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Entscheid

VB.2023.00155

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00155

24. Mai 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24586)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00155

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Ehegattennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1975 geborene A, Staatsangehöriger von Südafrika und

der 1958 geborene B, Staatsangehöriger der Schweiz, heirateten am 21. Dezember

2009 in Kapstadt (Südafrika) und liessen sich anschliessend in der Schweiz

partnerschaftlich registrieren. Am 9. September 2022 erfolgte die Heirat

in der Schweiz. Mit Gesuchen vom 18. Oktober 2022 und 25. Oktober

2022 wurde die Erteilung einer Einreisebewilligung an A zum Verbleib beim

Ehegatten beantragt.

Mit Verfügung vom 21. November 2022 wies das

Migrationsamt die Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. Februar 2023 ab.

III.

A und B

liessen am 20. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

sinngemäss beantragen, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. Februar

2023.

aufzuheben, A die Einreise zum Verbleib beim Ehegatten zu bewilligen und

das Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Eventualiter

sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung

ans Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter ersuchten Sie um eine angemessene

Entschädigung für das Beschwerde- und Rekursverfahren.

Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unange­messenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,

2C_651/2008, E. 4.2).

2.

2.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

bzw. zusammenwohnen wollen.

Sofern keine

wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen,

hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu

erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio

legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016,

Dispositiv

2C_363/2016, E. 2.2). Demnach gilt für die Ehegatten von Schweizern eine

fünfjährige Nachzugsfrist ab Entstehung des Familienverhältnisses.

2.2 Die

Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Fünfjahresfrist für

die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug weder vom Gesetzgeber noch vom

Gesetz auf den Ehegattennachzug anwendbar sei. Eine solche Anwendung ergebe

sich einzig aus der Rechtsprechung. Mit dem klaren Willen des Gesetzgebers,

dies nicht mehr zu tolerieren, könne diese Rechtsprechung nicht mehr

aufrechterhalten werden. Sinn und Zweck der Nachzugsfrist sei gemäss Botschaft

und Lehre, dass Kinder über zwölf Jahren möglichst rasch und früh in der

Schweiz integriert würden. Auch das Argument der Begrenzung der Einwanderung

stehe dem Ehegattennachzug nicht entgegen, zumal eine solche Begrenzung nicht

vorgesehen sei. Art. 47 AIG sei daher auf den Ehegattennachzug nicht

(mehr) anwendbar.

2.2.1 Die Argumentation der Beschwerdeführer

vermag nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz bereits in ihren Ausführungen

zutreffend festgehalten hat und auf welche verwiesen wird, hat sich das

Bundesgericht wiederholt mit der Frage der Anwendbarkeit der Nachzugsfrist von Art. 47

Abs. 1 AIG auf den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin befasst und diese

bejaht. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers

(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März

2002, BBl 2002 3709 ff., dort S. 3754 f.) gilt die

Fristenregelung auch für den Ehegatten, selbst wenn er die Kinder im Ausland

betreut hat und später mit ihnen in die Schweiz einreisen will (BGr, 22. Mai

2017, 2C_386/2016, E. 2.2; 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; 11. März

2015, 2C_887/2014, E. 2.2 und 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3).

Ein Antrag, die Nachzugsfristen ganz zu streichen, wurde im Nationalrat unter

anderem damit begründet, dass solche Fristen für den Nachzug von Erwachsenen

nicht sinnvoll seien (Votum Leutenegger Oberholzer, AB 2004 N 761). Der

Gesetzgeber lehnte das Ansinnen jedoch ab (AB 2004 N 764). Die gesetzliche

Nachzugsfrist gilt somit auch für Ehegatten. Das Bundesgericht war und ist an

diese Vorgabe nach wie vor auch weiterhin gebunden (Art. 190 BV) und hat

in der Folge die entsprechende Praxis immer wieder bestätigt (BGr, 6. Mai

2022, 2C_654/2021; BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018; 22. Mai

2017, 2C_386/2016; 18. Mai 2015, 2C_914/2014). Schliesslich entsprach und

entspricht die Lösung auch den Lehrmeinungen in der Doktrin, selbst wenn daran

teilweise Kritik im Hinblick auf eine künftige Gesetzesformulierung ("de

lege ferenda") geübt wird (Marc Spescha in: Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 47 AIG (vgl. zum Ganzen

insbesondere BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018).

