VB.2023.00158
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00158
13. September 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24823)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00158
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
zum Sohn,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist eine 1938 geborene neuseeländische Staatsangehörige.
Sie lebte bis zum Tod ihres Ehemanns im April 2022 gemeinsam mit diesem in
Australien. B ist das einzige Kind, das aus dieser Ehe hervorging. Er wurde 1980
geboren und verfügt (auch) über die Schweizer Staatsbürgerschaft. C ist eine
1981 geborene Schweizerin und die Ehefrau von B. Gemeinsam mit ihren zwei
Kindern (geboren 2013 und 2016) wohnen sie seit 2013 (wieder) in der Schweiz.
B.
Am 13. April 2022 stellte B für seine Mutter ein
Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme.
Am 5. Mai 2022 reiste A gemeinsam mit ihrem Sohn von Australien herkommend
in die Schweiz ein. Seit dem 28. Mai 2022 hält sie sich in der Institution G
auf.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch vom 13. April 2022 ab und wies
A aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Februar 2023 ab, soweit sie
darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 20. März 2023 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen; eventualiter sei "die Angelegenheit zwecks ergänzender Abklärung
bzw. neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Des Weiteren
beantragten sie, es sei A "eventualiter als
vorsorgliche Massnahme" der Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens zu
gestatten. Ebenso eventualiter sei schliesslich ein "unabhängiges
Gutachten von gerontopsychiatrischen Sachverständigen" einzuholen.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. März 2023 auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 24. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden Belege nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden, es sei der
Beschwerdeführerin 1 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten,
für die Dauer des vorliegenden Verfahrens im Kanton Zürich bleiben zu dürfen,
wird jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs. Insbesondere machen sie geltend, die Vorinstanz habe sich
mit relevanten Sachvorbringen nicht oder nicht genügend auseinandergesetzt.
3.2
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verpflichtet die Behörde unter anderem, die Vorbringen der
Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (BGE 145 IV 99 E. 3.1, 142 II 218 [=
Pra. 106/2017 Nr. 2] E. 2.3). Die Begründung muss deshalb
zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht
verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann und darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2, 137 II
266.
E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.3
Zunächst
werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, sie habe die drei mit der
Rekursschrift eingereichten Arztberichte nicht berücksichtigt bzw.
"überhaupt nicht zur Kenntnis genommen". Dies trifft jedoch nicht zu,
hat sich die Vorinstanz doch mit dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt. Dass sie die Arztberichte dabei
nicht ausdrücklich aufgreift bzw. einzeln darauf eingeht, ist mit Blick auf die
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden; ebensolches gilt
bezüglich der Stellungnahme zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners im
vorinstanzlichen Verfahren bzw. der darin gemachten Ausführungen, etwa zur
"Reminiszenztherapie". Sodann konnte und durfte die Vorinstanz den
Sachverhalt anders würdigen bzw. daraus andere Schlüsse ziehen, als es die
Beschwerdeführenden tun. Ein solches Vorgehen stellt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar. Dass die Vorinstanz die "Gefahren der
Relokation" nicht berücksichtigt hätte, trifft sodann nicht zu (vgl.
hinten, E. 6.2). Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass eine
Behörde jedes einzelne Beweismittel aufgreift und darin enthaltene Aussagen
einzeln behandelt und/oder diese widerlegt. Bereits deshalb gehen auch die
unter dem Titel "Nicht genügende Berücksichtigung der Stellungnahme zur
Vernehmlassung" vorgetragenen Rügen an der Sache vorbei. Insgesamt ist der
vorinstanzliche Entscheid so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden ihn in
voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen konnten, und
zeigt er in hinreichender Klarheit auf, von welchen Überlegungen sich die
Vorinstanz hat leiten lassen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht
vor.
3.4
Schliesslich
kann auf das von den Beschwerdeführenden – auch im Zusammenhang mit ihren
Gehörsrügen – beantragte unabhängige Sachverständigengutachten zur Alzheimerdemenz
der Beschwerdeführerin 1 verzichtet werden, zumal der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin 1 bzw. die ihr gestellten Diagnosen hinreichend aus den
Akten hervorgehen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, es liege eine durch Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Beziehung
zwischen ihnen vor, insbesondere zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem
Beschwerdeführer 2, da Erstere aufgrund ihrer Alzheimerdemenz von ihren
Familienangehörigen gepflegt und betreut werden müsse.
