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Entscheid

VB.2023.00150

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00150

11. Januar 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25077)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00150

Urteil

der Einzelrichterin

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

Garage A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich

Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

und

C AG, vertreten durch RA D und RA E,

Mitbeteiligte,

betreffend Fahrzeugausweis,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich das Gesuch der Garage A um Löschung

des "Code 178" (Halterwechsel verboten) im Fahrzeugausweis von sechs

Personenwagen ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die Garage A am 14. September 2022

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die

Löschung der erwähnten Eintragungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 wies die Sicherheitsdirektion den

Rekurs ab.

III.

Am 16. März 2023 erhob die Garage A dagegen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST), den Rekursentscheid aufzuheben und das

Strassenverkehrsamt anzuweisen, die streitgegenständlichen Codes zu löschen. In

prozessualer Hinsicht wurde der Beizug der Vorakten und der Strafverfahrensakten

betreffend die streitgegenständlichen Vorgänge sowie diesbezügliche

Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme beantragt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. März 2023

auf Vernehmlassung; die mitbeteiligte C AG beantragte am 4. Mai 2023

die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Garage A, und das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen. Mit

Replik vom 15. Mai 2023 hielt die Garage A an ihren Anträgen fest.

Die C AG verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 26. Mai 2023 auf

eine weitere Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich

aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu

fällen.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt nebst dem bereits

erfolgten Beizug der Vorakten auch die Edition der Strafverfahrensakten

betreffend die streitgegenständlichen Vorgänge sowie diesbezügliche

Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorakten sind der

Beschwerdeführerin bereits bekannt (Aktenzustellung durch die Vorinstanz am 23. Februar

2023; s. sodann auch unten, E. 4.3.2), weshalb Gelegenheit zur

Stellungnahme beim Verwaltungsgericht schon im Rahmen der Beschwerdeschrift

bestand. Abzuweisen ist sodann der Beweisantrag betreffend die Strafakten, da

der entscheidwesentliche Sachverhalt genügend erstellt ist und die Edition der

angesprochenen Dokumente für das vorliegende Verfahren keinen Erkenntnisgewinn

erwarten liesse (vgl. E. 4 hiernach).

3.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Fahrzeugausweise

für sechs Personenwagen (Marke F, Stamm-Nr. 01; Marke G, Stamm-Nr. 02;

Marke H, Stamm-Nr. 03; Marke H, Stamm-Nr. 04; Marke I,

Stamm-Nr. 05; Marke J, Stamm-Nr. 06) seien ihr mutmasslich

gestohlen und die Fahrzeuge in der Folge an die Mitbeteiligte weiterverkauft

resp. verleast worden, wobei jeweils ein Code 178 in den Ausweisen eingetragen

worden sei – obwohl richtigerweise sie selbst nach wie vor Besitzerin, Eigentümerin

und Halterin der Fahrzeuge sei. Das Vorhandensein derselben bei der

Beschwerdeführerin sei denn auch mittels amtlichen Befundes am 15. März

2023.

festgestellt worden.

Die Beschwerdeführerin rügt nebst einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots eine unvollständige bzw. unrichtige

Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 78 und Art. 80

Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 15. Juli 2023 (VZV). Sie selbst sei die Halterin der

Fahrzeuge und daher wäre einzig sie zur Veranlassung einer Eintragung des Codes

178.

in die Fahrzeugausweise berechtigt gewesen. Folglich seien die Codes zu

löschen.

4.

4.1

Gemäss Art. 78

Abs. 1 VZV beurteilt sich die Haltereigenschaft bezüglich eines Fahrzeugs

nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tätig zu werden und die Haltereigenschaft

abzuklären hat die zuständige kantonale Behörde jedoch nur in Zweifelsfällen (Art. 78

Abs. 2 VZV). Betreffend Eintragungen in Fahrzeugausweisen hält Art. 80

Abs. 4 VZV das Folgende fest: Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder

häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem

amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner

oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder

juristischen Person bedarf. Ein solcher Antrag hat die Eintragung des erwähnten

Code 178 zur Folge. Die Eintragung bewirkt, dass die Zulassungsbehörde die

Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter sowie die Löschung des

Eintrags zu verweigern hat. Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die

schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten

natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil

über die Eigentumsverhältnisse vorliegt (Art. 81 Abs. 2 und Abs. 3

VZV).

