VB.2023.00152
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00152
13. Juli 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24684)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00152
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten
durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1993 geborene kosovarische Staatsangehörige, reiste am 12. Oktober 2013 in
die Schweiz ein. Am 12. Dezember 2013 heiratete sie den kosovarischen
Staatsangehörigen F, geboren 1980, der damals in der Schweiz über die
Niederlassungsbewilligung verfügte. Daraufhin erteilte ihr das Migrationsamt
des Kantons Zürich am 10. Februar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung und
verlängerte diese in der Folge mehrfach, zuletzt bis zum 11. Dezember 2021.
Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: Sohn B, geboren
2014, Sohn C, geboren 2017, und Tochter D, geboren 2020. Die drei Kinder
verfügen alle über die Niederlassungsbewilligung.
B. Am
1. September 2020 verfügte das Bundesamt für Polizei zur Wahrung der
inneren und äusseren Sicherheit die Ausweisung von F aus der Schweiz wegen
terroristischer Propaganda. Die Ausweisung wurde gleichentags vollstreckt. Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
C. A
ersuchte mit Gesuch vom 29. November 2021 um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom
15. Juli 2022 ab und wies sowohl A als auch die Kinder aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A sowie die Kinder am 18. August
2022.
an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion
hiess den Rekurs mit Entscheid vom 14. Februar 2023 teilweise gut und hob
die Wegweisung der Kinder auf. Da das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung der Kinder nicht widerrufen habe, sei deren
Wegweisung unzulässig. Im Übrigen wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab,
soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Am 17. März 2023 erhoben A und die Kinder Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Aufenthaltsbewilligung von A sei
unter Entschädigungsfolge zu verlängern. Zudem sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt E als unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu bestellen.
Die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt
verzichteten am 21. März 2023 bzw. am 28. März 2023 auf eine
Vernehmlassung. A liess dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 31. März 2023
weitere Unterlagen zukommen. Am 29. Juni 2023 reichte Rechtsanwalt E seine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 43 Abs. 1 AIG statuiert
eine abgeleitete Anwesenheitsberechtigung, die das Ziel verfolgt, das familiäre
Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Ist dieser Zweck nicht mehr
erreichbar, so fällt der abgeleitete Anwesenheitsanspruch grundsätzlich dahin.
Dies ist der Fall, wenn die Ehe- oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird oder die
originär aufenthaltsberechtigte Person aus der Schweiz ausreist. Im Fall einer
Ausreise der originär aufenthaltsberechtigten Person aus der Schweiz verliert
grundsätzlich auch die abgeleitet anwesenheitsberechtigte Person den
abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4 mit Hinweisen).
2.2
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der
ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dabei setzt ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG voraus, dass bis zum
Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch
bestand. Ist dieser bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft
untergegangen, kann kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch mehr entstehen (VGr,
2.
März 2023, VB.2022.00641, E. 2.3, und 8. September 2020,
VB.2020.00398, E. 3.2.1; BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.1).
Eine Berufung auf Art. 50
AIG kommt nur in Betracht, wenn die Ehegemeinschaft tatsächlich aufgelöst wurde
(BGE 140 II 129 E. 3).
3.
3.1
Der
Ehemann der Beschwerdeführerin 1 wurde am 1. September 2020 vom
Bundesamt für Polizei gestützt auf Art. 68 AIG aus der Schweiz ausgewiesen
und mit einem Einreiseverbot für 18 Jahre belegt. Der Bundesrat wies das
dagegen erhobene Rechtsmittel als zweite und letzte Instanz am
16.
September 2022 ab. Mit der Eröffnung des Entscheids des Bundesrats wurden
die Ausweisung und das Einreiseverbot rechtskräftig. Gemäss Art. 61 Abs. 1
lit. d AIG ist die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1
aufgrund der Ausweisung erloschen.
3.2
Der
Ehemann der Beschwerdeführerin 1 hält sich seit seiner Ausweisung am
1.
