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Entscheid

VB.2023.00166

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00166

23. Mai 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24570)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00166

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die 1990

geborene angolanische Staatsangehörige A reiste am 8. Februar 2002 unter

falschen Personalien (B, geboren 1994, angolanische Staatsangehörige) in die

Schweiz ein. Später wurde sie in das ihre angebliche Mutter, C, betreffende

Asylverfahren miteinbezogen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2003 lehnte das

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM])

die Asylgesuche ab und wies beide Personen aus der Schweiz weg. Weil damals der

Vollzug ihrer Wegweisung unzumutbar war, wurden die Beschwerdeführerin und ihre

angebliche Mutter vorläufig aufgenommen.

B. Am 27. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführerin

eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck ''Verbleib bei der

Mutter'' erteilt, die ihr letztmals mit Gültigkeit bis 16. November 2007

verlängert wurde. Nachdem polizeiliche Nachforschungen ergeben hatten, dass

sich die Beschwerdeführerin mit falschen Ausweispapieren ausgewiesen hatte,

widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. März 2008 ihre

Aufenthaltsbewilligung.

C. 2009 brachte die Beschwerdeführerin die Tochter D

und 2012 den Sohn E zur Welt.

D. Mit Beschluss

vom 23. Oktober 2013 hiess der Regierungsrat einen gegen die

Widerrufsverfügung vom 4. März 2008 erhobenen Rekurs gut, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war, und hob die angefochtene Verfügung auf. Überdies

wurde das Migrationsamt angewiesen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und den Aufenthalt ihrer zwei Kinder

förmlich zu regeln. Am 13. bzw. 15. November 2013 erteilte das

Migrationsamt der Beschwerdeführerin und ihren Kindern

Aufenthaltsbewilligungen, die ihnen danach regelmässig verlängert wurden.

E. Mit Verfügung vom 22. August 2017 wies das

Migrationsamt Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte

ihnen zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets eine Ausreisefrist. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen auf die massiven Fürsorgebezüge der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder verwiesen. Einen dagegen erhobenen Rekurs

hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid Nr. 2017.0635

vom 7. Februar 2019 gut, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und

hob die besagte Verfügung auf. Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts

und der rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf diesen Entscheid verwiesen.

In der Folge erteilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin und ihren

Kindern Aufenthaltsbewilligungen, die seither regelmässig verlängert wurden.

In

ihrem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 11. Dezember 2018

hielten Prof. Dr. F und Dr. G von der Klinik H in J, fest,

dass bei der Beschwerdeführerin aus diagnostischer Sicht von einer leichten

Intelligenzminderung auszugehen sei, die im Alltag und im beruflichen Umfeld

eine Einschränkung darstelle und eine Unterstützung durch die IV unabdingbar

mache.

Am 10. Mai

2021 trat die Beschwerdeführerin eine zweijährige Lehre als … bei der Firma I

in J, an, wobei sie während dieser Ausbildung IV-Taggelder bezieht.

F. Nachdem

die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 ein Begehren um

Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für sich und ihre zwei Kinder

gestellt hatte, beantragte sie am 8. Dezember 2021 nur für sich allein die

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Am

21. Dezember 2021 teilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin mit,

dass aufgrund der massiven Sozialhilfebezüge die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht komme. Dabei würden auch ihre

Kinder in diesen Entscheid miteinbezogen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022

gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, hielt an den Gesuchen um

Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für sich und ihre Kinder fest und

ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

Laut

Mitteilung der Sozialen Dienste Zürich vom 21. Juni 2022 hatten die Beschwerdeführerin

und ihre zwei Kinder seit Mai 2008 bis zum

genannten Datum Fürsorgeleistungen von insgesamt Fr. 782'323.45 bezogen.

Gemäss

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 12 vom 6. Juli 2022

bestanden damals gegen die Beschwerdeführerin 12 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 30'379.08.

Mit Verfügung vom 29. September 2022 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 9. März 2023 ab.

III.

