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Entscheid

VB.2023.00162

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00162

6. Juli 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24675)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00162

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1980 geborener Staatsangehöriger der

Dominikanischen Republik. Er hat zwei Kinder, die ebenfalls Staatsangehörige

der Dominikanischen Republik sind: Sohn C, geboren 2009, und Tochter D, geboren

2011.

Am 13. September 2015 heiratete A die Schweizer

Bürgerin E, geboren 1989. In der Folge reiste er am 4. März 2016 in die

Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am

14. März 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Seit dem 4. März

2021 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung.

Am 1. bzw. 9. März 2022 ersuchten C und D um

Erteilung einer Einreisebewilligung, um im Rahmen eines Familiennachzugs zu

ihrem Vater in die Schweiz zu ziehen. Das Migrationsamt wies die Gesuche mit

Verfügung vom 12. August 2022 ab, da die Nachzugsfrist verpasst sei und

keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen

würden.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 12. September 2022 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 16. Februar 2023 ab.

III.

Am 17. März 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei C und D eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. März 2023

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Eingabe vom 4. April 2023 reichte A weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer zählt in seiner Beschwerde die von

ihm im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen auf und rügt diesbezüglich eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe die

vorgelegten Beweismittel absichtlich übersehen. Welches Beweismittel die

Vorinstanz übersehen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar, und ist

auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die wesentlichen

Beweismittel ausreichend berücksichtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

liegt nicht vor.

3.

3.1

Die minderjährigen

Kinder einer Person mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dieser zusammenwohnen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht

oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

Sind die Kinder unter zwölf Jahre alt, haben sie Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG).

Ein Anspruch

auf Familiennachzug

kann

sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht

auf Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang

mit einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit

einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.

3.2

Nach Art. 47

Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren

geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb

von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei

Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein

Statuswechsel – wie etwa die Erteilung der Niederlassungsbewilligung – löst

keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist

(vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit Hinweisen; VGr,

30.

März 2023, VB.2023.00116, E. 3.1).

3.3

Gemäss Art. 10a Abs. 1 der Verordnung 3 über

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni 2020

(Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) können Ausländerinnen und

Ausländer, die durch Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus davon

abgehalten wurden, fristgerecht nach Art. 47 AIG zu handeln, die versäumte

Handlung bis zum Ende der Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung 3 nachholen.

3.4

Ein

Nachzug nach Ablauf der Nachzugsfrist kommt im Übrigen gemäss Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht

werden.

3.4.1

Wichtige familiäre Gründe für einen späteren

Nachzug von Kindern sind gemäss Art. 75 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(SR 142.201) gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug

gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter

Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der

Fristenregelung in Art. 47 AIG

Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen

möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns

entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen

die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017,

E. 4.1.3 mit Hinweisen, und 7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3.1;

VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3).

3.4.2

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon

aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch

ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben

zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die

Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,

überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen

Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen

Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare

Gründe etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht

in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die

ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine

gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu

beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig

herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie

eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,

E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017,

E. 3.4.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 3.1).

3.4.3

Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen

Grund für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn

deren weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen

Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet

ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl.

BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.5 mit Hinweisen). Für den

Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr,

14.

April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020,

2C_917/2019, E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

3.4.4

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert,

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8

EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen

öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche

Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was

die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende

Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche

regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn

von

Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei

ist Art. 47 Abs. 4 AIG so

zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht

verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.

– 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019,

2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen).

3.4.5

Es obliegt im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären

Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG;

BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2, und 19. Februar 2016,

2C_767/2015, E. 5.1.3; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3,

und 21. April 2021, VB.2021.00149, E. 5.3).

4.

4.1

Die Frist

für den Familiennachzug begann vorliegend mit der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer am 14. März 2016 zu laufen.

