VB.2023.00159
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00159
21. Juli 2023Deutsch6 min
(URT.2023.24717)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00159
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 21. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Änderung
bzw. Löschung von Handelsregistereinträgen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2008 wurde die
Familienstiftung Stiftung B (CHE-01) mangels Einhaltung der
Eintragungsvoraussetzungen im Handelsregister gelöscht. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2008
(5A_602/2008) ab. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012
wurde A als Stiftungsrat der Stiftung B abberufen.
Mit Eingabe vom 16. November 2020 meldete der (neue)
Stiftungsrat der Stiftung B Letztere zur Eintragung an. Am 22. Dezember
2020 wurde die Familienstiftung Stiftung B (CHE-02) im Handelsregister
eingetragen.
B. Mit
Beschluss vom 20. Mai 2021 trat das Verwaltungsgericht unter anderem
deshalb nicht auf eine von A erhobene Beschwerde ein, weil es sich bei der Stiftung
B um eine (reine) Familienstiftung handelt und folglich das Zivilgericht am
Stiftungssitz für diesbezügliche Klagen zuständig ist (Art. 87 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210], VGr,
20. Mai 2021, VB.2021.00057, E. 1.3 Abs. 1). Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2021
(4A_371/2021) ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 13. Januar
2023 (RG.2022.00007) trat die Einzelrichterin auf ein Revisionsgesuch As
betreffend das Urteil vom 20. Mai 2021 nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit als "Beschwerde Vorsorge- und
Freizügigkeitseinrichtungen" betitelter Eingabe vom 17. März 2023
gelangte A an das Verwaltungsgericht, wobei er sich gegen eine im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlichte Mutationsmeldung
betreffend die Stiftung B richtete. Damit beantragte A in der Hauptsache, die
"Stiftung B sei ins Handelsregister ZH als Personalvorsorgestiftung
einzutragen und als Familienstiftung zu löschen".
Mit Präsidialverfügung vom 21. März
2023.
wurde A aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, eine Kaution
von Fr. 1'620.- zu leisten. Am 16. April 2023 ersuchte A um unentgeltliche
Rechtspflege. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wies die Vorsitzende das
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte A eine neue
Frist von zehn Tagen zur Leistung der Kaution an. Mit Eingabe vom 5. Mai
2023.
verzichtete das Handelsregisteramt auf eine Beschwerdeantwort. Auf eine
gegen die Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 gerichtete Beschwerde trat
das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2023 nicht ein. Da die Frist zur
Leistung der Kaution zwischenzeitlich abgelaufen war, setzte die Vorsitzende A
am 20. Juni 2023 eine neue Frist zur Leistung der Kaution von zehn Tagen
an. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 ersuchte dieser um Wiedererwägung der
Verfügung vom 2. Mai 2023; die Vorsitzende wies dieses Gesuch am 23. Juni
2023.
ab. Die Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim Verwaltungsgericht
ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich für Beschwerden gegen Anordnungen des
Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Zum
Entscheid ist die Einzelrichterin berufen, da sich das Rechtsmittel – wie sich
sogleich zeigt – als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1
lit. a und Abs. 2 e contrario VRG; Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7;
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
1.3
Wie das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bereits dargelegt hat, ist es für die
Beurteilung von dessen Begehren unzuständig, da es sich bei der Stiftung B um
eine (reine) Familienstiftung handelt und folglich das Zivilgericht am
Stiftungssitz für diesbezügliche Klagen zuständig ist (vgl. ausführlich VGr,
20.
Mai 2021, VB.2021.00057, E. 1.3 mit Hinweisen). Bereits aus
diesem Grund ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
1.4
Ebenso ist
auf die Beschwerde infolge Kautionssäumnis nicht einzutreten: Die Kautionierung
des Gesuchstellers stützte sich samt der Androhung des Nichteintretens zu Recht
auf § 15 Abs. 2 Ingress sowie lit. a VRG. Sie entspricht im
Betrag den zu erwartenden Kosten und ist bezüglich Frist angemessen (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 5, 7, 21, 23 ff., 42,
46.
und 52 ff.). Die Frist von zehn Tagen zur Leistung der Kaution,
die mit Verfügung vom 21. März 2023 erstmals und am 20. Juni 2023
letztmals (neu) angesetzt wurde, lief am 3. Juli 2023 ab. Die
Sicherheitsleistung ging jedoch weder bis zu diesem Datum noch später beim Verwaltungsgericht
ein.
1.5
Anzumerken
ist schliesslich, dass vorliegend auch fraglich erscheint, ob überhaupt eine anfechtbare
Anordnung vorliegt, zumal der Beschwerdeführer einzig eine Mutationsmeldung im
SHAB zu einer bereits vollzogenen Änderung im Handelsregister anficht (vgl.
VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00392, E. 1.2, und 19. August 2015,
VB.2015.00447, E. 1.2). Da ohnehin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
braucht diese Frage hier nicht weiter vertieft zu werden.
2.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 3 Abs. 1
in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die
Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Da es sich vorliegend um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (BGr, 9. August 2021,
4A_371/2021, E. 1.2.1 mit Hinweisen), ist die ordentliche Beschwerde
grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-
zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Hier lässt sich der
Streitwert nicht mit Sicherheit eruieren (vgl. auch BGr, 9. August 2021, 4A_371/2021,
E. 1.2.3 f.). Aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens ist davon auszugehen, dass dieser mehr als
Fr. 30'000.- beträgt. Insofern liesse sich ordentliche Beschwerde führen.
Sollte dieser Streitwert nicht gegeben sein, wäre dies möglich, wenn sich eine
Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2
lit. a BGG). In den übrigen Fällen ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG zu erheben. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an
die Parteien, den Beschwerdeführer.