September 2020 nicht mehr in der Schweiz auf, die Ausweisung ist
rechtskräftig. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG kommt daher
nach dem unter E. 2.1 Gesagten nicht mehr in Betracht.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 wies das Migrationsamt
ein Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ab. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die
Beschwerdeführerin 1 ersuchte seither nicht mehr um Erteilung der Niederlassungsbewilligung
und der Anspruch ist zwischenzeitlich nicht neu entstanden. Damit kommt ihr auch
kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 43
Abs. 5 AIG zu.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie und ihr Ehemann würden keine
eheliche Beziehung mehr führen. Da sie ihre eheliche Gemeinschaft aufgelöst
hätten, habe sie gestützt auf Art. 50 AIG Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung.
4.2
Nach der
Ausweisung ihres Ehemanns aus der Schweiz gab die Beschwerdeführerin 1
gegenüber dem Migrationsamt mehrfach an, die eheliche Beziehung werde nach wie
vor gelebt. Sie und ihr Ehemann würden jeden Tag rund dreimal telefonieren,
sich gegenseitig viele WhatsApp-Nachrichten senden und fast täglich Fotos
austauschen. Zudem besuchte die Beschwerdeführerin 1 ihren Ehemann im
Herbst 2021 im Kosovo. Dass sie und ihr Ehemann keine eheliche Beziehung mehr
führen würden, gibt die Beschwerdeführerin 1 erstmals in ihrer Beschwerde
vom 17. März 2023 an. Ihre entsprechenden Ausführungen fallen vage und
wenig substanziiert aus. Zum Trennungszeitpunkt führt sie einerseits aus, ihr
Ehemann habe sich seit dem Entscheid des Bundesrats vom 16. September 2022
zusehends von der Familie entfremdet. Dass der Ehemann in eine schwere
Depression gefallen sei, praktisch auf der Strasse lebe, und ihr und den
Kindern im Kosovo nicht den geringsten Empfangsraum bieten könne, habe dazu
beigetragen, dass sie sich von ihm distanziert habe. Mit dem rechtskräftigen
Entscheid des Bundesrats habe sie sich zusehends von seinem Einfluss befreien
können. Andererseits gibt sie an, heute sei davon auszugehen, dass sie und ihr
Ehemann sich im Jahr 2020 getrennt hätten.
Die Aussage, heute sei davon auszugehen, die
Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann hätten sich bereits im Jahr 2020
getrennt, vermag nicht zu überzeugen. Sie widerspricht der zuvor von der
Beschwerdeführerin 1 mehrfach und glaubhaft gemachten Angabe, die Beziehung
sei nach der Ausweisung weiter gepflegt worden. Auch widerspricht sie den
weiteren Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach sich der Ehemann der
Beschwerdeführerin 1 seit dem Entscheid des Bundesrats von der Familie
entfernt habe und sich diese seither von seinem Einfluss habe befreien können.
Gestützt auf diese Aussagen ist vielmehr davon auszugehen, dass die eheliche
Beziehung – wenn überhaupt – erst nach dem Entscheid des Bundesrats vom
16.
September 2022 in die Brüche ging.
4.3
Ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Auflösung der
Ehegemeinschaft noch ein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42
bzw. 43 AIG gegeben ist (vgl. dazu
vorne E. 2.2). Auch wenn die eheliche Beziehung der
Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemanns unterdessen tatsächlich nicht mehr
gelebt werden sollte, kann die Beschwerdeführerin 1 aus Art. 50 AIG
keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, da die Beziehung – wenn überhaupt – erst
aufgelöst wurde, als ihr abgeleiteter Aufenthaltsanspruch bereits nicht mehr
bestand.
4.4
Erst
nachdem der Bundesrat rechtskräftig über die Ausweisung ihres Ehemanns
entschieden hatte, machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, die eheliche
Beziehung werde nicht mehr gelebt. Ob die Beziehung tatsächlich nicht mehr
besteht oder die entsprechenden Angaben sowie die Scheidungsklage der
Beschwerdeführerin 1 vom 20. März 2023 durch das migrationsrechtliche
Verfahren motiviert sind, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführerin 1
kommt so oder anders weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch
gestützt auf Art. 50 AIG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zu.