Am 17. März 2023

erhob A hiergegen Beschwerde bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion,

welche die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht

weiterleitete. Da die Beschwerde sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen

auseinandersetzte und sich weitgehend darin erschöpfte, ihre Lebensumstände zu

erläutern, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 23. März 2023 Frist

angesetzt, um eine verbesserte, dem Begründungserfordernis genügende

Beschwerdeschrift einzureichen, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids

im Säumnisfall. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgrund offener

Verlustscheine kautioniert, ebenfalls unter Androhung eines

Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.

Mit Eingabe vom 20. April

2023.

reichte die Beschwerdeführerin eine nach wie vor dem

Begründungserfordernis ungenügende Beschwerdeschrift ein. Sodann lief die Frist

zur Leistung der Kaution am 28. April 2023 ab. Die Kaution wurde nicht

geleistet.

Es wurden weder die

vorinstanzlichen Akten beigezogen noch Stellungnahmen der Vorinstanzen

eingeholt. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Ein

Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht

eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden,

wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer

zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 15 Abs. 2

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Auf die Einforderung eines entsprechenden Prozesskostenvorschusses ist zu

verzichten, wenn ein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

vorliegt (§ 16 Abs. 1 VRG).

1.2

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen

Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss

dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel

leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den

massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die

Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis. Bei fehlender Begründung ist

nicht selbst rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien im Sinn von § 23

Abs. 2 in Verbindung mit § 56 und § 70 VRG grundsätzlich eine

kurze Frist zur Nachbesserung anzusetzen (VGr, 21. Oktober 2010,

VB.2010.00569, E. 3.2). Das Ansetzen einer zweiten Nachfrist bzw. die

Verlängerung derselben ist im Allgemeinen nicht statthaft (vgl. Alain Griffel

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 38; VGr,

10.

November 2010, VB.2010.00587, E. 2.2; VGr, 16. März 2005,

VB.2004.00561, E. 3.2 [beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

1.3

Die

Beschwerdeführerin schuldet der Zürcher Justiz gemäss Auskunft der Zentralen

Inkassostelle der Zürcher Gerichte vom 23. März 2023 noch Kosten aus

früheren Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 1'800.-. Ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht gestellt. Aufgrund dessen setzte der

Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 23. März

2023.

eine Frist von zwanzig Tagen an, um die Verfahrenskosten sicherzustellen.

Der ihr auferlegte Kostenvorschuss wurde bis heute nicht geleistet.

1.4

Sodann

fehlt es der Beschwerdeschrift an einer rechtsgenügenden Begründung. Vielmehr

macht die Beschwerdeführerin in der eingereichten Beschwerdeschrift vom 17. März

2023.

Ausführungen zu ihren Lebensumständen und setzt sich nicht mit den

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Auch legt sie selbst in

der verbesserten Beschwerdeschrift vom 20. April 2023 nicht dar, inwieweit

der Vorinstanz eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird.

Nachdem die Beschwerdeführerin weder den ihr auferlegten

Kostenvorschuss geleistet noch eine dem Begründungserfordernis genügende

Beschwerdeschrift eingereicht hat, ist auf die Beschwerde im

einzelrichterlichen Verfahren androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

1.5

Selbst

wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, sind keine Gründe ersichtlich,

welche Anlass gäben, den vorinstanzlichen Entscheid abzuändern. Die Vorinstanz

hat im Rekursentscheid auf zehn Seiten sorgfältig begründet, weshalb der

Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne:

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur

Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 60 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) zutreffend dargelegt, die

diagnostizierte leichte Intelligenzminderung der Beschwerdeführerin angeführt

und diese mit Blick auf ihre jahrelange massive Fürsorgebezüge gewürdigt, auch

vor dem Hintergrund, dass ihre leichte Intelligenzminderung im Alltag und im

beruflichen Umfeld zu Einschränkungen geführt hat. Schliesslich hat die

Vorinstanz ausführlich die Frage ihres Integrationserfolgs beurteilt und

aufgrund ihrer Schuldenwirtschaft eine solche verworfen. Am Ergebnis des

vorinstanzlichen Entscheids vermag auch ihre allfällige Loslösung von der

Sozialhilfe nichts zu ändern.

Damit wäre die Beschwerde auch bei einer materiellen

Behandlung abzuweisen gewesen.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht ihr keine

Parteientschädigung zu, zumal eine solche auch nicht beantragt worden ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration (SEM).