VB.2023.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00160
18. Juli 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24713)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00160
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren am 1968, Staatsangehöriger von Äthiopien,
reiste am 17. Juni 2001 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit
Verfügung vom 17. Januar 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge ([BFF];
heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Gesuch ab und wies A aus der
Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission ([ARK], heute Bundesverwaltungsgericht
[BVGr]) vom 16. August 2004 abgewiesen. Am 11. Dezember 2006
heiratete A die damals vorläufig aufgenommene äthiopische Staatsangehörige B,
geboren 1968. Aufgrund der Heirat stellte A betreffend die Verfügung vom 4. März
2002 in Bezug auf die angeordnete Wegweisung ein Wiedererwägungsgesuch an das
Bundesamt für Migration ([BFM], heute SEM). Das BFM hiess die Beschwerde mit
Verfügung vom 23. Januar 2007 gut und ordnete die vorläufige Aufnahme von A
an.
Am 20. September 2017 wurde der Ehefrau von A das
Schweizer Bürgerrecht erteilt. Aufgrund dessen wurde A gestützt auf die
Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und jeweils
jährlich verlängert.
A wurde vom 1. April 2006
bis 30. April 2012 von der Asylvorsorge unterstützt. Seither bezieht er
mit seiner Ehefrau Leistungen der Sozialhilfe die bis im August 2019 Fr. 311'818.60
betrugen.
A ging vom 1. September
2012 bis am 30. April 2014 im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogrammes
einer Tätigkeit nach. Ab Mai 2018 arbeitete er einige Monate im
Gastronomiebereich im Stundenlohn. Von April 2019 bis August 2021 übte er eine
Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe aus; seither ist er arbeitslos und bezieht
Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ergänzend muss er zusammen mit seiner
Ehefrau zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden.
Am 18. Juli 2020 reichte A ein Gesuch um Erteilung
der Niederlassungsbewilligung ein, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom
13. September 2022 abwies.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 6. Oktober 2022 erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 23. Februar 2023 ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom
21.
März 2023 (Poststempel) an das Verwaltungsgericht und beantragte
(sinngemäss) die Aufhebung des Rekursentscheids vom 23. Februar
2023.
und die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung.
Mit Präsidialverfügung vom 22. März
2023.
und vom 14. April 2023 forderte der Abteilungspräsident A auf,
weitere Unterlagen zu den Akten zu reichen. A kam diesen Aufforderungen nach.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. März
2023.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 34
Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern
die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt
mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre
ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine
Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann die Niederlassungsbewilligung bei
ungenügender Integration verweigert werden, was sich bis Ende 2018 aus Art. 61
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(aVZAE) in Verbindung mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34
Abs. 2 lit. c AIG ergibt (vgl. zum Ganzen auch VGr, 17. April
2019, VB.2019.00132, E. 2.1.1).
2.2
Laut Art. 34
Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG kommt eine Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn der betroffene
Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier bereits
niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli
2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen
zieht die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von
etwa Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht,
während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. auch
den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD
über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015
[ZV-EJPD] sowie die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum AIG des
Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl.
auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;
BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3; in Bezug auf nicht
aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3).
Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während
blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem
Familiennachzug entwickelten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen.
Das Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar
ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene
Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit
möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu
finden (BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).
2.3
Anders als
beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung setzt die
Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen schuldhaften
Sozialhilfebezug voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August 2015,
2C_1144/2014, E. 4.5.4): Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist
nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und ständiger
bundesgerichtlicher Praxis kein Begründungselement des Widerrufsgrunds, sondern
erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (anstelle vieler BGr,
24.
Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für die erstmalige Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch u. a. erforderlich, dass kein Widerrufsgrund
vorliegt, dass ein Widerruf darüber hinaus auch verhältnismässig wäre, wird
hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der Nichterteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden Aufenthaltsstatus
eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine statusverändernde
Massnahme handelt, welche einer umfassenden Verhältnismässigkeitsabwägung
bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen
erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines Widerrufsgrundes abstellend
auch Silvia Hunziker/Beat König, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG],
Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der
Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 164;
a.M. Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 9).
2.4
Weiter
muss der betroffene Ausländer nebst der Erfüllung von Art. 34 Abs. 2 lit. c
AIG kumulativ neu auch im Sinne von Art. 58a
Abs. 1 AIG integriert sein. Hierbei handelt es sich um einen abschliessenden Katalog von vier
Integrationskriterien: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, c) die
Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung, wobei in Bezug auf
die letzten beiden Kriterien den Integrationshindernissen aufgrund einer
Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände
angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl.
auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
Um die
Sprachkenntnisse zu belegen, muss der betroffene Ausländer gemäss Art. 60 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE den Nachweis
mittels eines migrationsrechtlich anerkannten Zertifikats erbringen, dass er in
der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens
auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Der Kanton Zürich verlangt
hierbei höhere als vom Bund vorgesehene Mindestanforderungen, weshalb der
betroffene Ausländer gemäss Zürcher Praxis sowohl mündliche als auch
schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2
nachzuweisen hat (vgl. Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich,
Niederlassungsbewilligung, Version vom 28. Mai 2021, Ziff. 4.3.3.)
Am
Wirtschaftsleben nimmt gemäss Art. 77e VZAE teil, wer seine Lebenshaltungskosten
und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter
Dispositiv
deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach nimmt eine
sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am
Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltlos als integriert
gelten.
