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Entscheid

VB.2023.00153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00153

12. Januar 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25081)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00153

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorsorglichen

Führerausweisentzug;

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 31. Mai 2022 teilte das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich A mit, dass auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 13. Oktober

2021, 2. Dezember 2021 resp. 14. Februar 2022, betreffend den

rechtskräftigen vorsorglichen Führerausweisentzug vom 17. Januar 2019 ­–

bestätigt mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Juni 2021 – nicht

eingetreten werde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 1. Juli 2022 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, das Strassenverkehrsamt

sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und sich materiell

mit den geltend gemachten Gründen auseinanderzusetzen. Mit Entscheid vom 14. Februar

2023.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 17. März 2023 erhob A dagegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Strassenverkehrsamts die Aufhebung des Rekursentscheids vom 14. Februar

2023.

sowie die Erteilung der Anweisung an das Strassenverkehrsamt, auf das

Wiedererwägungsgesuch einzutreten und sich materiell mit den geltend gemachten

Gründen auseinanderzusetzen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. März 2023

auf Vernehmlassung und das Strassenverkehrsamt beantragte am 13. April

2023.

die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten von A. Diese

liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da

im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der

Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Dem

vorliegend streitgegenständlichen Wiedererwägungsgesuch liegt die am 23. Juni

2021.

erfolgte Bestätigung des vorsorglichen Führerausweisentzugs der

Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2019 zugrunde. Der Entzug wurde mit der

genannten Bestätigung ergänzt durch die Anordnung einer technischen

Funktionskontrolle und einer Kontrollfahrt innert sechs Monaten nach

Durchführung der Funktionskontrolle. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eingeräumt,

einen auf sechs Monate befristeten Lernfahrausweis zu beantragen, wobei ihr

Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder einer Fahrlehrerin mit

Fahrlehrerbewilligung zugestanden wurden. Ausserdem wurde eine medizinische

Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse bei einer Ärztin oder einem Arzt der

Anerkennungsstufe 4 angeordnet.

2.2

Die

Beschwerdeführerin hat die technische Funktionskontrolle am 7. Juli 2021

absolviert. Die erwähnte Kontrollfahrt wie auch die Kontrolluntersuchung haben

jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr stellt sich die Beschwerdeführerin auf den

Standpunkt, sie habe kürzlich die medizinische Verkehrstauglichkeitsprüfung als

Schiffsführerin bestanden und eine einwandfreie Haaranalyse vorzuweisen, wenn

auch nicht von einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4. Zudem sei

es nicht möglich, einen geeigneten Fahrlehrer resp. eine geeignete Fahrlehrerin

zu finden, weshalb Lernfahrten stattdessen mit Familienangehörigen zu gestatten

seien. Daher sei auf die Entzugsverfügung zurückzukommen; der Beschwerdegegner

müsse angesichts dieser neuen Umstände auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten.

3.

3.1

Ein Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser

Rechtsbehelf, mit welchem die Behörde gebeten wird, die Frage der Änderung

einer Verfügung zu prüfen. Wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist,

besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass

auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten und die Sache erneut materiell geprüft wird.

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht.

Unter gewissen Voraussetzungen hat die gesuchstellende Person aber gestützt auf

Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV) Anspruch auf Behandlung durch die

Behörde; so, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben und der Entscheid gegebenenfalls nachträglich fehlerhaft

geworden ist (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1220,

1272.

ff.). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie

geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen

(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Vorliegend ist im Gesetz kein Anspruch auf Behandlung des

Wiedererwägungsgesuchs vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob sich die Umstände seit

dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2021 wesentlich

geändert haben und der Entscheid nachträglich fehlerhaft geworden sein könnte.

3.2

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a

Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die

kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin

mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der

SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig

anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 an (Art. 28a

Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1

lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a

VZV). Zudem kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen

eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (Art. 29 Abs. 1

VZV).

Zu Zweifeln an der Fahreignung haben vorliegend namentlich

eine Schwindelproblematik und Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum

geführt (s. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00321, E. 4.3, zur

Verfügung betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 17. Januar

2019). Die Behörden haben daher gemäss dem Vorstehenden eine medizinische

Untersuchung und eine Kontrollfahrt angeordnet. Die diesbezüglichen Entscheide

sind in Rechtskraft erwachsen; eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird von der

Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.

3.3

Seit dem

Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin nach

eigenen Angaben die medizinische Verkehrstauglichkeitsprüfung als

Schiffsführerin bestanden und eine privat veranlasste Haaranalyse einer

medizinischen Fachperson der Anerkennungsstufe 1 vom 27. September 2021 zu

den Akten gereicht, welche für eine Alkoholabstinenz oder äusserst seltene

Alkoholaufnahme spricht. Diese Vorbringen vermögen aber die Zweifel an der

Fahreignung, insbesondere diejenigen aufgrund der Schwindelproblematik, nicht

so weit auszuräumen, dass sie geeignet wären, ein anderes Ergebnis beim

Entscheid in der Sache herbeizuführen. Vielmehr können diese Tatsachen den

massgeblichen Sachverhalt nicht wesentlich im Sinn des oben in E. 3.1

Ausgeführten beeinflussen, zumal die privat veranlasste Haaranalyse und die

Verkehrstauglichkeitsprüfung als Schiffsführerin nicht mit einer umfassenden

medizinischen Kontrolluntersuchung eines Arztes oder einer Ärztin der

Anerkennungsstufe 4 und den im Rahmen einer Kontrollfahrt zu gewinnenden

Erkenntnissen vergleichbar sind. Ebenso wenig lassen die beschwerdeführerischen

Behauptungen, wonach sich keine Fahrlehrerin resp. kein Fahrlehrer für die

Lernfahrten finden lasse, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache

erwarten.

Zusammengefasst sind die Veränderungen der Sachlage nicht

geeignet, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen.

Daher durfte der Beschwerdegegner auf eine erneute materielle Prüfung

verzichten und war nicht dazu verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch

einzutreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr mangels Obsiegens nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.