VB.2023.00166
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00166
23. Mai 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24570)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00166
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die 1990
geborene angolanische Staatsangehörige A reiste am 8. Februar 2002 unter
falschen Personalien (B, geboren 1994, angolanische Staatsangehörige) in die
Schweiz ein. Später wurde sie in das ihre angebliche Mutter, C, betreffende
Asylverfahren miteinbezogen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2003 lehnte das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM])
die Asylgesuche ab und wies beide Personen aus der Schweiz weg. Weil damals der
Vollzug ihrer Wegweisung unzumutbar war, wurden die Beschwerdeführerin und ihre
angebliche Mutter vorläufig aufgenommen.
B. Am 27. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführerin
eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck ''Verbleib bei der
Mutter'' erteilt, die ihr letztmals mit Gültigkeit bis 16. November 2007
verlängert wurde. Nachdem polizeiliche Nachforschungen ergeben hatten, dass
sich die Beschwerdeführerin mit falschen Ausweispapieren ausgewiesen hatte,
widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. März 2008 ihre
Aufenthaltsbewilligung.
C. 2009 brachte die Beschwerdeführerin die Tochter D
und 2012 den Sohn E zur Welt.
D. Mit Beschluss
vom 23. Oktober 2013 hiess der Regierungsrat einen gegen die
Widerrufsverfügung vom 4. März 2008 erhobenen Rekurs gut, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war, und hob die angefochtene Verfügung auf. Überdies
wurde das Migrationsamt angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und den Aufenthalt ihrer zwei Kinder
förmlich zu regeln. Am 13. bzw. 15. November 2013 erteilte das
Migrationsamt der Beschwerdeführerin und ihren Kindern
Aufenthaltsbewilligungen, die ihnen danach regelmässig verlängert wurden.
E. Mit Verfügung vom 22. August 2017 wies das
Migrationsamt Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte
ihnen zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets eine Ausreisefrist. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen auf die massiven Fürsorgebezüge der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder verwiesen. Einen dagegen erhobenen Rekurs
hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid Nr. 2017.0635
vom 7. Februar 2019 gut, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und
hob die besagte Verfügung auf. Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts
und der rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf diesen Entscheid verwiesen.
In der Folge erteilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern Aufenthaltsbewilligungen, die seither regelmässig verlängert wurden.
In
ihrem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 11. Dezember 2018
hielten Prof. Dr. F und Dr. G von der Klinik H in J, fest,
dass bei der Beschwerdeführerin aus diagnostischer Sicht von einer leichten
Intelligenzminderung auszugehen sei, die im Alltag und im beruflichen Umfeld
eine Einschränkung darstelle und eine Unterstützung durch die IV unabdingbar
mache.
Am 10. Mai
2021 trat die Beschwerdeführerin eine zweijährige Lehre als … bei der Firma I
in J, an, wobei sie während dieser Ausbildung IV-Taggelder bezieht.
F. Nachdem
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 ein Begehren um
Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für sich und ihre zwei Kinder
gestellt hatte, beantragte sie am 8. Dezember 2021 nur für sich allein die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Am
21. Dezember 2021 teilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin mit,
dass aufgrund der massiven Sozialhilfebezüge die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht komme. Dabei würden auch ihre
Kinder in diesen Entscheid miteinbezogen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022
gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, hielt an den Gesuchen um
Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für sich und ihre Kinder fest und
ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Laut
Mitteilung der Sozialen Dienste Zürich vom 21. Juni 2022 hatten die Beschwerdeführerin
und ihre zwei Kinder seit Mai 2008 bis zum
genannten Datum Fürsorgeleistungen von insgesamt Fr. 782'323.45 bezogen.
Gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 12 vom 6. Juli 2022
bestanden damals gegen die Beschwerdeführerin 12 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 30'379.08.
Mit Verfügung vom 29. September 2022 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 9. März 2023 ab.
III.
