VB.2023.00167
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00167
22. Juni 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24642)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00167
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend Stipendien
für das Ausbildungsjahr 2019/2020,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1986) studierte seit dem
Herbstsemester 2013 ... an der Universität Zürich. Am 10. Juni 2019
ersuchte sie um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2019/2020
(1. August 2019 bis 31. Juli 2020), weil ihr Vater, der sie bis dahin
finanziell unterstützt hatte, per 31. Juli 2019 ordentlich pensioniert
werden sollte. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB)
wies das Gesuch am 20. Februar 2020 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache
hiess das AJB mit Verfügung vom 8. Juli 2021 teilweise gut und sprach A
für das Ausbildungsjahr 2019/2020 Ausbildungsbeiträge im Umfang von
Fr. 5'700.- zu.
Erwägungen
II.
Am 13. August 2021 liess A bei
der Bildungsdirektion rekurrieren, die das Rechtsmittel mit Verfügung
vom 24. Februar 2023 insofern teilweise guthiess, als sie das AJB anwies,
den der Erstgenannten für die Bemessungsperiode 2019/2020 zugesprochenen
Stipendienbetrag um Fr. 308.- zu erhöhen (Dispositiv-Ziff. I und II);
die Rekurskosten in Höhe von Fr. 568.- auferlegte die Bildungsdirektion zu
einem Drittel dem AJB und zu zwei Dritteln A (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess am 25. März 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom
24.
Februar 2023 sei aufzuheben und das AJB "zu verpflichten, ihr für
das Ausbildungsjahr 01.08.2019 bis 31.07.2020 an der Fakultät X der
Universität Zürich (6. Studienjahr) einen Ausbildungsbeitrag von insgesamt
Fr. 18'730.- (bzw. Fr. 12'722.- über die mit Einspracheentscheid des
Rekursgegners vom 8. Juli 2021 und die mit Rekursentscheid der Vorinstanz
vom 24. Februar 2023 zugesprochenen Fr. 5'700.- und Fr. 308.- hinaus)
auszurichten" bzw. eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
zu neuem Entscheid.
Das AJB schloss mit Beschwerdeantwort vom
20.
April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Bildungsdirektion
verzichtete am 21. April 2023 auf Vernehmlassung. A liess sich am 2. Mai 2023 nochmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des
Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2], § 18 Abs. 1
des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1] und § 31
der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB,
LS 416.1; in Kraft seit 1. Januar 2021]).
1.2
Der
Streitwert beträgt rund Fr. 13'000.-, womit die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht wird. Der
Frage, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang eine Änderung der
finanziellen Verhältnisse der Eltern einer gesuchstellenden Person bei der
Bemessung von Ausbildungsbeiträgen zu berücksichtigen ist, ist jedoch
grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber der
Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
Die Gewährung der strittigen Ausbildungsbeiträge richtet sich
nach dem im Zeitpunkt des Gesuchs vom 10. Juni 2019 geltenden Recht,
namentlich nach der inzwischen von der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge
vom 17. Juni 2020 abgelösten Stipendienverordnung vom 15. September
2004.
(StipendienV; OS 59, 263) und der bis zum 31. Dezember 2020
geltenden Fassung des Bildungsgesetzes (zum Ganzen VGr, 26. Oktober 2021, VB.2021.00379,
E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der Kanton
unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen
aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung
der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten
Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können (§ 16 Abs. 1 BiG). Die Beiträge werden für die Ausbildung auf den Sekundarstufen sowie bis
zu einem ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien
ausgerichtet (§ 16 Abs. 2 BiG in der bis 31. Dezember 2020
geltenden Fassung [OS 58, 3]).