2.2.2

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die

Familiennachzugsregelung des FZA für Schweizer Staatsangehörige gegenüber

Angehörigen von FZA-Vertragsstaaten eine "Inländerdiskriminierung" darstelle,

da sie unter den Voraussetzungen von Art. 3 Anhang 1 FZA

Familienangehörige nachziehen können, ohne an eine Frist gebunden zu sein, ist

Folgendes hierzu festzuhalten. Mit Art. 42 Abs. 2 AIG wollte der

Gesetzgeber den Familiennachzug für Schweizer Bürger gleich regeln wie

denjenigen für EU-Angehörige gemäss dem ursprünglichen Verständnis des FZA

(vgl. BGE

136 II 120 E. 3.3.1 S. 126 f.). Weil aber das

Bundesgericht in BGE 136 II 5 im

Rahmen des FZA die im Jahre 2008 ergangene Metock-Rechtsprechung des EuGH

übernommen hatte, wurde die Familiennachzugsregelung für EU-Angehörige

grosszügiger als diejenige für Schweizer Bürger. In der Folge wurde deshalb

postuliert, Art. 42 Abs. 2 AIG sei ebenfalls entsprechend der

Metock-Praxis anzupassen (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3

S. 126 ff.). Der Bundesgesetzgeber lehnte dies jedoch ausdrücklich

ab, indem er einer entsprechenden parlamentarischen Initiative bereits im Jahr

2011 keine Folge gab (AB 2011 N 1765 ff.). An diesen gesetzgeberischen

Entscheid hielt sich in der Folge auch das Bundesgericht und lehnte es

inzwischen wiederholt ab, die Inländerdiskriminierung richterlich zu

korrigieren (Art. 190 BV; BGr, 13. Juli 2012, 2C_354/2011, E. 2.6/7).

Nach diesem ausdrücklichen Entscheid des Gesetzgebers kann nicht gesagt werden,

Art. 42 Abs. 2 AIG stelle eine vom Gesetzgeber nicht gewünschte

Inländerdiskriminierung dar. Das zitierte Urteil wurde wiederholt bestätigt (BGr,

10. November 2014, 2C_1116/2013, E. 3.1 und 20. Februar 2015,

2C_303/2014, E. 2.3, 28. Mai 2015, 2C_1071/2014, E. 2.1; 18. März

2020, 2C_836/2019, E. 2.1 f.; 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1;

6. Mai 2022, 2C_654/2021, E. 3.1 f., und 3.6.2). Darauf ist auch

im vorliegenden Fall abzustellen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch

die 2019 eingereichte parlamentarische Initiative zum Recht auf Nachzug von

Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern und deren aktuelle

Behandlung im Parlament daran nichts ändert, zumal noch keine Änderung der

Rechtslage eingetreten ist (Parlamentarische Initiative Nr. 19.464,

"Familiennachzug. Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des

innerstaatlichen Rechts"; AB 2021 N 1149 ff).

2.2.3

Sodann ist festzuhalten, dass es Sache der Beschwerdeführer gewesen wäre,

sich selbst rechtzeitig über die Bedingungen des Familiennachzugs zu

informieren. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sie sich nach der

Eheschliessung vorerst freiwillig für ein mehrjähriges Getrenntleben entschieden

haben. Zwar sorgen Bund, Kantone und Gemeinden gemäss Art. 56 AIG für eine

angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und

Arbeitsbedingungen in der Schweiz und insbesondere über ihre Rechte und

Pflichten. Aus den Materialien zu Art. 56 AIG kann jedoch nicht

geschlossen werden, dass der Gesetzgeber damit eine umfassende

Informationspflicht der Migrationsbehörden habe statuieren wollen, die diese

verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden

Fristen aktiv zu informieren (vgl. die Urteile 2C_303/2014 vom 20. Februar

2015, E. 6.6.2 und 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 4). So hat

es auch das Bundesgericht abgelehnt, aus Art. 56 AIG eine umfassende

Informationspflicht der Behörden abzuleiten.

