VB.2023.00155
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00155
24. Mai 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24586)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00155
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Ehegattennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1975 geborene A, Staatsangehöriger von Südafrika und
der 1958 geborene B, Staatsangehöriger der Schweiz, heirateten am 21. Dezember
2009 in Kapstadt (Südafrika) und liessen sich anschliessend in der Schweiz
partnerschaftlich registrieren. Am 9. September 2022 erfolgte die Heirat
in der Schweiz. Mit Gesuchen vom 18. Oktober 2022 und 25. Oktober
2022 wurde die Erteilung einer Einreisebewilligung an A zum Verbleib beim
Ehegatten beantragt.
Mit Verfügung vom 21. November 2022 wies das
Migrationsamt die Gesuche ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. Februar 2023 ab.
III.
A und B
liessen am 20. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
sinngemäss beantragen, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. Februar
2023.
aufzuheben, A die Einreise zum Verbleib beim Ehegatten zu bewilligen und
das Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Eventualiter
sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung
ans Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter ersuchten Sie um eine angemessene
Entschädigung für das Beschwerde- und Rekursverfahren.
Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,
2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
bzw. zusammenwohnen wollen.
Sofern keine
wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen,
hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu
erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio
legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016,
Dispositiv
2C_363/2016, E. 2.2). Demnach gilt für die Ehegatten von Schweizern eine
fünfjährige Nachzugsfrist ab Entstehung des Familienverhältnisses.
2.2 Die
Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Fünfjahresfrist für
die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug weder vom Gesetzgeber noch vom
Gesetz auf den Ehegattennachzug anwendbar sei. Eine solche Anwendung ergebe
sich einzig aus der Rechtsprechung. Mit dem klaren Willen des Gesetzgebers,
dies nicht mehr zu tolerieren, könne diese Rechtsprechung nicht mehr
aufrechterhalten werden. Sinn und Zweck der Nachzugsfrist sei gemäss Botschaft
und Lehre, dass Kinder über zwölf Jahren möglichst rasch und früh in der
Schweiz integriert würden. Auch das Argument der Begrenzung der Einwanderung
stehe dem Ehegattennachzug nicht entgegen, zumal eine solche Begrenzung nicht
vorgesehen sei. Art. 47 AIG sei daher auf den Ehegattennachzug nicht
(mehr) anwendbar.
2.2.1 Die Argumentation der Beschwerdeführer
vermag nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz bereits in ihren Ausführungen
zutreffend festgehalten hat und auf welche verwiesen wird, hat sich das
Bundesgericht wiederholt mit der Frage der Anwendbarkeit der Nachzugsfrist von Art. 47
Abs. 1 AIG auf den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin befasst und diese
bejaht. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3709 ff., dort S. 3754 f.) gilt die
Fristenregelung auch für den Ehegatten, selbst wenn er die Kinder im Ausland
betreut hat und später mit ihnen in die Schweiz einreisen will (BGr, 22. Mai
2017, 2C_386/2016, E. 2.2; 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; 11. März
2015, 2C_887/2014, E. 2.2 und 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3).
Ein Antrag, die Nachzugsfristen ganz zu streichen, wurde im Nationalrat unter
anderem damit begründet, dass solche Fristen für den Nachzug von Erwachsenen
nicht sinnvoll seien (Votum Leutenegger Oberholzer, AB 2004 N 761). Der
Gesetzgeber lehnte das Ansinnen jedoch ab (AB 2004 N 764). Die gesetzliche
Nachzugsfrist gilt somit auch für Ehegatten. Das Bundesgericht war und ist an
diese Vorgabe nach wie vor auch weiterhin gebunden (Art. 190 BV) und hat
in der Folge die entsprechende Praxis immer wieder bestätigt (BGr, 6. Mai
2022, 2C_654/2021; BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018; 22. Mai
2017, 2C_386/2016; 18. Mai 2015, 2C_914/2014). Schliesslich entsprach und
entspricht die Lösung auch den Lehrmeinungen in der Doktrin, selbst wenn daran
teilweise Kritik im Hinblick auf eine künftige Gesetzesformulierung ("de
lege ferenda") geübt wird (Marc Spescha in: Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 47 AIG (vgl. zum Ganzen
insbesondere BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018).