4.2
4.2.1
Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV verschafft
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In
den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie,
das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für
nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein
Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und
ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch
zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis
hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich
aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11 E. 2,
120.
Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr, 21. April 2020,
2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die verwandte,
ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person
abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 23. April
2019, 2C_269/2018, E. 4.3, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3;
vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012,
E. 3.2.1). Vorausgesetzt ist ausserdem eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur
eine alters- bzw. krankheitsbedingte (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,
E. 2.3; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631,
E. 2.1 Abs. 1; vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017,
E. 5.3.1); das heisst, es ist erforderlich, dass die betreffende Pflege
und Betreuung unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen erbracht
werden muss (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2, und 27. Mai
2021, 2C_396/2021, E. 3.3 [je mit Hinweisen]).
4.2.2
Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt
ein bestehendes, familiäres Zusammenleben voraus. Bei anderer Betrachtungsweise
würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie
resultieren, der mit Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gerade ausgeschlossen werden
sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur
unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden
Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein
Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat
(BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni
2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631,
E. 2.1 Abs. 2, und 18. März 2021, VB.2020.00416,
E. 2.2 Abs. 2).
4.3
Die
Beschwerdeführerin 1 leidet an einer mittelschweren Alzheimerdemenz, was
durch verschiedene ärztliche Berichte belegt ist. Die Beschwerdeführerin 1
ist körperlich in gesunder Verfassung; sie schwimmt mehrmals pro Woche
"ein paar Längen". Bei vielen Aufgaben des täglichen Lebens, wie etwa
dem Einkauf oder bei Coiffeur- oder Arztbesuchen, ist sie jedoch auf
Unterstützung angewiesen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 geben an,
rund 20 Stunden pro Woche für die Pflege der Beschwerdeführerin 1
aufzuwenden. Aus den aktenkundigen Arztberichten geht etwa hervor, dass
"die mit der Demenzerkrankung verbundenen Ängste, Unruhezustände und
Frustration in Phasen der Wahrnehmung ihrer Defizite" durch die
Familienangehörigen und deren Pflege sehr gut abgefangen werden können. Es ist
somit hinreichend erstellt, dass sich die Beschwerdeführenden 2 und 3
– seit der Einreise der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz – regelmässig
um diese kümmern und sich an deren Pflege beteiligen.
4.4
Nicht ersichtlich ist jedoch, inwiefern das
geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden
bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz im Mai 2022
bestanden haben soll. Der Beschwerdeführer 2 ist bereits seit zehn Jahren
mit seiner Familie in der Schweiz ansässig und lebte somit bis vor etwas mehr
als einem Jahr getrennt von seiner Mutter. Aus einem Bericht der behandelnden
Ärztin der Beschwerdeführerin 1 in Australien vom 7. August 2022 geht
denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 bis zum Tod ihres Ehemanns
von diesem unterstützt und gepflegt wurde. Es ist zwar nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführerin 1, die nach ihrer Einreise zunächst bei den
Beschwerdeführenden 2 und 3 bzw. seit dem
28.
Mai 2022 in einem Alters- und Pflegeheim nahe von deren Wohnung
untergebracht ist, von ihren Familienangehörigen regelmässig besucht wird und
diese ihr auch Unterstützung bieten. Gleichzeitig ist die damit einhergehende
Intensivierung der Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden lediglich darauf
zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Einreise mit einem
Besuchervisum und anschliessendem Verbleib in der Schweiz vollendete Tatsachen
geschaffen hat. Dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihre Mutter bzw.
Schwiegermutter bereits davor bzw. vor Gesuchseinreichung (vgl. BGr,
30.
März 2017, 2C_867/2016, E. 2.5) unterstützt bzw. gepflegt hätten,
ist nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkten sich die Kontakte zwischen den
Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf die Besuche der Beschwerdeführerin 1
bei ihrem Sohn und dessen Familie. Die durch das Verhalten der
Beschwerdeführenden geschaffene Betreuungssituation kann somit bei der
rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin 1
keine Berücksichtigung finden. Ansonsten würden diejenigen benachteiligt, die
ordnungsgemäss ein Nachzugsgesuch stellen und sich dabei an die Auflagen der
Behörden halten (zum Ganzen BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.5;
VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00630, E. 2.3; vgl. auch BGr, 10. November
2016, 2C_131/2016, E. 4.5 mit Hinweis). Insgesamt fehlt es nach dem
Gesagten an einem vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten
Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob sich die
Beschwerdeführenden 2 und 3 um eine neue Wohnung bemühen, sodass
(auch) die Beschwerdeführerin 1 dort einziehen könnte; auch die in diesem
Kontext erhobene Gehörsrüge ist unbegründet.
