VB.2023.00163
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00163
9. November 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24942)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00163
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Uster,
vertreten
durch den Stadtrat Uster,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entschädigung
als Friedensrichter,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 13. Juni 2021 wählten die Stimmberechtigten der
Stadt Uster A für die Amtsdauer 2021 bis 2027 zum Friedensrichter.
Am 18. August 2021 wurde A die vom Leiter der
Abteilung Sicherheit der Stadt Uster unterzeichnete Anstellungsverfügung
vom 13. Juli 2021 zugestellt, wogegen der Erstgenannte mit einem Gesuch um
Neubeurteilung an den Stadtrat Uster gelangte. Mit Beschluss vom
26. Oktober 2021 erliess der Stadtrat eine teilweise korrigierte
Anstellungsverfügung, mit folgendem hier relevanten Inhalt:
"[...]
[2.] Das Arbeitspensum beträgt
80 %. Es basiert auf den durchschnittlichen Fallzahlen des
Friedensrichteramtes der Stadt Uster 2015–2019.
[3.] Die Entlöhnung richtet sich
nach der Besoldungstabelle BR01 der Stadt Uster, Klasse 19 mit Stufe 20
(Jahresbesoldung brutto 100 %: 131 624 Franken, inkl. 13. Monatslohn,
Stand 1. Januar 2021).
[4.] Der Friedensrichter ist
Schlichtungsbehörde gemäss ZPO (§ 57 GOG [Gesetz über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010,
LS 211.1]). Seine Tätigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (insb. § 52 ff
GOG). Der Friedensrichter wird durch das Bezirksgericht Uster beaufsichtigt und
inspiziert. Als zweite Aufsichtsbehörde ist der Friedensrichter dem Obergericht
des Kantons Zürich unterstellt (§ 76 Abs. 1 GOG; § 80 GOG, § 81 Abs. 1 lit. a GOG).
[...]
[6.] Für die Belange gemäss § 56 GOG ist für A die Abteilungsleitung Sicherheit zuständig.
[...]."
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A beim Bezirksrat Uster und stellte
folgende Anträge:
"1. Der
Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben soweit das Gesuch um Neubeurteilung
abgewiesen wird;
2.
die Entlöhnung der Amtsperson
des Friedensrichters gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 13. Juli 2021
sei analog der Entlöhnung der Amtsperson des Primarschulpräsidiums der Stadt
Uster nach sinngemässer Anwendung der Art. 11 BEV
[Behördenentschädigungsverordnung der Stadt Uster vom 4. Oktober 2010,
102.1] inkl. entsprechender Abgangsentschädigung nach Art. 19 BEV gemäss Art. 1
Abs. 2 BEV festzulegen;
3.
es sei festzustellen, dass die
Amtsperson des Friedensrichters nicht der Abteilungsleitung Sicherheit der
Stadt Uster untersteht;
4.
es sei festzustellen, dass die
Abteilung Sicherheit der Stadt Uster für die Belange der Amtsperson des
Friedensrichters nach § 56 GOG ZH zuständig ist;
5.
eventualiter sei der Entscheid
der Vorinstanz aufzuheben und die Sache entsprechend den Erwägungen der
Rekursinstanz zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
6.
unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."
Mit Beschluss vom 2. Februar 2023 wies der Bezirksrat
Uster den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), sah von der Erhebung von
Verfahrenskosten ab (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III
keine Parteientschädigungen zu.
III.
A liess hiergegen am 15. März 2023 mit den gleichen
Anträgen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
Am 27. März 2023 erklärte der Bezirksrat Uster unter
Hinweis auf die Begründung des Rekursentscheids Verzicht auf Vernehmlassung.
Die Stadt Uster reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen betreffend die Festsetzung der Entschädigung eines Friedensrichters
zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt insbesondere, dass er für seine Tätigkeit als
Friedensrichter in Anwendung der Behördenentschädigungsverordnung und nicht der
Personalverordnung (Personalverordnung der Stadt Uster vom 17. Mai 1999
[PV, 141.1]) zu entschädigen und ihm zudem eine Abgangsentschädigung nach
Massgabe der erstgenannten Verordnung "festzulegen" sei.
Was den letztgenannten Anspruch anbelangt, stellte sich
die Frage nach einer Abgangsentschädigung jedoch nur bei einer allfälligen
Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers und hinge der Anspruch und die Höhe einer
Entschädigung vom dann geltenden Recht ab. Mangels eines aktuellen praktischen
Interesses ist auf den Antrag auf Festlegung einer Abgangsentschädigung daher
nicht einzutreten.
