VB.2023.00151
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00151
17. August 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24737)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00151
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtpolizei Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG, vertreten durch RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 12. September 2022 eröffnete
die Stadtpolizei Zürich ein offenes Submissionsverfahren hinsichtlich
"Abschleppaufträge 2023". Innert Eingabefrist ergingen zwei Angebote,
darunter jenes der A AG (mit der E AG) für Fr. 125'870.-. Mit
Verfügung vom 2. März 2023 wurde die A AG vom Vergabeverfahren
ausgeschlossen und der C AG der Zuschlag zum Preis von Fr. 123'030.-
erteilt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 16. März 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Ausschlussverfügung sei
aufzuheben. Sodann sei die C AG vom Verfahren auszuschliessen und ihr der
Zuschlag zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sowie umfassende Akteneinsicht; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2023 wurde der
Stadtpolizei Zürich einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um
aufschiebende Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Die C AG
beantragte am 30. März 2023, dass der A AG keine Einsicht in sämtliche
Submissionsunterlagen gewährt werde. Die Stadtpolizei Zürich beantragte
gleichentags auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde
abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2023 wurde das
Akteneinsichtsgesuch der A AG teilweise gutgeheissen. Die Replik der A AG
erfolgte am 4. Mai 2023. Die Stadtpolizei Zürich duplizierte am 25. Mai
2023.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2023 wurde das
erneute Akteneinsichtsbegehren der A AG insofern gutgeheissen, als eine
Mitteilung über den Akteninhalt in den Erwägungen erfolgte. Am 22. Juni
2023.
reichte die A AG ihre Triplik ein. Die Stadtpolizei Zürich liess sich
am 3. Juli 2023 erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen
die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September
2003.
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
2.2
Die
Beschwerdeführerin rügt, sie hätte nicht vom Verfahren ausgeschlossen werden
dürfen, die Mitbeteiligte als einzige andere Anbieterin hätte ausgeschlossen
werden müssen und selbst wenn beide Angebote zugelassen werden müssten, wäre
sie deutlich besser zu bewerten gewesen als die Mitbeteiligte. Erweisen sich
ihre Einwände als begründet, hätte sie somit eine realistische Chance, mit dem
eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder dass das Verfahren aufgrund fehlender
Angebote wiederholt werden müsste. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen.
Nachdem die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1
In der
Stellungnahme zur Duplik vom 22. Juni 2023 verlangte die Beschwerdeführerin
in prozessualer Hinsicht erneut umfassende Akteneinsicht (S. 3) bzw.
Einsicht in die physische Konkurrenzofferte (S. 6).
3.2
Die
Akteneinsicht im submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
richtet sich nach den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts (§ 2
Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
[IVöB-BeitrittsG] in Verbindung mit § 8 f. VRG). Art. 11
lit. g IVöB gewährleistet zudem den Schutz von vertraulichen Geschäftsinformationen
anderer Anbietender. Dem für das Submissionsrecht wesentlichen Grundsatz der
Vertraulichkeit ist bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (VGr, 28. September
2011, VB.2011.00316, E. 3.1.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1191 ff., mit
Hinweisen).
3.3
Das
Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin ist bereits in der
Präsidialverfügung vom 30. Mai 2023 ergänzend behandelt worden. Unter
Hinweis auf die Praxis wurde dabei mit Blick auf das Geschäftsgeheimnis in die
Konkurrenzofferte keine Akteneinsicht gewährt; jedoch wurde die
Beschwerdeführerin bezogen auf den strittigen Prozessgegenstand und in
Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 VRG über den Inhalt der Offerte
ergänzend in Kenntnis gesetzt, nämlich über die Art der bisherigen Aufträge
sowie über die Aufstellung der Fahrzeuge und der technischen Geräte. Von
weitergehenden Mitteilungen wurde mit Blick auf das Geschäftsgeheimnis
abgesehen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 22. Juni
2023.
geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Wenn sie Einsicht in die
physische Offerte der Konkurrentin verlangt, so verkennt sie die massgeblichen
gesetzlichen Grundlagen, die Praxis der kantonalen Gerichte und insbesondere
auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Akteneinsichtsrecht im
Submissionswesen dahingehend eingeschränkt ist, dass die Mitbewerbenden grundsätzlich
auch im Beschwerdeverfahren keine Einsicht in die Konkurrenzofferten haben (BGE 139 II 489 E. 3.3; BGr, 7. Mai 2013, 2C_277/2013, E. 1.5, je mit
Hinweisen). Die Präsidialverfügung vom 30. Mai 2023 trägt diesen
Grundsätzen angemessen Rechnung.
4.
4.1
Die
Vergabestelle schloss die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren aus, da diese
das Eignungskriterium 3.2.2. a) nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, dass Eignungskriterium 3.2.2. a) sei praxisuntauglich
und willkürlich festgelegt worden. Das Eignungskriterium sei mit Blick auf die
Strassen- und Verkehrssituation in der Stadt Zürich offensichtlich unhaltbar.
4.2
4.2.1
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der
Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen
Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen
Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3;
VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1; 11. Juli 2012,
VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November
1999, VB.98.00327, E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
3.
A., Zürich etc. 2013, Rz. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde
gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen
Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit besteht nach
der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall,
wenn gerügt wird, wegen Mängeln der Ausschreibungsunterlagen
habe von vornherein kein regelkonformes Vergabeverfahren durchgeführt werden
können (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November
2001, VB.2001.00016, E. 4b). Ein Anbieter oder eine Anbieterin kann nur
dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er oder sie den Mangel
tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen
können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1). Angesichts des
Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund
der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind
keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).
4.2.2
In
den Ausschreibungsunterlagen
war unter dem
Eignungskriterium 3.2.2. a) festgehalten worden: Verfügbarkeit von
zwei Lastwagen mit Kranvorrichtung und Seilwinde mit 20 Tonnen Zugkraft
bzw. ein eigener Lastwagen und die Möglichkeit, im Bedarfsfall umgehend einen
zweiten entsprechend ausgerüsteten Lastwagen hinzuziehen zu können. Die
Anforderungen an den Fahrzeugpark waren somit klar umschrieben, und die
Beschwerdeführerin durfte nicht davon ausgehen, dass sie ihre Eignung auch
anders erfüllen bzw. nachweisen könne. Somit hätte die Beschwerdeführerin als
erfahrene Anbieterin die Gelegenheit gehabt, die Vorgabe des Fahrzeugparks,
welche sie als offensichtlich praxisuntauglich erachtet, spätestens mit
der Eingabe ihrer Offerte zu beanstanden, was sie jedoch unterlassen hat. Die
Rüge der Beschwerdeführerin ist daher unter dem Aspekt von Treu und Glauben als
verspätet zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin durfte unter den gegebenen
Umständen nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und
andernfalls mit Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens verlangen, gab sie
doch mehrfach in ihrer Beschwerde an, dass das Eignungskriterium offensichtlich
mangelhaft sei.
4.3
4.3.1
Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG
werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die
Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist unter
anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle
festgelegten Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG) oder bei Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an
die Angaben und Nachweise (§ 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG).
4.3.2
Die Eignungskriterien umschreiben die
Anforderungen, welche an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten,
dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr, 17. Februar
2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000
Nr. 25, auch zum Folgenden; Galli et al., Rz. 555). Die
Vergabebehörde legt die für die jeweilige Beschaffung erforderlichen
Eignungskriterien im Hinblick auf deren Besonderheiten fest, bestimmt die zu
erbringenden Nachweise und gibt diese in den Ausschreibungsunterlagen bekannt
(vgl. § 22 SubmV).
