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Entscheid

VB.2023.00163

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00163

9. November 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24942)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00163

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Uster,

vertreten

durch den Stadtrat Uster,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Entschädigung

als Friedensrichter,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 13. Juni 2021 wählten die Stimmberechtigten der

Stadt Uster A für die Amtsdauer 2021 bis 2027 zum Friedensrichter.

Am 18. August 2021 wurde A die vom Leiter der

Abteilung Sicherheit der Stadt Uster unterzeichnete Anstellungsverfügung

vom 13. Juli 2021 zugestellt, wogegen der Erstgenannte mit einem Gesuch um

Neubeurteilung an den Stadtrat Uster gelangte. Mit Beschluss vom

26. Oktober 2021 erliess der Stadtrat eine teilweise korrigierte

Anstellungsverfügung, mit folgendem hier relevanten Inhalt:

"[...]

[2.] Das Arbeitspensum beträgt

80 %. Es basiert auf den durchschnittlichen Fallzahlen des

Friedensrichteramtes der Stadt Uster 2015–2019.

[3.] Die Entlöhnung richtet sich

nach der Besoldungstabelle BR01 der Stadt Uster, Klasse 19 mit Stufe 20

(Jahresbesoldung brutto 100 %: 131 624 Franken, inkl. 13. Monatslohn,

Stand 1. Januar 2021).

[4.] Der Friedensrichter ist

Schlichtungsbehörde gemäss ZPO (§ 57 GOG [Gesetz über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010,

LS 211.1]). Seine Tätigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (insb. § 52 ff

GOG). Der Friedensrichter wird durch das Bezirksgericht Uster beaufsichtigt und

inspiziert. Als zweite Aufsichtsbehörde ist der Friedensrichter dem Obergericht

des Kantons Zürich unterstellt (§ 76 Abs. 1 GOG; § 80 GOG, § 81 Abs. 1 lit. a GOG).

[...]

[6.] Für die Belange gemäss § 56 GOG ist für A die Abteilungsleitung Sicherheit zuständig.

[...]."

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A beim Bezirksrat Uster und stellte

folgende Anträge:

"1. Der

Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben soweit das Gesuch um Neubeurteilung

abgewiesen wird;

2.

die Entlöhnung der Amtsperson

des Friedensrichters gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 13. Juli 2021

sei analog der Entlöhnung der Amtsperson des Primarschulpräsidiums der Stadt

Uster nach sinngemässer Anwendung der Art. 11 BEV

[Behördenentschädigungsverordnung der Stadt Uster vom 4. Oktober 2010,

102.1] inkl. entsprechender Abgangsentschädigung nach Art. 19 BEV gemäss Art. 1

Abs. 2 BEV festzulegen;

3.

es sei festzustellen, dass die

Amtsperson des Friedensrichters nicht der Abteilungsleitung Sicherheit der

Stadt Uster untersteht;

4.

es sei festzustellen, dass die

Abteilung Sicherheit der Stadt Uster für die Belange der Amtsperson des

Friedensrichters nach § 56 GOG ZH zuständig ist;

5.

eventualiter sei der Entscheid

der Vorinstanz aufzuheben und die Sache entsprechend den Erwägungen der

Rekursinstanz zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

6.

unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."

Mit Beschluss vom 2. Februar 2023 wies der Bezirksrat

Uster den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), sah von der Erhebung von

Verfahrenskosten ab (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III

keine Parteientschädigungen zu.

III.

A liess hiergegen am 15. März 2023 mit den gleichen

Anträgen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Am 27. März 2023 erklärte der Bezirksrat Uster unter

Hinweis auf die Begründung des Rekursentscheids Verzicht auf Vernehmlassung.

Die Stadt Uster reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen betreffend die Festsetzung der Entschädigung eines Friedensrichters

zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt insbesondere, dass er für seine Tätigkeit als

Friedensrichter in Anwendung der Behördenentschädigungsverordnung und nicht der

Personalverordnung (Personalverordnung der Stadt Uster vom 17. Mai 1999

[PV, 141.1]) zu entschädigen und ihm zudem eine Abgangsentschädigung nach

Massgabe der erstgenannten Verordnung "festzulegen" sei.

Was den letztgenannten Anspruch anbelangt, stellte sich

die Frage nach einer Abgangsentschädigung jedoch nur bei einer allfälligen

Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers und hinge der Anspruch und die Höhe einer

Entschädigung vom dann geltenden Recht ab. Mangels eines aktuellen praktischen

Interesses ist auf den Antrag auf Festlegung einer Abgangsentschädigung daher

nicht einzutreten.