2.2.2
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die
Familiennachzugsregelung des FZA für Schweizer Staatsangehörige gegenüber
Angehörigen von FZA-Vertragsstaaten eine "Inländerdiskriminierung" darstelle,
da sie unter den Voraussetzungen von Art. 3 Anhang 1 FZA
Familienangehörige nachziehen können, ohne an eine Frist gebunden zu sein, ist
Folgendes hierzu festzuhalten. Mit Art. 42 Abs. 2 AIG wollte der
Gesetzgeber den Familiennachzug für Schweizer Bürger gleich regeln wie
denjenigen für EU-Angehörige gemäss dem ursprünglichen Verständnis des FZA
(vgl. BGE
136 II 120 E. 3.3.1 S. 126 f.). Weil aber das
Bundesgericht in BGE 136 II 5 im
Rahmen des FZA die im Jahre 2008 ergangene Metock-Rechtsprechung des EuGH
übernommen hatte, wurde die Familiennachzugsregelung für EU-Angehörige
grosszügiger als diejenige für Schweizer Bürger. In der Folge wurde deshalb
postuliert, Art. 42 Abs. 2 AIG sei ebenfalls entsprechend der
Metock-Praxis anzupassen (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3
S. 126 ff.). Der Bundesgesetzgeber lehnte dies jedoch ausdrücklich
ab, indem er einer entsprechenden parlamentarischen Initiative bereits im Jahr
2011 keine Folge gab (AB 2011 N 1765 ff.). An diesen gesetzgeberischen
Entscheid hielt sich in der Folge auch das Bundesgericht und lehnte es
inzwischen wiederholt ab, die Inländerdiskriminierung richterlich zu
korrigieren (Art. 190 BV; BGr, 13. Juli 2012, 2C_354/2011, E. 2.6/7).
Nach diesem ausdrücklichen Entscheid des Gesetzgebers kann nicht gesagt werden,
Art. 42 Abs. 2 AIG stelle eine vom Gesetzgeber nicht gewünschte
Inländerdiskriminierung dar. Das zitierte Urteil wurde wiederholt bestätigt (BGr,
10. November 2014, 2C_1116/2013, E. 3.1 und 20. Februar 2015,
2C_303/2014, E. 2.3, 28. Mai 2015, 2C_1071/2014, E. 2.1; 18. März
2020, 2C_836/2019, E. 2.1 f.; 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1;
6. Mai 2022, 2C_654/2021, E. 3.1 f., und 3.6.2). Darauf ist auch
im vorliegenden Fall abzustellen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch
die 2019 eingereichte parlamentarische Initiative zum Recht auf Nachzug von
Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern und deren aktuelle
Behandlung im Parlament daran nichts ändert, zumal noch keine Änderung der
Rechtslage eingetreten ist (Parlamentarische Initiative Nr. 19.464,
"Familiennachzug. Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des
innerstaatlichen Rechts"; AB 2021 N 1149 ff).
2.2.3
Sodann ist festzuhalten, dass es Sache der Beschwerdeführer gewesen wäre,
sich selbst rechtzeitig über die Bedingungen des Familiennachzugs zu
informieren. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sie sich nach der
Eheschliessung vorerst freiwillig für ein mehrjähriges Getrenntleben entschieden
haben. Zwar sorgen Bund, Kantone und Gemeinden gemäss Art. 56 AIG für eine
angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und
Arbeitsbedingungen in der Schweiz und insbesondere über ihre Rechte und
Pflichten. Aus den Materialien zu Art. 56 AIG kann jedoch nicht
geschlossen werden, dass der Gesetzgeber damit eine umfassende
Informationspflicht der Migrationsbehörden habe statuieren wollen, die diese
verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden
Fristen aktiv zu informieren (vgl. die Urteile 2C_303/2014 vom 20. Februar
2015, E. 6.6.2 und 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 4). So hat
es auch das Bundesgericht abgelehnt, aus Art. 56 AIG eine umfassende
Informationspflicht der Behörden abzuleiten.