Sie endete nach fünf Jahren am 14. März 2021. Zu diesem Zeitpunkt waren

beide Kinder noch unter zwölf Jahre alt, weshalb die fünfjährige Frist

massgebend ist. Die Kinder ersuchten am 1. bzw. 9. März 2022 erstmals

um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung, als die Nachzugsfrist

bereits seit knapp einem Jahr abgelaufen war. Wann der Beschwerdeführer begann,

den Familiennachzug zu organisieren, ist entgegen seiner Ansicht nicht

massgebend. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es sei zu vermuten, dass er bzw. seine Kinder

bereits vor dem 1. bzw. 9. März 2022 ein Gesuch um Familiennachzug

bei der Schweizerischen Vertretung in der Dominikanischen Republik eingereicht

hätten. Er begründet dies damit, dass seine Ehefrau in einem Schreiben, datiert

vom 2. März 2021, erklärte, mit dem Familiennachzug einverstanden zu sein.

In den Akten finden sich aber keine Hinweise darauf, dass dieses Schreiben der

Schweizerischen Vertretung in der Dominikanischen Republik oder dem

Migrationsamt bereits vor dem 1. bzw. 9. März 2022 eingereicht worden

war. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich vorgebracht. Auch

sonstige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer oder seine Kinder

tatsächlich bereits vor dem 1. bzw. 9. März 2022 um Familiennachzug

ersucht hatten, bestehen keine. Die entsprechenden Angaben des

Beschwerdeführers fallen unsubstanziiert aus und wurden nicht mit Belegen

untermauert. Sie erweisen sich daher als unglaubhaft.

4.3

Mit der

Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer begannen die

Fristen für den Familiennachzug nicht neu zu laufen, da er bzw. seine Kinder

zuvor nie erfolglos um Familiennachzug ersucht haben.

4.4

Sollte der

Beschwerdeführer keine Kenntnis von den Familiennachzugsfristen gehabt haben,

kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es besteht gemäss

Bundesgericht keine Pflicht der Migrationsbehörden, alle ausländischen Personen

über sämtliche sie betreffenden Fristen – wie etwa die Nachzugsfrist – zu

informieren (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5 mit Hinweis;

VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00642, E. 3.4.3). Es wäre am

Beschwerdeführer gewesen, sich rechtzeitig über die Nachzugsvoraussetzungen zu

informieren.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er bzw. seine Kinder hätten aufgrund der

Covid-19-Pandemie nicht innerhalb der Nachzugsfristen um Familiennachzug

ersuchen können. Aufgrund der Pandemie seien die Verwaltungsbüros in der

Schweiz sowie die Schweizer Vertretungen im Ausland geschlossen gewesen und es

sei kaum möglich gewesen, diese zu kontaktieren. Auch sei es als Ausländerin

bzw. Ausländer nicht möglich gewesen, in die Schweiz einzureisen.

5.2

Im März 2020

setzte der Bundesrat weitgehende Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Pandemie in Kraft und der internationale Reiseverkehr kam praktisch

vollständig zum Erliegen. Die Massnahmen wurden in der Folge schrittweise

wieder gelockert. Öffentlich zugängliche Einrichtungen wurden gemäss Art. 6

Abs. 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus vom 13. März 2020 (Covid-19-Verordnung 2 in der Fassung

vom 16. März 2020; AS 2020 783) per 17. März 2020 für das

Publikum geschlossen. Diese Bestimmung galt jedoch nicht für die öffentliche

Verwaltung (Art. 6 Abs. 3 lit. j Covid-19-Verordnung 2 in

der Fassung vom 16. März 2020; AS 2020 783). Ab dem 11. Mai 2020

durften Ausländerinnen und Ausländer mit gültigem Visum wieder in die Schweiz

einreisen (Art. 3 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Covid-19-Verordnung 2

in der Fassung vom 8. Mai 2020; AS 2020 1505). Der Familiennachzug

nach den Art. 42–45 sowie Art. 85 Abs. 7 AIG war gemäss Art. 3c

lit. a Covid-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 12. Juni 2020

(AS 2020 2099) ab dem 15. Juni 2020 wieder möglich. Auch der

internationale Flugverkehr wurde im Lauf des Jahrs 2020 wieder aufgenommen. Die

Briefpost war zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Entsprechend haben die

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus den Beschwerdeführer bzw. seine

Kinder nicht davon abgehalten, ihre Gesuche um Familiennachzug vor dem

14.