1.3
Nicht einzutreten
ist auch auf die beiden Feststellungsbegehren (Anträge 3 und 4), welche der
rechtskundige und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit keinem Satz begründet
(vgl. § 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 23 N. 17).
1.4
Nachdem die
übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den
genannten Einschränkungen einzutreten.
1.5
Nach
neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts hat bei Beschwerden betreffend die
Lohneinreihung bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen grundsätzlich pauschal
die (strittige) Lohndifferenz während eines Jahres als Streitwert zu gelten
(vgl. VGr, 15. August 2023, VB.2023.00013, E. 2.1 mit Hinweis auf
VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 2). Bei befristeten
Anstellungsverhältnissen wird dagegen auf die (strittigen) Ansprüche bis zum
Ende der Anstellungsdauer abgestellt. Gleich ist bei Personen zu verfahren, die
auf eine feste Amtszeit gewählt wurden. Unter Berücksichtigung der Amtsperiode
des Beschwerdeführers und der sich aus den beiden infrage stehenden
unterschiedlichen Anspruchs- bzw. Berechnungsgrundlagen
(Behördenentschädigungsverordnung oder Personalverordnung) ergebenden
Entschädigungsdifferenz von rund Fr. 50'000.- pro Jahr ist daher von einem
Streitwert von gut Fr. 300'000.- auszugehen. Damit fällt die Angelegenheit
in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38a
Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 e contrario VRG).
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst in
prozessualer Hinsicht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verletzt zu haben. So setze sich der Rekursentscheid nicht mit der von ihm
aufgeworfenen Frage auseinander, weshalb die Behördenentschädigungsverordnung
in Uster nicht für Friedensrichterinnen und Friedensrichter anwendbar sein
soll, obschon sie ansonsten auf alle vom Volk gewählte Amtspersonen Anwendung
finde, und äussere sich die Vorinstanz darin auch nicht zur Rüge, dass er bei
Amtsantritt sechs Lohnstufen tiefer eingestuft wurde als sein Amtsvorgänger im
Jahr 2015 bei dessen Amtsantritt.
Die Rüge ist
unbegründet: Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie davon ausgeht,
dass sich die Entschädigung des Beschwerdeführers – im Gegensatz zu jener der
anderen vom Volk gewählten Amtspersonen in Uster – nicht nach der
Behördenentschädigungsverordnung richtet. Mit dem Einwand bezüglich des höheren
Anfangslohns seines Amtsvorgängers setzt sich die Vorinstanz zumindest implizit
auseinander, beurteilt sie die (tiefere) Lohneinstufung des Beschwerdeführers
doch als mit Blick auf die (angewandten) Kriterien Alter, Erfahrung und
Ausbildung angemessen und bestritt der Beschwerdeführer in seinem Rekurs nicht,
dass die Berücksichtigung dieser Kriterien bei seinem Amtsvorgänger zu einer
höheren Lohneinstufung führt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den
massgeblichen Erwägungen im Rekursentscheid nicht einverstanden ist, begründet
keine Gehörsverletzung (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1).
3.
Der Stadtrat reihte den Beschwerdeführer in die Lohnklasse
19, Lohnstufe 20 gemäss dem Anhang VI der Personalverordnung ein, was –
bei einem Pensum von 100 % – einem Jahresgehalt von Fr. 131'624.-
entspricht.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass
Friedensrichterinnen und Friedensrichter vom Volk gewählt würden, sodass sie in
dieser Funktion nicht mit anderen ordentlich angestellten Personen der
Gemeinde, sondern mit den übrigen vom Volk gewählten Amtspersonen zu
vergleichen und auch gleich zu entschädigen seien. Konkret müsse sinngemäss die
Entschädigung der Amtsinhaberin des Primarschulpräsidiums zur Anwendung
gelangen, da dieses Amt mit dem Amt der Friedensrichterin bzw. des
Friedensrichters am ehesten vergleichbar sei (80 % Pensum, hauptberufliche
Ausgestaltung, vom Volk für eine bestimmte Dauer gewählt). Dass in der
Behördenentschädigungsverordnung die Entschädigung für die Friedensrichterinnen
bzw. Friedensrichter nicht ausdrücklich geregelt werde, sei auf ein
gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen. Entsprechend liege eine echte
Gesetzeslücke vor. Jedenfalls müsse sich die Exekutive bei der Festlegung der
Entschädigung der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters aber an die
Struktur halten, die der kommunale Gesetzgeber mit der
Behördenentschädigungsverordnung für das Lohngefüge der vom Volk gewählten
Amtspersonen festgelegt habe. Mithin müssten alle Amtspersonen eine
Entschädigung erhalten, die unabhängig von Alter, Geschlecht, Ausbildung und
Erfahrung sei, und dürfe die Entschädigung keiner Lohnstufenentwicklung
unterliegen, sondern müsse unveränderlich (fix) sein. Die Haltung der
Beschwerdegegnerin, wonach sie die Möglichkeit habe, die Entschädigung der
Friedensrichterin oder des Friedensrichters jederzeit nach ihrem Gutdünken (in
undefiniertem Ausmass) zu verändern, verletze die Grundsätze der Unabhängigkeit
der Justiz und der Gewaltenteilung.