1.3

Nicht einzutreten

ist auch auf die beiden Feststellungsbegehren (Anträge 3 und 4), welche der

rechtskundige und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit keinem Satz begründet

(vgl. § 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 23 N. 17).

1.4

Nachdem die

übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den

genannten Einschränkungen einzutreten.

1.5

Nach

neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts hat bei Beschwerden betreffend die

Lohneinreihung bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen grundsätzlich pauschal

die (strittige) Lohndifferenz während eines Jahres als Streitwert zu gelten

(vgl. VGr, 15. August 2023, VB.2023.00013, E. 2.1 mit Hinweis auf

VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 2). Bei befristeten

Anstellungsverhältnissen wird dagegen auf die (strittigen) Ansprüche bis zum

Ende der Anstellungsdauer abgestellt. Gleich ist bei Personen zu verfahren, die

auf eine feste Amtszeit gewählt wurden. Unter Berücksichtigung der Amtsperiode

des Beschwerdeführers und der sich aus den beiden infrage stehenden

unterschiedlichen Anspruchs- bzw. Berechnungsgrundlagen

(Behördenentschädigungsverordnung oder Personalverordnung) ergebenden

Entschädigungsdifferenz von rund Fr. 50'000.- pro Jahr ist daher von einem

Streitwert von gut Fr. 300'000.- auszugehen. Damit fällt die Angelegenheit

in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38a

Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 e contrario VRG).

2.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst in

prozessualer Hinsicht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

verletzt zu haben. So setze sich der Rekursentscheid nicht mit der von ihm

aufgeworfenen Frage auseinander, weshalb die Behördenentschädigungsverordnung

in Uster nicht für Friedensrichterinnen und Friedensrichter anwendbar sein

soll, obschon sie ansonsten auf alle vom Volk gewählte Amtspersonen Anwendung

finde, und äussere sich die Vorinstanz darin auch nicht zur Rüge, dass er bei

Amtsantritt sechs Lohnstufen tiefer eingestuft wurde als sein Amtsvorgänger im

Jahr 2015 bei dessen Amtsantritt.

Die Rüge ist

unbegründet: Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie davon ausgeht,

dass sich die Entschädigung des Beschwerdeführers – im Gegensatz zu jener der

anderen vom Volk gewählten Amtspersonen in Uster – nicht nach der

Behördenentschädigungsverordnung richtet. Mit dem Einwand bezüglich des höheren

Anfangslohns seines Amtsvorgängers setzt sich die Vorinstanz zumindest implizit

auseinander, beurteilt sie die (tiefere) Lohneinstufung des Beschwerdeführers

doch als mit Blick auf die (angewandten) Kriterien Alter, Erfahrung und

Ausbildung angemessen und bestritt der Beschwerdeführer in seinem Rekurs nicht,

dass die Berücksichtigung dieser Kriterien bei seinem Amtsvorgänger zu einer

höheren Lohneinstufung führt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den

massgeblichen Erwägungen im Rekursentscheid nicht einverstanden ist, begründet

keine Gehörsverletzung (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1).

3.

Der Stadtrat reihte den Beschwerdeführer in die Lohnklasse

19, Lohnstufe 20 gemäss dem Anhang VI der Personalverordnung ein, was –

bei einem Pensum von 100 % – einem Jahresgehalt von Fr. 131'624.-

entspricht.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass

Friedensrichterinnen und Friedensrichter vom Volk gewählt würden, sodass sie in

dieser Funktion nicht mit anderen ordentlich angestellten Personen der

Gemeinde, sondern mit den übrigen vom Volk gewählten Amtspersonen zu

vergleichen und auch gleich zu entschädigen seien. Konkret müsse sinngemäss die

Entschädigung der Amtsinhaberin des Primarschulpräsidiums zur Anwendung

gelangen, da dieses Amt mit dem Amt der Friedensrichterin bzw. des

Friedensrichters am ehesten vergleichbar sei (80 % Pensum, hauptberufliche

Ausgestaltung, vom Volk für eine bestimmte Dauer gewählt). Dass in der

Behördenentschädigungsverordnung die Entschädigung für die Friedensrichterinnen

bzw. Friedensrichter nicht ausdrücklich geregelt werde, sei auf ein

gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen. Entsprechend liege eine echte

Gesetzeslücke vor. Jedenfalls müsse sich die Exekutive bei der Festlegung der

Entschädigung der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters aber an die

Struktur halten, die der kommunale Gesetzgeber mit der

Behördenentschädigungsverordnung für das Lohngefüge der vom Volk gewählten

Amtspersonen festgelegt habe. Mithin müssten alle Amtspersonen eine

Entschädigung erhalten, die unabhängig von Alter, Geschlecht, Ausbildung und

Erfahrung sei, und dürfe die Entschädigung keiner Lohnstufenentwicklung

unterliegen, sondern müsse unveränderlich (fix) sein. Die Haltung der

Beschwerdegegnerin, wonach sie die Möglichkeit habe, die Entschädigung der

Friedensrichterin oder des Friedensrichters jederzeit nach ihrem Gutdünken (in

undefiniertem Ausmass) zu verändern, verletze die Grundsätze der Unabhängigkeit

der Justiz und der Gewaltenteilung.