2.3 Die Beschwerdeführer haben am 21. Dezember 2009

geheiratet. Die Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG endete damit

am 21. Dezember 2014. Die am 18. Oktober 2022 sowie 25. Oktober

2022 eingereichten Gesuche um Familiennachzug erweisen sich deshalb als

verspätet. Folglich bleibt lediglich zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe

einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

3.

3.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht

fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG

bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre

Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein

früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte

Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür

trotz ernsthafter Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen

Betreuungspersonen zur Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014,

E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).

Die wichtigen

familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind durch

die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90

AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4).

Die Bewilligung

des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die

Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird

(zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

Letztlich ist immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein

nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August

2015, 2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Zu berücksichtigen ist hierbei neben

dem Interesse an der Zusammenführung der Gesamtfamilie auch das bereits

erwähnte öffentliche Interesse an einer frühzeitigen Integration des nachzuziehenden Ehegatten und

an der Begrenzung der Zuwanderung.

3.2 Gemäss den

Angaben der Beschwerdeführer sei ein rechtzeitiger Nachzug des

Beschwerdeführers 1 nicht möglich gewesen, da dieser zunächst

Betreuungsaufgaben für seine Adoptiv- und Grosseltern in seinem Heimatland habe

wahrnehmen müssen. Ebenso habe und müsse der Beschwerdeführer 2 seine in

der Schweiz lebende 94-jährige Mutter betreuen. Diese sei auf seine Hilfe

angewiesen, da sie sonst in ein Heim eintreten müsse. Zwar seien die Adopitv-

und Grosseltern des Beschwerdeführers 1 seit 2019 alle verstorben, doch

kurz darauf sei die Corona-Pandemie ausgebrochen, weshalb die Beschwerdeführer

kein Gesuch um Familiennachzug hätten stellen können. Während dieser Zeit

hätten sie sich für zwei Jahre lang nicht sehen können, zumal Südafrika eine

strikte Corona-Massnahmenpolitik verfolgt habe. Während dieser Zeit seien die

Arbeitslosenquote sowie die Kriminalitätsrate in Südafrika extrem angestiegen. Zudem

sei es zu einer Wirtschaftskrise gekommen, in deren Folge der

Beschwerdeführer 1 seinen Friseursalon habe schließen müssen, was ihm das

Erzielen eines zum Leben genügenden Einkommens verunmögliche. Die

Beschwerdeführer seien nun in ständiger Angst, dass erneut staatliche

Ausgangssperren verhängt würden. Hinzu komme die Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 2, der an Herzproblemen leide.

3.3 Was die Beschwerdeführer vorliegend vorbringen, vermag

nicht zu überzeugen. Ihnen obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das

Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für

diejenigen Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. § 7

Abs. 2 a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Die

Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, einen nachträglichen Familiennachzug

zu begründen: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer 1 während der gesamten Nachzugsfrist zwingend

Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hatte. Dass sich der Beschwerdeführer 1

verpflichtet fühlte, für seine Adoptiv- und Grosseltern zu sorgen und sie zu

betreuen, ist nachvollziehbar, vermag jedoch an dieser Tatsache nichts zu

ändern. Zwar liegen die Sterbeurkunden seiner Adoptiv- und Grosseltern in den

Akten vor, doch ist es den Beschwerdeführern nach wie vor nicht gelungen,

überzeugend darzulegen, inwiefern die Betreuung der Adoptiv- und Grosseltern

zwingend ausschliesslich durch den Beschwerdeführer 1 erfolgen musste. Vielmehr

bringen die Beschwerdeführer selbst vor, dass der Beschwerdeführer 1 seit

2002 jeweils in der Zeit von Juni bis August beim Beschwerdeführer 2 in

der Schweiz gewesen sei und eine Freundin der Familie während dieser Zeit die

Betreuungsaufgaben der Adoptiv- und Grosseltern übernommen habe. Dies hielt die

Freundin der Familie im Schreiben vom 15. Dezember 2022 selbst fest. Anhaltspunkte