4.2

4.2.1

Wie die Vorinstanz festhält, ist das Leasinggeschäft ein Massengeschäft;

die Haltereigenschaft kann nicht bei jedem Antrag auf Eintragung eines Code 178

abgeklärt werden. Eine Überprüfungspflicht in jedem Einzelfall würde einen

unverhältnismässigen Aufwand verursachen, was nicht gerechtfertigt erscheint,

zumal ein fehlerhafter Eintrag keine nicht wiedergutzumachenden Konsequenzen

hat.

4.2.2

Vorliegend wurde im Nachhinein ersichtlich – und ist denn auch offenkundig,

worin der Beschwerdeführerin klarerweise zuzustimmen ist –, dass äusserst

unklare Vorgänge im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen

Fahrzeugausweisen stattgefunden haben. Zum Zeitpunkt der Eintragung musste die

Zulassungsbehörde dies jedoch nicht erkennen resp. genauer abklären. Die

Behörde hat sich an die vorstehend in E. 4.1 angeführten

Verordnungsbestimmungen gehalten und die Löschung der Eintragung verweigert,

zumal weder eine Zustimmung der im Formular genannten Mitbeteiligten noch ein

Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegen.

4.2.3

Die Mitbeteiligte ist nicht bereit, die Eintragungen löschen zu lassen, und

macht geltend, die strittigen zivilrechtlichen Fragen betreffend das Eigentum

an den Fahrzeugen seien von einem Zivilgericht zu beurteilen. Andernfalls würde

der Zweck des Code 178 – die Sicherungsfunkton im Geschäftsverkehr – umgangen.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Klärung der

Eigentumsverhältnisse durch ein Zivilgericht sei nicht praktikabel: Das

Eigentum an den Fahrzeugen stehe eindeutig fest und eine diesbezügliche

Feststellungsklage sei nicht möglich, da Feststellungsklagen subsidiär zu

Leistungsklagen seien und somit auf Herausgabe der Fahrzeuge geklagt werden

müsste, was jedoch ebenfalls nicht möglich sei, da die Personenwagen sich

bereits in ihrem Besitz befänden. Zudem könne in einem Zivilverfahren die

Löschung der Codes nicht von der Gegenpartei resp. der vorliegend

Mitbeteiligten verlangt werden.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass eine Klärung der

Sachlage durch ein Zivilgericht einigen Aufwand verursacht. Dennoch kann es

nicht Aufgabe der Verwaltungsjustiz sein, durch die Anweisung der Löschung der

Codes 178 indirekt die Entscheidung über die zivilrechtlichen

Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen zu beeinflussen. Vielmehr steht der

Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen selbstverständlich die Erhebung

einer Feststellungsklage bei den Zivilgerichten offen, zumal eine Leistungs-

oder Gestaltungsklage tatsächlich nicht zielführend wäre und folglich subsidiär

die Feststellungsklage möglich ist (Daniel Füllemann in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A.,

Zürich/Bern 2016, Art. 88 N. 12). Sollte die Mitbeteiligte nach

Ergehen eines allfälligen für sie negativen Zivilgerichtsurteils nicht bereit

sein, der Löschung der Eintragung zuzustimmen, so kann die Beschwerdeführerin

selbst eine solche unter Vorlage des Urteils erwirken (Art. 81 Abs. 3

VZV).

4.3.2

Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihrem

Akteneinsichtsgesuch in ihrer Rekursschrift nicht bzw. erst auf spätere

Nachfrage nach Erlass des Rekursentscheids stattgegeben habe. Hierzu ist

allerdings anzumerken, dass es sich bei den fraglichen Verfahrensakten –

abgesehen von einem Polizeirapport, der jedoch erst am 3. November 2022 zu

den Akten genommen wurde – allesamt um der Beschwerdeführerin schon damals

bereits bekannte Dokumente handelte resp. um Unterlagen, deren Inhalt der

Beschwerdeführerin ohne Weiteres zugänglich war (so namentlich Schreiben ihrer

Rechtsvertretung, ihr zugestellte Zwischenentscheide und Fahrzeugdaten der

betreffenden Personenwagen in den Akten des Beschwerdegegners). Mithin ist

keine Gehörsverletzung festzustellen.

4.3.3

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe nicht

abgeklärt bzw. sei nicht darauf eingegangen, auf welchem Weg der

streitgegenständliche Verkauf der Fahrzeuge stattgefunden habe, liegt keine

Gehörsverletzung oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung vor, zumal dies für

den vorliegenden Entscheid nicht von Bedeutung ist.

Schliesslich ist entgegen der

Beschwerdeführerin auch keine Verletzung des Willkürverbots festzustellen; eine

solche wurde denn auch nicht substanziiert geltend gemacht.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Auch der

Mitbeteiligten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ihr kein

besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden

ist.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'680.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.