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Entscheid

VB.2023.00158

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00158

13. September 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24823)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00158

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug

zum Sohn,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist eine 1938 geborene neuseeländische Staatsangehörige.

Sie lebte bis zum Tod ihres Ehemanns im April 2022 gemeinsam mit diesem in

Australien. B ist das einzige Kind, das aus dieser Ehe hervorging. Er wurde 1980

geboren und verfügt (auch) über die Schweizer Staatsbürgerschaft. C ist eine

1981 geborene Schweizerin und die Ehefrau von B. Gemeinsam mit ihren zwei

Kindern (geboren 2013 und 2016) wohnen sie seit 2013 (wieder) in der Schweiz.

B.

Am 13. April 2022 stellte B für seine Mutter ein

Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme.

Am 5. Mai 2022 reiste A gemeinsam mit ihrem Sohn von Australien herkommend

in die Schweiz ein. Seit dem 28. Mai 2022 hält sie sich in der Institution G

auf.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch vom 13. April 2022 ab und wies

A aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Februar 2023 ab, soweit sie

darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 20. März 2023 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen; eventualiter sei "die Angelegenheit zwecks ergänzender Abklärung

bzw. neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Des Weiteren

beantragten sie, es sei A "eventualiter als

vorsorgliche Massnahme" der Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens zu

gestatten. Ebenso eventualiter sei schliesslich ein "unabhängiges

Gutachten von gerontopsychiatrischen Sachverständigen" einzuholen.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. März 2023 auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 24. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden Belege nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführenden, es sei der

Beschwerdeführerin 1 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten,

für die Dauer des vorliegenden Verfahrens im Kanton Zürich bleiben zu dürfen,

wird jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres

rechtlichen Gehörs. Insbesondere machen sie geltend, die Vorinstanz habe sich

mit relevanten Sachvorbringen nicht oder nicht genügend auseinandergesetzt.

3.2

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) verpflichtet die Behörde unter anderem, die Vorbringen der

Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu

berücksichtigen (BGE 145 IV 99 E. 3.1, 142 II 218 [=

Pra. 106/2017 Nr. 2] E. 2.3). Die Begründung muss deshalb

zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde

hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht

verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann und darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Punkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2, 137 II

266.

E. 3.2, je mit Hinweisen).

3.3

Zunächst

werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, sie habe die drei mit der

Rekursschrift eingereichten Arztberichte nicht berücksichtigt bzw.

"überhaupt nicht zur Kenntnis genommen". Dies trifft jedoch nicht zu,

hat sich die Vorinstanz doch mit dem Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt. Dass sie die Arztberichte dabei

nicht ausdrücklich aufgreift bzw. einzeln darauf eingeht, ist mit Blick auf die

verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden; ebensolches gilt

bezüglich der Stellungnahme zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners im

vorinstanzlichen Verfahren bzw. der darin gemachten Ausführungen, etwa zur

"Reminiszenztherapie". Sodann konnte und durfte die Vorinstanz den

Sachverhalt anders würdigen bzw. daraus andere Schlüsse ziehen, als es die

Beschwerdeführenden tun. Ein solches Vorgehen stellt keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs dar. Dass die Vorinstanz die "Gefahren der

Relokation" nicht berücksichtigt hätte, trifft sodann nicht zu (vgl.

hinten, E. 6.2). Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass eine

Behörde jedes einzelne Beweismittel aufgreift und darin enthaltene Aussagen

einzeln behandelt und/oder diese widerlegt. Bereits deshalb gehen auch die

unter dem Titel "Nicht genügende Berücksichtigung der Stellungnahme zur

Vernehmlassung" vorgetragenen Rügen an der Sache vorbei. Insgesamt ist der

vorinstanzliche Entscheid so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden ihn in

voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen konnten, und

zeigt er in hinreichender Klarheit auf, von welchen Überlegungen sich die

Vorinstanz hat leiten lassen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht

vor.

3.4

Schliesslich

kann auf das von den Beschwerdeführenden – auch im Zusammenhang mit ihren

Gehörsrügen – beantragte unabhängige Sachverständigengutachten zur Alzheimerdemenz

der Beschwerdeführerin 1 verzichtet werden, zumal der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin 1 bzw. die ihr gestellten Diagnosen hinreichend aus den

Akten hervorgehen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, es liege eine durch Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Beziehung

zwischen ihnen vor, insbesondere zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem

Beschwerdeführer 2, da Erstere aufgrund ihrer Alzheimerdemenz von ihren

Familienangehörigen gepflegt und betreut werden müsse.