Nach dem Gesagten braucht nicht abschliessend beurteilt zu
werden, ob es auch an einer personenspezifisch ausgerichteten
Hilfsbedürftigkeit fehlt. Diese erscheint jedoch fraglich. Das Anliegen des
Beschwerdeführers 2 als einziger Sohn der Beschwerdeführerin 1, die
Pflege und Betreuung seiner Mutter in der Schweiz zu übernehmen, ist zwar
nachvollziehbar. Daraus fliesst aber noch nicht, dass eine angemessene Pflege
und Betreuung der Beschwerdeführerin 1 ausschliesslich durch die Familie
in der Schweiz gewährleistet werden kann (vgl. act. …: die regelmässige
Fürsorge, Begleitung und Betreuung wird "fachlich infrastrukturell durch
die schützende Infrastruktur der Institution G gewährleistet. Zahlreiche
für die Fürsorge [der Beschwerdeführerin 1] unabdingbare organisatorische,
administrative und lebenspraktische Angelegenheiten […] werden […] von der
Familie übernommen"). Wie aus den Akten hervorgeht, verfügt die
Beschwerdeführerin 1 über ein Barvermögen von rund AUD 700'000.- (ca.
Fr. 400'000.-) sowie über zwei Einfamilienhäuser in Australien; ausserdem
erzielt sie offenbar monatliche Mieteinnahmen von rund AUD 3'500.-. Überdies
hat sich der Beschwerdeführer 2 bereit erklärt, für seine Mutter in der
Schweiz aufzukommen, weshalb es ihm auch zumutbar ist, finanziell zur Pflege
und Betreuung der Beschwerdeführerin 1 in Australien beizutragen. Es
sollte denn auch grundsätzlich möglich sein, für die Beschwerdeführerin 1
in Australien eine geeignete Betreuungsoption zu finden. An diesem Ergebnis
ändern auch die von den Beschwerdeführenden betonten "langen Wartelisten
für eine stationäre Altenpflege" nichts.
Aus ihrem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
im Verfahren VB.2019.00442 vom 4. April 2020 können die
Beschwerdeführenden sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dort war zwar
ebenfalls der Aufenthalt einer an Demenz leidenden ausländischen Person (aus
Russland stammend, zuletzt wohnhaft in den USA) bei ihrem einzigen Kind und
dessen Familie in der Schweiz strittig. Der dort zu beurteilende Sachverhalt
unterschied sich aber in wesentlichen Punkten vom vorliegenden: Anders als hier
konnte die Betreuung aufgrund des krankheitsbedingten Sprachverlusts (im
Englischen und Deutschen) zunehmend nur auf Russisch erfolgen, was eine
Rückkehr in die USA stark erschwerte. Ausserdem verfügte der dortige
Beschwerdeführer nicht mehr über die russische Staatsbürgerschaft, weshalb er
auch nicht ohne Weiteres in sein Herkunftsland zurückkehren konnte.
Vor diesem Hintergrund kann auf das von den
Beschwerdeführenden beantragte Gutachten zur persönlichen
Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 verzichtet werden.
4.5
Nach dem
Gesagten kommt der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK kein Aufenthaltsanspruch zu.
Soweit die Beschwerdeführenden auf das
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom
13.
Dezember 2006 (UNO-Behindertenrechtskonvention, SR 0.109) verweisen und vorbringen, darin werde mehrfach die Bedeutung der
Familie für Menschen mit Behinderungen betont, so können sie daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Die UNO-Behindertenrechtskonvention vermag keine über
Art. 8 EMRK hinausgehenden Aufenthaltsansprüche zu verschaffen (vgl. BGr,
24.
November 2022, 2C_121/2022, E. 5.6.1 f. und E. 7.5).
5.
5.1
Da die
Dispositiv
Beschwerdeführerin 1 demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf
Anwesenheit ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht
besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der
Beschwerdeführerin 1 in Abweichung von den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im
pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha, in:
ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019,
Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das
Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
5.2
5.2.1
Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische
Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie
ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über
die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei
Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen
Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,
E. 7.6; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00255, E. 3.2.1, und 22. August
2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).