Bei deren Festlegung und Anwendung steht ihr ein weiter
Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift (Art. 16 Abs. 2
IVöB; § 50 Abs. 2 VRG). Zu prüfen ist dagegen eine allfällige
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1
lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.4
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Offerte keine zwei
Lastwagen mit Kranvorrichtung und Seilwinde mit 20 Tonnen Zugkraft bzw.
ein eigener Lastwagen und die Möglichkeit, im Bedarfsfall umgehend einen
zweiten entsprechend ausgerüsteten Lastwagen hinzuziehen zu können, aufgeführt.
Es kann daher offenbleiben, ob derjenige Lastwagen der Beschwerdeführerin,
welcher eine Kranvorrichtung und Seilwinde mit 20 Tonnen Zugkraft hat, die
Voraussetzungen an die Luftreinhaltung einhält bzw. einhalten muss, da die
Beschwerdeführerin keinen zweiten solchen Lastwagen im Bedarfsfall aufbieten
kann. Sodann ist es auch unbeachtlich, ob der Auftrag auch mit anderen
Fahrzeugen ausgeführt werden kann, sind die Eignungskriterien doch klar und
erweisen sich wie dargelegt die dagegen vorgebrachten Rügen der
Beschwerdeführerin als verspätet. Die Beschwerdeführerin erfüllt das
Eignungskriterium 3.2.2. a) nicht und wurde daher zu Recht vom
Vergabeverfahren ausgeschlossen.
4.5
4.5.1
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, auch die Mitbeteiligte würde das
Eignungskriterium 3.2.2. a) nicht erfüllen und sei daher
auszuschliessen. Diejenigen Fahrzeuge, welche die Voraussetzungen des
Eignungskriteriums in Bezug auf den Kran und die Seilwinde erfüllen könnten,
seien auf ihrer Homepage nicht bei den Abschleppfahrzeugen aufgeführt, sondern
unter "LKW und Spezialfahrzeuge". Eine etwaige Zweckentfremdung der
Fahrzeuge sei augenscheinlich.
4.5.2
Die Mitbeteiligte hat in ihrem Angebot zwei Fahrzeuge aufgeführt, welche
die Anforderungen des Eignungskriteriums 3.2.2. a) bezüglich Kran und
Seilwinde erfüllen. Unter welchem Titel die Mitbeteiligte diese Fahrzeuge auf
ihrer Homepage führt, ist unbeachtlich, es ist nur wesentlich, ob diese die
Eignungskriterien erfüllen und für den Auftrag verwendet werden können. Die
aufgeführten Fahrzeuge sind zum Abschleppen und Bergen von Fahrzeugen geeignet
und müssen zur Auftragserfüllung nicht zweckentfremdet werden. Demgemäss hat
die Mitbeteiligte das Eignungskriterium 3.2.2. a) erfüllt.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Mitbeteiligte hätte sodann auch aus dem
Verfahren ausgeschlossen werden müssen, da sie die
Eignungskriterien 3.2.1. a) Uneingeschränkte Betriebsbereitschaft an
365.
Tagen während 24 Stunden mit ihrem Personal nicht erfüllen könne,
da sie nicht über genügend Fachpersonal mit ausreichender Ausbildung, wie mit
Eignungskriterium 3.2.4. a) verlangt, verfüge. Keiner der
Mitarbeitenden verfüge über das Diplom "Strassenhelfer/-in mit eidg.
Fachausweis". Drei Personen würden nicht einmal über einen Führerausweis
für Lastwagen verfügen. Auch könne sie nicht auf zwei Grossereignisse
gleichzeitig reagieren und damit das Eignungskriterium 3.2.1. c)
nicht erfüllen, da ihre Mitarbeitenden den Ruhezeitenregelungen der
Chauffeurverordnung ARV 1 unterliegen würden.
5.2
Das
Eignungskriterium 3.2.4. a) verlangt: Für den Auftrag ausreichende
Ausbildung und Ausrüstung des Personals. Nachweis: Formular "Angaben zum
Personal", evtl. ergänzende Unterlagen (z. B. Fähigkeitsausweis, Fachkurs-Nachweise etc.).