3.2
Die
Einzelheiten der Beitragsgewährung und -bemessung ergaben sich bis Ende
Dezember 2020 aus der kantonalen Stipendienverordnung. Danach richtete sich die
Höhe des Ausbildungsbeitrags nach den anerkannten Ausgaben für den
Lebensunterhalt und die Ausbildung der Person in Ausbildung; davon wurden die
anrechenbaren Beiträge der Eltern und Stiefeltern, die anrechenbaren eigenen
Einnahmen sowie der anrechenbare Beitrag der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners
abgezogen (§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 StipendienV). Die
Bemessungsperiode dauerte vom Ersten des Monats, in dem das Ausbildungsjahr
begann, bis zum Letzten des Monats, der dem neuen Ausbildungsjahr voranging (§ 28 Abs. 1 StipendienV). Die anerkannten Ausgaben, Beiträge der Eltern und
Ehepartner sowie die eigenen anrechenbaren Einnahmen wurden aufgrund der
Verhältnisse zu Beginn dieser Periode ermittelt (§ 29 Abs. 1
Satz 1 StipendienV); vorbehalten blieben § 29 Abs. 2, Abs. 3
und Abs. 4 sowie § 42 Abs. 2 und die §§ 56, 57, 59, 61 und § 62
Abs. 3 (§ 29 Abs. 1 Satz 2 StipendienV).
Für die Berechnung des Elternbeitrags erklärte § 29 Abs. 2 StipendienV die definitiven elterlichen Steuerzahlen des Jahres, das dem Beginn
der Bemessungsperiode voranging, für massgebend (Satz 1), für Bemessungsperioden,
die vor dem 31. März begannen, die Steuerzahlen des vorletzten Jahres
(Satz 2). Auf Antrag der gesuchstellenden Person konnten Änderungen
berücksichtigt werden, wenn sie dauerhaft waren und aus ihnen ein um mindestens
Fr. 2'400.- höherer Ausbildungsbeitrag resultierte (§ 29 Abs. 3 StipendienV). Wurde eine Änderung berücksichtigt, so bestimmte § 29 Abs. 5 StipendienV weiter, dass sich der Ausbildungsbeitrag nach den neuen
Verhältnissen ab dem Ersten des Monats, welcher der Änderung folgt, berechnet.
3.3
Gemäss § 41 StipendienV wurde das anrechenbare Einkommen der Eltern auf der Grundlage ihres
steuerrechtlichen Reineinkommens ermittelt. Zum steuerrechtlichen Reineinkommen
hinzugerechnet wurden verschiedene steuerlich geltend gemachte Abzüge wie Verluste
aus selbständiger Erwerbstätigkeit (negative Einkünfte), Schuldzinsen,
freiwillige Beiträge von unselbständig Erwerbenden an anerkannte Formen der
gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule) sowie freiwillige Einkaufsbeiträge an
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder Beiträge an
politische Parteien (§ 42 Abs. 1 StipendienV). Ebenfalls zum
steuerrechtlichen Reineinkommen hinzugerechnet wurden die Zusatzleistungen zur
AHV und IV, welche die Eltern während der Bemessungsperiode für sich und die
mit ihnen zusammenlebenden Kinder bezogen (§ 42 Abs. 3 StipendienV).
In bestimmten Fällen vom steuerrechtlichen Reineinkommen
abgezogen wurden auf der anderen Seite Waisen- und Kinderrenten der AHV/IV und
der beruflichen Vorsorge (§ 44 StipendienV). Bei unselbständiger
Erwerbstätigkeit und ausserkantonalem Steuerdomizil konnte ausserdem ganz vom
steuerrechtlichen Reineinkommen abgewichen werden (§ 45 Abs. 1 StipendienV). Bei der Quellensteuer Unterworfenen musste das anrechenbare
Elterneinkommen sinngemäss zu §§ 41–44 ermittelt werden (§ 45 Abs. 2 StipendienV).
3.4
Vom
solcherart ermittelten anrechenbaren Elterneinkommen wurden schliesslich
Freibeträge abgezogen für den Unterhalt und die Wohnkosten der Eltern, den
Unterhalt von minderjährigen Geschwistern, die nicht in Ausbildung standen oder
die Volksschule besuchten, und die Wohnkosten minderjähriger und in Ausbildung
stehender volljähriger Geschwister sowie der Person in Ausbildung, sofern sie
im elterlichen Haushalt lebten (§ 49 StipendienV). Bei Personen in
Ausbildung, die das 28. Altersjahr vollendet hatten, wurden erhöhte
Freibeträge abgezogen (§ 52 StipendienV).