Am 17. März 2023
erhob A hiergegen Beschwerde bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion,
welche die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
weiterleitete. Da die Beschwerde sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandersetzte und sich weitgehend darin erschöpfte, ihre Lebensumstände zu
erläutern, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 23. März 2023 Frist
angesetzt, um eine verbesserte, dem Begründungserfordernis genügende
Beschwerdeschrift einzureichen, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids
im Säumnisfall. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgrund offener
Verlustscheine kautioniert, ebenfalls unter Androhung eines
Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.
Mit Eingabe vom 20. April
2023.
reichte die Beschwerdeführerin eine nach wie vor dem
Begründungserfordernis ungenügende Beschwerdeschrift ein. Sodann lief die Frist
zur Leistung der Kaution am 28. April 2023 ab. Die Kaution wurde nicht
geleistet.
Es wurden weder die
vorinstanzlichen Akten beigezogen noch Stellungnahmen der Vorinstanzen
eingeholt. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Ein
Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht
eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden,
wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer
zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 15 Abs. 2
lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Auf die Einforderung eines entsprechenden Prozesskostenvorschusses ist zu
verzichten, wenn ein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
vorliegt (§ 16 Abs. 1 VRG).
1.2
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen
Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss
dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel
leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die
Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis. Bei fehlender Begründung ist
nicht selbst rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien im Sinn von § 23
Abs. 2 in Verbindung mit § 56 und § 70 VRG grundsätzlich eine
kurze Frist zur Nachbesserung anzusetzen (VGr, 21. Oktober 2010,
VB.2010.00569, E. 3.2). Das Ansetzen einer zweiten Nachfrist bzw. die
Verlängerung derselben ist im Allgemeinen nicht statthaft (vgl. Alain Griffel
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 38; VGr,
10.
November 2010, VB.2010.00587, E. 2.2; VGr, 16. März 2005,
VB.2004.00561, E. 3.2 [beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
1.3
Die
Beschwerdeführerin schuldet der Zürcher Justiz gemäss Auskunft der Zentralen
Inkassostelle der Zürcher Gerichte vom 23. März 2023 noch Kosten aus
früheren Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 1'800.-. Ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht gestellt. Aufgrund dessen setzte der
Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 23. März
2023.
eine Frist von zwanzig Tagen an, um die Verfahrenskosten sicherzustellen.
Der ihr auferlegte Kostenvorschuss wurde bis heute nicht geleistet.
1.4
Sodann
fehlt es der Beschwerdeschrift an einer rechtsgenügenden Begründung. Vielmehr
macht die Beschwerdeführerin in der eingereichten Beschwerdeschrift vom 17. März
2023.
Ausführungen zu ihren Lebensumständen und setzt sich nicht mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Auch legt sie selbst in
der verbesserten Beschwerdeschrift vom 20. April 2023 nicht dar, inwieweit
der Vorinstanz eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird.
Nachdem die Beschwerdeführerin weder den ihr auferlegten
Kostenvorschuss geleistet noch eine dem Begründungserfordernis genügende
Beschwerdeschrift eingereicht hat, ist auf die Beschwerde im
einzelrichterlichen Verfahren androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).
1.5
Selbst
wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, sind keine Gründe ersichtlich,
welche Anlass gäben, den vorinstanzlichen Entscheid abzuändern. Die Vorinstanz
hat im Rekursentscheid auf zehn Seiten sorgfältig begründet, weshalb der
Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne:
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur
Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 60 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) zutreffend dargelegt, die
diagnostizierte leichte Intelligenzminderung der Beschwerdeführerin angeführt
und diese mit Blick auf ihre jahrelange massive Fürsorgebezüge gewürdigt, auch
vor dem Hintergrund, dass ihre leichte Intelligenzminderung im Alltag und im
beruflichen Umfeld zu Einschränkungen geführt hat. Schliesslich hat die
Vorinstanz ausführlich die Frage ihres Integrationserfolgs beurteilt und
aufgrund ihrer Schuldenwirtschaft eine solche verworfen. Am Ergebnis des
vorinstanzlichen Entscheids vermag auch ihre allfällige Loslösung von der
Sozialhilfe nichts zu ändern.
Damit wäre die Beschwerde auch bei einer materiellen
Behandlung abzuweisen gewesen.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu, zumal eine solche auch nicht beantragt worden ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration (SEM).