VB.2023.00150
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00150
11. Januar 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25077)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00150
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
Garage A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich
Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
und
C AG, vertreten durch RA D und RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Fahrzeugausweis,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich das Gesuch der Garage A um Löschung
des "Code 178" (Halterwechsel verboten) im Fahrzeugausweis von sechs
Personenwagen ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die Garage A am 14. September 2022
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die
Löschung der erwähnten Eintragungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 wies die Sicherheitsdirektion den
Rekurs ab.
III.
Am 16. März 2023 erhob die Garage A dagegen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST), den Rekursentscheid aufzuheben und das
Strassenverkehrsamt anzuweisen, die streitgegenständlichen Codes zu löschen. In
prozessualer Hinsicht wurde der Beizug der Vorakten und der Strafverfahrensakten
betreffend die streitgegenständlichen Vorgänge sowie diesbezügliche
Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme beantragt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. März 2023
auf Vernehmlassung; die mitbeteiligte C AG beantragte am 4. Mai 2023
die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Garage A, und das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen. Mit
Replik vom 15. Mai 2023 hielt die Garage A an ihren Anträgen fest.
Die C AG verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 26. Mai 2023 auf
eine weitere Stellungnahme.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu
fällen.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt nebst dem bereits
erfolgten Beizug der Vorakten auch die Edition der Strafverfahrensakten
betreffend die streitgegenständlichen Vorgänge sowie diesbezügliche
Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorakten sind der
Beschwerdeführerin bereits bekannt (Aktenzustellung durch die Vorinstanz am 23. Februar
2023; s. sodann auch unten, E. 4.3.2), weshalb Gelegenheit zur
Stellungnahme beim Verwaltungsgericht schon im Rahmen der Beschwerdeschrift
bestand. Abzuweisen ist sodann der Beweisantrag betreffend die Strafakten, da
der entscheidwesentliche Sachverhalt genügend erstellt ist und die Edition der
angesprochenen Dokumente für das vorliegende Verfahren keinen Erkenntnisgewinn
erwarten liesse (vgl. E. 4 hiernach).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Fahrzeugausweise
für sechs Personenwagen (Marke F, Stamm-Nr. 01; Marke G, Stamm-Nr. 02;
Marke H, Stamm-Nr. 03; Marke H, Stamm-Nr. 04; Marke I,
Stamm-Nr. 05; Marke J, Stamm-Nr. 06) seien ihr mutmasslich
gestohlen und die Fahrzeuge in der Folge an die Mitbeteiligte weiterverkauft
resp. verleast worden, wobei jeweils ein Code 178 in den Ausweisen eingetragen
worden sei – obwohl richtigerweise sie selbst nach wie vor Besitzerin, Eigentümerin
und Halterin der Fahrzeuge sei. Das Vorhandensein derselben bei der
Beschwerdeführerin sei denn auch mittels amtlichen Befundes am 15. März
2023.
festgestellt worden.
Die Beschwerdeführerin rügt nebst einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots eine unvollständige bzw. unrichtige
Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 78 und Art. 80
Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 15. Juli 2023 (VZV). Sie selbst sei die Halterin der
Fahrzeuge und daher wäre einzig sie zur Veranlassung einer Eintragung des Codes
178.
in die Fahrzeugausweise berechtigt gewesen. Folglich seien die Codes zu
löschen.
4.
4.1
Gemäss Art. 78
Abs. 1 VZV beurteilt sich die Haltereigenschaft bezüglich eines Fahrzeugs
nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tätig zu werden und die Haltereigenschaft
abzuklären hat die zuständige kantonale Behörde jedoch nur in Zweifelsfällen (Art. 78
Abs. 2 VZV). Betreffend Eintragungen in Fahrzeugausweisen hält Art. 80
Abs. 4 VZV das Folgende fest: Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder
häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem
amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner
oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder
juristischen Person bedarf. Ein solcher Antrag hat die Eintragung des erwähnten
Code 178 zur Folge. Die Eintragung bewirkt, dass die Zulassungsbehörde die
Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter sowie die Löschung des
Eintrags zu verweigern hat. Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die
schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten
natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil
über die Eigentumsverhältnisse vorliegt (Art. 81 Abs. 2 und Abs. 3
VZV).
4.2
4.2.1
Wie die Vorinstanz festhält, ist das Leasinggeschäft ein Massengeschäft;
die Haltereigenschaft kann nicht bei jedem Antrag auf Eintragung eines Code 178
abgeklärt werden. Eine Überprüfungspflicht in jedem Einzelfall würde einen
unverhältnismässigen Aufwand verursachen, was nicht gerechtfertigt erscheint,
zumal ein fehlerhafter Eintrag keine nicht wiedergutzumachenden Konsequenzen
hat.