Der Elternbeitrag betrug grundsätzlich 80 % des
Überschusses des anrechenbaren Elterneinkommens abzüglich der Freibeträge (§ 53 Abs. 1 StipendienV).
4.
4.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass in der ordentlichen Pensionierung des Vaters der
Beschwerdeführerin Ende Juli 2019 bzw. der damit einhergehenden
Einkommenseinbusse eine dauerhafte und erhebliche Änderung der für die
Beitragsbemessung massgeblichen Verhältnisse im Sinn von § 29 Abs. 3 StipendienV zu erblicken ist.
Während die Beschwerdeführerin jedoch dafür hält, dass der
Beschwerdegegner diesfalls in Anwendung von § 29 Abs. 5 StipendienV
lediglich das ab dem 1. August 2019 erzielte Elterneinkommen bei der
Ermittlung der anrechenbaren Beiträge im Sinn von § 27 Abs. 2 StipendienV hätte berücksichtigen dürfen, stellen der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz auf das steuerrechtliche Reineinkommen der Eltern bzw. des Vaters
der Beschwerdeführerin im (Kalender- bzw. Steuer-) Jahr 2019 ab. Ihnen
zufolge ist § 41 StipendienV hinsichtlich der Bemessung des anrechenbaren
Elterneinkommens als Spezialbestimmung aufzufassen, die der allgemeinen
Vorschrift von § 29 Abs. 5 StipendienV vorgeht. Das anrechenbare
Einkommen der Eltern einer gesuchstellenden Person sei daher immer auf der
Grundlage ihres steuerrechtlichen Reineinkommens zu ermitteln, wobei ein
steuerrechtliches (Rein-)Einkommen schon definitionsgemäss das Einkommen eines
Kalenderjahres sei. Könnte nicht auf die Steuerzahlen abgestellt werden und
müsste stattdessen jeweils pro rata temporis das steuerrechtliche Reineinkommen
aus verschiedenen Kalenderjahren selber ermittelt und gestützt darauf die Höhe
der Ausbildungsbeiträge berechnet werden, würde dies für die
Stipendienabteilung des Beschwerdegegners einen kaum zu bewältigenden
Mehraufwand bedeuten, zumal dies allenfalls für beide Elternteile separat zu geschehen
hätte.
Wie sich sogleich zeigt, lässt sich der Auffassung des
Beschwerdegegners und der Vorinstanz nicht folgen:
4.2
§ 29 Abs. 5 StipendienV – unter dem Titel "Berechnungsgrundlage" und der
Marginalie "Massgebende Verhältnisse" – legte genau fest, wie
vorzugehen war, wenn sich die im Zusammenhang mit der Bemessung der
Ausbildungsbeiträge massgebenden Verhältnisse, sprich die "anerkannten
Ausgaben, Beiträge der Eltern und Ehepartner sowie die eigenen anrechenbaren
Einnahmen" (vgl. § 29 Abs. 1 und Marginalie StipendienV), im Sinn
von § 29 Abs. 3 StipendienV dauerhaft und erheblich geändert hatten
und die Änderung aus diesem Grund von der zuständigen Behörde berücksichtigt wurde.
So war der Ausbildungsbeitrag diesfalls nach den neuen Verhältnissen ab dem
Ersten des Monats, welcher der Änderung folgte, zu berechnen. Das bedeutet,
dass im Fall einer massgeblichen Änderung der Beiträge der Eltern für deren
Berechnung nicht länger in Anwendung von § 27 Abs. 2 StipendienV die
definitiven elterlichen Steuerzahlen des Jahres, das dem Beginn der
Bemessungsperiode voranging (hier das Jahr 2018), massgebend waren, sondern das
steuerrechtliche Reineinkommen der Eltern ab dem Ersten des Monats, welcher der
Änderung folgte (hier der 1. August 2019).