dafür, dass sie dazu nur kurzfristig in der Lage gewesen sei oder dies nicht für

eine längere Zeit gemacht hätte, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das

wird von den Beschwerdeführern lediglich behauptet, jedoch nicht hinreichend

substanziiert dargelegt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine

Anhaltspunkte dafür, dass diese Betreuungsregelung nur als Übergang gedacht war

und keine längerfristige Lösung hätte darstellen können. Folglich wäre den

Beschwerdeführern mit der Freundin der Familie allenfalls eine

Betreuungsalternative zur Verfügung gestanden. Den Angaben der Beschwerdeführer

lässt sich ohnehin nicht entnehmen, dass sie sich während der Nachzugsfrist überhaupt

ernsthaft um irgendeine Betreuungsalternative bemüht hätten. Auch geht aus den

Akten nicht klar hervor, dass es in Südafrika keinerlei weitere Familienangehörige

gegeben habe, die sich um die Adoptiv- oder Grosseltern hätten kümmern können.

So hätten sie auch eine andere Drittperson mit der Betreuung der Adoptiv- und

Grosseltern beauftragen können, wie es während den Sommermonaten die

Familienfreundin getan hatte. Zweifel

bestehen auch im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer 1gleichzeitig

die für seine Adoptiv- und Grosseltern angeblich notwendige Betreuung besorgt, sein eigenes Geschäft

geführt und seinen eigenen Lebensunterhalt sichergestellt haben will. Daraus

lässt sich schliessen, dass keine Rundumbetreuung vonnöten war. Im

Übrigen ist den Beschwerdeführern mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sie

nicht bereits den Tod des letzten Elternteils im April 2019 zum Anlass für die

Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen haben. Stattdessen erfolgten die

Gesuche am 18. Oktober 2022 bzw. am 25. Oktober 2022. Soweit die

Beschwerdeführer den Grund dafür in der grassierenden Corona-Pandemie sehen, greift

dieser Einwand nicht, zumal die Pandemie erst im Jahr 2020 ausbrach und den

Beschwerdeführern somit vor der Pandemie und den erlassenen Restriktionen genügend

Zeit für die Einreichung des Nachzugsgesuchs zur Verfügung stand. Das um mehrere Jahre verspätete

Nachzugsgesuch der Beschwerdeführer lässt sich daher nicht schlüssig mit

fehlenden Betreuungsalternativen für die betreuungsbedürftigen Adoptiv- und

Grosseltern erklären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Familienfreundin

oder eine angestellte Drittperson die Betreuung dauerhaft hätte übernehmen

können und zumindest zeitweise auch übernommen hat. Es sind daher keine

zwingenden Gründe ersichtlich, die eine jahrelange Trennung der Ehegatten erforderlich

gemacht hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer

jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben.

3.4 Sodann ist

mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Einschränkungen während der

Pandemie sowie die Herzprobleme des Beschwerdeführers 2 in keinem

Zusammenhang mit der verpassten Nachzugsfrist, die bis Ende 2014 lief, stehen.

Die Pandemie traf alle freiwillig getrenntlebenden Ehepaare in gleicher Weise.

Zudem stellt die Möglichkeit einer weiteren Pandemie ohnehin keinen wichtigen

familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Auch der

Einwand, wonach der Familiennachzug des Beschwerdeführers 1 angezeigt sei, da

der Beschwerdeführer 2 mit seinen Herzproblemen auf die physische Nähe

seines Partners angewiesen sei, vermag nicht zu überzeugen und erreicht ohnehin

nicht die Schwelle der geforderten Intensität (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 f.).

Die Beschwerdeführer haben somit keine wichtigen Gründe dargetan, weshalb sie

nicht fristgerecht um Familiennachzug hätten ersuchen können.