4.

4.1

Die per

1.

Januar 2011 in Kraft getretene Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO, SR 272) folgt dem Grundsatz "zuerst schlichten, dann

richten". Entsprechend stellt das erfolglose Schlichtungsverfahren als

Prozessvoraussetzung grundsätzlich die Einleitung des Entscheidverfahrens vor

dem erstinstanzlichen Gericht dar. Die Organisation der Schlichtungsbehörde ist

Sache der Kantone (Art. 3 ZPO; Dominik Infanger, Basler Kommentar, 3. A.,

2017, Art. 197/198 ZPO N. 9).

Im Kanton Zürich bestimmt das – ebenfalls per

1.

Januar 2011 in Kraft gesetzte – Gerichtsorganisationsgesetz

diesbezüglich, dass die Friedensrichterinnen und -richter die

Schlichtungsbehörden gemäss Zivilprozessordnung sind. Jede politische Gemeinde

hat mindestens eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter, die oder der

vom Stimmvolk für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt wird (§ 53 Abs. 1

Satz 1 GOG und § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen

Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]). Die Aufsicht über die

Friedensrichterämter obliegt in erster Instanz den Bezirksgerichten (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG); das Obergericht nimmt die Oberaufsicht wahr (§ 80 Abs. 2 GOG). Die Bezahlung der Friedensrichterinnen und -richter ist Sache der

Gemeinden. Nach § 56 Satz 1 GOG haben sie die Friedensrichterinnen

und -richter zu entlöhnen und ihnen die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien

und dergleichen zu vergüten. Die Einnahmen der Friedensrichterinnen und -richter

fallen in die Gemeindekasse (§ 56 Satz 2 GOG).

4.2

Die Festsetzung der Entschädigung für die Friedensrichterinnen

bzw. Friedensrichter obliegt somit den Gemeinden. Da es sich dabei um ein

öffentliches Amt handelt, das durch Volkswahl bestellt wird, sind die Grundzüge

der Entschädigung in einem Rechtssatz festzulegen.

4.3

Im kommunalen Recht der Beschwerdegegnerin

fehlte im Zeitpunkt der Wahl des Beschwerdeführers eine explizite Regelung zur

Entlöhnung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter. Art. 52 der damals

massgeblichen Gemeindeordnung der Stadt Uster vom 25. November 2007

(aufgehoben per 1. März 2022) bestimmte lediglich, dass das

Friedensrichteramt administrativ in die städtische Verwaltung integriert ist (Abs. 2)

und sich das Anstellungsverhältnis nach der – per 1. Juli 1999 durch die

Personalverordnung abgelösten – Besoldungsverordnung der Stadt Uster richtet (Abs. 3).

Art. 61 Abs. 3 der auf den 1. März 2022 in Kraft gesetzten

aktuellen Gemeindeordnung vom 28. November 2021 (GO, 101.1) hält fest,

dass sich die Entlöhnung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter und die

Vergütung von Auslagen nach dem städtischen Personalrecht bestimmt. In der

Personalverordnung der Stadt Uster vom

17.

Mai 1999 sowie den Ausführungsbestimmungen dazu wird das Amt der

Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters aber nicht erwähnt. Gleiches gilt

für die Behördenentschädigungsverordnung vom 4. Oktober 2010, wobei letztere gemäss ihrer

Zweckbestimmung (Art. 1) ebenso wie gemäss § 2 Abs. 2 PV bloss

die Entschädigung der Mitglieder des Stadtrats und von Behörden im Nebenamt

regelt.

Damit erweist sich das

Recht der Beschwerdegegnerin als lückenhaft und ist diese gehalten, die Höhe

der Entschädigung der Friedensrichterinnen

bzw. Friedensrichter in einem Rechtssatz festzulegen. Bis dahin ist die Lücke in

Anlehnung oder Analogie an bestehende gesetzliche Regelungen zu füllen,

ansonsten der Beschwerdeführer gar keinen Lohn erhielte (vgl. René

Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern

2012, Rz. 1237 ff.). Dabei lässt sich mit Blick auf das vorstehend

Gesagte mit guten Gründen vertreten, bei

der Festsetzung der Entschädigung der Friedensrichterin bzw. des

Friedensrichters der Stadt Uster im Rahmen der Lückenfüllung nach den

Bestimmungen der Personalverordnung vorzugehen.