März 2021 einzureichen. Art. 10a Abs. 1

Covid-19-Verordnung 3 ist daher nicht einschlägig.

6.

6.1

Das Gesuch

der Kinder des Beschwerdeführers erfolgte nach dem Gesagten verspätet. Der

Familiennachzug kann folglich nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen.

6.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht früher um Familiennachzug ersuchen

können, da er zunächst die Sprache lernen und ein genügendes Einkommen habe

erzielen müssen. Erst danach hätten er und seine Ehefrau eine genug grosse

Wohnung mieten können. Zudem macht er geltend, er sei gemäss einem Urteil des

Kinder- und Jugendgerichts Santiago vom 18. August 2021 der alleinige

Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut. Er habe auch stets die Verantwortung

für die Kinder getragen. Die Mutter der Kinder habe hingegen keine

rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die es ihr erlaube, sich um die Kinder zu

kümmern. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, seine beiden Kinder

sollten zu ihm in die Schweiz kommen, da sie hier ein stabiles Umfeld hätten.

Er und seine Ehefrau könnten sie unterstützen, wenn sie hier leben würden. Die

Mutter der Kinder sei hingegen nachlässig und kümmere sich nicht gut um die

Kinder. Auch sei die Kriminalitätsrate in der Dominikanischen Republik sehr

hoch.

6.3

Der

Umstand, dass es dem Wunsch der Beteiligten entsprechen würde, wenn die Kinder

fortan in der Schweiz leben könnten, stellt für sich genommen keinen wichtigen

Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (VGr, 17. März 2022,

VB.2021.00812, E. 5.4.1). Auch die mit Urteil des Kinder- und

Jugendgerichts Santiago vom 18. August 2021 vorgenommene Übertragung der

Obhut und des Sorgerechts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG dar. Erachtet eine ausländische Behörde einen Umzug in die

Schweiz für sinnvoll oder dem Kindswohl zuträglich, ist diese Beurteilung für

die schweizerischen Behörden nicht bindend. Dies gilt insbesondere dort, wo die

ausländische Behörde massgeblich auf die Präferenzen der Beteiligten abgestellt

und die Obhut sowie elterliche Sorge gerade im Hinblick auf den geplanten

Familiennachzug übertragen hat (VGr, 17. März 2022, VB.2021.00812,

E. 5.4.1 mit Hinweisen). Das Urteil des Kinder- und Jugendgerichts

Santiago vom 18. August 2021 erging, nachdem der Beschwerdeführer und die

Mutter der Kinder freiwillig eine Vereinbarung unterzeichneten, wonach fortan

der Beschwerdeführer die Obhut sowie das Sorgerecht innehaben soll.

Anschliessend stellte der Beschwerdeführer beim Kinder- und Jugendgericht

Santiago einen Antrag auf offizielle Anerkennung dieser freiwilligen

Übertragung von Obhut und Sorgerecht. Das Gericht hiess den Antrag gut. Aus dem

Urteil ergeben sich keine Gründe, die für einen Umzug der Kinder in die Schweiz

sprechen. Das Urteil beruht allein auf einer freien Entscheidung des

Beschwerdeführers und der Mutter seiner Kinder. Gründe dafür, weshalb der Beschwerdeführer

und die Mutter der Kinder nicht schon früher – als die Frist für den

Familiennachzug noch nicht abgelaufen war – eine Übertragung der Obhut und

elterlichen Sorge vereinbarten, sind nicht ersichtlich. Das Urteil vermag daher

einen nachträglichen Familiennachzug nicht zu rechtfertigen.

6.4

Auch dass

der Beschwerdeführer zunächst eine neue Arbeit sowie eine grössere Wohnung

suchen musste, rechtfertigt den verspäteten Familiennachzug nicht. Der Umstand,

dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die

Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel

keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Ein

Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem

Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020,

2C_948/2019, E. 2.3.4 und 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396,

E. 5.3). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterzeichneten den

Mietvertrag für die grössere Wohnung zudem bereits im April 2020, Mietbeginn

war der 1. August 2020. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für den

Familiennachzug noch nicht abgelaufen. Der Beschwerdeführer und seine Kinder

hätten ab Unterzeichnung des Mietvertrags bzw. ab Mietbeginn noch während rund

eines bzw. eines halben Jahres die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig ein Gesuch

zu stellen. Dies taten sie jedoch nicht.