2.3 Die Beschwerdeführer haben am 21. Dezember 2009
geheiratet. Die Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG endete damit
am 21. Dezember 2014. Die am 18. Oktober 2022 sowie 25. Oktober
2022 eingereichten Gesuche um Familiennachzug erweisen sich deshalb als
verspätet. Folglich bleibt lediglich zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe
einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
3.
3.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht
fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG
bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre
Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein
früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte
Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür
trotz ernsthafter Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen
Betreuungspersonen zur Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014,
E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).
Die wichtigen
familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind durch
die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90
AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4).
Die Bewilligung
des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die
Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird
(zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).
Letztlich ist immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein
nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August
2015, 2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Zu berücksichtigen ist hierbei neben
dem Interesse an der Zusammenführung der Gesamtfamilie auch das bereits
erwähnte öffentliche Interesse an einer frühzeitigen Integration des nachzuziehenden Ehegatten und
an der Begrenzung der Zuwanderung.
3.2 Gemäss den
Angaben der Beschwerdeführer sei ein rechtzeitiger Nachzug des
Beschwerdeführers 1 nicht möglich gewesen, da dieser zunächst
Betreuungsaufgaben für seine Adoptiv- und Grosseltern in seinem Heimatland habe
wahrnehmen müssen. Ebenso habe und müsse der Beschwerdeführer 2 seine in
der Schweiz lebende 94-jährige Mutter betreuen. Diese sei auf seine Hilfe
angewiesen, da sie sonst in ein Heim eintreten müsse. Zwar seien die Adopitv-
und Grosseltern des Beschwerdeführers 1 seit 2019 alle verstorben, doch
kurz darauf sei die Corona-Pandemie ausgebrochen, weshalb die Beschwerdeführer
kein Gesuch um Familiennachzug hätten stellen können. Während dieser Zeit
hätten sie sich für zwei Jahre lang nicht sehen können, zumal Südafrika eine
strikte Corona-Massnahmenpolitik verfolgt habe. Während dieser Zeit seien die
Arbeitslosenquote sowie die Kriminalitätsrate in Südafrika extrem angestiegen. Zudem
sei es zu einer Wirtschaftskrise gekommen, in deren Folge der
Beschwerdeführer 1 seinen Friseursalon habe schließen müssen, was ihm das
Erzielen eines zum Leben genügenden Einkommens verunmögliche. Die
Beschwerdeführer seien nun in ständiger Angst, dass erneut staatliche
Ausgangssperren verhängt würden. Hinzu komme die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 2, der an Herzproblemen leide.