4.4

Für die

hieraus resultierende besoldungsmässige Ungleichbehandlung zwischen der

Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter der Stadt Uster und der jeweiligen Amtsinhaberin

bzw. dem jeweiligen Inhaber des Präsidiums der Primarschulpflege, deren

Entschädigung sich nach der Behördenentschädigungsverordnung bemisst, lassen

sich sachliche Gründe anführen. Die Primarschulpflege Uster übt nicht nur die

Aufsicht über acht Schuleinheiten, die Schulleitungen und die Lehrpersonen aus,

unter anderem stellt sie letztere auch an, trifft Zuteilungsentscheide,

organisiert die Angebote der Schule, erlässt ihr Organisationsstatut, vertritt

die Schule gegen aussen und beschliesst in ihrem Aufgabenbereich in eigener

Kompetenz über Ausgaben; ihre Präsidentin bzw. ihr Präsident ist ausserdem

gleichzeitig Mitglied des Stadtrats (vgl. Art. 39 GO, Art. 31 Abs. 1

GO). Damit sind die Verantwortung und der Aufgabenkatalog der Präsidentin bzw.

des Präsidenten der Schulpflege Uster ungleich grösser bzw. umfangreicher als

die- bzw. derjenige der Friedensrichterin oder des Friedensrichters (dazu

sogleich 5.2). Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1

BV) liegt nicht vor.

Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung ist

ebenfalls nicht gegeben. Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter ist nur

administrativ in die städtische Verwaltung integriert (vgl. Art. 52 Abs. 2

aGO) und nicht etwa an die Weisungen des Leiters der Abteilung Sicherheit der

Beschwerdegegnerin gebunden. Beaufsichtigt wird die Friedensrichterin bzw. der

Friedensrichter in ihrer bzw. seiner Tätigkeit vom Bezirks- und vom

Obergericht. Der Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin – nach dem Willen

des kantonalen Gesetzgebers – für die Entlöhnung der Friedensrichterin bzw. des

Friedensrichters zuständig ist, eröffnet noch nicht die Möglichkeit einer

unzulässigen Beeinflussung resp. politischen Instrumentalisierung. So kann die

Exekutive den Lohn des Beschwerdeführers entgegen der Beschwerde nicht einfach

nach "Gutdünken" kürzen oder erhöhen. Kommt hinzu, dass die

Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter ohnehin in erster Linie zwischen den

Parteien eines Schlichtungsverfahrens zu vermitteln und nicht einen Entscheid

zu fällen, das heisst (unabhängig) zu richten hat (dazu sogleich 5.2).

4.5

Die

Beschwerdegegnerin durfte die Entschädigung bzw. den Lohn des Beschwerdeführers

Dispositiv

demnach nach den Vorgaben ihrer Personalverordnung bestimmen.

5.

5.1 Gemäss § 41 Abs. 1 PV stehen für die Besoldungseinreihung 24 Lohnklassen zur

Verfügung. Für jede Lohnklasse ist ein Minimum (Stufe 1) und ein Maximum

(Stufe 29) festgesetzt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 PV). Die

zwischen Minimum und Maximum definierten Lohnstufen sind als Orientierungshilfe

für Neueinstellungen und Quervergleiche zu verwenden (§ 41 Abs. 2 Satz 2

PV). Die den einzelnen Klassen und Stufen zugeordneten Beträge gehen aus der –

Bestandteil der Personalverordnung bildenden (§ 41 Abs. 4 PV) –

Besoldungstabelle der Stadt Uster hervor (§ 41 Abs. 2 Satz 3

PV). Die Stellen werden entsprechend ihren Anforderungen dem Einreihungsplan im

Anhang der Personalverordnung (Anhang VI.A) zugeordnet (§ 42 Abs. 1 Satz 1

PV). Danach werden etwa "Sachbearbeiter/in[nen]" in die Lohnklassen

9–12 eingereiht, "Sachbearbeiter/in[nen] mba" in die Lohnklassen

13–16, "Fachspezialisten/Bereichsleiter/in[nen]" in die Lohnklassen

17–20, "Fachgebietsleiter/in[nen] und GF-leiter/in[nen]" in die

Lohnklassen 19–22 und der/die "Stadtschreiber/in" in die Lohnklasse

23 oder 24.