4.2.2
Vorliegend wurde im Nachhinein ersichtlich – und ist denn auch offenkundig,
worin der Beschwerdeführerin klarerweise zuzustimmen ist –, dass äusserst
unklare Vorgänge im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen
Fahrzeugausweisen stattgefunden haben. Zum Zeitpunkt der Eintragung musste die
Zulassungsbehörde dies jedoch nicht erkennen resp. genauer abklären. Die
Behörde hat sich an die vorstehend in E. 4.1 angeführten
Verordnungsbestimmungen gehalten und die Löschung der Eintragung verweigert,
zumal weder eine Zustimmung der im Formular genannten Mitbeteiligten noch ein
Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegen.
4.2.3
Die Mitbeteiligte ist nicht bereit, die Eintragungen löschen zu lassen, und
macht geltend, die strittigen zivilrechtlichen Fragen betreffend das Eigentum
an den Fahrzeugen seien von einem Zivilgericht zu beurteilen. Andernfalls würde
der Zweck des Code 178 – die Sicherungsfunkton im Geschäftsverkehr – umgangen.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Klärung der
Eigentumsverhältnisse durch ein Zivilgericht sei nicht praktikabel: Das
Eigentum an den Fahrzeugen stehe eindeutig fest und eine diesbezügliche
Feststellungsklage sei nicht möglich, da Feststellungsklagen subsidiär zu
Leistungsklagen seien und somit auf Herausgabe der Fahrzeuge geklagt werden
müsste, was jedoch ebenfalls nicht möglich sei, da die Personenwagen sich
bereits in ihrem Besitz befänden. Zudem könne in einem Zivilverfahren die
Löschung der Codes nicht von der Gegenpartei resp. der vorliegend
Mitbeteiligten verlangt werden.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass eine Klärung der
Sachlage durch ein Zivilgericht einigen Aufwand verursacht. Dennoch kann es
nicht Aufgabe der Verwaltungsjustiz sein, durch die Anweisung der Löschung der
Codes 178 indirekt die Entscheidung über die zivilrechtlichen
Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen zu beeinflussen. Vielmehr steht der
Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen selbstverständlich die Erhebung
einer Feststellungsklage bei den Zivilgerichten offen, zumal eine Leistungs-
oder Gestaltungsklage tatsächlich nicht zielführend wäre und folglich subsidiär
die Feststellungsklage möglich ist (Daniel Füllemann in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A.,
Zürich/Bern 2016, Art. 88 N. 12). Sollte die Mitbeteiligte nach
Ergehen eines allfälligen für sie negativen Zivilgerichtsurteils nicht bereit
sein, der Löschung der Eintragung zuzustimmen, so kann die Beschwerdeführerin
selbst eine solche unter Vorlage des Urteils erwirken (Art. 81 Abs. 3
VZV).
4.3.2
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihrem
Akteneinsichtsgesuch in ihrer Rekursschrift nicht bzw. erst auf spätere
Nachfrage nach Erlass des Rekursentscheids stattgegeben habe. Hierzu ist
allerdings anzumerken, dass es sich bei den fraglichen Verfahrensakten –
abgesehen von einem Polizeirapport, der jedoch erst am 3. November 2022 zu
den Akten genommen wurde – allesamt um der Beschwerdeführerin schon damals
bereits bekannte Dokumente handelte resp. um Unterlagen, deren Inhalt der
Beschwerdeführerin ohne Weiteres zugänglich war (so namentlich Schreiben ihrer
Rechtsvertretung, ihr zugestellte Zwischenentscheide und Fahrzeugdaten der
betreffenden Personenwagen in den Akten des Beschwerdegegners). Mithin ist
keine Gehörsverletzung festzustellen.
4.3.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe nicht
abgeklärt bzw. sei nicht darauf eingegangen, auf welchem Weg der
streitgegenständliche Verkauf der Fahrzeuge stattgefunden habe, liegt keine
Gehörsverletzung oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung vor, zumal dies für
den vorliegenden Entscheid nicht von Bedeutung ist.
Schliesslich ist entgegen der
Beschwerdeführerin auch keine Verletzung des Willkürverbots festzustellen; eine
solche wurde denn auch nicht substanziiert geltend gemacht.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Auch der
Mitbeteiligten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ihr kein
besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden
ist.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'680.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.