mit der Vorinstanz festhalten, dass nach wie

vor nicht nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer vor der

Gesuchseinreichung in relevantem Ausmass Unterstützungsleistungen für seine

Mutter erbracht hatte, weshalb ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Nachzug

der Mutter gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2

lit. b Anhang I FZA entfällt.

Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Mutter des

Beschwerdeführers ebenso wenig Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach

pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG in Verbindung mit Art. 96

AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG, sind nicht zu beanstanden.

Da die Sache spruchreif erscheint, erübrigen

sich weitere Sachverhaltsabklärungen und ist von der eventualiter beantragten

Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes

anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).