VB.2023.00156
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00156
30. August 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24804)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00156
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
1.
A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zur Wohnsitznahme beim Onkel,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, ein 1984 geborener Schweizer Bürger, lebt mit seiner
Ehefrau und seinen zwei Kindern im Kanton Zürich. Am 18. Oktober 2021
ersuchte er beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer
Einreisebewilligung für seine Nichte A, eine im Jahr 2006 geborene somalische
Staatsangehörige. Da ihre Eltern gestorben seien und er der einzige enge
Verwandte sei, der sie unterstützen könne, solle sie zu ihm ziehen.
Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom
28. November 2022 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 29. Dezember 2022 an
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den
Rekurs mit Entscheid vom 16. Februar 2023 ab, auferlegte die Rekurskosten
den Beschwerdeführenden (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine
Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 20. März 2023 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid aufzuheben und A ein Einreisevisum sowie eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Wohnsitznahme bei B zu erteilen. Eventualiter sei
das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Amts für Jugend und
Berufsberatung zu sistieren und das Amt für Jugend und Berufsberatung
aufzufordern, ihr entsprechendes, noch einzureichendes Gesuch zu behandeln.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. März 2023
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer 2 ist zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Er hat die Rechtsvertreterin gehörig
bevollmächtigt. Da grundsätzlich auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf den Hauptantrag der Beschwerde einzutreten. Ob die Rechtsvertreterin
darüber hinaus auch über die notwendige Vollmacht verfügt, um im Namen der
Beschwerdeführerin 1 Beschwerde zu erheben, kann offenbleiben.
2.
2.1
Nach
Art. 30 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann von
den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um den
Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) präzisiert,
dass Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn die
zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt
sind.
2.2
Die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an ein Pflegekind gestützt auf die vorgenannten
Bestimmungen steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners
(VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00555, E. 2.1, und 27. Mai 2021,
VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2; vgl. BVGE 2020 VII/3 E. 7.1).
Die entsprechende Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das
Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
nicht hingegen auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und
66.
ff.).
2.3
Gemäss Art. 316 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(SR 210) und Art. 4 der Pflegekinderverordnung vom
19.
Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) ist für die Aufnahme eines
Pflegekinds eine Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom
kantonalen Recht bezeichneten Behörde notwendig.
Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit für die
Bewilligung der Aufnahme eines Pflegekinds seit dem 1. Januar 2022 bei der
Bildungsdirektion (§ 8 Abs. 1 des Kinder- und
Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 [LS 852.2]).
Innerhalb der Bildungsdirektion ist das Amt für Jugend und Berufsberatung für
die Behandlung eines entsprechenden Gesuchs zuständig (§ 1 Abs. 1 der
Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021
[LS 852.21]).
2.4
Die
zuständige Behörde darf die Bewilligung für die Aufnahme eines Pflegekinds nur
erteilen, wenn die Pflegeeltern nach Persönlichkeit, Gesundheit und
erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung
und Ausbildung des Kinds Gewähr bieten und das Wohl anderer in der
Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird (Art. 5 Abs. 1
PAVO).
Für die Aufnahme ausländischer Kinder sieht Art. 6
PAVO zusätzliche Voraussetzungen vor. Namentlich kann ein ausländisches Kind,
das bisher im Ausland gelebt hat, wenn keine Adoption angestrebt wird, in der
Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zudem muss
eine schriftliche Erklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters des Kinds vorliegen und die Pflegeeltern müssen sich schriftlich
verpflichten, für den Unterhalt des Kinds aufzukommen.
Vor der Erteilung der Bewilligung für die Aufnahme eines
Pflegekinds hat die zuständige Behörde die Verhältnisse in
geeigneter Weise, namentlich durch Hausbesuche, durch das Einholen von
Strafregisterauszügen und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen,
abzuklären (Art. 7 PAVO). Gemäss Art. 8
Abs. 1 PAVO ist die Bewilligung für die Aufnahme eines Pflegekinds vor der
Aufnahme des Kinds einzuholen.
2.5
Wie sich
aus Art. 8 Abs. 4 und Art. 8a PAVO ergibt, ist das Vorliegen einer
solchen Bewilligung Voraussetzung für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG.
3.
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben es
bislang unterlassen, beim Amt für Jugend und Berufsberatung um die erforderliche
Bewilligung für die Aufnahme eines Pflegekinds zu ersuchen. Entsprechend wurde
bisher nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer 2 die Voraussetzungen nach
Art. 5 PAVO erfüllt. Es liegt nicht in der Zuständigkeit der
Migrationsbehörden, diese allgemeinen Voraussetzungen des Zivilrechts für die
Aufnahme eines Pflegekinds zu prüfen. Da der Beschwerdeführer 2
über keine Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekinds verfügt, kann der
Beschwerdeführerin 1 auch keine Aufenthaltsbewilligung zwecks Regelung ihres
Aufenthalts als Pflegekind im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG
erteilt werden. Ob ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO
für die Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 als Pflegekind vorliegt, ist durch
die Migrationsbehörden erst zu prüfen, wenn die Bewilligung zur Aufnahme eines
Pflegekinds vorliegt.
4.
4.1
Art. 8
Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantiert grundsätzlich
keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Dennoch kann das in
Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Familienleben berührt sein,
wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Nach der
Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder).
Andere familiäre Beziehungen stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von
Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.1 mit Hinweisen). Dieses
muss über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen
Bindungen hinausgehen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Allein das Vorliegen eines Pflege- und
Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die
betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (in der Schweiz anwesenheitsberechtigten)
Angehörigen erbracht werden muss. Besteht kein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2
mit Hinweisen).
4.2
Die
Beschwerdeführerin 1 ist 17 Jahre alt. Sie wohnt nicht mit dem
Beschwerdeführer 2 zusammen, Besuchsaufenthalte macht sie keine geltend.
Selbst wenn der Beschwerdeführer 2 die Beschwerdeführerin 1
finanziell unterstützt, ist nicht von einem vorbestehenden besonderen
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der genannten Rechtsprechung auszugehen. Es
bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin 1 einer Pflege und
Betreuung bedarf, die nur vom Beschwerdeführer 2 erbracht werden kann.
Damit kommt ihr gestützt auf Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt zu.
5.
5.1
Die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden geben an, sie hätten das Amt für Jugend und
Berufsberatung telefonisch kontaktiert und dieses habe ihnen mitgeteilt,
Gesuche um Pflegefamilienbewilligungen würden bei ausländischen Kindern erst
nach Erteilung der Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung geprüft. In diesem
Zusammenhang beantragen sie im Sinn eines Eventualantrags, das Amt für Jugend
und Berufsberatung sei aufzufordern, das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um
Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 als
Pflegekind zu behandeln, und das vorliegende Verfahren sei bis zum Entscheid
des Amts für Jugend und Berufsberatung zu sistieren.
5.2
Ein
Entscheid des Amts für Jugend und Berufsberatung ist direkt bei diesem zu
beantragen. Sofern das Amt für Jugend und Berufsberatung auf das entsprechende
Gesuch nicht eintreten würde oder wenn es zu einer Rechtsverweigerung oder
-verzögerung durch dieses käme, wäre Rekurs bei der zuständigen Direktion zu
erheben (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG; vgl. auch Art. 27
Abs. 2 PAVO). Auf den Eventualantrag, das Amt für Jugend und
Berufsberatung sei aufzufordern, zu entscheiden, ist daher mangels funktionaler
Zuständigkeit nicht einzutreten.
5.3
Der
Entscheid, ob das Verfahren sistiert wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Da die Beschwerdeführenden
bislang beim Amt für Jugend und Berufsberatung noch kein Gesuch um Erteilung
einer Pflegefamilienbewilligung eingereicht haben, ist eine Sistierung des
vorliegenden Verfahrens nicht angezeigt (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 30 und 43).
5.4
Eine Kindesanhörung erweist sich bei dieser Sachlage im vorliegenden
Verfahren als nicht notwendig. Sodann kann die Beschwerdeführerin 1 im
Verfahren vor dem Amt für Jugend und Berufsberatung angehört werden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.