VB.2023.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00145
3. Mai 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24519)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00145
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1975 geborene A ist Staatsangehöriger von Slowenien
und Mazedonien. Am 3. September 2012 reiste er in die Schweiz ein und ist
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks unselbständiger
Erwerbstätigkeit.
Mit Gesuch vom 24. August 2022 beantragte A die
Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. die
Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Mutter, C, geb. 1945 und
Staatsangehörige von Nordmazedonien, zum Verbleib bei ihm.
Mit Verfügung vom 28. November 2022 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Bewilligung der Einreise von C zur erwerbslosen
Wohnsitznahme ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Februar
2022.
[recte: 2023] ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. April 2023 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Februar 2023 sowie die
Verfügung des Migrationsamtes vom 28. November 2022 aufzuheben. Das Gesuch
um Familiennachzug für C sei gutzuheissen und ihr eine Einreisebewilligung
resp. hernach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Sohn zu
erteilen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das
Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Streitgegenstand
bildet die Frage, ob der Familiennachzug von C gestützt auf Art. 7 lit. d
FZA i.V.m Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 FZA zu Recht verweigert wurde.
Strittig sind hierbei insbesondere die Fragen, ob die Mutter des
Beschwerdeführers unterhaltsbedürftig ist und ob die Unterhaltsgewährung durch
den Beschwerdeführer ausreichend nachgewiesen wurde. Vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wird hingegen die Verweigerung der Bewilligungserteilung gestützt
auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie auf Art. 28 AIG.
2.2
2.2.1
Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer
Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht
hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen, sofern eine angemessene Wohnung
vorhanden ist. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten in aufsteigender
Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang
I FZA).
Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation,
die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des
Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise
und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird
(vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit
Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der
Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).
Dabei kommt es darauf an, ob die
nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und
sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken,
oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier
aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die
spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das
Bestehen des Unterhaltsbedarfs als eines solchen, andernfalls das Erfordernis
der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b
Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für den Unterhaltsbedarf kommt es nur
auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April
2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.; BGr., 6. Februar 2019,
2C_629/2018, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4;
s. auch Marc Spescha in: Ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell,
Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum
Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).
2.2.2
Der Unterhaltsbedarf beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die
Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt
bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in
der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige
bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält. Hingegen sind die
Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus
dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht
wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder
anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum
Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020,
2C_757/2019, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f.;
VGr, 5. September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3).
2.2.3
Ausländerinnen und Ausländer sind gestützt auf Art. 90 AIG
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich
namentlich auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die
diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund
der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand
sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der
strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung.
In solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person – konkret an den
Beschwerdeführenden –, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr, 18. August
2020, 2C_424/2020, E. 4.3; 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2).
Insbesondere anspruchsbegründende Tatsachen sind durch den um Bewilligung
ersuchenden Ausländer substanziiert darzulegen und zu belegen (VGr, 1. April
2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6). An die von den Gesuchstellern im Rahmen
der Mitwirkungspflicht zu erbringenden Nachweise sind bei einem Auslandssachverhalt
hohe Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu BGE 124 II 361 E. 4c).
2.3
Der Beschwerdeführer bringt
zusammengefasst vor, dass er seine Mutter finanziell unterstützt habe und die
Unterhaltszahlungen soweit möglich nachgewiesen worden seien. Sie sei immer
Hausfrau gewesen und habe nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern sich nur
um die Betreuung ihrer drei Söhne gekümmert. Ihr Ehemann habe bis zu seinem Tod
am 1. September 2004 immer für sie gesorgt. Da der Vater als Landwirt nie
in die Rentenkasse eingezahlt habe, erhalte die Mutter weder eine Alters- noch
eine Witwenrente. Da der Beschwerdeführer das höchste Einkommen erziele, habe
er die Mutter seit dem Tod des Vaters hauptsächlich finanziell unterstützt. Von
den beiden anderen Söhnen seien nur unregelmässig und in geringem Umfang
Bargeldbeträge geflossen. Die finanzielle Unterstützung von allen drei Söhnen
sei stets in bar erfolgt, da dies den örtlichen Gepflogenheiten entspreche.
Zudem gebe es am Wohnort der Mutter keine international tätigen Banken. Auch
sei das öffentliche Verkehrsnetz schlecht ausgebaut, weshalb der Weg zu einem
Ort mit einem Geldautomaten nur schwer zu bewältigen sei. Ausserdem sei sie
Analphabetin und könne einen Geldautomaten nicht bedienen. Für die Barzahlungen
gebe es keine Belege. Stattdessen habe sie vor dem Notar in Anwesenheit von
Zeugen bestätigt, dass sie von ihrem Sohn Geld für ihren Lebensunterhalt
erhalte, wodurch die Unterstützung durch ihren Sohn ausgewiesen sei.
2.4
2.4.1
Vorliegend soll die Beschwerdeführerin aus dem Ausland in die Schweiz
nachgezogen werden, weshalb im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung der Mutter
des Beschwerdeführers vorliegend einzig die Verhältnisse in Nordmazedonien zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entscheidend sind. Ausgaben, welche der
Beschwerdeführer für seine Mutter nach der Gesuchseinreichung vorgenommen hat,
sind für die vorliegende Beurteilung
mithin nicht von Relevanz (so auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.3).