4.2

4.2.1

Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV verschafft

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In

den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie,

das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und

minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für

nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein

Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und

ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch

zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis

hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich

aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11 E. 2,

120.

Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr, 21. April 2020,

2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die verwandte,

ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person

abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 23. April

2019, 2C_269/2018, E. 4.3, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3;

vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012,

E. 3.2.1). Vorausgesetzt ist ausserdem eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur

eine alters- bzw. krankheitsbedingte (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,

E. 2.3; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631,

E. 2.1 Abs. 1; vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017,

E. 5.3.1); das heisst, es ist erforderlich, dass die betreffende Pflege

und Betreuung unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen erbracht

werden muss (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2, und 27. Mai

2021, 2C_396/2021, E. 3.3 [je mit Hinweisen]).

4.2.2

Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt

ein bestehendes, familiäres Zusammenleben voraus. Bei anderer Betrachtungsweise

würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie

resultieren, der mit Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gerade ausgeschlossen werden

sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur

unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden

Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein

Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat

(BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni

2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631,

E. 2.1 Abs. 2, und 18. März 2021, VB.2020.00416,

E. 2.2 Abs. 2).

4.3

Die

Beschwerdeführerin 1 leidet an einer mittelschweren Alzheimerdemenz, was

durch verschiedene ärztliche Berichte belegt ist. Die Beschwerdeführerin 1

ist körperlich in gesunder Verfassung; sie schwimmt mehrmals pro Woche

"ein paar Längen". Bei vielen Aufgaben des täglichen Lebens, wie etwa

dem Einkauf oder bei Coiffeur- oder Arztbesuchen, ist sie jedoch auf

Unterstützung angewiesen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 geben an,

rund 20 Stunden pro Woche für die Pflege der Beschwerdeführerin 1

aufzuwenden. Aus den aktenkundigen Arztberichten geht etwa hervor, dass

"die mit der Demenzerkrankung verbundenen Ängste, Unruhezustände und

Frustration in Phasen der Wahrnehmung ihrer Defizite" durch die

Familienangehörigen und deren Pflege sehr gut abgefangen werden können. Es ist

somit hinreichend erstellt, dass sich die Beschwerdeführenden 2 und 3

– seit der Einreise der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz – regelmässig

um diese kümmern und sich an deren Pflege beteiligen.

4.4

Nicht ersichtlich ist jedoch, inwiefern das

geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden

bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz im Mai 2022

bestanden haben soll. Der Beschwerdeführer 2 ist bereits seit zehn Jahren

mit seiner Familie in der Schweiz ansässig und lebte somit bis vor etwas mehr

als einem Jahr getrennt von seiner Mutter. Aus einem Bericht der behandelnden

Ärztin der Beschwerdeführerin 1 in Australien vom 7. August 2022 geht

denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 bis zum Tod ihres Ehemanns

von diesem unterstützt und gepflegt wurde. Es ist zwar nachvollziehbar, dass

die Beschwerdeführerin 1, die nach ihrer Einreise zunächst bei den

Beschwerdeführenden 2 und 3 bzw. seit dem

28.

Mai 2022 in einem Alters- und Pflegeheim nahe von deren Wohnung

untergebracht ist, von ihren Familienangehörigen regelmässig besucht wird und

diese ihr auch Unterstützung bieten. Gleichzeitig ist die damit einhergehende

Intensivierung der Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden lediglich darauf

zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Einreise mit einem

Besuchervisum und anschliessendem Verbleib in der Schweiz vollendete Tatsachen

geschaffen hat. Dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihre Mutter bzw.

Schwiegermutter bereits davor bzw. vor Gesuchseinreichung (vgl. BGr,

30.

März 2017, 2C_867/2016, E. 2.5) unterstützt bzw. gepflegt hätten,

ist nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkten sich die Kontakte zwischen den

Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf die Besuche der Beschwerdeführerin 1

bei ihrem Sohn und dessen Familie. Die durch das Verhalten der

Beschwerdeführenden geschaffene Betreuungssituation kann somit bei der

rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin 1

keine Berücksichtigung finden. Ansonsten würden diejenigen benachteiligt, die

ordnungsgemäss ein Nachzugsgesuch stellen und sich dabei an die Auflagen der

Behörden halten (zum Ganzen BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.5;

VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00630, E. 2.3; vgl. auch BGr, 10. November

2016, 2C_131/2016, E. 4.5 mit Hinweis). Insgesamt fehlt es nach dem

Gesagten an einem vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten

Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob sich die

Beschwerdeführenden 2 und 3 um eine neue Wohnung bemühen, sodass

(auch) die Beschwerdeführerin 1 dort einziehen könnte; auch die in diesem

Kontext erhobene Gehörsrüge ist unbegründet.