4.
4.1
Die per
1.
Januar 2011 in Kraft getretene Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO, SR 272) folgt dem Grundsatz "zuerst schlichten, dann
richten". Entsprechend stellt das erfolglose Schlichtungsverfahren als
Prozessvoraussetzung grundsätzlich die Einleitung des Entscheidverfahrens vor
dem erstinstanzlichen Gericht dar. Die Organisation der Schlichtungsbehörde ist
Sache der Kantone (Art. 3 ZPO; Dominik Infanger, Basler Kommentar, 3. A.,
2017, Art. 197/198 ZPO N. 9).
Im Kanton Zürich bestimmt das – ebenfalls per
1.
Januar 2011 in Kraft gesetzte – Gerichtsorganisationsgesetz
diesbezüglich, dass die Friedensrichterinnen und -richter die
Schlichtungsbehörden gemäss Zivilprozessordnung sind. Jede politische Gemeinde
hat mindestens eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter, die oder der
vom Stimmvolk für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt wird (§ 53 Abs. 1
Satz 1 GOG und § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen
Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]). Die Aufsicht über die
Friedensrichterämter obliegt in erster Instanz den Bezirksgerichten (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG); das Obergericht nimmt die Oberaufsicht wahr (§ 80 Abs. 2 GOG). Die Bezahlung der Friedensrichterinnen und -richter ist Sache der
Gemeinden. Nach § 56 Satz 1 GOG haben sie die Friedensrichterinnen
und -richter zu entlöhnen und ihnen die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien
und dergleichen zu vergüten. Die Einnahmen der Friedensrichterinnen und -richter
fallen in die Gemeindekasse (§ 56 Satz 2 GOG).
4.2
Die Festsetzung der Entschädigung für die Friedensrichterinnen
bzw. Friedensrichter obliegt somit den Gemeinden. Da es sich dabei um ein
öffentliches Amt handelt, das durch Volkswahl bestellt wird, sind die Grundzüge
der Entschädigung in einem Rechtssatz festzulegen.
4.3
Im kommunalen Recht der Beschwerdegegnerin
fehlte im Zeitpunkt der Wahl des Beschwerdeführers eine explizite Regelung zur
Entlöhnung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter. Art. 52 der damals
massgeblichen Gemeindeordnung der Stadt Uster vom 25. November 2007
(aufgehoben per 1. März 2022) bestimmte lediglich, dass das
Friedensrichteramt administrativ in die städtische Verwaltung integriert ist (Abs. 2)
und sich das Anstellungsverhältnis nach der – per 1. Juli 1999 durch die
Personalverordnung abgelösten – Besoldungsverordnung der Stadt Uster richtet (Abs. 3).
Art. 61 Abs. 3 der auf den 1. März 2022 in Kraft gesetzten
aktuellen Gemeindeordnung vom 28. November 2021 (GO, 101.1) hält fest,
dass sich die Entlöhnung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter und die
Vergütung von Auslagen nach dem städtischen Personalrecht bestimmt. In der
Personalverordnung der Stadt Uster vom
17.
Mai 1999 sowie den Ausführungsbestimmungen dazu wird das Amt der
Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters aber nicht erwähnt. Gleiches gilt
für die Behördenentschädigungsverordnung vom 4. Oktober 2010, wobei letztere gemäss ihrer
Zweckbestimmung (Art. 1) ebenso wie gemäss § 2 Abs. 2 PV bloss
die Entschädigung der Mitglieder des Stadtrats und von Behörden im Nebenamt
regelt.
Damit erweist sich das
Recht der Beschwerdegegnerin als lückenhaft und ist diese gehalten, die Höhe
der Entschädigung der Friedensrichterinnen
bzw. Friedensrichter in einem Rechtssatz festzulegen. Bis dahin ist die Lücke in
Anlehnung oder Analogie an bestehende gesetzliche Regelungen zu füllen,
ansonsten der Beschwerdeführer gar keinen Lohn erhielte (vgl. René
Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern
2012, Rz. 1237 ff.). Dabei lässt sich mit Blick auf das vorstehend
Gesagte mit guten Gründen vertreten, bei
der Festsetzung der Entschädigung der Friedensrichterin bzw. des
Friedensrichters der Stadt Uster im Rahmen der Lückenfüllung nach den
Bestimmungen der Personalverordnung vorzugehen.