5.2.2
Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin 1 ist 85 Jahre
alt und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon
auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland
einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).
5.2.3
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE
namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen
Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)
oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen
(lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von
Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der
Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der
Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen
losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen
zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder
direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen
zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in
der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur
Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021,
VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,
E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni
2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).
Gemäss eigenen Angaben hielt sich die
Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 2006, 2013, 2015, 2017 und 2018 –
teilweise zusammen mit ihrem Ehemann – jeweils für drei bis vier Wochen in der
Schweiz auf. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, dienten diese Aufenthalte aber
lediglich dazu, ihren Sohn und dessen Familie hier in der Schweiz zu besuchen.
Darauf deutet auch die jeweils relativ kurze Dauer der Aufenthalte hin (vgl. in
diesem Kontext etwa VGr, 26. August 2021, VB.2021.00255, E. 3.2.3, wo
die ausländische Person über mehrere Jahre jeweils die maximale Dauer ihrer
Visa ausnutzte). Während ihrer Anwesenheit in der Schweiz unternahm die
Beschwerdeführerin 1 denn auch Dinge, die üblicherweise während eines
Besuchs- bzw. Tourismusaufenthalts im Ausland unternommen werden. Die
gesamthaft wenigen Kontakte, die die Beschwerdeführerin 1 während ihrer
Aufenthalte in der Schweiz knüpfen konnte, beruhen auf dem Verhältnis zur
Familie des Beschwerdeführers 2 bzw. der Beschwerdeführerin 3. Dass
die Beschwerdeführerin 1 – abgesehen von Bekanntschaften im Zusammenhang
mit ihrem Aufenthalt in der Institution G– direkte Kontakte
zur einheimischen Bevölkerung geknüpft hätte, geht nicht aus den Akten hervor.
Schliesslich wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin 1 über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt oder
dass sie je in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig gewesen wäre. Mithin
erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz, nicht als rechtsverletzend.
5.2.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28
AIG kumulativ erfüllt sein müssen, ändert auch das Vorliegen der notwendigen
finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4 VZAE nichts an diesem
Ergebnis (vgl. vorn, E. 4.4 Abs. 2).
6.
6.1 Sodann
erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, der
Beschwerdeführerin auch gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend (vgl.
ausführlich zu dieser Bestimmung etwa VGr, 25. Mai 2023, VB.2022.00751,
E. 3.6.2 Abs. 1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin 1 verbrachte praktisch ihr
ganzes bisheriges Leben in Australien und hielt sich in der Vergangenheit
lediglich einige wenige Male jeweils nur für drei bis vier Wochen (zu
Besuchszwecken) in der Schweiz auf. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Gesundheitszustands unabhängig von
ihrem Aufenthaltsort auf einen Pflegeplatz angewiesen ist; dass sie keine nahen
Verwandten in Australien (mehr) hat, ist vor diesem Hintergrund nicht von
entscheidender Bedeutung. An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis der
Beschwerdeführerenden auf die "psychisch-emotionale Betreuung",
welche durch die Beschwerdeführenden 2 und 3 erbracht wird, nichts zu
ändern; entgegen ihren Vorbringen hatte die Vorinstanz diese Ausführungen im
Rahmen des Rekursverfahrens nicht ausdrücklich zu widerlegen (vgl. zu den
Begründungsanforderungen vorn, E. 3.2).
6.2 Wie die Vorinstanz schliesslich zu Recht erwog,
sind die zuständigen Behörden gehalten, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs der
Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin 1 angemessen Rechnung zu tragen. Gleichzeitig steht
auch der Beschwerdeführer 2 in der Pflicht: Er hat für seine Mutter einen
geeigneten Pflegeplatz in Australien zu suchen. Dies sollte nach dem Gesagten
grundsätzlich möglich sein. Zutreffend erwog die Vorinstanz in dieser Hinsicht
weiter, dass sich die Frage der Unzumutbarkeit bzw. der Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs (und der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen
Konsequenzen) nur stellt, wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater
medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen
längerfristig (objektiv) nicht durchführbar sein sollte (zum Ganzen BGr,
7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 5.5.2, und 7. November 2018,
2C_98/2018, E. 5.5.3; vgl. BGr, 19. Juni 2020, 2C_221/2020, E. 2).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16).
Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario
und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.