3.5 Die Beschwerdeführenden behaupten zudem nicht

substanziiert, die Beziehung nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form

über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Die Beschwerdeführer

beschränken sich hierbei weitestgehend auf pauschale Hinweise, wonach unter

anderem Angriffe auf ausländische Personen in Südafrika zugenommen hätten und

die Diskriminierung gegenüber LGBT-Personen angestiegen sei. Es ist deshalb

grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 wie bisher in

Südafrika bleiben und das Eheleben im selben Umfang weitergeführt werden kann,

zumal sie sich entgegenhalten lassen müssen, dass sie den Kontakt bereits über

dreizehn Jahre während der Ehe sowie noch davor auf Besuche und

Kontaktmöglichkeiten über die modernen Kommunikationsmittel beschränkt haben. Denn lebt eine Familie freiwillig

jahrelang getrennt, so manifestiert sie damit ihr geringes Interesse an einem

gemeinsamen Familienleben. In einer solchen Konstellation überwiegt das auch

der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende

Interesse an der Einwanderungsbeschränkung (BGr, 17. März 2017,

2C_348/2016, E. 2.3; 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1).

3.6 Wie die Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend

festgehalten hat und auf welche verwiesen wird, hat sich der

Beschwerdeführer 1 zwar zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten,

dennoch hat er noch keine derart wesentliche Integrationsleistung im hierfür

erforderlichen Rahmen in die hiesige Kultur erbracht. Auch kann dem

Beschwerdeführer 1 eine persönliche Notlage nicht attestiert werden, zumal

seine Lebens- und Existenzbedingungen im Vergleich zum Durchschnitt der

Ausländerinnen und Ausländer nicht in erhöhtem Masse in Frage gestellt sind.

Die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis hat für ihn keine schwerwiegenden

Folgen. Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG kommt auch im Lichte der Erkrankung des

Beschwerdeführers 2 nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer 2 ist es

ausserdem nicht verwehrt, zur Aufrechterhaltung der ehelichen

Lebensgemeinschaft zu seinem Ehemann nach Südafrika zu ziehen, wo er ohnehin

ein Haus besitzt. Er hat sich in den letzten Jahren regelmässig mehrere Wochen

im Land der Eheschliessung aufgehalten und ist mit der dortigen Sprache und

Kultur vertraut. Zudem geht der Beschwerdeführer 2 im Sommer in Pension

und hätte somit genügend Zeit. Im Übrigen bestehen in der Schweiz genügend

externe Betreuungsalternativen (Spitex, etc.) damit seine hochbetagte Mutter

nicht in ein Heim eintreten muss.

3.7 Sodann

sind die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz die

Begründungspflicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs verletzt hätte, nicht zu

hören. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) ist nicht erforderlich, dass

sich die Rechtsmittelinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie

muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1

S. 253 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid

hinreichend begründet und die Beschwerdeführer konnten ihn ohne Weiteres

sachgerecht anfechten, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu

verneinen ist.

3.8 Das Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen Nachzugsfristen

erscheint mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug im

Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG sachlich gerechtfertigt und ist vom

Gesetzgeber vorgesehen. Da es den Beschwerdeführern unbenommen gewesen

wäre, ihr Nachzugsgesuch fristgerecht einzureichen, liegt kein Härtefall vor,

welcher die Gewährung des Nachzugs des Beschwerdeführers 1 gestützt auf

letztere Bestimmung oder gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV erfordern

würde (vgl. zur grundsätzlichen Vereinbarkeit von Art. 47 AIG mit Art. 8

EMRK Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 ff. und

8.1). Damit hat die Vorinstanz das

Nachzugsgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt und erscheint ihr

Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK mit

der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt, weshalb hierin weder ein

überspitzter Formalismus noch eine fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen ist.

Da das

Verfahren spruchreif erscheint, besteht für die eventualiter beantragte

Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung keine

Veranlassung

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdeführer

unterliegen, steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden den Beschwerdeführern 1

und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil

kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).