4.4
Für die
hieraus resultierende besoldungsmässige Ungleichbehandlung zwischen der
Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter der Stadt Uster und der jeweiligen Amtsinhaberin
bzw. dem jeweiligen Inhaber des Präsidiums der Primarschulpflege, deren
Entschädigung sich nach der Behördenentschädigungsverordnung bemisst, lassen
sich sachliche Gründe anführen. Die Primarschulpflege Uster übt nicht nur die
Aufsicht über acht Schuleinheiten, die Schulleitungen und die Lehrpersonen aus,
unter anderem stellt sie letztere auch an, trifft Zuteilungsentscheide,
organisiert die Angebote der Schule, erlässt ihr Organisationsstatut, vertritt
die Schule gegen aussen und beschliesst in ihrem Aufgabenbereich in eigener
Kompetenz über Ausgaben; ihre Präsidentin bzw. ihr Präsident ist ausserdem
gleichzeitig Mitglied des Stadtrats (vgl. Art. 39 GO, Art. 31 Abs. 1
GO). Damit sind die Verantwortung und der Aufgabenkatalog der Präsidentin bzw.
des Präsidenten der Schulpflege Uster ungleich grösser bzw. umfangreicher als
die- bzw. derjenige der Friedensrichterin oder des Friedensrichters (dazu
sogleich 5.2). Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
BV) liegt nicht vor.
Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung ist
ebenfalls nicht gegeben. Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter ist nur
administrativ in die städtische Verwaltung integriert (vgl. Art. 52 Abs. 2
aGO) und nicht etwa an die Weisungen des Leiters der Abteilung Sicherheit der
Beschwerdegegnerin gebunden. Beaufsichtigt wird die Friedensrichterin bzw. der
Friedensrichter in ihrer bzw. seiner Tätigkeit vom Bezirks- und vom
Obergericht. Der Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin – nach dem Willen
des kantonalen Gesetzgebers – für die Entlöhnung der Friedensrichterin bzw. des
Friedensrichters zuständig ist, eröffnet noch nicht die Möglichkeit einer
unzulässigen Beeinflussung resp. politischen Instrumentalisierung. So kann die
Exekutive den Lohn des Beschwerdeführers entgegen der Beschwerde nicht einfach
nach "Gutdünken" kürzen oder erhöhen. Kommt hinzu, dass die
Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter ohnehin in erster Linie zwischen den
Parteien eines Schlichtungsverfahrens zu vermitteln und nicht einen Entscheid
zu fällen, das heisst (unabhängig) zu richten hat (dazu sogleich 5.2).
4.5
Die
Beschwerdegegnerin durfte die Entschädigung bzw. den Lohn des Beschwerdeführers
Dispositiv
demnach nach den Vorgaben ihrer Personalverordnung bestimmen.
5.
5.1 Gemäss § 41 Abs. 1 PV stehen für die Besoldungseinreihung 24 Lohnklassen zur
Verfügung. Für jede Lohnklasse ist ein Minimum (Stufe 1) und ein Maximum
(Stufe 29) festgesetzt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 PV). Die
zwischen Minimum und Maximum definierten Lohnstufen sind als Orientierungshilfe
für Neueinstellungen und Quervergleiche zu verwenden (§ 41 Abs. 2 Satz 2
PV). Die den einzelnen Klassen und Stufen zugeordneten Beträge gehen aus der –
Bestandteil der Personalverordnung bildenden (§ 41 Abs. 4 PV) –
Besoldungstabelle der Stadt Uster hervor (§ 41 Abs. 2 Satz 3
PV). Die Stellen werden entsprechend ihren Anforderungen dem Einreihungsplan im
Anhang der Personalverordnung (Anhang VI.A) zugeordnet (§ 42 Abs. 1 Satz 1
PV). Danach werden etwa "Sachbearbeiter/in[nen]" in die Lohnklassen
9–12 eingereiht, "Sachbearbeiter/in[nen] mba" in die Lohnklassen
13–16, "Fachspezialisten/Bereichsleiter/in[nen]" in die Lohnklassen
17–20, "Fachgebietsleiter/in[nen] und GF-leiter/in[nen]" in die
Lohnklassen 19–22 und der/die "Stadtschreiber/in" in die Lohnklasse
23 oder 24.
