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Entscheid

VB.2023.00157

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00157

4. April 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24465)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00157

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt

Uster,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 30. Januar 2023 ersuchte A den Bezirksrat Uster um

"Erlass einer sofortigen, superprovisorischen, vorsorglichen Massnahme,

zur Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe" und daneben um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom

7. Februar 2023 trat der Bezirksrat auf den "Rekurs" nicht ein,

soweit er ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Verfahrenskosten

erhob der Bezirksrat keine.

B. Der

Beschluss vom 7. Februar 2023 wurde A am 15. Februar 2023 zugestellt.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2023 wandte sich A daraufhin erneut an den

Bezirksrat und ersuchte (abermals) um Gutheissung ihrer mit Eingabe vom

30. Januar 2023 gestellten Anträge. Mit Schreiben vom 21. Februar

2023 verwies der Bezirksrat A auf die Erwägungen des Beschlusses vom 7. Februar

2023; das Verfahren sei damit erledigt.

Erwägungen

II.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 16. März

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

" 1. Der Entscheid [vom 7. Februar 2023] sei

aufzuheben und auf meinen Antrag vom 30.01.2023 sei einzutreten: Meine Eingabe

an den Bezirksrat war von mir als Laiin eigentlich als

"Recht-Hilfe-Gesuch" aus grosser finanzieller Not heraus geschrieben,

Rechthilfe betreffend Rechtsverweigerung & Rechthilfe betreffend

Rechtsververzögerung durch SOZIAL der Stadt Uster.

2.

Es sollte mir eine Nachbesserungsfrist durch den

Bezirksrat oder eine "Revisionsmöglichkeit" für meine Eingabe

zugesprochen werden, um den damals fehlenden Entscheid der Sozialbehörde

beizubringen: Jenen habe ich erst am 14.02.2023 entgegengenommen. Durch die

Möglichkeit einer Nachbesserung wäre es mir erlaubt gewesen, als Nichtjuristin

einen vollständigen Rekurs anhand meines "Recht-Hilfe-Gesuches" gegen

den Entscheid der Sozialbehörde einzureichen. Ich beantrage deshalb tatsächlich

die Untersuchungs- und Offizialmaxime anzuwenden.

3.

Auf allfällige Verfahrenskosten sei zu verzichten.

4.

Eventualiter sei mir URP zu gewähren.

5.

Ebenso, sollte mein "nicht juristischer

Rekurs" beim Verwaltungsgericht Zürich den gerichtlichen Anforderungen nicht

genügen, so wäre ich ohne anwaltliche Vertretung definitiv nicht

verfahrensfähig und würde den Erlass für URB benötigen. Trotz intensiver Suche

& Bemühungen durfte ich als Mittellose natürlich wieder einmal keine

anwaltliche Unterstützung finden."

Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2023 zog das

Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats sowie bei der Sozialbehörde Uster

den – von A in der Beschwerdeschrift erwähnten – Entscheid vom 14. Februar

2023.

bei. Der Bezirksrat reichte am 23. März 2023 die Akten ein. Am

28.

März 2023 reichte die Sozialbehörde den gewünschten Entscheid ein mit

dem Hinweis, dass dieser vom 22. Dezember 2022 datiere, am 10. Januar

2023.

verschickt und am 14. Februar 2023 A zugestellt worden sei; das

Entscheiddatum sei wohl mit dem Zustelldatum verwechselt worden. Gegen den

Beschluss vom 22. Dezember 2022 sei am 17. März 2023 Rekurs beim

Bezirksrat erhoben worden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG fällt die Sache in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, da sich die Beschwerde – wie sich aus den

folgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

Aus demselben Grund konnte auf die Einholung sämtlicher Akten der

Beschwerdegegnerin und von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 57 f.

VRG).

2.

Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 7. Februar

2023, zuständig zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei grundsätzlich die

in der Hauptsache funktionell und sachlich zuständige Behörde. Werde die

vorsorgliche Massnahme als solche angefochten, gehe die Zuständigkeit zu deren

Beurteilung an die Rechtsmittelinstanz über. Vorliegend habe die

Beschwerdeführerin ihrer Eingabe vom 30. Januar 2023 keinen Entscheid der

Beschwerdegegnerin beigelegt. Es sei davon auszugehen, dass diese weder über

die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe an die Beschwerdeführerin noch über die

sofortige Ausrichtung materieller Nothilfe an diese im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme entschieden habe. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens könne indes

nur sein, was bereits Gegenstand des Verfahrens und des angefochtenen

Entscheids der erstinstanzlich zuständigen Beschwerdegegnerin gewesen sei. Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin habe sich demnach mit ihrem Antrag auf Gewährung von

sofortiger vorsorglicher wirtschaftlicher Hilfe an die Beschwerdegegnerin zu

wenden, bevor ein diesbezüglicher Entscheid Gegenstand eines Verfahrens vor

Bezirksrat sein könne. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass

superprovisorischer Massnahmen sei daher mangels funktioneller Zuständigkeit

nicht einzutreten.