6.5

Die Kinder

des Beschwerdeführers kamen im Jahr 2009 bzw. 2011 in der Dominikanischen

Republik zur Welt. Bis 2013 lebten sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer,

ihrer Mutter, den Eltern des Beschwerdeführers und weiteren Verwandten in einem

Haushalt. Im Januar 2013 ging der Beschwerdeführer nach Europa, fortan wuchsen

seine Kinder ohne ihn auf. Sie lebten weiterhin mit ihrer Mutter, den Eltern

des Beschwerdeführers und weiteren Verwandten zusammen. Von Januar bis Dezember

2017.

lebten sie mit ihrer Mutter allein in einem Haushalt. Seit Januar 2018 bis

heute leben sie ohne ihre Mutter bei den Eltern des Beschwerdeführers bzw.

ihren Grosseltern.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind 62 und 68 Jahre alt.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sie aufgrund einer schweren

Krankheit oder dergleichen nicht mehr in der Lage wären, die Betreuung der

Kinder weiterhin zu übernehmen. Entsprechende Hinweise bestehen keine. Der Sohn

des Beschwerdeführers lebte während drei Jahren und die Tochter während

eineinhalb Jahren gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt.

Demgegenüber leben die Kinder des Beschwerdeführers bereits seit zwölf bzw.

zehn Jahren mit dessen Eltern – ihren Grosseltern – zusammen. Spätestens seit

dem Jahr 2018 sind die Grosseltern die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungspersonen

der Kinder. Die Kinder sind in der Dominikanischen Republik geboren und

aufgewachsen und dort verwurzelt. Im

Fall eines nachträglichen Familiennachzugs müssten sie ihr vertrautes

sprachliches, soziales und kulturelles Umfeld verlassen und fortan ohne ihre bisherigen

Hauptbetreuungspersonen leben. Trotz der erhöhten Kriminalitätsrate in der

Dominikanischen Republik würde dieses Vorgehen dem Kindswohl widersprechen. Mit

den Verhältnissen in der Schweiz sind die Kinder nicht vertraut. Auch bestehen

keine Hinweise darauf, dass sie Deutsch sprechen oder verstehen. Der Sohn ist

heute 13 Jahre alt, die Tochter ist 11 Jahre alt. Insbesondere der

Sohn dürfte bei einem Umzug in die Schweiz mit Integrationsschwierigkeiten

konfrontiert sein, da er nur noch wenige Jahre schulpflichtig ist.

6.6

Insgesamt

ist nicht davon auszugehen, dass das Wohl der Kinder des Beschwerdeführers bei

einer Einreise in die Schweiz besser gewahrt wäre als bei ihrem Verbleib in der

Heimat, wo sie wie bis anhin durch ihre Grosseltern betreut werden können. Der

Beschwerdeführer hätte sich innerhalb der ordentlichen fünfjährigen

Nachzugsfrist um einen Nachzug seiner Kinder bemühen müssen, wenn er gewollt

hätte, dass sie bei ihm und seiner Ehefrau aufwachsen können. Eine möglichst

frühe Einschulung in der Schweiz hätte dazu beigetragen, dass die Integration

in das Bildungssystem für diese keine grosse Herausforderung dargestellt hätte.

Dies hat er jedoch versäumt.

Angesichts der klaren Aktenlage und des Fehlens von

wichtigen Gründen für den Nachzug kann auf eine Kindesanhörung verzichtet

werden.

Die

Vorinstanzen wiesen die Gesuche der Kinder des Beschwerdeführers um Erteilung

einer Einreisebewilligung daher zu Recht ab. Der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV wurde dadurch nicht verletzt.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Kinder des Beschwerdeführers geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.