Nach dem Gesagten braucht nicht abschliessend beurteilt zu

werden, ob es auch an einer personenspezifisch ausgerichteten

Hilfsbedürftigkeit fehlt. Diese erscheint jedoch fraglich. Das Anliegen des

Beschwerdeführers 2 als einziger Sohn der Beschwerdeführerin 1, die

Pflege und Betreuung seiner Mutter in der Schweiz zu übernehmen, ist zwar

nachvollziehbar. Daraus fliesst aber noch nicht, dass eine angemessene Pflege

und Betreuung der Beschwerdeführerin 1 ausschliesslich durch die Familie

in der Schweiz gewährleistet werden kann (vgl. act. …: die regelmässige

Fürsorge, Begleitung und Betreuung wird "fachlich infrastrukturell durch

die schützende Infrastruktur der Institution G gewährleistet. Zahlreiche

für die Fürsorge [der Beschwerdeführerin 1] unabdingbare organisatorische,

administrative und lebenspraktische Angelegenheiten […] werden […] von der

Familie übernommen"). Wie aus den Akten hervorgeht, verfügt die

Beschwerdeführerin 1 über ein Barvermögen von rund AUD 700'000.- (ca.

Fr. 400'000.-) sowie über zwei Einfamilienhäuser in Australien; ausserdem

erzielt sie offenbar monatliche Mieteinnahmen von rund AUD 3'500.-. Überdies

hat sich der Beschwerdeführer 2 bereit erklärt, für seine Mutter in der

Schweiz aufzukommen, weshalb es ihm auch zumutbar ist, finanziell zur Pflege

und Betreuung der Beschwerdeführerin 1 in Australien beizutragen. Es

sollte denn auch grundsätzlich möglich sein, für die Beschwerdeführerin 1

in Australien eine geeignete Betreuungsoption zu finden. An diesem Ergebnis

ändern auch die von den Beschwerdeführenden betonten "langen Wartelisten

für eine stationäre Altenpflege" nichts.

Aus ihrem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts

im Verfahren VB.2019.00442 vom 4. April 2020 können die

Beschwerdeführenden sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dort war zwar

ebenfalls der Aufenthalt einer an Demenz leidenden ausländischen Person (aus

Russland stammend, zuletzt wohnhaft in den USA) bei ihrem einzigen Kind und

dessen Familie in der Schweiz strittig. Der dort zu beurteilende Sachverhalt

unterschied sich aber in wesentlichen Punkten vom vorliegenden: Anders als hier

konnte die Betreuung aufgrund des krankheitsbedingten Sprachverlusts (im

Englischen und Deutschen) zunehmend nur auf Russisch erfolgen, was eine

Rückkehr in die USA stark erschwerte. Ausserdem verfügte der dortige

Beschwerdeführer nicht mehr über die russische Staatsbürgerschaft, weshalb er

auch nicht ohne Weiteres in sein Herkunftsland zurückkehren konnte.

Vor diesem Hintergrund kann auf das von den

Beschwerdeführenden beantragte Gutachten zur persönlichen

Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 verzichtet werden.

4.5

Nach dem

Gesagten kommt der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK kein Aufenthaltsanspruch zu.

Soweit die Beschwerdeführenden auf das

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom

13.

Dezember 2006 (UNO-Behindertenrechtskonvention, SR 0.109) verweisen und vorbringen, darin werde mehrfach die Bedeutung der

Familie für Menschen mit Behinderungen betont, so können sie daraus nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Die UNO-Behindertenrechtskonvention vermag keine über

Art. 8 EMRK hinausgehenden Aufenthaltsansprüche zu verschaffen (vgl. BGr,

24.

November 2022, 2C_121/2022, E. 5.6.1 f. und E. 7.5).

5.

5.1

Da die

Dispositiv

Beschwerdeführerin 1 demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf

Anwesenheit ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht

besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der

Beschwerdeführerin 1 in Abweichung von den allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im

pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha, in:

ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019,

Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das

Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

5.2

5.2.1

Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische

Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie

ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über

die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei

Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen

Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,

E. 7.6; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00255, E. 3.2.1, und 22. August

2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).