Die Einreihung in eine Lohnklasse erfolgt durch Beschluss
der Anstellungsbehörde auf Basis einer Arbeitsumschreibung (§ 42 Abs. 1
Satz 2 PV). Der Lohn berücksichtigt die Leistung und die Erfahrung (§ 42
Abs. 1 Satz 3 PV). Die Lohnfestsetzung hat im Rahmen der zugewiesenen
Lohnklasse zu erfolgen (§ 42 Abs. 2 PV).
5.2 Die
Beschwerdegegnerin reihte den Beschwerdeführer – wie schon seinen Amtsvorgänger
– bei Stellenantritt aufgrund des Stellenbeschriebs bzw. der Anforderungen an
die Stelle einer Friedensrichterin bzw. eines Friedensrichters in die
Lohnklasse 19 ein – eine Einreihung, die nach dem Einreihungsplan im
Anhang der Personalverordnung sowohl für die "Fachspezialisten/Bereichsleiter/in"
als auch die "Fachgebietsleiter/in und GF-leiter/in" gilt. Zur
Begründung der Festsetzung der Lohnstufe 20 verwies die Beschwerdegegnerin auf
das Alter und die Erfahrungen des Beschwerdeführers.
Dieses Vorgehen erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft:
Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO versucht die Schlichtungsbehörde in
formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Weiter hat sie die Parteien
von aussichtslosen Prozessen abzuhalten und muss ihnen Vergleichsvorschläge
unterbreiten (Art. 208 Abs. 1 ZPO). Bis zu einem Streitwert von
Fr. 2'000.- kann sie auf Antrag der Klägerin bzw. des Klägers selbständig
entscheiden, bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.- den Parteien einen
Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 212 Abs. 1 ZPO, Art. 210 Abs. 1
lit. c ZPO). Eine eigentliche Rechtsberatung hat die Schlichtungsbehörde
nicht anzubieten, sondern höchstens Rechtsauskünfte zu erteilen. Selbst diese
Auskünfte sind auf das Privatrecht beschränkt. Stellen sich komplexere
Rechtsfragen, hat sie die Parteien an die Anwaltschaft weiterzuleiten. Ähnlich wie
bei einer Fachspezialistin bzw. einem Fachspezialisten respektive einer
Bereichsleiterin bzw. einem Bereichsleiter wird daher von einer
Friedensrichterin bzw. einem Friedensrichter keine juristische Ausbildung
verlangt. Im Gegensatz zu den Erstgenannten verfügt die Friedensrichterin bzw.
der Friedensrichter allerdings nicht über Mitarbeitende und hat keine
Führungsaufgaben wahrzunehmen. Auch allfällige Fehler wirken sich bei ihr bzw.
bei ihm im Vergleich nur sehr beschränkt zum Nachteil Dritter aus, da sich eine
Partei, die mit einem Vergleichs- oder Urteilsvorschlag nicht einverstanden
ist, die Klagebewilligung ausstellen lassen kann. Die Einstufung des
Beschwerdeführers in die Lohnklasse 19 ist daher grundsätzlich nicht zu
beanstanden, zumal der Beschwerdegegnerin – wie aufgezeigt – bei der
Lohneinstufung ein grosses Ermessen zukommt. Gleiches gilt hinsichtlich der
Wahl der Lohnstufe, bei der die Beschwerdegegnerin nunmehr der konkreten
Ausbildung des Beschwerdeführers (juristisches Studium, Anwaltspatent,
Ausbildung als Mediator, rund zehnjährige Berufserfahrung als Anwalt und
Mediator) und seinem Alter Rechnung trug. Der Beschwerdeführer hält dem denn
auch nichts Substanziiertes entgegen. Die von ihm in diesem Zusammenhang
(einzig) geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber seinem Amtsvorgänger
erscheint insofern haltbar, als dieser bei Stellenantritt über 20 Jahre älter
war und gemäss der Beschwerdegegnerin (ebenfalls) über eine tertiäre Ausbildung
sowie (zusätzlich) über eine mehrjährige Erfahrung als Kanzleisekretär auf
einem Friedensrichteramt verfügte.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdegegnerin ist allerdings anzuhalten, ihre
Praxis betreffend die Einstufung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter
in einen Rechtssatz zu überführen bzw. die Stelle der Friedensrichterin bzw.
des Friedensrichters zumindest in den Einreihungsplan im Anhang der
Personalverordnung aufzunehmen.
7.
Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vorn
1.5), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario
VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-, weshalb
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 85
Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 7'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.