3.

3.1 Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene

Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht

und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Bertschi, § 21

N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist,

die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die

sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe,

sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl.

Bertschi, § 21 N. 25).

3.2 Die

Beschwerdeführerin focht mit ihrer Eingabe vom 30. Januar 2023 zwar

tatsächlich keinen Entscheid (der Beschwerdegegnerin) an. Hingegen führte sie

darin unmittelbar im Anschluss an den Antrag auf vorsorgliche Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe Folgendes aus: "Vorerst als Übergangslösung, soll

die Sozialhilfe bedarfsgerecht, zumindest rückwirkend auf September 2022

erstattet werden. Wegen der gravierenden Rechtsverzögerung (vergl.

Beilage A vom August 2021) durch die Sozialberatung Uster ist die

Dringlichkeit gegeben." Bei der erwähnten Beilage A handelt es sich

um ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2021, womit diese

den Erhalt des Antrags der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung wirtschaftlicher

Hilfe bestätigte. Die Vorinstanz hätte die Eingabe vom 30. Januar 2023

damit als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. b VRG mit dem prozessualen Antrag auf einstweilige

Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe bzw. auf entsprechende Verpflichtung der

Beschwerdegegnerin entgegennehmen können bzw. müssen. Für die Beurteilung

dieses Antrags wäre sie denn auch zuständig gewesen (Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 6 N. 23). Unter den vorliegenden Umständen und um vorschnelle

Schlüsse zu vermeiden, wäre es überdies wohl angezeigt gewesen, bei der

Beschwerdegegnerin die Akten beizuziehen und/oder eine Vernehmlassung

einzuholen (§§ 26a und 26b VRG). Indem die Vorinstanz ohne Weiteres auf

den Rekurs nicht eintrat, blieb die Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsrüge der Beschwerdeführerin zu Unrecht ungeprüft.

3.3 Für die

Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Beschlusses vom 7. Februar 2023

und die – sinngemäss beantragte – Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur

Behandlung des Rechtsverweigerungsrekurses mangelt es der Beschwerdeführerin

jedoch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, nachdem die Beschwerdegegnerin

ihr Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit Beschluss vom

22. Dezember 2022 nunmehr – wenn auch abschlägig – behandelte. Die

Beschwerdeführerin nahm diesen Beschluss am 14. Februar 2023 – und damit

vor der Erhebung der Beschwerde – in Empfang und soll dagegen bereits am

17. März 2023 Rekurs erhoben haben. Fehlt es aber am Rechtsschutzinteresse

in der Hauptsache, so kann die Angelegenheit auch nicht bloss zur Prüfung des

Antrags auf Erlass vorsorglicher Massnahmen an die Vorinstanz zurückgewiesen

werden (vgl. Kiener, § 6 N. 15). Der Beschwerdeführerin steht es

frei, im Rahmen des von ihr gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2022

hängig gemachten Rekursverfahrens (erneut) um vorsorgliche Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe zu ersuchen. Auch was die Nebenfolgen des Beschlusses

vom 7. Februar 2023 betrifft, ist kein Rechtsschutzinteresse der

Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung desselben erkennbar. So

wurden ihr von der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt, und eine

Umtriebsentschädigung für das (Rekurs-)Verfahren hatte sie mit Eingabe vom

30. Januar 2023 nicht verlangt. Da sich schliesslich keine Grundsatzfrage

stellt, die der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig

entzogen bliebe, ist vorliegend nicht ausnahmsweise auf das Erfordernis des

aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang wären die

Gerichtskosten gemäss dem Unterliegerprinzip vollumfänglich der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich indes, die Gerichtskosten gestützt

auf das Verursacherprinzip zur Hälfte der Vorinstanz aufzuerlegen, die es zu

Unrecht unterliess, die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge der –

rechtsunkundigen – Beschwerdeführerin zu prüfen (vorn E. 3.2), was diese

wiederum zur Beschwerdeerhebung veranlasste (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 59).

Ausgehend von den Berechnungen der Beschwerdeführerin gemäss

der Eingabe vom 30. Januar 2023 resultiert ein Streitwert von über

Fr. 20'000.-, ist doch bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen – namentlich im Bereich der Sozialhilfe – der Streitwert in der

Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 14. September 2022,

VB.2021.00591, E. 1; Plüss, § 65a N. 17). Da sich die

Beschwerdeführerin in finanziell prekären Verhältnissen befinden dürfte, sind

die Gerichtskosten aber massvoll zu bemessen und tiefer als die Regelwerte

gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 anzusetzen (Plüss, § 13 N. 39).

Eine Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht

verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist

aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage. Hinweise dafür, dass die

Beschwerdeführerin nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine

Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht

insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Plüss, § 16

N. 114).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Bezirksrat Uster je zur

Hälfte auferlegt.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien (an die Beschwerdeführerin und an die Be-

schwerdegegnerin);

b) den Bezirksrat Uster.