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Entscheid

VB.2023.00159

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00159

21. Juli 2023Deutsch6 min

(URT.2023.24717)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00159

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 21. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Änderung

bzw. Löschung von Handelsregistereinträgen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2008 wurde die

Familienstiftung Stiftung B (CHE-01) mangels Einhaltung der

Eintragungsvoraussetzungen im Handelsregister gelöscht. Eine dagegen erhobene

Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2008

(5A_602/2008) ab. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012

wurde A als Stiftungsrat der Stiftung B abberufen.

Mit Eingabe vom 16. November 2020 meldete der (neue)

Stiftungsrat der Stiftung B Letztere zur Eintragung an. Am 22. Dezember

2020 wurde die Familienstiftung Stiftung B (CHE-02) im Handelsregister

eingetragen.

B. Mit

Beschluss vom 20. Mai 2021 trat das Verwaltungsgericht unter anderem

deshalb nicht auf eine von A erhobene Beschwerde ein, weil es sich bei der Stiftung

B um eine (reine) Familienstiftung handelt und folglich das Zivilgericht am

Stiftungssitz für diesbezügliche Klagen zuständig ist (Art. 87 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210], VGr,

20. Mai 2021, VB.2021.00057, E. 1.3 Abs. 1). Eine dagegen

erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2021

(4A_371/2021) ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 13. Januar

2023 (RG.2022.00007) trat die Einzelrichterin auf ein Revisionsgesuch As

betreffend das Urteil vom 20. Mai 2021 nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit als "Beschwerde Vorsorge- und

Freizügigkeitseinrichtungen" betitelter Eingabe vom 17. März 2023

gelangte A an das Verwaltungsgericht, wobei er sich gegen eine im

Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlichte Mutationsmeldung

betreffend die Stiftung B richtete. Damit beantragte A in der Hauptsache, die

"Stiftung B sei ins Handelsregister ZH als Personalvorsorgestiftung

einzutragen und als Familienstiftung zu löschen".

Mit Präsidialverfügung vom 21. März

2023.

wurde A aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, eine Kaution

von Fr. 1'620.- zu leisten. Am 16. April 2023 ersuchte A um unentgeltliche

Rechtspflege. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wies die Vorsitzende das

Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte A eine neue

Frist von zehn Tagen zur Leistung der Kaution an. Mit Eingabe vom 5. Mai

2023.

verzichtete das Handelsregisteramt auf eine Beschwerdeantwort. Auf eine

gegen die Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 gerichtete Beschwerde trat

das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2023 nicht ein. Da die Frist zur

Leistung der Kaution zwischenzeitlich abgelaufen war, setzte die Vorsitzende A

am 20. Juni 2023 eine neue Frist zur Leistung der Kaution von zehn Tagen

an. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 ersuchte dieser um Wiedererwägung der

Verfügung vom 2. Mai 2023; die Vorsitzende wies dieses Gesuch am 23. Juni

2023.

ab. Die Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim Verwaltungsgericht

ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich für Beschwerden gegen Anordnungen des

Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des

Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Zum

Entscheid ist die Einzelrichterin berufen, da sich das Rechtsmittel – wie sich

sogleich zeigt – als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1

lit. a und Abs. 2 e contrario VRG; Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7;

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.3

Wie das

Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bereits dargelegt hat, ist es für die

Beurteilung von dessen Begehren unzuständig, da es sich bei der Stiftung B um

eine (reine) Familienstiftung handelt und folglich das Zivilgericht am

Stiftungssitz für diesbezügliche Klagen zuständig ist (vgl. ausführlich VGr,

20.

Mai 2021, VB.2021.00057, E. 1.3 mit Hinweisen). Bereits aus

diesem Grund ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.4

Ebenso ist

auf die Beschwerde infolge Kautionssäumnis nicht einzutreten: Die Kautionierung

des Gesuchstellers stützte sich samt der Androhung des Nichteintretens zu Recht

auf § 15 Abs. 2 Ingress sowie lit. a VRG. Sie entspricht im

Betrag den zu erwartenden Kosten und ist bezüglich Frist angemessen (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 5, 7, 21, 23 ff., 42,

46.

und 52 ff.). Die Frist von zehn Tagen zur Leistung der Kaution,

die mit Verfügung vom 21. März 2023 erstmals und am 20. Juni 2023

letztmals (neu) angesetzt wurde, lief am 3. Juli 2023 ab. Die

Sicherheitsleistung ging jedoch weder bis zu diesem Datum noch später beim Verwaltungsgericht

ein.

1.5

Anzumerken

ist schliesslich, dass vorliegend auch fraglich erscheint, ob überhaupt eine anfechtbare

Anordnung vorliegt, zumal der Beschwerdeführer einzig eine Mutationsmeldung im

SHAB zu einer bereits vollzogenen Änderung im Handelsregister anficht (vgl.

VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00392, E. 1.2, und 19. August 2015,

VB.2015.00447, E. 1.2). Da ohnehin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

braucht diese Frage hier nicht weiter vertieft zu werden.

2.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 3 Abs. 1

in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]).

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in

unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der

Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die

Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Da es sich vorliegend um eine

vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (BGr, 9. August 2021,

4A_371/2021, E. 1.2.1 mit Hinweisen), ist die ordentliche Beschwerde

grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-

zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Hier lässt sich der

Streitwert nicht mit Sicherheit eruieren (vgl. auch BGr, 9. August 2021, 4A_371/2021,

E. 1.2.3 f.). Aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers im Rahmen

des vorliegenden Verfahrens ist davon auszugehen, dass dieser mehr als

Fr. 30'000.- beträgt. Insofern liesse sich ordentliche Beschwerde führen.

Sollte dieser Streitwert nicht gegeben sein, wäre dies möglich, wenn sich eine

Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2

lit. a BGG). In den übrigen Fällen ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG zu erheben. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an

die Parteien, den Beschwerdeführer.