2.5 Aufgrund
des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes
obliegt die Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen Behörde
(sogenannte "subjektive" Beweisführungslast) wobei die rechtsuchende
Partei gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber
hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich
ableitet, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat
(sogenannte "objektive" Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August
2012, 2C_1046/2011, E. 4.3). Anders als beim Widerruf einer
Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von
Art. 34 Abs. 2 AIG demgemäss grundsätzlich bei dem um die Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz
Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.
3.
3.1 Die
Vorinstanz sah die Erfüllung der ordentlichen Aufenthaltsdauer für die
Erteilung der Niederlassungsbewilligungen als gegeben, sah jedoch das
Integrationskriterium von Art. 58 Abs. 1. lit. d AIG als nicht
erfüllt. Weiter hielt sie fest, dass keine objektiven Gründe ersichtlich seien,
weshalb er dieses Kriterium nicht erfüllen könnte und es lägen auch keine
besonderen Gründe vor, welchen den Beschwerdeführer dennoch als besonders
integriert erscheinen lassen.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er in den letzten drei Jahren keine
Sozialhilfe bezogen habe. Ende August 2021 habe er seine Arbeitsstelle verloren
und erhalte seit November 2021 Arbeitslosengelder. Das Sozialamt habe teilweise
Kosten für notwendige Medikamente und diverse medizinische Hilfeleistungen für
seine Frau übernommen. Diese Sozialhilfegelder würden aber nur seine Ehefrau
betreffen.
3.3 Der
Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen
für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Er und seine Ehefrau haben
jedoch von April 2006 bis April 2012 von der Asylfürsorge unterstützt werden
müssen und beziehen seither Sozialhilfe. Die bezogenen Unterstützungsleistungen sind als erheblich zu bezeichnen
(insgesamt Fr. 311'818.60 Sozialhilfeleistungen Stand 31. August 2019). Abgesehen von kurzen Unterbrüchen
musste der Beschwerdeführer seit seiner Einreise (teilweise ergänzend) von öffentlichen
Geldern unterstützt werden: Der Beschwerdeführer nahm von 1. September
2012 bis 30. April 2016 an einem Arbeitsintegrationsprogramm teil. Ab 1. Mai
2018 arbeitete er für einige Monate im Stundenlohn als Gastronomiemitarbeiter
im Restaurant C in der Einrichtung D. Von April 2019 bis August 2021
war er als Küchenhilfe im Restaurant E in F, angestellt. Seither ist er
arbeitslos und bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Gemäss Schreiben
der Sozialen Dienste der Stadt
G vom 26. Oktober 2022 erhielten die Ehegatten vom 15. März 2021 bis
dato ergänzend Sozialhilfeleistungen im Betrage von Fr. 33'759.-. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer, auch wenn
sich der Sozialhilfebezug durch die Leistungen der Arbeitslosenkasse verringert
hat, dennoch weiterhin ergänzend auf die Unterstützung der Sozialhilfe
angewiesen. Soweit er geltend macht, dass die seit seiner Arbeitslosigkeit
bezogenen Sozialhilfegelder nur seine Ehefrau betreffen würden, ist ihm
entgegenzuhalten, dass er hierfür keinerlei Beweise eingereicht hat. Solches
ergibt sich auch nicht aus den Akten und es erscheint überdies fraglich, zumal
Leistungen für notwendige Medikamente und medizinische Hilfeleistungen
in der Regel von der Krankenkasse übernommen werden. Es kann jedoch vorliegend
offenbleiben, ob von einer Ablösung von der Sozialhilfe auszugehen ist, da der
Zeitraum von weniger als zwei Jahren zu kurz erscheint, um eine nachhaltige wirtschaftliche
Integration als erstellt zu betrachten sowie um eine hinlänglich verlässliche
Prognose zur wirtschaftlichen Integration zu tätigen (vgl. VGr, 6. Juli
2022, VB.2022.00330, E. 3.2 ff.). Dies gilt insbesondere unter
Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seit dem Verlust seiner
Arbeitsstelle im August 2019 von Taggeldern der Arbeitslosenkasse lebt und die Rahmenfrist für die Arbeitslosentaggelder
im August 2023 abläuft. Der Beschwerdeführer war zuvor während weniger als 2½
Jahren erwerbstätig. Er macht nicht geltend, dass er Aussicht auf eine
existenzsichernde Arbeitsstelle hat und zeigt diesbezüglich auch keinerlei
Bemühungen auf. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sein
Sozialhilfebezug in Kürze erheblich zunehmen wird. In Anbetracht des
Dargelegten ist im Sinn von Art. 58 Abs. 1 lit. d AIG in
Verbindung mit Art. 77e VZAE dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht die
Niederlassungsbewilligung verweigert worden. Da allein hierdurch noch nicht in
sein hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann er seine Beziehungen zu
hier lebenden Familienangehörigen und Bekannten weiter wie bis anhin pflegen.
Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit als verhältnismässig und ist
mit Art. 8 EMRK vereinbar.
Dem Beschwerdeführer bleibt es im Übrigen unbenommen, bei
veränderter finanzieller Situation bzw. nach der dreijährigen Mindestdauer
erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu ersuchen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch
keine Parteientschädigung zu, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.