Die Einreihung in eine Lohnklasse erfolgt durch Beschluss

der Anstellungsbehörde auf Basis einer Arbeitsumschreibung (§ 42 Abs. 1

Satz 2 PV). Der Lohn berücksichtigt die Leistung und die Erfahrung (§ 42

Abs. 1 Satz 3 PV). Die Lohnfestsetzung hat im Rahmen der zugewiesenen

Lohnklasse zu erfolgen (§ 42 Abs. 2 PV).

5.2 Die

Beschwerdegegnerin reihte den Beschwerdeführer – wie schon seinen Amtsvorgänger

– bei Stellenantritt aufgrund des Stellenbeschriebs bzw. der Anforderungen an

die Stelle einer Friedensrichterin bzw. eines Friedensrichters in die

Lohnklasse 19 ein – eine Einreihung, die nach dem Einreihungsplan im

Anhang der Personalverordnung sowohl für die "Fachspezialisten/Bereichsleiter/in"

als auch die "Fachgebietsleiter/in und GF-leiter/in" gilt. Zur

Begründung der Festsetzung der Lohnstufe 20 verwies die Beschwerdegegnerin auf

das Alter und die Erfahrungen des Beschwerdeführers.

Dieses Vorgehen erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft:

Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO versucht die Schlichtungsbehörde in

formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Weiter hat sie die Parteien

von aussichtslosen Prozessen abzuhalten und muss ihnen Vergleichsvorschläge

unterbreiten (Art. 208 Abs. 1 ZPO). Bis zu einem Streitwert von

Fr. 2'000.- kann sie auf Antrag der Klägerin bzw. des Klägers selbständig

entscheiden, bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.- den Parteien einen

Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 212 Abs. 1 ZPO, Art. 210 Abs. 1

lit. c ZPO). Eine eigentliche Rechtsberatung hat die Schlichtungsbehörde

nicht anzubieten, sondern höchstens Rechtsauskünfte zu erteilen. Selbst diese

Auskünfte sind auf das Privatrecht beschränkt. Stellen sich komplexere

Rechtsfragen, hat sie die Parteien an die Anwaltschaft weiterzuleiten. Ähnlich wie

bei einer Fachspezialistin bzw. einem Fachspezialisten respektive einer

Bereichsleiterin bzw. einem Bereichsleiter wird daher von einer

Friedensrichterin bzw. einem Friedensrichter keine juristische Ausbildung

verlangt. Im Gegensatz zu den Erstgenannten verfügt die Friedensrichterin bzw.

der Friedensrichter allerdings nicht über Mitarbeitende und hat keine

Führungsaufgaben wahrzunehmen. Auch allfällige Fehler wirken sich bei ihr bzw.

bei ihm im Vergleich nur sehr beschränkt zum Nachteil Dritter aus, da sich eine

Partei, die mit einem Vergleichs- oder Urteilsvorschlag nicht einverstanden

ist, die Klagebewilligung ausstellen lassen kann. Die Einstufung des

Beschwerdeführers in die Lohnklasse 19 ist daher grundsätzlich nicht zu

beanstanden, zumal der Beschwerdegegnerin – wie aufgezeigt – bei der

Lohneinstufung ein grosses Ermessen zukommt. Gleiches gilt hinsichtlich der

Wahl der Lohnstufe, bei der die Beschwerdegegnerin nunmehr der konkreten

Ausbildung des Beschwerdeführers (juristisches Studium, Anwaltspatent,

Ausbildung als Mediator, rund zehnjährige Berufserfahrung als Anwalt und

Mediator) und seinem Alter Rechnung trug. Der Beschwerdeführer hält dem denn

auch nichts Substanziiertes entgegen. Die von ihm in diesem Zusammenhang

(einzig) geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber seinem Amtsvorgänger

erscheint insofern haltbar, als dieser bei Stellenantritt über 20 Jahre älter

war und gemäss der Beschwerdegegnerin (ebenfalls) über eine tertiäre Ausbildung

sowie (zusätzlich) über eine mehrjährige Erfahrung als Kanzleisekretär auf

einem Friedensrichteramt verfügte.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdegegnerin ist allerdings anzuhalten, ihre

Praxis betreffend die Einstufung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter

in einen Rechtssatz zu überführen bzw. die Stelle der Friedensrichterin bzw.

des Friedensrichters zumindest in den Einreihungsplan im Anhang der

Personalverordnung aufzunehmen.

7.

Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vorn

1.5), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario

VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-, weshalb

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 85

Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 7'570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.