5.
5.1
Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Personen beeinträchtigt, ohne dass es möglich bzw.
zumutbar wäre, die familiäre Beziehung andernorts zu leben (BGE 139 I 330
E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2, 116 Ib 353 E. 3c; VGr,
24.
November 2022, VB.2022.00399, E. 2.1). Kann den gefestigt anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen zugemutet werden, ihr gemeinsames (Familien-)Leben im
Ausland zu führen, liegt regelmässig kein staatlicher Eingriff vor. Anders
verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen einer
ausländischen Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert
worden ist, "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint.
In diesem Fall ist ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK
geschützte Familienleben gegeben, welcher nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur
statthaft ist, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und
zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (BGE 139 I 145
E. 2.2; VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00004, E. 4.1 mit weiteren
Hinweisen).
Minderjährige Kinder teilen in der Regel das
ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils.
Sie haben das Land grundsätzlich mit diesem zu verlassen, wenn dieser über
keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt. Für Kinder im anpassungsfähigen
Alter ist der Umzug in das Heimatland zusammen mit der Inhaberin oder dem
Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der faktischen Obhut zumutbar, wenn sie mit
der dortigen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und
einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00712, E. 2.4.1,
und 14. Mai 2020,
VB.2019.00721, E. 5.3.1; BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.2.2
Abs. 2).
5.2
Die Kinder der Beschwerdeführerin 1 – die
Beschwerdeführenden 2–4 – verfügen über die
Niederlassungsbewilligung und damit grundsätzlich über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht. Sie sind heute acht, sechs und drei Jahre alt. Damit befinden
sie sich in einem anpassungsfähigen Alter. In den vergangenen Jahren reisten
die Kinder zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 mehrfach zu Ferienzwecken
in den Kosovo. Allein im Jahr 2019 besuchten sie den Kosovo viermal. Die
einzelnen Aufenthalte dauerten jeweils zwei bis drei Wochen, teilweise auch
länger. Angesichts der geringen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1
ist davon auszugehen, dass diese mit den Kindern albanisch spricht. Die Kinder sind
daher mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut. Eine Ausreise zusammen mit
der Beschwerdeführerin 1 ist ihnen zumutbar.
5.3
Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1
verletzt das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
von ihr bzw. ihren Kindern daher nicht.
6.
Die Beschwerdeführerin 1 lebt noch keine zehn Jahre
in der Schweiz, bei ihrer Einreise war sie rund 20 Jahre alt. Es bestehen
keine Hinweise auf enge soziale Beziehungen der Beschwerdeführerin 1 ausserhalb
der Familie oder eine ausgeprägte Integration in sprachlicher, beruflicher,
wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht. Vielmehr ist sie kaum integriert.
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verletzt daher ihr Recht auf
Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht.
7.
Die Beschwerdeführerin 1 reiste erst im
Erwachsenenalter in die Schweiz ein und ist durch die zahlreichen
Ferienaufenthalte nach wie vor mit dem Kosovo verbunden. Erste Schritte, um
sich in der Schweiz zu integrieren, unternahm sie erst nach rund acht Jahren
Aufenthalt. Um eine Erwerbstätigkeit bemühte sie sich erst nach dem
Rekursentscheid vom 14. Februar 2023. Vor diesem Hintergrund erweist sich
der Entscheid, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 nicht
zu verlängern, als verhältnismässig.
8.
Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
verneint und davon abgesehen, der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere
wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt
haben. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht den Beschwerdeführenden
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.2
Die Beschwerdeführenden ersuchten im
Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde – nachdem der Bundesrat
bereits vor Beschwerdeerhebung rechtskräftig über die Ausweisung des Ehemanns
der Beschwerdeführerin 1 entschieden hatte – als offenkundig aussichtslos.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.