5.2.2

Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin 1 ist 85 Jahre

alt und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon

auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland

einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).

5.2.3

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE

namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen

Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)

oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen

(lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von

Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der

Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der

Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen

losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen

zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder

direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen

zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in

der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur

Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021,

VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,

E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni

2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

Gemäss eigenen Angaben hielt sich die

Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 2006, 2013, 2015, 2017 und 2018 –

teilweise zusammen mit ihrem Ehemann – jeweils für drei bis vier Wochen in der

Schweiz auf. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, dienten diese Aufenthalte aber

lediglich dazu, ihren Sohn und dessen Familie hier in der Schweiz zu besuchen.

Darauf deutet auch die jeweils relativ kurze Dauer der Aufenthalte hin (vgl. in

diesem Kontext etwa VGr, 26. August 2021, VB.2021.00255, E. 3.2.3, wo

die ausländische Person über mehrere Jahre jeweils die maximale Dauer ihrer

Visa ausnutzte). Während ihrer Anwesenheit in der Schweiz unternahm die

Beschwerdeführerin 1 denn auch Dinge, die üblicherweise während eines

Besuchs- bzw. Tourismusaufenthalts im Ausland unternommen werden. Die

gesamthaft wenigen Kontakte, die die Beschwerdeführerin 1 während ihrer

Aufenthalte in der Schweiz knüpfen konnte, beruhen auf dem Verhältnis zur

Familie des Beschwerdeführers 2 bzw. der Beschwerdeführerin 3. Dass

die Beschwerdeführerin 1 – abgesehen von Bekanntschaften im Zusammenhang

mit ihrem Aufenthalt in der Institution G– direkte Kontakte

zur einheimischen Bevölkerung geknüpft hätte, geht nicht aus den Akten hervor.

Schliesslich wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich, dass

die Beschwerdeführerin 1 über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt oder

dass sie je in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig gewesen wäre. Mithin

erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die

Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur

Schweiz, nicht als rechtsverletzend.

5.2.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28

AIG kumulativ erfüllt sein müssen, ändert auch das Vorliegen der notwendigen

finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4 VZAE nichts an diesem

Ergebnis (vgl. vorn, E. 4.4 Abs. 2).

6.

6.1 Sodann

erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, der

Beschwerdeführerin auch gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend (vgl.

ausführlich zu dieser Bestimmung etwa VGr, 25. Mai 2023, VB.2022.00751,

E. 3.6.2 Abs. 1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin 1 verbrachte praktisch ihr

ganzes bisheriges Leben in Australien und hielt sich in der Vergangenheit

lediglich einige wenige Male jeweils nur für drei bis vier Wochen (zu

Besuchszwecken) in der Schweiz auf. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass

die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Gesundheitszustands unabhängig von

ihrem Aufenthaltsort auf einen Pflegeplatz angewiesen ist; dass sie keine nahen

Verwandten in Australien (mehr) hat, ist vor diesem Hintergrund nicht von

entscheidender Bedeutung. An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis der

Beschwerdeführerenden auf die "psychisch-emotionale Betreuung",

welche durch die Beschwerdeführenden 2 und 3 erbracht wird, nichts zu

ändern; entgegen ihren Vorbringen hatte die Vorinstanz diese Ausführungen im

Rahmen des Rekursverfahrens nicht ausdrücklich zu widerlegen (vgl. zu den

Begründungsanforderungen vorn, E. 3.2).

6.2 Wie die Vorinstanz schliesslich zu Recht erwog,

sind die zuständigen Behörden gehalten, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs der

Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin 1 angemessen Rechnung zu tragen. Gleichzeitig steht

auch der Beschwerdeführer 2 in der Pflicht: Er hat für seine Mutter einen

geeigneten Pflegeplatz in Australien zu suchen. Dies sollte nach dem Gesagten

grundsätzlich möglich sein. Zutreffend erwog die Vorinstanz in dieser Hinsicht

weiter, dass sich die Frage der Unzumutbarkeit bzw. der Unmöglichkeit eines

Wegweisungsvollzugs (und der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen

Konsequenzen) nur stellt, wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater

medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen

längerfristig (objektiv) nicht durchführbar sein sollte (zum Ganzen BGr,

7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 5.5.2, und 7. November 2018,

2C_98/2018, E. 5.5.3; vgl. BGr, 19. Juni 2020, 2C_221/2020, E. 2).

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16).

Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario

und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.