Das Eignungskriterium verlangt keine spezielle
Berufsausbildung wie dies die Beschwerdeführerin mit ihren Hinweisen zum
"Strassenhelfer/-in mit eidg. Fachausweis" wohl geltend machen will.
Vielmehr lässt der Hinweis auf Fachkurs-Nachweise vermuten, dass der Nachweis
der Fachkompetenz nicht durch eine spezifische Ausbildung, sondern durch
mehrere Ausbildungen und Kurse erbracht werden kann. So verfügen mit Ausnahme
der Geschäftsleiterin (kaufmännische Ausbildung) sämtliche Mitarbeitenden der
Mitbeteiligten sowie deren Aushilfen über eine oder mehrere Ausbildungen im
Automobilbereich wie beispielsweise Automechaniker oder LKW-Chauffeur CZV. Zudem
haben alle festen Mitarbeitenden (mit Ausnahme der Geschäftsleiterin) Kurse wie
beispielsweise "Unfallberger Kanton Zürich" oder "SICHERES
ARBEITEN AN HOCHVOLT-FAHRZEUGEN in Pannen- und Unfallsituationen" absolviert.
Zwei feste Mitarbeitende sowie zwei Aushilfen sind sodann Kranführer. Demgemäss
erweist sich die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Mitbeteiligte über
genügend Fachpersonal zur Erfüllung des Eignungskriteriums verfüge, als
vertretbar. So erscheint doch aufgrund dieser Ausbildungen und Kurse das
technische Know-how der Mitarbeitenden der Mitbeteiligten zur Ausführung des
Auftrags als gegeben.
5.3
Das
Eignungskriterium 3.2.1. a) setzt voraus: Uneingeschränkte
Betriebsbereitschaft an 365 Tagen während 24 Stunden im Jahr mit
einer einzigen, ständig bedienten Kontakttelefonnummer. Nachweis: Angaben zur
Unternehmung, Angaben zum Personal (Bestand, Ausbildung, Dienstbetrieb). Das
Eignungskriterium 3.2.1. c) verlangt: Gewähr, dass rund um die Uhr
gleichzeitig zwei grössere Ereignisse – z. B. Bergung eines Lastwagens und gleichzeitiges
Abschleppen eines anderen schweren Fahrzeuges – an verschiedenen Örtlichkeiten
innerhalb der Stadt bewältigt werden können. Nachweis: Angaben zum Fahrzeugpark
(siehe 3.2.2.); Angaben zum Personal (siehe Personalliste), evtl.
Augenschein durch die Vergabestelle.
Die Mitbeteiligte verfügt über einen Schichtbetrieb und
genügend Mitarbeitende sowie auf Abruf stehende Hilfskräfte, um einen solchen
gewährleisten zu können. Der Schichtbetrieb ist sodann dergestalt
ausgearbeitet, dass die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden können. Die
Mitbeteiligte verfügt auch mithilfe ihrer auf Abruf bereitstehenden Hilfskräfte
über genügend ausgebildetes Personal, um zwei Grossereignisse gleichzeitig
abfertigen zu können, ohne dass dabei die Gefahr besteht, dass ihre
Mitarbeitenden die gesetzlichen Ruhezeiten nicht mehr einhalten können. Die
Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie die
Erfüllung dieser organisatorischen Eignungskriterien durch die Mitbeteiligte
angenommen hat. Die Mitbeteiligte war demgemäss nicht aus dem Verfahren
auszuschliessen und durfte ihr, als einzig verbliebener Anbieterin, der Auftrag
erteilt werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
7.
Ausgangsgemäss
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine
Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der geschätzte
Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen
(Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4
Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB]
vom 21. Juni 2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.-- Zustellkosten,
Fr. 4'880.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte.