VB.2023.00162
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00162
6. Juli 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24675)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00162
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1980 geborener Staatsangehöriger der
Dominikanischen Republik. Er hat zwei Kinder, die ebenfalls Staatsangehörige
der Dominikanischen Republik sind: Sohn C, geboren 2009, und Tochter D, geboren
2011.
Am 13. September 2015 heiratete A die Schweizer
Bürgerin E, geboren 1989. In der Folge reiste er am 4. März 2016 in die
Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am
14. März 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Seit dem 4. März
2021 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung.
Am 1. bzw. 9. März 2022 ersuchten C und D um
Erteilung einer Einreisebewilligung, um im Rahmen eines Familiennachzugs zu
ihrem Vater in die Schweiz zu ziehen. Das Migrationsamt wies die Gesuche mit
Verfügung vom 12. August 2022 ab, da die Nachzugsfrist verpasst sei und
keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen
würden.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 12. September 2022 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 16. Februar 2023 ab.
III.
Am 17. März 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei C und D eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. März 2023
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Mit Eingabe vom 4. April 2023 reichte A weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer zählt in seiner Beschwerde die von
ihm im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen auf und rügt diesbezüglich eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe die
vorgelegten Beweismittel absichtlich übersehen. Welches Beweismittel die
Vorinstanz übersehen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar, und ist
auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die wesentlichen
Beweismittel ausreichend berücksichtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt nicht vor.
3.
3.1
Die minderjährigen
Kinder einer Person mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dieser zusammenwohnen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht
oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
Sind die Kinder unter zwölf Jahre alt, haben sie Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG).
Ein Anspruch
auf Familiennachzug
kann
sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht
auf Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang
mit einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.
3.2
Nach Art. 47
Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb
von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei
Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein
Statuswechsel – wie etwa die Erteilung der Niederlassungsbewilligung – löst
keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist
(vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit Hinweisen; VGr,
30.
März 2023, VB.2023.00116, E. 3.1).
3.3
Gemäss Art. 10a Abs. 1 der Verordnung 3 über
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni 2020
(Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) können Ausländerinnen und
Ausländer, die durch Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus davon
abgehalten wurden, fristgerecht nach Art. 47 AIG zu handeln, die versäumte
Handlung bis zum Ende der Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung 3 nachholen.
3.4
Ein
Nachzug nach Ablauf der Nachzugsfrist kommt im Übrigen gemäss Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht
werden.
3.4.1
Wichtige familiäre Gründe für einen späteren
Nachzug von Kindern sind gemäss Art. 75 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(SR 142.201) gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug
gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der
Fristenregelung in Art. 47 AIG
Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen
möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns
entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen
die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017,
E. 4.1.3 mit Hinweisen, und 7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3.1;
VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3).
3.4.2
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon
aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch
ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben
zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die
Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,
überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen
Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen
Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht
in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die
ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine
gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu
beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,
E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017,
E. 3.4.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 3.1).
3.4.3
Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen
Grund für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn
deren weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen
Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl.
BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.5 mit Hinweisen). Für den
Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr,
14.
April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020,
2C_917/2019, E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
3.4.4
Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert,
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8
EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen
öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche
Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was
die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche
regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn
von
Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei
ist Art. 47 Abs. 4 AIG so
zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht
verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.
– 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019,
2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen).
3.4.5
Es obliegt im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären
Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG;
BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2, und 19. Februar 2016,
2C_767/2015, E. 5.1.3; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3,
und 21. April 2021, VB.2021.00149, E. 5.3).
4.
4.1
Die Frist
für den Familiennachzug begann vorliegend mit der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer am 14. März 2016 zu laufen.
Sie endete nach fünf Jahren am 14. März 2021. Zu diesem Zeitpunkt waren
beide Kinder noch unter zwölf Jahre alt, weshalb die fünfjährige Frist
massgebend ist. Die Kinder ersuchten am 1. bzw. 9. März 2022 erstmals
um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung, als die Nachzugsfrist
bereits seit knapp einem Jahr abgelaufen war. Wann der Beschwerdeführer begann,
den Familiennachzug zu organisieren, ist entgegen seiner Ansicht nicht
massgebend. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei zu vermuten, dass er bzw. seine Kinder
bereits vor dem 1. bzw. 9. März 2022 ein Gesuch um Familiennachzug
bei der Schweizerischen Vertretung in der Dominikanischen Republik eingereicht
hätten. Er begründet dies damit, dass seine Ehefrau in einem Schreiben, datiert
vom 2. März 2021, erklärte, mit dem Familiennachzug einverstanden zu sein.
In den Akten finden sich aber keine Hinweise darauf, dass dieses Schreiben der
Schweizerischen Vertretung in der Dominikanischen Republik oder dem
Migrationsamt bereits vor dem 1. bzw. 9. März 2022 eingereicht worden
war. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich vorgebracht. Auch
sonstige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer oder seine Kinder
tatsächlich bereits vor dem 1. bzw. 9. März 2022 um Familiennachzug
ersucht hatten, bestehen keine. Die entsprechenden Angaben des
Beschwerdeführers fallen unsubstanziiert aus und wurden nicht mit Belegen
untermauert. Sie erweisen sich daher als unglaubhaft.
4.3
Mit der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer begannen die
Fristen für den Familiennachzug nicht neu zu laufen, da er bzw. seine Kinder
zuvor nie erfolglos um Familiennachzug ersucht haben.
4.4
Sollte der
Beschwerdeführer keine Kenntnis von den Familiennachzugsfristen gehabt haben,
kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es besteht gemäss
Bundesgericht keine Pflicht der Migrationsbehörden, alle ausländischen Personen
über sämtliche sie betreffenden Fristen – wie etwa die Nachzugsfrist – zu
informieren (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5 mit Hinweis;
VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00642, E. 3.4.3). Es wäre am
Beschwerdeführer gewesen, sich rechtzeitig über die Nachzugsvoraussetzungen zu
informieren.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er bzw. seine Kinder hätten aufgrund der
Covid-19-Pandemie nicht innerhalb der Nachzugsfristen um Familiennachzug
ersuchen können. Aufgrund der Pandemie seien die Verwaltungsbüros in der
Schweiz sowie die Schweizer Vertretungen im Ausland geschlossen gewesen und es
sei kaum möglich gewesen, diese zu kontaktieren. Auch sei es als Ausländerin
bzw. Ausländer nicht möglich gewesen, in die Schweiz einzureisen.
5.2
Im März 2020
setzte der Bundesrat weitgehende Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Pandemie in Kraft und der internationale Reiseverkehr kam praktisch
vollständig zum Erliegen. Die Massnahmen wurden in der Folge schrittweise
wieder gelockert. Öffentlich zugängliche Einrichtungen wurden gemäss Art. 6
Abs. 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus vom 13. März 2020 (Covid-19-Verordnung 2 in der Fassung
vom 16. März 2020; AS 2020 783) per 17. März 2020 für das
Publikum geschlossen. Diese Bestimmung galt jedoch nicht für die öffentliche
Verwaltung (Art. 6 Abs. 3 lit. j Covid-19-Verordnung 2 in
der Fassung vom 16. März 2020; AS 2020 783). Ab dem 11. Mai 2020
durften Ausländerinnen und Ausländer mit gültigem Visum wieder in die Schweiz
einreisen (Art. 3 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Covid-19-Verordnung 2
in der Fassung vom 8. Mai 2020; AS 2020 1505). Der Familiennachzug
nach den Art. 42–45 sowie Art. 85 Abs. 7 AIG war gemäss Art. 3c
lit. a Covid-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 12. Juni 2020
(AS 2020 2099) ab dem 15. Juni 2020 wieder möglich. Auch der
internationale Flugverkehr wurde im Lauf des Jahrs 2020 wieder aufgenommen. Die
Briefpost war zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Entsprechend haben die
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus den Beschwerdeführer bzw. seine
Kinder nicht davon abgehalten, ihre Gesuche um Familiennachzug vor dem
14.
März 2021 einzureichen. Art. 10a Abs. 1
Covid-19-Verordnung 3 ist daher nicht einschlägig.
6.
6.1
Das Gesuch
der Kinder des Beschwerdeführers erfolgte nach dem Gesagten verspätet. Der
Familiennachzug kann folglich nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen.
6.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht früher um Familiennachzug ersuchen
können, da er zunächst die Sprache lernen und ein genügendes Einkommen habe
erzielen müssen. Erst danach hätten er und seine Ehefrau eine genug grosse
Wohnung mieten können. Zudem macht er geltend, er sei gemäss einem Urteil des
Kinder- und Jugendgerichts Santiago vom 18. August 2021 der alleinige
Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut. Er habe auch stets die Verantwortung
für die Kinder getragen. Die Mutter der Kinder habe hingegen keine
rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die es ihr erlaube, sich um die Kinder zu
kümmern. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, seine beiden Kinder
sollten zu ihm in die Schweiz kommen, da sie hier ein stabiles Umfeld hätten.
Er und seine Ehefrau könnten sie unterstützen, wenn sie hier leben würden. Die
Mutter der Kinder sei hingegen nachlässig und kümmere sich nicht gut um die
Kinder. Auch sei die Kriminalitätsrate in der Dominikanischen Republik sehr
hoch.
6.3
Der
Umstand, dass es dem Wunsch der Beteiligten entsprechen würde, wenn die Kinder
fortan in der Schweiz leben könnten, stellt für sich genommen keinen wichtigen
Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (VGr, 17. März 2022,
VB.2021.00812, E. 5.4.1). Auch die mit Urteil des Kinder- und
Jugendgerichts Santiago vom 18. August 2021 vorgenommene Übertragung der
Obhut und des Sorgerechts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG dar. Erachtet eine ausländische Behörde einen Umzug in die
Schweiz für sinnvoll oder dem Kindswohl zuträglich, ist diese Beurteilung für
die schweizerischen Behörden nicht bindend. Dies gilt insbesondere dort, wo die
ausländische Behörde massgeblich auf die Präferenzen der Beteiligten abgestellt
und die Obhut sowie elterliche Sorge gerade im Hinblick auf den geplanten
Familiennachzug übertragen hat (VGr, 17. März 2022, VB.2021.00812,
E. 5.4.1 mit Hinweisen). Das Urteil des Kinder- und Jugendgerichts
Santiago vom 18. August 2021 erging, nachdem der Beschwerdeführer und die
Mutter der Kinder freiwillig eine Vereinbarung unterzeichneten, wonach fortan
der Beschwerdeführer die Obhut sowie das Sorgerecht innehaben soll.
Anschliessend stellte der Beschwerdeführer beim Kinder- und Jugendgericht
Santiago einen Antrag auf offizielle Anerkennung dieser freiwilligen
Übertragung von Obhut und Sorgerecht. Das Gericht hiess den Antrag gut. Aus dem
Urteil ergeben sich keine Gründe, die für einen Umzug der Kinder in die Schweiz
sprechen. Das Urteil beruht allein auf einer freien Entscheidung des
Beschwerdeführers und der Mutter seiner Kinder. Gründe dafür, weshalb der Beschwerdeführer
und die Mutter der Kinder nicht schon früher – als die Frist für den
Familiennachzug noch nicht abgelaufen war – eine Übertragung der Obhut und
elterlichen Sorge vereinbarten, sind nicht ersichtlich. Das Urteil vermag daher
einen nachträglichen Familiennachzug nicht zu rechtfertigen.
6.4
Auch dass
der Beschwerdeführer zunächst eine neue Arbeit sowie eine grössere Wohnung
suchen musste, rechtfertigt den verspäteten Familiennachzug nicht. Der Umstand,
dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die
Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel
keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Ein
Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem
Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020,
2C_948/2019, E. 2.3.4 und 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396,
E. 5.3). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterzeichneten den
Mietvertrag für die grössere Wohnung zudem bereits im April 2020, Mietbeginn
war der 1. August 2020. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für den
Familiennachzug noch nicht abgelaufen. Der Beschwerdeführer und seine Kinder
hätten ab Unterzeichnung des Mietvertrags bzw. ab Mietbeginn noch während rund
eines bzw. eines halben Jahres die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig ein Gesuch
zu stellen. Dies taten sie jedoch nicht.
6.5
Die Kinder
des Beschwerdeführers kamen im Jahr 2009 bzw. 2011 in der Dominikanischen
Republik zur Welt. Bis 2013 lebten sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer,
ihrer Mutter, den Eltern des Beschwerdeführers und weiteren Verwandten in einem
Haushalt. Im Januar 2013 ging der Beschwerdeführer nach Europa, fortan wuchsen
seine Kinder ohne ihn auf. Sie lebten weiterhin mit ihrer Mutter, den Eltern
des Beschwerdeführers und weiteren Verwandten zusammen. Von Januar bis Dezember
2017.
lebten sie mit ihrer Mutter allein in einem Haushalt. Seit Januar 2018 bis
heute leben sie ohne ihre Mutter bei den Eltern des Beschwerdeführers bzw.
ihren Grosseltern.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind 62 und 68 Jahre alt.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sie aufgrund einer schweren
Krankheit oder dergleichen nicht mehr in der Lage wären, die Betreuung der
Kinder weiterhin zu übernehmen. Entsprechende Hinweise bestehen keine. Der Sohn
des Beschwerdeführers lebte während drei Jahren und die Tochter während
eineinhalb Jahren gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt.
Demgegenüber leben die Kinder des Beschwerdeführers bereits seit zwölf bzw.
zehn Jahren mit dessen Eltern – ihren Grosseltern – zusammen. Spätestens seit
dem Jahr 2018 sind die Grosseltern die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungspersonen
der Kinder. Die Kinder sind in der Dominikanischen Republik geboren und
aufgewachsen und dort verwurzelt. Im
Fall eines nachträglichen Familiennachzugs müssten sie ihr vertrautes
sprachliches, soziales und kulturelles Umfeld verlassen und fortan ohne ihre bisherigen
Hauptbetreuungspersonen leben. Trotz der erhöhten Kriminalitätsrate in der
Dominikanischen Republik würde dieses Vorgehen dem Kindswohl widersprechen. Mit
den Verhältnissen in der Schweiz sind die Kinder nicht vertraut. Auch bestehen
keine Hinweise darauf, dass sie Deutsch sprechen oder verstehen. Der Sohn ist
heute 13 Jahre alt, die Tochter ist 11 Jahre alt. Insbesondere der
Sohn dürfte bei einem Umzug in die Schweiz mit Integrationsschwierigkeiten
konfrontiert sein, da er nur noch wenige Jahre schulpflichtig ist.
6.6
Insgesamt
ist nicht davon auszugehen, dass das Wohl der Kinder des Beschwerdeführers bei
einer Einreise in die Schweiz besser gewahrt wäre als bei ihrem Verbleib in der
Heimat, wo sie wie bis anhin durch ihre Grosseltern betreut werden können. Der
Beschwerdeführer hätte sich innerhalb der ordentlichen fünfjährigen
Nachzugsfrist um einen Nachzug seiner Kinder bemühen müssen, wenn er gewollt
hätte, dass sie bei ihm und seiner Ehefrau aufwachsen können. Eine möglichst
frühe Einschulung in der Schweiz hätte dazu beigetragen, dass die Integration
in das Bildungssystem für diese keine grosse Herausforderung dargestellt hätte.
Dies hat er jedoch versäumt.
Angesichts der klaren Aktenlage und des Fehlens von
wichtigen Gründen für den Nachzug kann auf eine Kindesanhörung verzichtet
werden.
Die
Vorinstanzen wiesen die Gesuche der Kinder des Beschwerdeführers um Erteilung
einer Einreisebewilligung daher zu Recht ab. Der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV wurde dadurch nicht verletzt.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Kinder des Beschwerdeführers geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.