VB.2023.00153
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00153
12. Januar 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25081)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00153
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorsorglichen
Führerausweisentzug;
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 31. Mai 2022 teilte das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich A mit, dass auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 13. Oktober
2021, 2. Dezember 2021 resp. 14. Februar 2022, betreffend den
rechtskräftigen vorsorglichen Führerausweisentzug vom 17. Januar 2019 –
bestätigt mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Juni 2021 – nicht
eingetreten werde.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 1. Juli 2022 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, das Strassenverkehrsamt
sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und sich materiell
mit den geltend gemachten Gründen auseinanderzusetzen. Mit Entscheid vom 14. Februar
2023.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 17. März 2023 erhob A dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Strassenverkehrsamts die Aufhebung des Rekursentscheids vom 14. Februar
2023.
sowie die Erteilung der Anweisung an das Strassenverkehrsamt, auf das
Wiedererwägungsgesuch einzutreten und sich materiell mit den geltend gemachten
Gründen auseinanderzusetzen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. März 2023
auf Vernehmlassung und das Strassenverkehrsamt beantragte am 13. April
2023.
die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten von A. Diese
liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da
im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der
Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Dem
vorliegend streitgegenständlichen Wiedererwägungsgesuch liegt die am 23. Juni
2021.
erfolgte Bestätigung des vorsorglichen Führerausweisentzugs der
Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2019 zugrunde. Der Entzug wurde mit der
genannten Bestätigung ergänzt durch die Anordnung einer technischen
Funktionskontrolle und einer Kontrollfahrt innert sechs Monaten nach
Durchführung der Funktionskontrolle. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eingeräumt,
einen auf sechs Monate befristeten Lernfahrausweis zu beantragen, wobei ihr
Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder einer Fahrlehrerin mit
Fahrlehrerbewilligung zugestanden wurden. Ausserdem wurde eine medizinische
Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse bei einer Ärztin oder einem Arzt der
Anerkennungsstufe 4 angeordnet.
2.2
Die
Beschwerdeführerin hat die technische Funktionskontrolle am 7. Juli 2021
absolviert. Die erwähnte Kontrollfahrt wie auch die Kontrolluntersuchung haben
jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, sie habe kürzlich die medizinische Verkehrstauglichkeitsprüfung als
Schiffsführerin bestanden und eine einwandfreie Haaranalyse vorzuweisen, wenn
auch nicht von einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4. Zudem sei
es nicht möglich, einen geeigneten Fahrlehrer resp. eine geeignete Fahrlehrerin
zu finden, weshalb Lernfahrten stattdessen mit Familienangehörigen zu gestatten
seien. Daher sei auf die Entzugsverfügung zurückzukommen; der Beschwerdegegner
müsse angesichts dieser neuen Umstände auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten.
3.
3.1
Ein Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser
Rechtsbehelf, mit welchem die Behörde gebeten wird, die Frage der Änderung
einer Verfügung zu prüfen. Wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist,
besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass
auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten und die Sache erneut materiell geprüft wird.
Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht.
Unter gewissen Voraussetzungen hat die gesuchstellende Person aber gestützt auf
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV) Anspruch auf Behandlung durch die
Behörde; so, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben und der Entscheid gegebenenfalls nachträglich fehlerhaft
geworden ist (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1220,
1272.
ff.). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie
geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend ist im Gesetz kein Anspruch auf Behandlung des
Wiedererwägungsgesuchs vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob sich die Umstände seit
dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2021 wesentlich
geändert haben und der Entscheid nachträglich fehlerhaft geworden sein könnte.
3.2
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a
Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die
kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin
mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der
SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig
anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 an (Art. 28a
Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1
lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a
VZV). Zudem kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen
eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (Art. 29 Abs. 1
VZV).
Zu Zweifeln an der Fahreignung haben vorliegend namentlich
eine Schwindelproblematik und Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum
geführt (s. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00321, E. 4.3, zur
Verfügung betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 17. Januar
2019). Die Behörden haben daher gemäss dem Vorstehenden eine medizinische
Untersuchung und eine Kontrollfahrt angeordnet. Die diesbezüglichen Entscheide
sind in Rechtskraft erwachsen; eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.
3.3
Seit dem
Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben die medizinische Verkehrstauglichkeitsprüfung als
Schiffsführerin bestanden und eine privat veranlasste Haaranalyse einer
medizinischen Fachperson der Anerkennungsstufe 1 vom 27. September 2021 zu
den Akten gereicht, welche für eine Alkoholabstinenz oder äusserst seltene
Alkoholaufnahme spricht. Diese Vorbringen vermögen aber die Zweifel an der
Fahreignung, insbesondere diejenigen aufgrund der Schwindelproblematik, nicht
so weit auszuräumen, dass sie geeignet wären, ein anderes Ergebnis beim
Entscheid in der Sache herbeizuführen. Vielmehr können diese Tatsachen den
massgeblichen Sachverhalt nicht wesentlich im Sinn des oben in E. 3.1
Ausgeführten beeinflussen, zumal die privat veranlasste Haaranalyse und die
Verkehrstauglichkeitsprüfung als Schiffsführerin nicht mit einer umfassenden
medizinischen Kontrolluntersuchung eines Arztes oder einer Ärztin der
Anerkennungsstufe 4 und den im Rahmen einer Kontrollfahrt zu gewinnenden
Erkenntnissen vergleichbar sind. Ebenso wenig lassen die beschwerdeführerischen
Behauptungen, wonach sich keine Fahrlehrerin resp. kein Fahrlehrer für die
Lernfahrten finden lasse, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache
erwarten.
Zusammengefasst sind die Veränderungen der Sachlage nicht
geeignet, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen.
Daher durfte der Beschwerdegegner auf eine erneute materielle Prüfung
verzichten und war nicht dazu verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr mangels Obsiegens nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.