Die Argumentation des Beschwerdegegners und der
Vorinstanz, wonach § 29 Abs. 5 StipendienV nur zur Anwendung gelangt
sei, wenn Änderungen zur Beurteilung standen, die sich nicht auf das
steuerrechtliche Einkommen bezogen, verfängt nicht. Nach der Systematik der
genannten Bestimmung bezogen sich die (zu berücksichtigenden) Änderungen der
massgeblichen Verhältnisse vielmehr unmissverständlich auch auf die
"Beiträge der Eltern" an den Lebensunterhalt der gesuchstellenden
Person. Wesentliches Element zur Bemessung dieser Beiträge aber bildete gerade
das anrechenbare Einkommen der Eltern (vgl. §§ 41 ff. StipendienV).
4.3
Für das Vorgehen des Beschwerdegegners, der im vorliegenden Fall dem
(unbestrittenen) dauerhaften und erheblichen Rückgang des Einkommens des Vaters
der Beschwerdeführerin insofern Rechnung trug, als er auf dessen
steuerrechtliches Reineinkommen während des Jahres 2019 (statt 2018) abstellte,
hätte es einer ausdrücklichen (abweichenden) Regelung bedurft, wie sie sich
nunmehr in § 9 VAB findet. Danach wird bei einer erheblichen Verschlechterung
der finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden
Person neu auf die Verhältnisse während des Kalenderjahres
abgestellt, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.
Entgegen dem Rekursentscheid ist eine solche Regelung
nicht in § 41 StipendienV zu erblicken. Diese Bestimmung äusserte sich –
wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt – bloss zur Basis für die Bemessung
des Elterneinkommens, nicht zur massgeblichen Einkommensperiode (anders §§ 28 f.
StipendienV).
Fiel die massgebliche Einkommensperiode – wie im
Normalfall – mit dem abgeschlossenen Kalender- bzw. Steuerjahr zusammen (§ 29 Abs. 2 StipendienV), führte die schematische Regelung in § 41 StipendienV dabei ohne Frage zu einer gewissen Erleichterung bei der
Beitragsbemessung. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass bei der
Ermittlung der Elternbeiträge in jedem Fall auf das Einkommen während eines
Kalenderjahres abzustellen gewesen wäre. Ausnahmebestimmungen wie § 29 Abs. 5 StipendienV sind regelmässig mit einem höheren administrativen Aufwand für die
rechtsanwendende Behörde verbunden; dieser Umstand führt nicht einfach zu ihrer
Nichtanwendung. Auch in Standardfällen entband § 41 StipendienV den
Beschwerdegegner zudem nicht davon, eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und
eigene Berechnungen anzustellen bzw. genau hinzuschauen, statt einfach die
Zahlen aus der eingereichten Steuerrechnung zu übernehmen. Wie aufgezeigt
(E. 3.3 f.), galt es allenfalls einzelne steuerrechtlich
berücksichtigte Abzüge wieder zum Reineinkommen hinzuzurechnen und andere – von
den Steuerbehörden nicht berücksichtigte – Einnahmen abzuziehen. Bei
quellensteuerpflichtigen Personen konnte sodann von vornherein nicht das
steuerrechtliche Reineinkommen während eines Kalenderjahres als Grundlage für
die Bemessung der Elternbeiträge herangezogen werden und auch bei selbständigen
Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz waren unter Umständen weitergehende
(eigene) Berechnungen notwendig.
4.4
Damit bildet
das vom Vater der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. August 2019 und dem
31.
Juli 2020 erzielte Reineinkommen die Grundlage für die Bemessung des
anrechenbaren Elterneinkommens bzw. berechnet sich der der Beschwerdeführerin
für das Ausbildungsjahr 2019/2020 auszurichtende Ausbildungsbeitrag
generell nach deren anerkannten Ausgaben und Einnahmen sowie den Beiträgen
ihrer Eltern während der Periode vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli
2020.
Es rechtfertigt sich, die Beschwerde an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen zur Ermittlung und Auszahlung des der
Beschwerdeführerin für das Ausbildungsjahr 2019/2020 konkret geschuldeten
Ausbildungsbeitrags.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die (gesamten) Kosten des Rekurs- und
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat keine Parteientschädigung verlangt.
7.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
8.
Juli 2021 und die Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 24. Februar 2023 werden teilweise aufgehoben. Die
Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner
zurückgewiesen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III der Verfügung
der Bildungsdirektion vom 24. Februar 2023 werden die gesamten Rekurskosten
dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'320.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'440.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.