2.4.2
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Wie die
Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend festgehalten hat und worauf
verwiesen wird, stehen die geltend gemachten Unterstützungsleistungen in Form
von Geldzahlungen im Widerspruch zu den früheren Ausführungen im ursprünglichen
Gesuch, wonach bisher keine finanzielle Unterstützung geleistet worden sei. Das
Hauptargument des Beschwerdeführers, es handle sich um ein Missverständnis und
seine Ausführungen in der Antwort 10 im Schreiben zuhanden des
Migrationsamtes vom 3. Oktober 2022 seien aufgrund sprachlicher
Verständigungsschwierigkeiten widersprüchlich, erscheint wenig glaubwürdig. Der
Beschwerdeführer gibt an, er sei davon ausgegangen, dass von finanzieller
Unterstützung nur dann die Rede sei, wenn belegbare Überweisungen getätigt
worden seien. Aus diesem Grund habe er fälschlicherweise angegeben, dass er
seine Mutter finanziell nicht unterstützt habe. Da er in seiner Antwort jedoch
ergänzend ausgeführt hat, dass er sie zwar nicht finanziell unterstützt, ihr
aber gelegentlich freiwillig etwas gegeben habe, weil sie es als Mutter
verdient habe, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum er gerade die
behaupteten nicht belegbaren Barzahlungen verschwiegen hat. In Anbetracht der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2012 in der Schweiz lebt und arbeitet,
gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er die deutsche Sprache nicht
beherrscht. Dass der Beschwerdeführer lediglich über Grundkenntnisse der
deutschen Sprache verfügt, insbesondere im schriftlichen Ausdruck, vermag er
nicht zu belegen. Vielmehr hat er sowohl bei der Stellung des Antrags auf
Erteilung einer Einreiseerlaubnis für seine Mutter, beim eigenständigen
Ausfüllen und Unterzeichnen der Verpflichtungserklärung als auch bei der
Beantwortung der Fragen und der Vorlage der Unterlagen vom 26. August 2022
und 5. Oktober 2022 den Eindruck erweckt, der deutschen Sprache mächtig zu
sein. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er allen Aufforderungen
des Migrationsamtes problemlos nachkommen konnte. Entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers ergibt sich zudem insbesondere aus dem Antwortschreiben 1 vom
3.
Oktober 2022 in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer für den
Lebensunterhalt seiner Mutter aufkommt oder sie diesbezüglich unterstützt.
Vielmehr behauptet er in diesem Antwortschreiben das Gegenteil.
2.4.3
Widersprüchlich erscheint auch, dass der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift einerseits angibt, für den Lebensunterhalt seiner Mutter zur
Gänze aufzukommen. Weiter vorne hält er jedoch fest, dass er als bestverdienender
von drei Brüdern den Löwenanteil der finanziellen Unterstützung seiner Mutter
trage und diese damit lediglich mitfinanziere. Aus den Akten geht lediglich
hervor, dass neben dem Beschwerdeführer auch der jüngste Bruder im Kanton
Zürich lebt. Der Älteste von ihnen sei in Slowenien wohnhaft und arbeitstätig. Zwar
gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass die Unterhaltszahlungen aller drei
Söhne stets in bar erfolgt seien und die Mutter über kein Bankkonto verfüge. Er
weist auch darauf hin, dass er seine Barzahlungen nicht rechtsgenügend
nachweisen könne, da er sich diese nie habe quittieren lassen, zumal seine
Mutter Analphabetin sei. Wie hoch der Lebensbedarf der Mutter ist, geht aus den
Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher erläutert. Darüber
hinaus hat es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ebenfalls versäumt,
die jeweiligen konkreten Beiträge der Brüder näher darzulegen bzw.
aufzuschlüsseln. Jedenfalls handelt es sich sowohl bei dem Vorbringen, der
Beschwerdeführer komme gemeinsam mit seinen beiden Brüdern für den
Lebensunterhalt der Mutter auf, als auch bei der Behauptung, er finanziere
seine Mutter vollumfänglich alleine, um reine Parteibehauptungen.
2.4.4
Sodann erscheint fraglich, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten
monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 300.- an seine Mutter dem
Erfordernis einer gewissen Erheblichkeit der materiellen Unterhaltsgewährung
genügen. Vielmehr erscheinen die behaupteten Unterhaltszahlungen jedenfalls
viel zu geringfügig, als dass von einer massgeblichen Unterhaltsgewährung
gesprochen werden könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei
Unterhaltszahlungen in massgeblichem Ausmass regelmässig tauglichere Mittel
(Bankbelege, steuerliche Geltendmachung von Unterstützungsabzügen, Versteuerung
durch Unterhaltsempfänger etc.) zur Verfügung stehen.
2.4.5
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe dem Verwaltungsgericht eine
Bescheinigung der Heimatbehörde vorgelegt, die den Nachweis der
Unterhaltsgewährung erbringe, kann ihm nicht vollends gefolgt werden. Zwar
handelt es sich bei dem Bericht der Gemeinde D vom 2. März 2023 um
ein behördliches Schreiben. Dieses wurde aber auf Ersuchen der Mutter des
Beschwerdeführers und erst im Nachgang zum vorinstanzlichen Entscheid erstellt.