3.3 Was die Beschwerdeführer vorliegend vorbringen, vermag
nicht zu überzeugen. Ihnen obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das
Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für
diejenigen Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. § 7
Abs. 2 a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Die
Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, einen nachträglichen Familiennachzug
zu begründen: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer 1 während der gesamten Nachzugsfrist zwingend
Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hatte. Dass sich der Beschwerdeführer 1
verpflichtet fühlte, für seine Adoptiv- und Grosseltern zu sorgen und sie zu
betreuen, ist nachvollziehbar, vermag jedoch an dieser Tatsache nichts zu
ändern. Zwar liegen die Sterbeurkunden seiner Adoptiv- und Grosseltern in den
Akten vor, doch ist es den Beschwerdeführern nach wie vor nicht gelungen,
überzeugend darzulegen, inwiefern die Betreuung der Adoptiv- und Grosseltern
zwingend ausschliesslich durch den Beschwerdeführer 1 erfolgen musste. Vielmehr
bringen die Beschwerdeführer selbst vor, dass der Beschwerdeführer 1 seit
2002 jeweils in der Zeit von Juni bis August beim Beschwerdeführer 2 in
der Schweiz gewesen sei und eine Freundin der Familie während dieser Zeit die
Betreuungsaufgaben der Adoptiv- und Grosseltern übernommen habe. Dies hielt die
Freundin der Familie im Schreiben vom 15. Dezember 2022 selbst fest. Anhaltspunkte
dafür, dass sie dazu nur kurzfristig in der Lage gewesen sei oder dies nicht für
eine längere Zeit gemacht hätte, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das
wird von den Beschwerdeführern lediglich behauptet, jedoch nicht hinreichend
substanziiert dargelegt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass diese Betreuungsregelung nur als Übergang gedacht war
und keine längerfristige Lösung hätte darstellen können. Folglich wäre den
Beschwerdeführern mit der Freundin der Familie allenfalls eine
Betreuungsalternative zur Verfügung gestanden. Den Angaben der Beschwerdeführer
lässt sich ohnehin nicht entnehmen, dass sie sich während der Nachzugsfrist überhaupt
ernsthaft um irgendeine Betreuungsalternative bemüht hätten. Auch geht aus den
Akten nicht klar hervor, dass es in Südafrika keinerlei weitere Familienangehörige
gegeben habe, die sich um die Adoptiv- oder Grosseltern hätten kümmern können.
So hätten sie auch eine andere Drittperson mit der Betreuung der Adoptiv- und
Grosseltern beauftragen können, wie es während den Sommermonaten die
Familienfreundin getan hatte. Zweifel
bestehen auch im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer 1gleichzeitig
die für seine Adoptiv- und Grosseltern angeblich notwendige Betreuung besorgt, sein eigenes Geschäft
geführt und seinen eigenen Lebensunterhalt sichergestellt haben will. Daraus
lässt sich schliessen, dass keine Rundumbetreuung vonnöten war. Im
Übrigen ist den Beschwerdeführern mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sie
nicht bereits den Tod des letzten Elternteils im April 2019 zum Anlass für die
Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen haben. Stattdessen erfolgten die
Gesuche am 18. Oktober 2022 bzw. am 25. Oktober 2022. Soweit die
Beschwerdeführer den Grund dafür in der grassierenden Corona-Pandemie sehen, greift
dieser Einwand nicht, zumal die Pandemie erst im Jahr 2020 ausbrach und den
Beschwerdeführern somit vor der Pandemie und den erlassenen Restriktionen genügend
Zeit für die Einreichung des Nachzugsgesuchs zur Verfügung stand. Das um mehrere Jahre verspätete
Nachzugsgesuch der Beschwerdeführer lässt sich daher nicht schlüssig mit
fehlenden Betreuungsalternativen für die betreuungsbedürftigen Adoptiv- und
Grosseltern erklären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Familienfreundin
oder eine angestellte Drittperson die Betreuung dauerhaft hätte übernehmen
können und zumindest zeitweise auch übernommen hat. Es sind daher keine
zwingenden Gründe ersichtlich, die eine jahrelange Trennung der Ehegatten erforderlich
gemacht hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer
jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben.
3.4 Sodann ist
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Einschränkungen während der
Pandemie sowie die Herzprobleme des Beschwerdeführers 2 in keinem
Zusammenhang mit der verpassten Nachzugsfrist, die bis Ende 2014 lief, stehen.
Die Pandemie traf alle freiwillig getrenntlebenden Ehepaare in gleicher Weise.
Zudem stellt die Möglichkeit einer weiteren Pandemie ohnehin keinen wichtigen
familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Auch der
Einwand, wonach der Familiennachzug des Beschwerdeführers 1 angezeigt sei, da
der Beschwerdeführer 2 mit seinen Herzproblemen auf die physische Nähe
seines Partners angewiesen sei, vermag nicht zu überzeugen und erreicht ohnehin
nicht die Schwelle der geforderten Intensität (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 f.).
Die Beschwerdeführer haben somit keine wichtigen Gründe dargetan, weshalb sie
nicht fristgerecht um Familiennachzug hätten ersuchen können.