Zudem werden darin lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers
wiedergegeben, wonach seine Mutter kein Einkommen beziehe und von ihm
finanziell unterstützt werde. Über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der
Mutter, wie die Höhe ihres Lebensbedarfs und ihre aktuelle finanzielle
Situation, schweigt sich der Bericht hingegen aus und legt weder dar, in
welchem Umfang die Mutter der finanziellen Unterstützung ihres Sohnes bedürfe,
noch, dass er diese regelmässig und in einer gewissen Erheblichkeit
sicherstelle. Der Bericht schweigt sich auch darüber aus, auf welchen
Grundlagen die festgehaltenen Erkenntnisse beruhen. Insofern ist die
behördliche Bescheinigung nicht geeignet, eine tatsächliche Unterhaltsgewährung
von einer gewissen Erheblichkeit bis zur Antragstellung am 24. August 2022
zu belegen. Selbst wenn nach der Bescheinigung von einer
Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers auszugehen ist, steht
weiterhin nicht rechtsgenügend fest, in welchem Umfang der Beschwerdeführer
seine Mutter unterstützt hat und ob dies regelmässig erfolgt ist.
2.4.6
Der erforderliche Nachweis von Unterhaltszahlungen vor der Einreise in die
Schweiz kann gemäss der Rechtsprechung des EuGH zwar grundsätzlich mit jedem geeigneten
Mittel geführt werden (vgl. EuGH, 9. Januar 2007, Rs. C-1/05, Rz. 41–43).
Entsprechende Bestätigungen von Personen, die selbst ein Interesse am begehrten
Nachzug haben und teilweise sogar als Partei im Nachzugsverfahren auftreten,
sind hierfür aber offenkundig nicht geeignet. Soweit die Mutter des Beschwerdeführers
am 16. Dezember 2022 vor einem im Herkunftsstaat ansässigen Notar in E im
Beisein zweier Zeugen hat bestätigen lassen, dass der Beschwerdeführer sich um
sie kümmere und vollständig für ihren materiellen Unterhalt aufkomme, kann
dieser Bestätigung kein massgeblicher Beweiswert beigemessen werden. Zum einen
hat die Mutter des Beschwerdeführers selbst ein Interesse an ihrem Nachzug in
die Schweiz. Zum anderen ist das Verhältnis der Zeugen zu der Mutter nicht
nachvollziehbar und scheinen diese lediglich zu bestätigen, dass die Mutter des
Beschwerdeführers diese Aussage gemacht und unterschrieben hat. Was den
Wahrheitsgehalt der festgehaltenen Aussagen in der Bestätigung betrifft, so
können diese nicht überprüft werden und bleibt der Wahrheitsgehalt damit im
Dunkeln. Folglich ist der Inhalt der Bestätigung als reine Parteibehauptung
bzw. eine Behauptung von einer der Partei nahestehenden Person zu
qualifizieren. Gleiches gilt für die vom Sohn des Beschwerdeführers verfasste
Bestätigung vom 5. April 2023 (Datum Eingangsstempel). Dieser weist selbst
ein Interesse am Nachzug seiner Grossmutter in die Schweiz auf, weshalb auch
seine Bestätigung nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis für
allfällige Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers zu erbringen.
2.4.7
Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Passkopien darauf abstellt,
dass sich seine Mutter rund fünf bis sechs Monate im Jahr in der Schweiz
aufhält und er ihr in dieser Zeit Kost und Logis gewährt, ist Folgendes
anzumerken: Aus den Passkopien geht zwar hervor, dass sich die Mutter des
Beschwerdeführers in der Schweiz aufgehalten hat. Aus den Akten geht aber auch
hervor, dass neben dem Beschwerdeführer auch sein jüngerer Bruder im Kanton
Zürich lebt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter während
ihres Aufenthaltes in der Schweiz auch von ihm Kost und Logis erhalten hat.
Insofern ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass sich die Mutter mindestens
in einem überwiegenden Masse beim Beschwerdeführer aufgehalten und dieser sie in
einem erheblichen Umfang finanziell unterstützt hat. Im Übrigen ist die Übernahme
der Kosten für den hiesigen Aufenthalt der Mutter durch den Beschwerdeführer für
die vorliegende Prüfung ohnehin irrelevant.
2.4.8
Nach dem Gesagten lässt sich mit der Vorinstanz festhalten, dass nach wie
vor nicht nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer vor der
Gesuchseinreichung in relevantem Ausmass Unterstützungsleistungen für seine
Mutter erbracht hatte, weshalb ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Nachzug
der Mutter gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2
lit. b Anhang I FZA entfällt.
Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Mutter des
Beschwerdeführers ebenso wenig Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach
pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG in Verbindung mit Art. 96
AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG, sind nicht zu beanstanden.
Da die Sache spruchreif erscheint, erübrigen
sich weitere Sachverhaltsabklärungen und ist von der eventualiter beantragten
Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes
anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).