3.5 Die Beschwerdeführenden behaupten zudem nicht
substanziiert, die Beziehung nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form
über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Die Beschwerdeführer
beschränken sich hierbei weitestgehend auf pauschale Hinweise, wonach unter
anderem Angriffe auf ausländische Personen in Südafrika zugenommen hätten und
die Diskriminierung gegenüber LGBT-Personen angestiegen sei. Es ist deshalb
grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 wie bisher in
Südafrika bleiben und das Eheleben im selben Umfang weitergeführt werden kann,
zumal sie sich entgegenhalten lassen müssen, dass sie den Kontakt bereits über
dreizehn Jahre während der Ehe sowie noch davor auf Besuche und
Kontaktmöglichkeiten über die modernen Kommunikationsmittel beschränkt haben. Denn lebt eine Familie freiwillig
jahrelang getrennt, so manifestiert sie damit ihr geringes Interesse an einem
gemeinsamen Familienleben. In einer solchen Konstellation überwiegt das auch
der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung (BGr, 17. März 2017,
2C_348/2016, E. 2.3; 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1).
3.6 Wie die Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend
festgehalten hat und auf welche verwiesen wird, hat sich der
Beschwerdeführer 1 zwar zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten,
dennoch hat er noch keine derart wesentliche Integrationsleistung im hierfür
erforderlichen Rahmen in die hiesige Kultur erbracht. Auch kann dem
Beschwerdeführer 1 eine persönliche Notlage nicht attestiert werden, zumal
seine Lebens- und Existenzbedingungen im Vergleich zum Durchschnitt der
Ausländerinnen und Ausländer nicht in erhöhtem Masse in Frage gestellt sind.
Die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis hat für ihn keine schwerwiegenden
Folgen. Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG kommt auch im Lichte der Erkrankung des
Beschwerdeführers 2 nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer 2 ist es
ausserdem nicht verwehrt, zur Aufrechterhaltung der ehelichen
Lebensgemeinschaft zu seinem Ehemann nach Südafrika zu ziehen, wo er ohnehin
ein Haus besitzt. Er hat sich in den letzten Jahren regelmässig mehrere Wochen
im Land der Eheschliessung aufgehalten und ist mit der dortigen Sprache und
Kultur vertraut. Zudem geht der Beschwerdeführer 2 im Sommer in Pension
und hätte somit genügend Zeit. Im Übrigen bestehen in der Schweiz genügend
externe Betreuungsalternativen (Spitex, etc.) damit seine hochbetagte Mutter
nicht in ein Heim eintreten muss.
3.7 Sodann
sind die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz die
Begründungspflicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs verletzt hätte, nicht zu
hören. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) ist nicht erforderlich, dass
sich die Rechtsmittelinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie
muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1
S. 253 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid
hinreichend begründet und die Beschwerdeführer konnten ihn ohne Weiteres
sachgerecht anfechten, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
verneinen ist.
3.8 Das Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen Nachzugsfristen
erscheint mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug im
Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG sachlich gerechtfertigt und ist vom
Gesetzgeber vorgesehen. Da es den Beschwerdeführern unbenommen gewesen
wäre, ihr Nachzugsgesuch fristgerecht einzureichen, liegt kein Härtefall vor,
welcher die Gewährung des Nachzugs des Beschwerdeführers 1 gestützt auf
letztere Bestimmung oder gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV erfordern
würde (vgl. zur grundsätzlichen Vereinbarkeit von Art. 47 AIG mit Art. 8
EMRK Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 ff. und
8.1). Damit hat die Vorinstanz das
Nachzugsgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt und erscheint ihr
Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK mit
der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt, weshalb hierin weder ein
überspitzter Formalismus noch eine fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen ist.
Da das
Verfahren spruchreif erscheint, besteht für die eventualiter beantragte
Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung keine
Veranlassung
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdeführer
unterliegen, steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden den Beschwerdeführern 1
und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil
kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).